L 13 AS 2683/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1516/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2683/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Mannheim (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat.

Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren - soweit ihm überhaupt ein sachlich relevantes Vorbringen entnommen werden kann - nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht verneint hat, an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und -grundes nicht glaubhaft gemacht ist. Wie bereits vom SG entschieden und dargelegt, ist das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon nicht statthaft und insofern auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und des Widerspruchsbescheides ist im Hauptsacheverfahren zu treffen. Soweit der Kläger höhere Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung am 19. Mai 2014, also vom 1. Januar bis 18. Mai 2014, im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, besteht schon kein Anordnungsgrund für die Deckung eines in der Vergangenheit liegenden Bedarfes. Für die Zeit ab 19. April 2014 fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches zumal der Antragsteller nun im Juli 2014 die Vorlage der "abschließenden EKS für den Bewilligungszeitraum" ankündigt. Ab Juli 2014 wurde ihm nach eigenem Vortrag der volle Bedarf bewilligt.

Auch nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegen.

Da die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Beschwerde zurück.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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