Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 573/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2191/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe (SGB XII) an den in Polen lebenden deutschen Kläger dem Grunde nach.
Der 1939 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 2003 in Polen bei K. G., mit der er einen Wohn-, Unterhalts- und Pflegevertrag geschlossen hat. Er ist aufgrund eines doppelseitigen Hüftleidens, einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung und eines Wurzelreizsyndroms schwerbehindert mit dem Grad der Behinderung von 70. Am 23.3.2011 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nach Polen. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs betrage seine Nettorente nur noch 744,39 EUR, womit er seine Ausgaben in Polen insbesondere für die Pflege nicht mehr decken könne. Die Rückkehr nach Deutschland bedeute Heimunterbringung. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 24 SGB XII mit Bescheid vom 31.3.2011 ab, weil Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen erhielten. Ausnahmetatbestände, die eine Rückkehr in das Inland ausschließen würden (Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung, Schwere der Pflegebedürftigkeit, hoheitliche Gewalt) lägen nicht vor. Der Kläger habe ausdrücklich mitgeteilt nach Deutschland zurückkehren zu können. Unerheblich sei, dass dies einen Aufenthalt in einem Pflegeheim in Deutschland bedeuten würde, den er nicht bezahlen könne, sondern der vom Staat zu tragen sei.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3.2.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass durch den Versorgungsausgleich und die damit einhergehende Kürzung seiner Rente eine außergewöhnliche Notlage eingetreten sei. Er könne die Pflege durch K. G. nicht mehr vollständig bezahlen. Nach Auskunft und Beratung durch das Sozialgericht F. bestehe die Möglichkeit, dass er aus gesundheitlichen Gründen und als deutscher Staatsbürger ohne eine Rückkehr nach Deutschland in ein Pflegeheim Sozialhilfe vom deutschen Staat bekommen könne. Zudem sei die Pflege, die er in Polen erhalte wesentlich billiger als Heimpflege in Deutschland.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Grundsätzlich treffe die Unterstützungspflicht den Aufenthaltsstaat. Nur wenn dieser nicht oder nicht in ausreichendem Umfang entsprochen werde, finde § 24 SGB XII überhaupt Anwendung. Bereits hier mangele es an einem Nachweis darüber, dass der Kläger die von ihm angeblich benötigten Sozialleistungen nicht in Polen erhalten könne. Sofern Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung verlangt werden, so setzten diese dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 41 Abs. 1 SGB XII einen bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zwingend voraus. Diese Leistungen könnten nicht ins Ausland transferiert werden. Eine außergewöhnliche Notlage, die ausschließlich durch Sozialhilfeleistungen behoben werden könne, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Nachdem der Kläger selbst davon ausgehe, dass er in die Bundesrepublik Deutschland zurück reisen könne, lägen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung schon wegen § 24 Abs. 1 SGB XII nicht vor. Die beantragte Kostenübernahme für ein Pflegeheim in Baden-Württemberg entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Gerichtsbescheid vom 7.4.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII habe. Da der Kläger in Polen lebe, könne ihm als Deutschen deshalb grundsätzlich keine Sozialhilfe gewährt werden. Von diesem Grundsatz könne gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen werde, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich sei: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor zumal der Kläger insbesondere selbst ausführe, nach Deutschland zurückkehren zu können.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.5.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das SG habe hinsichtlich der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine ärztliche Untersuchung veranlasst, ihn und die polnische Pflegeperson nicht als Zeugen gehört, keine Entscheidung über die Kosten für eine Rückkehr nach Deutschland, Kosten für ein Pflegeheim in Deutschland, Suche von einem Pflegeplatz getroffen. Außerdem sei nicht entschieden worden, wer die rückwirkende Einkommen-steuer von den Jahren 2005 und 2006 an das Finanzamt Neubrandenburg, die der Kläger schulde zahlen werde. Sein Begehren auf Gewährung von Sozialhilfe - reduziert von 400 EUR auf 200 EUR monatlich - hat er im Übrigen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt. Mit einer Sozialhilfe vom deutschen Staat könne er als pflegebedürftiger Mensch weiterhin glücklich und zufrieden bei der polnischen Pflege- und Versorgungsperson K. G. wohnen und leben, wo er zudem ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bekommen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. April 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Sozialhilfe nach dem SGB XII i.H.v. 200 EUR monatlich nach Polen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Beklagten vom 1.7.2014, Schreiben des Klägers vom 7.7.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe ins Ausland.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 31.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2012 mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, dem in Polen lebenden Kläger Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Das SG hat unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Gem. § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor. Den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, könnten diese Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen. Diese Leistung setzt als weiteres Tatbestandsmerkmal jedoch voraus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Dies ist bei dem seit 2003 in Polen lebenden Kläger nicht der Fall. Von daher besteht für ihn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wie er bei einem Inlandsaufenthalt bestehen könnte.
Für im Ausland lebende Deutsche gilt der Grundsatz, dass Sozialhilfe auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt wird. Nach dem Territorialitätsgrundsatz sind staatliche Fürsorgeleistungen nur an Personen im eigenen Hoheitsgebiet zu leisten. Leistungen erhält grundsätzlich nur, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon wird nur unter extrem restriktiven Voraussetzungen, nämlich abschließend unter den in § 24 SGB XII genannten Voraussetzungen, abgewichen (Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 24, Rn. 1,7). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, wie im Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, weil kein Rückkehrhindernis besteht. Grundsätzlich wird die Rückkehr in das Bundesgebiet erwartet. Aus gesundheitlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist der Kläger daran auch nicht gehindert, wie er nochmals im Berufungsverfahren erklärt hat. Von daher ist auch nicht zu berücksichtigen, ob sich der Kläger überhaupt in einer außergewöhnlichen Notlage befindet. Eine solche ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Betroffene gesundheits-, behinderungs- oder altersbedingt außer Stande ist, im Ausland für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (Bieback aaO. Rn. 18 m.w.N.). Die vom Kläger angestellten wirtschaftlichen Erwägungen, wie etwa eine billigere Versorgung im Ausland, sind dabei rechtlich unbeachtlich. Von daher waren auch Ermittlungen von Amts wegen etwa zu seinem Gesundheitszustand nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe (SGB XII) an den in Polen lebenden deutschen Kläger dem Grunde nach.
Der 1939 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 2003 in Polen bei K. G., mit der er einen Wohn-, Unterhalts- und Pflegevertrag geschlossen hat. Er ist aufgrund eines doppelseitigen Hüftleidens, einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung und eines Wurzelreizsyndroms schwerbehindert mit dem Grad der Behinderung von 70. Am 23.3.2011 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nach Polen. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs betrage seine Nettorente nur noch 744,39 EUR, womit er seine Ausgaben in Polen insbesondere für die Pflege nicht mehr decken könne. Die Rückkehr nach Deutschland bedeute Heimunterbringung. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 24 SGB XII mit Bescheid vom 31.3.2011 ab, weil Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen erhielten. Ausnahmetatbestände, die eine Rückkehr in das Inland ausschließen würden (Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung, Schwere der Pflegebedürftigkeit, hoheitliche Gewalt) lägen nicht vor. Der Kläger habe ausdrücklich mitgeteilt nach Deutschland zurückkehren zu können. Unerheblich sei, dass dies einen Aufenthalt in einem Pflegeheim in Deutschland bedeuten würde, den er nicht bezahlen könne, sondern der vom Staat zu tragen sei.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3.2.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass durch den Versorgungsausgleich und die damit einhergehende Kürzung seiner Rente eine außergewöhnliche Notlage eingetreten sei. Er könne die Pflege durch K. G. nicht mehr vollständig bezahlen. Nach Auskunft und Beratung durch das Sozialgericht F. bestehe die Möglichkeit, dass er aus gesundheitlichen Gründen und als deutscher Staatsbürger ohne eine Rückkehr nach Deutschland in ein Pflegeheim Sozialhilfe vom deutschen Staat bekommen könne. Zudem sei die Pflege, die er in Polen erhalte wesentlich billiger als Heimpflege in Deutschland.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Grundsätzlich treffe die Unterstützungspflicht den Aufenthaltsstaat. Nur wenn dieser nicht oder nicht in ausreichendem Umfang entsprochen werde, finde § 24 SGB XII überhaupt Anwendung. Bereits hier mangele es an einem Nachweis darüber, dass der Kläger die von ihm angeblich benötigten Sozialleistungen nicht in Polen erhalten könne. Sofern Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung verlangt werden, so setzten diese dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 41 Abs. 1 SGB XII einen bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zwingend voraus. Diese Leistungen könnten nicht ins Ausland transferiert werden. Eine außergewöhnliche Notlage, die ausschließlich durch Sozialhilfeleistungen behoben werden könne, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Nachdem der Kläger selbst davon ausgehe, dass er in die Bundesrepublik Deutschland zurück reisen könne, lägen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung schon wegen § 24 Abs. 1 SGB XII nicht vor. Die beantragte Kostenübernahme für ein Pflegeheim in Baden-Württemberg entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Gerichtsbescheid vom 7.4.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII habe. Da der Kläger in Polen lebe, könne ihm als Deutschen deshalb grundsätzlich keine Sozialhilfe gewährt werden. Von diesem Grundsatz könne gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen werde, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich sei: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müsse, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor zumal der Kläger insbesondere selbst ausführe, nach Deutschland zurückkehren zu können.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.5.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das SG habe hinsichtlich der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine ärztliche Untersuchung veranlasst, ihn und die polnische Pflegeperson nicht als Zeugen gehört, keine Entscheidung über die Kosten für eine Rückkehr nach Deutschland, Kosten für ein Pflegeheim in Deutschland, Suche von einem Pflegeplatz getroffen. Außerdem sei nicht entschieden worden, wer die rückwirkende Einkommen-steuer von den Jahren 2005 und 2006 an das Finanzamt Neubrandenburg, die der Kläger schulde zahlen werde. Sein Begehren auf Gewährung von Sozialhilfe - reduziert von 400 EUR auf 200 EUR monatlich - hat er im Übrigen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt. Mit einer Sozialhilfe vom deutschen Staat könne er als pflegebedürftiger Mensch weiterhin glücklich und zufrieden bei der polnischen Pflege- und Versorgungsperson K. G. wohnen und leben, wo er zudem ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bekommen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. April 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Sozialhilfe nach dem SGB XII i.H.v. 200 EUR monatlich nach Polen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Beklagten vom 1.7.2014, Schreiben des Klägers vom 7.7.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe ins Ausland.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 31.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2012 mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, dem in Polen lebenden Kläger Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Das SG hat unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Gem. § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor. Den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, könnten diese Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen. Diese Leistung setzt als weiteres Tatbestandsmerkmal jedoch voraus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Dies ist bei dem seit 2003 in Polen lebenden Kläger nicht der Fall. Von daher besteht für ihn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wie er bei einem Inlandsaufenthalt bestehen könnte.
Für im Ausland lebende Deutsche gilt der Grundsatz, dass Sozialhilfe auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt wird. Nach dem Territorialitätsgrundsatz sind staatliche Fürsorgeleistungen nur an Personen im eigenen Hoheitsgebiet zu leisten. Leistungen erhält grundsätzlich nur, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon wird nur unter extrem restriktiven Voraussetzungen, nämlich abschließend unter den in § 24 SGB XII genannten Voraussetzungen, abgewichen (Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 24, Rn. 1,7). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, wie im Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, weil kein Rückkehrhindernis besteht. Grundsätzlich wird die Rückkehr in das Bundesgebiet erwartet. Aus gesundheitlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist der Kläger daran auch nicht gehindert, wie er nochmals im Berufungsverfahren erklärt hat. Von daher ist auch nicht zu berücksichtigen, ob sich der Kläger überhaupt in einer außergewöhnlichen Notlage befindet. Eine solche ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Betroffene gesundheits-, behinderungs- oder altersbedingt außer Stande ist, im Ausland für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (Bieback aaO. Rn. 18 m.w.N.). Die vom Kläger angestellten wirtschaftlichen Erwägungen, wie etwa eine billigere Versorgung im Ausland, sind dabei rechtlich unbeachtlich. Von daher waren auch Ermittlungen von Amts wegen etwa zu seinem Gesundheitszustand nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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