Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 6261/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 138/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die vom Kläger vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 in R. zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) als nachgewiesen anzusehen und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte damit der Rentenberechnung ungekürzt zugrunde zu legen sind und ihm deswegen höhere Rente zusteht.
Der 1941 in B. (R.) geborene Kläger, Inhaber eines Vertriebenenausweises A, siedelte am 4.6.1990 in die B. D. über. Vom 16.1.1955 bis 4.11.1961 war er Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B. und vom 16.1.1964 bis 31.5.1990 Mitglied der LPG U. (jeweils Bezirk T.).
Es wurde ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt. Die darüber angelegten Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen im Jahr 1999 vernichtet worden.
Am 31.1.2006 stellte der Kläger einen Rentenantrag, worauf ihm mit Bescheid vom 2.3.2006 Regelaltersrente ab 1.5.2006 in Höhe von monatlich 713,77 EUR bewilligt wurde (SG-Akte S. 27). Rentenrechtliche Zeiten wurden wie folgt berücksichtigt:
16.1.1955 bis 4.11.1961 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14 Land und Forstwirtschaft als Teilzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
5.11.1961 bis 20.11.1963 Ableistung des Grundwehrdienstes nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
16.1.1964 bis 31.12.1974 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung.
1.1.1975 bis 31.12.1975 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Teilzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
1.1.1976 bis 31.12.1977 Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
1.1.1978 bis 31.12.1981 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Teilzeitbeschäftigung nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
1.1.1982 bis 31.12.1982 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
1.1.1983 bis 31.12.1983 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Teilzeitbeschäftigung nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
1.1.1984 bis zum 31.5.1990 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
Am 21.7.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Für die Zeit von 1955 bis 1961 legte er eine Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 2 vom 31.5.1990 und für die Zeit von 1964 bis 1990 eine Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1991 vor. Die Adeverintas haben folgenden Inhalt (Übersetzung Senatsakte S. 49, 50):
Nr. 2 /31.5.1990
Jahr Anzahl der gearbeiteten Tage Geplante Normen Erzielte Normen Beruf 1955 - 120 162 Arbeiter in der Landwirtschaft 1956 - 120 157 " 1957 - 120 135 " 1958 - 120 144 " 1959 - 120 219 " 1960 - 120 122 " 1961 - 120 127 "
Nr. 4 /28.3.1991
Jahr Geplante Normen Erzielte Normen 1964 120 413 1965 120 480 1966 120 492 1967 120 449 1968 120 511 1969 120 507 1970 120 529 1971 120 486 1972 120 478 1973 120 477 1974 120 534 1975 120 486
Ab 1976 war der Kläger Lohnarbeiter
Jahr Gehalt 1976 23.360 Lei 1977 25.471 Lei
Die Zeit ab 1978 (bis 1983) ist nicht mehr im Streit (Teilrücknahme der Berufung durch Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2011).
Der Kläger machte geltend, die Zeit von 1955 bis 1961, 1975 und 1978 bis 1983 müsse ohne Teilzeitfaktoren angerechnet werden. Offenbar habe die Beklagte die in der Adeverinta Nr. 2 verzeichneten Normen mit Arbeitstagen gleichgesetzt. Dass sei unzutreffend und entspreche auch nicht der Verwaltungspraxis der Versicherungsträger. Wenn die erfüllten Normen die geplanten Normen überstiegen, sei von einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weswegen Teilzeitfaktoren nicht gewendet werden könnten.
Mit Rentenbescheid vom 15.9.2006 stellte die D. R. die Rente des Klägers (unter entsprechender Abänderung des Rentenbescheids vom 2.3.2006) ab 1.5.2006 neu fest. Für die Zeit ab dem 1.11.2006 wurde eine Monatsrente von 744,35 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 1.5.2006 bis zum 31.10.2006 wurde eine Nachzahlung von 183,48 EUR festgesetzt. In dem Bescheid wurden rentenrechtliche Zeiten wie folgt berücksichtigt:
16.1.1955 bis 4.11.1961 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14 Land und Forstwirtschaft glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung ohne Anwendung eines Teilzeitfaktors
5.11.1961 bis 20.11.1963 wie Bescheid vom 2.3.2006
16.1.1964 bis 31.05.1990 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung ohne Anwendung eines Teilzeitfaktors
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, für die Zeiten vom 16.1.1955 bis 4.11.1961, 1.1.1975 bis 31.12.1975 und 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 seien zutreffend keine Teilzeitfaktoren mehr angewandt worden. Allerdings sei die Zeit vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 im Bescheid vom 2.3.2006 als nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung berücksichtigt gewesen. Dies dürfe man nicht mehr zu seinem Nachteil ändern. Auch die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 müsse als nachgewiesene Beitragszeit voll angerechnet werden. Er sei Mitglied einer r. LPG gewesen (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Der Widerspruch richte sich auch gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG, insoweit möge das Verfahren allerdings zunächst ruhen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2007 wies die Deutsche Rentenversicherung U. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 22 Abs. 3 FRG in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung müssten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt werden, wenn die Zeiten nur glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen seien. Für die Glaubhaftmachung gelte § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Tatsachen seien dann glaubhaft gemacht, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Möglichkeit bestehe, dass sich der Vorgang so, wie behauptet, zugetragen habe. Ein vollständiger Beweis sei nur dann geführt, wenn keinerlei Zweifel am Vorliegen der behaupteten Tatsachen bestünden. Rentenrechtliche Zeiten könnten daher nur dann als nachgewiesene Zeiten voll angerechnet werden, wenn feststehe, dass keine Ausfalltatbestände vorlägen, nicht aber schon dann, wenn nur Anfang und Ende der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bescheinigt seien. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien. Deswegen könnten Zeiten nur dann als nachgewiesen voll angerechnet werden, wenn sich die Überzeugung aufdränge, dass eine höhere als die durchschnittliche Beitragsdichte erreicht worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger mit der Adeverinta Nr. 2 vom 31.5.1990 und Nr. 4 vom 28.3.1990 nicht geführt. Aus diesen Bescheinigungen gingen nur die Beschäftigungsjahre und die geplanten und realisierten Normen bzw. der Arbeitsverdienst hervor; einzelne Arbeitstage und Fehltage würden nicht ausgewiesen. Die Anerkennung der Zeiten vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 als nachgewiesene und deswegen voll anzurechnende Zeiten werde gem. § 45 SGB X aufgehoben.
Die Mitgliedschaft in einer r. LPG als solche genüge nicht, um (für 1.1.1966 bis 31.12.1977) ohne Rücksicht auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder (witterungsbedingt) ausgefallene Arbeitstage von nachgewiesenen Beitragszeiten auszugehen. Mitgliedern einer r. LPG habe ein leistungsabhängiges, festes Grundgehalt grundsätzlich nicht zugestanden, Arbeitsentgelt sei vielmehr nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt worden. Nur dann, wenn das festgelegte Arbeitsminimum erreicht oder überschritten worden sei, könne ein durchgehender Grundlohn unterstellt werden, für den auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Daher würden Zeiten der Mitgliedschaft in einer r. LPG regelmäßig nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu 5/6 berücksichtigt, weil eine Unterbrechung der Lohnzahlung möglich gewesen sei. Die ungekürzte Anrechnung solcher Zeiten komme in Betracht, wenn im jeweiligen Jahr eine über 5/6 hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei; die bloße (durchgehende) Mitgliedschaft in der LPG genüge nicht. Der anders lautenden Rechtsprechung des 13. Senats des BSG werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Auch beim Nachweis der Arbeitsnormerfüllung könne von einer ununterbrochenen Tätigkeit nicht ausgegangen werden; etwaige Unterbrechungszeiten könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Realisierte Arbeitsformen erlaubten keinen Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. In der Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1990 werde die Beitragsabführung im Übrigen nicht bestätigt.
Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG wende, sei der Widerspruch unzulässig. Hierüber sei im Bescheid vom 15.9.2006 nicht neu entschieden worden.
Am 16.8.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Hinsichtlich der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 sei maßgeblich, dass sein Beschäftigungsverhältnis jeweils 12 Monate im Jahr angedauert habe und auch 12 Beitragsmonate im System der gesetzlichen Rentenversicherung in R. zurückgelegt worden seien. Auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ausgefallene Arbeitstage komme es (im Hinblick auf die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG) nicht an, da die Beitragszahlung zum Kollektiv dadurch nicht unterbrochen worden sei. Das folge aus der Ausgestaltung der Beitragspflicht von Mitgliedern einer r. LPG (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Für 1978 bis 1983 könne der Bescheid vom 2.3.2006 hinsichtlich der Vollanrechnung rentenrechtlicher Zeiten nicht zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt seien. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vertraut. Die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG werde nicht mehr angefochten.
Die Beklagte trug ergänzend vor, das FRG sei vom Eingliederungsgedanken geprägt, weswegen § 15 Abs. 1 S. 2 FRG auf die der Beitragsleistung zu Grunde liegende Beschäftigung bzw. Tätigkeit im Herkunftsgebiet abstelle. Auch für deutsche Versicherte komme es nicht allein auf die Beitragsleistung an. Vielmehr setze die wirksame Zahlung von Pflichtbeiträgen auch die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung bzw. Tätigkeit voraus. Es sei daher nicht statthaft, vorliegend nur § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG anzuwenden. Das Erfordernis einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit neben der Beitragsleistung komme auch darin zum Ausdruck, dass für die Bewertung von Beitragszeiten nach dem FRG die Zuordnung (der Tätigkeit) zu Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen vorzunehmen sei. Schließlich seien in R. auch für bereits Altersrente beziehende LPG-Mitglieder Beiträge abgeführt worden, was mit dem deutschen Rentenversicherungssystem und demzufolge mit dem Eingliederungsprinzip ebenfalls nicht vereinbar sei. Nur wenn die tatsächliche Beitragsleistung von keiner Seite in Zweifel gezogen werde, könnten die fraglichen Zeiten als nachgewiesen angesehen werden. Insoweit sei auf die Auskunft der r. Verbindungsstelle C. vom November 2007 (Nr. 1 /2007) hingewiesen, wonach Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig eingezahlt hätten, was zu einer Kürzung der Renten führen könne. Damit bestünden hier konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung. Die vorgelegten Adeverintas könnten diese nicht ausräumen, da aus der Erfüllung von Arbeitsnormen nicht zugleich auf die Abführung von Beiträgen zu schließen sei. Solange das Renten- und Sozialversicherungsbuch des Klägers nicht vorgelegt sei, könne nicht geprüft werden, ob eine durchgehende Beitragsleistung vorliege.
Der Bescheid vom 15.9.2006 sei auf einen Überprüfungsantrag des Klägers ergangen. Vertrauensschutz komme daher nicht in Betracht, da der Kläger selbst von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen sei. Im Übrigen komme es bei zugleich belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten auf die Trennbarkeit der Verfügungssätze an. Könnten diese, wie hier, nicht getrennt werden, sei zu klären, ob der Verwaltungsakt insgesamt belastend oder begünstigend sei. Da sich für den Kläger insgesamt eine Nachzahlung ergeben habe, sei der abgeänderte Bescheid insgesamt belastend und daher nach § 44 SGB X zu korrigieren. Nach Auskunft des r. Rentenversicherungsträgers sei die Arbeit von ohne Arbeitsvertrag beschäftigten LPG-Mitgliedern generell nicht nach Tagen abgerechnet worden. Die Arbeitsleistung sei anhand von erreichten Plannormen bestimmt worden. Diese Volumentage stellten keine reellen Kalendertage dar, sodass eine Vollanrechnung als nachgewiesene Zeiten grundsätzlich nicht mehr möglich sei.
Mit Urteil vom 9.12.2010 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 15.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2007 dazu, die vom Kläger im Herkunftsgebiet R. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 und vom 1.1.1978 bis 31.12.1983 als nachgewiesene Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit die vom Kläger in R. zurückgelegten Zeiten vom 1.1.1966 bis zum 31.12.1977 und vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 nicht als nachgewiesene Zeiten voll berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X über die Abänderung rechtswidriger Verwaltungsakte seien erfüllt. Der Kläger sei während der streitigen Zeit Mitglied einer LPG gewesen; das gehe aus der Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1990 und dem Vorbringen des Klägers hervor. Als Mitglied der LPG sei der Kläger in das in R. für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 5 vom 24.6.1966 eigens geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen gewesen. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung habe bereits ab 1.1.1966 für die Dauer der LPG-Mitgliedschaft bestanden. Die für den Kläger zur r. Sozialversicherung pauschal abgeführten Beiträge seien als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -; Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.6.2010, - L 13 R 5984/08 -). Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 21.8.2008 (- B 13/4 R 25/07 R -) ausgeführt, die auf der Beschäftigung eines Mitglieds einer r. LPG beruhenden Beitragszeiten müssten als nachgewiesen angesehen werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -). Unschädlich sei, dass die Beitragsentrichtung nach r.m Recht grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet worden sei, anknüpfe. Der Kläger sei nämlich während der streitigen Zeit als LPG-Mitglied ganzjährig zur r. Sozialversicherung beitragspflichtig gewesen. Damit stehe die Beitragsentrichtung fest, ohne dass es noch darauf ankomme, ob der Kläger an einzelnen Tagen gearbeitet habe oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, lägen nicht vor. Mit der Adeverinta Nr. 4 und dem Dekret 5 vom 24.6.1966 über die Beitragspflicht von LPG-Mitgliedern sei die Beitragsabführung für den Kläger nachgewiesen, nachdem dieser als LPG-Mitglied durchgehend in Vollzeit (und nicht in Teilzeit oder unständig) beschäftigt gewesen sei; letzteres habe die Beklagte dadurch anerkannt, dass sie auf die streitigen Zeiten einen Teilzeitfaktor nicht mehr anwende. Die Entgeltpunkte des Klägers seien daher zu Unrecht um 1/6 gekürzt worden. Deswegen könne offen bleiben, ob die Beklagte eine zuvor vorgenommene Vollanrechnung gem. § 45 SGB X habe aufheben dürfen. Es komme auch nicht darauf an, ob die in einem Rentenbescheid aufgeführten und bewerteten Versicherungszeiten als selbständige Teilregelungen des Rentenbescheids anzusehen seien.
Auf das ihr am 17.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.1.2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in der streitigen Zeit seien weder eine ununterbrochene Beitragsabführung durch die LPG noch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen. Dass die LPG tatsächlich Beiträge geleistet habe, sei durch eine entsprechende Bestätigung des r. Rentenversicherungsträgers oder des Arbeitgebers nicht belegt und gehe auch aus der Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1991 nicht hervor. Bestätigt würden darin lediglich für die einzelnen Jahre die Anzahl der Arbeitstage bzw. die geplanten und erzielten Normen, nicht jedoch die Entrichtung von Beiträgen. Nach der Mitteilung der C. vom 9.10.2007 gebe es auch keinerlei Listen über die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen der LPG für die einzelnen Jahre.
Mit dem Dekret des Staatsrates Nr. 5 vom 23.6.1966 über den Anspruch auf Rente der Mitglieder der LPGen sei in R. erstmals ein einheitliches Rentensystem der Genossenschaftsbauern organisiert worden. Nach dem Statut der Rentenkasse sei der zentralisierte Rentenfonds aus dem Beitrag von 3,5 % des erreichten Wertes der Gesamtproduktion der LPGen sowie dem persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse von 5, 10 oder 20 Lei gebildet worden; den Fonds hätten die Rentenkassen verwaltet. Die LPGen hätten im Quartal gemeinsam mit dem eigenen Beitrag auch den persönlichen Beitrag der Genossenschaftsmitglieder eingezahlt. Die Prüfung der Zusammensetzung und der Abführung der geschuldeten Beiträge hätten die Rentenkassen durchgeführt. Die Rentenansprüche seien nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt und entsprechend den im Statut der Rentenkasse und seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen in vollem Umfang an die Mitglieder derjenigen LPGen ausgezahlt worden, die den gesamten Beitrag in den Renten- und Sozialversicherungsfonds eingezahlt hätten. Habe ein Genossenschaftsbetrieb jedoch den Beitrag nicht vollständig entrichtet, seien die Rentenansprüche seiner Mitglieder nur im Verhältnis zum gezahlten Beitrag gewährt worden. Schon aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass die LPGen ihre Zahlungspflicht nicht immer voll erfüllt hätten. Deswegen könne nicht gleichsam automatisch von einer ununterbrochenen Beitragszahlung ausgegangen werden, zumal nach der genannten Mitteilung der C. Nachweislisten über die Beitragseinzahlung nicht existierten. Damit sei eine ununterbrochene Beitragsführung durch die LPG nicht nachgewiesen. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe in seinen Entscheidungen vom 23.2.2010 (- L 11 R 3698/07 -) und vom 20.7.2010 (- L 11 R 3478/09) - Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung durch die LPG geäußert. Aus der Erfüllung von Arbeitsnormen könne auf die Abführung von Beiträgen jedenfalls nicht geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne die Beitragsentrichtung mit der Mitgliedschaft in der LPG allein nicht nachgewiesen werden. In seiner neueren Rechtsprechung habe das BSG (Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R – und - B 5 R 40/08 R -) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (des 13. Senats des BSG) klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 RFG anerkannt werden könnten. Zur r. Rentenversicherung entrichtete Beiträge dürften den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen nicht gleichgestellt werden, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht habe. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 FRG, ergebe sich aber aus der Entwicklung des Fremdrentenrechts und seiner heutigen Systematik. Die Gleichstellung einer Beitragszeit nach § 15 FRG stehe unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den übergeordneten Rechtsprinzipien, auf denen die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruhe. Zu diesen Rechtsprinzipien gehöre das Eingliederungsprinzip, das trotz aller Einschränkungen bei der Bewertung der FRG-Zeiten ein wesentliches Strukturelement des FRG geblieben sei. In Konkretisierung und Bestätigung dieser Rechtsprinzipien habe der Gesetzgeber die Gleichstellung von Beitragszeiten durch § 15 Abs. 3 Satz 3 FRG eingeschränkt. So schließe § 26 Satz 4 FRG i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 3c FRG die Gleichstellung von Beitragszeiten bei einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden pro Woche aus. Wenn aber schon eine Tätigkeit von unter 10 Wochenstunden die Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten ausschließe, müsse dies erst recht gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jegliche Erwerbstätigkeit würde daher übergeordneten Rechtsprinzipien des FRG zuwiderlaufen. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben (oder an die vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewerteten Tatbestände) wäre eine nicht zu rechtfertigende und systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R – juris Rdnr. 28 bzw. - B 5 R 40/08 R – juris Rdnr. 24). Deswegen sei die ungekürzte Anerkennung von Beitragszeiten allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft weiterhin ausgeschlossen. Um über die Beitragszeiten entscheiden zu können, verlange der 5. Senat des BSG (a. a. O.) im Hinblick auf die Vorschriften in § 26 Satz 1 FRG (Teilzeitraum), § 26 Satz 3 FRG (Teilzeitarbeit oder unständige Beschäftigung) oder § 26 Satz 4 FRG (geringfügige oder fehlende Beschäftigung) die Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe.
Nach § 19 Abs. 2 FRG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 FRG (und der dazu ergangenen Rechtsprechung) seien glaubhaft gemachte Zeiten nur zu 5/6 anzurechnen. Nachgewiesen und damit im vollen Umfang anrechenbar seien nur solche Zeiten, bei denen im Einzelfall bewiesen sei, dass der Rentenbewerber eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht habe als bei der allgemein angenommenen Belegung von Beschäftigungszeiten mit Beiträgen zu 5/6 (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Dies könne nach der Rechtsprechung des BSG nur dann angenommen werden, wenn die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthielten. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit setze deshalb voraus, dass aus den einschlägigen Unterlagen hervorgehe, in welchem Umfang es zu Fehlzeiten gekommen sei oder dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Enthielten die Unterlagen hingegen lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie nur ein Mittel der Glaubhaftmachung dar.
Mit der Adeverinta Nr. 4 könne der Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung nicht geführt werden. Die Überfüllung von (Arbeits-)Normen schließe Anhaltspunkte für eine Teilzeitarbeit oder eine unständige Beschäftigung nicht aus, zumal nicht bekannt sei, welche Arbeitsleistung mit den geplanten und realisierten Normen beschrieben werde. Die (bloße) Übererfüllung der Normen belege eine ganzjährige ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung nicht (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2010, - L 11 R 3698/07 -). Das Sozialgericht habe auch nicht beachtet, dass für die Jahre ab 1976 in der Adeverinta Nr. 4 nur die Arbeitsentgelte, aber keinerlei Angaben über geplante und realisierte Normen enthalten seien. Aus dem schwankenden Arbeitsentgelt sei der Nachweis eines ununterbrochenen durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zu erbringen.
Ab 1978 sei zudem eine Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung der LPG-Mitglieder eingeführt worden. Für den Erwerb von Rentenanwartschaften sei nunmehr eine tatsächliche Arbeitsleistung von mindestens 200 Kalendertagen erforderlich gewesen (Gesetz Nr. 4 vom 30.6.1977). Zur Feststellung des Rentenanspruchs habe man das Renten- und Sozialversicherungsbuch eingeführt, in dem u.a. die Beschäftigungszeiten (Arbeitstage) hätten eingetragen werden können. Ob der Kläger ein solches Buch besitze oder ob sich ein solches Buch in R. befinde, gehe aus den Akten nicht hervor; hierzu wäre der Kläger zu befragen. Sollte sich das Buch noch in R. befinden, könne es nur vom Kläger selbst, nicht von ihr, der Beklagten, angefordert werden. Insgesamt sei daher nur von glaubhaft gemachten und nicht von nachgewiesenen Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten auszugehen. Der Bescheid vom 2.3.2000 sei deswegen zu Recht durch Bescheid vom 15.9.2006 gem. § 44 SGB X aufgehoben worden.
Nach rechtlichen Hinweisen des Berichterstatters vom 20.7.2011 und 31.8.2011 (u.a.) auf das (auszugsweise wiedergegebene) Senatsurteil vom 3.8.2011 (- L 5 R 3204/09 -) hat die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 16.11.2011 hinsichtlich der Zeit vom 1.1.1978 bis 31.12.1983 zurückgenommen; diese Zeit werde als nachgewiesene Beitragszeit anerkannt.
Die Beklagte beantragt (noch),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9.12.2010 insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als Beitragszeiten des Klägers vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 Streitgegenstand sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren ein blaues Renten- und Sozialversicherungsbuch für Mitglieder einer LPG und ein braunes Sozialversicherungsbuch für Versicherte der allgemeinen (r.) Sozialversicherung vorgelegt (Übersetzung Senatsakte S. 88 ff.). Im blauen Sozialversicherungsbuch sind als Arbeitgeber die LPG U., als Beruf/Funktion "Fahrer" ausgewiesen. Außerdem sind geplante und vom Kläger erzielte Arbeitsnormen angegeben. Diese Angaben entsprechen für die Jahre 1964 bis 1977 im Wesentlichen den Angaben in der Adeverinta Nr. 4 /28.3.1991 (Abweichungen: geplante Normen 1969 bis 1971 180 - statt 120 -, erzielte Norm 1975 81 - statt 486 -). Außerdem sind Arbeitsentgelte verzeichnet (1966 bis 1977 zwischen 13.122 Lei und 25.471 Lei); für 1975 ist ein Arbeitsentgelt von 16.700 Lei ausgewiesen. Weiterhin sind persönliche Beiträge (1966 bis 1975 monatlich 120 Lei, 1976 monatlich 130 Lei, 1977 monatlich 150 Lei) und Krankheitstage (nur für 1974 4 Tage) vermerkt.
Der Kläger hat ergänzend bekräftigt, er sei während der (noch) streitigen Zeit ohne Unterbrechung LPG-Mitglied gewesen; das gehe aus dem blauen Sozialversicherungsbuch hervor. Er sei zu keinem Zeitpunkt teilzeitbeschäftigt gewesen. Er habe in der LPG U. von 1964 bis 1990 als LKW-Fahrer gearbeitet bei einer Arbeitszeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, oft noch länger. Er habe keinen Urlaub und keine freien Tage gehabt.
Die Beklagte hat abschließend darauf beharrt, die Beitragszahlung durch die LPG sei nach wie vor nicht bewiesen. Der Beweis hätte etwa durch Vorlage einer Versicherungskarte oder später durch einen Beleg nach DEVO/DÜVO erfolgen können. Von einer ununterbrochenen Beschäftigung könne nicht auf eine lückenlose Beitragsentrichtung geschlossen werden (BSG, Urt. v. 25.6.1986, - 4a RJ 45/85 -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.3.2010, - L 3 R 515/06 -). Das gelte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer r. LPG. 1975 habe der Kläger nach dem vorgelegten Arbeitsbuch nur eine Arbeitsnorm von 81 (statt geplant 120) erzielt. Für 1976 und 1977 seien keine Arbeitsnormen, sondern nur Arbeitsentgelte ausgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung durch Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2011 ist Streitgegenstand nur noch der Zeitraum vom 1.1.1966 bis 31.12.1977. Insoweit ist die Beklagte zu Recht dazu verurteilt worden, die für diese Zeit ermittelten Entgeltpunkte des Klägers bei der Rentenberechnung ohne Kürzung zu berücksichtigten.
I. Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein streitig ist, ob ihm ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil er durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 in R. zurückgelegten Beitragszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass der Kläger während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit (nach dem Rentenbescheid vom 2.3.2006 bzw. vom 15.9.2006) ergangene Rentenanpassungsbescheide sind nicht Verfahrensgegenstand.
Der Kläger hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Diese ist als Funktionsnachfolgerin der vormaligen L. Baden-Württemberg der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rdnr. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4-1500 § 57 Nr. 2 Rdnr. 4). Ihre funktionelle Zuständigkeit folgt aus Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des einschlägigen Abkommens mit R. vom 8.4.2005 (BGBl. II 2006, 164). Danach ist (bei Zuordnung zu einem Regionalträger) die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Die DRV U. ist in der DRV N. inzwischen aufgegangen.
II. Die für die (noch) streitige Zeit ermittelten Entgeltpunkte des Klägers sind der Rentenberechnung ungekürzt zugrunde zu legen. Eine Kürzung ist weder nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 FRG wegen Vorliegens nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten noch gem. § 26 FRG zulässig.
Der Senat hat sich mit Beitragszeiten der Mitglieder r. LPGen in seinem - den Beteiligten bekannten (mit Verfügung des Berichterstatters vom 31.8.2011 auszugsweise wiedergegebenen) - Urteil vom 3.8.2011 (- L 5 R 3204/09 -) befasst und dazu folgendes ausgeführt:
1.) Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der vom Kläger bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger (hier einem r. Rentenversicherungsträger) zurückgelegten Beitragszeiten ist (allein) § 15 FRG. Nicht, auch nicht ergänzend (dazu noch im Folgenden), anzuwenden ist demgegenüber die Vorschrift des § 16 FRG. Sie regelt die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten und ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG a. E. nur einschlägig, wenn die Beschäftigung (Beschäftigungszeit) nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Daraus folgt der Vorrang des § 15 FRG vor § 16 FRG (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -).
a.) Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der seit 1.1.1992 bis heute unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene (§ 1a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 1 FRG ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Für die Feststellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG genügt die Glaubhaftmachung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG) und damit das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 15 FRG regelt § 22 FRG (soweit hier von Belang ebenfalls in der seit 1.1.1992 bis heute unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Die nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 1 FRG errechneten Entgeltpunkte werden gem. § 22 Abs. 3 FRG für nur glaubhaft gemachte (§ 4 Abs. 1 FRG) Beitragszeiten, die also nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel gekürzt. Das Gesetz berücksichtigt auf diese Weise, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstiger Arbeitsunterbrechung (wie die Ableistung von Wehrdienst oder Freistellungen zur Weiterbildung) fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht. Um eine Besserstellung der FRG-Berechtigten gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
b.) Allgemein sind Beitragszeiten i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen, wenn mit dem Beweismaß des Vollbeweises erwiesen ist, dass der FRG-Berechtigte im Einzelfall eine höhere Beitragsdichte als fünf Sechstel erreicht hat. Hierfür muss ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen. Das setzt in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der zu Beitragszeiten führenden Beschäftigungszeiten und zu zwischenzeitlichen, Beitragszeiten nicht begründenden, Arbeitsunterbrechungen, vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (vgl. BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der Nachweis ist gescheitert, wenn in der streitigen Zeit (nachweisbar) auch (den Umfang eines Sechstels jedenfalls erreichende) Zeiten einer Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als für Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur (hier r.) Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).
Nachzuweisen sind nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG aber nur "Beitragszeiten", nicht "Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung". Im Hinblick auf das Eingliederungsprinzip des FRG fällt insoweit ins Gewicht, dass auch nach den bundesdeutschen Verhältnissen etwa bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Zahlung von Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge fortgezahlt werden und damit Beitragszeiten entstehen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, kommt die nahezu voraussetzungslose freiwillige Versicherung zur weiteren Begründung von Beitragszeiten in Betracht (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Insgesamt kennt das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht also keine nennenswerte Versichertenselektion. Deswegen besteht keine Veranlassung, bei der Eingliederung der FRG-Berechtigten in das bundesdeutsche Rentensystem nachgewiesene FRG-Beitragszeiten nur soweit anzunehmen, als auch eine Beschäftigung taggenau nachgewiesen ist (Bayerisches LSG, Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -); dies findet im Gesetz keine Stütze.
c.) Die dargestellten allgemeinen Regeln gelten im Ansatz auch für Mitglieder einer r. LPG. Jedoch sind für diese in beweisrechtlicher Hinsicht Besonderheiten zu beachten, die sich aus den Vorschriften des r. Staates über die für LPG-Mitglieder errichtete Rentenversicherung ergeben. Hiermit, namentlich mit dem Nachweis von Beitragszeiten, die Mitglieder einer r. LPG (regelmäßig) im Rahmen einer Beschäftigung bei der LPG zurückgelegt haben, hat sich das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach befasst. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen anzusehen ist, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22; auch: Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Das r. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist dabei als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 67/08 R -, m.w.N.).
aa.) Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist in tatsächlicher Hinsicht, dass - was der Senat auch für das vorliegende Verfahren feststellt - in R. für LPG-Mitglieder durch das Dekret Nr. 5 /1966 ab 1.1.1966 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt wurde. Das genannte Dekret ist ab 1.1.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 8.7.1977 abgelöst worden. Das geht aus Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. hervor (veröffentlicht in rv 2000, S. 122 ff, 150 ff., 175 ff., 214 ff.; rv 2001 S. 8 ff. – dort S. 8 bis 16 zu den Verhältnissen in der Landwirtschaft; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Grundlage der Beitragsbemessung war die erzielte Jahresproduktion (zu Beginn der Einführung des Rentenversicherungssystems 3,5 % des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion). Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der Mitglieder. Diese waren abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen (vgl. näher auch Bayerisches LSG, Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -).
Wegen dieser tatsächlichen (bzw. rechtlichen) Gegebenheiten (des r. Rechts) ist davon auszugehen, dass als landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigte Mitglieder einer LPG in ihrer Eigenschaft als LPG-Mitglied in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen sind und von der LPG auch durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt wurden. Das BSG hat gegen den (zunächst in der Rechtsprechung der Sozial- bzw. Landessozialgerichte gezogenen) Schluss von der r. Rechtslage hinsichtlich des Rentenversicherungssystems für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung aus revisionsrechtlicher Sicht nichts eingewandt, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – m. w. N.). Das BSG hat im Urteil vom 19.11.2009 (a. a. O. Rdnr. 27) letztendlich (sogar) von als "nachgewiesen geltenden" Beitragszeiten gesprochen (vgl. demgegenüber aber die an eine ordnungsgemäße Anmeldung und nicht etwa an die Beschäftigung als solche anknüpfende gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung in § 199 SGB VI, zur Glaubhaftmachung von Beschäftigung und Beitragsabführung § 203 SGB VI).
bb.) Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß der LPG gegen ihre im r. Recht statuierte Beitragspflicht sind - wie das BSG in seinem Urteil vom 19.11.2009 (- B 13 R 145/08 R -) ebenfalls klar gestellt hat -, mit dem von der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art offenbar regelmäßig angeführten Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 allein nicht darzutun.
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass es nach r.m Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert ihrer Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte. Die letztgenannten Vorkehrungen des r. Rechts können zwar auf Fälle nicht vollständiger Beitragszahlung durch einzelne LPGs hindeuten. Dabei würde es sich aber letztendlich um Gesetzesverstöße handeln, mit denen immer gerechnet werden muss und die vollständig niemals auszuschließen sind. Die deswegen (nur) abstrakte Möglichkeit der Rechtsverletzung durch unvollständige Beitragsabführung oder Nichtzahlung von Beiträgen kann im Sinne der Rechtsprechung des BSG konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die jeweilige LPG einen solchen Rechtsverstoß im Einzelfall tatsächlich begangen hat, nicht begründen. Davon abgesehen lassen die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des r. Versicherungsträgers auch ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung selbst dann als gezahlt gegolten haben, wenn sie effektiv nicht geflossen sind, da die darauf beruhenden Rentenansprüche nur gekürzt werden, aber nicht ganz entfallen (BSG, Urt. v. 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R -).
Aus diesen Gründen zieht die im r. Recht vorgesehene Möglichkeit der Rentenkürzung den der r. Rechtslage im Übrigen entnommenen Schluss auf die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG jedenfalls nicht in einer Weise in Zweifel, dass der Nachweis i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG gescheitert wäre oder die Gerichte nähere Ermittlungen anstellen müssten (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08, juris Rdnr. 19). Hierzu wären von der Beklagten konkrete Tatsachen (bspw. auch zur Behandlung von LPG-Zeiten bei der Rentenberechnung in R. selbst) substantiiert darzutun, aus denen begründete Zweifel an der vollständigen (oder ggf. der Fiktion der vollständigen) Beitragsentrichtung erwachsen können. Das gilt erst Recht dann, wenn zu der r. Rechtslage weitere Tatsachen hinzutreten, die gerade für die vollständige Beitragsentrichtung im konkreten Fall sprechen, wie etwa eine überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Lage der jeweiligen LPG. Der Senat kann sich daher der von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.7.2010, - L 11 R 3478/09 - und v. 23.2.2010, - L 11 R 3698/07 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) nicht anschließen.
d.) Das BSG hat freilich auch entschieden, dass Beitragszeiten, die auf Beiträgen zur r. Rentenversicherung für LPG-Mitglieder beruhen, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nicht gleichgestellt werden können, wenn die Beiträge allein wegen der Mitgliedschaft in einer r. LPG gezahlt wurden, solange der FRG-Berechtigte nicht außerdem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder einen sonstigen Tatbestand verwirklicht hat, der mit einem Versicherungstatbestand i. S. d. SGB VI zumindest vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - und – B 5 R 40/08 R -; auch Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -). Die "leere" LPG-Mitgliedschaft als bloßer Rechtstatbestand trägt die Gleichstellung von Beitragszeiten nicht. Vielmehr muss - so zutreffend das Bayerische LSG (Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -) – die Mitgliedschaft (vorbehaltlich anderer vergleichbarer Versicherungstatbestände) in eine Beschäftigung "eingebettet" sein.
Die "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder einen anderen dem SGB VI vergleichbaren Versicherungstatbestand) stellt ein aus dem Eingliederungsprinzip des FRG und dem Regelungsgehalt der §§ 26 Satz 4, 15 Abs. 3 Satz 3c FRG (keine Entgeltpunkte bei Beschäftigung unter 10 Wochenstunden) abgeleitetes zusätzliches Erfordernis für die Gleichstellung der r. Beitragszeiten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG dar. Es beruht nicht auf einer kumulativen Anwendung des § 16 FRG neben § 15 FRG; dies wäre wegen des Vorrangs der letztgenannten Vorschrift vor § 16 FRG auch nicht zulässig. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 FRG und damit auch für die Anwendung der Kürzungsvorschrift in § 22 Abs. 3 FRG sind Einzelheiten zur Beschäftigung des LPG-Mitglieds grundsätzlich nicht (mehr) von Belang. Anderes folgt – wie sogleich noch darzulegen sein wird – auch nicht aus § 26 FRG.
Ist die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG nach dem vorstehend Gesagten nachgewiesen, darf deswegen nicht zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass die Beschäftigung, in die die LPG-Mitgliedschaft "eingebettet" ist, eine höhere Dichte als fünf Sechstel aufweist bzw. taggenau nachgewiesen ist. Ob Arbeitsunfähigkeitszeiten (im normalen Umfang) vorliegen, ist rechtlich unerheblich, da dies die Beitragszahlung durch die LPG nach den vorstehenden Feststellungen zum r. Recht nicht unterbrochen und auch die "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in ein Beschäftigungsverhältnis nicht aufgelöst hat. Entsprechendes gilt für in der Landwirtschaft witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsleistung, nachdem das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG so ausgestaltet war, dass der FRG-Berechtigte landwirtschaftliche Arbeiter jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bereit sein musste, Arbeit zu leisten. Der taggenaue Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht, muss daher im Hinblick auf das Erfordernis der "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in ein Beschäftigungsverhältnis nicht geführt werden (vgl. BSG, Urt. v. 08.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R – juris Rdnr. 29).
e.) Von all dem zu unterscheiden und getrennt davon zu prüfen ist eine etwaige Verminderung bzw. nur anteilmäßige Berücksichtigung der für die gleichgestellten (§ 15 Abs. 1 FRG) und im Einzelfall nachgewiesenen (§ 22 Abs. 3 FRG) oder auch nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte gem. § 26 FRG. Danach sind bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig zu berücksichtigen, wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet werden. (§ 26 Satz 1 FRG). Das kommt für Beitragszeiten eines r. LPG-Mitglieds etwa in Betracht, wenn es bei aufrechterhaltener Mitgliedschaft während bestimmter Monate nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur LPG stand, so dass der Beitragszahlung für diesen Zeitraum (vorübergehend) nur eine "leere" LPG-Mitgliedschaft im vorstehend beschriebenen Sinne zugrundeliegt. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte nur mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt (§ 26 Satz 3 FRG). Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt (§ 26 Satz 4 FRG). Was unter unständiger Beschäftigung i. S. d § 26 Satz 3 FRG zu verstehen ist, ergibt sich aus der (auch hierfür heranzuziehenden) Legaldefinition in § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -). Unständig ist danach die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Unständig Beschäftigte sind – im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten – Personen, die kein festes Arbeitsverhältnis haben und typischerweise, wenn auch nicht notwendig, ihre jeweiligen Arbeitgeber wechseln.
Außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen daher zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen er-bracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen geringfügiger (weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – m. w. N.).
Eine in der Praxis für landwirtschaftliche Arbeiter einer LPG noch am ehesten in Betracht kommende Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 26 Satz 3 FRG kann nicht nur bei Ausübung einer Halbtagstätigkeit im eigentlichen Sinne, sondern auch dann vorliegen, wenn die Arbeit lediglich an einer bestimmten Anzahl von (bspw.) 220 Tagen im Jahr verrichtet wird. In solchen Fällen darf aber nicht unbesehen ein Teilzeitfaktor aus den in einer Adeverinta bescheinigten Arbeitstagen (bspw. 220/360 = ca. 61 %) errechnet auf die ermittelten Entgeltpunkte angewendet werden. Eine Teilzeitbeschäftigung gem. § 26 Satz 3 FRG setzt nämlich – in tatsächlicher Hinsicht - nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich, sondern – in rechtlicher Hinsicht - auch voraus, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Andernfalls hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. (BSG, Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -; Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - sowie Urteile v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - und - B 13 R 67/08 -). Die von der Beklagten offenbar praktizierte Anwendung eines Teilzeitfaktors immer schon dann, wenn (tatsächlich) weniger als 300 Arbeitstage bescheinigt sind, findet daher im Gesetz so keine Stütze. Nach den Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Da das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG zudem so ausgestaltet war, dass der FRG-Berechtigte landwirtschaftliche Arbeiter jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und ihm gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit nicht möglich war, kann eine Teilzeitbeschäftigung auf witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage nicht gestützt werden.
Die Regelung des § 26 FRG ist grundsätzlich aber erst dann von Belang, wenn die Voraussetzungen der Gleichstellung von Beitragszeiten (§ 15 FRG) und der gekürzten oder ungekürzten Berücksichtigung der dafür ermittelten Entgeltpunkte (§ 22 Abs. 1 bis 3 FRG) geklärt sind. Für diese Fragen sind § 26 FRG (vom Wegfall von Entgeltpunkten für geringfügige Beschäftigungen abgesehen, § 15 Abs. 3 Satz 3c i. V. m. § 26 Satz 4 FRG) zusätzliche Voraussetzungen unmittelbar nicht zu entnehmen. Die Tatbestände des § 26 FRG dürfen insbesondere mit dem Tatbestand des § 22 Abs. 3 FRG nicht vermengt werden. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte namentlich für das Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung oder einer unständigen Beschäftigung (§ 26 Satz 3 FRG), ist dem daher auch dann nachzugehen, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22 ff.). Beide Fragestellungen stehen untereinander nicht in direktem Zusammenhang, da die Beitragsentrichtung durch die LPG das Vorliegen und den Nachweis von (ausländischen) Beitragszeiten, die Regelung des § 26 Satz 3 FRG davon unabhängig die ggf. nur anteilsmäßige Berücksichtigung der für diese Zeiten ermittelten Entgeltpunkte betrifft.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die von der Beklagten zuletzt eingewandte Ungleichbehandlung mit Versicherten, die die Beitragsentrichtung im Inland nachweisen müssen (vgl. etwa §§ 199, 203 SGB VI), hat der Senat bedacht (Senatsurteil vom 3.8.2011, a. a. O. unter 1 c aa).
Davon ausgehend muss das Urteil des Sozialgerichts, soweit es noch mit der Berufung angefochten ist (Zeitraum 1.1.1966 bis 31.12.1977), Bestand behalten. Die vom Kläger während der (noch) streitigen Zeit in R. zurückgelegten Beitragszeiten stehen deutschen Beitragszeiten gleich. Sie sind auch nachgewiesen i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG. Eine Kürzung der für diese Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte nach § 26 FRG findet nicht statt.
Über die Gleichstellung der r. Beitragszeiten des als Vertriebener anerkannten Klägers (§ 1a FRG) gem. § 15 FRG herrscht unter den Beteiligten kein Streit; dies ist im Rentenbescheid vom 2.3.2006 bzw. vom 15.9.2006 auch bestandskräftig geregelt. Davon abgesehen liegt insoweit eine "leere LPG-Mitgliedschaft" ebenfalls unstreitig nicht vor, da der Kläger, wie noch darzulegen sein wird, während der streitigen Zeiten durchgehend in Vollzeit bei der LPG U. beschäftigt war.
Die streitigen Beitragszeiten sind gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen und nicht nur i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG glaubhaft gemacht. Der Kläger war Mitglied der LPG U. und als solches in das in R. für LPG-Mitglieder ab 1.1.1966 errichtete Rentenversicherungssystem einbezogen. Der Nachweis, dass die LPG U. die Beiträge für die (noch) streitige Zeit (1966 bis 1977) vollständig entrichtet hat, ist nach dem Gesagten schon auf Grund der hierfür geltenden Rechtslage in R. als geführt anzusehen. Die Beklagte hat sich für ihre Zweifel an der vollständigen Beitragsentrichtung im Wesentlichen auf das Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 bezogen. Die darin mitgeteilten Tatsachen können, wie dargelegt, den Nachweis der Beitragsentrichtung aber weder erschüttern noch den Senat zu weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht veranlassen. Konkrete Tatsachen, die gegen die vollständige Beitragsentrichtung sprechen könnten, hat die Beklagte demgegenüber nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Angabe des persönlichen Beitrags des Klägers in seinem Arbeitsbuch dafür, dass auch der LPG-Beitrag in den zentralisierten Rentenfonds geflossen ist, nachdem die LPGen ihren Beitrag zusammen mit dem Eigenbeitrag des LPG-Mitglieds abgeführt haben.
Anhaltspunkte für einen zur Anwendung des § 26 FRG führenden Sachverhalt liegen nicht vor. Der Kläger war während der streitigen Zeit in der LPG U. durchgehend als LKW-Fahrer in Vollzeit – und weder zeitweise gar nicht, unständig i. S. d. § 26 Satz 3 FRG oder geringfügig i. S. d. § 26 Satz 4 FRG - beschäftigt. Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 26 Satz 3 FRG lag ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 15.9.2006 einen Teilzeitfaktor auch nicht mehr angewandt; daran muss sie sich festhalten lassen. Für eine Teilzeitbeschäftigung genügt es im Übrigen in Ansehung des Jahres 1975 für sich allein nicht, dass im Arbeitsbuch des Klägers für dieses Jahr nur eine erreichte Arbeitsnorm von 81 (Plannorm 120) ausgewiesen ist. Eine Teilzeitbeschäftigung war mit dem Kläger nämlich weder vereinbart noch sonst von seinem Willen abhängig. Das geht aus dem schlüssigen Vortrag des Klägers überzeugend hervor. Er hat glaubwürdig geltend gemacht, nie in Teilzeit gearbeitet zu haben. Dies wird durch die im Arbeitsbuch ausgewiesenen Arbeitsentgelte bestätigt. Diese lagen für 1966 bis 1977 zwischen 13.122 Lei und 25.471 Lei. Für 1975 ist ein Arbeitsentgelt von 16.700 Lei ausgewiesen. Dieses fällt nicht in einer Weise aus dem Rahmen, dass daraus auf eine bloße Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden könnte. Außerdem ist in der Adeverinta Nr. 4 /28.3.1991 für 1975 eine erreichte Arbeitsnorm von 486 angegeben, was im Rahmen der Arbeitsnormen der Vorjahre liegt (413 bis 534). Der Beitragszahlung durch die LPG U. fehlt es danach weder an der "Einbettung" in ein Beschäftigungsverhältnis noch ist die Anwendung eines Teilzeitfaktors gem. § 26 Satz 3 FRG zulässig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsprechung in Einklang mit der im Einzelnen wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die vom Kläger vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 in R. zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) als nachgewiesen anzusehen und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte damit der Rentenberechnung ungekürzt zugrunde zu legen sind und ihm deswegen höhere Rente zusteht.
Der 1941 in B. (R.) geborene Kläger, Inhaber eines Vertriebenenausweises A, siedelte am 4.6.1990 in die B. D. über. Vom 16.1.1955 bis 4.11.1961 war er Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B. und vom 16.1.1964 bis 31.5.1990 Mitglied der LPG U. (jeweils Bezirk T.).
Es wurde ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt. Die darüber angelegten Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen im Jahr 1999 vernichtet worden.
Am 31.1.2006 stellte der Kläger einen Rentenantrag, worauf ihm mit Bescheid vom 2.3.2006 Regelaltersrente ab 1.5.2006 in Höhe von monatlich 713,77 EUR bewilligt wurde (SG-Akte S. 27). Rentenrechtliche Zeiten wurden wie folgt berücksichtigt:
16.1.1955 bis 4.11.1961 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14 Land und Forstwirtschaft als Teilzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
5.11.1961 bis 20.11.1963 Ableistung des Grundwehrdienstes nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
16.1.1964 bis 31.12.1974 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung.
1.1.1975 bis 31.12.1975 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Teilzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
1.1.1976 bis 31.12.1977 Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
1.1.1978 bis 31.12.1981 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Teilzeitbeschäftigung nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
1.1.1982 bis 31.12.1982 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
1.1.1983 bis 31.12.1983 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Teilzeitbeschäftigung nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung
1.1.1984 bis zum 31.5.1990 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG als Vollzeitbeschäftigung glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung
Am 21.7.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Für die Zeit von 1955 bis 1961 legte er eine Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 2 vom 31.5.1990 und für die Zeit von 1964 bis 1990 eine Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1991 vor. Die Adeverintas haben folgenden Inhalt (Übersetzung Senatsakte S. 49, 50):
Nr. 2 /31.5.1990
Jahr Anzahl der gearbeiteten Tage Geplante Normen Erzielte Normen Beruf 1955 - 120 162 Arbeiter in der Landwirtschaft 1956 - 120 157 " 1957 - 120 135 " 1958 - 120 144 " 1959 - 120 219 " 1960 - 120 122 " 1961 - 120 127 "
Nr. 4 /28.3.1991
Jahr Geplante Normen Erzielte Normen 1964 120 413 1965 120 480 1966 120 492 1967 120 449 1968 120 511 1969 120 507 1970 120 529 1971 120 486 1972 120 478 1973 120 477 1974 120 534 1975 120 486
Ab 1976 war der Kläger Lohnarbeiter
Jahr Gehalt 1976 23.360 Lei 1977 25.471 Lei
Die Zeit ab 1978 (bis 1983) ist nicht mehr im Streit (Teilrücknahme der Berufung durch Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2011).
Der Kläger machte geltend, die Zeit von 1955 bis 1961, 1975 und 1978 bis 1983 müsse ohne Teilzeitfaktoren angerechnet werden. Offenbar habe die Beklagte die in der Adeverinta Nr. 2 verzeichneten Normen mit Arbeitstagen gleichgesetzt. Dass sei unzutreffend und entspreche auch nicht der Verwaltungspraxis der Versicherungsträger. Wenn die erfüllten Normen die geplanten Normen überstiegen, sei von einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weswegen Teilzeitfaktoren nicht gewendet werden könnten.
Mit Rentenbescheid vom 15.9.2006 stellte die D. R. die Rente des Klägers (unter entsprechender Abänderung des Rentenbescheids vom 2.3.2006) ab 1.5.2006 neu fest. Für die Zeit ab dem 1.11.2006 wurde eine Monatsrente von 744,35 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 1.5.2006 bis zum 31.10.2006 wurde eine Nachzahlung von 183,48 EUR festgesetzt. In dem Bescheid wurden rentenrechtliche Zeiten wie folgt berücksichtigt:
16.1.1955 bis 4.11.1961 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14 Land und Forstwirtschaft glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung ohne Anwendung eines Teilzeitfaktors
5.11.1961 bis 20.11.1963 wie Bescheid vom 2.3.2006
16.1.1964 bis 31.05.1990 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 LPG glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Anrechnung ohne Anwendung eines Teilzeitfaktors
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, für die Zeiten vom 16.1.1955 bis 4.11.1961, 1.1.1975 bis 31.12.1975 und 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 seien zutreffend keine Teilzeitfaktoren mehr angewandt worden. Allerdings sei die Zeit vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 im Bescheid vom 2.3.2006 als nachgewiesene Beitragszeit mit voller Anrechnung berücksichtigt gewesen. Dies dürfe man nicht mehr zu seinem Nachteil ändern. Auch die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 müsse als nachgewiesene Beitragszeit voll angerechnet werden. Er sei Mitglied einer r. LPG gewesen (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Der Widerspruch richte sich auch gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG, insoweit möge das Verfahren allerdings zunächst ruhen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2007 wies die Deutsche Rentenversicherung U. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 22 Abs. 3 FRG in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung müssten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt werden, wenn die Zeiten nur glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen seien. Für die Glaubhaftmachung gelte § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Tatsachen seien dann glaubhaft gemacht, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Möglichkeit bestehe, dass sich der Vorgang so, wie behauptet, zugetragen habe. Ein vollständiger Beweis sei nur dann geführt, wenn keinerlei Zweifel am Vorliegen der behaupteten Tatsachen bestünden. Rentenrechtliche Zeiten könnten daher nur dann als nachgewiesene Zeiten voll angerechnet werden, wenn feststehe, dass keine Ausfalltatbestände vorlägen, nicht aber schon dann, wenn nur Anfang und Ende der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bescheinigt seien. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien. Deswegen könnten Zeiten nur dann als nachgewiesen voll angerechnet werden, wenn sich die Überzeugung aufdränge, dass eine höhere als die durchschnittliche Beitragsdichte erreicht worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger mit der Adeverinta Nr. 2 vom 31.5.1990 und Nr. 4 vom 28.3.1990 nicht geführt. Aus diesen Bescheinigungen gingen nur die Beschäftigungsjahre und die geplanten und realisierten Normen bzw. der Arbeitsverdienst hervor; einzelne Arbeitstage und Fehltage würden nicht ausgewiesen. Die Anerkennung der Zeiten vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 als nachgewiesene und deswegen voll anzurechnende Zeiten werde gem. § 45 SGB X aufgehoben.
Die Mitgliedschaft in einer r. LPG als solche genüge nicht, um (für 1.1.1966 bis 31.12.1977) ohne Rücksicht auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder (witterungsbedingt) ausgefallene Arbeitstage von nachgewiesenen Beitragszeiten auszugehen. Mitgliedern einer r. LPG habe ein leistungsabhängiges, festes Grundgehalt grundsätzlich nicht zugestanden, Arbeitsentgelt sei vielmehr nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt worden. Nur dann, wenn das festgelegte Arbeitsminimum erreicht oder überschritten worden sei, könne ein durchgehender Grundlohn unterstellt werden, für den auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Daher würden Zeiten der Mitgliedschaft in einer r. LPG regelmäßig nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu 5/6 berücksichtigt, weil eine Unterbrechung der Lohnzahlung möglich gewesen sei. Die ungekürzte Anrechnung solcher Zeiten komme in Betracht, wenn im jeweiligen Jahr eine über 5/6 hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei; die bloße (durchgehende) Mitgliedschaft in der LPG genüge nicht. Der anders lautenden Rechtsprechung des 13. Senats des BSG werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Auch beim Nachweis der Arbeitsnormerfüllung könne von einer ununterbrochenen Tätigkeit nicht ausgegangen werden; etwaige Unterbrechungszeiten könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Realisierte Arbeitsformen erlaubten keinen Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. In der Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1990 werde die Beitragsabführung im Übrigen nicht bestätigt.
Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG wende, sei der Widerspruch unzulässig. Hierüber sei im Bescheid vom 15.9.2006 nicht neu entschieden worden.
Am 16.8.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Hinsichtlich der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 sei maßgeblich, dass sein Beschäftigungsverhältnis jeweils 12 Monate im Jahr angedauert habe und auch 12 Beitragsmonate im System der gesetzlichen Rentenversicherung in R. zurückgelegt worden seien. Auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ausgefallene Arbeitstage komme es (im Hinblick auf die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG) nicht an, da die Beitragszahlung zum Kollektiv dadurch nicht unterbrochen worden sei. Das folge aus der Ausgestaltung der Beitragspflicht von Mitgliedern einer r. LPG (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Für 1978 bis 1983 könne der Bescheid vom 2.3.2006 hinsichtlich der Vollanrechnung rentenrechtlicher Zeiten nicht zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt seien. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vertraut. Die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG werde nicht mehr angefochten.
Die Beklagte trug ergänzend vor, das FRG sei vom Eingliederungsgedanken geprägt, weswegen § 15 Abs. 1 S. 2 FRG auf die der Beitragsleistung zu Grunde liegende Beschäftigung bzw. Tätigkeit im Herkunftsgebiet abstelle. Auch für deutsche Versicherte komme es nicht allein auf die Beitragsleistung an. Vielmehr setze die wirksame Zahlung von Pflichtbeiträgen auch die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung bzw. Tätigkeit voraus. Es sei daher nicht statthaft, vorliegend nur § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG anzuwenden. Das Erfordernis einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit neben der Beitragsleistung komme auch darin zum Ausdruck, dass für die Bewertung von Beitragszeiten nach dem FRG die Zuordnung (der Tätigkeit) zu Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen vorzunehmen sei. Schließlich seien in R. auch für bereits Altersrente beziehende LPG-Mitglieder Beiträge abgeführt worden, was mit dem deutschen Rentenversicherungssystem und demzufolge mit dem Eingliederungsprinzip ebenfalls nicht vereinbar sei. Nur wenn die tatsächliche Beitragsleistung von keiner Seite in Zweifel gezogen werde, könnten die fraglichen Zeiten als nachgewiesen angesehen werden. Insoweit sei auf die Auskunft der r. Verbindungsstelle C. vom November 2007 (Nr. 1 /2007) hingewiesen, wonach Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig eingezahlt hätten, was zu einer Kürzung der Renten führen könne. Damit bestünden hier konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung. Die vorgelegten Adeverintas könnten diese nicht ausräumen, da aus der Erfüllung von Arbeitsnormen nicht zugleich auf die Abführung von Beiträgen zu schließen sei. Solange das Renten- und Sozialversicherungsbuch des Klägers nicht vorgelegt sei, könne nicht geprüft werden, ob eine durchgehende Beitragsleistung vorliege.
Der Bescheid vom 15.9.2006 sei auf einen Überprüfungsantrag des Klägers ergangen. Vertrauensschutz komme daher nicht in Betracht, da der Kläger selbst von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen sei. Im Übrigen komme es bei zugleich belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten auf die Trennbarkeit der Verfügungssätze an. Könnten diese, wie hier, nicht getrennt werden, sei zu klären, ob der Verwaltungsakt insgesamt belastend oder begünstigend sei. Da sich für den Kläger insgesamt eine Nachzahlung ergeben habe, sei der abgeänderte Bescheid insgesamt belastend und daher nach § 44 SGB X zu korrigieren. Nach Auskunft des r. Rentenversicherungsträgers sei die Arbeit von ohne Arbeitsvertrag beschäftigten LPG-Mitgliedern generell nicht nach Tagen abgerechnet worden. Die Arbeitsleistung sei anhand von erreichten Plannormen bestimmt worden. Diese Volumentage stellten keine reellen Kalendertage dar, sodass eine Vollanrechnung als nachgewiesene Zeiten grundsätzlich nicht mehr möglich sei.
Mit Urteil vom 9.12.2010 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 15.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2007 dazu, die vom Kläger im Herkunftsgebiet R. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 und vom 1.1.1978 bis 31.12.1983 als nachgewiesene Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit die vom Kläger in R. zurückgelegten Zeiten vom 1.1.1966 bis zum 31.12.1977 und vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1983 nicht als nachgewiesene Zeiten voll berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X über die Abänderung rechtswidriger Verwaltungsakte seien erfüllt. Der Kläger sei während der streitigen Zeit Mitglied einer LPG gewesen; das gehe aus der Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1990 und dem Vorbringen des Klägers hervor. Als Mitglied der LPG sei der Kläger in das in R. für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 5 vom 24.6.1966 eigens geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen gewesen. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung habe bereits ab 1.1.1966 für die Dauer der LPG-Mitgliedschaft bestanden. Die für den Kläger zur r. Sozialversicherung pauschal abgeführten Beiträge seien als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -; Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.6.2010, - L 13 R 5984/08 -). Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 21.8.2008 (- B 13/4 R 25/07 R -) ausgeführt, die auf der Beschäftigung eines Mitglieds einer r. LPG beruhenden Beitragszeiten müssten als nachgewiesen angesehen werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -). Unschädlich sei, dass die Beitragsentrichtung nach r.m Recht grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet worden sei, anknüpfe. Der Kläger sei nämlich während der streitigen Zeit als LPG-Mitglied ganzjährig zur r. Sozialversicherung beitragspflichtig gewesen. Damit stehe die Beitragsentrichtung fest, ohne dass es noch darauf ankomme, ob der Kläger an einzelnen Tagen gearbeitet habe oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, lägen nicht vor. Mit der Adeverinta Nr. 4 und dem Dekret 5 vom 24.6.1966 über die Beitragspflicht von LPG-Mitgliedern sei die Beitragsabführung für den Kläger nachgewiesen, nachdem dieser als LPG-Mitglied durchgehend in Vollzeit (und nicht in Teilzeit oder unständig) beschäftigt gewesen sei; letzteres habe die Beklagte dadurch anerkannt, dass sie auf die streitigen Zeiten einen Teilzeitfaktor nicht mehr anwende. Die Entgeltpunkte des Klägers seien daher zu Unrecht um 1/6 gekürzt worden. Deswegen könne offen bleiben, ob die Beklagte eine zuvor vorgenommene Vollanrechnung gem. § 45 SGB X habe aufheben dürfen. Es komme auch nicht darauf an, ob die in einem Rentenbescheid aufgeführten und bewerteten Versicherungszeiten als selbständige Teilregelungen des Rentenbescheids anzusehen seien.
Auf das ihr am 17.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.1.2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in der streitigen Zeit seien weder eine ununterbrochene Beitragsabführung durch die LPG noch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen. Dass die LPG tatsächlich Beiträge geleistet habe, sei durch eine entsprechende Bestätigung des r. Rentenversicherungsträgers oder des Arbeitgebers nicht belegt und gehe auch aus der Adeverinta Nr. 4 vom 28.3.1991 nicht hervor. Bestätigt würden darin lediglich für die einzelnen Jahre die Anzahl der Arbeitstage bzw. die geplanten und erzielten Normen, nicht jedoch die Entrichtung von Beiträgen. Nach der Mitteilung der C. vom 9.10.2007 gebe es auch keinerlei Listen über die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen der LPG für die einzelnen Jahre.
Mit dem Dekret des Staatsrates Nr. 5 vom 23.6.1966 über den Anspruch auf Rente der Mitglieder der LPGen sei in R. erstmals ein einheitliches Rentensystem der Genossenschaftsbauern organisiert worden. Nach dem Statut der Rentenkasse sei der zentralisierte Rentenfonds aus dem Beitrag von 3,5 % des erreichten Wertes der Gesamtproduktion der LPGen sowie dem persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse von 5, 10 oder 20 Lei gebildet worden; den Fonds hätten die Rentenkassen verwaltet. Die LPGen hätten im Quartal gemeinsam mit dem eigenen Beitrag auch den persönlichen Beitrag der Genossenschaftsmitglieder eingezahlt. Die Prüfung der Zusammensetzung und der Abführung der geschuldeten Beiträge hätten die Rentenkassen durchgeführt. Die Rentenansprüche seien nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt und entsprechend den im Statut der Rentenkasse und seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen in vollem Umfang an die Mitglieder derjenigen LPGen ausgezahlt worden, die den gesamten Beitrag in den Renten- und Sozialversicherungsfonds eingezahlt hätten. Habe ein Genossenschaftsbetrieb jedoch den Beitrag nicht vollständig entrichtet, seien die Rentenansprüche seiner Mitglieder nur im Verhältnis zum gezahlten Beitrag gewährt worden. Schon aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass die LPGen ihre Zahlungspflicht nicht immer voll erfüllt hätten. Deswegen könne nicht gleichsam automatisch von einer ununterbrochenen Beitragszahlung ausgegangen werden, zumal nach der genannten Mitteilung der C. Nachweislisten über die Beitragseinzahlung nicht existierten. Damit sei eine ununterbrochene Beitragsführung durch die LPG nicht nachgewiesen. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe in seinen Entscheidungen vom 23.2.2010 (- L 11 R 3698/07 -) und vom 20.7.2010 (- L 11 R 3478/09) - Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung durch die LPG geäußert. Aus der Erfüllung von Arbeitsnormen könne auf die Abführung von Beiträgen jedenfalls nicht geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne die Beitragsentrichtung mit der Mitgliedschaft in der LPG allein nicht nachgewiesen werden. In seiner neueren Rechtsprechung habe das BSG (Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R – und - B 5 R 40/08 R -) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (des 13. Senats des BSG) klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 RFG anerkannt werden könnten. Zur r. Rentenversicherung entrichtete Beiträge dürften den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen nicht gleichgestellt werden, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht habe. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 FRG, ergebe sich aber aus der Entwicklung des Fremdrentenrechts und seiner heutigen Systematik. Die Gleichstellung einer Beitragszeit nach § 15 FRG stehe unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den übergeordneten Rechtsprinzipien, auf denen die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruhe. Zu diesen Rechtsprinzipien gehöre das Eingliederungsprinzip, das trotz aller Einschränkungen bei der Bewertung der FRG-Zeiten ein wesentliches Strukturelement des FRG geblieben sei. In Konkretisierung und Bestätigung dieser Rechtsprinzipien habe der Gesetzgeber die Gleichstellung von Beitragszeiten durch § 15 Abs. 3 Satz 3 FRG eingeschränkt. So schließe § 26 Satz 4 FRG i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 3c FRG die Gleichstellung von Beitragszeiten bei einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden pro Woche aus. Wenn aber schon eine Tätigkeit von unter 10 Wochenstunden die Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten ausschließe, müsse dies erst recht gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jegliche Erwerbstätigkeit würde daher übergeordneten Rechtsprinzipien des FRG zuwiderlaufen. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben (oder an die vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewerteten Tatbestände) wäre eine nicht zu rechtfertigende und systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R – juris Rdnr. 28 bzw. - B 5 R 40/08 R – juris Rdnr. 24). Deswegen sei die ungekürzte Anerkennung von Beitragszeiten allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft weiterhin ausgeschlossen. Um über die Beitragszeiten entscheiden zu können, verlange der 5. Senat des BSG (a. a. O.) im Hinblick auf die Vorschriften in § 26 Satz 1 FRG (Teilzeitraum), § 26 Satz 3 FRG (Teilzeitarbeit oder unständige Beschäftigung) oder § 26 Satz 4 FRG (geringfügige oder fehlende Beschäftigung) die Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe.
Nach § 19 Abs. 2 FRG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 FRG (und der dazu ergangenen Rechtsprechung) seien glaubhaft gemachte Zeiten nur zu 5/6 anzurechnen. Nachgewiesen und damit im vollen Umfang anrechenbar seien nur solche Zeiten, bei denen im Einzelfall bewiesen sei, dass der Rentenbewerber eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht habe als bei der allgemein angenommenen Belegung von Beschäftigungszeiten mit Beiträgen zu 5/6 (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Dies könne nach der Rechtsprechung des BSG nur dann angenommen werden, wenn die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthielten. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit setze deshalb voraus, dass aus den einschlägigen Unterlagen hervorgehe, in welchem Umfang es zu Fehlzeiten gekommen sei oder dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Enthielten die Unterlagen hingegen lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie nur ein Mittel der Glaubhaftmachung dar.
Mit der Adeverinta Nr. 4 könne der Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung nicht geführt werden. Die Überfüllung von (Arbeits-)Normen schließe Anhaltspunkte für eine Teilzeitarbeit oder eine unständige Beschäftigung nicht aus, zumal nicht bekannt sei, welche Arbeitsleistung mit den geplanten und realisierten Normen beschrieben werde. Die (bloße) Übererfüllung der Normen belege eine ganzjährige ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung nicht (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2010, - L 11 R 3698/07 -). Das Sozialgericht habe auch nicht beachtet, dass für die Jahre ab 1976 in der Adeverinta Nr. 4 nur die Arbeitsentgelte, aber keinerlei Angaben über geplante und realisierte Normen enthalten seien. Aus dem schwankenden Arbeitsentgelt sei der Nachweis eines ununterbrochenen durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zu erbringen.
Ab 1978 sei zudem eine Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung der LPG-Mitglieder eingeführt worden. Für den Erwerb von Rentenanwartschaften sei nunmehr eine tatsächliche Arbeitsleistung von mindestens 200 Kalendertagen erforderlich gewesen (Gesetz Nr. 4 vom 30.6.1977). Zur Feststellung des Rentenanspruchs habe man das Renten- und Sozialversicherungsbuch eingeführt, in dem u.a. die Beschäftigungszeiten (Arbeitstage) hätten eingetragen werden können. Ob der Kläger ein solches Buch besitze oder ob sich ein solches Buch in R. befinde, gehe aus den Akten nicht hervor; hierzu wäre der Kläger zu befragen. Sollte sich das Buch noch in R. befinden, könne es nur vom Kläger selbst, nicht von ihr, der Beklagten, angefordert werden. Insgesamt sei daher nur von glaubhaft gemachten und nicht von nachgewiesenen Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten auszugehen. Der Bescheid vom 2.3.2000 sei deswegen zu Recht durch Bescheid vom 15.9.2006 gem. § 44 SGB X aufgehoben worden.
Nach rechtlichen Hinweisen des Berichterstatters vom 20.7.2011 und 31.8.2011 (u.a.) auf das (auszugsweise wiedergegebene) Senatsurteil vom 3.8.2011 (- L 5 R 3204/09 -) hat die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 16.11.2011 hinsichtlich der Zeit vom 1.1.1978 bis 31.12.1983 zurückgenommen; diese Zeit werde als nachgewiesene Beitragszeit anerkannt.
Die Beklagte beantragt (noch),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9.12.2010 insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als Beitragszeiten des Klägers vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 Streitgegenstand sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren ein blaues Renten- und Sozialversicherungsbuch für Mitglieder einer LPG und ein braunes Sozialversicherungsbuch für Versicherte der allgemeinen (r.) Sozialversicherung vorgelegt (Übersetzung Senatsakte S. 88 ff.). Im blauen Sozialversicherungsbuch sind als Arbeitgeber die LPG U., als Beruf/Funktion "Fahrer" ausgewiesen. Außerdem sind geplante und vom Kläger erzielte Arbeitsnormen angegeben. Diese Angaben entsprechen für die Jahre 1964 bis 1977 im Wesentlichen den Angaben in der Adeverinta Nr. 4 /28.3.1991 (Abweichungen: geplante Normen 1969 bis 1971 180 - statt 120 -, erzielte Norm 1975 81 - statt 486 -). Außerdem sind Arbeitsentgelte verzeichnet (1966 bis 1977 zwischen 13.122 Lei und 25.471 Lei); für 1975 ist ein Arbeitsentgelt von 16.700 Lei ausgewiesen. Weiterhin sind persönliche Beiträge (1966 bis 1975 monatlich 120 Lei, 1976 monatlich 130 Lei, 1977 monatlich 150 Lei) und Krankheitstage (nur für 1974 4 Tage) vermerkt.
Der Kläger hat ergänzend bekräftigt, er sei während der (noch) streitigen Zeit ohne Unterbrechung LPG-Mitglied gewesen; das gehe aus dem blauen Sozialversicherungsbuch hervor. Er sei zu keinem Zeitpunkt teilzeitbeschäftigt gewesen. Er habe in der LPG U. von 1964 bis 1990 als LKW-Fahrer gearbeitet bei einer Arbeitszeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, oft noch länger. Er habe keinen Urlaub und keine freien Tage gehabt.
Die Beklagte hat abschließend darauf beharrt, die Beitragszahlung durch die LPG sei nach wie vor nicht bewiesen. Der Beweis hätte etwa durch Vorlage einer Versicherungskarte oder später durch einen Beleg nach DEVO/DÜVO erfolgen können. Von einer ununterbrochenen Beschäftigung könne nicht auf eine lückenlose Beitragsentrichtung geschlossen werden (BSG, Urt. v. 25.6.1986, - 4a RJ 45/85 -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.3.2010, - L 3 R 515/06 -). Das gelte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer r. LPG. 1975 habe der Kläger nach dem vorgelegten Arbeitsbuch nur eine Arbeitsnorm von 81 (statt geplant 120) erzielt. Für 1976 und 1977 seien keine Arbeitsnormen, sondern nur Arbeitsentgelte ausgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung durch Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2011 ist Streitgegenstand nur noch der Zeitraum vom 1.1.1966 bis 31.12.1977. Insoweit ist die Beklagte zu Recht dazu verurteilt worden, die für diese Zeit ermittelten Entgeltpunkte des Klägers bei der Rentenberechnung ohne Kürzung zu berücksichtigten.
I. Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein streitig ist, ob ihm ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil er durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 in R. zurückgelegten Beitragszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass der Kläger während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit (nach dem Rentenbescheid vom 2.3.2006 bzw. vom 15.9.2006) ergangene Rentenanpassungsbescheide sind nicht Verfahrensgegenstand.
Der Kläger hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Diese ist als Funktionsnachfolgerin der vormaligen L. Baden-Württemberg der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rdnr. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4-1500 § 57 Nr. 2 Rdnr. 4). Ihre funktionelle Zuständigkeit folgt aus Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des einschlägigen Abkommens mit R. vom 8.4.2005 (BGBl. II 2006, 164). Danach ist (bei Zuordnung zu einem Regionalträger) die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Die DRV U. ist in der DRV N. inzwischen aufgegangen.
II. Die für die (noch) streitige Zeit ermittelten Entgeltpunkte des Klägers sind der Rentenberechnung ungekürzt zugrunde zu legen. Eine Kürzung ist weder nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 FRG wegen Vorliegens nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten noch gem. § 26 FRG zulässig.
Der Senat hat sich mit Beitragszeiten der Mitglieder r. LPGen in seinem - den Beteiligten bekannten (mit Verfügung des Berichterstatters vom 31.8.2011 auszugsweise wiedergegebenen) - Urteil vom 3.8.2011 (- L 5 R 3204/09 -) befasst und dazu folgendes ausgeführt:
1.) Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der vom Kläger bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger (hier einem r. Rentenversicherungsträger) zurückgelegten Beitragszeiten ist (allein) § 15 FRG. Nicht, auch nicht ergänzend (dazu noch im Folgenden), anzuwenden ist demgegenüber die Vorschrift des § 16 FRG. Sie regelt die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten und ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG a. E. nur einschlägig, wenn die Beschäftigung (Beschäftigungszeit) nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Daraus folgt der Vorrang des § 15 FRG vor § 16 FRG (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -).
a.) Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der seit 1.1.1992 bis heute unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene (§ 1a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 1 FRG ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Für die Feststellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG genügt die Glaubhaftmachung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG) und damit das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 15 FRG regelt § 22 FRG (soweit hier von Belang ebenfalls in der seit 1.1.1992 bis heute unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Die nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 1 FRG errechneten Entgeltpunkte werden gem. § 22 Abs. 3 FRG für nur glaubhaft gemachte (§ 4 Abs. 1 FRG) Beitragszeiten, die also nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel gekürzt. Das Gesetz berücksichtigt auf diese Weise, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstiger Arbeitsunterbrechung (wie die Ableistung von Wehrdienst oder Freistellungen zur Weiterbildung) fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht. Um eine Besserstellung der FRG-Berechtigten gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
b.) Allgemein sind Beitragszeiten i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen, wenn mit dem Beweismaß des Vollbeweises erwiesen ist, dass der FRG-Berechtigte im Einzelfall eine höhere Beitragsdichte als fünf Sechstel erreicht hat. Hierfür muss ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen. Das setzt in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der zu Beitragszeiten führenden Beschäftigungszeiten und zu zwischenzeitlichen, Beitragszeiten nicht begründenden, Arbeitsunterbrechungen, vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (vgl. BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der Nachweis ist gescheitert, wenn in der streitigen Zeit (nachweisbar) auch (den Umfang eines Sechstels jedenfalls erreichende) Zeiten einer Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als für Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur (hier r.) Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).
Nachzuweisen sind nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG aber nur "Beitragszeiten", nicht "Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung". Im Hinblick auf das Eingliederungsprinzip des FRG fällt insoweit ins Gewicht, dass auch nach den bundesdeutschen Verhältnissen etwa bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Zahlung von Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge fortgezahlt werden und damit Beitragszeiten entstehen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, kommt die nahezu voraussetzungslose freiwillige Versicherung zur weiteren Begründung von Beitragszeiten in Betracht (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Insgesamt kennt das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht also keine nennenswerte Versichertenselektion. Deswegen besteht keine Veranlassung, bei der Eingliederung der FRG-Berechtigten in das bundesdeutsche Rentensystem nachgewiesene FRG-Beitragszeiten nur soweit anzunehmen, als auch eine Beschäftigung taggenau nachgewiesen ist (Bayerisches LSG, Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -); dies findet im Gesetz keine Stütze.
c.) Die dargestellten allgemeinen Regeln gelten im Ansatz auch für Mitglieder einer r. LPG. Jedoch sind für diese in beweisrechtlicher Hinsicht Besonderheiten zu beachten, die sich aus den Vorschriften des r. Staates über die für LPG-Mitglieder errichtete Rentenversicherung ergeben. Hiermit, namentlich mit dem Nachweis von Beitragszeiten, die Mitglieder einer r. LPG (regelmäßig) im Rahmen einer Beschäftigung bei der LPG zurückgelegt haben, hat sich das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach befasst. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen anzusehen ist, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22; auch: Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Das r. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist dabei als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 67/08 R -, m.w.N.).
aa.) Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist in tatsächlicher Hinsicht, dass - was der Senat auch für das vorliegende Verfahren feststellt - in R. für LPG-Mitglieder durch das Dekret Nr. 5 /1966 ab 1.1.1966 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt wurde. Das genannte Dekret ist ab 1.1.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 8.7.1977 abgelöst worden. Das geht aus Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. hervor (veröffentlicht in rv 2000, S. 122 ff, 150 ff., 175 ff., 214 ff.; rv 2001 S. 8 ff. – dort S. 8 bis 16 zu den Verhältnissen in der Landwirtschaft; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Grundlage der Beitragsbemessung war die erzielte Jahresproduktion (zu Beginn der Einführung des Rentenversicherungssystems 3,5 % des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion). Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der Mitglieder. Diese waren abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen (vgl. näher auch Bayerisches LSG, Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -).
Wegen dieser tatsächlichen (bzw. rechtlichen) Gegebenheiten (des r. Rechts) ist davon auszugehen, dass als landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigte Mitglieder einer LPG in ihrer Eigenschaft als LPG-Mitglied in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen sind und von der LPG auch durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt wurden. Das BSG hat gegen den (zunächst in der Rechtsprechung der Sozial- bzw. Landessozialgerichte gezogenen) Schluss von der r. Rechtslage hinsichtlich des Rentenversicherungssystems für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung aus revisionsrechtlicher Sicht nichts eingewandt, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – m. w. N.). Das BSG hat im Urteil vom 19.11.2009 (a. a. O. Rdnr. 27) letztendlich (sogar) von als "nachgewiesen geltenden" Beitragszeiten gesprochen (vgl. demgegenüber aber die an eine ordnungsgemäße Anmeldung und nicht etwa an die Beschäftigung als solche anknüpfende gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung in § 199 SGB VI, zur Glaubhaftmachung von Beschäftigung und Beitragsabführung § 203 SGB VI).
bb.) Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß der LPG gegen ihre im r. Recht statuierte Beitragspflicht sind - wie das BSG in seinem Urteil vom 19.11.2009 (- B 13 R 145/08 R -) ebenfalls klar gestellt hat -, mit dem von der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art offenbar regelmäßig angeführten Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 allein nicht darzutun.
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass es nach r.m Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert ihrer Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte. Die letztgenannten Vorkehrungen des r. Rechts können zwar auf Fälle nicht vollständiger Beitragszahlung durch einzelne LPGs hindeuten. Dabei würde es sich aber letztendlich um Gesetzesverstöße handeln, mit denen immer gerechnet werden muss und die vollständig niemals auszuschließen sind. Die deswegen (nur) abstrakte Möglichkeit der Rechtsverletzung durch unvollständige Beitragsabführung oder Nichtzahlung von Beiträgen kann im Sinne der Rechtsprechung des BSG konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die jeweilige LPG einen solchen Rechtsverstoß im Einzelfall tatsächlich begangen hat, nicht begründen. Davon abgesehen lassen die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des r. Versicherungsträgers auch ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung selbst dann als gezahlt gegolten haben, wenn sie effektiv nicht geflossen sind, da die darauf beruhenden Rentenansprüche nur gekürzt werden, aber nicht ganz entfallen (BSG, Urt. v. 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R -).
Aus diesen Gründen zieht die im r. Recht vorgesehene Möglichkeit der Rentenkürzung den der r. Rechtslage im Übrigen entnommenen Schluss auf die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG jedenfalls nicht in einer Weise in Zweifel, dass der Nachweis i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG gescheitert wäre oder die Gerichte nähere Ermittlungen anstellen müssten (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08, juris Rdnr. 19). Hierzu wären von der Beklagten konkrete Tatsachen (bspw. auch zur Behandlung von LPG-Zeiten bei der Rentenberechnung in R. selbst) substantiiert darzutun, aus denen begründete Zweifel an der vollständigen (oder ggf. der Fiktion der vollständigen) Beitragsentrichtung erwachsen können. Das gilt erst Recht dann, wenn zu der r. Rechtslage weitere Tatsachen hinzutreten, die gerade für die vollständige Beitragsentrichtung im konkreten Fall sprechen, wie etwa eine überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Lage der jeweiligen LPG. Der Senat kann sich daher der von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.7.2010, - L 11 R 3478/09 - und v. 23.2.2010, - L 11 R 3698/07 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) nicht anschließen.
d.) Das BSG hat freilich auch entschieden, dass Beitragszeiten, die auf Beiträgen zur r. Rentenversicherung für LPG-Mitglieder beruhen, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nicht gleichgestellt werden können, wenn die Beiträge allein wegen der Mitgliedschaft in einer r. LPG gezahlt wurden, solange der FRG-Berechtigte nicht außerdem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder einen sonstigen Tatbestand verwirklicht hat, der mit einem Versicherungstatbestand i. S. d. SGB VI zumindest vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - und – B 5 R 40/08 R -; auch Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -). Die "leere" LPG-Mitgliedschaft als bloßer Rechtstatbestand trägt die Gleichstellung von Beitragszeiten nicht. Vielmehr muss - so zutreffend das Bayerische LSG (Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -) – die Mitgliedschaft (vorbehaltlich anderer vergleichbarer Versicherungstatbestände) in eine Beschäftigung "eingebettet" sein.
Die "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder einen anderen dem SGB VI vergleichbaren Versicherungstatbestand) stellt ein aus dem Eingliederungsprinzip des FRG und dem Regelungsgehalt der §§ 26 Satz 4, 15 Abs. 3 Satz 3c FRG (keine Entgeltpunkte bei Beschäftigung unter 10 Wochenstunden) abgeleitetes zusätzliches Erfordernis für die Gleichstellung der r. Beitragszeiten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG dar. Es beruht nicht auf einer kumulativen Anwendung des § 16 FRG neben § 15 FRG; dies wäre wegen des Vorrangs der letztgenannten Vorschrift vor § 16 FRG auch nicht zulässig. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 FRG und damit auch für die Anwendung der Kürzungsvorschrift in § 22 Abs. 3 FRG sind Einzelheiten zur Beschäftigung des LPG-Mitglieds grundsätzlich nicht (mehr) von Belang. Anderes folgt – wie sogleich noch darzulegen sein wird – auch nicht aus § 26 FRG.
Ist die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG nach dem vorstehend Gesagten nachgewiesen, darf deswegen nicht zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass die Beschäftigung, in die die LPG-Mitgliedschaft "eingebettet" ist, eine höhere Dichte als fünf Sechstel aufweist bzw. taggenau nachgewiesen ist. Ob Arbeitsunfähigkeitszeiten (im normalen Umfang) vorliegen, ist rechtlich unerheblich, da dies die Beitragszahlung durch die LPG nach den vorstehenden Feststellungen zum r. Recht nicht unterbrochen und auch die "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in ein Beschäftigungsverhältnis nicht aufgelöst hat. Entsprechendes gilt für in der Landwirtschaft witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsleistung, nachdem das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG so ausgestaltet war, dass der FRG-Berechtigte landwirtschaftliche Arbeiter jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bereit sein musste, Arbeit zu leisten. Der taggenaue Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht, muss daher im Hinblick auf das Erfordernis der "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in ein Beschäftigungsverhältnis nicht geführt werden (vgl. BSG, Urt. v. 08.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R – juris Rdnr. 29).
e.) Von all dem zu unterscheiden und getrennt davon zu prüfen ist eine etwaige Verminderung bzw. nur anteilmäßige Berücksichtigung der für die gleichgestellten (§ 15 Abs. 1 FRG) und im Einzelfall nachgewiesenen (§ 22 Abs. 3 FRG) oder auch nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte gem. § 26 FRG. Danach sind bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig zu berücksichtigen, wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet werden. (§ 26 Satz 1 FRG). Das kommt für Beitragszeiten eines r. LPG-Mitglieds etwa in Betracht, wenn es bei aufrechterhaltener Mitgliedschaft während bestimmter Monate nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur LPG stand, so dass der Beitragszahlung für diesen Zeitraum (vorübergehend) nur eine "leere" LPG-Mitgliedschaft im vorstehend beschriebenen Sinne zugrundeliegt. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte nur mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt (§ 26 Satz 3 FRG). Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt (§ 26 Satz 4 FRG). Was unter unständiger Beschäftigung i. S. d § 26 Satz 3 FRG zu verstehen ist, ergibt sich aus der (auch hierfür heranzuziehenden) Legaldefinition in § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -). Unständig ist danach die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Unständig Beschäftigte sind – im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten – Personen, die kein festes Arbeitsverhältnis haben und typischerweise, wenn auch nicht notwendig, ihre jeweiligen Arbeitgeber wechseln.
Außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen daher zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen er-bracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen geringfügiger (weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – m. w. N.).
Eine in der Praxis für landwirtschaftliche Arbeiter einer LPG noch am ehesten in Betracht kommende Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 26 Satz 3 FRG kann nicht nur bei Ausübung einer Halbtagstätigkeit im eigentlichen Sinne, sondern auch dann vorliegen, wenn die Arbeit lediglich an einer bestimmten Anzahl von (bspw.) 220 Tagen im Jahr verrichtet wird. In solchen Fällen darf aber nicht unbesehen ein Teilzeitfaktor aus den in einer Adeverinta bescheinigten Arbeitstagen (bspw. 220/360 = ca. 61 %) errechnet auf die ermittelten Entgeltpunkte angewendet werden. Eine Teilzeitbeschäftigung gem. § 26 Satz 3 FRG setzt nämlich – in tatsächlicher Hinsicht - nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich, sondern – in rechtlicher Hinsicht - auch voraus, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Andernfalls hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. (BSG, Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -; Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - sowie Urteile v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - und - B 13 R 67/08 -). Die von der Beklagten offenbar praktizierte Anwendung eines Teilzeitfaktors immer schon dann, wenn (tatsächlich) weniger als 300 Arbeitstage bescheinigt sind, findet daher im Gesetz so keine Stütze. Nach den Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Da das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG zudem so ausgestaltet war, dass der FRG-Berechtigte landwirtschaftliche Arbeiter jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und ihm gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit nicht möglich war, kann eine Teilzeitbeschäftigung auf witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage nicht gestützt werden.
Die Regelung des § 26 FRG ist grundsätzlich aber erst dann von Belang, wenn die Voraussetzungen der Gleichstellung von Beitragszeiten (§ 15 FRG) und der gekürzten oder ungekürzten Berücksichtigung der dafür ermittelten Entgeltpunkte (§ 22 Abs. 1 bis 3 FRG) geklärt sind. Für diese Fragen sind § 26 FRG (vom Wegfall von Entgeltpunkten für geringfügige Beschäftigungen abgesehen, § 15 Abs. 3 Satz 3c i. V. m. § 26 Satz 4 FRG) zusätzliche Voraussetzungen unmittelbar nicht zu entnehmen. Die Tatbestände des § 26 FRG dürfen insbesondere mit dem Tatbestand des § 22 Abs. 3 FRG nicht vermengt werden. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte namentlich für das Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung oder einer unständigen Beschäftigung (§ 26 Satz 3 FRG), ist dem daher auch dann nachzugehen, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22 ff.). Beide Fragestellungen stehen untereinander nicht in direktem Zusammenhang, da die Beitragsentrichtung durch die LPG das Vorliegen und den Nachweis von (ausländischen) Beitragszeiten, die Regelung des § 26 Satz 3 FRG davon unabhängig die ggf. nur anteilsmäßige Berücksichtigung der für diese Zeiten ermittelten Entgeltpunkte betrifft.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die von der Beklagten zuletzt eingewandte Ungleichbehandlung mit Versicherten, die die Beitragsentrichtung im Inland nachweisen müssen (vgl. etwa §§ 199, 203 SGB VI), hat der Senat bedacht (Senatsurteil vom 3.8.2011, a. a. O. unter 1 c aa).
Davon ausgehend muss das Urteil des Sozialgerichts, soweit es noch mit der Berufung angefochten ist (Zeitraum 1.1.1966 bis 31.12.1977), Bestand behalten. Die vom Kläger während der (noch) streitigen Zeit in R. zurückgelegten Beitragszeiten stehen deutschen Beitragszeiten gleich. Sie sind auch nachgewiesen i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG. Eine Kürzung der für diese Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte nach § 26 FRG findet nicht statt.
Über die Gleichstellung der r. Beitragszeiten des als Vertriebener anerkannten Klägers (§ 1a FRG) gem. § 15 FRG herrscht unter den Beteiligten kein Streit; dies ist im Rentenbescheid vom 2.3.2006 bzw. vom 15.9.2006 auch bestandskräftig geregelt. Davon abgesehen liegt insoweit eine "leere LPG-Mitgliedschaft" ebenfalls unstreitig nicht vor, da der Kläger, wie noch darzulegen sein wird, während der streitigen Zeiten durchgehend in Vollzeit bei der LPG U. beschäftigt war.
Die streitigen Beitragszeiten sind gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen und nicht nur i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG glaubhaft gemacht. Der Kläger war Mitglied der LPG U. und als solches in das in R. für LPG-Mitglieder ab 1.1.1966 errichtete Rentenversicherungssystem einbezogen. Der Nachweis, dass die LPG U. die Beiträge für die (noch) streitige Zeit (1966 bis 1977) vollständig entrichtet hat, ist nach dem Gesagten schon auf Grund der hierfür geltenden Rechtslage in R. als geführt anzusehen. Die Beklagte hat sich für ihre Zweifel an der vollständigen Beitragsentrichtung im Wesentlichen auf das Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 bezogen. Die darin mitgeteilten Tatsachen können, wie dargelegt, den Nachweis der Beitragsentrichtung aber weder erschüttern noch den Senat zu weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht veranlassen. Konkrete Tatsachen, die gegen die vollständige Beitragsentrichtung sprechen könnten, hat die Beklagte demgegenüber nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Angabe des persönlichen Beitrags des Klägers in seinem Arbeitsbuch dafür, dass auch der LPG-Beitrag in den zentralisierten Rentenfonds geflossen ist, nachdem die LPGen ihren Beitrag zusammen mit dem Eigenbeitrag des LPG-Mitglieds abgeführt haben.
Anhaltspunkte für einen zur Anwendung des § 26 FRG führenden Sachverhalt liegen nicht vor. Der Kläger war während der streitigen Zeit in der LPG U. durchgehend als LKW-Fahrer in Vollzeit – und weder zeitweise gar nicht, unständig i. S. d. § 26 Satz 3 FRG oder geringfügig i. S. d. § 26 Satz 4 FRG - beschäftigt. Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 26 Satz 3 FRG lag ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 15.9.2006 einen Teilzeitfaktor auch nicht mehr angewandt; daran muss sie sich festhalten lassen. Für eine Teilzeitbeschäftigung genügt es im Übrigen in Ansehung des Jahres 1975 für sich allein nicht, dass im Arbeitsbuch des Klägers für dieses Jahr nur eine erreichte Arbeitsnorm von 81 (Plannorm 120) ausgewiesen ist. Eine Teilzeitbeschäftigung war mit dem Kläger nämlich weder vereinbart noch sonst von seinem Willen abhängig. Das geht aus dem schlüssigen Vortrag des Klägers überzeugend hervor. Er hat glaubwürdig geltend gemacht, nie in Teilzeit gearbeitet zu haben. Dies wird durch die im Arbeitsbuch ausgewiesenen Arbeitsentgelte bestätigt. Diese lagen für 1966 bis 1977 zwischen 13.122 Lei und 25.471 Lei. Für 1975 ist ein Arbeitsentgelt von 16.700 Lei ausgewiesen. Dieses fällt nicht in einer Weise aus dem Rahmen, dass daraus auf eine bloße Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden könnte. Außerdem ist in der Adeverinta Nr. 4 /28.3.1991 für 1975 eine erreichte Arbeitsnorm von 486 angegeben, was im Rahmen der Arbeitsnormen der Vorjahre liegt (413 bis 534). Der Beitragszahlung durch die LPG U. fehlt es danach weder an der "Einbettung" in ein Beschäftigungsverhältnis noch ist die Anwendung eines Teilzeitfaktors gem. § 26 Satz 3 FRG zulässig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsprechung in Einklang mit der im Einzelnen wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
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