Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 64/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4739/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Ruhensbescheides wegen einer Abfindung sowie die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010.
Der 1958 geborene Kläger war ab dem 1. Februar 2005 bei der See- u. Wellness-Hotel A. OHG in B.-L. als Hausmeister beschäftigt.
Am 15. September 2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 16. Oktober 2010 (Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Am 11. Oktober 2010 schloss der Kläger vor dem Arbeitsgericht L. einen Vergleich mit seiner früheren Arbeitgeberin (xxx), wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 15. Oktober endete und der Kläger eine Sozialabfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von 10.000 EUR brutto erhielt. Wegen der Details des Vergleichs wird auf Bl. 13 bis 14 der SG Akte Bezug genommen.
Am 20. Oktober 2010 teilte die frühere Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger zuletzt Vollzeit gearbeitet, die Kündigungsfrist 4 Monate zum Monatsende betragen und der Kläger Arbeitsentgelt von monatlich 1.929,50 EUR brutto erhalten habe. Die Kündigung zum 30. November 2010 sei am 31. Juli 2010 erfolgt (Bl. 4 ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vorn 5. November 2010 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 22. Oktober 2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung fest (Bl. 19 der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid gleichen Datums teilte die Beklagte dem Kläger zudem mit, dass der Kläger für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis 30. November 2010 keinen Leistungsanspruch habe. Dieser ruhe bis zum 30. November 2010. Der Kläger habe wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 10.000 EUR erhalten oder zu beanspruchen. Die Frist für die ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Der Kläger könne erst nach dem Ruhenszeitraum Leistungen beanspruchen. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruhe, werde aus 40 % der Arbeitsgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage. Der Ruhenszeitraum betrage längstens ein Jahr (Bl. 22 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 8. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger beginnend ab dem 1. Dezember 2010 Arbeitslosengeld für 450 Tage in Höhe von 25,82 EUR täglich, wobei sie die Sperrzeit bis zum 22. Oktober 2010 und das Ruhen des Anspruchs bis zum 30. November 2010 berücksichtigte. Daraus ergab sich ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 23. Februar 2012 ein Leistungsanspruch i.H.v. 25,82 EUR täglich (Bl. 23 der Verwaltungsakte).
Am 27. November 2010 erhob der Kläger sowohl gegen den Ruhensbescheid vom 5. November 2010 als auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. November 2010 Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, in der Abfindung sei auch das Gehalt für September 2010 in Höhe von 1.300 EUR netto enthalten. Für den Ruhenszeitraum sei daher nur die Zahlung einer Abfindung von 8.700 EUR in Ansatz zu bringen (Bl. 35 ff der Verwaltungsakte). Nachdem der Kläger den Bezug von Kindergeld nachgewiesen hatte, erhöhte die Beklagte den Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes mit Änderungsbescheid vom 29. November 2010 auf 28,83 EUR täglich (Bl. 30 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30. November 2010 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 wieder auf, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsplatz hatte (Bl. 33 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 5. und 8. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe gem. § 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten habe und das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ohne die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der Kläger habe eine Abfindungsentschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu beanspruchen. Das Arbeitsverhältnis sei zum 15. Oktober 2010 beendet worden. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Monaten hätte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2010 geendet. Das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig beendet worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe deshalb vom Ende des Arbeitsverhältnisses an grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Der anzurechnende Anteil betrage höchstens 60 % mindestens aber 25 % der Entlassungsentschädigung. Er verringere sich um 5 % je 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb und 5 % je 5 Jahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres. Der Kläger sei am Ende des Arbeitsverhältnisse 52 Jahre alt und 5 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen. Die Entlassungsentschädigung werde daher nur zu 40 % berücksichtigt, dies seien 4.000 EUR. Dieser Anteil der Entlassungsentschädigung sei dem kalendertäglichen 63,55 EUR sei dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenüber zu stellen, das der Kläger während seiner letzten Beschäftigungszeit verdient habe. Der Kläger habe zuletzt arbeitstäglich ein Entgelt von kalendertäglich 63,55 EUR erzielt. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche folglich einem Entgelt für 62 Tage, was grundsätzlich zu einem Ruhen bis zum 16. Dezember 2010 führe. Der Anspruch ruhe jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte, also bis zum 30. November 2010. Auf die Gründe, aus denen das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, komme es nicht an. Selbst wenn die Entlassungsentschädigung nur mit dem vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten reduzierten Betrag von 8.700,00 Euro zu berücksichtigen wäre, würde dies nichts am Ruhen des Anspruchs bis 30. November 2010 ändern. Bei einer Entlassungsentschädigung von 8.700,00 Euro würden die dann zu berücksichtigenden 40 Prozent 3.480,00 Euro betragen. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche dann einem Entgelt für 54 Tage (3.480,00 Euro: 63,55 Euro), was immer noch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 8. Dezember 2010 führen würde.
Am 7. Januar 2011 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Ohne auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides einzugehen, hat der Kläger wiederholend geltend gemacht, die Abfindung von 10.000 EUR umfasse den Lohnanspruch für den Monat September 2010 in Höhe von netto 1.300 EUR, so dass der Abfindungsbetrag nur 8.700 EUR betrage. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, von der Abfindung seien noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgezahlt worden. Die Berechnung der Beklagten sei nicht haltbar.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass der vor dem Arbeitsgericht L. geschlossene Vergleich die Zahlung von 10.000 EUR brutto als Sozialabfindung im Sinne von §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichne. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, bei der Berechnung des Ruhenszeitraums sei der Abfindungsbetrag als Bruttobetrag anzusetzen und dann durch das tägliche Bruttoarbeitsentgelt zu teilen.
Nachdem vom SG vorgesehene Verhandlungstermine mehrfach auf Antrag der Klägerseite aufgehoben wurden, hat das SG – mit Zustimmung der Beteiligten – am 26. September 2013 die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf die ausführliche Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Berechnung des Ruhensszeitraums bei der Abfindung von einem Bruttobetrag auszugehen sei, der ins Verhältnis zum Bruttoentgelt zu stellen sei. Die Frage, ob in der Entlassungsentschädigung auch noch vom Kläger zu forderndes Arbeitsentgelt für September 2010 enthalten sei, sei nicht weiter aufzuklären. Zwar wäre ein Entgeltbetrag, der für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch zu zahlen wäre, hinsichtlich der Berechnung des Ruhenszeitraurns grundsätzlich aus der Abfindungssumme herauszurechen. Jedoch führe dies, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt habe, vorliegend nicht zu einer kürzeren Ruhensphase. Auch wenn statt des Nettoentgelts für September 2010 - wie es die Beklagte getan habe - der Nettobetrag (gemeint war Bruttobetrag) von knapp 2.000 EUR vom Abfindungsbetrag abzusetzen wäre, würde der Anspruch des Klägers auf diesem Wege immer noch bis zum 4. Dezember 2010 und damit über die äußerste Grenze des 31. November 2010 hinaus ruhen.
Gegen das dem Kläger am 2. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 4. November 2013 Berufung erhoben, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt worden ist. Tatsächlich hat der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter die Berufung jedoch trotz Erinnerung nicht begründet.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 5. und 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2012 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Ein auf den 15. April 2014 bestimmter Erörterungstermin wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wieder aufgehoben.
Der Senat hat im Anschluss hieran die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich darstellt und die Auferlegung von Verschuldenskosten beabsichtigt ist. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise - die auch zulässig ist, wenn das SG mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 153 SGG Rdnr. 14 m.w.N.) hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5. November 2010, mit dem die Beklagte eine Sperrzeit vom 16. Oktober 2010 bis 22. Oktober 2010 festgestellt hat. Diesen hat der Kläger bestandskräftig werden lassen, so dass bereits deshalb ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bis 22. Oktober 2010 ausscheidet. Die Bescheide der Beklagten vom 5. und 8. November 2010 - die eine Einheit bilden (BSG, Urteil vom 16. September 1999, B 7 AL 32/98 R, Juris), weshalb auch der Bewilligungsbescheid Streitgegenstand ist, obwohl der Kläger diesen nicht mit Klage angefochten hat - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2012 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 ebenso umfassend wie zutreffend dargestellt wurde, ruht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum.
Dies ergibt sich aus § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. März 2012 und damit im streitigen Zeitraum geltenden, zuletzt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848) geänderten Fassung (a.F.). Nach dessen Absatz 1 ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der genannten Frist beendet worden ist. Die Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden vom Beklagten zutreffend umgesetzt. Die Beklagte hat die Angaben des Arbeitsgebers aus der Arbeitsbescheinigung übernommen, wonach die Kündigung durch ihn am 31. Juli 2010 zum 15. Oktober 2010 erfolgt sei und das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten am 30. November 2010 geendet hätte. Zweifel hieran ergeben sich daraus, dass die vom Kläger selbst vorgelegt Kündigung des Arbeitgebers vom 30. August 2010 datiert. Da sich dann der maximale Ruhenszeitraum aber nur zu Lasten des Klägers verlängert, brauchte dem der Senat nicht nachzugehen.
Die Einwände des Klägers gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.
Die Beklagte hat insbesondere die Regelung des § 143 a Abs. 2 S.1 bis 3 SGB III a.F. beachtet, die jedoch vorliegend zu keiner Verkürzung des Ruhenszeitraums führt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht hiernach längstens ein Jahr (§ 143a Abs. 2 S.1 SGB III a.F.). Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können (§ 143a Abs. 2 S.2 SGB III a.F.). Der in diesem Zusammenhang nach § 143a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich gem. § 143a Abs. 2 SGB III a.F. sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der Entlassungsentschädigung (§ 143a Abs. 2 S. 3 SGB III a.F.). Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (§ 143a Abs. 2 S. 4 SGB III). Demnach ergibt sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung über 50 Jahre alt war und mehr als 5 Jahre bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt war und demgemäß nur 40 % der Entlassungsentschädigung und damit 4.000 EUR berücksichtigungsfähig sind, aus dieser Regelung keine weitere Verkürzung des Ruhenszeitraums. Der Kläger hat zuletzt kalendertäglich 63,55 EUR erzielt (vgl. die Berechnung auf Bl. 15 der Verwaltungsakte), so dass die anteiligen 4000 EUR Entlassungsentschädigung einem Entgelt für 62 Tage entsprechen (4000 EUR: 63,55 Entgelt = 62,9 Tage). Dementsprechend würde die Regelung des § 143a Abs. 2 SGB III a.F. zu einem Ruhen bis zum 16. Dezember 2010 führen (62 Tage beginnend ab dem 16. Oktober 2010), so dass es zu Gunsten des Klägers bei der Ruhensregelung des § 143 a Abs.1 SGB III und einem Ruhen bis zum 30. November 2010 verbleibt. Auf die ausführliche und zur Überzeugung des Senats zutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 wird Bezug genommen.
Selbst wenn man - wie dies der Kläger begehrt - die Entlassungsentschädigung nur mit dem vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten reduzierten Betrag von 8.700,00 Euro oder - wie das SG - richtigerweise den Bruttobertrag von 1.929,50 EUR für September 2010 abzieht, ändert dies nichts am Ruhen des Anspruchs bis zum 30. November 2010. Bei einer Entlassungsentschädigung von 8.700 EUR (10.000 EUR - 1.300 EUR) würden die dann zu berücksichtigenden 40 Prozent 3.480 EUR betragen. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspräche dann einem Entgelt für 54 Tage (3.480 EUR: 63,55 EUR), was immer noch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 8. Dezember 2010 führen würde. Bei einer zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung von 8.007,50 EUR (10.000 EUR - 1.929,50 EUR) würden die dann zu berücksichtigenden 40 Prozent 3.228,20 Euro betragen. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspricht dann einem Entgelt für 50 Tage (3.228,20 EUR: 63,55 EUR), was immer noch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 4. Dezember 2010 führen würde. Auch dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 und nochmals wiederholend und erweiternd im Urteil vom 26. September 2013 ausführlich und zutreffend dargestellt, ohne dass es jedoch offenbar vom Kläger zur Kenntnis genommen wurde.
Soweit die ursprüngliche Klageerhebung schließlich damit begründet wurde, von der Abfindung seien noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, hat das SG im Übrigen zutreffend und mit weiteren Nachweisen versehen, dargestellt, dass bei der Abfindung der Bruttobetrag maßgeblich ist, da der Betrag auch durch ein Bruttoentgelt geteilt wird (Düe in Niesel / Brand, SGB III, 5. Auflage, § 143a, Rn. 32).
Da die Berufung trotzt Erinnerung nicht begründet wurde, blieb es für den Senat vollkommen unklar, weshalb der Kläger hier Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermes-sens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fort-führt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist mit Schreiben vom 15. April 2014 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Maßgeblich für die Auferlegung von Verschuldenskosten war für den Senat, dass der vom Kläger geltend gemachte maßgebliche Gesichtspunkt, die Abfindung sei grundsätzlich nur in Höhe von 8.700 EUR berücksichtigungsfähig, bereits im Widerspruchsbescheid und dann nochmals im angegriffenen Urteil umfassend (und vom SG sogar noch auf den Bruttobetrag erweitert) aufgegriffen und in allgemeinverständlicher Form ausgeführt wurde, dass dieser Vortrag vorliegend keinen Einfluss auf den Ruhenszeitraum hat. Es war daher für jeden Einsichtigen offensichtlich, dass die Rechtsverfolgung selbst dann offenkundig unbegründet ist, wenn man den klägerischen Vortrag als gegeben annimmt. Nimmt ein rechtskundig vertretener Kläger hingegen Ausführungen der Verwaltung und des SG offenbar überhaupt nicht zur Kenntnis und begründet auch nicht, was an dem angefochtenen Urteil falsch sein soll, so zeigt dies ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit, welches die Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigt. Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr, obwohl tatsächlich diese überschreitend, als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Ruhensbescheides wegen einer Abfindung sowie die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010.
Der 1958 geborene Kläger war ab dem 1. Februar 2005 bei der See- u. Wellness-Hotel A. OHG in B.-L. als Hausmeister beschäftigt.
Am 15. September 2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 16. Oktober 2010 (Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Am 11. Oktober 2010 schloss der Kläger vor dem Arbeitsgericht L. einen Vergleich mit seiner früheren Arbeitgeberin (xxx), wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 15. Oktober endete und der Kläger eine Sozialabfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von 10.000 EUR brutto erhielt. Wegen der Details des Vergleichs wird auf Bl. 13 bis 14 der SG Akte Bezug genommen.
Am 20. Oktober 2010 teilte die frühere Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger zuletzt Vollzeit gearbeitet, die Kündigungsfrist 4 Monate zum Monatsende betragen und der Kläger Arbeitsentgelt von monatlich 1.929,50 EUR brutto erhalten habe. Die Kündigung zum 30. November 2010 sei am 31. Juli 2010 erfolgt (Bl. 4 ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vorn 5. November 2010 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 22. Oktober 2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung fest (Bl. 19 der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid gleichen Datums teilte die Beklagte dem Kläger zudem mit, dass der Kläger für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis 30. November 2010 keinen Leistungsanspruch habe. Dieser ruhe bis zum 30. November 2010. Der Kläger habe wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 10.000 EUR erhalten oder zu beanspruchen. Die Frist für die ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Der Kläger könne erst nach dem Ruhenszeitraum Leistungen beanspruchen. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruhe, werde aus 40 % der Arbeitsgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage. Der Ruhenszeitraum betrage längstens ein Jahr (Bl. 22 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 8. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger beginnend ab dem 1. Dezember 2010 Arbeitslosengeld für 450 Tage in Höhe von 25,82 EUR täglich, wobei sie die Sperrzeit bis zum 22. Oktober 2010 und das Ruhen des Anspruchs bis zum 30. November 2010 berücksichtigte. Daraus ergab sich ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 23. Februar 2012 ein Leistungsanspruch i.H.v. 25,82 EUR täglich (Bl. 23 der Verwaltungsakte).
Am 27. November 2010 erhob der Kläger sowohl gegen den Ruhensbescheid vom 5. November 2010 als auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. November 2010 Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, in der Abfindung sei auch das Gehalt für September 2010 in Höhe von 1.300 EUR netto enthalten. Für den Ruhenszeitraum sei daher nur die Zahlung einer Abfindung von 8.700 EUR in Ansatz zu bringen (Bl. 35 ff der Verwaltungsakte). Nachdem der Kläger den Bezug von Kindergeld nachgewiesen hatte, erhöhte die Beklagte den Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes mit Änderungsbescheid vom 29. November 2010 auf 28,83 EUR täglich (Bl. 30 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30. November 2010 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 wieder auf, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsplatz hatte (Bl. 33 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 5. und 8. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe gem. § 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten habe und das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ohne die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der Kläger habe eine Abfindungsentschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu beanspruchen. Das Arbeitsverhältnis sei zum 15. Oktober 2010 beendet worden. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Monaten hätte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2010 geendet. Das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig beendet worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe deshalb vom Ende des Arbeitsverhältnisses an grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Der anzurechnende Anteil betrage höchstens 60 % mindestens aber 25 % der Entlassungsentschädigung. Er verringere sich um 5 % je 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb und 5 % je 5 Jahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres. Der Kläger sei am Ende des Arbeitsverhältnisse 52 Jahre alt und 5 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen. Die Entlassungsentschädigung werde daher nur zu 40 % berücksichtigt, dies seien 4.000 EUR. Dieser Anteil der Entlassungsentschädigung sei dem kalendertäglichen 63,55 EUR sei dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenüber zu stellen, das der Kläger während seiner letzten Beschäftigungszeit verdient habe. Der Kläger habe zuletzt arbeitstäglich ein Entgelt von kalendertäglich 63,55 EUR erzielt. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche folglich einem Entgelt für 62 Tage, was grundsätzlich zu einem Ruhen bis zum 16. Dezember 2010 führe. Der Anspruch ruhe jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte, also bis zum 30. November 2010. Auf die Gründe, aus denen das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, komme es nicht an. Selbst wenn die Entlassungsentschädigung nur mit dem vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten reduzierten Betrag von 8.700,00 Euro zu berücksichtigen wäre, würde dies nichts am Ruhen des Anspruchs bis 30. November 2010 ändern. Bei einer Entlassungsentschädigung von 8.700,00 Euro würden die dann zu berücksichtigenden 40 Prozent 3.480,00 Euro betragen. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche dann einem Entgelt für 54 Tage (3.480,00 Euro: 63,55 Euro), was immer noch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 8. Dezember 2010 führen würde.
Am 7. Januar 2011 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Ohne auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides einzugehen, hat der Kläger wiederholend geltend gemacht, die Abfindung von 10.000 EUR umfasse den Lohnanspruch für den Monat September 2010 in Höhe von netto 1.300 EUR, so dass der Abfindungsbetrag nur 8.700 EUR betrage. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, von der Abfindung seien noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgezahlt worden. Die Berechnung der Beklagten sei nicht haltbar.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass der vor dem Arbeitsgericht L. geschlossene Vergleich die Zahlung von 10.000 EUR brutto als Sozialabfindung im Sinne von §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichne. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, bei der Berechnung des Ruhenszeitraums sei der Abfindungsbetrag als Bruttobetrag anzusetzen und dann durch das tägliche Bruttoarbeitsentgelt zu teilen.
Nachdem vom SG vorgesehene Verhandlungstermine mehrfach auf Antrag der Klägerseite aufgehoben wurden, hat das SG – mit Zustimmung der Beteiligten – am 26. September 2013 die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf die ausführliche Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Berechnung des Ruhensszeitraums bei der Abfindung von einem Bruttobetrag auszugehen sei, der ins Verhältnis zum Bruttoentgelt zu stellen sei. Die Frage, ob in der Entlassungsentschädigung auch noch vom Kläger zu forderndes Arbeitsentgelt für September 2010 enthalten sei, sei nicht weiter aufzuklären. Zwar wäre ein Entgeltbetrag, der für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch zu zahlen wäre, hinsichtlich der Berechnung des Ruhenszeitraurns grundsätzlich aus der Abfindungssumme herauszurechen. Jedoch führe dies, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt habe, vorliegend nicht zu einer kürzeren Ruhensphase. Auch wenn statt des Nettoentgelts für September 2010 - wie es die Beklagte getan habe - der Nettobetrag (gemeint war Bruttobetrag) von knapp 2.000 EUR vom Abfindungsbetrag abzusetzen wäre, würde der Anspruch des Klägers auf diesem Wege immer noch bis zum 4. Dezember 2010 und damit über die äußerste Grenze des 31. November 2010 hinaus ruhen.
Gegen das dem Kläger am 2. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 4. November 2013 Berufung erhoben, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt worden ist. Tatsächlich hat der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter die Berufung jedoch trotz Erinnerung nicht begründet.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 5. und 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2012 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Ein auf den 15. April 2014 bestimmter Erörterungstermin wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wieder aufgehoben.
Der Senat hat im Anschluss hieran die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich darstellt und die Auferlegung von Verschuldenskosten beabsichtigt ist. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise - die auch zulässig ist, wenn das SG mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 153 SGG Rdnr. 14 m.w.N.) hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5. November 2010, mit dem die Beklagte eine Sperrzeit vom 16. Oktober 2010 bis 22. Oktober 2010 festgestellt hat. Diesen hat der Kläger bestandskräftig werden lassen, so dass bereits deshalb ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bis 22. Oktober 2010 ausscheidet. Die Bescheide der Beklagten vom 5. und 8. November 2010 - die eine Einheit bilden (BSG, Urteil vom 16. September 1999, B 7 AL 32/98 R, Juris), weshalb auch der Bewilligungsbescheid Streitgegenstand ist, obwohl der Kläger diesen nicht mit Klage angefochten hat - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2012 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 ebenso umfassend wie zutreffend dargestellt wurde, ruht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum.
Dies ergibt sich aus § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. März 2012 und damit im streitigen Zeitraum geltenden, zuletzt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848) geänderten Fassung (a.F.). Nach dessen Absatz 1 ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der genannten Frist beendet worden ist. Die Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden vom Beklagten zutreffend umgesetzt. Die Beklagte hat die Angaben des Arbeitsgebers aus der Arbeitsbescheinigung übernommen, wonach die Kündigung durch ihn am 31. Juli 2010 zum 15. Oktober 2010 erfolgt sei und das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten am 30. November 2010 geendet hätte. Zweifel hieran ergeben sich daraus, dass die vom Kläger selbst vorgelegt Kündigung des Arbeitgebers vom 30. August 2010 datiert. Da sich dann der maximale Ruhenszeitraum aber nur zu Lasten des Klägers verlängert, brauchte dem der Senat nicht nachzugehen.
Die Einwände des Klägers gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.
Die Beklagte hat insbesondere die Regelung des § 143 a Abs. 2 S.1 bis 3 SGB III a.F. beachtet, die jedoch vorliegend zu keiner Verkürzung des Ruhenszeitraums führt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht hiernach längstens ein Jahr (§ 143a Abs. 2 S.1 SGB III a.F.). Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können (§ 143a Abs. 2 S.2 SGB III a.F.). Der in diesem Zusammenhang nach § 143a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich gem. § 143a Abs. 2 SGB III a.F. sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der Entlassungsentschädigung (§ 143a Abs. 2 S. 3 SGB III a.F.). Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (§ 143a Abs. 2 S. 4 SGB III). Demnach ergibt sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung über 50 Jahre alt war und mehr als 5 Jahre bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt war und demgemäß nur 40 % der Entlassungsentschädigung und damit 4.000 EUR berücksichtigungsfähig sind, aus dieser Regelung keine weitere Verkürzung des Ruhenszeitraums. Der Kläger hat zuletzt kalendertäglich 63,55 EUR erzielt (vgl. die Berechnung auf Bl. 15 der Verwaltungsakte), so dass die anteiligen 4000 EUR Entlassungsentschädigung einem Entgelt für 62 Tage entsprechen (4000 EUR: 63,55 Entgelt = 62,9 Tage). Dementsprechend würde die Regelung des § 143a Abs. 2 SGB III a.F. zu einem Ruhen bis zum 16. Dezember 2010 führen (62 Tage beginnend ab dem 16. Oktober 2010), so dass es zu Gunsten des Klägers bei der Ruhensregelung des § 143 a Abs.1 SGB III und einem Ruhen bis zum 30. November 2010 verbleibt. Auf die ausführliche und zur Überzeugung des Senats zutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 wird Bezug genommen.
Selbst wenn man - wie dies der Kläger begehrt - die Entlassungsentschädigung nur mit dem vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten reduzierten Betrag von 8.700,00 Euro oder - wie das SG - richtigerweise den Bruttobertrag von 1.929,50 EUR für September 2010 abzieht, ändert dies nichts am Ruhen des Anspruchs bis zum 30. November 2010. Bei einer Entlassungsentschädigung von 8.700 EUR (10.000 EUR - 1.300 EUR) würden die dann zu berücksichtigenden 40 Prozent 3.480 EUR betragen. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspräche dann einem Entgelt für 54 Tage (3.480 EUR: 63,55 EUR), was immer noch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 8. Dezember 2010 führen würde. Bei einer zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung von 8.007,50 EUR (10.000 EUR - 1.929,50 EUR) würden die dann zu berücksichtigenden 40 Prozent 3.228,20 Euro betragen. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspricht dann einem Entgelt für 50 Tage (3.228,20 EUR: 63,55 EUR), was immer noch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 4. Dezember 2010 führen würde. Auch dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 und nochmals wiederholend und erweiternd im Urteil vom 26. September 2013 ausführlich und zutreffend dargestellt, ohne dass es jedoch offenbar vom Kläger zur Kenntnis genommen wurde.
Soweit die ursprüngliche Klageerhebung schließlich damit begründet wurde, von der Abfindung seien noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, hat das SG im Übrigen zutreffend und mit weiteren Nachweisen versehen, dargestellt, dass bei der Abfindung der Bruttobetrag maßgeblich ist, da der Betrag auch durch ein Bruttoentgelt geteilt wird (Düe in Niesel / Brand, SGB III, 5. Auflage, § 143a, Rn. 32).
Da die Berufung trotzt Erinnerung nicht begründet wurde, blieb es für den Senat vollkommen unklar, weshalb der Kläger hier Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermes-sens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fort-führt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist mit Schreiben vom 15. April 2014 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Maßgeblich für die Auferlegung von Verschuldenskosten war für den Senat, dass der vom Kläger geltend gemachte maßgebliche Gesichtspunkt, die Abfindung sei grundsätzlich nur in Höhe von 8.700 EUR berücksichtigungsfähig, bereits im Widerspruchsbescheid und dann nochmals im angegriffenen Urteil umfassend (und vom SG sogar noch auf den Bruttobetrag erweitert) aufgegriffen und in allgemeinverständlicher Form ausgeführt wurde, dass dieser Vortrag vorliegend keinen Einfluss auf den Ruhenszeitraum hat. Es war daher für jeden Einsichtigen offensichtlich, dass die Rechtsverfolgung selbst dann offenkundig unbegründet ist, wenn man den klägerischen Vortrag als gegeben annimmt. Nimmt ein rechtskundig vertretener Kläger hingegen Ausführungen der Verwaltung und des SG offenbar überhaupt nicht zur Kenntnis und begründet auch nicht, was an dem angefochtenen Urteil falsch sein soll, so zeigt dies ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit, welches die Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigt. Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr, obwohl tatsächlich diese überschreitend, als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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