Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1626/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4267/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden, entsprechend des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 3. Juli 2014, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 und der Bescheid vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 insoweit abgeändert, als die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung für Januar 2011 auf 225,59 EUR beschränkt wird und sich die Gesamtrückforderungssumme auf 1.545,49 EUR reduziert.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückerstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.545,49 EUR.
Der 1964 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten und hat in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und vor verschiedenen Senaten des Landessozialgerichts bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen den Beklagten geführt.
Am 19. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bl. 808 der Verwaltungsakte). Der Kläger reichte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsbescheinigung der Firma Taxi D. ein, mit der das erzielte Einkommen des Klägers für den Monat September 2010 bestätigt wurde (Bl. 813 der Verwaltungsakte).
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 669,70 EUR. Hierbei ging der Beklagte von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von durchschnittlich 145 EUR aus. Tatsächlich angerechnet wurden nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge ein Einkommen von 36 EUR monatlich (Bl. 833 der Verwaltungsakte).
Am 22. November 2010 teilte der Kläger eine Arbeitsaufnahme bei der Firma Schr. GmbH mit (Bl. 878 der Verwaltungsakte). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung zum 28. Dezember 2010 wieder beendet (Bl. 882 der Verwaltungsakte).
Mit einem Änderungsbewilligungsbescheid vom 26. März 2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung als Folge der Erhöhung der Regelsätze für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 ab und bewilligte 674,70 EUR monatlich. Der Beklagte ging hierbei weiterhin von einem Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von monatlich 36 EUR an (Bl. 954 der Verwaltungsakte).
Am 28. März 2011 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Taxiunternehmen G. (Bl. 891 der Verwaltungsakte).
Mit weiterem Änderungsbewilligungsbescheid vom 7. April 2011 erhöhte der Beklagte wegen einer gesetzlichen Änderung in Bezug auf die Übernahme von Warmwasserkosten die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf 681,17 EUR. Auch in diesem Bescheid ging der Beklagte weiterhin von einem Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von monatlich 36 EUR an (Bl. 905 der Verwaltungsakte).
Am 5. April 2011 kündigte die Firma Taxi G. den mit dem Kläger bestehenden Arbeitsvertrag zum 21. April 2011 (Bl. 927 der Verwaltungsakte). Am 6. April 2011 folgte eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Firma Taxi G. (Bl. 928 der Verwaltungsakte).
Am 15. April 2011 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag (Bl. 917 der Verwaltungsakte) und reichte in diesem Zusammenhang Einkommensbescheinigungen der Firma Taxi – D. für November 2010 bis Februar 2011 ein (Bl. 921 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 20. April 2011 hörte der Beklagte den Kläger in Bezug auf die in der Zeit vom 22. November 2010 bis 28. Dezember 2010 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Schr. an (Bl. 926 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 23. April 2011 nahm der Kläger dahingehend Stellung, er sei damals am 25. November 2010 erkrankt und habe von der Firma Schr. nur für die drei Tage Lohn erhalten, die er tatsächlich gearbeitet habe (Bl. 935 der Verwaltungsakte).
Mit Bewilligungsbescheid vom 29. April 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 681,17 EUR monatlich. Auch in diesem Bescheid ging der Beklagte von einem Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von monatlich 36 EUR an (Bl. 947 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 30. April 2011 teilte Frau M. Ketterer dem Beklagten mit, dass bei der Firma Taxi St. schwarz gearbeitet werde. Als Kollege bei der Firma Taxi St. wurde in diesem Schreiben u.a. der Name des Klägers genannt (Bl. 975 der Verwaltungsakte).
Am 9. Mai 2011 bestätigte die Firma Taxi G. gegenüber dem Beklagten das vom Kläger in der Zeit vom 1. April 2011 bis 6. April 2011 sowie vom 22. März 2011 bis 31. März 2011 erzielte Einkommen (Bl. 980 der Verwaltungsakte).
Am 18. Mai 2011 erhielt der Beklagte eine Arbeitsbescheinigung der Fa. Schr., mit der der vom Kläger erzielte Verdienst in der Zeit vom 22. November 2010 bis 28. Dezember 2010 bestätigt wurde (Bl. 982 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 legte der Kläger Verdienstbescheinigungen sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich das bei den Firmen Taxi G. und Schr. erzielte Arbeitseinkommen entnehmen lässt (Bl. 1033 ff der Verwaltungsakte).
Am 23. September 2011 erhielt der Beklagte eine Arbeitsbescheinigung der Taxizentrale St., mit der der vom Kläger erzielte Verdienst für Juni 2011 bestätigt wurde (Bl. 1042 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte das Hauptzollamt L. dem Beklagten mit, der Kläger sei in der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Fa. Taxi St. beschäftigt gewesen und teilte das erzielte Entgelt detailliert mit (Bl. 1046 der Verwaltungsakte).
Am 1. Dezember 2011 erließ der Beklagte zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Im ersten dieser Bescheide verfügte der Beklagte eine teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und forderte vom Kläger insgesamt 686,40 EUR zurück. Der Beklagte stützte diese Entscheidung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Angerechnet wurden in diesem Bescheid Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers bei den Firmen Taxi St. und Taxi D. (Bl. 1067 ff der Verwaltungsakte). Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 1. Dezember 2011 verfügte der Beklagte die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 und forderte vom Kläger 1.094,40 EUR zurück. Auch mit diesem Bescheid wurden Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers bei den Firmen Taxi St. und Taxi D. angerechnet (Bl. 1076 ff der Verwaltungsakte). Die vom Beklagten geltend gemachte Gesamtrückforderung aus beiden Bescheiden beträgt 1.780,80 EUR.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die teilweise Leistungsaufhebung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei bei der Firma Taxi D. lediglich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 15. Februar 2011 beschäftigt gewesen. Seine Tätigkeit bei der Firma Taxi St. habe er bereits im Dezember 2010 angezeigt (Bl. 1097 der Verwaltungsakte).
Am 21. Dezember 2011 übersandte das Hauptzollamt L. dem Beklagten den Schlussbericht eines im Rahmen gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (Bl. 1099 b ff der Verwaltungsakte).
Mit Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 legte der Beklagte detailliert dar, welches Einkommen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 nach den mittlerweile vorliegenden Unterlagen durch den Kläger erzielt wurde. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 1100 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 nahm der Kläger Stellung und legte eine Bescheinigung der Firma Taxi D. über das Ende des dortigen Beschäftigungsverhältnisses zum 19. Februar 2011 vor (Bl. 1128 f der Verwaltungsakte).
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 2. März 2012 änderte der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 1. Dezember 2011 ab und forderte insgesamt statt bisher 1.780,80 EUR nunmehr noch 1.692,58 EUR vom Kläger zurück.
Mit dem ersten Änderungsbescheid wurden nunmehr Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in einer Höhe von 960,68 EUR teilweise aufgehoben und vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einkommen bei der Fa. Taxi St. sei bereits bei Aufhebungsentscheidung vom 1. Dezember 2011 berücksichtigt worden. Das Einkommen aus der Beschäftigung bei der Fa. D. sei nun in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden und nur bis März 2011 angerechnet worden, da die Beschäftigung nur bis 19. Februar 2011 bestanden habe. Für den Monat Januar 2011 legte der Beklagte ein erwirtschaftetes Nettoeinkommen in Höhe von 627,23 EUR zu Grunde und rechnete nach Einkommensbereinigung 408,68 EUR auf die Leistungen an. Im Februar 2011 ging der Beklagte von einem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 261,50 EUR aus und rechnete nach Einkommensbereinigung 129,20 EUR auf die Leistungen an. Für den Monat März 2011 ging der Beklagte von einem Nettoeinkommen von 634,50 EUR aus und rechnete nach Bereinigung des Einkommens 427,60 EUR an. Im April 2011 legte der Beklagte ein Nettoeinkommen von 274 EUR zu Grunde und rechnete ein bereinigtes Einkommen von 139,20 EUR an. Wegen der Details der Berechnungen wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 1152 bis 1157 der Verwaltungsakte) sowie auf die in der Akte enthaltenen Berechnungsbögen Bezug genommen (Bl. 1131 ff der Verwaltungsakte).
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 2. März 2012 wurden nunmehr Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in einer Höhe von 731,90 EUR teilweise aufgehoben und vom Kläger zurückgefordert. Der Beklagte ging dabei im Mai 2011 von einem Nettoeinkommen von 280 EUR aus und rechnete bereinigt 144 EUR an. Im Juni 2011 legte der Beklagte ein Nettoeinkommen von 400 EUR zu Grunde und rechnete bereinigt 240 EUR an. Im Juli 2011 schließlich legte der Beklagte seiner Berechnung ein Nettoeinkommen von 705 EUR zu Grunde und rechnete als bereinigtes Einkommen 455,90 EUR an. Wegen der Details der Berechnungen wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 1173 bis 1177 der Verwaltungsakte) sowie auf die in der Akte enthaltenen Berechnungsbögen Bezug genommen (Bl. 1162 ff der Verwaltungsakte).
Nach Erteilung der Änderungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, auf den Bedarf sei bislang lediglich Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Taxi D. angerechnet worden. Dieses Einkommen sei ab April 2011 nicht mehr auf den Bedarf anzurechnen, da der Kläger nur noch bis zum 19. Februar 2011 dort beschäftigt gewesen sei. Das Einkommen aus Februar 2011 sei, da es im März 2011 zur Auszahlung gekommen sei, im März 2011 noch auf den Bedarf anzurechnen. Entgegen den Einlassungen des Klägers sei das Einkommen aus den Beschäftigungen bei der Firma G., der Firma Schr. und der Firma Taxi St. bislang nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden. Von der Beschäftigung bei der Firma St. ab 20. Dezember 2012 habe der Beklagte erst im Rahmen eines Datenträgeraustauschs am 16. September 2011 bzw. durch den Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes L. vom 6. Oktober 2011 Kenntnis erlangt. Die Bewilligungsentscheidungen vom 7. April 2011 und 29. April 2011 hätten sich daher im Nachhinein als rechtswidrig erwiesen und seien nach § 45 SGB X teilweise zurückzunehmen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Der Kläger habe in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Zudem hätte der Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass die Einkommen aus den Beschäftigungen bei den Firmen G. und Schr. bislang nicht angerechnet worden seien. Denn bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass nur Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Taxi D. vorläufig angerechnet werde.
Hiergegen hat der Kläger am 2. April 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, es sei eine "faustdicke Lüge", dass er das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Taxi St. nicht angegeben habe. Er habe dies am 20. Dezember 2010 in Schriftform gegenüber dem Beklagten angezeigt. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma G. sei ein "Gleitzeitbeschäftigungsverhältnis" gewesen. Dieses habe er sich selbst gesucht, aber auch mit dem Beklagten wegen einer Aufstockung der SGB II Leistungen abgestimmt. Die kurze Dauer dieses Arbeitsverhältnisses sei mit "einer Erkrankung" seinerseits "zu verstehen". Mit Blick auf das Arbeitsverhältnis bei der Firma Schr. hat der Kläger vorgetragen, er habe den Beklagten über das Arbeitsverhältnis informiert und es sei dessen Pflicht gewesen "hier für Aufklärung zu sorgen". Er selbst habe den Beklagten nie im Unklaren gelassen. Der Kläger hat zudem sinngemäß geltend gemacht, er berufe sich auf Vertrauensschutz, da er die bewilligten Leistungen bereits ausgegeben habe.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf den nach § 45 SGB X grundsätzlich gewährten Vertrauensschutz berufen, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 7. April 2011 und 29. April 2011 hätte erkennen müssen. Hierfür genüge eine Parallelwertung in der Laienspähre. Da der Kläger das zusätzliche Einkommen aus eigener Arbeit selbst erzielt habe, hätte er ohne Weiteres erkennen können, dass das in den Bescheiden berücksichtigte Einkommen deutlich geringer gewesen sei, als das von ihm tatsächlich erhaltene. Dass das über die vorgenommene Berücksichtigung hinaus erzielte Einkommen den Bedarf auf Grundsicherungsleistungen weiter mindere, liege für jeden Einsichtigen auf der Hand. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger – wie dieser behaupte – das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Taxi St. beim Beklagten rechtzeitig angezeigt habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründet der Kläger wiederum damit, er habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma St. dem Beklagten mitgeteilt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". In der Sache hat sich der Kläger sinngemäß zum wiederholten mal darauf berufen, ihm sei Vertrauensschutz zuzubilligen, da er die bewilligten Leistungen bereits ausgegeben habe. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen.
Mit Beschluss vom 17. März 2014 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen (Bl. 22 ff der Senatsakte).
Mit Schreiben vom 18. März 2014 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Einkommensanrechnung im Monat Januar 2011 ausgehend von einem Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 627,23 EUR an Hand der vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar sei (Bl. 21 der Senatsakte).
Der Beklagte hat hieraufhin mit Schreiben vom 15. April 2014 mitgeteilt, es sei zutreffend, dass im Januar 2011 Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Schr. in Höhe von 254,48 EUR angerechnet worden sei, obwohl dieses Einkommen erst im März 2011 zugeflossen sei. Tatsächlich sei im Januar ein Einkommen aus der Tätigkeit bei der Firma Schr. nur in Höhe von 54,24 EUR zugeflossen. Im Januar 2011 sei daher (insgesamt) Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma D. in Höhe von 191,25 EUR, der Firma St. in Höhe von 181,50 EUR sowie der Firma Schr. in Höhe von 54,24 EUR anzurechnen, insgesamt damit 426,99 EUR. Dieses Einkommen führe zu einem Anrechnungsbetrag von 261,59 EUR. Bislang seien 408,68 EUR angerechnet worden, so dass 147,09 EUR zu Unrecht angerechnet worden seien. Der für Januar 2011 zu erstattende Betrag von bisher 372,68 EUR vermindere sich daher auf 225,59 EUR. Der Beklagte sei bereit den für Januar zu erstattenden Betrag auf dieser Höhe festzustellen (Bl. 28 bis 30 der Senatsakte).
Der Kläger hat hierauf nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält insoweit an der getroffenen Entscheidung fest und erachtet das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Auf den diesbezüglichen Beschluss vom 17. März 2014 wird Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist teilweise - entsprechend dem Teilanerkenntnis - begründet.
Das angefochtene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2012 war gemäß dem in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilanerkenntnis nach dem über § 202 des SGG entsprechend anwendbaren § 307 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzuändern. Denn der Beklagte hat das mit der Berufung verfolgte Ziel, die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung aufzuheben, insoweit zum Teil (§ 307 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) anerkannt, als er die streitgegenständliche Rücknahme und Rückforderung für Januar 2011 von bislang 372,68 EUR um 147,09 EUR auf 225,59 EUR reduziert hat, so dass sich der Gesamtrückforderungsbetrag auf 1.545,49 EUR reduziert hat. Dem Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils im sozialgerichtlichen Verfahren steht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, § 101 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Spezialregelung für das Anerkenntnis im Sozialgerichtsprozess, sondern ermöglicht, das Gerichtsverfahren ohne Urteil zu beenden, wenn der geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil ("insoweit") anerkannt und das Anerkenntnis angenommen wird. Kommt es - wie vorliegend - nicht zur Annahme des (Teil-)Anerkenntnisses, ist eine Entscheidung über den geltend gemachten und einseitig anerkannten Anspruch durch Urteil unausweichlich. Dazu trifft § 101 Abs. 2 SGG keine Regelung. Wenn die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen, ergeben sich aus dem SGG keine Gründe gegen eine entsprechende Anwendung des § 307 Abs. 1 ZPO (so explizit BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R –, juris, m.w.N.).
Die darüber hinausgehende gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012, mit denen der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 teilweise aufgehoben und zu viel erbrachte Leistungen in einer Gesamthöhe von nunmehr noch 1.545,49 EUR vom Kläger zurückgefordert hat. Diese Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für die vom Beklagten verfügte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und ausführlich dargestellt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück soweit diese über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht. Soweit den Schreiben des Klägers im Berufungsverfahren überhaupt ein sachlicher Inhalt entnommen werden kann, erschöpft sich dieser in dem schon vor dem SG erfolgten Vortrag, der Klage sei aus Vertrauensschutzgesichtspunkt stattzugeben. Bereits das SG hat in seinem Urteil allerdings umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, ohne dass dies der Kläger offenbar zur Kenntnis genommen hat.
Lediglich ergänzend ist (nochmals) folgendes anzumerken:
1.)
Die genannten Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger insbesondere vor Erlass der geänderten Aufhebungs- und Bewilligungsbescheide vom 2. März 2012 mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 nochmals ausführlich angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X), diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dessen Vortrag, das Arbeitsverhältnis bei der Firma Taxi D. habe zum 19. Februar 2011 geendet, dann auch bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt.
2.)
Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die angegriffenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll; dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 76/05 R, BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 128/84, BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 115/87 -zit. jeweils nach Juris). Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R – Juris, m.w.N.). Die hier maßgeblichen jeweils zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheide vom 7. April 2011 (Bl. 905 der Verwaltungsakte) sowie 29. April 2011 (Bl. 947 der Verwaltungsakte), mit denen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 bewilligt wurden und in denen jeweils ein bereinigtes Einkommen von 36 EUR zu Grunde gelegt wurde, erweisen sich von Anfang an als rechtswidrig, da der Kläger jedenfalls in den hier streitigen Monaten Januar bis Juli 2011 tatsächlich ein weitaus höheres anrechenbares Einkommen erzielt hat.
a.)
Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom 7. April 2011 und 29. April 2011, die mit den o.g. angegriffenen Bescheiden teilweise zurückgenommen wurden, waren rechtswidrig. Dem Kläger wurde mit Bewilligungsbescheiden vom 7. April 2011 und 29. April 2011 für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt wurden. In diesen Bescheiden ging der Beklagte von einem vom Kläger erzielten Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von 36 EUR an. Die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbewilligung war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig, da der Kläger durchgehend einen weit höheren Verdienst erzielt hat, als in den genannten Bewilligungsbescheiden angenommen wurde.
Die in den Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 2. März 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 vorgenommenen Einkommensberechnungen des Beklagten sind nach Berücksichtigung des teilweisen Anerkenntnisses für den Monat Januar 2011 nicht zu beanstanden. Die nach Abgabe des Teilanerkenntnisses noch verbleibende Rückforderungssumme von insgesamt 1.545,49 EUR setzt sich zusammen aus einer Rückforderung für Januar 2011 in Höhe von 225,59 EUR, für Februar 2011 in Höhe von 93,20 EUR, für März 2011 in Höhe von 391,60 EUR, für April 2011 in Höhe von 103,20 EUR, für Mai 2011 in Höhe von 108,00 EUR, für Juni 2011 in Höhe von 204,00 EUR und schließlich für Juli 2011 in Höhe von 419,90 EUR.
Im Einzelnen stellt sich die Berechnung wie folgt dar:
Für den Monat Januar 2011 ging der Beklagte im abgegebenen Teilanerkenntnis zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 426,99 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxis D. (191,25 EUR; Bl. 923 der Verwaltungsakte), Schr. (54,24 EUR; Bl. 1040 der Verwaltungsakte) und Taxi St. (181,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 261,59 EUR. Der Anrechnungsbetrag von 261,59 EUR errechnet sich, in dem vom Einkommen die Erwerbstätigenfreibeträge gemäß § 11b Abs. 2 und Abs.3 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011 (a.F.) in einer Gesamthöhe von 165,40 EUR abgezogen werden (vgl. Bl. 30 der Senatsakte). Eingedenk der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 225,59 EUR.
Für den Monat Februar 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 261,50 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxis D. (190 EUR; Bl. 922 der Verwaltungsakte) und Taxi St. (71,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 129,20 EUR. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 93,20 EUR.
Für den Monat März 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 634,50 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxis D. (125 EUR; Bl. 921 der Verwaltungsakte), Taxi St. (390,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und Taxi G. (119,00 EUR; Bl. 980 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 427,60 EUR. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 391,60 EUR. Tatsächlich floss dem Kläger im März 2011 auch noch Einkommen aus der Tätigkeit bei der Firma Schr. in Höhe von 254,48 EUR zu (Bl. 1040 der Verwaltungsakte). Dieses wurde vom Beklagten zunächst unzutreffend im Januar 2011 berücksichtigt, nach Abgabe des Teilanerkenntnisses findet dieses Einkommen zu Gunsten des Klägers gar keine Berücksichtigung mehr.
Für den Monat April 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 274 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxi St. (214,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und Taxi G. (59,50 EUR; Bl. 979 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 139,20 EUR. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 103,20 EUR.
Für den Monat Mai 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 280 EUR bei der Firma St. aus (Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und rechnete nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 144 EUR an. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 108,00 EUR.
Für den Monat Juni 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 400 EUR bei der Firma St. aus (Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und rechnete nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 240 EUR an. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 204,00 EUR.
Für den Monat Juli 2011 schließlich ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 890,98 EUR brutto bzw. 705 EUR netto bei der Firma St. aus (Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und rechnete nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 455,90 EUR an. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 419,90 EUR.
b.)
Entgegen der rechtsirrigen Annahme des Klägers stehen der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsentscheidung auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Der Kläger irrt, wenn er meint, allein weil er das zu Unrecht erhaltene Geld ausgegeben habe, könne der Beklagte die rechtswidrige Entscheidung nicht zurücknehmen. Richtig ist, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wie der Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte - und eben dies verkennt der Kläger - aber u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Hierauf hat bereits das SG zutreffend und durchaus in allgemeinverständlicher Form hingewiesen. Auch wenn der Kläger die zu viel gewährten Leistungen verbraucht hat, besteht bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen, da die vom Kläger geltend gemachte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides jedenfalls zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung erkennen zu können. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass für die Zeit von Januar 2011 bis Juli 2011 zu hohe Leistungen bewilligt wurden. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei Erhalt der Bewilligungsbescheide im April 2011 zumindest hätte wissen müssen oder sogar wusste, dass tatsächlich eine zu hohe Leistungsbewilligung erfolgte. Die Bewilligungsbescheide enthalten im Berechnungsbogen eindeutig den Hinweis, dass ein Nettoeinkommen von 145 EUR berücksichtigt und lediglich 36 EUR auf die Leistungen angerechnet wurden, d.h. im gesamten streitigen Zeitraum ist der Beklagte lediglich von einem erzielten Verdienst in Höhe von 952 EUR ausgegangen und hat tatsächlich nur 252 EUR auf die Leistungen angerechnet. Tatsächlich hat der Kläger in dieser Zeit jedoch Einkommen in Höhe von etwa 3.000 EUR erzielt, welches in einer Höhe 1.797,49 EUR auf die bewilligten Leistungen anrechenbar war. Es ist offenkundig, dass auch dem Kläger klar sein musste, dass er nicht nur 145 EUR monatlich, sondern tatsächlich ein vielfaches mehr verdient hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in seiner Erkenntnisfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er den von ihm selbst erzielten Verdienst nicht überblicken kann.
Ob der Kläger seinen Mitteilungspflichten entsprochen hat - wovon nach Aktenlage nicht auszugehen ist - ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung daher nicht weiter relevant. Auch hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen, ohne dass dies vom Kläger in seiner Berufungsbegründung berücksichtigt wurde.
Liegen nach alledem die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, so ist dieser gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III im Wege einer gebundenen Entscheidung, also ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Juris).
c.)
Die Erstattungspflicht beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit danach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis nur zu einem sehr geringen Teil (nämlich in Höhe von 147,09 EUR) Erfolg hatte. Der Erfolg ist im Verhältnis zur Gesamtsumme derart gering, dass der Senat eine Kostenbeteiligung des Beklagten für nicht angemessen erachtet. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückerstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.545,49 EUR.
Der 1964 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten und hat in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und vor verschiedenen Senaten des Landessozialgerichts bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen den Beklagten geführt.
Am 19. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bl. 808 der Verwaltungsakte). Der Kläger reichte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsbescheinigung der Firma Taxi D. ein, mit der das erzielte Einkommen des Klägers für den Monat September 2010 bestätigt wurde (Bl. 813 der Verwaltungsakte).
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 669,70 EUR. Hierbei ging der Beklagte von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von durchschnittlich 145 EUR aus. Tatsächlich angerechnet wurden nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge ein Einkommen von 36 EUR monatlich (Bl. 833 der Verwaltungsakte).
Am 22. November 2010 teilte der Kläger eine Arbeitsaufnahme bei der Firma Schr. GmbH mit (Bl. 878 der Verwaltungsakte). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung zum 28. Dezember 2010 wieder beendet (Bl. 882 der Verwaltungsakte).
Mit einem Änderungsbewilligungsbescheid vom 26. März 2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung als Folge der Erhöhung der Regelsätze für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 ab und bewilligte 674,70 EUR monatlich. Der Beklagte ging hierbei weiterhin von einem Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von monatlich 36 EUR an (Bl. 954 der Verwaltungsakte).
Am 28. März 2011 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Taxiunternehmen G. (Bl. 891 der Verwaltungsakte).
Mit weiterem Änderungsbewilligungsbescheid vom 7. April 2011 erhöhte der Beklagte wegen einer gesetzlichen Änderung in Bezug auf die Übernahme von Warmwasserkosten die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf 681,17 EUR. Auch in diesem Bescheid ging der Beklagte weiterhin von einem Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von monatlich 36 EUR an (Bl. 905 der Verwaltungsakte).
Am 5. April 2011 kündigte die Firma Taxi G. den mit dem Kläger bestehenden Arbeitsvertrag zum 21. April 2011 (Bl. 927 der Verwaltungsakte). Am 6. April 2011 folgte eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Firma Taxi G. (Bl. 928 der Verwaltungsakte).
Am 15. April 2011 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag (Bl. 917 der Verwaltungsakte) und reichte in diesem Zusammenhang Einkommensbescheinigungen der Firma Taxi – D. für November 2010 bis Februar 2011 ein (Bl. 921 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 20. April 2011 hörte der Beklagte den Kläger in Bezug auf die in der Zeit vom 22. November 2010 bis 28. Dezember 2010 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Schr. an (Bl. 926 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 23. April 2011 nahm der Kläger dahingehend Stellung, er sei damals am 25. November 2010 erkrankt und habe von der Firma Schr. nur für die drei Tage Lohn erhalten, die er tatsächlich gearbeitet habe (Bl. 935 der Verwaltungsakte).
Mit Bewilligungsbescheid vom 29. April 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 681,17 EUR monatlich. Auch in diesem Bescheid ging der Beklagte von einem Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von monatlich 36 EUR an (Bl. 947 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 30. April 2011 teilte Frau M. Ketterer dem Beklagten mit, dass bei der Firma Taxi St. schwarz gearbeitet werde. Als Kollege bei der Firma Taxi St. wurde in diesem Schreiben u.a. der Name des Klägers genannt (Bl. 975 der Verwaltungsakte).
Am 9. Mai 2011 bestätigte die Firma Taxi G. gegenüber dem Beklagten das vom Kläger in der Zeit vom 1. April 2011 bis 6. April 2011 sowie vom 22. März 2011 bis 31. März 2011 erzielte Einkommen (Bl. 980 der Verwaltungsakte).
Am 18. Mai 2011 erhielt der Beklagte eine Arbeitsbescheinigung der Fa. Schr., mit der der vom Kläger erzielte Verdienst in der Zeit vom 22. November 2010 bis 28. Dezember 2010 bestätigt wurde (Bl. 982 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 legte der Kläger Verdienstbescheinigungen sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich das bei den Firmen Taxi G. und Schr. erzielte Arbeitseinkommen entnehmen lässt (Bl. 1033 ff der Verwaltungsakte).
Am 23. September 2011 erhielt der Beklagte eine Arbeitsbescheinigung der Taxizentrale St., mit der der vom Kläger erzielte Verdienst für Juni 2011 bestätigt wurde (Bl. 1042 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte das Hauptzollamt L. dem Beklagten mit, der Kläger sei in der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Fa. Taxi St. beschäftigt gewesen und teilte das erzielte Entgelt detailliert mit (Bl. 1046 der Verwaltungsakte).
Am 1. Dezember 2011 erließ der Beklagte zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Im ersten dieser Bescheide verfügte der Beklagte eine teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und forderte vom Kläger insgesamt 686,40 EUR zurück. Der Beklagte stützte diese Entscheidung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Angerechnet wurden in diesem Bescheid Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers bei den Firmen Taxi St. und Taxi D. (Bl. 1067 ff der Verwaltungsakte). Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 1. Dezember 2011 verfügte der Beklagte die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 und forderte vom Kläger 1.094,40 EUR zurück. Auch mit diesem Bescheid wurden Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers bei den Firmen Taxi St. und Taxi D. angerechnet (Bl. 1076 ff der Verwaltungsakte). Die vom Beklagten geltend gemachte Gesamtrückforderung aus beiden Bescheiden beträgt 1.780,80 EUR.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die teilweise Leistungsaufhebung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei bei der Firma Taxi D. lediglich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 15. Februar 2011 beschäftigt gewesen. Seine Tätigkeit bei der Firma Taxi St. habe er bereits im Dezember 2010 angezeigt (Bl. 1097 der Verwaltungsakte).
Am 21. Dezember 2011 übersandte das Hauptzollamt L. dem Beklagten den Schlussbericht eines im Rahmen gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (Bl. 1099 b ff der Verwaltungsakte).
Mit Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 legte der Beklagte detailliert dar, welches Einkommen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 nach den mittlerweile vorliegenden Unterlagen durch den Kläger erzielt wurde. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 1100 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 nahm der Kläger Stellung und legte eine Bescheinigung der Firma Taxi D. über das Ende des dortigen Beschäftigungsverhältnisses zum 19. Februar 2011 vor (Bl. 1128 f der Verwaltungsakte).
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 2. März 2012 änderte der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 1. Dezember 2011 ab und forderte insgesamt statt bisher 1.780,80 EUR nunmehr noch 1.692,58 EUR vom Kläger zurück.
Mit dem ersten Änderungsbescheid wurden nunmehr Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in einer Höhe von 960,68 EUR teilweise aufgehoben und vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einkommen bei der Fa. Taxi St. sei bereits bei Aufhebungsentscheidung vom 1. Dezember 2011 berücksichtigt worden. Das Einkommen aus der Beschäftigung bei der Fa. D. sei nun in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden und nur bis März 2011 angerechnet worden, da die Beschäftigung nur bis 19. Februar 2011 bestanden habe. Für den Monat Januar 2011 legte der Beklagte ein erwirtschaftetes Nettoeinkommen in Höhe von 627,23 EUR zu Grunde und rechnete nach Einkommensbereinigung 408,68 EUR auf die Leistungen an. Im Februar 2011 ging der Beklagte von einem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 261,50 EUR aus und rechnete nach Einkommensbereinigung 129,20 EUR auf die Leistungen an. Für den Monat März 2011 ging der Beklagte von einem Nettoeinkommen von 634,50 EUR aus und rechnete nach Bereinigung des Einkommens 427,60 EUR an. Im April 2011 legte der Beklagte ein Nettoeinkommen von 274 EUR zu Grunde und rechnete ein bereinigtes Einkommen von 139,20 EUR an. Wegen der Details der Berechnungen wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 1152 bis 1157 der Verwaltungsakte) sowie auf die in der Akte enthaltenen Berechnungsbögen Bezug genommen (Bl. 1131 ff der Verwaltungsakte).
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 2. März 2012 wurden nunmehr Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in einer Höhe von 731,90 EUR teilweise aufgehoben und vom Kläger zurückgefordert. Der Beklagte ging dabei im Mai 2011 von einem Nettoeinkommen von 280 EUR aus und rechnete bereinigt 144 EUR an. Im Juni 2011 legte der Beklagte ein Nettoeinkommen von 400 EUR zu Grunde und rechnete bereinigt 240 EUR an. Im Juli 2011 schließlich legte der Beklagte seiner Berechnung ein Nettoeinkommen von 705 EUR zu Grunde und rechnete als bereinigtes Einkommen 455,90 EUR an. Wegen der Details der Berechnungen wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 1173 bis 1177 der Verwaltungsakte) sowie auf die in der Akte enthaltenen Berechnungsbögen Bezug genommen (Bl. 1162 ff der Verwaltungsakte).
Nach Erteilung der Änderungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, auf den Bedarf sei bislang lediglich Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Taxi D. angerechnet worden. Dieses Einkommen sei ab April 2011 nicht mehr auf den Bedarf anzurechnen, da der Kläger nur noch bis zum 19. Februar 2011 dort beschäftigt gewesen sei. Das Einkommen aus Februar 2011 sei, da es im März 2011 zur Auszahlung gekommen sei, im März 2011 noch auf den Bedarf anzurechnen. Entgegen den Einlassungen des Klägers sei das Einkommen aus den Beschäftigungen bei der Firma G., der Firma Schr. und der Firma Taxi St. bislang nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden. Von der Beschäftigung bei der Firma St. ab 20. Dezember 2012 habe der Beklagte erst im Rahmen eines Datenträgeraustauschs am 16. September 2011 bzw. durch den Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes L. vom 6. Oktober 2011 Kenntnis erlangt. Die Bewilligungsentscheidungen vom 7. April 2011 und 29. April 2011 hätten sich daher im Nachhinein als rechtswidrig erwiesen und seien nach § 45 SGB X teilweise zurückzunehmen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Der Kläger habe in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Zudem hätte der Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass die Einkommen aus den Beschäftigungen bei den Firmen G. und Schr. bislang nicht angerechnet worden seien. Denn bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass nur Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Taxi D. vorläufig angerechnet werde.
Hiergegen hat der Kläger am 2. April 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, es sei eine "faustdicke Lüge", dass er das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Taxi St. nicht angegeben habe. Er habe dies am 20. Dezember 2010 in Schriftform gegenüber dem Beklagten angezeigt. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma G. sei ein "Gleitzeitbeschäftigungsverhältnis" gewesen. Dieses habe er sich selbst gesucht, aber auch mit dem Beklagten wegen einer Aufstockung der SGB II Leistungen abgestimmt. Die kurze Dauer dieses Arbeitsverhältnisses sei mit "einer Erkrankung" seinerseits "zu verstehen". Mit Blick auf das Arbeitsverhältnis bei der Firma Schr. hat der Kläger vorgetragen, er habe den Beklagten über das Arbeitsverhältnis informiert und es sei dessen Pflicht gewesen "hier für Aufklärung zu sorgen". Er selbst habe den Beklagten nie im Unklaren gelassen. Der Kläger hat zudem sinngemäß geltend gemacht, er berufe sich auf Vertrauensschutz, da er die bewilligten Leistungen bereits ausgegeben habe.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf den nach § 45 SGB X grundsätzlich gewährten Vertrauensschutz berufen, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 7. April 2011 und 29. April 2011 hätte erkennen müssen. Hierfür genüge eine Parallelwertung in der Laienspähre. Da der Kläger das zusätzliche Einkommen aus eigener Arbeit selbst erzielt habe, hätte er ohne Weiteres erkennen können, dass das in den Bescheiden berücksichtigte Einkommen deutlich geringer gewesen sei, als das von ihm tatsächlich erhaltene. Dass das über die vorgenommene Berücksichtigung hinaus erzielte Einkommen den Bedarf auf Grundsicherungsleistungen weiter mindere, liege für jeden Einsichtigen auf der Hand. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger – wie dieser behaupte – das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Taxi St. beim Beklagten rechtzeitig angezeigt habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründet der Kläger wiederum damit, er habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma St. dem Beklagten mitgeteilt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". In der Sache hat sich der Kläger sinngemäß zum wiederholten mal darauf berufen, ihm sei Vertrauensschutz zuzubilligen, da er die bewilligten Leistungen bereits ausgegeben habe. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen.
Mit Beschluss vom 17. März 2014 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen (Bl. 22 ff der Senatsakte).
Mit Schreiben vom 18. März 2014 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Einkommensanrechnung im Monat Januar 2011 ausgehend von einem Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 627,23 EUR an Hand der vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar sei (Bl. 21 der Senatsakte).
Der Beklagte hat hieraufhin mit Schreiben vom 15. April 2014 mitgeteilt, es sei zutreffend, dass im Januar 2011 Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma Schr. in Höhe von 254,48 EUR angerechnet worden sei, obwohl dieses Einkommen erst im März 2011 zugeflossen sei. Tatsächlich sei im Januar ein Einkommen aus der Tätigkeit bei der Firma Schr. nur in Höhe von 54,24 EUR zugeflossen. Im Januar 2011 sei daher (insgesamt) Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma D. in Höhe von 191,25 EUR, der Firma St. in Höhe von 181,50 EUR sowie der Firma Schr. in Höhe von 54,24 EUR anzurechnen, insgesamt damit 426,99 EUR. Dieses Einkommen führe zu einem Anrechnungsbetrag von 261,59 EUR. Bislang seien 408,68 EUR angerechnet worden, so dass 147,09 EUR zu Unrecht angerechnet worden seien. Der für Januar 2011 zu erstattende Betrag von bisher 372,68 EUR vermindere sich daher auf 225,59 EUR. Der Beklagte sei bereit den für Januar zu erstattenden Betrag auf dieser Höhe festzustellen (Bl. 28 bis 30 der Senatsakte).
Der Kläger hat hierauf nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält insoweit an der getroffenen Entscheidung fest und erachtet das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Auf den diesbezüglichen Beschluss vom 17. März 2014 wird Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist teilweise - entsprechend dem Teilanerkenntnis - begründet.
Das angefochtene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2012 war gemäß dem in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilanerkenntnis nach dem über § 202 des SGG entsprechend anwendbaren § 307 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzuändern. Denn der Beklagte hat das mit der Berufung verfolgte Ziel, die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung aufzuheben, insoweit zum Teil (§ 307 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) anerkannt, als er die streitgegenständliche Rücknahme und Rückforderung für Januar 2011 von bislang 372,68 EUR um 147,09 EUR auf 225,59 EUR reduziert hat, so dass sich der Gesamtrückforderungsbetrag auf 1.545,49 EUR reduziert hat. Dem Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils im sozialgerichtlichen Verfahren steht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, § 101 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Spezialregelung für das Anerkenntnis im Sozialgerichtsprozess, sondern ermöglicht, das Gerichtsverfahren ohne Urteil zu beenden, wenn der geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil ("insoweit") anerkannt und das Anerkenntnis angenommen wird. Kommt es - wie vorliegend - nicht zur Annahme des (Teil-)Anerkenntnisses, ist eine Entscheidung über den geltend gemachten und einseitig anerkannten Anspruch durch Urteil unausweichlich. Dazu trifft § 101 Abs. 2 SGG keine Regelung. Wenn die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen, ergeben sich aus dem SGG keine Gründe gegen eine entsprechende Anwendung des § 307 Abs. 1 ZPO (so explizit BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R –, juris, m.w.N.).
Die darüber hinausgehende gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 1. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. März 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012, mit denen der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 teilweise aufgehoben und zu viel erbrachte Leistungen in einer Gesamthöhe von nunmehr noch 1.545,49 EUR vom Kläger zurückgefordert hat. Diese Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für die vom Beklagten verfügte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und ausführlich dargestellt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück soweit diese über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht. Soweit den Schreiben des Klägers im Berufungsverfahren überhaupt ein sachlicher Inhalt entnommen werden kann, erschöpft sich dieser in dem schon vor dem SG erfolgten Vortrag, der Klage sei aus Vertrauensschutzgesichtspunkt stattzugeben. Bereits das SG hat in seinem Urteil allerdings umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, ohne dass dies der Kläger offenbar zur Kenntnis genommen hat.
Lediglich ergänzend ist (nochmals) folgendes anzumerken:
1.)
Die genannten Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger insbesondere vor Erlass der geänderten Aufhebungs- und Bewilligungsbescheide vom 2. März 2012 mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 nochmals ausführlich angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X), diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dessen Vortrag, das Arbeitsverhältnis bei der Firma Taxi D. habe zum 19. Februar 2011 geendet, dann auch bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt.
2.)
Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die angegriffenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll; dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 76/05 R, BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 128/84, BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 115/87 -zit. jeweils nach Juris). Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R – Juris, m.w.N.). Die hier maßgeblichen jeweils zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheide vom 7. April 2011 (Bl. 905 der Verwaltungsakte) sowie 29. April 2011 (Bl. 947 der Verwaltungsakte), mit denen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 bewilligt wurden und in denen jeweils ein bereinigtes Einkommen von 36 EUR zu Grunde gelegt wurde, erweisen sich von Anfang an als rechtswidrig, da der Kläger jedenfalls in den hier streitigen Monaten Januar bis Juli 2011 tatsächlich ein weitaus höheres anrechenbares Einkommen erzielt hat.
a.)
Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom 7. April 2011 und 29. April 2011, die mit den o.g. angegriffenen Bescheiden teilweise zurückgenommen wurden, waren rechtswidrig. Dem Kläger wurde mit Bewilligungsbescheiden vom 7. April 2011 und 29. April 2011 für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt wurden. In diesen Bescheiden ging der Beklagte von einem vom Kläger erzielten Nettoerwerbseinkommen von 145 EUR aus und rechnete nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen von 36 EUR an. Die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbewilligung war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig, da der Kläger durchgehend einen weit höheren Verdienst erzielt hat, als in den genannten Bewilligungsbescheiden angenommen wurde.
Die in den Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 2. März 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 vorgenommenen Einkommensberechnungen des Beklagten sind nach Berücksichtigung des teilweisen Anerkenntnisses für den Monat Januar 2011 nicht zu beanstanden. Die nach Abgabe des Teilanerkenntnisses noch verbleibende Rückforderungssumme von insgesamt 1.545,49 EUR setzt sich zusammen aus einer Rückforderung für Januar 2011 in Höhe von 225,59 EUR, für Februar 2011 in Höhe von 93,20 EUR, für März 2011 in Höhe von 391,60 EUR, für April 2011 in Höhe von 103,20 EUR, für Mai 2011 in Höhe von 108,00 EUR, für Juni 2011 in Höhe von 204,00 EUR und schließlich für Juli 2011 in Höhe von 419,90 EUR.
Im Einzelnen stellt sich die Berechnung wie folgt dar:
Für den Monat Januar 2011 ging der Beklagte im abgegebenen Teilanerkenntnis zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 426,99 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxis D. (191,25 EUR; Bl. 923 der Verwaltungsakte), Schr. (54,24 EUR; Bl. 1040 der Verwaltungsakte) und Taxi St. (181,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 261,59 EUR. Der Anrechnungsbetrag von 261,59 EUR errechnet sich, in dem vom Einkommen die Erwerbstätigenfreibeträge gemäß § 11b Abs. 2 und Abs.3 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011 (a.F.) in einer Gesamthöhe von 165,40 EUR abgezogen werden (vgl. Bl. 30 der Senatsakte). Eingedenk der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 225,59 EUR.
Für den Monat Februar 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 261,50 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxis D. (190 EUR; Bl. 922 der Verwaltungsakte) und Taxi St. (71,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 129,20 EUR. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 93,20 EUR.
Für den Monat März 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 634,50 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxis D. (125 EUR; Bl. 921 der Verwaltungsakte), Taxi St. (390,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und Taxi G. (119,00 EUR; Bl. 980 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 427,60 EUR. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 391,60 EUR. Tatsächlich floss dem Kläger im März 2011 auch noch Einkommen aus der Tätigkeit bei der Firma Schr. in Höhe von 254,48 EUR zu (Bl. 1040 der Verwaltungsakte). Dieses wurde vom Beklagten zunächst unzutreffend im Januar 2011 berücksichtigt, nach Abgabe des Teilanerkenntnisses findet dieses Einkommen zu Gunsten des Klägers gar keine Berücksichtigung mehr.
Für den Monat April 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in einer Gesamthöhe von 274 EUR aus. Dieses setzt sich zusammen aus dem erzielten Verdienst bei den Firmen Taxi St. (214,50 EUR; Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und Taxi G. (59,50 EUR; Bl. 979 der Verwaltungsakte). Tatsächlich angerechnet hat der Beklagte nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 139,20 EUR. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 103,20 EUR.
Für den Monat Mai 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 280 EUR bei der Firma St. aus (Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und rechnete nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 144 EUR an. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 108,00 EUR.
Für den Monat Juni 2011 ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 400 EUR bei der Firma St. aus (Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und rechnete nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 240 EUR an. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 204,00 EUR.
Für den Monat Juli 2011 schließlich ging der Beklagte zutreffend von einem erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 890,98 EUR brutto bzw. 705 EUR netto bei der Firma St. aus (Bl. 1046 der Verwaltungsakte) und rechnete nach zutreffender Bereinigung des Einkommens 455,90 EUR an. Abzüglich der in der Ausgangsbewilligung angerechneten 36 EUR ergibt sich ein vom Kläger zurückzuerstattender Betrag von 419,90 EUR.
b.)
Entgegen der rechtsirrigen Annahme des Klägers stehen der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsentscheidung auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Der Kläger irrt, wenn er meint, allein weil er das zu Unrecht erhaltene Geld ausgegeben habe, könne der Beklagte die rechtswidrige Entscheidung nicht zurücknehmen. Richtig ist, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wie der Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte - und eben dies verkennt der Kläger - aber u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Hierauf hat bereits das SG zutreffend und durchaus in allgemeinverständlicher Form hingewiesen. Auch wenn der Kläger die zu viel gewährten Leistungen verbraucht hat, besteht bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen, da die vom Kläger geltend gemachte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides jedenfalls zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung erkennen zu können. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass für die Zeit von Januar 2011 bis Juli 2011 zu hohe Leistungen bewilligt wurden. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei Erhalt der Bewilligungsbescheide im April 2011 zumindest hätte wissen müssen oder sogar wusste, dass tatsächlich eine zu hohe Leistungsbewilligung erfolgte. Die Bewilligungsbescheide enthalten im Berechnungsbogen eindeutig den Hinweis, dass ein Nettoeinkommen von 145 EUR berücksichtigt und lediglich 36 EUR auf die Leistungen angerechnet wurden, d.h. im gesamten streitigen Zeitraum ist der Beklagte lediglich von einem erzielten Verdienst in Höhe von 952 EUR ausgegangen und hat tatsächlich nur 252 EUR auf die Leistungen angerechnet. Tatsächlich hat der Kläger in dieser Zeit jedoch Einkommen in Höhe von etwa 3.000 EUR erzielt, welches in einer Höhe 1.797,49 EUR auf die bewilligten Leistungen anrechenbar war. Es ist offenkundig, dass auch dem Kläger klar sein musste, dass er nicht nur 145 EUR monatlich, sondern tatsächlich ein vielfaches mehr verdient hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in seiner Erkenntnisfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er den von ihm selbst erzielten Verdienst nicht überblicken kann.
Ob der Kläger seinen Mitteilungspflichten entsprochen hat - wovon nach Aktenlage nicht auszugehen ist - ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung daher nicht weiter relevant. Auch hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen, ohne dass dies vom Kläger in seiner Berufungsbegründung berücksichtigt wurde.
Liegen nach alledem die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, so ist dieser gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III im Wege einer gebundenen Entscheidung, also ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Juris).
c.)
Die Erstattungspflicht beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit danach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis nur zu einem sehr geringen Teil (nämlich in Höhe von 147,09 EUR) Erfolg hatte. Der Erfolg ist im Verhältnis zur Gesamtsumme derart gering, dass der Senat eine Kostenbeteiligung des Beklagten für nicht angemessen erachtet. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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