Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 2092/14 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 29.04.2014 (L 11 R 2518/12) wird abgelehnt.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 11 R 2518/12 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 2518/12 sowie die Ergänzung des Urteils in diesem Verfahren.
Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der R. T. GmbH ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Mit Urteil vom 29.04.2014 wies der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 01.06.2012 zurück. Zur Begründung führte der Senat zunächst aus, dass er keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers hege. Hierbei stützte sich der Senat auf ein Gutachten von PD Dr Sp./S. vom 29.06.2012. In der Sache verneinte der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Berufungsverfahrens, nachdem die Beklagte den ursprünglich angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte und weitere Bescheide nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden waren. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.05.2014 zugestellt. Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt (B 12 R 1/14 BH).
Mit Schreiben vom 30.04.2014 hat der Kläger beantragt, das Urteil zu ergänzen. Das SGG regele entgegen den Angaben des Senats im Termin ausdrücklich, dass später ergangene Statusbescheide bzw Widerspruchsbescheide Gegenstand des Verfahrens würden.
Am 06.05.2014 hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben. Diese sei statthaft und auch begründet, da die Frage der Prozessfähigkeit im April 2014 weiterhin völlig offen sei. Das Gericht sei an das Ergebnis des T.-Gutachtens (vorläufig) gebunden. Nach § 41 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) sei der Senat in der Besetzung wie in den Urteilen von einer weiteren Tätigkeit ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil vom 29.04.2014 zu ergänzen und das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
Mit einem am 18.07.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger "Befangenheitsantrag gg V., Si. und K. und Gehörsrüge gg Beschlüsse v. 10.07.2014" gestellt. Er hat ausgeführt, den Beschlüssen fehle jede Begründung, sie seien sichtbar Willkür. Er berufe sich auf "die Rechtslage BGH NJW 2014, 937 und das vom LSG BW selbst eingekaufte T. Gutachten, wonach er sei jeher in allen Verfahren prozessunfähig" sei. Außerdem beantrage er Terminsänderung, "da die JVA notwendigen Sonderausgang verweigert hat."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die bereits im Ausgangsverfahren tätig gewordenen Richter nicht gemäß § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 41 Nr 6 ZPO gesetzlich von einer Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen (hM vgl Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl, § 41 RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 60 RdNr 4e). Die Ablehnungsgesuche vom 16.07.2014 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 29.01.2014, 7 C 13/13, NJW 2014, 953; Bundesfinanzhof (BFH) 25.08.2009, V S 10/07, BFHE 226, 109).
Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 60 RdNr 10d mwN). Dies ist ferner der Fall, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert wird; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BSG 13.08.2009, B 8 SO 13/09 B, juris mwN).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 16.07.2014 pauschal alle Richter des Senats, die an den Beschlüssen vom 10.07.2014 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an den Beschlüssen abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten (ebenso BFH 25.08.2009, aaO).
Der Senat war auch nicht gehalten, dem Verlegungsantrag des Klägers zu entsprechen. Dem Kläger wäre eine Teilnahme am Termin ohne Weiteres möglich gewesen, wie sich aus einem Telefonat der Berichterstatterin mit der Geschäftsstelle der JVA U. am 21.07.2014 ergibt. Danach hatte der Kläger bereits am 17.07.2014 einen Gerichtstermin in S., zu dem er im Wege des Einzeltransports gebracht worden war. Zur Wahrnehmung des Termins am 22.07.2014 wäre er vorübergehend nach S. verlegt worden, um von dort zum Termin vorgeführt zu werden (vgl § 36 Strafvollzugsgesetz Baden-Württemberg). Dies hatte der Kläger abgelehnt, so dass es auf seiner eigenen Entscheidung beruht, den Termin am 22.07.2014 nicht wahrzunehmen. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins liegen damit nicht vor. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG).
Der Antrag auf Urteilsergänzung ist abzulehnen. Nach § 140 Abs 1 SGG wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat hat die vom Kläger vorgebrachte Einbeziehung des Bescheids vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2013 nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt und die Voraussetzungen von § 96 SGG als nicht erfüllt angesehen. Die vom Kläger geltend gemachte Unrichtigkeit der Entscheidung als solche stellt keine Unvollständigkeit iSv § 140 SGG dar.
Die Wiederaufnahmeklage ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO). Dieser Nichtigkeitsgrund wird vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan, denn er selbst hält sich gerade nicht für prozessunfähig. Das Gutachten von Prof Dr T., in dem Prozessunfähigkeit festgestellt wurde, hält der Kläger selbst ausdrücklich für unbrauchbar. Soweit er nunmehr weitere Sachaufklärung verlangt, setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und gesamten prozessualen Verhalten in früheren Verfahren, etwa im Verfahren vor dem Senat L 11 SF 293/14 EK, wo er dem 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vorgeworfen hatte, im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK "eine absurde Diskussion über die Prozessfähigkeit des Klägers" losgetreten zu haben. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger letztlich in keiner Weise um die Sache selbst geht, sondern nur darum, die gesetzlich gewährten Verfahrensrechte für seine Zwecke zu missbrauchen. Insoweit fehlt der Klage auch insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BVerfG 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 11 R 2518/12 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 2518/12 sowie die Ergänzung des Urteils in diesem Verfahren.
Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der R. T. GmbH ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Mit Urteil vom 29.04.2014 wies der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 01.06.2012 zurück. Zur Begründung führte der Senat zunächst aus, dass er keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers hege. Hierbei stützte sich der Senat auf ein Gutachten von PD Dr Sp./S. vom 29.06.2012. In der Sache verneinte der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Berufungsverfahrens, nachdem die Beklagte den ursprünglich angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte und weitere Bescheide nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden waren. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.05.2014 zugestellt. Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt (B 12 R 1/14 BH).
Mit Schreiben vom 30.04.2014 hat der Kläger beantragt, das Urteil zu ergänzen. Das SGG regele entgegen den Angaben des Senats im Termin ausdrücklich, dass später ergangene Statusbescheide bzw Widerspruchsbescheide Gegenstand des Verfahrens würden.
Am 06.05.2014 hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben. Diese sei statthaft und auch begründet, da die Frage der Prozessfähigkeit im April 2014 weiterhin völlig offen sei. Das Gericht sei an das Ergebnis des T.-Gutachtens (vorläufig) gebunden. Nach § 41 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) sei der Senat in der Besetzung wie in den Urteilen von einer weiteren Tätigkeit ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil vom 29.04.2014 zu ergänzen und das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
Mit einem am 18.07.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger "Befangenheitsantrag gg V., Si. und K. und Gehörsrüge gg Beschlüsse v. 10.07.2014" gestellt. Er hat ausgeführt, den Beschlüssen fehle jede Begründung, sie seien sichtbar Willkür. Er berufe sich auf "die Rechtslage BGH NJW 2014, 937 und das vom LSG BW selbst eingekaufte T. Gutachten, wonach er sei jeher in allen Verfahren prozessunfähig" sei. Außerdem beantrage er Terminsänderung, "da die JVA notwendigen Sonderausgang verweigert hat."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die bereits im Ausgangsverfahren tätig gewordenen Richter nicht gemäß § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 41 Nr 6 ZPO gesetzlich von einer Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen (hM vgl Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl, § 41 RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 60 RdNr 4e). Die Ablehnungsgesuche vom 16.07.2014 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 29.01.2014, 7 C 13/13, NJW 2014, 953; Bundesfinanzhof (BFH) 25.08.2009, V S 10/07, BFHE 226, 109).
Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 60 RdNr 10d mwN). Dies ist ferner der Fall, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert wird; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BSG 13.08.2009, B 8 SO 13/09 B, juris mwN).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 16.07.2014 pauschal alle Richter des Senats, die an den Beschlüssen vom 10.07.2014 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an den Beschlüssen abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten (ebenso BFH 25.08.2009, aaO).
Der Senat war auch nicht gehalten, dem Verlegungsantrag des Klägers zu entsprechen. Dem Kläger wäre eine Teilnahme am Termin ohne Weiteres möglich gewesen, wie sich aus einem Telefonat der Berichterstatterin mit der Geschäftsstelle der JVA U. am 21.07.2014 ergibt. Danach hatte der Kläger bereits am 17.07.2014 einen Gerichtstermin in S., zu dem er im Wege des Einzeltransports gebracht worden war. Zur Wahrnehmung des Termins am 22.07.2014 wäre er vorübergehend nach S. verlegt worden, um von dort zum Termin vorgeführt zu werden (vgl § 36 Strafvollzugsgesetz Baden-Württemberg). Dies hatte der Kläger abgelehnt, so dass es auf seiner eigenen Entscheidung beruht, den Termin am 22.07.2014 nicht wahrzunehmen. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins liegen damit nicht vor. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG).
Der Antrag auf Urteilsergänzung ist abzulehnen. Nach § 140 Abs 1 SGG wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat hat die vom Kläger vorgebrachte Einbeziehung des Bescheids vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2013 nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt und die Voraussetzungen von § 96 SGG als nicht erfüllt angesehen. Die vom Kläger geltend gemachte Unrichtigkeit der Entscheidung als solche stellt keine Unvollständigkeit iSv § 140 SGG dar.
Die Wiederaufnahmeklage ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO). Dieser Nichtigkeitsgrund wird vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan, denn er selbst hält sich gerade nicht für prozessunfähig. Das Gutachten von Prof Dr T., in dem Prozessunfähigkeit festgestellt wurde, hält der Kläger selbst ausdrücklich für unbrauchbar. Soweit er nunmehr weitere Sachaufklärung verlangt, setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und gesamten prozessualen Verhalten in früheren Verfahren, etwa im Verfahren vor dem Senat L 11 SF 293/14 EK, wo er dem 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vorgeworfen hatte, im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK "eine absurde Diskussion über die Prozessfähigkeit des Klägers" losgetreten zu haben. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger letztlich in keiner Weise um die Sache selbst geht, sondern nur darum, die gesetzlich gewährten Verfahrensrechte für seine Zwecke zu missbrauchen. Insoweit fehlt der Klage auch insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BVerfG 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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