Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4200/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1402/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 in der Türkei geborene Kläger kam 1964 in die Bundesrepublik Deutschland. 1967 bis 1968 arbeitete er als Bauarbeiter, anschließend machte er bis 1971 eine Lehre als Stahlbauschlosser, die er ein halbes Jahr vor der Abschlussprüfung abbrach. Nach Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei war der Kläger seit 1976 als CNC-Fräser versicherungspflichtig beschäftigt. Ab November 2007 war er arbeitsunfähig krank. Nach Bezug von Krankengeld bezog er zuletzt bis 12.09.2010 Arbeitslosengeld. Ein Grad der Behinderung mit 60 vH ist seit 23.06.2008 anerkannt. Seit dem 01.11.2012 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 09.08.2012).
Vom 15.11. bis 12.12.2007 wurde der Kläger stationär im Klinikum W. behandelt zur Alkoholentgiftung. Nachfolgend fand in der Zeit vom 03.01. bis 24.04.2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik W. zur Alkoholentwöhnung statt. Im Entlassungsbericht vom 06.05.2008 wurde eingeschätzt, dass der Kläger bei Vorliegen von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, einer leichten depressiven Episode, Orchitis und Epididymitis (Entzündung von Hoden und Nebenhoden), Kreuzschmerz und psychischer und Verhaltensstörungen durch Tabak sowohl im Beruf als CNC-Fräser als auch für leichte Tätigkeiten noch vollschichtig leistungsfähig sei. Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und Zeitdruck seien zu vermeiden.
Am 23.02.2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren bei, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 12.08.2008, ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur vom 17.02.2009 und berücksichtigte einen Bericht des Hausarztes des Klägers Dr. I. vom 12.03.2010. Mit Bescheid vom 20.05.2010 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 25.05.2010 ließ die Beklagte den Kläger zusätzlich ambulant untersuchen und begutachten durch den Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S ... Im Gutachten vom 15.07.2010 stellte Dr. S. folgende Gesundheitsstörungen fest: Alkoholmissbrauchserkrankung mit intermittierendem Abusus, anamnestisch depressive Episoden, aktuell in Remission und Wirbelsäulensyndrom ohne sensomotorische Ausfälle. Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeit als CNC-Fräser sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.11.2010 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die Beklagte habe einen operierten Leistenbruch beidseitig nicht berücksichtigt. Zudem leide der Kläger nicht nur unter leichten, sondern schweren Depressionen und befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei dem Psychiater H ... Auch nach Zuerkennung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wolle er das Verfahren fortführen, denn er habe in der Zeit vom 13.09.2010 bis 31.10.2012 keinerlei Sozialleistungen erhalten und begehre für diesen Zeitraum die Erwerbsminderungsrente.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Facharzt für Psychiatrie H. hat mit Schreiben vom 08.02.2011 mitgeteilt, er sehe die Fähigkeit für mentale Ausdauerleistungen und exaktes Arbeiten mit Maschinenbedienung erheblich eingeschränkt, leichte Tätigkeiten seien aber mindestens sechs Stunden täglich möglich. Der Unfallchirurg Dr. B. hat unter dem 06.03.2011 mitgeteilt, bei Vorliegen von HWS- und LWS-Syndrom, Bandscheibenschäden im HWS-Bereich, Adipositas und Depressionen könne der Kläger ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zusätzlich hat das SG eine Auskunft bei der Firma M. F. eingeholt. Deren Geschäftsführer hat unter dem 18.04.2011 mitgeteilt, der Kläger habe dort vom 01.05.2003 bis 15.11.2007 als Fräser (Bedienung einer 3-Achs-Fräsmaschine, Vorrichtungen aufbauen, Maschine einfahren, ggf Programm anpassen, jedoch nicht selbständig programmiert) gearbeitet. Für die Tätigkeit sei eine Anlernzeit von mindestens 12 Monaten erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Der zuletzt ausgeübte Beruf als CNC-Fräser sei dem Kläger nach dem Gutachten von Dr. S. noch vollschichtig möglich. Der Psychiater H. liefere keine ausreichende und schlüssige Begründung für ein zeitlich reduziertes Leistungsvermögen. Auch auf orthopädischem Fachgebiet lägen keine Erkrankungen vor, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen im Beruf des CNC-Fräsers hätten. Insoweit folge das SG der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. B ... Selbst man von einem zeitlich reduzierten Leistungsvermögen im Beruf des CNC-Fräsers ausgehe, könne der Kläger als sogenannter "oberer Angelernter" gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden. Der Kläger sei auch nicht teilweise oder gar voll erwerbsgemindert, weil seine Leistungsfähigkeit nicht auf weniger als sechs Stunden herabgesunken sei.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 28.02.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27.03.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Das SG habe bei dem Erörterungstermin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beantragen. Der Kläger und seine behandelnden Ärzte seien weiterhin der Ansicht, dass der Kläger aufgrund der vorliegenden Depression nicht in der Lage sei, sowohl im Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden tätig zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 13.09.2010 bis 31.10.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein psychosomatisches Fachgutachten bei Dr. K. eingeholt. In dem Gutachten vom 20.02.2014 werden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, Dysthymia, rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission sowie alkoholtoxische Leberzirrhose mit Zustand nach Oesophagusvarizenblutung und Ascitesbildung, COPD, Adipositas und chronische Rückenschmerzen. Körperlich sei das Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermeiden, psychischerseits bestünden Einschränkungen in Bezug auf Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an Konzentration und geistiger Flexibilität. Ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit könne der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausüben. Eine körperliche Verschlechterung sei Anfang 2013 anzunehmen; der Kläger sei aufgrund von Ascites bei dekompensierter Leberzirrhose stationär aufgenommen worden, im Behandlungsverlauf sei es akut zu einer Oesophagusvarizenblutung gekommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. S., das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls im hier allein ausdrücklich streitigen Zeitraum vom 13.09.2010 bis 31.10.2012 noch in der Lage war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Nachtschicht und hohe Anforderungen an Konzentration und geistige Flexibilität. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats durchgehend im gesamten hier streitigen Zeitraum.
Bei dem Kläger steht im Vordergrund eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, rezidivierende depressive Störungen seit 2010 bis aktuell in Remission, eine Dysthymie sowie ein Wirbelsäulensyndrom. Daneben besteht seit Januar 2013 ein fortgeschrittenes Stadium der Leberzirrhose. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus den Gutachten von Dr. S. und Dr. K., dem Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik W., dem MDK-Gutachten von Dr. H. vom 12.08.2008, dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur von Dr. F. vom 17.02.2009 und der Aussage der behandelnden Ärzte H. und Dr. B ... Soweit der Hausarzt des Klägers Dr. I. in seiner Bescheinigung vom 12.03.2010 anhaltende Depressionen bescheinigt hatte, konnte dies schon durch den behandelnden Facharzt für Psychiatrie H. nicht bestätigt werden. Dieser berichtete lediglich über eine Dysthymia und zuletzt weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung. Dies entspricht auch der Beurteilung durch die Gutachter Dr. S. und Dr. K ... So war der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. K. im Kontakt zugewandt und freundlich, es gab keine Auffälligkeiten in Konzentration und Aufmerksamkeit, die emotionale Schwingungsfähigkeit war erhalten, die Grundstimmung nur leichtgradig depressiv ausgelenkt. Auch der Antrieb erschien nicht wesentlich reduziert. Dem entspricht auch der geschilderte strukturierte Tagesablauf mit einkaufen, kochen, Übernahme von Wäsche und Wohnungsputz gemeinsam mit der Ehefrau und regelmäßigen Spaziergängen. Neben einer Dysthymia ist auf nervenärztlichem Gebiet nachvollziehbar daher nur eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung vorhanden. Die Ausführungen des Hausarztes Dr. I. sind damit widerlegt.
Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere psychische Belastungen wie Nachtschicht oder Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration und geistige Flexibilität sind nicht mehr zumutbar. Dies folgt übereinstimmend aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. S., der Aussage der behandelnden Ärzte H. und Dr. B. sowie dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. K ... Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht hat keiner dieser Ärzte angenommen. Im Übrigen entspricht diese Beurteilung auch der Einschätzung der Ärzte der Reha-Klinik W ... Soweit eine Verschlechterung des körperlichen Leistungsvermögens ab Januar 2013 aufgrund der fortgeschrittenen Leberzirrhose eingetreten sein mag, bedarf dies im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Der Kläger hat bereits im Klageverfahren vor dem SG seinen Antrag ausdrücklich auf die Gewährung einer Rente für den Zeitraum 13.09.2010 bis 31.10.2012 beschränkt. In diesem Zeitraum ist es zu einer Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers ausweislich des Gutachtens von Dr. K. nicht gekommen.
Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Gutachten von Dr. S. und Dr. K ... Die dort erhobenen Befund haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist, dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1952 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit im Sinne des § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten der jeweils nächst niedrigen Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Maßgebender Bezugsberuf des Klägers ist hier die seit 1976 ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fräser. Nach der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft handelt es sich hierbei um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als 12 Monaten. Nach dem Stufenschema des BSG ist diese Tätigkeit somit als obere Anlerntätigkeit einzustufen. Bei den oberen Angelernten besteht insoweit eine Berufsschutz, als dass nicht auf Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativen Wert verwiesen werden darf. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG 09.04.2003, B 5 RJ 38/02 R, juris).
Ob der Kläger mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, die Tätigkeit als CNC-Fräser auszuüben, kann der Senat offen lassen. Dr. S. hat diese Tätigkeit für weiterhin zumutbar erachtet, Zweifel könnten sich jedoch daraus ergeben, dass psychische Einschränkungen bezüglich geforderter hoher Konzentration bestehen. CNC-Fräser benötigen jedoch eine präzise, sorgfältige und umsichtige Arbeitsweise, da sie Werkstücke, Werkzeuge und Prozesse genau überwachen müssen, um die gewünschten Fräsergebnisse zu erzielen und schon kleinste Unaufmerksamkeiten Maschinen, Werkzeuge und ganze Werkstückserien unbrauchbar machen können (vgl Datenbank der Bundesagentur für Arbeit für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen - Berufenet - zu den Arbeitsbedingungen für CNC-Fräser/in). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger als oberer Angelernter sozial zumutbar auf die bereits vom SG herangezogene Tätigkeit eine Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden kann (BSG 12.02.2004, B 13 RJ 49/03 R, juris). Für diese Tätigkeit bestehen auch keinerlei Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG auf Seite 9 bis 11 des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 in der Türkei geborene Kläger kam 1964 in die Bundesrepublik Deutschland. 1967 bis 1968 arbeitete er als Bauarbeiter, anschließend machte er bis 1971 eine Lehre als Stahlbauschlosser, die er ein halbes Jahr vor der Abschlussprüfung abbrach. Nach Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei war der Kläger seit 1976 als CNC-Fräser versicherungspflichtig beschäftigt. Ab November 2007 war er arbeitsunfähig krank. Nach Bezug von Krankengeld bezog er zuletzt bis 12.09.2010 Arbeitslosengeld. Ein Grad der Behinderung mit 60 vH ist seit 23.06.2008 anerkannt. Seit dem 01.11.2012 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 09.08.2012).
Vom 15.11. bis 12.12.2007 wurde der Kläger stationär im Klinikum W. behandelt zur Alkoholentgiftung. Nachfolgend fand in der Zeit vom 03.01. bis 24.04.2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik W. zur Alkoholentwöhnung statt. Im Entlassungsbericht vom 06.05.2008 wurde eingeschätzt, dass der Kläger bei Vorliegen von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, einer leichten depressiven Episode, Orchitis und Epididymitis (Entzündung von Hoden und Nebenhoden), Kreuzschmerz und psychischer und Verhaltensstörungen durch Tabak sowohl im Beruf als CNC-Fräser als auch für leichte Tätigkeiten noch vollschichtig leistungsfähig sei. Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und Zeitdruck seien zu vermeiden.
Am 23.02.2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren bei, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 12.08.2008, ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur vom 17.02.2009 und berücksichtigte einen Bericht des Hausarztes des Klägers Dr. I. vom 12.03.2010. Mit Bescheid vom 20.05.2010 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 25.05.2010 ließ die Beklagte den Kläger zusätzlich ambulant untersuchen und begutachten durch den Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S ... Im Gutachten vom 15.07.2010 stellte Dr. S. folgende Gesundheitsstörungen fest: Alkoholmissbrauchserkrankung mit intermittierendem Abusus, anamnestisch depressive Episoden, aktuell in Remission und Wirbelsäulensyndrom ohne sensomotorische Ausfälle. Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeit als CNC-Fräser sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.11.2010 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die Beklagte habe einen operierten Leistenbruch beidseitig nicht berücksichtigt. Zudem leide der Kläger nicht nur unter leichten, sondern schweren Depressionen und befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei dem Psychiater H ... Auch nach Zuerkennung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wolle er das Verfahren fortführen, denn er habe in der Zeit vom 13.09.2010 bis 31.10.2012 keinerlei Sozialleistungen erhalten und begehre für diesen Zeitraum die Erwerbsminderungsrente.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Facharzt für Psychiatrie H. hat mit Schreiben vom 08.02.2011 mitgeteilt, er sehe die Fähigkeit für mentale Ausdauerleistungen und exaktes Arbeiten mit Maschinenbedienung erheblich eingeschränkt, leichte Tätigkeiten seien aber mindestens sechs Stunden täglich möglich. Der Unfallchirurg Dr. B. hat unter dem 06.03.2011 mitgeteilt, bei Vorliegen von HWS- und LWS-Syndrom, Bandscheibenschäden im HWS-Bereich, Adipositas und Depressionen könne der Kläger ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zusätzlich hat das SG eine Auskunft bei der Firma M. F. eingeholt. Deren Geschäftsführer hat unter dem 18.04.2011 mitgeteilt, der Kläger habe dort vom 01.05.2003 bis 15.11.2007 als Fräser (Bedienung einer 3-Achs-Fräsmaschine, Vorrichtungen aufbauen, Maschine einfahren, ggf Programm anpassen, jedoch nicht selbständig programmiert) gearbeitet. Für die Tätigkeit sei eine Anlernzeit von mindestens 12 Monaten erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Der zuletzt ausgeübte Beruf als CNC-Fräser sei dem Kläger nach dem Gutachten von Dr. S. noch vollschichtig möglich. Der Psychiater H. liefere keine ausreichende und schlüssige Begründung für ein zeitlich reduziertes Leistungsvermögen. Auch auf orthopädischem Fachgebiet lägen keine Erkrankungen vor, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen im Beruf des CNC-Fräsers hätten. Insoweit folge das SG der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. B ... Selbst man von einem zeitlich reduzierten Leistungsvermögen im Beruf des CNC-Fräsers ausgehe, könne der Kläger als sogenannter "oberer Angelernter" gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden. Der Kläger sei auch nicht teilweise oder gar voll erwerbsgemindert, weil seine Leistungsfähigkeit nicht auf weniger als sechs Stunden herabgesunken sei.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 28.02.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27.03.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Das SG habe bei dem Erörterungstermin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beantragen. Der Kläger und seine behandelnden Ärzte seien weiterhin der Ansicht, dass der Kläger aufgrund der vorliegenden Depression nicht in der Lage sei, sowohl im Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden tätig zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 13.09.2010 bis 31.10.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein psychosomatisches Fachgutachten bei Dr. K. eingeholt. In dem Gutachten vom 20.02.2014 werden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, Dysthymia, rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission sowie alkoholtoxische Leberzirrhose mit Zustand nach Oesophagusvarizenblutung und Ascitesbildung, COPD, Adipositas und chronische Rückenschmerzen. Körperlich sei das Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermeiden, psychischerseits bestünden Einschränkungen in Bezug auf Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an Konzentration und geistiger Flexibilität. Ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit könne der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausüben. Eine körperliche Verschlechterung sei Anfang 2013 anzunehmen; der Kläger sei aufgrund von Ascites bei dekompensierter Leberzirrhose stationär aufgenommen worden, im Behandlungsverlauf sei es akut zu einer Oesophagusvarizenblutung gekommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. S., das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls im hier allein ausdrücklich streitigen Zeitraum vom 13.09.2010 bis 31.10.2012 noch in der Lage war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Nachtschicht und hohe Anforderungen an Konzentration und geistige Flexibilität. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats durchgehend im gesamten hier streitigen Zeitraum.
Bei dem Kläger steht im Vordergrund eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, rezidivierende depressive Störungen seit 2010 bis aktuell in Remission, eine Dysthymie sowie ein Wirbelsäulensyndrom. Daneben besteht seit Januar 2013 ein fortgeschrittenes Stadium der Leberzirrhose. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus den Gutachten von Dr. S. und Dr. K., dem Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik W., dem MDK-Gutachten von Dr. H. vom 12.08.2008, dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur von Dr. F. vom 17.02.2009 und der Aussage der behandelnden Ärzte H. und Dr. B ... Soweit der Hausarzt des Klägers Dr. I. in seiner Bescheinigung vom 12.03.2010 anhaltende Depressionen bescheinigt hatte, konnte dies schon durch den behandelnden Facharzt für Psychiatrie H. nicht bestätigt werden. Dieser berichtete lediglich über eine Dysthymia und zuletzt weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung. Dies entspricht auch der Beurteilung durch die Gutachter Dr. S. und Dr. K ... So war der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. K. im Kontakt zugewandt und freundlich, es gab keine Auffälligkeiten in Konzentration und Aufmerksamkeit, die emotionale Schwingungsfähigkeit war erhalten, die Grundstimmung nur leichtgradig depressiv ausgelenkt. Auch der Antrieb erschien nicht wesentlich reduziert. Dem entspricht auch der geschilderte strukturierte Tagesablauf mit einkaufen, kochen, Übernahme von Wäsche und Wohnungsputz gemeinsam mit der Ehefrau und regelmäßigen Spaziergängen. Neben einer Dysthymia ist auf nervenärztlichem Gebiet nachvollziehbar daher nur eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung vorhanden. Die Ausführungen des Hausarztes Dr. I. sind damit widerlegt.
Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere psychische Belastungen wie Nachtschicht oder Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration und geistige Flexibilität sind nicht mehr zumutbar. Dies folgt übereinstimmend aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. S., der Aussage der behandelnden Ärzte H. und Dr. B. sowie dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. K ... Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht hat keiner dieser Ärzte angenommen. Im Übrigen entspricht diese Beurteilung auch der Einschätzung der Ärzte der Reha-Klinik W ... Soweit eine Verschlechterung des körperlichen Leistungsvermögens ab Januar 2013 aufgrund der fortgeschrittenen Leberzirrhose eingetreten sein mag, bedarf dies im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Der Kläger hat bereits im Klageverfahren vor dem SG seinen Antrag ausdrücklich auf die Gewährung einer Rente für den Zeitraum 13.09.2010 bis 31.10.2012 beschränkt. In diesem Zeitraum ist es zu einer Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers ausweislich des Gutachtens von Dr. K. nicht gekommen.
Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Gutachten von Dr. S. und Dr. K ... Die dort erhobenen Befund haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist, dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1952 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit im Sinne des § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten der jeweils nächst niedrigen Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Maßgebender Bezugsberuf des Klägers ist hier die seit 1976 ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fräser. Nach der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft handelt es sich hierbei um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als 12 Monaten. Nach dem Stufenschema des BSG ist diese Tätigkeit somit als obere Anlerntätigkeit einzustufen. Bei den oberen Angelernten besteht insoweit eine Berufsschutz, als dass nicht auf Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativen Wert verwiesen werden darf. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG 09.04.2003, B 5 RJ 38/02 R, juris).
Ob der Kläger mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, die Tätigkeit als CNC-Fräser auszuüben, kann der Senat offen lassen. Dr. S. hat diese Tätigkeit für weiterhin zumutbar erachtet, Zweifel könnten sich jedoch daraus ergeben, dass psychische Einschränkungen bezüglich geforderter hoher Konzentration bestehen. CNC-Fräser benötigen jedoch eine präzise, sorgfältige und umsichtige Arbeitsweise, da sie Werkstücke, Werkzeuge und Prozesse genau überwachen müssen, um die gewünschten Fräsergebnisse zu erzielen und schon kleinste Unaufmerksamkeiten Maschinen, Werkzeuge und ganze Werkstückserien unbrauchbar machen können (vgl Datenbank der Bundesagentur für Arbeit für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen - Berufenet - zu den Arbeitsbedingungen für CNC-Fräser/in). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger als oberer Angelernter sozial zumutbar auf die bereits vom SG herangezogene Tätigkeit eine Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden kann (BSG 12.02.2004, B 13 RJ 49/03 R, juris). Für diese Tätigkeit bestehen auch keinerlei Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG auf Seite 9 bis 11 des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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