Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 1539/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3158/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (KV und PV) auf Leistungen aus der Deutschen Steuerberater-Versicherung.
Der im September 1941 geborene Kläger ist bei den Beklagten seit 2004 pflichtversichertes Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Als selbständiger Steuerberater schloss der Kläger zum 01.12.1977 als (freiwilliges) Mitglied bei der Deutschen Steuerberater-Versicherung (DSV) für sich selbst einen Versicherungsvertrag mit der Nummer 0005713003. Die Beiträge wurden bis zum 31.05.1996 auf freiwilliger Basis von bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen durch den Kläger gezahlt. Zum 01.06.1996 wurde die Versicherung bis zum Ablauf (30.11.2006) beitragsfrei gestellt. Am 01.12.2006 gelangte ein Kapitalbetrag in Höhe von 66.916,90 EUR zur Auszahlung. Hierüber unterrichtete die DSV mit Schreiben vom 01.12.2006 die Beklagten. Im Jahr 2006 war die DSV als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert (§ 1 Abs 2 der Satzung der DSV, Stand August 2008). Danach konnten nur Angehörige von steuerberatenden Berufen (ordentliche) Mitglieder werden, wenn sie für sich selbst ein Versicherungsverhältnis begründen (§ 2 Abs 2 Buchst a) der Satzung, Stand August 2008). Mit Wirkung vom 31.07.2009 änderte die DSV ihre Satzung, so dass der Kreis der aufnahmeberechtigten Mitglieder nicht mehr auf Angehörige der steuerberatenden Berufe beschränkt wurde (vgl § 2 der Satzung der DSV, Stand 31.07.2009).
Mit Schreiben vom 07.12.2006 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sich unter Berücksichtigung der ausgezahlten Kapitalleistung ab dem 01.12.2006 ein monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv insgesamt 85,89 EUR ergebe. Im Folgenden setzten die Beklagten den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 98,70 EUR ab dem 01.01.2009 (Bescheid vom 15.01.2009), mit 95,36 EUR ab dem 01.07.2009 (Bescheid vom 16.07.2009) sowie mit 98,70 EUR ab dem 01.01.2011 (Bescheid vom 07.02.2011) fest.
Mit Schreiben vom 04.04.2011 stellte der Kläger bei den Beklagten einen "Antrag auf Überprüfung seines Beitragsbescheides (Ursprungsbescheid)" nach § 44 SGB X und Neufestsetzung des Beitrags ab April 2011 sowie einen "Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Krankenkassenbeiträge und Beiträge zur Pflegeversicherung". Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08). Es verstoße gegen das Grundgesetz (GG), wenn Versicherungsleistungen, die auf eigenen Einzahlungen beruhen, mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt würden. Die Steuerberater-Rentenversicherung, welche 2006 bei ihm zur Auszahlung gekommen sei, beruhe ausschließlich auf eigenen Einzahlungen.
Mit Bescheid vom 20.07.2011 lehnten die Beklagten den Antrag ab. Die vom Kläger genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, da hinsichtlich des Versorgungsbezuges des Klägers der notwendige Bezug zum Arbeitgeber fehle. Bei den Leistungen der DSV handle es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Eine Neufestsetzung der Beiträge und eine Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen sei daher nicht möglich. Den hiergegen mit Schreiben vom 18.08.2011 erhobenen Wiederspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.05.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) gerade darauf abgestellt habe, dass eine private Altersvorsorge nicht beitragspflichtig sei. Bei der ausgezahlten Versicherungssumme handle es sich nicht um eine betriebliche Pensionsversicherung, vielmehr seien die Beiträge auf freiwilliger Basis von bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen gezahlt worden. Es sei daher eine private Altersvorsorge gegeben, welche nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht beitragspflichtig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine Kapitalleistung in Gestalt eines Einmalbetrags iHv von 66.916,90 EUR im Dezember 2006 ausgezahlt erhalten. Bei dieser dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistung handle es sich um eine beitragspflichtige Einnahme des Klägers als versicherungspflichtiger Rentner. Zu diesem gehörten der Zahlbetrag von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbaren Einnahmen würden auch Renten der Versicherung von Versorgungseinrichtungen gehören, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien. Bei der Kapitalleistung, die der Kläger vom DSV erhalte, handele sich um derartige Versorgungsbezüge. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesverfassungsgerichts zu von Arbeitnehmern abgeschlossenen Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge besitze im vorliegenden Kontext demgegenüber keine Relevanz.
Das Urteil wurde dem Kläger am 29.06.2013 mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 19.07.2013, welches am 19.07.2013 beim SG und am 01.08.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist, hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Seine Berufung stützt er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08). Mit diesem sei der Grundsatz aufgestellt worden, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, wenn Versicherungsleistungen, die ausschließlich auf eigenen Einzahlungen beruhten, mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt würden. Die Steuerberater-Rentenversicherung, welche im Jahr 2006 zur Auszahlung gekommen sei, beruhe ausschließlich auf eigenen Beiträgen. Soweit sich das SG Mannheim auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.1995 (12 RK 40/94) berufe, habe es übersehen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neueren Datums sei.
Der Kläger beantragt daher,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.06.2013 sowie den Bescheid vom 20.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Beitragsbescheide zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 07.12.2006, 15.01.2009, 16.07.2009 sowie 07.02.2011 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter haben die Beteiligten am 13.01.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 53 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zulassungsbedürftig, da Beitragsforderungen von mehr als einem Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagten haben in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage Beiträge zur KV und PV auf die Kapitalzahlung der DSV erhoben. Die Ablehnung der Abänderung der entsprechenden Bescheide durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2012 ist deshalb nicht zu beanstanden.
Das Passivrubrum war dahingehend zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln.
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Unerheblich ist dabei vorliegend, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 07.12.2006 auch Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt hat, obwohl sie hierfür sachlich nicht zuständig war (BSG 07.03.2007, B 12 KR 33/06; Blöcher, in jurisPK, Stand 12.08.2013, § 46 Rdnr 12) Hierbei handelt es sich um einen lediglich formellen Fehler. Zwar umfasst der Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X sowohl Fehler des Verfahrens als auch des materiellen Rechts. Ein Betroffener darf jedoch nicht über § 44 SGB X eine ihm materiell nicht zustehende Rechtsposition erlangen (Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 44 Rdnr 39 ff).
Materiell rechtlich wird der Krankenversicherungsbeitrag versicherungspflichtiger Rentner, zu denen der Kläger gehört, gem § 237 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Satz 1 Nr 1 SGB V) und dem Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einkommen (§ 237 Satz 1 Nr 2 SGB V) bemessen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V insbesondere Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Diese Vorschriften gelten für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzgesuch (SGB XI)).
Die DSV ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Sie ist eine Versicherungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Gemäß § 2 Satz 3 der Satzung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzahlung konnten ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aufgenommen werden. Dem entspricht, dass sich die DSV in ihrer Satzung (§ 1 Abs 1 Satz 2) als berufständige Versorgungseinrichtung der Angehörigen des steuerberatenden Berufs bezeichnet. Nicht entscheidend ist, dass die DSV keine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung, sondern ein privatrechtlicher Verein ist. Der seit dem 01.01.1989 geltende § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V ("Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind") entspricht im Wesentlichen dem früheren § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). In der Begründung zu dieser Vorschrift war lediglich aufgeführt, dass unter Nr 3 "insbesondere" Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freie Berufe fielen (BT-Drucks 9/458 S 35). Eine Beschränkung auf öffentlich-rechtlicher Einrichtungen ist hieraus nicht zu entnehmen und auch in den Text der genannten Vorschrift nicht aufgenommen worden. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass auch die privatrechtliche DSV zu den in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen gehört (BSG 30.03.1995, 12 RK 40/94, juris).
Soweit die DSV in ihrer Satzung (Stand Juli 2009) den Wirkungsbereich gemäß § 2 erweitert hat, ist dies für den vorliegenden Fall nicht relevant. In zeitlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die anzuwendende Fassung maßgeblich, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und welche Leistungen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geschuldet war (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; vgl BSG 30.03.1995, 12 RK 10/94). Versicherungsfall ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters und der vereinbarte Auszahlungstermin. Da zum Zeitpunkt des Bezugsrechts der Kapitalzahlung noch ein entsprechender begrenzter Wirkungsbereich vorlag, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der DSV für den vorliegenden Fall in dieser eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zu sehen.
Bei der abgeschlossenen Versicherung handelt es sich auch um eine solche zur Altersvorsorge. Dies legt bereits der Auszahlungstermin der Versicherungssummen kurz nach dem 65. Geburtstag des Klägers nahe. Es entspricht auch dem Satzungszweck der DSV, welche nach § 1 die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bezweckt. Sie wird im Übrigen vom Kläger aber auch nicht in Frage gestellt.
Tritt - wie vorliegend - an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). In Übereinstimmung mit dieser Regelung haben die Beklagten im vorliegenden Fall 1/120 der Kapitalzahlungen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. Hinsichtlich der Beitragshöhe sind vom Kläger weder Einwendungen erhoben worden, noch ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen. Die Beklagte hat die von der DSV mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe von 66.916,90 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 557,64 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.
Soweit sich der Kläger im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 beruft, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht einschlägig ist. Der stattgebende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft nur die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen. Die vom Bundessozialgericht früher bei der Auslegung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V vorgenommenen Typisierung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit mit Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit dies dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft (vgl BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08). Lediglich diese Konstellation der unterschiedlichen Behandlung von Lebensversicherungen hat das Bundesverfassungsgericht gerügt und im Übrigen die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner als mit dem GG vereinbar angesehen (BVerfG 06.12.1988, 2 BvL 18/84 = BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46). Soweit klägerseits vorgetragen wird, die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsbezüge gegenüber sonstigen Formen der privaten Altersvorsorge, sei gleichheitswidrig, kann auch hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, da der Bezug zum Arbeitsleben bzw. den Erwerbseinkünften der in § 237 SGB V benannten Leistungen einen sachlichen Grund für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge darstellt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob diese Renten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder aber ob sie allein vom Versicherten finanziert wurden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (SozR 3-2500 § 229 Nr 6, 7, 8 und 13). Die Beitragspflicht dieser Renten ist gerechtfertigt, weil dieser die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt. So trägt hier auch der Zahlbetrag der DSV zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bei (vgl. BSG 06.09.2001, B 12 KR 5/01).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (KV und PV) auf Leistungen aus der Deutschen Steuerberater-Versicherung.
Der im September 1941 geborene Kläger ist bei den Beklagten seit 2004 pflichtversichertes Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Als selbständiger Steuerberater schloss der Kläger zum 01.12.1977 als (freiwilliges) Mitglied bei der Deutschen Steuerberater-Versicherung (DSV) für sich selbst einen Versicherungsvertrag mit der Nummer 0005713003. Die Beiträge wurden bis zum 31.05.1996 auf freiwilliger Basis von bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen durch den Kläger gezahlt. Zum 01.06.1996 wurde die Versicherung bis zum Ablauf (30.11.2006) beitragsfrei gestellt. Am 01.12.2006 gelangte ein Kapitalbetrag in Höhe von 66.916,90 EUR zur Auszahlung. Hierüber unterrichtete die DSV mit Schreiben vom 01.12.2006 die Beklagten. Im Jahr 2006 war die DSV als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert (§ 1 Abs 2 der Satzung der DSV, Stand August 2008). Danach konnten nur Angehörige von steuerberatenden Berufen (ordentliche) Mitglieder werden, wenn sie für sich selbst ein Versicherungsverhältnis begründen (§ 2 Abs 2 Buchst a) der Satzung, Stand August 2008). Mit Wirkung vom 31.07.2009 änderte die DSV ihre Satzung, so dass der Kreis der aufnahmeberechtigten Mitglieder nicht mehr auf Angehörige der steuerberatenden Berufe beschränkt wurde (vgl § 2 der Satzung der DSV, Stand 31.07.2009).
Mit Schreiben vom 07.12.2006 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sich unter Berücksichtigung der ausgezahlten Kapitalleistung ab dem 01.12.2006 ein monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv insgesamt 85,89 EUR ergebe. Im Folgenden setzten die Beklagten den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 98,70 EUR ab dem 01.01.2009 (Bescheid vom 15.01.2009), mit 95,36 EUR ab dem 01.07.2009 (Bescheid vom 16.07.2009) sowie mit 98,70 EUR ab dem 01.01.2011 (Bescheid vom 07.02.2011) fest.
Mit Schreiben vom 04.04.2011 stellte der Kläger bei den Beklagten einen "Antrag auf Überprüfung seines Beitragsbescheides (Ursprungsbescheid)" nach § 44 SGB X und Neufestsetzung des Beitrags ab April 2011 sowie einen "Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Krankenkassenbeiträge und Beiträge zur Pflegeversicherung". Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08). Es verstoße gegen das Grundgesetz (GG), wenn Versicherungsleistungen, die auf eigenen Einzahlungen beruhen, mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt würden. Die Steuerberater-Rentenversicherung, welche 2006 bei ihm zur Auszahlung gekommen sei, beruhe ausschließlich auf eigenen Einzahlungen.
Mit Bescheid vom 20.07.2011 lehnten die Beklagten den Antrag ab. Die vom Kläger genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, da hinsichtlich des Versorgungsbezuges des Klägers der notwendige Bezug zum Arbeitgeber fehle. Bei den Leistungen der DSV handle es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Eine Neufestsetzung der Beiträge und eine Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen sei daher nicht möglich. Den hiergegen mit Schreiben vom 18.08.2011 erhobenen Wiederspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.05.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) gerade darauf abgestellt habe, dass eine private Altersvorsorge nicht beitragspflichtig sei. Bei der ausgezahlten Versicherungssumme handle es sich nicht um eine betriebliche Pensionsversicherung, vielmehr seien die Beiträge auf freiwilliger Basis von bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen gezahlt worden. Es sei daher eine private Altersvorsorge gegeben, welche nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht beitragspflichtig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine Kapitalleistung in Gestalt eines Einmalbetrags iHv von 66.916,90 EUR im Dezember 2006 ausgezahlt erhalten. Bei dieser dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistung handle es sich um eine beitragspflichtige Einnahme des Klägers als versicherungspflichtiger Rentner. Zu diesem gehörten der Zahlbetrag von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbaren Einnahmen würden auch Renten der Versicherung von Versorgungseinrichtungen gehören, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien. Bei der Kapitalleistung, die der Kläger vom DSV erhalte, handele sich um derartige Versorgungsbezüge. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesverfassungsgerichts zu von Arbeitnehmern abgeschlossenen Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge besitze im vorliegenden Kontext demgegenüber keine Relevanz.
Das Urteil wurde dem Kläger am 29.06.2013 mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 19.07.2013, welches am 19.07.2013 beim SG und am 01.08.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist, hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Seine Berufung stützt er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08). Mit diesem sei der Grundsatz aufgestellt worden, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, wenn Versicherungsleistungen, die ausschließlich auf eigenen Einzahlungen beruhten, mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt würden. Die Steuerberater-Rentenversicherung, welche im Jahr 2006 zur Auszahlung gekommen sei, beruhe ausschließlich auf eigenen Beiträgen. Soweit sich das SG Mannheim auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.1995 (12 RK 40/94) berufe, habe es übersehen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neueren Datums sei.
Der Kläger beantragt daher,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.06.2013 sowie den Bescheid vom 20.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Beitragsbescheide zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 07.12.2006, 15.01.2009, 16.07.2009 sowie 07.02.2011 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter haben die Beteiligten am 13.01.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 53 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zulassungsbedürftig, da Beitragsforderungen von mehr als einem Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagten haben in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage Beiträge zur KV und PV auf die Kapitalzahlung der DSV erhoben. Die Ablehnung der Abänderung der entsprechenden Bescheide durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2012 ist deshalb nicht zu beanstanden.
Das Passivrubrum war dahingehend zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln.
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Unerheblich ist dabei vorliegend, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 07.12.2006 auch Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt hat, obwohl sie hierfür sachlich nicht zuständig war (BSG 07.03.2007, B 12 KR 33/06; Blöcher, in jurisPK, Stand 12.08.2013, § 46 Rdnr 12) Hierbei handelt es sich um einen lediglich formellen Fehler. Zwar umfasst der Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X sowohl Fehler des Verfahrens als auch des materiellen Rechts. Ein Betroffener darf jedoch nicht über § 44 SGB X eine ihm materiell nicht zustehende Rechtsposition erlangen (Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 44 Rdnr 39 ff).
Materiell rechtlich wird der Krankenversicherungsbeitrag versicherungspflichtiger Rentner, zu denen der Kläger gehört, gem § 237 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Satz 1 Nr 1 SGB V) und dem Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einkommen (§ 237 Satz 1 Nr 2 SGB V) bemessen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V insbesondere Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Diese Vorschriften gelten für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzgesuch (SGB XI)).
Die DSV ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Sie ist eine Versicherungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Gemäß § 2 Satz 3 der Satzung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzahlung konnten ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aufgenommen werden. Dem entspricht, dass sich die DSV in ihrer Satzung (§ 1 Abs 1 Satz 2) als berufständige Versorgungseinrichtung der Angehörigen des steuerberatenden Berufs bezeichnet. Nicht entscheidend ist, dass die DSV keine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung, sondern ein privatrechtlicher Verein ist. Der seit dem 01.01.1989 geltende § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V ("Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind") entspricht im Wesentlichen dem früheren § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). In der Begründung zu dieser Vorschrift war lediglich aufgeführt, dass unter Nr 3 "insbesondere" Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freie Berufe fielen (BT-Drucks 9/458 S 35). Eine Beschränkung auf öffentlich-rechtlicher Einrichtungen ist hieraus nicht zu entnehmen und auch in den Text der genannten Vorschrift nicht aufgenommen worden. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass auch die privatrechtliche DSV zu den in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen gehört (BSG 30.03.1995, 12 RK 40/94, juris).
Soweit die DSV in ihrer Satzung (Stand Juli 2009) den Wirkungsbereich gemäß § 2 erweitert hat, ist dies für den vorliegenden Fall nicht relevant. In zeitlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die anzuwendende Fassung maßgeblich, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und welche Leistungen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geschuldet war (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; vgl BSG 30.03.1995, 12 RK 10/94). Versicherungsfall ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters und der vereinbarte Auszahlungstermin. Da zum Zeitpunkt des Bezugsrechts der Kapitalzahlung noch ein entsprechender begrenzter Wirkungsbereich vorlag, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der DSV für den vorliegenden Fall in dieser eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zu sehen.
Bei der abgeschlossenen Versicherung handelt es sich auch um eine solche zur Altersvorsorge. Dies legt bereits der Auszahlungstermin der Versicherungssummen kurz nach dem 65. Geburtstag des Klägers nahe. Es entspricht auch dem Satzungszweck der DSV, welche nach § 1 die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bezweckt. Sie wird im Übrigen vom Kläger aber auch nicht in Frage gestellt.
Tritt - wie vorliegend - an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). In Übereinstimmung mit dieser Regelung haben die Beklagten im vorliegenden Fall 1/120 der Kapitalzahlungen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. Hinsichtlich der Beitragshöhe sind vom Kläger weder Einwendungen erhoben worden, noch ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen. Die Beklagte hat die von der DSV mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe von 66.916,90 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 557,64 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.
Soweit sich der Kläger im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 beruft, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht einschlägig ist. Der stattgebende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft nur die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen. Die vom Bundessozialgericht früher bei der Auslegung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V vorgenommenen Typisierung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit mit Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit dies dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft (vgl BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08). Lediglich diese Konstellation der unterschiedlichen Behandlung von Lebensversicherungen hat das Bundesverfassungsgericht gerügt und im Übrigen die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner als mit dem GG vereinbar angesehen (BVerfG 06.12.1988, 2 BvL 18/84 = BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46). Soweit klägerseits vorgetragen wird, die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsbezüge gegenüber sonstigen Formen der privaten Altersvorsorge, sei gleichheitswidrig, kann auch hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, da der Bezug zum Arbeitsleben bzw. den Erwerbseinkünften der in § 237 SGB V benannten Leistungen einen sachlichen Grund für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge darstellt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob diese Renten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder aber ob sie allein vom Versicherten finanziert wurden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (SozR 3-2500 § 229 Nr 6, 7, 8 und 13). Die Beitragspflicht dieser Renten ist gerechtfertigt, weil dieser die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt. So trägt hier auch der Zahlbetrag der DSV zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bei (vgl. BSG 06.09.2001, B 12 KR 5/01).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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