L 13 AS 2790/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 11/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2790/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2013, berichtigt durch Beschluss vom 3. Juli 2013, wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013, insbesondere auch für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung.

Die 1968 geborene und seit 18. Juli 2000 geschiedene (Urteil vom 18. Juli 2000) Klägerin, die ab 1. September 2011 Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II [Alg II]) bezog, lebte in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Söhnen C.P., 1989 geboren und im strittigen Zeitraum eine Ausbildung absolvierte (Lehrgeld 600,00 EUR brutto und Kindergeld 184,00 EUR) und T.K., 1994 geboren und nach Beendigung der Schulzeit im Juli 2012 keine Beschäftigung hatte. Seit 1. März 2011 bewohnen sie in der W.str. XXX in B. (große Kreisstadt im Landkreis K. mit ca. 29.400 Einwohnern und 9 ländlich geprägten Stadtteilen) eine 100 qm große 4-Zimmer-Wohnung, für die eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 600,00 EUR (zzgl. 100,00 EUR Betriebskosten-[Vorauszahlung]) zu zahlen war (Wohnungsmietvertrag Bl. 97 ff. der Verwaltungsakte). Im Erstantrag der Klägerin war angegeben, die Leistungen sollten auf das Konto von T.K. bei der Postbank Nr. 390922701 BLZ 600 100 70, gezahlt werden.

Mit Bewilligungsbescheid vom 28. November 2011 und Folgebescheiden wurden der Klägerin und der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung eigenen Einkommens sowie unter Berücksichtigung von Einkommen von T.K. (Kindergeld) und C.P. (Ausbildungsvergütung und Kindergeld) Leistungen bewilligt.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass die Mietkosten zu senken seien, da die Wohnung zu groß und die Grundmiete zu hoch sei. Ab 1. März 2012 würden nur noch angemessene Unterkunftskosten übernommen, wobei für einen 3-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 75 qm und eine Kaltmiete von 413,00 EUR (was einem Quadratmeterpreis von 5,50 EUR entspreche) als angemessen anzusehen sei. Die Klägerin werde daher aufgefordert, diese Kosten zu senken durch einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung, durch Untervermietung, sparsames Wirtschaften bei den Verbrauchskosten oder auf andere Art und Weise. Über die Bemühungen zur Kostensenkung müsse Nachweis geführt werden. Eine Wohnungssuche müsse intensiv und nachhaltig sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 2. Dezember 2011 (Bl. 137 f. und Bl. 141 ff. der Verwaltungsakten) verwiesen.

Nachdem der Beklagte zuletzt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 unter Berücksichtigung u.a. eines eigenen Einkommens der Klägerin (160,00 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Fahrschule V. GmbH, nach Abzug von Freibeträgen 48,00 EUR), eines Einkommens von C.P. (Ausbildungsvergütung netto 476,25 EUR abzüglich Freibeträge und zzgl. Kindergeld 184,00 EUR, insgesamt 460,25 EUR) und eines Einkommens von T.K. (184,00 EUR Kindergeld) sowie anerkannter Aufwendungen für KdU und Heizung in Höhe von 571,90 EUR Leistungen bewilligt hatte (Änderungsbescheid vom 8. Juni 2012) erging am 10. Juli 2012 ein Sanktionsbescheid, mit welchem für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2012 ein vollständiger Wegfall des Alg II festgestellt wurde, weil die Klägerin (nach vorangegangener Pflichtverletzung am 13. November 2011) ein Beschäftigungsangebot vom 10. Mai 2012 nicht angenommen habe.

Auf den Weitergewährungsantrag vom 24. August 2012, mit welchem die Klägerin angab, eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen und den Einkommensverhältnissen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei nicht eingetreten, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. August 2012 für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 Leistungen (für die Klägerin und T.K. Regelbedarf inkl. Mehrbedarf sowie für KdU und Heizung und für C.P. Leistungen für KdU und Heizung), wobei er weiterhin von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 160,00 EUR dem Einkommen von C.P. in Höhe der Lehrlingsvergütung und des Kindergeldes und bei T.K. von dem Einkommen aus Kindergeld ausging. Außerdem berücksichtigte er einen Minderungsbetrag im Hinblick auf den Sanktionsbescheid vom 10. Juli 2012 im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2012.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. August 2012 erhob die Klägerin am 18. September 2012 Widerspruch und machte geltend, ihr bisheriges Arbeitsverhältnis sei zum 31. August 2012 "aufgekündigt" worden, T.K. erhalte kein Kindergeld mehr und die Mietkosten von insgesamt 700,00 EUR (Kaltmiete 600,00 EUR und Betriebskostenvorauszahlung 100,00 EUR) seien in voller Höhe zu berücksichtigen und zu übernehmen. Außerdem sei unklar, weswegen eine Sanktion berücksichtigt werde.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 21. September 2012 darauf hin, dass eine Veränderungsmitteilung bislang nicht eingereicht worden sei und diese ebenso wie das Kündigungsschreiben des bisherigen Arbeitgebers und der Aufhebungsbescheid der Kindergeldkasse vorgelegt werden möge. Außerdem übersandte er den Bescheid vom 10. Juli 2012 nochmals an die Klägerin. Auf deren Widerspruch, mit dem sie geltend machte, diesen Bescheid nie erhalten zu haben, hob ihn der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 auf. Nachdem der Beklagte zur Vorlage des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers und des Aufhebungsbescheids der Kindergeldkasse bezüglich T.K. aufgefordert und die Klägerin - ohne entsprechende weitere Nachweise - nur eine Veränderungsmitteilung vorgelegt (wonach ihr Arbeitsverhältnis bei der Fahrschule V. GmbH ab 30. August 2012 aufgelöst sei und ab August 2012 kein Kindergeld für T.K. gewährt werde, beigefügt war eine Bescheinigung zur Sozialversicherung (Auszug)) hatte, erging der Änderungsbescheid vom 30. November 2012 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012, mit welchem der Beklagte nun Leistungen ohne die Sanktionsabsenkung gewährte, aber weiterhin von einem Einkommen der Klägerin in Höhe von 160,00 EUR und des T.K. von 184,00 EUR (Kindergeld) ausging und weiterhin Aufwendungen für KdU und Heizung in Höhe von 571,90 EUR berücksichtigte. Soweit nicht abgeholfen wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. August 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 zurück.

Bereits am 28. November 2012 legte die Klägerin eine weitere Veränderungsmitteilung und einen Anstellungsvertrag mit der A. P. GmbH vor, nach welchem sie vom 28. November bis zunächst 23. Dezember 2012 als Versandmitarbeiterin zur Aushilfe mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.621,20 EUR, zahlbar jeweils zur Mitte des Folgemonats, in Vollzeit beschäftigt war. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde dann am 23. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 verlängert.

Wegen des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 31. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) im eigenen Namen erhoben mit dem Begehren, unter "Aufhebung" des Bescheids vom 27. August 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. November 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2012 den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01. September 2012 bis 28. Februar 2013 "Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu zahlen". Die Kaltmiete und die Betriebskostenvorauszahlungen mit insgesamt 700,00 EUR seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Im Großraum B. sei es nicht möglich, mit den angesetzten Mietkosten eine angemessene Wohnung zu finden. Einen Mietspiegel für B. und die anliegenden Gemeinden gebe es nicht. Ferner hat sie die Weiterberücksichtigung des Einkommens bei der Fahrschule V. GmbH sowie eines Einkommens des T.K. aus Kindergeld gerügt. Hierzu hat sie das Kündigungsschreiben der Fahrschule V. GmbH vom 27. Juli 2012 und eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der A. P. GmbH bis 28. Februar 2013 vorgelegt.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Änderungsbescheide vom 11. Januar 2013 mit Neuberechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 (keine Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin und Kindergeldzahlungen für T.K. sowie unverändert Berücksichtigung eines Bedarfes für KdU und Heizung in Höhe von 571,90 EUR) sowie mit Neuberechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 (Berücksichtigung des Bruttoeinkommens der Klägerin in Höhe von 1.626,20 EUR und einem daraus resultierenden zu berücksichtigenden Einkommen von 829,35 EUR, keine Einkünfte von T.K. und weiterhin ein Bedarf für KdU und Heizung in Höhe von 571,90 EUR) erlassen.

Ferner hat der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. März 2013 die Leistungen auf Hinweis des SG zur Berechnung der KdU und Kosten für Heizung (Anwendung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages von 10 % und warme Nebenkosten 50,00 EUR, insgesamt 576,90 EUR) für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 (ohne anrechenbares Einkommen der Klägerin, aber ausgewiesenes Einkommen von T.K. auf Grund von Kindergeldbezug in Höhe von 184,00 EUR sowie nun Aufwendungen für KdU und Heizung in Höhe von 576,90 EUR (davon 50,00 EUR für Heizung)) und ferner für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 (weiterhin Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens der Klägerin in Höhe von 829,35 EUR sowie wieder ausgewiesenes Einkommens von T. K. in Höhe von 184,00 EUR an Kindergeld und von Aufwendungen für KdU und Heizung in Höhe von 576,90 EUR (davon 50,00 EUR für Heizung)). Eine Rückforderung auf Grund der Berücksichtigung des Kindergeldes von T.K. als Einkommen erfolgte nicht.

Mit Urteil vom 19. Juni 2013, berichtigt durch Beschluss vom 3. Juli 2013 hinsichtlich des Kostentenors, hat das SG die Klage abgewiesen. Gegenstand der Klage seien der Bescheid vom 27. August 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. November 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2012 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. Januar 2013 und 15. März 2013. Hinsichtlich der Anrechnung von Kindergeld für T.K. als Einkommen seien die Änderungsbescheide vom 11. Januar 2013 und 15. März 2013 zwar rechtswidrig, doch werde die Klägerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Familienkasse habe mit Bescheid vom 27. März 2013 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Kindergeld gegenüber T.K. als erfüllt gelte, da der Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Kindergeld sei folglich nicht ausgezahlt worden, daher könne es vom Beklagten nicht angerechnet werden. Allerdings werde die Klägerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Nichtanrechnung des Kindergeldes für T.K. hätte lediglich zu einem höheren Sozialgeldanspruch des T.K. geführt und auf den Leistungsanspruch der Klägerin keine Auswirkungen gehabt. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU und Heizung. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für KdU und Heizung begründeten keinen höheren Anspruch. Für die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten sei die Mietobergrenze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. An einem solchen schlüssigen Konzept fehle es. Der Beklagte verfüge nicht über eine Datengrundlage, die den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspreche. In diesem Fall seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für KdU und Heizung zu übernehmen, wobei auch dann eine absolute Obergrenze der Angemessenheit existiere, die sich durch Anwendung der einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) markiert werde. In Anwendung dieser Tabelle und unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 % habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme höherer Wohnkosten. Der lediglich pauschal vorgebrachten Behauptung, sie finde keine Wohnung, die diesen Vorgaben entspreche, gebiete keine weiteren Ermittlungen. Die Klägerin habe bisher auch nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich eine solche Wohnung ohne Erfolg gesucht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.

Nach Zustellung des Urteils am 26. Juni 2013 und des Berichtigungsbeschlusses am 8. Juli 2013 hat die Klägerin am 9. Juli 2013 Berufung eingelegt.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren den Änderungsbescheid vom 14. August 2013 vorgelegt (Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 ohne Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin und ohne Berücksichtigung vom Einkommen des T.K. aus Kindergeldleistungen sowie Weiterberücksichtigung von Aufwendungen für KdU und Heizung in Höhe von 576,90 EUR) und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 (Anrechnung eines zu berücksichtigenden Gesamteinkommens der Klägerin in Höhe von 829,35 EUR und ohne Berücksichtigung von Einkünften des T.K. aus Kindergeldleistungen sowie Berücksichtigung von Aufwendungen für KdU und Heizung in Höhe von 576,90 EUR) und dazu ausgeführt, bei Erlass des Bescheids vom 15. März 2013 sei insoweit ein Fehler unterlaufen, als die bewilligte Gesamtleistung erneut unter Anrechnung von Kindergeld für T.K. beziffert worden sei. Die Leistungen seien aber in voller Höhe bereits gezahlt worden.

Die Klägerin trägt u. a. im Wesentlichen noch vor, der Beklagte sei zur Übernahme höherer Aufwendungen für KdU und Heizung verpflichtet. Die Miete für ihre 4-Zimmer-Wohnung sei für den Raum B. mit einem Quadratmeterpreis von 6,00 EUR äußerst günstig. Für einen Drei-Personen-Haushalt sei der Mietzins angemessen und sie könne auf dem freien Wohnungsmarkt keine billigere Wohnung erhalten, insbesondere nicht zu den vom Beklagten berücksichtigten Kosten. Ein Mietspiegel existiere für die Stadt B. nicht. Der Beklagte habe auch kein schlüssiges Konzept vorgelegt. Er habe für den Großraum B. kein schlüssiges Konzept entwickelt. Deshalb sei die angemessene Miete nicht "nach irgendwelchen Wohngeldtabellen zu ermitteln", vielmehr müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Insofern sei die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung "nicht im Ansatz nachvollziehbar" und die Revision zuzulassen. Im Übrigen seien die Leistungen nicht korrekt ausgezahlt worden. Die erfolgten Zahlungen seien nicht zuzuordnen. Anhand der Kontoauszüge sei dies nicht möglich. Im Jahr 2012 lägen ihr nur Kontoauszüge bis 31. Oktober 2012 vor. Soweit sich aus der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung eine Zahlung von 1.088,65 EUR für Oktober ergebe, sei dies nach dem ihr vorliegenden Kontoauszug nicht nachvollziehbar. Hierzu hat sie einen Kontoauszug vom 7. Dezember 2012 (Gutschrift am 31. Oktober 2012: 785,47 EUR, "letzter Auszug 16. Oktober 2012") vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2013, berichtigt durch Beschluss vom 3. Juli 2013, abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. August 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. November 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2012 und ferner in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Januar 2013, 15. März 2013 und 14. August 2013 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2013 abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen wegen KdU und Heizung. Ein den Anforderungen des BSG entsprechendes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten habe er nicht und er könne ein solches schlüssiges Konzept für den Vergleichsraum Stadt B., für den auch ein qualifizierter Mietspiegel nicht existiere, für die Vergangenheit nicht mehr erstellen. Insofern fehle es an einer Datengrundlage, da entsprechende Daten in der Vergangenheit nicht erhoben worden seien und deren Erhebungen Aufarbeitung auch nicht mehr nachgeholt werden könne. Die Klägerin habe deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Kosten, allerdings begrenzt auf die Werte der Wohngeldtabelle. In deren Anwendung ergebe sich unter Heranziehung der Mietstufe III ein Betrag von 479,00 EUR zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %, mithin 526,90 EUR, sowie außerdem zusätzlich ein Bedarf von 50,00 EUR für Heizkosten, insgesamt ein zu berücksichtigender Bedarf von 576,90 EUR. Entgegen der Behauptung der Klägerin gebe es im Übrigen auch in Vergleichsraum B. eine hinreichende Zahl von Wohnungsangeboten. Hierzu hat er Kopien von Wohnungsanzeigen bzw. Angeboten von Wohnungen eines örtlichen Anzeigenblatts aus der Zeit von September 2012 bis Februar 2013 vorgelegt. Die Klägerin habe im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt eine Wohnungssuche dokumentiert und nicht nachgewiesen, dass es bisher nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung unter den angebotenen Wohnungen zu erhalten. Soweit sich im Bescheid vom 15. März 2013 hinsichtlich der für T.K. ausgewiesenen Einkünfte aus Kindergeld ein Fehler eingeschlichen habe, der nun allerdings mit Bescheid vom 14. August 2013 auch formell korrigiert sei, seien die Leistungen längst in korrekter Höhe gezahlt worden. Hierzu hat er eine Aufstellung der erfolgten Zahlungen im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 28. Februar 2013 vorgelegt. Soweit die Klägerin auf die Buchung am 31. Oktober 2012 verweise, sei festzustellen, dass sich die Zahlungen für Oktober 2012 in der beigefügten Aufstellung aus den einzelnen Zahlungspositionen ergebe und die Zahlung am 31. Oktober 2012 eine Leistung für November 2012 darstelle, da die Leistungen in der Regel im voraus erbracht würden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2014 über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin und ihr Bevollmächtigter nicht erschienen sind, da dieser die Terminmitteilung ordnungsgemäß erhalten hat und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen worden ist.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Leistungen wendet zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen und ist in ihren Rechten durch die Entscheidung des Beklagten nicht verletzt.

Das Begehren der Klägerin ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 27. August 2012 und 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2012, wiederum in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. Januar 2013 und des Bescheids vom 15. März 2013, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG waren sowie der während des Berufungsverfahrens erlassene weitere Bescheid vom 14. August 2013, der vorangegangene Bescheide teilweise ersetzt hat sowie gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat auf Klage entscheidet.

Die Entscheidung des Beklagten über die Festsetzung der zu gewährenden Leistungen, in der Fassung des zuletzt ergangenen Bescheids vom 14. August 2013 ist rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen sowie Leistungen für KdU und Heizung in der streitigen Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013.

Die Regelleistungen der Klägerin und für T.K. wurden durch die inzwischen ergangenen Änderungsbescheide nach eigener Überprüfung und zur Überzeugung des Senats zutreffend ermittelt und festgesetzt. Einkünfte der Klägerin wurden - nachdem sie schließlich doch ein Kündigungsschreiben der Fahrschule V. GmbH vorgelegt hat - ab 1. September bis 31. Dezember 2012 nicht mehr berücksichtigt. Ihre Einkünfte in Höhe von brutto 1.621,25 EUR monatlich auf Grund ihrer am 28. November 2013 aufgenommenen Beschäftigung bei der A. P. GmbH wurden ab Januar 2013 zutreffend berücksichtigt. Der Anrechnungsbetrag von 829,35 EUR wurde insofern zutreffend errechnet. Insofern ergibt sich ausgehend von einem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II einzusetzenden Einkommen in Höhe von brutto 1.621,25 EUR monatlich nach Abzug von Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II ein Nettoeinkommens von 1.159,35 EUR. Hiervon wären gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II i.V.m.§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO die weiteren Pauschale von 30,00 EUR für private Versicherungen abzusetzen. Bei einem monatlichen Einkommen, wie hier von über 400,00 EUR sind insofern jedoch die tatsächlichen Kosten, soweit nachgewiesen oder, wenn keine höheren Aufwendungen als 100,00 EUR nachgewiesen sind, 100,00 EUR abzusetzen (§ 11b Abs. 2 SGB II). Da die Klägerin insoweit keine höheren Aufwendungen geltend gemacht und solche auch nicht nachgewiesen hat, sind vom Nettoeinkommen 100,00 EUR abzusetzen. Ferner ist nach § 11b Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Dieser beläuft sich gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt, auf 20 % und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 EUR beträgt 10 %. Anstelle des Betrages von 1.200,00 EUR tritt für erwerbsfähige Leistungsbezieher, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Da T.K. bereits im August 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich damit ein Freibetrag von 200,00 EUR. Insofern hat der Beklagte damit einen um 30,00 EUR zu hohen Freibetrag berücksichtigt, wodurch jedoch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, da dies im Ergebnis nur zu höheren Leistungen führt. Insofern ist die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von 829,35 EUR nicht zu beanstanden. Auch die Einkünfte von C.P., die sich seit Beginn des Leistungsbezuges und im strittigen Zeitraum nicht verändert haben, wurden vom Beklagten zutreffend als anrechenbares Einkommen mit 460,25 EUR berücksichtigt. Einkommen von T.K. wurde vom Beklagten zuletzt nicht mehr angerechnet, nachdem er von der Kindergeldkasse - in Ermangelung früherer Angaben der Klägerin - wie ermittelt schließlich ab August 2012 keine Leistungen mehr ausbezahlt erhalten hat. Demzufolge stellt der Senat fest, dass die Leistungen der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe zutreffend festgestellt bzw. nicht zu beanstanden sind.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen wegen Aufwendungen für KdU und Heizung.

Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 einen Anspruch gegen den Beklagten von Aufwendungen für KdU inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 526,90 EUR zuzüglich Kosten für Heizung in Höhe von 50,00 EUR, insgesamt 576,90 EUR. Dieser Bedarf wurde vom Beklagten auch berücksichtigt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für KdU und Heizung besteht nicht.

Grundlage dieses Anspruches ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Die Vorschrift begrenzt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, jedoch zugleich auf die nach dem SGB II angemessenen Kosten.

Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).

Im ersten Schritt ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Die angemessene Wohnungsgröße beträgt in Baden-Württemberg in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Drei-Personen-Haushalte 75 m² Wohnfläche (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg zum Landeswohnraumförderungsprogramm vom 25. September 2012 in Verbindung mit Teil 3 Nr. 1.2 der Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz, Stand 31. Juli 2010, ebenso davor: Durchführungs-VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 [GABl S. 248]). Diesen Rahmen übersteigt die Fläche der Wohnung der Klägerin, die 100 m² beträgt, um ein Drittel.

Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (zweiter Schritt). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.

Zur Bestimmung des heranzuziehenden Vergleichsraums verlangt das BSG (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris und Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27) die Einhaltung folgender Kriterien: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloß Orts- und Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogenannten Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist. Bei kleineren Gemeinden kann ein größerer Raum herangezogen werden.

Auf Grundlage der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße - hier für einen Drei-Personen-Haushalt 75 m2 - und des örtlichen Vergleichsmaßstabes ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Dabei ist die Mietobergrenze bzw. die Referenzmiete im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris).

Dieses schlüssige Konzept muss der Grundsicherungsträger auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - juris).

Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris). Zusammengefasst ergeben sich folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts (BSG a.a.O. juris Rdnr. 19): - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Ein solches schlüssiges Konzept hatte und hat der Beklagte gemessen an der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vorliegend streitigen Zeiträumen - auch nach eigenem Bekunden und nach Auffassung der Klägerin - zur Überzeugung des Senats nicht.

Wie bereits festgestellt, ist für Baden-Württemberg für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 75 m2 angemessen.

Der vom Beklagten benannte Vergleichsraum - Stadt B. mit Ortsteilen - erfüllt die oben dargelegten Kriterien des BSG zur Bestimmung des Vergleichsraumes (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris und Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27), weswegen ihn auch der Senat zu Grunde legt.

Der Beklagte hatte und hat ein schlüssiges Konzept in den vorliegend streitigen Zeiträumen - auch nach eigenem Bekunden und nach Auffassung der Klägerin - zur Überzeugung des Senats nicht. Der bei Erlass der angefochtenen Bewilligungsbescheide angenommene angemessene Quadratmetermietpreis von 5,50 EUR beruhte nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage und deren Auswertung. Ein Mietspiegel für den Vergleichsraum besteht ebenfalls nicht. Dies ist kein schlüssiges Konzept im Sinne der genannten Rechtsprechung. Für den hier streitigen Zeitraum kann der Beklagte - auch unter Mithilfe des Gerichts - ein schlüssiges Konzept nicht mehr erarbeiten oder ein bisheriges Konzept durch eine Verfeinerung bzw. Ergänzung der Datenerhebung verändern, da es bereits an der erforderlichen Datenerhebung für die strittige Zeit fehlt und diese auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

Auch das Gericht kann unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und Erkenntnismittel im Rahmen der Amtsermittlung, insbesondere auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, für den inzwischen mehr zwei Jahre und länger zurückliegenden Zeitraum - ebenso wie der Beklagte - weder eine entsprechende Datengrundlage ermitteln, noch ein schlüssiges Konzept erstellen, was auch der Beklagte zur Überzeugung des Senats plausibel dargelegt hat.

Der Senat stellt somit fest, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Kaltmiete für den Vergleichsraum nicht mehr erstellt werden kann (Erkenntnisausfall).

Fehlt ein schlüssiges Konzept des Beklagten und lässt es sich - wie hier - auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsempfängers zu übernehmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - juris Rdnr. 26). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen (BSG a.a.O. Rdnr. 27). Auch insoweit besteht eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben". Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind (BSG a.a.O.).

Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung (vgl. BSG Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R in Juris). Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Betrag der Tabelle anzusetzen. Das BSG (a.a.O.) erhöht im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes diesen sich aus § 12 WoGG ergebenden Betrag ferner um einen "Sicherheitszuschlag".

Aus dem hier anzuwendenden § 12 WoGG ergibt sich für die Klägerin (bei einem Haushalt von drei Personen) unter Zugrundelegung des Wohnortes B., der in Mietstufe 3 eingruppiert war (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung [WoGV]), ein Betrag von 479,00 EUR. Dieser Betrag ist um einen vom BSG als "Sicherheitszuschlag" bezeichneten Betrag von 10% zu erhöhen. Damit beträgt die so ermittelte Referenzmiete monatlich insgesamt 526,90 EUR, was bei einer 75 m2 großen Wohnung einem Quadratmetermietpreis von 7,02 EUR entspricht.

Zu diesem Mietpreis ist im strittigen Zeitraum in B. (und auch der näheren Umgebung) eine hinreichende Zahl zur Vermietung angebotener Wohnungen verfügbar gewesen. Dabei stützt sich die Überzeugung des Senats auf die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen zu ihrer Wohnungsmarktbeobachtung (Wohnungsanzeigen für Angebote in B. und Umgebung in der Zeit von September 2012 bis Februar 2013), auf die verwiesen wird.

Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer vollen Mietkosten mit einer Kaltmiete in Höhe von 600,00 EUR besteht nicht.

Da die Aufwendungen der Klägerin den angemessenen Mietpreis von 526,90 EUR (Kaltmiete) für drei Personen überschreiten, handelt es sich mithin um unangemessene Kosten, die von dem Grundsicherungsträger nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger und die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ggf. auch eines Umzugs (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 30). Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 2. Dezember 2011 erfolgte rechtmäßig und ist wirksam gewesen. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung besteht damit nicht.

Objektiv ist der Klägerin eine Kostensenkung, einschließlich eines Umzugs, zumutbar gewesen. Denn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, zumal es in Deutschland und auch in B. im strittigen Zeitraum keine allgemeine Wohnungsnot gab und gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands Mangel an ausreichendem Wohnraum herrschte (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 36). Dies gilt umso mehr, als der Senat sich auch auf Grund der vom Beklagten vorgelegten Wohnungsanzeigen, auf die verwiesen wird, davon überzeugen konnte, dass in ausreichendem Maß verfügbarer Wohnraum zu dem oben genannten Betrag auch im Vergleichsraum vorhanden ist. Auch sonstige Gründe, die objektiv einer Kostensenkung entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 33 ff), liegen nach der Überzeugung des Senats hier nicht vor.

Andererseits sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen subjektiv nur dann zumutbar und möglich, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Insoweit kann die Unmöglichkeit einer Kostensenkung vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Unterkunftskosten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 38). Führen die unzutreffenden Angaben des Grundsicherungsträgers dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher Unterkunftskosten verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (BSG a.a.O.).

Der Beklagte hat die Klägerin vorliegend mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 über die Höhe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 413,00 EUR sowie über die bestehende Rechtslage und ihre Obliegenheiten hinreichend informiert. Dies genügt, denn § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehende Anforderungen (vgl. u.a. BSGE 97, 231 und BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 5/13, in juris). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung, welche Unterkunftskosten angemessen sind, zutreffend ist, ist bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessen sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 5/13, in juris, m.w.N.). Im Übrigen war der Hinweis darauf, dass aus Sicht des Beklagten eine Kaltmiete von 413,00 EUR angemessen sei, nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin keine angemessene Wohnung gefunden hat. Denn der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im vorliegend streitigen Zeitraum sowie ab der Aufforderung vom 2. Dezember 2011 und über den Zeitraum hinaus es gar nicht versucht hat, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu senken. Sie hat dies weder substantiiert dargetan, noch belegt, sondern nur darauf beharrt, in einer zu großen und auch zu teuren Wohnung zu verbleiben. Hat sie somit keinen Versuch der Kostensenkung unternommen, so ist ein ggf. fehlerhafter Hinweis des Beklagten hinsichtlich der Höhe der angemessenen Kaltmiete nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin Kostensenkungsmaßnahmen nicht durchführen konnte.

Die Klägerin hat somit lediglich einen Anspruch auf die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 526,20 EUR. Darin sind alle kalten Nebenkosten (vgl. § 9 Abs. 1 WoGG) enthalten.

Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten. Beanspruchen kann die Klägerin insofern allenfalls die vom Beklagten anerkannte Heizkosten in Höhe von monatlich 50,00 EUR. Dass die Klägerin im streitigen Zeitraum darüber hinausgehende Heizkosten hatte, ist weder von ihr dargetan, noch sonst wie ersichtlich, oder gar nachgewiesen. Im Antrag vom 27. Oktober 2011 wurden Heizkosten nicht angegeben und auch nicht geltend gemacht (Anlage KdU A 2.). Im Folgeantrag vom 8. März 2012 und im Weitergewährungsantrag vom 24. August 2012 zum streitgegenständlichen Zeitraum verneinte die Klägerin den Eintritt einer Änderung hinsichtlich der Aufwendungen für KdU und Heizung. Auch wurden zu keinem Zeitpunkt Heizkostenabrechnungen vorgelegt (ggf. mit Nachzahlungsverpflichtung oder Guthaben). Eine Zahlung von Heizkosten kann auch den Akten nicht entnommen werden, insbesondere nicht den während des Leistungsbezuges vorgelegten Kontoauszügen. Der Senat stellt deshalb fest, dass höhere Heizkosten, als vom Beklagten mit 50,00 EUR anerkannt, weder geltend gemacht, noch nachgewiesen und damit auch nicht feststellbar sind.

Damit hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf die Berücksichtigung und Übernahme von KdU und Heizung ausgehend von einem Betrag von insgesamt 576,20 EUR, wie vom Beklagten zuletzt im Verfahren vor dem SG mit Erlass des Änderungsbescheids vom 15. März 2013 bereits anerkannt und festgestellt. Weitergehende Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung können von der Klägerin nicht beansprucht werden.

Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin im Berufungsverfahren erstmals thematisiert hat, die Leistungen seien nicht in zutreffender Höhe ausbezahlt worden, ohne dies näher zu konkretisieren oder zu beziffern, wurde ein entsprechender Klageantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und ist vom Senat auch nicht zu entscheiden.

Aus den vorstehenden Gründen weist der Senat die Berufung zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2013 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die angeregte Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und sich der Senat der Rechtsprechung des BSG anschließt und auch nicht von der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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