L 11 KR 5521/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 1503/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5521/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zahlt ein dem Grunde nach abgabepflichtiger Einzelunternehmer,
der nach eigener Einschätzung nur als Vermittler zwischen dem
Künstler und Dritten tätig geworden ist, aufgrund einer (eigenen) vertraglichen Verpflichtung Entgelte an selbständige Künstler,
erbringt er damit Leistungen, die über einen Gelegenheitsnachweis
iSd § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG hinausgehen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 2.627,70 EUR.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe(KSA) seitens der Beklagten.

Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2004 als Einzelunternehmer unter der Firma "E.-V.-Management" tätig. Er hat ein entsprechendes Gewerbe mit dem Gegenstand Event-Management, Booking und Marketing angemeldet.

Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger am 19.01.2005 den ausgefüllten Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz für sein Unternehmen vor. Darüber hinaus reichte er ein Vertragsformular ein, welches bei ihm regelmäßig Verwendung fände und wonach anfallende "KSK" die Musiker selbst trügen.

Durch Bescheid vom 25.02.2005 stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabepflicht gegenüber dem Kläger dem Grunde nach fest. Die Künstlersozialabgabepflicht beruhe auf § 24 Abs 1 Nr 3 und Nr 7 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion bzw wegen der ausgeführten Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte. Die Abgabe selbst sei entsprechend den jährlich abzugebenden Entgelten zu zahlen.

Durch Bescheid vom 14.06.2005 schätzte die Beklagte die durch den Kläger zu zahlende Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2004 auf insgesamt 2.139,25 EUR und für die Monate März 2005 bis Februar 2006 auf monatlich 961,84 EUR. Die Schätzung sei erfolgt, da der Kläger trotz mehrerer Aufforderungen und Aufklärungen die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte nicht oder nicht vollständig angemeldet habe. Am 21.06.2005 gab der Kläger daraufhin eine sog "Nullmeldung" ab, ausweislich derer er im Kalenderjahr 2004 keinerlei künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte gezahlt habe. Im September 2005 bat der Kläger einerseits um Stundung der ihm gegenüber geltend gemachten Abgabe unter Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung seines Betriebes. Zum anderen übersandte er die durch ihn verwandten Musterverträge, ausweislich derer die KSA der Veranstalter trage. Aufgrund eines seitens des Klägers vermittelten Vertrags zwischen der Stadt W. und einer Künstlerin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Stadt W. abgabepflichtig sei. Sie nahm daraufhin mit Bescheid vom 21.09.2005 die bisherige Abrechnung der Künstlersozialabgabe zurück. Sie behielt sich die Überprüfung vor.

Durch Bescheid vom 20.04.2006 schätzte die Beklagte erneut die seitens des Klägers zu bezahlende Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2005. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und gab auch für das Kalenderjahr 2005 eine Nullmeldung ab. Mit Bescheid vom 16.06.2006 hob daraufhin die Beklagte den Bescheid vom 20.04.2006 über die Schätzung der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2005 auf. Die zu zahlende Abgabe werde auf Null festgesetzt. Auch hier behielt sich die Beklagte eine spätere Überprüfung vor.

Mit Schreiben vom 07.02.2007 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er erhob vorsorglich Widerspruch gegen eine Forderung für das Kalenderjahr 2007 und gab insoweit eine "Nullmeldung" ab. Darüber hinaus fragte er bei der Beklagten an, ob er von der Pflicht, jährliche Nullmeldungen abzugeben, befreit werden könne. Er legte hierzu zahlreiche Unterlagen vor. Anlässlich dieser vorgelegten Unterlagen setzte die Beklagte durch Bescheid vom 04.10.2007 die durch den Kläger zu zahlende Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2004 auf 1741,03 EUR, für das Kalenderjahr 2005 auf 2248,36 EUR und für das Kalenderjahr 2006 auf 2226,90 EUR fest. Für die Monate Januar und Februar 2007 seien monatlich rund 185,57 EUR als Vorauszahlung auf die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Auf die Monate März 2007 bis Februar 2008 entfielen monatlich Abgaben iHv 172,08 EUR. Die Zahlen beruhten auf einer Schätzung der Künstlersozialabgabe auf Grundlage einer Überschussrechnung für das Kalenderjahr 2005, die der Kläger vorgelegt habe.

Mit E-Mail vom 25.10.2007 teilte der Kläger mit, dass er lediglich Dienstleister und Vermittler der Künstler sei. Er buche im Namen der Veranstalter und der Künstler Auftritte. Er habe entsprechende mündliche Vollmachten.

Nachdem der Kläger für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 und 2007 erneut Nullmeldungen abgab und die Beklagte Unterlagen beim Kläger anforderte, die nicht vorgelegt werden konnten, bzw sich bei verschiedenen Steuerberatern befanden, schlug der Steuerberater des Klägers vor, den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einer Prüfung der Unterlagen betreffend auch die Künstlersozialabgabe zu beauftragen.

Mit Bescheid vom 11.07.2008 setzte die Beklagte für das Kalenderjahr 2007 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 2.171,44 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger am 18.07.2008 Widerspruch ein.

Auf Grundlage der durchgeführten Betriebsprüfung setzte die Beklagte durch Bescheid vom 15.10.2008 für das Kalenderjahr 2004 bis 2007 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von insgesamt 2.627,70 EUR fest. Dem lagen an den Kläger gerichtete Rechnungen verschiedener Künstler zugrunde. Für Januar und Februar 2008 seien 117,90 EUR monatlich voraus zu zahlen. Die vorausgegangenen Schätzungen der Künstlersozialabgabe würden zurückgenommen. Die Widersprüche dagegen seien damit erledigt.

Am 11.11.2008 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 15.10.2008 Widerspruch ein. Am 27.04.2009 gab er eine Nullmeldung für das Kalenderjahr 2008 ab, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2009 auf Grundlage der Nullmeldung für das Kalenderjahr 2008 keine Beiträge mehr erhob.

Nach Vorlage weiterer Unterlagen des Klägers auf Anforderung der Beklagten wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 zurück. Im Rahmen der am 29.09.2008 durchgeführten Betriebsprüfung seien Entgelte für das Kalenderjahr 2006 und 2007 konkret anhand von Eingangsrechnungen ermittelt worden. Für die Jahre 2004 und 2005 sei einvernehmlich mit dem Steuerberater eine Berechnung anhand der Relation: Umsatzkonto und Fremdleistungen x 43,03 Prozent (Durchschnittswert 2006 und 2007) erfolgt, da für diese Jahre keine prüffähigen Unterlagen hätten vorgelegt werden können. Die Widerspruchsbegründung des Klägers, dass er Künstler nur vermittelt habe, sei trotz diverser Anforderungen nicht nachgewiesen worden. Rechnungsempfänger der im Rahmen der Prüfung für die Jahre 2006 und 2007 als abgabepflichtig feststellten Künstlerrechnungen sei ausschließlich das klägerische Einzelunternehmen gewesen. Auch die vorgelegten Rechnungskopien des klägerischen Unternehmens an die Veranstalter beinhalteten neben sonstigen Kosten auch die Künstlergagen. Die Künstlergagen seien nicht im Namen und auf Rechnung des Künstlers berechnet worden, sondern im Namen des klägerischen Unternehmens. Die Abgabepflichtigkeit der seitens der Künstler in Rechnung gestellten Entgelte sei hierdurch ebenfalls nachgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 19.03.2010 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat sich zunächst gegen die Künstlersozialabgabepflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewandt. Das Gerichtsverfahren wurde daher zugunsten eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) betreffend der Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach ausgesetzt und wegen vorzeitiger Wiederanrufung zunächst unter dem Az: S 6 KR 1695/12 und letztendlich unter dem Aktenzeichen S 6 KR 1503/12 fortgeführt. Mittlerweile hat die Beklagte durch Überprüfungsbescheid vom 03.05.2012 sowie Widerspruchsbescheid vom 24.08.2012 die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach im Wege des Überprüfungsverfahrens bestätigt. Gegen diese Bescheide ist kein Rechtsmittel mehr eingelegt worden.

Der Kläger hat sich daher in der Folge nur noch gegen die Heranziehung der Künstlersozialabgabepflicht unabhängig von der bestehenden Abgabepflicht dem Grunde nach gewandt. Er wendet zunächst ein, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz verfassungswidrig sei und daher auf dieser Grundlage keine Abgabe gefordert werden könne. Darüber hinaus sei er lediglich als Vermittler zwischen den Künstlern und den Veranstaltern aufgetreten. Die Veranstalter selbst seien als solche künstlersozialabgabepflichtig. Er habe daher keine Künstlersozialabgabe an die Beklagte zu entrichten. Er habe vielmehr in Vollmacht der Künstler sowie der Veranstalter gehandelt. Schriftliche Unterlagen hierfür lägen nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei abgabepflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 KSVG. Die Abgabepflicht dem Grunde nach sei bestandskräftig festgestellt. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Kläger auch selbst Entgelte an selbständige Künstler, nämlich die engagierten Musiker, gezahlt. Die vom Kläger vorgelegten und bei der Betriebsprüfung eingesehenen Rechnungen der selbständigen Künstler, gerichtet an den Kläger, belegten, dass der Kläger selbst Entgelte an die Künstler gezahlt habe. Bestätigt werde dies auch durch den Vortrag des Klägers, dass er auch dann, wenn ein Veranstalter ihn für die Organisation und die Vermittlung der Künstler nicht entlohnt habe, privat aus eigener Tasche die Entgelte an die Künstler gezahlt habe. Dies belege entgegen der Angaben des Klägers seine eigene Verpflichtung gegenüber den Künstlern. Gegen eine rein vermittelte Tätigkeit sprächen auch die vorliegenden Buchungsunterlagen. Der Kläger habe die ihm seitens der Künstler in Rechnung gestellten Gagen als Fremdleistungen auf der Ausgabenseite verbucht und auf der anderen Seite die an die Veranstalter gezahlten Beiträge als Einnahmen verbucht. Dabei seien die seitens der Veranstalter gezahlten Beträge für die jeweiligen Künstler höher als der Betrag, der dem Kläger seitens der Künstler jeweils in Rechnung gestellt worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts liege auch der Tatbestand des § 25 Abs 3 KSVG nicht vor.

Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 23.12.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.12.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger habe den Künstlern gegenüber lediglich eine Vermittlungstätigkeit im Sinne eines Gelegenheitsnachweises für die Auftritte anlässlich der Veranstaltungen Dritter erbracht. Soweit der Kläger dabei auch zusätzliche Leistungen bei den Veranstaltungen wie z.B. Planung und Organisation übernommen habe, spreche dies nicht gegen ein reines Kommissionsgeschäft im Sinne des § 25 Abs 3 S 2 Nr. 2 KSVG. Auch das zwischen dem Kläger und den Künstlern aufgebaute besondere Vertrauen spreche für ein entsprechendes Kommissionsgeschäft. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass der Kläger nicht als reiner Vermittler anzusehen wäre, er dennoch in einer Vielzahl von Fällen keine abgabepflichtigen Umsätze zu Gunsten der vermittelten Künstler erbracht habe. So sei in einem weiteren Schritt die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs 3 KSVG am Ende zur Anwendung zu bringen, die bestimme, dass abgabepflichtige Entgelte nach §§ 25 Abs 1, Abs 2 KSVG nicht anzunehmen seien, wenn Dritte selbst der Abgabepflicht unterlägen. Darüber hinaus erneuere der Kläger seien Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Künstlersozialabgabe und nehme insoweit auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. W. A., M., vom 02.01.2013 Bezug.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2008 in Gestalt des Bescheids vom 28.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 15.10.2008 und 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2010. Der Überprüfungsbescheid zur Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach vom 03.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2012 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wurde auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens, da er die streitgegenständlichen Bescheide weder ergänzt noch ersetzt.

Der Kläger ist dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, weil er ua eine Konzertdirektion betreibt. Dies ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25.02.2005 (§ 77 SGG). Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabepflicht gegenüber dem Kläger dem Grunde nach fest. Die Künstlersozialabgabepflicht beruht auf § 24 Abs 1 Nr 3 und Nr 7 KSVG als Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion bzw wegen der ausgeführten Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

Nach § 25 Abs 1 S 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische ( ...) Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Lauf eines Kalenderjahres an selbständige Künstler ( ...) zahlt, auch wenn diese selbst nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlagen sind nach § 25 Abs 1 S 2 KSVG auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische ( ...) Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Nach § 25 Abs 3 S 1 KSVG ist Entgelt im Sinne des Absatzes 1 des § 25 KSVG auch der Preis, der dem Künstler ( ...) im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. § 25 Abs 3 S 1 KSVG gilt nach dessen Satz 2 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter (1.) den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder (2.) den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinaus gehen, es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger im streitigen Zeitraum zwischen 2004 und 2007 selbst Entgelte an selbständigen Künstler, nämlich die engagierten Musiker, gezahlt. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich einerseits, dass die Künstler entsprechende Rechnungen an den Kläger gerichtet haben und der Kläger selbst wiederum Einnahmen aus einer Rechnungsstellung gegenüber seinen Auftraggebern generiert hat. Eigenständige Verträge zwischen den Auftraggebern des Klägers und den Künstlern lassen sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Für das Vorliegen eigenständiger Rechtsbeziehungen spricht auch die Tatsache, dass der Kläger nach seinem Vortrag an die Künstler Gagen gezahlt hat, selbst wenn er von seinem Auftraggeber hierfür keine Entlohnung erhalten hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass diese lediglich aus persönlicher Verbundenheit gegenüber den Künstlern erfolgt ist, ist dies für den Senat im Hinblick auf die vorliegenden Verträge nicht schlüssig. Selbst wenn eine besondere Verbundenheit zwischen dem Kläger und den Künstlern für den Kläger ausschlaggebend gewesen sein mag, so war er zur Zahlung doch auch rechtlich verpflichtet. Im Übrigen ist im Hinblick auf die angespannte finanzielle Situation des Klägers, die dieser vorgetragen hat, nicht ersichtlich, dass dieser bei einer nicht bestehenden rechtlichen Verbindung nicht versucht hätte, entsprechende Einnahmensverluste an die Musiker zumindest teilweise weiter zureichen. Dies spricht dafür, dass sich auch der Kläger der Verpflichtungssituation bewusst war. Auch die Tatsache, dass die Rechnungen, die der Kläger erhalten bzw ausgestellt hat, nicht die gleichen Beträge ausweisen, lassen den Schluss zu, dass eigenständige Rechtsverhältnisse begründet wurden. Zwar sieht das Gericht durchaus, dass der Kläger vorgetragen hat, dass der Differenzbetrag seine Vermittlungsprovision darstelle. Eine entsprechende Vermittlungsprovision ist in den Rechnungen jedoch gerade nicht ausgewiesen. Dies lässt erkennen, dass auch die Vertragspartner davon ausgingen, dass der Kläger selbst Vertragspartner und eigenständiger Ansprechpartner ist.

An dieser Rechtslage vermag auch der Vermerk in den Verträgen zwischen dem Kläger und seinen Auftraggebern nichts zu ändern, wonach diese die Abgabenpflicht nach dem KSVG trifft. Die dem Kläger obliegende Pflicht zur Abgabe kann dieser im Verhältnis zur Beklagten nicht auf Dritte wirksam abwälzen. Diesen kommt lediglich im Innenverhältnis Wirkung zu.

Soweit der Kläger im Übrigen der Ansicht ist, dass er trotz dieses Sachverhalts lediglich als Vermittler aufgetreten ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG auch Entgelte, die an einen Künstler gezahlt werden, als Bemessungsgrundlage für die KSA herangezogen werden, wenn der zur Abgabe Verpflichtete den Künstler an einen Dritten vermittelt hat und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen. Ein solcher Fall wäre anzunehmen, wenn der Kläger tatsächlich "Gastspielverträge" abgeschlossen hätte, die dem von ihm im August 2005 vorgelegten "Muster" (Bl 39 der Verwaltungsakte) entsprechen. Denn nach diesem Vertragsentwurf beschränkte sich die Tätigkeit nicht auf die bloße Vermittlung, sondern der Kläger erwarb nach diesem Vertragsentwurf einen Anspruch gegen den im Vertrag als Veranstalter bezeichneten Dritten auf Zahlung der Gage, die er an den Künstler weiterleiten sollte. Er verpflichtete sich wiederum zur Auszahlung der Gage an den Künstler. Diese Verpflichtung geht weit über einen bloßen Gelegenheitsnachweis hinaus. Der als Veranstalter bezeichnete Dritte war selbst nicht zur KSA verpflichtet, weil er nach diesem Muster zwar in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu dem Künstler gestanden (Fall des § 25 Abs 1 Satz 2 KSVG), aber keine Pflicht zur Zahlung des Entgelts an die Künstler bestanden hätte. Deshalb können die vom Kläger an die Künstler geleisteten Zahlungen nicht dem Dritten zugerechnet werden. Der Kläger hätte bei dieser Konstellation nur eine eigene vertragliche Pflicht gegenüber den Künstlern erfüllt. Die Regelung in § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG wurde durch Art 1 Nr 17 Buchst c) Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 13.06.2001 (BGBl I, 1027) mit Wirkung vom 01.07.2001 geschaffen. Sie stellt klar, dass Unternehmensleistungen die von einem zur KSA Verpflichteten (hier: der Kläger) im Rahmen der Vermittlung eines selbständigen Künstlers an einen Dritten (hier: die vom Kläger als "Veranstalter" bezeichneten Personen oder Organisationen) diesem gegenüber erbracht werden, die Abgabepflicht nicht entfallen lassen. Lediglich die reine Vermittlung führt nicht zur Abgabepflicht (vgl BT-Drs 14/5066 S 14).

Einwände gegen die Berechnung der Höhe der Künstlersozialversicherungsabgabe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Berechnung für die Jahre 2004 und 2005 auf einer Schätzung basiert, war die Beklagte mangels vorhandener prüffähiger Unterlagen hierzu gem § 27 Abs 1 S 4 KSVG berechtigt.

Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten hat das Gericht auch keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Um Wiederholungen zu vermeiden, weist der Senat auf die Entscheidung des LSG vom 10.09.2009, (L 4 KR 3419/09) hin. Dem widersprechende höchstrichterliche Entscheidungen liegen bis heute nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG und entspricht dem Obsiegen bzw Unterliegen der Beteiligten.

Nach § 197 a Abs 1 S 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG), ohne dass es auf die Bedeutung der Sache ankommt. In dem streitigen Bescheid und Widerspruchsbescheid wird für die Jahre 2004 bis 2007 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von insgesamt 2.627,70 EUR gefordert. Auf diesen Betrag bemisst sich der Streitwert insgesamt.
Rechtskraft
Aus
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