Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5081/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3908/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin.
Die am 16.04.1947 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Realschulabschluss am 13.03.1963 eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin (01.04.1963 bis 31.03.1966). In der Zeit vom 01.04.1963 bis 28.02.1967 wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 01.03.1967 bis 31.07.1977 arbeitete die Klägerin in der Schweiz und hatte vom 01.05.1968 bis 30.06.1972 auch ihren Wohnsitz dort. Die Klägerin ist Mutter der am 07.11.1972 geborenen U. und des am 12.06.1977 geborenen F ... Ab 01.08.1977 stand die Klägerin nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit 01.05.2011 bezieht sie eine schweizerische Altersrente (AHV-Rente).
Am 05.03.2008 stellte die Klägerin einen Kontenklärungsantrag sowie Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten. Mit Bescheid vom 26.08.2008 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Klägerin erhob Widerspruch und wandte sich dagegen, dass die schulische Ausbildung vom 01.04.1962 bis 13.03.1963 nicht als rentenrechtliche Zeit festgestellt worden sei und die Wohnzeiten in der Schweiz nicht berücksichtigt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, nur Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres könnten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anrechnungszeiten sein. Die Anerkennung der schweizerischen Beitragszeiten obliege allein dem ausländischen Versicherungsträger. Die dagegen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2012 (S 12 R 2115/09) zurück.
Am 02.05.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 24.05.2012 bewilligte die Beklagte die beantragte Rente mit Wirkung ab 01.06.2012 in Höhe von 93,40 EUR für Juni 2012 und 95,45 EUR ab 01.07.2012. Bei der Rentenberechnung ging die Beklagte von persönlichen Entgeltpunkten für die innerstaatliche Rente von 3,7843 und für die zwischenstaatliche Rente von 3,0273 aus, davon entfielen 1,9992 auf Kindererziehungszeiten.
Mit ihrem Widerspruch vom 21.06.2014 machte die Klägerin geltend, die Rentenberechnung sei nicht nach geltendem Recht durchgeführt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.10.2012 zum SG erhobene Klage. Mit ausführlicher Begründung wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Schulzeit vom 01.04.1962 bis 13.03.1963 nicht berücksichtigt worden und die innerstaatliche und zwischenstaatliche Berechnung fehlerhaft sei. Die §§ 72 und 73 SGB VI seien nicht richtig angewandt worden, insbesondere sei ihre schweizerische Rente nicht berücksichtigt worden. Für die Wohnzeiten in der Schweiz seien zusätzliche Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu ermitteln. Nach Berechnung der Klägerin ergebe sich ein Monatsbetrag der Rente von 249,34 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelaltersrente der Klägerin sei rechtlich und rechnerisch korrekt ermittelt worden. Der Zeitraum 01.04.1962 bis 13.03.1963 sei nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um Ausbildungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres handele, denen das Gesetz keinerlei rechtliche Relevanz beimesse. Auch der Zeitraum 01.05.1968 bis 30.06.1972 sei zutreffend berechnet worden. Nach Art 52 Abs 1b VO (EG) 883/2004 (inhaltlich entsprechend Art 46 Abs 2 VO (EWG) 1408/71) betrage der "theoretische Betrag" der Leistung 7,6865 Punkte. Der "tatsächliche Betrag" der Leistung bestimme sich nach dem Verhältnis zwischen den deutschen Entgeltpunkten (3,0273) und den gesamten Entgeltpunkten (7,6865). Dies habe folgende Konsequenz: 3,0273 geteilt durch 7, 6865 = 0,393846, was zu 0,393846 mal 7,6865 und somit 3,0273 berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkten führe. Dass der so ermittelte Betrag dem Anteil der innerstaatlichen Entgeltpunkte entspreche, beruhe darauf, dass keine Besonderheiten nach Art 52 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zur berücksichtigen seien. Die Anerkennung der Beitragszeiten aus den schweizerischen Zeiten obliege allein dem dortigen Versicherungsträger. Eine Übernahme ausländischer Versicherungszeiten in die deutsche Versicherungslast und Zahlung einer deutschen Rente aus diesen Zeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die ausländischen Versicherungszeiten würden lediglich für die Erfüllung der Wartezeit und die zwischenstaatliche Rentenberechnung berücksichtigt. Die von der Klägerin vorgelegte Rentenberechnung berücksichtige den bereits erfolgten Rentenbezug rechtlich unzutreffend als rentenrechtliche Zeit und sei daher bereits aus diesem Grund unbrauchbar. Die §§ 72 und 73 SGB VI seien zutreffend angewandt worden. § 272 SGB VI sei vorliegend nicht anzuwenden, da die Vorschrift nur für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) einschlägig sei.
Gegen den ihr am 02.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.09.2013 (Donnerstag) eingelegte Berufung der Klägerin. Die schulische Ausbildung vom 01.04.1962 bis 13.03.1963 hätte im Versicherungsverlauf vorgemerkt werden müssen. Die berufliche Ausbildung ab 01.04.1963 liege teilweise auch vor dem 16. Lebensjahr, sei aber berücksichtigt worden. Da die schulische Ausbildung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehe, müsse auch sie berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung der schulischen Ausbildung als beitragsfreie Zeit sei die berufliche Ausbildung in der Vergleichsbewertung als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen, was die Rentenhöhe beeinflussen könne. § 73 SGB VI sei bei der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Berechnung anzuwenden, denn es seien beitragsgeminderte Zeiten und Berücksichtigungszeiten vorhanden. Außerdem seien die Pflichtbeitragszeiten für die berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen. 152 Monate der Berücksichtigungszeiten seien somit beitragsfreie Zeiten, die in der Gesamtleistungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen seien. Bei der zwischenstaatlichen Berechnung seien im Zeitraum von Berücksichtigungszeiten auch Pflichtbeiträge für Kindererziehung und Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz vorhanden. Daher seien nur 108 Monate der Berücksichtigungszeiten beitragsfreie Zeiten und entsprechend in der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Zu § 72 SGB VI gelte, dass die Rente aus der Schweiz der deutschen Rente aus eigener Versicherung gleichzustellen sei. Anzuwenden seien auch §§ 114 und 272 SGB VI, da die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Sie sei Unionsbürgerin, vor dem 19.05.1950 geboren und habe vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen. Es stehe nirgend geschrieben, dass das FRG für die Vorschriften des SGB VI nicht gelte. Die Wohnzeiten in der Schweiz habe sie belegt. Bei der zwischenstaatlichen Berechnung habe die Beklagte Fehler gemacht. Für die Berechnung des Durchschnittswerts für deutsche Beitragszeiten seien nur die vollwertigen Beitragszeiten ohne Pflichtbeiträge für berufliche Ausbildung zu berücksichtigen. Die ausländischen Beitragszeiten betrügen 125 Monate und nicht nur 112. Die Vergleichsbewertung sei gar nicht durchgeführt worden, weshalb die Gesamtleistungsbewertung fehlerhaft sei. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei wie folgt durchzuführen: deutsche rentenrechtliche Zeiten geteilt durch deutsche und Versicherungszeiten anderer Mitgliedsländer = pro rata; Entgeltpunkte theoretischer Betrag mal pro rata ergebe die Entgeltpunkte Teilrente. Damit habe die Berechnung der Beklagten nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 zu verurteilen, der Klägerin höhere Regelaltersrente ab 01.06.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist formgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 SGG) und auch ansonsten statthaft (§ 143 SGG). Wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist wird der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs 1, Abs 2 Satz 4 SGG gewährt. Der Gerichtsbescheid vom 30.07.2013 ist der Klägerin laut Zustellungsurkunde durch persönliche Übergabe am 02.08.2013 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift vom 28.08.2013 ging am Donnerstag, 05.09.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein. Damit hat die Klägerin die Berufungsfrist, die am 02.09.2013 ablief, versäumt. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs 2 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein Verschulden vor, wenn ein Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und ausreichend frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 29.12.1994, 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210; Bundessozialgericht (BSG) 30.09.1996, 10 RAr 1/96, juris). So liegt der Fall hier. Laut Poststempel des Briefumschlags der Berufungsschrift hat die Klägerin die Sendung am 29.08.2013, einem Donnerstag, zur Post gegeben. Bei üblicher Postlaufzeit hätte die Sendung das Gericht spätestens zum Fristablauf am 02.09.2013 erreichen müssen. Der Klägerin wird daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wodurch die Berufungseinlegung als rechtzeitig gilt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 67 RdNr 18a).
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Im Rahmen der Auslegung ist das Klagebegehren so zu verstehen, dass es der Klägerin darum geht, eine höhere Altersrente zu beziehen. Die Frage, welche Zeiten dabei zu berücksichtigen sind und wie die Berechnung richtigerweise zu erfolgen hat, sind dabei Begründungselemente, nicht aber eigenständige Streitgegenstände im Rahmen der Rentenberechnung. Der Antrag der Klägerin wird daher nach dem Meistbegünstigungsprinzip so verstanden, dass er dem Ziel der Klägerin entspricht (vgl 10.03.1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Die Festsetzung der Rentenhöhe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte hat sämtliche zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten einbezogen und die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet.
Dabei hat die Beklagte die der Klägerin ab 01.06.2012 gewährte Regelaltersrente anhand der Rentenformel (§ 63 Abs 6, § 64 SGB VI) richtig ermittelt. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Beklagte hat in den Anlagen 1 bis 6 zum Rentenbescheid vom 24.05.2012 die sich als Produkt aus der Summe aller im Versicherungsleben erzielten Entgeltpunkte und dem Zugangsfaktor (hier gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI 1,0) zutreffend mit 3,7843 Entgeltpunkten errechnet. Anhaltspunkte für Rechenfehler bei der Ermittlung der Entgeltpunkte bestehen nicht. Zutreffend hat die Beklagte den Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr 1 SGB VI) und den aktuellen Rentenwert (§§ 68 ff SGB VI), der am 01.06.2012 27,47 EUR betragen hat, zugrunde gelegt.
Da die Klägerin rentenrechtliche Zeiten in der Schweiz zurückgelegt hat, ist nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit die VO (EG) 883/2004 anwendbar. Nach Art 52 Abs 1 Buchst a VO (EG) 883/2004 berechnet der zuständige Träger den geschuldeten Leistungsbetrag zunächst allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - wie hier - ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung). Diese sog autonome Leistung hat die Beklagte zutreffend berechnet (zur weiteren Berechnung nach Buchst b der Vorschrift weiter unten).
Die Beklagte hat sämtliche in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs 1 SGB VI) zutreffend berücksichtigt. Dabei hat sie zu Recht die Zeit der Schulausbildung vom 01.04.1962 bis 31.03.1963 außer Betracht gelassen. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt wurden (§ 54 Abs 4 SGB VI). Hierzu gehören auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Die Klägerin hatte zur Zeitpunkt ihres Schulabschlusses am 13.03.1963 noch nicht einmal das 16. Lebensjahr vollendet, so dass nach dem Gesetz eine Anrechnungszeit nicht vorliegt. Im Rahmen der Rentenberechnung kann diese Zeit der Schulausbildung daher keine Rolle spielen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nachfolgend ab 01.04.1963 eine Berufsausbildung absolviert hat. Das Gesetz enthält keine Einschränkung, dass Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 16. oder 17. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen wären. Für das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 16. Lebensjahres lässt sich hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch überhaupt nichts herleiten. Für die in Deutschland zurückgelegten 71 Monate Beitragszeit hat die Beklagte 2,9505 Entgeltpunkte berechnet (Anlage 3 Seite 1 zum Rentenbescheid vom 24.05.2012). Fehler in dieser Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge (ohne beitragsgeminderte Zeiten) zu ermitteln ist. Bei der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI) und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI). Die Beklagte hat zutreffend den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) mit 590 Monaten ermittelt (ab Vollendung 17. Lebensjahr 16.04.1964 bis 31.05.2012 zum Kalendermonat vor Rentenbeginn, verlängert um 12 Kalendermonate für rentenrechtliche Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres) und hiervon 31 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind) abgesetzt. Hierbei handelt es sich um Zeiten der Fachschulausbildung vom 01.04.1970 bis 31.10.1972. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind darüber hinaus nicht weitere 13 Monate des Bezugs der AHV-Rente als nicht belegungsfähig anzusehen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rente aus eigener Versicherung iSv § 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI, sondern um "fremde" Rentenbezugszeiten aus einer ausländischen Rentenversicherung (vgl Polster in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand 80. EL 2013, § 72 RdNr 16). Im Rahmen der autonomen Leistung bzw der innerstaatlichen Berechnung bleiben diese Zeiten außer Betracht. Für FRG-Zeiten geltende Besonderheiten nach § 272 SGB VI spielen im vorliegenden Fall keine Rolle. Die Klägerin übersieht insoweit, dass das FRG schon im Grundsatz von seinem Anwendungsbereich her nicht eröffnet ist, da sie nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehört.
Damit verbleiben 559 Kalendermonate als belegungsfähig (590 - 31 Monate). Für die Grundbewertung sind 18,2366 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (Berücksichtigungszeiten: 12,6616 Entgeltpunkte; zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung: 2,6245 Entgeltpunkte; Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten: 2,9505), so dass sich als Durchschnittswert für die Grundbewertung 0,0326 Punkte ergeben (18,2366 Punkte: 559 Monate).
Für die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für (1.) beitragsgeminderte Zeiten, (2.) Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und (3.) Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen (§ 73 Satz 2 SGB VI). Es werden somit ausschließlich Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und Entgeltpunkte aus reinen Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Vergleichsberechnung berücksichtigt.
Die Vergleichsbewertung kommt zum gleichen Ergebnis wie die Grundbewertung, nämlich 0,0326 Punkte. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dies jedoch nicht daran, dass eine Vergleichsbewertung nicht durchgeführt worden wäre, sondern daran, dass die Zeiten der beruflichen Ausbildung als vollwertige Beitragszeiten im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Zeit der beruflichen Ausbildung gilt nach § 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI zwar als beitragsgeminderte Zeit und ist daher im Grundsatz bei der Vergleichsbewertung außer Betracht zu lassen (vgl Heidemann in juris-PK, 2. Aufl 2013, § 73 RdNr 18). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zeiten der beruflichen Ausbildung – wie hier – im Rahmen der Grundbewertung aufgewertet wurden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI werden diese Zeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Im Rahmen der Vergleichsbewertung gelten sie daher als vollwertige Beitragszeiten.
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet nach § 74 SGB VI eine Begrenzung statt; der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird auf 75 vom Hundert begrenzt, der so begrenzte Wert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Entsprechende Ausbildungszeiten, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden nach § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus. Für 31 Monate Fachschulausbildung (01.04.1970 bis 31.10.1972) ergeben sich somit 0,7595 zusätzliche Entgeltpunkte (0,0326 x 75: 100 x 31), für weitere 5 Monate berufliche Ausbildung (April bis August 1963) zusätzliche 0,0743 Entgeltpunkte (0,0326 x 75: 100 x 5 abzüglich der für diese Zeiten bereits berücksichtigten 0,0482 Entgeltpunkte).
Aus der innerstaatlichen Berechnung ergeben sich nach alledem insgesamt 3,7843 Entgeltpunkte (Beitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten: 2,9595; beitragsfreie Zeiten: 0,7595; zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten: 0,0743). Da der Wert der innerstaatlichen Berechnung höher ist als der nach der zwischenstaatlichen Berechnung mit 3,0273 Entgeltpunkten (dazu im Folgenden), ist nach Art 52 Abs 3 VO (EG) 883/2004 der höhere Leistungsbetrag zugrunde zu legen.
Die zwischenstaatliche Berechnung nach Art 52 Abs 1 Buchst b VO (EG) 883/2004 erfolgt, indem der zuständige Träger einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i. Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii. Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Fehler der Beklagten sind insoweit weder hinsichtlich der Ermittlung des theoretischen Betrags noch des tatsächlichen Betrags der anteiligen Leistung nach einer Verhältnisrechnung ersichtlich. Auf die Anlagen 2, 3, 4 und 6 zum Rentenbescheid zur zwischenstaatlichen Berechnung wird insoweit Bezug genommen. Soweit die Klägerin moniert, dass die Beklagte bei der Ermittlung der anteiligen Leistung statt 125 Monate schweizerische Zeiten nur 112 Monate berücksichtigt hat, liegt das an den Kollisionsregeln. Soweit sich Zeiten überschneiden, werden sie nicht doppelt berücksichtigt, sondern einem System zugeordnet. Nach Art 43 Abs 1 VO (EG) 987/2009 gilt für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Art 52 Abs 1 Buchst b der Grundverordnung Art 12 Abs 3 bis 6. Danach verdrängen die Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz die gleichzeitig absolvierte Fachschulausbildung als beitragsfreie Zeit, die nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung verdrängen die gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz. Letzteres betrifft die Zeiträume Dezember 1972 bis November 1973 und Juli 1977 (13 Monate), so dass die Beklagte zutreffend nur 112 Monate schweizerische Zeiten angerechnet hat. Entsprechend spielen auch die Wohnzeiten in der Schweiz neben den gleichzeitig zurückgelegten Beitragszeiten keine Rolle.
Für die 112 Monate schweizerische Beitragszeiten werden Entgeltpunkte zugeordnet, die dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten entsprechen. Dies ergibt 4,6592 Entgeltpunkte (2,9505 Entgeltpunkte: 71 Monate = 0,0416 multipliziert mit 112 Monaten). Insgesamt ergibt sich ein theoretischer Betrag der Leistung (deutsche und ausländische Beitragszeiten) von 7,6097 Entgeltpunkten. Im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung entfallen auf die deutschen Zeiten 3,0273 Entgeltpunkte (2,9505 Entgeltpunkte für Beitragszeiten + zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten 0,0768). Der Wert ist im Vergleich zur innerstaatlichen Berechnung deshalb niedriger, weil ua für die verdrängte Fachhochschulzeit keine zusätzlichen Entgeltpunkte über die Gesamtleistungsbewertung hinzugerechnet werden.
Setzt man die im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung zugrunde zu legenden deutschen Entgeltpunkte (3,0273) ins Verhältnis zur den gesamten, nach allen Mitgliedstaaten bzw Schweiz zu berücksichtigenden 7,6865 Punkten, ergibt sich ein Verhältnis von 0,393846. Der tatsächliche Betrag entspricht somit in der Höhe dem Wert der deutschen Entgeltpunkte mit 3,0273 (7,6865 x 0,393846). Dies entspricht dem Rechenweg, den die Klägerin selbst auf Seite 13 ihrer Berufungsschrift skizziert; zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die deutschen rentenrechtlichen Zeiten nach der zwischenstaatlichen Berechnung eingesetzt werden müssen, nicht die (höheren) nach der allein innerstaatlichen Berechnung.
Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin.
Die am 16.04.1947 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Realschulabschluss am 13.03.1963 eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin (01.04.1963 bis 31.03.1966). In der Zeit vom 01.04.1963 bis 28.02.1967 wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 01.03.1967 bis 31.07.1977 arbeitete die Klägerin in der Schweiz und hatte vom 01.05.1968 bis 30.06.1972 auch ihren Wohnsitz dort. Die Klägerin ist Mutter der am 07.11.1972 geborenen U. und des am 12.06.1977 geborenen F ... Ab 01.08.1977 stand die Klägerin nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit 01.05.2011 bezieht sie eine schweizerische Altersrente (AHV-Rente).
Am 05.03.2008 stellte die Klägerin einen Kontenklärungsantrag sowie Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten. Mit Bescheid vom 26.08.2008 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Klägerin erhob Widerspruch und wandte sich dagegen, dass die schulische Ausbildung vom 01.04.1962 bis 13.03.1963 nicht als rentenrechtliche Zeit festgestellt worden sei und die Wohnzeiten in der Schweiz nicht berücksichtigt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, nur Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres könnten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anrechnungszeiten sein. Die Anerkennung der schweizerischen Beitragszeiten obliege allein dem ausländischen Versicherungsträger. Die dagegen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2012 (S 12 R 2115/09) zurück.
Am 02.05.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 24.05.2012 bewilligte die Beklagte die beantragte Rente mit Wirkung ab 01.06.2012 in Höhe von 93,40 EUR für Juni 2012 und 95,45 EUR ab 01.07.2012. Bei der Rentenberechnung ging die Beklagte von persönlichen Entgeltpunkten für die innerstaatliche Rente von 3,7843 und für die zwischenstaatliche Rente von 3,0273 aus, davon entfielen 1,9992 auf Kindererziehungszeiten.
Mit ihrem Widerspruch vom 21.06.2014 machte die Klägerin geltend, die Rentenberechnung sei nicht nach geltendem Recht durchgeführt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.10.2012 zum SG erhobene Klage. Mit ausführlicher Begründung wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Schulzeit vom 01.04.1962 bis 13.03.1963 nicht berücksichtigt worden und die innerstaatliche und zwischenstaatliche Berechnung fehlerhaft sei. Die §§ 72 und 73 SGB VI seien nicht richtig angewandt worden, insbesondere sei ihre schweizerische Rente nicht berücksichtigt worden. Für die Wohnzeiten in der Schweiz seien zusätzliche Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu ermitteln. Nach Berechnung der Klägerin ergebe sich ein Monatsbetrag der Rente von 249,34 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelaltersrente der Klägerin sei rechtlich und rechnerisch korrekt ermittelt worden. Der Zeitraum 01.04.1962 bis 13.03.1963 sei nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um Ausbildungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres handele, denen das Gesetz keinerlei rechtliche Relevanz beimesse. Auch der Zeitraum 01.05.1968 bis 30.06.1972 sei zutreffend berechnet worden. Nach Art 52 Abs 1b VO (EG) 883/2004 (inhaltlich entsprechend Art 46 Abs 2 VO (EWG) 1408/71) betrage der "theoretische Betrag" der Leistung 7,6865 Punkte. Der "tatsächliche Betrag" der Leistung bestimme sich nach dem Verhältnis zwischen den deutschen Entgeltpunkten (3,0273) und den gesamten Entgeltpunkten (7,6865). Dies habe folgende Konsequenz: 3,0273 geteilt durch 7, 6865 = 0,393846, was zu 0,393846 mal 7,6865 und somit 3,0273 berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkten führe. Dass der so ermittelte Betrag dem Anteil der innerstaatlichen Entgeltpunkte entspreche, beruhe darauf, dass keine Besonderheiten nach Art 52 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zur berücksichtigen seien. Die Anerkennung der Beitragszeiten aus den schweizerischen Zeiten obliege allein dem dortigen Versicherungsträger. Eine Übernahme ausländischer Versicherungszeiten in die deutsche Versicherungslast und Zahlung einer deutschen Rente aus diesen Zeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die ausländischen Versicherungszeiten würden lediglich für die Erfüllung der Wartezeit und die zwischenstaatliche Rentenberechnung berücksichtigt. Die von der Klägerin vorgelegte Rentenberechnung berücksichtige den bereits erfolgten Rentenbezug rechtlich unzutreffend als rentenrechtliche Zeit und sei daher bereits aus diesem Grund unbrauchbar. Die §§ 72 und 73 SGB VI seien zutreffend angewandt worden. § 272 SGB VI sei vorliegend nicht anzuwenden, da die Vorschrift nur für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) einschlägig sei.
Gegen den ihr am 02.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.09.2013 (Donnerstag) eingelegte Berufung der Klägerin. Die schulische Ausbildung vom 01.04.1962 bis 13.03.1963 hätte im Versicherungsverlauf vorgemerkt werden müssen. Die berufliche Ausbildung ab 01.04.1963 liege teilweise auch vor dem 16. Lebensjahr, sei aber berücksichtigt worden. Da die schulische Ausbildung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehe, müsse auch sie berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung der schulischen Ausbildung als beitragsfreie Zeit sei die berufliche Ausbildung in der Vergleichsbewertung als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen, was die Rentenhöhe beeinflussen könne. § 73 SGB VI sei bei der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Berechnung anzuwenden, denn es seien beitragsgeminderte Zeiten und Berücksichtigungszeiten vorhanden. Außerdem seien die Pflichtbeitragszeiten für die berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen. 152 Monate der Berücksichtigungszeiten seien somit beitragsfreie Zeiten, die in der Gesamtleistungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen seien. Bei der zwischenstaatlichen Berechnung seien im Zeitraum von Berücksichtigungszeiten auch Pflichtbeiträge für Kindererziehung und Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz vorhanden. Daher seien nur 108 Monate der Berücksichtigungszeiten beitragsfreie Zeiten und entsprechend in der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Zu § 72 SGB VI gelte, dass die Rente aus der Schweiz der deutschen Rente aus eigener Versicherung gleichzustellen sei. Anzuwenden seien auch §§ 114 und 272 SGB VI, da die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Sie sei Unionsbürgerin, vor dem 19.05.1950 geboren und habe vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen. Es stehe nirgend geschrieben, dass das FRG für die Vorschriften des SGB VI nicht gelte. Die Wohnzeiten in der Schweiz habe sie belegt. Bei der zwischenstaatlichen Berechnung habe die Beklagte Fehler gemacht. Für die Berechnung des Durchschnittswerts für deutsche Beitragszeiten seien nur die vollwertigen Beitragszeiten ohne Pflichtbeiträge für berufliche Ausbildung zu berücksichtigen. Die ausländischen Beitragszeiten betrügen 125 Monate und nicht nur 112. Die Vergleichsbewertung sei gar nicht durchgeführt worden, weshalb die Gesamtleistungsbewertung fehlerhaft sei. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei wie folgt durchzuführen: deutsche rentenrechtliche Zeiten geteilt durch deutsche und Versicherungszeiten anderer Mitgliedsländer = pro rata; Entgeltpunkte theoretischer Betrag mal pro rata ergebe die Entgeltpunkte Teilrente. Damit habe die Berechnung der Beklagten nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 zu verurteilen, der Klägerin höhere Regelaltersrente ab 01.06.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist formgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 SGG) und auch ansonsten statthaft (§ 143 SGG). Wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist wird der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs 1, Abs 2 Satz 4 SGG gewährt. Der Gerichtsbescheid vom 30.07.2013 ist der Klägerin laut Zustellungsurkunde durch persönliche Übergabe am 02.08.2013 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift vom 28.08.2013 ging am Donnerstag, 05.09.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein. Damit hat die Klägerin die Berufungsfrist, die am 02.09.2013 ablief, versäumt. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs 2 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein Verschulden vor, wenn ein Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und ausreichend frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 29.12.1994, 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210; Bundessozialgericht (BSG) 30.09.1996, 10 RAr 1/96, juris). So liegt der Fall hier. Laut Poststempel des Briefumschlags der Berufungsschrift hat die Klägerin die Sendung am 29.08.2013, einem Donnerstag, zur Post gegeben. Bei üblicher Postlaufzeit hätte die Sendung das Gericht spätestens zum Fristablauf am 02.09.2013 erreichen müssen. Der Klägerin wird daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wodurch die Berufungseinlegung als rechtzeitig gilt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 67 RdNr 18a).
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Im Rahmen der Auslegung ist das Klagebegehren so zu verstehen, dass es der Klägerin darum geht, eine höhere Altersrente zu beziehen. Die Frage, welche Zeiten dabei zu berücksichtigen sind und wie die Berechnung richtigerweise zu erfolgen hat, sind dabei Begründungselemente, nicht aber eigenständige Streitgegenstände im Rahmen der Rentenberechnung. Der Antrag der Klägerin wird daher nach dem Meistbegünstigungsprinzip so verstanden, dass er dem Ziel der Klägerin entspricht (vgl 10.03.1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Die Festsetzung der Rentenhöhe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte hat sämtliche zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten einbezogen und die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet.
Dabei hat die Beklagte die der Klägerin ab 01.06.2012 gewährte Regelaltersrente anhand der Rentenformel (§ 63 Abs 6, § 64 SGB VI) richtig ermittelt. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Beklagte hat in den Anlagen 1 bis 6 zum Rentenbescheid vom 24.05.2012 die sich als Produkt aus der Summe aller im Versicherungsleben erzielten Entgeltpunkte und dem Zugangsfaktor (hier gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI 1,0) zutreffend mit 3,7843 Entgeltpunkten errechnet. Anhaltspunkte für Rechenfehler bei der Ermittlung der Entgeltpunkte bestehen nicht. Zutreffend hat die Beklagte den Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr 1 SGB VI) und den aktuellen Rentenwert (§§ 68 ff SGB VI), der am 01.06.2012 27,47 EUR betragen hat, zugrunde gelegt.
Da die Klägerin rentenrechtliche Zeiten in der Schweiz zurückgelegt hat, ist nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit die VO (EG) 883/2004 anwendbar. Nach Art 52 Abs 1 Buchst a VO (EG) 883/2004 berechnet der zuständige Träger den geschuldeten Leistungsbetrag zunächst allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - wie hier - ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung). Diese sog autonome Leistung hat die Beklagte zutreffend berechnet (zur weiteren Berechnung nach Buchst b der Vorschrift weiter unten).
Die Beklagte hat sämtliche in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs 1 SGB VI) zutreffend berücksichtigt. Dabei hat sie zu Recht die Zeit der Schulausbildung vom 01.04.1962 bis 31.03.1963 außer Betracht gelassen. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt wurden (§ 54 Abs 4 SGB VI). Hierzu gehören auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Die Klägerin hatte zur Zeitpunkt ihres Schulabschlusses am 13.03.1963 noch nicht einmal das 16. Lebensjahr vollendet, so dass nach dem Gesetz eine Anrechnungszeit nicht vorliegt. Im Rahmen der Rentenberechnung kann diese Zeit der Schulausbildung daher keine Rolle spielen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nachfolgend ab 01.04.1963 eine Berufsausbildung absolviert hat. Das Gesetz enthält keine Einschränkung, dass Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 16. oder 17. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen wären. Für das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 16. Lebensjahres lässt sich hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch überhaupt nichts herleiten. Für die in Deutschland zurückgelegten 71 Monate Beitragszeit hat die Beklagte 2,9505 Entgeltpunkte berechnet (Anlage 3 Seite 1 zum Rentenbescheid vom 24.05.2012). Fehler in dieser Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge (ohne beitragsgeminderte Zeiten) zu ermitteln ist. Bei der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI) und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI). Die Beklagte hat zutreffend den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) mit 590 Monaten ermittelt (ab Vollendung 17. Lebensjahr 16.04.1964 bis 31.05.2012 zum Kalendermonat vor Rentenbeginn, verlängert um 12 Kalendermonate für rentenrechtliche Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres) und hiervon 31 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind) abgesetzt. Hierbei handelt es sich um Zeiten der Fachschulausbildung vom 01.04.1970 bis 31.10.1972. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind darüber hinaus nicht weitere 13 Monate des Bezugs der AHV-Rente als nicht belegungsfähig anzusehen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rente aus eigener Versicherung iSv § 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI, sondern um "fremde" Rentenbezugszeiten aus einer ausländischen Rentenversicherung (vgl Polster in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand 80. EL 2013, § 72 RdNr 16). Im Rahmen der autonomen Leistung bzw der innerstaatlichen Berechnung bleiben diese Zeiten außer Betracht. Für FRG-Zeiten geltende Besonderheiten nach § 272 SGB VI spielen im vorliegenden Fall keine Rolle. Die Klägerin übersieht insoweit, dass das FRG schon im Grundsatz von seinem Anwendungsbereich her nicht eröffnet ist, da sie nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehört.
Damit verbleiben 559 Kalendermonate als belegungsfähig (590 - 31 Monate). Für die Grundbewertung sind 18,2366 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (Berücksichtigungszeiten: 12,6616 Entgeltpunkte; zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung: 2,6245 Entgeltpunkte; Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten: 2,9505), so dass sich als Durchschnittswert für die Grundbewertung 0,0326 Punkte ergeben (18,2366 Punkte: 559 Monate).
Für die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für (1.) beitragsgeminderte Zeiten, (2.) Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und (3.) Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen (§ 73 Satz 2 SGB VI). Es werden somit ausschließlich Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und Entgeltpunkte aus reinen Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Vergleichsberechnung berücksichtigt.
Die Vergleichsbewertung kommt zum gleichen Ergebnis wie die Grundbewertung, nämlich 0,0326 Punkte. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dies jedoch nicht daran, dass eine Vergleichsbewertung nicht durchgeführt worden wäre, sondern daran, dass die Zeiten der beruflichen Ausbildung als vollwertige Beitragszeiten im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Zeit der beruflichen Ausbildung gilt nach § 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI zwar als beitragsgeminderte Zeit und ist daher im Grundsatz bei der Vergleichsbewertung außer Betracht zu lassen (vgl Heidemann in juris-PK, 2. Aufl 2013, § 73 RdNr 18). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zeiten der beruflichen Ausbildung – wie hier – im Rahmen der Grundbewertung aufgewertet wurden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI werden diese Zeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Im Rahmen der Vergleichsbewertung gelten sie daher als vollwertige Beitragszeiten.
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet nach § 74 SGB VI eine Begrenzung statt; der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird auf 75 vom Hundert begrenzt, der so begrenzte Wert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Entsprechende Ausbildungszeiten, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden nach § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus. Für 31 Monate Fachschulausbildung (01.04.1970 bis 31.10.1972) ergeben sich somit 0,7595 zusätzliche Entgeltpunkte (0,0326 x 75: 100 x 31), für weitere 5 Monate berufliche Ausbildung (April bis August 1963) zusätzliche 0,0743 Entgeltpunkte (0,0326 x 75: 100 x 5 abzüglich der für diese Zeiten bereits berücksichtigten 0,0482 Entgeltpunkte).
Aus der innerstaatlichen Berechnung ergeben sich nach alledem insgesamt 3,7843 Entgeltpunkte (Beitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten: 2,9595; beitragsfreie Zeiten: 0,7595; zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten: 0,0743). Da der Wert der innerstaatlichen Berechnung höher ist als der nach der zwischenstaatlichen Berechnung mit 3,0273 Entgeltpunkten (dazu im Folgenden), ist nach Art 52 Abs 3 VO (EG) 883/2004 der höhere Leistungsbetrag zugrunde zu legen.
Die zwischenstaatliche Berechnung nach Art 52 Abs 1 Buchst b VO (EG) 883/2004 erfolgt, indem der zuständige Träger einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i. Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii. Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Fehler der Beklagten sind insoweit weder hinsichtlich der Ermittlung des theoretischen Betrags noch des tatsächlichen Betrags der anteiligen Leistung nach einer Verhältnisrechnung ersichtlich. Auf die Anlagen 2, 3, 4 und 6 zum Rentenbescheid zur zwischenstaatlichen Berechnung wird insoweit Bezug genommen. Soweit die Klägerin moniert, dass die Beklagte bei der Ermittlung der anteiligen Leistung statt 125 Monate schweizerische Zeiten nur 112 Monate berücksichtigt hat, liegt das an den Kollisionsregeln. Soweit sich Zeiten überschneiden, werden sie nicht doppelt berücksichtigt, sondern einem System zugeordnet. Nach Art 43 Abs 1 VO (EG) 987/2009 gilt für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Art 52 Abs 1 Buchst b der Grundverordnung Art 12 Abs 3 bis 6. Danach verdrängen die Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz die gleichzeitig absolvierte Fachschulausbildung als beitragsfreie Zeit, die nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung verdrängen die gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz. Letzteres betrifft die Zeiträume Dezember 1972 bis November 1973 und Juli 1977 (13 Monate), so dass die Beklagte zutreffend nur 112 Monate schweizerische Zeiten angerechnet hat. Entsprechend spielen auch die Wohnzeiten in der Schweiz neben den gleichzeitig zurückgelegten Beitragszeiten keine Rolle.
Für die 112 Monate schweizerische Beitragszeiten werden Entgeltpunkte zugeordnet, die dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten entsprechen. Dies ergibt 4,6592 Entgeltpunkte (2,9505 Entgeltpunkte: 71 Monate = 0,0416 multipliziert mit 112 Monaten). Insgesamt ergibt sich ein theoretischer Betrag der Leistung (deutsche und ausländische Beitragszeiten) von 7,6097 Entgeltpunkten. Im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung entfallen auf die deutschen Zeiten 3,0273 Entgeltpunkte (2,9505 Entgeltpunkte für Beitragszeiten + zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten 0,0768). Der Wert ist im Vergleich zur innerstaatlichen Berechnung deshalb niedriger, weil ua für die verdrängte Fachhochschulzeit keine zusätzlichen Entgeltpunkte über die Gesamtleistungsbewertung hinzugerechnet werden.
Setzt man die im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung zugrunde zu legenden deutschen Entgeltpunkte (3,0273) ins Verhältnis zur den gesamten, nach allen Mitgliedstaaten bzw Schweiz zu berücksichtigenden 7,6865 Punkten, ergibt sich ein Verhältnis von 0,393846. Der tatsächliche Betrag entspricht somit in der Höhe dem Wert der deutschen Entgeltpunkte mit 3,0273 (7,6865 x 0,393846). Dies entspricht dem Rechenweg, den die Klägerin selbst auf Seite 13 ihrer Berufungsschrift skizziert; zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die deutschen rentenrechtlichen Zeiten nach der zwischenstaatlichen Berechnung eingesetzt werden müssen, nicht die (höheren) nach der allein innerstaatlichen Berechnung.
Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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