Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1125/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5156/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das LSG ist als Berufungsgericht nicht verpflichtet, über einen
Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, der erstmals im
Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist. Das LSG darf
den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verweisen,
sondern muss (nur) über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden (vgl BSG 20.10.2010 SozR 4-1500 § 153
Nr 11).
Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, der erstmals im
Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist. Das LSG darf
den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verweisen,
sondern muss (nur) über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden (vgl BSG 20.10.2010 SozR 4-1500 § 153
Nr 11).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente von der Beklagten ohne Anrechnung einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft.
Der am 26.06.1949 geborene Kläger war als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 13.12.2010 ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Ende 2009/Anfang 2010 ließ sich der Kläger von der Beklagten wegen eines geplanten Renteneintritts zum 01.07.2012 oder 01.01.2013 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) beraten.
Mit Schreiben vom 20.04.2012 (Bl 44 Verwaltungsakte) bat der Kläger um Mitteilung der konkreten Rentenhöhe zum 01.07.2012 oder 01.01.2013. Er teilte mit, dass er eine Verletztenrente vom Unfallversicherungsträger beziehe und fragte, ob diese angerechnet werde, falls ja, in welcher Höhe. Er legte einen Bescheid der Berufsgenossenschaft über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit sowie eine Mitteilung der BG über die Rentenhöhe vor.
Die Beklagte übersandte dem Kläger zwei Probeberechnungen. Eine erste Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 (Bl 50 Verwaltungsakte, prognostizierte Rentenhöhe 1.440,50 EUR/Monat netto, dh unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) enthält die Aussage, dass die Rente vom Unfallversicherungsträger nicht angerechnet (Anlage 7, Bl 61 Verwaltungsakte) werde. Bei der Berechnung des Grenzbetrages, der bei einem Zusammentreffen der Rente mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Bedeutung ist, ging die Beklagte von einem Jahresarbeitsverdienst iHv 45.829,00 EUR aus. In der zweiten Probeberechnung zu einem Rentenbeginn am 01.01.2013 wird ausgeführt, dass die Höhe der Altersrente (brutto, dh ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) 1.627,61 EUR betragen würde (Bl 63 Verwaltungsakte). Diese Probeberechnung enthält keine Anlage, in dem eine etwaige Anrechnung der Verletztenrente des Unfallversicherungsträgers geprüft wird. Allerdings enthält diese (zweite) Probeberechnung folgenden Satz: "Minderungen des errechneten Betrages kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie eine Unfallrente beziehen."
Im Anschreiben vom 09.05.2012 (Bl 73 Verwaltungsakte), dessen in der Akte enthaltene Mehrfertigung ebenso wie die beiden Probeberechnungen keinen Absendevermerk enthält und dessen Erhalt der Kläger bestreitet, ist aufgeführt, dass die BG-Rente als Einkommen angerechnet werde, näheres dazu ergebe sich aus Anlage 7 der Probeberechnung. Da die aktuellen Daten zum Rentenbetrag der Unfallrente und zum Jahresarbeitsverdienst ab 01.07.2012 nicht vorliegen würden, habe man sich mit dem Rentenbetrag ab 07/2009 und mit dem Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr 2011 beholfen. Zur Rentenfestsetzung müssten dann die aktuellen Daten bei der BG ermittelt werden, was zu Änderungen in den Daten der Anlage 7 führen werde. Die in den beiden Probeberechnungen genannten Rentenbeträge seien unverbindlich; über diese werde erst im Rentenfall mit dem Rentenbescheid verbindlich entschieden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.12.2012.
Mit Bescheid vom 20.11.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2013 in Höhe von monatlich 1.283,51 EUR. Die Rente wurde aufgrund des Bezugs der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um monatlich 193,43 EUR vermindert (Anlage 7).
Hiergegen erhob der Kläger am 29.11.2012 Widerspruch. Beim jetzigen Rentenbescheid sei ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 28.491,38 EUR für die Berechnung des Anrechnungsgrenzbetrages eingesetzt worden. Hingegen habe die Beklagte bei der Probeberechnung im Mai 2012 einen Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 45.829 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 06.12.2012 teilte die Beklagte mit, dass die am 09.05.2012 erstellte Probeberechnung leider unzutreffend sei. Es sei ein falscher Jahresarbeitsverdienst angesetzt worden. Dies hätte ergeben, dass die Summe beider Renten den Grenzbetrag nicht übersteige und die Altersrente ungemindert in voller Höhe zur Auszahlung komme. Die falsche Probeberechnung möge der Kläger entschuldigen. Der Bewilligungsbescheid über die Altersrente sei rechtmäßig. Die Berechnung sei zutreffend. Man habe vor dem Rentenbescheid vom 20.11.2012 bei der Berufsgenossenschaft die erforderlichen Daten erfragt und diese der Berechnung zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 19.12.2012 teilte der Kläger mit, dass er auf die Probeberechnung vertraut habe. Er hätte das Arbeitsverhältnis nicht beendet, wenn er gewusst hätte, dass er monatlich rund 200 EUR Rente weniger erhalte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2013 als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 20.11.2012 entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Obgleich sich die Beklagte einer Verletzung der dem Kläger gegenüber bestehenden Pflichten schuldig gemacht habe, indem sie mit einer auf fiktiven Werten beruhenden Probeberechnung den Anschein erweckt habe, der Unfallrentenbezug habe keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente, sei es nun nicht möglich, mittels einer zulässigen Amtshandlung eine fehlerhafte - zu hohe - Rente auszuzahlen. Der sozialrechtliche Anspruch setze regelmäßig voraus, dass letztlich ein rechtmäßiger Zustand erreicht werde. Ein Fehlverhalten des Leistungsträgers lasse sich nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehe.
Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2013 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er habe auf die Probeberechnung der Beklagten und die Feststellung, dass eine Anrechnung der BG-Rente auf die Altersrente nicht erfolge, vertraut. Den Fehler habe er selbst nicht erkennen können. Er habe sich auf diese Auskunft verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen. Nachdem er erfahren habe, dass die Rente monatlich rund 200 EUR niedriger gewesen sei, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, wieder in das Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Bereitstellung verlässlicher Informationen gehabt und dies auch hinreichend deutlich gemacht. Er habe ausdrücklich nach der Anrechnung der Unfallrente gefragt. Die Beklagte hätte daher entsprechende Sorgfalt bei der Erstellung der Probeberechnung walten lassen müssen. Es sei entweder von einer Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszugehen oder jedenfalls bestehe ein Anspruch nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 02.10.2013 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2013 die Klage abgewiesen. Die Altersrente sei zutreffend berechnet worden und die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien daher rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Eine Zusicherung sei in dem Schreiben vom 08.05.2013 nicht zu sehen. Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente. Ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln lasse sich mit dem Herstellungsanspruch nur insoweit berichtigen, als die begehrte Amtshandlung rechtlich zulässig sei. Dies sei vorliegend aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnungsregelungen nicht möglich. Die Berechnung der Altersrente sei zutreffend.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 18.11.2013 (Montag) Berufung beim SG eingelegt, welche am 28.11.2013 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegt worden ist.
Im Erörterungstermin vom 13.02.2014 hat der Bevollmächtigte der Beklagten eingeräumt, dass bei der Probeberechnung fälschlicherweise das der Beklagten aktuell vorliegende beitragspflichtige Entgelt angenommen und als Jahresarbeitsverdienst in die Berechnung eingestellt worden sei. Dies sei ein Fehler gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des SG Bezug. Der Kläger hätte erkennen können, dass die Probeberechnung unvollständig gewesen sei. Er hätte auch erkennen können, in welcher Höhe tatsächlich der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 und der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Anspruch auf höhere Altersrente. Nicht zulässiger Streitgegenstand ist der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Amtshaftungsanspruch. Im Klageverfahren hatte der damals durch einen Bevollmächtigten iSd § 73 Abs 2 Nr 9 SGG vertretene Kläger noch keine Amtshaftung geltend gemacht. Er hatte im Schriftsatz vom 19.06.2013 nicht nur den Klageantrag selbst formuliert und (nur) die Gewährung einer "Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Rente der Berufsgenossenschaft" beantragt, sondern den Anspruch ausschließlich auf sozialrechtliche Rechtsgrundlagen - Zusicherung iSd § 34 SGB X, Herstellungsanspruch - gestützt. Im Berufungsverfahren ist dann im Erörterungstermin am 13.02.2014 erstmals auch ein Amtshaftungsanspruch zur Sprache gekommen. Später hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich auch Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gefordert. Darin ist eine Klageänderung iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zu sehen. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, obwohl sich die Beklagte hierauf eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs 2 SGG). Denn die geänderte Klage ist nicht zulässig. Aus Art 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) iVm § 17 Abs 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen (BSG 30.10.2012, B 13 R 437/11 B, juris). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
Eine sowohl auf Amtshaftung wie auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage bzw Berufung hat der Senat nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige LG zu verweisen, er muss lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden. Diese Verfahrensweise beruht auf dem Umstand, dass einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Diese Auffassung ist mit der Regelung in § 17 b Abs 1 Satz 2 GVG vereinbar (zum Ganzen mit Ausführungen zu den sich hieraus für eine auf Amtshaftung gestützte Klage ergebenden Konsequenzen BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
Der Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rentenhöhe ist zutreffend berechnet worden. Die Verletztenrente des Klägers, die ihm vom Unfallversicherungsträger gewährt wird, ist nach § 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI teilweise anzurechnen, wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 93 Abs 3 SGB VI). Diese Grundsätze hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 20.11.2012 (Anlage 7) zutreffend angewandt.
Ein Anspruch auf eine ungeminderte Rentenauszahlung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X. Zusicherung ist nach der Legaldefinition der genannten Norm eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie ist auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet (vgl BSG 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R, FEVS 63, 109, juris Rn 17). In der Probeberechnung vom 08.05.2012, betreffend den Rentenbeginn 01.01.2013, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rentenauskunft nicht verbindlich ist. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hieraus keine Zusicherung ergibt, einen bestimmten Rentenbescheid zu erlassen, da gerade die Rentenhöhe noch unverbindlich war. Aus der Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 ergibt sich schon deshalb keine Zusicherung einer bestimmten Rentenhöhe, da vorliegend der Rentenbeginn zum 01.01.2013 gewählt wurde, also andere rentenrelevante Zeiten maßgeblich sind; insoweit kann es für die in Frage stehenden sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch dahinstehen, ob das Schreiben vom 09.05.2012 dem Kläger zugegangen ist.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialen Herstellungsanspruch berufen. Der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung - vorliegend zwar von der Beklagten selbst bereits im Widerspruchsbescheid eingeräumt - voraus, die kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Aber es ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr vgl etwa BSG 13.12.1984, 11 RA 68/83, BSGE 57, 288, 290, SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 f; BSG 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, SozR 4-6940 Art 3 Nr 1; BSG 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, FEVS 62, 6).
Vorliegend kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten ein höherer Rentenbetrag ausgezahlt werden, denn die Unfallrente des Klägers ist tatsächlich, wie im Bescheid vom 20.11.2012, Anlage 7 geschehen, teilweise anzurechnen (§ 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI), wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Die Berechnung ist zutreffend, sie kann nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung - Verzicht auf die Anrechnung unter rechtswidriger Nichtanwendung des § 93 SGB VI - korrigiert werden. Eingestellt ist der zutreffende für die BG-Rente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft der Beklagten auf ihre Anforderung vom 08.10.2012 kurzfristig mit Schreiben vom 12.10.2012 mitgeteilt hat (Verwaltungsakte, Teil 2, Bl 15 f). Warum die Beklagte diese auf einfachem Weg zu erlangende Auskunft nicht schon für die Probeberechnung eingeholt hat, konnte sie im Erörterungstermin nicht erklären, hat aber insoweit eingeräumt, das es ein Fehler gewesen sei, einen falschen (fiktiven) Jahresarbeitsverdienst eingestellt zu haben, den sie fehlerhaft aus dem ihr aktuell vorliegenden beitragspflichtigen Entgelt übernommen habe (Bl 48 Verwaltungsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente von der Beklagten ohne Anrechnung einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft.
Der am 26.06.1949 geborene Kläger war als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 13.12.2010 ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Ende 2009/Anfang 2010 ließ sich der Kläger von der Beklagten wegen eines geplanten Renteneintritts zum 01.07.2012 oder 01.01.2013 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) beraten.
Mit Schreiben vom 20.04.2012 (Bl 44 Verwaltungsakte) bat der Kläger um Mitteilung der konkreten Rentenhöhe zum 01.07.2012 oder 01.01.2013. Er teilte mit, dass er eine Verletztenrente vom Unfallversicherungsträger beziehe und fragte, ob diese angerechnet werde, falls ja, in welcher Höhe. Er legte einen Bescheid der Berufsgenossenschaft über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit sowie eine Mitteilung der BG über die Rentenhöhe vor.
Die Beklagte übersandte dem Kläger zwei Probeberechnungen. Eine erste Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 (Bl 50 Verwaltungsakte, prognostizierte Rentenhöhe 1.440,50 EUR/Monat netto, dh unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) enthält die Aussage, dass die Rente vom Unfallversicherungsträger nicht angerechnet (Anlage 7, Bl 61 Verwaltungsakte) werde. Bei der Berechnung des Grenzbetrages, der bei einem Zusammentreffen der Rente mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Bedeutung ist, ging die Beklagte von einem Jahresarbeitsverdienst iHv 45.829,00 EUR aus. In der zweiten Probeberechnung zu einem Rentenbeginn am 01.01.2013 wird ausgeführt, dass die Höhe der Altersrente (brutto, dh ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) 1.627,61 EUR betragen würde (Bl 63 Verwaltungsakte). Diese Probeberechnung enthält keine Anlage, in dem eine etwaige Anrechnung der Verletztenrente des Unfallversicherungsträgers geprüft wird. Allerdings enthält diese (zweite) Probeberechnung folgenden Satz: "Minderungen des errechneten Betrages kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie eine Unfallrente beziehen."
Im Anschreiben vom 09.05.2012 (Bl 73 Verwaltungsakte), dessen in der Akte enthaltene Mehrfertigung ebenso wie die beiden Probeberechnungen keinen Absendevermerk enthält und dessen Erhalt der Kläger bestreitet, ist aufgeführt, dass die BG-Rente als Einkommen angerechnet werde, näheres dazu ergebe sich aus Anlage 7 der Probeberechnung. Da die aktuellen Daten zum Rentenbetrag der Unfallrente und zum Jahresarbeitsverdienst ab 01.07.2012 nicht vorliegen würden, habe man sich mit dem Rentenbetrag ab 07/2009 und mit dem Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr 2011 beholfen. Zur Rentenfestsetzung müssten dann die aktuellen Daten bei der BG ermittelt werden, was zu Änderungen in den Daten der Anlage 7 führen werde. Die in den beiden Probeberechnungen genannten Rentenbeträge seien unverbindlich; über diese werde erst im Rentenfall mit dem Rentenbescheid verbindlich entschieden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.12.2012.
Mit Bescheid vom 20.11.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2013 in Höhe von monatlich 1.283,51 EUR. Die Rente wurde aufgrund des Bezugs der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um monatlich 193,43 EUR vermindert (Anlage 7).
Hiergegen erhob der Kläger am 29.11.2012 Widerspruch. Beim jetzigen Rentenbescheid sei ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 28.491,38 EUR für die Berechnung des Anrechnungsgrenzbetrages eingesetzt worden. Hingegen habe die Beklagte bei der Probeberechnung im Mai 2012 einen Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 45.829 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 06.12.2012 teilte die Beklagte mit, dass die am 09.05.2012 erstellte Probeberechnung leider unzutreffend sei. Es sei ein falscher Jahresarbeitsverdienst angesetzt worden. Dies hätte ergeben, dass die Summe beider Renten den Grenzbetrag nicht übersteige und die Altersrente ungemindert in voller Höhe zur Auszahlung komme. Die falsche Probeberechnung möge der Kläger entschuldigen. Der Bewilligungsbescheid über die Altersrente sei rechtmäßig. Die Berechnung sei zutreffend. Man habe vor dem Rentenbescheid vom 20.11.2012 bei der Berufsgenossenschaft die erforderlichen Daten erfragt und diese der Berechnung zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 19.12.2012 teilte der Kläger mit, dass er auf die Probeberechnung vertraut habe. Er hätte das Arbeitsverhältnis nicht beendet, wenn er gewusst hätte, dass er monatlich rund 200 EUR Rente weniger erhalte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2013 als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 20.11.2012 entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Obgleich sich die Beklagte einer Verletzung der dem Kläger gegenüber bestehenden Pflichten schuldig gemacht habe, indem sie mit einer auf fiktiven Werten beruhenden Probeberechnung den Anschein erweckt habe, der Unfallrentenbezug habe keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente, sei es nun nicht möglich, mittels einer zulässigen Amtshandlung eine fehlerhafte - zu hohe - Rente auszuzahlen. Der sozialrechtliche Anspruch setze regelmäßig voraus, dass letztlich ein rechtmäßiger Zustand erreicht werde. Ein Fehlverhalten des Leistungsträgers lasse sich nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehe.
Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2013 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er habe auf die Probeberechnung der Beklagten und die Feststellung, dass eine Anrechnung der BG-Rente auf die Altersrente nicht erfolge, vertraut. Den Fehler habe er selbst nicht erkennen können. Er habe sich auf diese Auskunft verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen. Nachdem er erfahren habe, dass die Rente monatlich rund 200 EUR niedriger gewesen sei, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, wieder in das Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Bereitstellung verlässlicher Informationen gehabt und dies auch hinreichend deutlich gemacht. Er habe ausdrücklich nach der Anrechnung der Unfallrente gefragt. Die Beklagte hätte daher entsprechende Sorgfalt bei der Erstellung der Probeberechnung walten lassen müssen. Es sei entweder von einer Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszugehen oder jedenfalls bestehe ein Anspruch nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 02.10.2013 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2013 die Klage abgewiesen. Die Altersrente sei zutreffend berechnet worden und die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien daher rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Eine Zusicherung sei in dem Schreiben vom 08.05.2013 nicht zu sehen. Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente. Ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln lasse sich mit dem Herstellungsanspruch nur insoweit berichtigen, als die begehrte Amtshandlung rechtlich zulässig sei. Dies sei vorliegend aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnungsregelungen nicht möglich. Die Berechnung der Altersrente sei zutreffend.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 18.11.2013 (Montag) Berufung beim SG eingelegt, welche am 28.11.2013 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegt worden ist.
Im Erörterungstermin vom 13.02.2014 hat der Bevollmächtigte der Beklagten eingeräumt, dass bei der Probeberechnung fälschlicherweise das der Beklagten aktuell vorliegende beitragspflichtige Entgelt angenommen und als Jahresarbeitsverdienst in die Berechnung eingestellt worden sei. Dies sei ein Fehler gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des SG Bezug. Der Kläger hätte erkennen können, dass die Probeberechnung unvollständig gewesen sei. Er hätte auch erkennen können, in welcher Höhe tatsächlich der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 und der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Anspruch auf höhere Altersrente. Nicht zulässiger Streitgegenstand ist der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Amtshaftungsanspruch. Im Klageverfahren hatte der damals durch einen Bevollmächtigten iSd § 73 Abs 2 Nr 9 SGG vertretene Kläger noch keine Amtshaftung geltend gemacht. Er hatte im Schriftsatz vom 19.06.2013 nicht nur den Klageantrag selbst formuliert und (nur) die Gewährung einer "Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Rente der Berufsgenossenschaft" beantragt, sondern den Anspruch ausschließlich auf sozialrechtliche Rechtsgrundlagen - Zusicherung iSd § 34 SGB X, Herstellungsanspruch - gestützt. Im Berufungsverfahren ist dann im Erörterungstermin am 13.02.2014 erstmals auch ein Amtshaftungsanspruch zur Sprache gekommen. Später hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich auch Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gefordert. Darin ist eine Klageänderung iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zu sehen. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, obwohl sich die Beklagte hierauf eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs 2 SGG). Denn die geänderte Klage ist nicht zulässig. Aus Art 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) iVm § 17 Abs 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen (BSG 30.10.2012, B 13 R 437/11 B, juris). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
Eine sowohl auf Amtshaftung wie auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage bzw Berufung hat der Senat nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige LG zu verweisen, er muss lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden. Diese Verfahrensweise beruht auf dem Umstand, dass einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Diese Auffassung ist mit der Regelung in § 17 b Abs 1 Satz 2 GVG vereinbar (zum Ganzen mit Ausführungen zu den sich hieraus für eine auf Amtshaftung gestützte Klage ergebenden Konsequenzen BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
Der Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rentenhöhe ist zutreffend berechnet worden. Die Verletztenrente des Klägers, die ihm vom Unfallversicherungsträger gewährt wird, ist nach § 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI teilweise anzurechnen, wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 93 Abs 3 SGB VI). Diese Grundsätze hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 20.11.2012 (Anlage 7) zutreffend angewandt.
Ein Anspruch auf eine ungeminderte Rentenauszahlung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X. Zusicherung ist nach der Legaldefinition der genannten Norm eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie ist auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet (vgl BSG 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R, FEVS 63, 109, juris Rn 17). In der Probeberechnung vom 08.05.2012, betreffend den Rentenbeginn 01.01.2013, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rentenauskunft nicht verbindlich ist. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hieraus keine Zusicherung ergibt, einen bestimmten Rentenbescheid zu erlassen, da gerade die Rentenhöhe noch unverbindlich war. Aus der Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 ergibt sich schon deshalb keine Zusicherung einer bestimmten Rentenhöhe, da vorliegend der Rentenbeginn zum 01.01.2013 gewählt wurde, also andere rentenrelevante Zeiten maßgeblich sind; insoweit kann es für die in Frage stehenden sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch dahinstehen, ob das Schreiben vom 09.05.2012 dem Kläger zugegangen ist.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialen Herstellungsanspruch berufen. Der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung - vorliegend zwar von der Beklagten selbst bereits im Widerspruchsbescheid eingeräumt - voraus, die kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Aber es ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr vgl etwa BSG 13.12.1984, 11 RA 68/83, BSGE 57, 288, 290, SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 f; BSG 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, SozR 4-6940 Art 3 Nr 1; BSG 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, FEVS 62, 6).
Vorliegend kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten ein höherer Rentenbetrag ausgezahlt werden, denn die Unfallrente des Klägers ist tatsächlich, wie im Bescheid vom 20.11.2012, Anlage 7 geschehen, teilweise anzurechnen (§ 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI), wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Die Berechnung ist zutreffend, sie kann nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung - Verzicht auf die Anrechnung unter rechtswidriger Nichtanwendung des § 93 SGB VI - korrigiert werden. Eingestellt ist der zutreffende für die BG-Rente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft der Beklagten auf ihre Anforderung vom 08.10.2012 kurzfristig mit Schreiben vom 12.10.2012 mitgeteilt hat (Verwaltungsakte, Teil 2, Bl 15 f). Warum die Beklagte diese auf einfachem Weg zu erlangende Auskunft nicht schon für die Probeberechnung eingeholt hat, konnte sie im Erörterungstermin nicht erklären, hat aber insoweit eingeräumt, das es ein Fehler gewesen sei, einen falschen (fiktiven) Jahresarbeitsverdienst eingestellt zu haben, den sie fehlerhaft aus dem ihr aktuell vorliegenden beitragspflichtigen Entgelt übernommen habe (Bl 48 Verwaltungsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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