L 10 R 2688/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 4263/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2688/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26.05.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Dass und aus welchen Gründen die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die von der Beklagten bei der Sozialmedizinerin OMRin K. und bei dem Orthopäden Dr. S. eingeholten Gutachten, die jedenfalls leichte Tätigkeiten unter Beachtung bei Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden üblicher qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr für zumutbar erachteten, zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung - wie schon zur Begründung seiner Klage - auf die Leistungsbeurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. S. Bezug nimmt, ist auf das gerade wegen dieser Stellungnahme des Dr. S. von der Beklagten veranlasste Gutachten des Dr. S. zu verweisen, in dem sich die von Dr. S. ohne Begründung angenommene zeitliche Leistungseinschränkung gerade nicht bestätigt hat.

Im Übrigen hat Dr. S. auf Nachfrage des Sozialgerichts bestätigt, dass seit der Untersuchung durch Dr. S. keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dr. S. wiederum legte in seinem Gutachten dar, dass seit der stationären medizinischen Rehabilitation im Jahre 2007 keine wesentliche Befundänderung zu verzeichnen war. Trotz seiner angegebenen Beschwerden war der Kläger nach der Rehabilitation - so die von Dr. S. erhobene Anamnese - bis September 2010 im Warenversand bei der Firma Hartmann/Heidenheim und danach bis 2012 noch ca. zehn Monate in einer Baufirma als Fahrer eines Schaufelladers tätig. Wenn der Kläger somit trotz der im Reha-Entlassungsbericht von 2007 dokumentierten Beschwerden und Gesundheitsstörungen noch in der Lage war, jahrelang erwerbstätig zu sein, so ist - in diesem Sinne auch Dr. S. - nicht erkennbar, warum eine entsprechende Tätigkeit angesichts unveränderter gesundheitlicher Situation nicht auch weiterhin möglich sein soll. Hieran würde auch ein weiteres Gutachten nichts ändern, so dass kein Ermittlungsbedarf besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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