L 12 AS 780/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4191/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 780/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Aufforderungen zur Vorlage von Bankunterlagen streitig.

Der 1966 geborene Kläger ist französischer Staatsangehöriger und bezieht seit 03.02.2006 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Aufgrund eines Datenabgleichs wurde im Jahr 2010 bekannt, dass der Kläger im Besitz eines Sparkontos Nr ... bei der P. war, das er weder bei der erstmaligen Antragstellung im Zusatzblatt 3 noch bei den Folgeanträgen angegeben hatte. Am 14.12.2010 legte der Kläger dem Beklagten eine abgedeckte Kopie des Sparbuchs vor, aus der lediglich die Zinsen und der Bonus für 2009 sowie das Guthaben am 23.07.2010 ersichtlich waren.

Mit Schreiben vom 02.05.2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, vollständige Kopien des P.-Sparbuchs Nr ... ab Beginn der Eröffnung vorzulegen. Der Kläger gab daraufhin am 19.05.2011 an, das Sparbuch aufgelöst zu haben, er habe jetzt ein Sparbuch Nr ... Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, vollständige Kontoauszüge des Kontos 2851337834 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 sowie eine vollständige Kopie des Sparbuchs Nr ... und ein Bescheinigung über dessen Auflösung vorzulegen. Eine wortgleiche Aufforderung erging am 20.06.2011.

Am 08.06.2011 teilte der Kläger mit, dass das P.-Sparbuch Nr ... am 23.07.2010 aufgelöst worden sei und er von der P. trotz Nachfrage keinen Nachweis über das Sparbuch erhalten habe. Am gleichen Tag habe er das Sparbuch Nr ... eröffnet.

Mit mehreren Schreiben u.a. vom 07.07.2011 und vom 27.09.2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Umsatzaufstellung seines Sparkontos Nr ... bei der P. vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin jeweils mit, dass er das Sparbuch Nr ...weggeworfen habe.

Mehrere Anfragen des Beklagten bei der P. hinsichtlich des Sparbuchs Nr ... blieben erfolglos, da die P. mitteilte, dass zwar Unterlagen über Sparbücher grundsätzlich 10 Jahre aufbewahrt würden, dass eine Auskunft jedoch lediglich bei Einwilligung des oder gegenüber dem Kontoinhaber erteilt würden.

Mit vorliegend streitgegenständlichem Schreiben vom 17.10.2012 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, eine Umsatzaufstellung seines Sparkontos Nr ... bei der P. anzufordern und diese vorzulegen. Ohne vollständige Unterlagen könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers auf Leistungen bestehe. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Den hiergegen vom Kläger am 15.11.2012 erhobenen Widerspruch verwarf der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 als unzulässig. Die Aufforderung zur Vorlage der Umsatzaufstellung sei kein Verwaltungsakt.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 26.10.2012 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.12.2012 bzw. mit Änderungsbescheid vom 28.01.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013. Zur Vorläufigkeit der Bewilligung führte der Beklagte in beiden Bescheiden aus, dass noch immer keine Umsatzaufstellung des gelöschten Sparkontos Nr ... vorliege.

Mit vorliegend ebenfalls streitgegenständlichem "Anhörungsschreiben" vom 21.11.2012 forderte der Beklagte, nachdem er Kenntnis von Kapitalerträgen des Klägers im Jahr 2011 in Höhe von 58,- EUR erhalten hatte, den Kläger auf, dazu Unterlagen vorzulegen. Mit Widerspruch vom 03.12.2012 machte der Kläger die Rechtswidrigkeit der Aufforderung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 verwarf der Beklagten den Widerspruch als unzulässig, da die Anhörung kein Verwaltungsakt sei.

Der Kläger hat am 19.11.2012 gegen das Schreiben vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 4191/12 und am 17.12.2012 gegen die Anhörung vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2012 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 4576/12 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Ferner hat der Kläger mit den Klagen die Feststellung begehrt, dass er nicht zur Vorlage einer Umsatzfeststellung des Sparkontos Nr ... sowie weiterer Bankunterlagen hinsichtlich der Kapitalerträge aus dem Jahr 2011 verpflichtet sei. Er hat ausgeführt, dass die Aufforderungen zur Vorlage der Bankunterlagen rechtswidrig seien. Im Jahr 2007 habe der Beklagte kein Interesse an dem Sparbuch gezeigt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er nunmehr eine Umsatzaufstellung vorlegen müsse. Die Kapitalerträge in Höhe von 58,- EUR seien auf die Leistungen nach dem SGB II nicht anzurechnen, wodurch er auch diesbezüglich nicht zur Unterlagenvorlage verpflichtet sei. Im Weiteren sei bezüglich der Anrechnung von Kapitalerträgen aus dem Jahr 2009 derzeit ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Vor Abschluss dieses Verfahrens müsse er keine Bankunterlagen vorlegen.

Mit Beschluss vom 20.12.2012 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 11 AS 4191/12 verbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Diese seien teils unzulässig und teils unbegründet. Die gegen die Schreiben vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.11.2012 und vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.12.2012 verfolgten Anfechtungsklagen seien unzulässig. Eine Anfechtungsklage könne nur gegen belastende Verwaltungsakte erhoben werden. Die Aufforderung zur Mitwirkung in Form der Vorlage von Unterlagen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des SGB I sei jedoch kein Verwaltungsakt. Das "Anhörungsschreiben" vom 21.11.2012 sei zwar keine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern auch eine Aufforderung zur Unterlagenvorlage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Durch diese Falschbezeichnung werde jedoch nicht eine Verwaltungsaktqualität und dadurch die Zulässigkeit der Anfechtungsklage begründet. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Die Vorlagepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I erstrecke sich im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II auch auf die Vorlage von Bankunterlagen. Dem Beklagten obliege es, vor der Bewilligung von Leistungen und während des Leistungsbezugs die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs des Klägers zu prüfen. Insbesondere bestehe ein Anspruch des Klägers nur dann, wenn er hilfebedürftig sei. Hilfebedürftig wäre der Kläger dann nicht, wenn er infolge von Einkommen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Mithin habe der Beklagte fortwährend zu prüfen, ob der Kläger über Einkommen oder Vermögen verfüge. Vermögen könnte im Falle des Klägers in Form von Bankguthaben vorliegen. Unerheblich sei, ob der Kläger die entsprechenden Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt habe. Es könnten sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben. Demnach habe auch ein Verfahren vor dem Landessozialgericht, welches sich auf einen anderen Zeitraum beziehe, keinen Einfluss auf die Vorlagepflicht. Auch wenn die Kapitalerträge in Höhe von 58,- EUR (teilweise) nicht auf die bewilligten Leistungen anrechenbar sein könnten, so müsse der Kläger trotzdem seine weiterhin bestehende Hilfebedürftigkeit nachweisen. Er müsse demnach darlegen, dass ihm keine über diese 58,- EUR hinausgehenden Kapitalerträge zugeflossen seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22.02.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er habe kein Vertrauen zur Dolmetscherin, da diese falsch übersetze, und kein Vertrauen zum Senat, da dieser bereits in einem anderen Verfahren seine Berufung zurückgewiesen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Senat und die Dolmetscherin auszuwechseln sowie

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.01.2013 und die Schreiben des Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.11.2012 sowie vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht zur Vorlage von Kopien und einer Umsatzaufstellung des Sparkontos Nr ... bei der P. verpflichtet ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Anträge des Klägers auf "Auswechslung" der Dolmetscherin und des Senats bleiben erfolglos. Eine solche Auswechslung mit der Begründung, dass der Kläger zu diesen Personen kein Vertrauen hat, kommt nicht in Betracht. Auch über eine verfahrensrechtlich hier allein denkbare Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann der Kläger sein Ziel nicht erreichen.

Zwar kann ein Dolmetscher nach § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 191 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes i. V. m. §§ 406, 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, jedoch bedarf es hierzu eines Antrags. Einen solchen Antrag, der im Übrigen nach § 406 Abs. 2 ZPO grundsätzlich vor der Vernehmung zu stellen wäre, hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher Antrag setzt nach §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund dargelegt wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch ist somit, dass neben dem Ablehnungsgrund auch substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Ablehnung zu begründen (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 60 Rn. 10a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, die Übersetzungen seien nicht korrekt und er habe kein Vertrauen; einen konkreten Antrag hat er trotz mehrmaligen Nachfragens nicht gestellt, auch hat er keine konkreten Tatschen benannt, die eine Ablehnung begründen könnten. Darüber hinaus sind die vorgebrachten Gründe nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Dolmetscherin zu rechtfertigen.

Auch den Senat hat der Kläger nicht ausdrücklich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat auch hier lediglich vorgetragen, er habe kein Vertrauen zum Senat, da dieser schon einmal gegen ihn entschieden habe. Voraussetzung für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch ist jedoch, dass neben dem Ablehnungsgrund auch substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Ablehnung zu begründen. Sollte in den Äußerungen des Klägers dennoch ein Ablehnungsgesuch gesehen werden, so ist dieses offensichtlich unzulässig, so dass der Senat über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (Keller, a.a.O. Rn. 10d). Denn ein Befangenheitsgesuch kann sich nur gegen einzelne Richter, nicht jedoch gegen einen Senat als solchen richten (Keller, a.a.O. Rn. 10a), und im Übrigen ist die vorgebrachte Begründung für das fehlende Vertrauen des Klägers in den Senat von vornherein nicht als Begründung für eine Besorgnis der Befangenheit geeignet.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung richtet sich – entgegen der Ansicht des Klägers in der mündlichen Verhandlung –nur gegen die im Gerichtsbescheid vom 25.01.2013 angesprochene Mitwirkungsverpflichtung zur Offenlegung des P.sparbuchs Nr ...

Die gegen den Gerichtsbescheid vom 25.01.2013 eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe insoweit nicht eingreifen, und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Widerspruchsbescheiden die Widersprüche gegen die Schreiben vom 17.10.2012 und vom 21.11.2012 zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese Schreiben keine Verwaltungsakte sind.

Der daneben erhobene Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage auf Feststellung (§ 55 SGG), dass der Kläger nach dem SDB II nicht nach § 60 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet sei, Kopien und eine Umsatzaufstellung des Sparkontos Nr ... bei der P. vorzulegen, ist zulässig. Ihr steht hinsichtlich des fraglichen Feststellungsantrags insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz der Subsidiarität folgt die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage (BSG Urteil vom 30.10.1980 – 8a RU 96/79BSGE 50, 262, 263; Urteil vom 20.5.1992 – 14a/6 RKa 29/89SozR 3-1500 § 55 Nr. 12). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Einzelfall insbesondere aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Ausnahmen zugelassen, wenn durch eine gegen eine Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage ein Streit im Ganzen beseitigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R – juris). Die Verhältnisse des vorliegenden Falls rechtfertigen eine derartige Ausnahme. Zwar könnte der Kläger gegen einen wegen einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 66 SGB I erteilten Entziehungsbescheid des Beklagten im Wege der Anfechtungsklage vorgehen, jedoch ist eine Klärung des Umfangs seiner Mitwirkungsobliegenheit auf diesem Wege mit Rücksicht darauf, dass bereits durch eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren eine Klärung für zukünftige Bewilligungszeiträume zu erwarten ist, für den Kläger nicht zumutbar. Die Klärung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Vorlage von Kopien und einer Umsatzaufstellung des Sparkontos Nr ... bei der P. besteht, ist erheblich im Hinblick auf die nur vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II und mit der in diesem Zusammenhang bestehenden Frage des Verbleibs des Sparbuchguthabens und des Umfangs der aktuellen Hilfebedürftigkeit des Klägers.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags und der angegriffenen Pflicht zur Vorlage bzw. Beschaffung von Nachweisen in Bezug auf das Sparkonto Nr ... ist zu den zutreffenden Ausführungen des SG ergänzend anzumerken, dass der Beklagte nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet ist, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu ermitteln, d.h. die maßgebenden Tatsachen festzustellen, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch gegeben ist. Die Verpflichtung resultiert aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 SGB X. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese Regelung hat vor allem die Funktion, den Leistungsträger überhaupt in die Lage zu versetzen, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nachkommen zu können, weil nur der Antragsteller die näheren Umstände kennt, die ihn zur Antragstellung veranlasst haben (Kampe/Voelzke, in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 60 SGB I Rn. 19, 45). Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, Nachweise in Bezug auf das Sparkonto Nr ... vorzulegen, ist somit vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt und der Kläger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

Gründe dafür, dass dem Kläger die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zumutbar sein könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 65 SGB I nicht ersichtlich. Die Aufforderung zur Vorlage der Nachweise war im Hinblick auf die beantragten Sozialleistung nicht zu beanstanden. Die begehrte Mitwirkungshandlung stand in einem im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung, da der Zweck der Mitwirkungsaufforderung in ausgewogenem Verhältnis zum Mittel (d.h. der Angabe der im Kenntnisbereich des Klägers liegenden finanziellen Vorgänge bezüglich des Sparbuchs Nr. 2884959799) stand und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl. Kampe/Voelzke a.a.O. § 65 Rn. 13). Auch eine Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist in keiner Weise ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht angegeben worden. Ebenfalls war es dem Beklagten nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand zu beschaffen, als ihn der Kläger zu betreiben hätte. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht beibrachte, versuchte der Beklagte erfolglos bei der P. die entsprechenden Unterlagen anzufordern. Die P. verwies den Beklagten darauf, dass allein der Kläger auf entsprechenden Antrag die entsprechenden Unterlagen anfordern könne. Somit konnte der Beklagte die geforderten notwendigen Angaben ohne Mitwirkung des Klägers überhaupt nicht erhalten.

Da der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen hat, sieht der Senat im Übrigen gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach erneuter Überprüfung durch den Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 25.01.2013 als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved