Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3184/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3128/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.370,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist eine von der Beklagten geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 5.370, 42 EUR betreffend den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2008 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und ob Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Maler- und Gipsergeschäft. Am 01.07.2008 schloss sie mit dem Beigeladenen zu 1), der ein Gewerbe als Maler angemeldet hatte, einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Werkleistungen (Bl 59 Verwaltungsakte). Danach hatte der Beigeladene zu 1) "als Subunternehmer" für die Klägerin Leistungen bei der Durchführung von Fassadenanstrichen, Gipserarbeiten, Estricharbeiten, Malerarbeiten, Betonsanierungen und Verlegung von Industriefußböden und Teppich-, PVC- und Korkböden zu erbringen, wobei die jeweilige Spezifikation der Leistung nach Art und Umfang in Einzelverträgen (§ 5 Abs 1 des Rahmenvertrags) festgelegt werden sollte, die sich nach den von der Klägerin mit ihren Endkunden getroffenen Vereinbarungen richteten (§§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 des Rahmenvertrags). Nach § 6 Abs 1 des Rahmenvertrag hatte der Beigeladene zu 1) seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer zu erbringen, bei der Durchführung der Aufträge unterliege er nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Beigeladene zu 1) konnte Dritte zur Aufgabenerfüllung nur mit Zustimmung der Klägerin heranziehen (§ 6 Abs 3 des Rahmenvertrags). Nach § 9 Abs 1 des Rahmenvertrags war der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet, nur für die Klägerin tätig zu sein, konnte aber durch Einzelvertrag verpflichtet werden, für die Dauer des Einzelvertrages sowie einem Zeitraum von 12 Monaten danach für einen Kunden oder einen benannten Dritten keine selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten unmittelbar sowie mittelbar zu erbringen (§ 9 Abs 2 des Rahmenvertrags). Er war verpflichtet, eigenes Werkzeug einzusetzen (§ 6 Abs 4 des Rahmenvertrags).
Die Klägerin setzte in der Folge den Beigeladenen zu 1) bei verschiedenen Aufträgen ein. Zunächst rechnete er auf Stundenbasis, später nach Angeboten ab (zu den Abrechnungen vgl Blatt 107 ff und 125 ff Verwaltungsakte).
Die Beklagte führte in der Zeit vom 05.11.2008 bis 10.05.2010 bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 30.09.2008 eine Betriebsprüfung durch.
Der Beigeladene zu 1) teilte der Beklagten auf einem Anfrageformular mit, er habe regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten (8 Stunden täglich im Rahmen einer 40-Stunden-Woche), ihm würden Weisungen erteilt, die Einstellung von Hilfskräften/Vertretern sei von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig, der auch das Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung verändern könne (Bl 78 f Verwaltungsakte).
Einen Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2010 (Bl 73 Verwaltungsakte) ab, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliege.
Im Rahmen einer Schlussbesprechung wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung von der Beklagten mit der Klägerin erörtert.
Mit Bescheid vom 15.07.2010 stellte die Beklagte fest, dass für den Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung bestehe; er stehe in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin. Zwar sei am 01.07.2008 ein Rahmenvertrag über Werksvertragsleistungen geschlossen worden, die tatsächlichen Gegebenheiten wichen aber von den vertraglichen Regelungen ab. Von Juli bis September 2008 habe der Beigeladene zu 1) nur auf Stundenbasis abgerechnet. Er habe angegeben, wöchentliche Stundennachweise führen zu müssen. Auf seinen Rechnungen sei kein Bezug zu einem Bauvorhaben zu erkennen. Er habe auch angegeben, er müsse regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten und täglich 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Außerdem treffe ihn kein relevantes Unternehmerrisiko. Er sei wie jeder andere Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Die Beklagte setzte die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 5.370,42 EUR für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 fest.
Mit ihrem Widerspruch vom 29.07.2010 machte die Klägerin geltend, der Beigeladene zu 1) habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Er habe von seinem Vater einen Malerbetrieb übernommen. In den Jahren 2008 bis 2010 habe er Aufträge auch außerhalb der Firma der Klägerin angenommen. Im Jahr 2009 habe er weniger gearbeitet, da seine Tochter in Frankreich schwer erkrankt gewesen sei. Dies zeige, dass seine Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit eines normalen Angestellten vergleichbar gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.08.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 07.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Beigeladene zu 1) sei im Prüfzeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und unterliege der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Klägerin habe Beiträge zur Sozialversicherung nachzuzahlen wie von der Beklagten zu Recht festgesetzt.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 31.07.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Urteil des SG beruhe auf einer verkürzten Sicht des Sachverhaltes. Die Tatsache, dass ein Auftraggeber (die Klägerin) einen Auftragnehmer (den Beigeladenen zu 1) mit vorhandenen Aufträgen "auslaste", könne nicht zu einer Beurteilung des Auftragnehmers als abhängig Beschäftigtem führen. Die vorgenommene Abrechnung nach Stunden sei sowohl für die Klägerin als auch für die Endkunden nachvollziehbarer als eine Pauschale. Die Aufträge seien naturgemäß zeitlich gebunden, Art und Weise der Durchführung und die zu verwendenden Produkte würden vom jeweiligen Bauherren vorgegeben. Weder für die Klägerin noch für den Beigeladenen zu 1) als Subunternehmer bestünden Abweichmöglichkeiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und auf die Urteilsgründe des SG Bezug.
Mit Beschluss vom 11.07.2014 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit, die Barmer GEK und die Barmer GEK Pflegekasse zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Sachanträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin bestand im streitigen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung begründete. Die festgestellte Beitragsnachforderung für diesen Zeitraum iHv 5.370,42 EUR ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig; die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist im Rahmen einer Schlussbesprechung der Prüffeststellungen erfolgt. Eine mündliche Anhörung ist zulässig (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherung, § 24 SGB X Rn 17 mwN). Überdies wäre eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl Senatsurteil vom 05.04.2011, L 11 KR 965/09 (juris)), da die Klägerin die Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl BSG 13.12.2001, B 13 RJ 67/99 R, BSGE 89, 111, SozR 3-1300 § 1 Nr 1, juris Rn 26 f).
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-pflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen dessen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Als Arbeitsentgelt gelten gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Um das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht sowie ggf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge feststellen zu können, war es schon immer eine selbstverständliche Pflicht des Arbeitgebers, hierüber geeignete Aufzeichnungen anzufertigen. Diese Pflicht ist seit 1989 ausdrücklich in § 28f Abs 1 Satz 1 SGB V normiert (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 28f SGB IV RdNr 3).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zur Folge hatte, weshalb die Klägerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.370,42 EUR verpflichtet ist. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend die rechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt und diese auch überzeugend und richtig gewürdigt.
Der Beigeladene zu 1) hat für die Klägerin im hier streitigen Zeitraum verschiedene Tätigkeiten (Malerarbeiten, Fassadenstriche, Estricharbeiten etc) durchgeführt, die nicht nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern grundsätzlich auch in nichtabhängiger Beschäftigung getätigt werden können. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AzR 405/01, juris Rn 23). Erforderlich ist auch im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Es ist daher allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin abzustellen und nicht auf die daneben im streitigen Zeitraum ebenfalls ausgeübte Tätigkeit für andere Handwerksbetriebe oder Auftraggeber.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben konkretisiert werden muss (Senatsurteile vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667; 14.10.2013, L 11 R 4625/12). Dies ist auch hier der Fall. Nach dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Rahmenvertrag vom 01.07.2008 (Bl 59 Verwaltungsakte) sollte die detaillierte Aufgabenstellung, die "jeweilige Spezifikation der Leistung nach Art und Umfang" in gesonderten Einzelvereinbarungen (§ 1 Abs 1 des Rahmenvertrags) festgelegt werden. Dieser konkrete Inhalt wiederum wurde dem Beigeladenen zu 1) von der Klägerin nach deren mit dem jeweiligen Endkunden getroffenen Vereinbarungen vorgegeben, ohne dass der Beigeladene zu 1) hierauf Einfluss nehmen konnte (§ 2 Abs 1 des Rahmenvertrages). Eine derartige Konkretisierung ist im Rahmenvertrag vom 01.07.2008, der auch keine konkrete Vertragslaufzeit enthält, nicht erfolgt, vielmehr ist die Aufgabenstellung lediglich abstrakt und grob umrissen. Mit dieser Leistungsbeschreibung allein ließe sich kaum eine Erfolgskontrolle der erbrachten Leistungen durchführen, wie es bei einem Werkvertrag erforderlich wäre. Die tatsächlich geschuldete Leistung des Beigeladenen zu 1) ist erst durch Weisungen des Klägerin konkretisiert worden, so dass eine Weisungsabhängigkeit vorliegt, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (Senatsurteil aaO, mwN). Dem steht nicht entgegen, dass das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein kann, wenn der Beschäftigte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19).
Zwar war der Beigeladene zu 1) auf Grundlage des Rahmenvertrages nicht verpflichtet, die ihm von der Klägerin zugedachten Aufträge anzunehmen, auch konnte er - nach vorheriger Anzeige bei der Klägerin (vgl § 6 Abs 1 des Rahmenvertrags) - qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Nach eigenem Vorbringen hat er aber im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Gegenüber der Klägerin hat er sich im Rahmenvertrag und auch in den Einzelverträgen im Ergebnis lediglich dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und eine Leistung zu erbringen, die im Rahmen einer von der Klägerin gegenüber einem Dritten, nämlich ihrem Auftraggeber (Endkunden, Bauherren), geschuldeten Werk erforderlich war. Der Beigeladene zu 1) war damit in die von der Klägerin geschuldete Auftragserledigung eingebunden. Auch wenn im Rahmenvertrag (§ 6 Abs 1 Satz 3) ein Weisungsrecht der Klägerin ausgeschlossen war, so konnten die Auftraggeber der Klägerin den Beigeladenen zu 1) nicht anweisen, denn sie waren ihm gegenüber mangels Vertrag dazu nicht berechtigt. Vielmehr mussten diese zunächst die Klägerin anweisen, die wiederum - nun entgegen § 6 Abs 1 Satz 3 des Rahmenvertrages - den Beigeladenen zu 1) anweisen musste. Daraus schließt der Senat, dass ein Ausschluss des Weisungsrechts nicht ernsthaft gewollt und durchsetzbar war. Auch wird daraus deutlich, dass der den Beigeladene zu 1) in die Arbeitsstruktur der Klägerin eingegliedert war.
Zwar stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) grds kein Werkzeug zur Verfügung (§ 6 Abs 4 des Rahmenvertrags), sodass er sein eigenes Werkzeug benutzen musste. Doch hat die Klägerin ihm - entgegen der vertraglichen Vereinbarung - nicht vorhandenes Werkzeug sowie Fahrzeuge samt Anhänger kostenlos überlassen. Auch war er verpflichtet, das von der Klägerin bestimmte und sogar von der Klägerin auf ihre Kosten beschaffte Material zu verwenden. Dies zeigt, dass dem Beigeladenen zu 1) nur ein geringer eigenverantwortlicher unternehmerischer Spielraum zugekommen ist. Zwar hat die Klägerin ausführen lassen, in der Vereinbarung mit ihrem Kunden sei das Material bereits bestimmt gewesen. Das mag durchaus zutreffen, doch ist dort nicht geregelt, wer dieses Material zu welchen Bedingungen zu beschaffen hat. Auch dies macht deutlich, dass der Beigeladene zu 1) wenig unternehmerischen Spielraum hatte. Letztlich beliefen sich die unternehmerischen Chancen und Risiken darauf, mit eigenem Werkzeug und unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft Einkommen zu erzielen. Das Risiko, für den Einsatz von Arbeitskraft aber kein Entgelt zu erhalten, ist aber gerade kein typisches Unternehmer-, sondern ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Auch der Einsatz vorhandenen, eigenen Werkzeuges birgt insoweit kein erhebliches unternehmerisches Risiko. Insoweit wiegen die Umstände, die auf eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf eine abhängige Beschäftigung weisen, wie zB der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ausschließlich im Kerngeschäft der Klägerin statt eines gewöhnlichen Mitarbeiters eingesetzt war, dass er kein wesentliches unternehmerisches Risiko trug, dass er letztlich dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen hatte, schwerer als die Umstände, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die vorgelegten Auftragserteilungen an den Beigeladenen zu 1) (Bl 28 ff der SG-Akte) bestätigen die Wertung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die von der Klägerin dem Beigeladenen zu 1) gemachten Angebote enthalten zwar Pauschalpreise. Die Beschreibungen der durchzuführenden Arbeiten - Vollwärmeschutzarbeiten beim Bauvorhaben x, Außenanstricharbeiten beim Bauvorhaben y usw - sind jedoch ebenfalls derart unbestimmt, dass die Annahme eines Werkvertrages nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.370,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist eine von der Beklagten geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 5.370, 42 EUR betreffend den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2008 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und ob Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Maler- und Gipsergeschäft. Am 01.07.2008 schloss sie mit dem Beigeladenen zu 1), der ein Gewerbe als Maler angemeldet hatte, einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Werkleistungen (Bl 59 Verwaltungsakte). Danach hatte der Beigeladene zu 1) "als Subunternehmer" für die Klägerin Leistungen bei der Durchführung von Fassadenanstrichen, Gipserarbeiten, Estricharbeiten, Malerarbeiten, Betonsanierungen und Verlegung von Industriefußböden und Teppich-, PVC- und Korkböden zu erbringen, wobei die jeweilige Spezifikation der Leistung nach Art und Umfang in Einzelverträgen (§ 5 Abs 1 des Rahmenvertrags) festgelegt werden sollte, die sich nach den von der Klägerin mit ihren Endkunden getroffenen Vereinbarungen richteten (§§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 des Rahmenvertrags). Nach § 6 Abs 1 des Rahmenvertrag hatte der Beigeladene zu 1) seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer zu erbringen, bei der Durchführung der Aufträge unterliege er nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Beigeladene zu 1) konnte Dritte zur Aufgabenerfüllung nur mit Zustimmung der Klägerin heranziehen (§ 6 Abs 3 des Rahmenvertrags). Nach § 9 Abs 1 des Rahmenvertrags war der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet, nur für die Klägerin tätig zu sein, konnte aber durch Einzelvertrag verpflichtet werden, für die Dauer des Einzelvertrages sowie einem Zeitraum von 12 Monaten danach für einen Kunden oder einen benannten Dritten keine selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten unmittelbar sowie mittelbar zu erbringen (§ 9 Abs 2 des Rahmenvertrags). Er war verpflichtet, eigenes Werkzeug einzusetzen (§ 6 Abs 4 des Rahmenvertrags).
Die Klägerin setzte in der Folge den Beigeladenen zu 1) bei verschiedenen Aufträgen ein. Zunächst rechnete er auf Stundenbasis, später nach Angeboten ab (zu den Abrechnungen vgl Blatt 107 ff und 125 ff Verwaltungsakte).
Die Beklagte führte in der Zeit vom 05.11.2008 bis 10.05.2010 bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 30.09.2008 eine Betriebsprüfung durch.
Der Beigeladene zu 1) teilte der Beklagten auf einem Anfrageformular mit, er habe regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten (8 Stunden täglich im Rahmen einer 40-Stunden-Woche), ihm würden Weisungen erteilt, die Einstellung von Hilfskräften/Vertretern sei von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig, der auch das Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung verändern könne (Bl 78 f Verwaltungsakte).
Einen Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2010 (Bl 73 Verwaltungsakte) ab, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliege.
Im Rahmen einer Schlussbesprechung wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung von der Beklagten mit der Klägerin erörtert.
Mit Bescheid vom 15.07.2010 stellte die Beklagte fest, dass für den Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung bestehe; er stehe in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin. Zwar sei am 01.07.2008 ein Rahmenvertrag über Werksvertragsleistungen geschlossen worden, die tatsächlichen Gegebenheiten wichen aber von den vertraglichen Regelungen ab. Von Juli bis September 2008 habe der Beigeladene zu 1) nur auf Stundenbasis abgerechnet. Er habe angegeben, wöchentliche Stundennachweise führen zu müssen. Auf seinen Rechnungen sei kein Bezug zu einem Bauvorhaben zu erkennen. Er habe auch angegeben, er müsse regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten und täglich 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Außerdem treffe ihn kein relevantes Unternehmerrisiko. Er sei wie jeder andere Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Die Beklagte setzte die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 5.370,42 EUR für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 fest.
Mit ihrem Widerspruch vom 29.07.2010 machte die Klägerin geltend, der Beigeladene zu 1) habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Er habe von seinem Vater einen Malerbetrieb übernommen. In den Jahren 2008 bis 2010 habe er Aufträge auch außerhalb der Firma der Klägerin angenommen. Im Jahr 2009 habe er weniger gearbeitet, da seine Tochter in Frankreich schwer erkrankt gewesen sei. Dies zeige, dass seine Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit eines normalen Angestellten vergleichbar gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.08.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 07.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Beigeladene zu 1) sei im Prüfzeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und unterliege der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Klägerin habe Beiträge zur Sozialversicherung nachzuzahlen wie von der Beklagten zu Recht festgesetzt.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 31.07.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Urteil des SG beruhe auf einer verkürzten Sicht des Sachverhaltes. Die Tatsache, dass ein Auftraggeber (die Klägerin) einen Auftragnehmer (den Beigeladenen zu 1) mit vorhandenen Aufträgen "auslaste", könne nicht zu einer Beurteilung des Auftragnehmers als abhängig Beschäftigtem führen. Die vorgenommene Abrechnung nach Stunden sei sowohl für die Klägerin als auch für die Endkunden nachvollziehbarer als eine Pauschale. Die Aufträge seien naturgemäß zeitlich gebunden, Art und Weise der Durchführung und die zu verwendenden Produkte würden vom jeweiligen Bauherren vorgegeben. Weder für die Klägerin noch für den Beigeladenen zu 1) als Subunternehmer bestünden Abweichmöglichkeiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und auf die Urteilsgründe des SG Bezug.
Mit Beschluss vom 11.07.2014 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit, die Barmer GEK und die Barmer GEK Pflegekasse zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Sachanträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin bestand im streitigen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung begründete. Die festgestellte Beitragsnachforderung für diesen Zeitraum iHv 5.370,42 EUR ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig; die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist im Rahmen einer Schlussbesprechung der Prüffeststellungen erfolgt. Eine mündliche Anhörung ist zulässig (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherung, § 24 SGB X Rn 17 mwN). Überdies wäre eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl Senatsurteil vom 05.04.2011, L 11 KR 965/09 (juris)), da die Klägerin die Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl BSG 13.12.2001, B 13 RJ 67/99 R, BSGE 89, 111, SozR 3-1300 § 1 Nr 1, juris Rn 26 f).
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-pflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen dessen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Als Arbeitsentgelt gelten gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Um das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht sowie ggf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge feststellen zu können, war es schon immer eine selbstverständliche Pflicht des Arbeitgebers, hierüber geeignete Aufzeichnungen anzufertigen. Diese Pflicht ist seit 1989 ausdrücklich in § 28f Abs 1 Satz 1 SGB V normiert (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 28f SGB IV RdNr 3).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zur Folge hatte, weshalb die Klägerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.370,42 EUR verpflichtet ist. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend die rechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt und diese auch überzeugend und richtig gewürdigt.
Der Beigeladene zu 1) hat für die Klägerin im hier streitigen Zeitraum verschiedene Tätigkeiten (Malerarbeiten, Fassadenstriche, Estricharbeiten etc) durchgeführt, die nicht nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern grundsätzlich auch in nichtabhängiger Beschäftigung getätigt werden können. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AzR 405/01, juris Rn 23). Erforderlich ist auch im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Es ist daher allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin abzustellen und nicht auf die daneben im streitigen Zeitraum ebenfalls ausgeübte Tätigkeit für andere Handwerksbetriebe oder Auftraggeber.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben konkretisiert werden muss (Senatsurteile vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667; 14.10.2013, L 11 R 4625/12). Dies ist auch hier der Fall. Nach dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Rahmenvertrag vom 01.07.2008 (Bl 59 Verwaltungsakte) sollte die detaillierte Aufgabenstellung, die "jeweilige Spezifikation der Leistung nach Art und Umfang" in gesonderten Einzelvereinbarungen (§ 1 Abs 1 des Rahmenvertrags) festgelegt werden. Dieser konkrete Inhalt wiederum wurde dem Beigeladenen zu 1) von der Klägerin nach deren mit dem jeweiligen Endkunden getroffenen Vereinbarungen vorgegeben, ohne dass der Beigeladene zu 1) hierauf Einfluss nehmen konnte (§ 2 Abs 1 des Rahmenvertrages). Eine derartige Konkretisierung ist im Rahmenvertrag vom 01.07.2008, der auch keine konkrete Vertragslaufzeit enthält, nicht erfolgt, vielmehr ist die Aufgabenstellung lediglich abstrakt und grob umrissen. Mit dieser Leistungsbeschreibung allein ließe sich kaum eine Erfolgskontrolle der erbrachten Leistungen durchführen, wie es bei einem Werkvertrag erforderlich wäre. Die tatsächlich geschuldete Leistung des Beigeladenen zu 1) ist erst durch Weisungen des Klägerin konkretisiert worden, so dass eine Weisungsabhängigkeit vorliegt, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (Senatsurteil aaO, mwN). Dem steht nicht entgegen, dass das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein kann, wenn der Beschäftigte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19).
Zwar war der Beigeladene zu 1) auf Grundlage des Rahmenvertrages nicht verpflichtet, die ihm von der Klägerin zugedachten Aufträge anzunehmen, auch konnte er - nach vorheriger Anzeige bei der Klägerin (vgl § 6 Abs 1 des Rahmenvertrags) - qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Nach eigenem Vorbringen hat er aber im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Gegenüber der Klägerin hat er sich im Rahmenvertrag und auch in den Einzelverträgen im Ergebnis lediglich dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und eine Leistung zu erbringen, die im Rahmen einer von der Klägerin gegenüber einem Dritten, nämlich ihrem Auftraggeber (Endkunden, Bauherren), geschuldeten Werk erforderlich war. Der Beigeladene zu 1) war damit in die von der Klägerin geschuldete Auftragserledigung eingebunden. Auch wenn im Rahmenvertrag (§ 6 Abs 1 Satz 3) ein Weisungsrecht der Klägerin ausgeschlossen war, so konnten die Auftraggeber der Klägerin den Beigeladenen zu 1) nicht anweisen, denn sie waren ihm gegenüber mangels Vertrag dazu nicht berechtigt. Vielmehr mussten diese zunächst die Klägerin anweisen, die wiederum - nun entgegen § 6 Abs 1 Satz 3 des Rahmenvertrages - den Beigeladenen zu 1) anweisen musste. Daraus schließt der Senat, dass ein Ausschluss des Weisungsrechts nicht ernsthaft gewollt und durchsetzbar war. Auch wird daraus deutlich, dass der den Beigeladene zu 1) in die Arbeitsstruktur der Klägerin eingegliedert war.
Zwar stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) grds kein Werkzeug zur Verfügung (§ 6 Abs 4 des Rahmenvertrags), sodass er sein eigenes Werkzeug benutzen musste. Doch hat die Klägerin ihm - entgegen der vertraglichen Vereinbarung - nicht vorhandenes Werkzeug sowie Fahrzeuge samt Anhänger kostenlos überlassen. Auch war er verpflichtet, das von der Klägerin bestimmte und sogar von der Klägerin auf ihre Kosten beschaffte Material zu verwenden. Dies zeigt, dass dem Beigeladenen zu 1) nur ein geringer eigenverantwortlicher unternehmerischer Spielraum zugekommen ist. Zwar hat die Klägerin ausführen lassen, in der Vereinbarung mit ihrem Kunden sei das Material bereits bestimmt gewesen. Das mag durchaus zutreffen, doch ist dort nicht geregelt, wer dieses Material zu welchen Bedingungen zu beschaffen hat. Auch dies macht deutlich, dass der Beigeladene zu 1) wenig unternehmerischen Spielraum hatte. Letztlich beliefen sich die unternehmerischen Chancen und Risiken darauf, mit eigenem Werkzeug und unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft Einkommen zu erzielen. Das Risiko, für den Einsatz von Arbeitskraft aber kein Entgelt zu erhalten, ist aber gerade kein typisches Unternehmer-, sondern ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Auch der Einsatz vorhandenen, eigenen Werkzeuges birgt insoweit kein erhebliches unternehmerisches Risiko. Insoweit wiegen die Umstände, die auf eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf eine abhängige Beschäftigung weisen, wie zB der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ausschließlich im Kerngeschäft der Klägerin statt eines gewöhnlichen Mitarbeiters eingesetzt war, dass er kein wesentliches unternehmerisches Risiko trug, dass er letztlich dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen hatte, schwerer als die Umstände, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die vorgelegten Auftragserteilungen an den Beigeladenen zu 1) (Bl 28 ff der SG-Akte) bestätigen die Wertung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die von der Klägerin dem Beigeladenen zu 1) gemachten Angebote enthalten zwar Pauschalpreise. Die Beschreibungen der durchzuführenden Arbeiten - Vollwärmeschutzarbeiten beim Bauvorhaben x, Außenanstricharbeiten beim Bauvorhaben y usw - sind jedoch ebenfalls derart unbestimmt, dass die Annahme eines Werkvertrages nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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