Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 7125/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 556/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) durch die Einordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe. 1. Der am 05.10.1958 geborene Kläger hatte vom 01.09.1984 bis zum 19.09.1986 bei der "V.- und W. F." (im Folgenden: VWA) ein viersemestriges, berufsbegleitendes Studium absolviert und als "Immobilienwirt" mit dem "Diplom (VWA F.)" vom 19.09.1986 abgeschlossen. Er war von 1992 bis 2000 selbstständiger Immobilien- und Finanzmakler. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer Weiterbildung im kaufmännischen Bereich (Mai 2001 bis Januar 2002) war er, unterbrochen von weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit, von Mai 2002 bis Januar 2004 als Außendienstmitarbeiter und als Bürokaufmann versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Er bezog von Januar bis September 2004 Alg von der Beklagten, von Oktober 2004 bis Februar 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, vom 01.03. bis 24.04.2008 wiederum Alg und vom 25.04.2008 bis 19.05.2009 Krankengeld. Ab dem 20.05.2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2009 Alg mit einem Zahlbetrag von EUR 36,31 kalendertäglich für 450 Tage. Die Bewilligung damals erfolgte vorläufig nach § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Für die Berechnung hatte die Beklagte den Kläger in die Qualifikationsstufe 1 eingeordnet und daher ein Dreihundertstel der Bezugsgröße als fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, woraus sich ein Bemessungsentgelt ("Regelentgelt") von EUR 100,80 täglich ergab. Der Kläger bezog dieses Alg bis zum 13.12.2009 (205 Kalendertage), danach erhielt er Übergangsgeld sowie erneut Krankengeld. 2. Mit Bescheid vom 28.01.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 19.01.2011 Alg für 425 Tage mit einem Zahlbetrag von EUR 32,82. Hierbei ging sie von einem Bemessungsentgelt von EUR 85,17 täglich aus, weil sie den Kläger - nur - in Qualifikationsgruppe 2 einordnete. Sie führte unter anderem aus, die Ausbildung des Klägers bei der VWA sei nicht als Hochschul- oder Fachhochschulausbildung einzustufen, sondern einer Fachschulausbildung gleichzustellen. Sie - die Beklagte - sei auch nicht an die Einordnung des Klägers in Qualifikationsgruppe 1 in der Bewilligung vom 04.06.2009 gebunden. Die damalige Einordnung sie falsch und damit rechtswidrig gewesen. Gegen jene Bewilligung erhob der Kläger Widerspruch und danach Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 7 AL 1581/11). Nachdem dieses die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2013 abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung zum erkennenden Senat des Landessozialgerichts ein (L 3 AL 705/13). Er machte in jenem Verfahren im Wesentlichen geltend, sein Studium an der VWA sei als Ausbildung an einer Hochschule einzustufen. Dies habe die Beklagte auch in der vorangegangenen Bewilligung anerkannt; daran sei sie nunmehr gebunden. Der Senat wies die Berufung mit Urteil vom 22.01.2014 zurück. Die Beklagte habe das Alg zu Recht nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet, nachdem der Kläger im - ggfs. verlängerten - Bemessungsrahmen nicht wenigstens für 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt habe. Er sei auch zu Recht in Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet worden. Die Beklagte habe ihre - jetzigen - Vermittlungsbemühungen nicht auf Tätigkeiten erstrecken müssen, für die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich sei. Das damalige Studium stelle nach der Auskunft der VWA, die das SG eingeholt habe, eine Fachschulausbildung dar. Daran ändere es nichts, dass die VWA später - im August 2013 - als Hochschule anerkannt worden sei und inzwischen einen Studiengang zum Bachelor of Arts (B.A.) anbiete. Ferner sei es nach der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers nicht nachvollziehbar, dass er heute noch auf eine Tätigkeit vermittelt werden könne, die eine Hochschulausbildung voraussetze. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Besitzstandsregelung in § 131 Abs. 4 SGB III a.F. berufen. Es sei schon zweifelhaft, dass diese Regelung auch die Höhe eines Alg-Anspruchs schütze, der seinerseits nur aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet worden sei. Diese Frage könne jedoch offen bleiben. Die Beklagte sei in jedem Falle nicht an die vorherige Bewilligung gebunden gewesen. Hierbei könne offen bleiben, ob die Bindungswirkung schon dann entfalle, wenn die vorherige Bewilligung rechtswidrig gewesen, aber bislang nicht mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Jedenfalls bestehe keine Bindungswirkung bei einer nur vorläufigen Bewilligung nach § 328 SGB III, wie sie hier vorgelegen habe. Mit Beschluss vom 08.05.2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) die vom Kläger gegen jenes Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 18/14 B) als unzulässig verworfen. Das BSG hat u.a. auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 09.05.1996 (7 RAr 36/95) hingewiesen, wonach im Rahmen einer vorschussweisen Bewilligung von Leistungen etwaige Feststellungen zum Bemessungsentgelt die Beklagte bei einer endgültigen Entscheidung nicht bänden. 3. Der Kläger hatte das unter dem 28.01.2011 bewilligte Alg bis zum 15.08.2011 bezogen. Danach erhielt er vom 16.08.2011 bis zum 01.04.2012 Krankengeld, vom 02.04. bis 30.04.2012 Übergangsgeld wegen einer Rehabilitationsmaßnahme und vom 01.05.2012 bis zum 27.12.2012 erneut Krankengeld. Am 28.12.2012 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Alg. Dieses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2013 für 450 Kalendertage ab 28.12.2012 mit einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 32,92. Sie legte - wiederum - ein Bemessungsentgelt von EUR 85,17 zu Grunde, weil sie im Rahmen der Berechnung von einem fiktiven Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 2 ("Regelbemessung") ausging. Der Kläger erhob Widerspruch. Ein Änderungsbescheid vom 05.03.2013 (wegen Wechsels der Krankenkasse) änderte die Leistungshöhe nicht. Nachdem der Kläger länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, hob die Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 13.08.2012 ab diesem Tage auf. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch wegen der Leistungshöhe wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 zurück. Der Kläger sei zu Recht in Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet worden. Die Frage einer höheren Leistung auf Grund der Bindungswirkung einer früheren Bewilligung stelle sich hier nicht, da die letzte höhere Bewilligung mehr als zwei Jahre zurückliege. Der Kläger hat am 18.12.2013 Klage zum SG erhoben. Er sei in Qualifikationsgruppe 1 einzuordnen. Er hat - erneut - die Bescheinigung der D. I.-A. an der U. F. (im Folgenden: DIA) vom 30.10.2013 vorgelegt. Er hat ergänzend vorgetragen, "VWA bzw. DIA" kooperierten mit der S.-Universität in B., sodass er - der Kläger - dort unter Anrechnung seiner bisherigen Studiendauer ein fortführendes Studium aufnehmen könne. Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die damalige Ausbildung des Klägers sei nach wie vor nicht als Hochschul- oder Fachhochschulausbildung einzustufen. Eine andere Einschätzung folge auch nicht aus den jetzigen Angaben zu einer Kooperation mit der S.-Universität B ... Diese biete lediglich u.a. Bachelor-Absolventen der VWA ein speziell zugeschnittenes Master-Programm an. Insofern sei es dem Kläger mit seiner Vorbildung selbstverständlich möglich, dort jetzt ein Hochschulstudium aufzunehmen. Dabei würden u.U. auch Vorleistungen des Klägers aus seinem Studium an der VWA angerechnet. Daraus folge jedoch nicht, dass bereits die vorhandene Ausbildung ein Hochschulstudium gewesen sei. Die S.-Universität B. biete ihre Studiengänge u.a. auch beruflich qualifizierten Menschen an, die noch kein Hochschulstudium absolviert hätten. Hinsichtlich der Bindungswirkung früherer Bewilligungsbescheide hat sich das SG den Ausführungen des Senats angeschlossen. Am 03.02.2014 hat der Kläger hiergegen Berufung erhoben. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 05. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 02. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 28. Dezember 2012 bis 12. August 2013 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts zu gewähren, das aus einem fiktiven Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 1 anstatt Qualifikationsgruppe 2 berechnet ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen. In derselben Sache hatte der Kläger bei dem SG auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (S 23 AL 7126/13 ER). Seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 30.12.2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.02.2014 (L 3 AL 513/14 ER-B) zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 30.07.2014 hat der Kläger am 29.07.2014 schriftlich mitgeteilt, er könne den Termin erkrankungsbedingt nicht wahrnehmen und bitte den Senat, bei seiner Entscheidung die dem Schriftsatz beigefügten Unterlagen - die sich wohl auf die Qualifikationsgruppen des Rentenversicherungsrechts (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) beziehen sollten - zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden, auch wenn für den Kläger im Termin niemand erschienen war. Der Kläger war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden, sodass trotz seines entschuldigten Fernbleibens entschieden werden konnte (BSG, Urt. v. 27.01.1993, 6 RKa 19/92, Juris; vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.04.2000, B 9 VG 11/99 B, Juris Rn. 6). Einen Terminsverlegungsantrag, dem der Senat ggfs. hätte stattgeben müssen, auch wenn kein persönliches Erscheinen angeordnet war (vgl. BSG, Urt. v. 28.04.1999, B 6 KA 40/98 R, Juris Rn. 16), hat der Kläger nicht gestellt; er hat vielmehr auch in seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 um eine Entscheidung gebeten. 2. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie war nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Zwar begehrt der Kläger höheres Alg nicht für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), nachdem nur noch die Zeit vom 28.12.2012 bis zum 12.08.2013 in Streit steht, weil die Beklagte die Alg-Bewilligung ab dem 13.08.2013 aufgehoben hat. Der Kläger ist jedoch auch in diesem Rahmen um mehr als EUR 750,00 beschwert. Die Differenz zwischen dem bewilligten und dem begehrten Alg für die 226 Tage des genannten Zeitraums beträgt EUR 766,14. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 26.02.2014 verwiesen. 3. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. 4. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht lediglich Alg mit einem täglichen Zahlbetrag von EUR 32,92 auf der Basis eines nach Qualifikationsgruppe 2 berechneten fiktiven Arbeitsentgelts bewilligt. a) Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt zu Recht nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung [n.F.]), da der Kläger auch in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 3 Nr. 1, § 152 Abs. 1 SGB III n.F.) keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zurückgelegt hat. b) Eine Festsetzung nach Qualifikationsgruppe 1 (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n.F.) kam nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen für den Kläger in der ab dem 28.12.2012 begonnenen Zeit der Arbeitslosigkeit auf Berufstätigkeiten hätte erstrecken müssen, für die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich wäre. aa) Dafür fehlt dem Kläger bereits die Eingangsvoraussetzung, eine entsprechende Ausbildung. Diese Eingangsvoraussetzung ist maßgeblich für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe; nur ausnahmsweise kann aus der bisherigen Berufstätigkeit, wenn diese höherwertig war, ein Anspruch auf Einordnung in eine höhere als die ausbildungsadäquate Qualifikationsgruppe in Betracht kommen (vgl. BSG, Urt. v. 04.07.2012, B 11 AL 21/11 R, Juris Rn. 15 ff.). Zur Begründung hierfür verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 22.01.2014, die unverändert fortgelten. Ergänzend ist lediglich anzumerken: Die Regelungen über die Qualifikationsgruppen in § 152 Abs. 2 SGB III n.F. bzw. § 132 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung waren bereits ab 1998 im SGB III enthalten (zunächst § 133 Abs. 2). Sie haben angeknüpft an die Vorläufernorm in dem seit 1969 geltenden § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Begrifflichkeit, die die Vorschrift verwendet, ist auszulegen im Lichte des Hochschulrechts. Insoweit war bei dem In-Kraft-Treten des SGB III noch das Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999, BGBl I S. 18) anwendbar. Nach § 1 HRG ist jenes Gesetz anwendbar auf alle Hochschulen, also auf Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Nach § 11 HRG betrug und beträgt die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre. Kürzere Regelstudiendauern, die gleichwohl einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen, sind - allerdings erst seit den Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (4. HRGÄndG) vom 20.08.1998 (BGBl I S. 2190) - in dem soeben genannten § 19 Abs. 2 HRG geregelt. Hiernach kann eine Hochschule auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen, wobei die Regelstudienzeit in diesen Fällen mindestens drei und höchstens vier Jahre beträgt. Aus alledem entnimmt der Senat, dass ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, das für die Einordnung in Qualifikationsgruppe 1 erforderlich ist, bis 1997 grundsätzlich mindestens vier Jahre und seitdem - als Bachelor-Studium - mindestens drei Jahre gedauert haben muss. Diese Studiendauer hat der Kläger in seiner Ausbildung bei der VWA nicht zurückgelegt. An dieser Einschätzung ändert auch die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der DIA vom 30.10.2013 nichts. Dort ist ausgeführt, das berufsbegleitende Studium des Klägers mit 400 Präsenzstunden in vier Semestern im Jahre 1983 mit dem Abschluss "Immobilienwirt" sei als Hochschulausbildung einzustufen. Es mag sein, dass die DIA bzw. die VWA - jetzt - als Hochschule einzustufen sind, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.01.2014 eingegangen ist. Aber das heißt nicht, dass jeder von diesen Institutionen angebotene Ausbildungsgang eine "Hochschulausbildung" im Sinne von § 152 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n.F. ist. Auch Hochschulen bieten u.U. Ausbildungsgänge an, die kürzer als die allgemeine Regelstudiendauer sind und nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss enden. So beträgt auch heute noch nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des nunmehr einschlägigen baden-württembergischen Hochschulgesetzes (HG) vom 01.01.2005 (GBl S. 1) die Mindeststudiendauer für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss, den Bachelor, drei Jahre; nur an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit Sitz in Stuttgart kann diese Dauer unter engen Umständen unterschritten werden (§ 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HG). Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 angekündigten Unterlagen betrafen offensichtlich die Qualifikationen des Rentenversicherungsrechts nach dem SGB VI, die insbesondere für die Bewertung von Versicherungszeiten in der früheren DDR und - im Rahmen des Fremdrentenrechts - in den weiteren Staaten des früheren Ostblocks relevant sind. Sie müssen nicht den Qualifikationsgruppen des SGB III entsprechen. bb) Aus der Berufstätigkeit des Klägers seit Erwerb seines damaligen Abschlusses ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höherwertige Eingruppierung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger jetzt auf eine Beschäftigung vermitteln könnte oder müsste, für die grundsätzlich ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlich ist. c) Der Kläger kann sich nicht auf die Bestandssicherung nach § 151 Abs. 4 SGB III n.F. berufen. Hiernach ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg bezogen hat. Der Alg-Anspruch, den die Beklagte ab dem 28.12.2012 bewilligt hat, war an jenem Tage mit der Arbeitslosmeldung des Klägers neu entstanden. Es bestand zwar noch ein Restanspruch aus der Bezugszeit vom 19.01.2011 bis zum 15.08.2011, den der Kläger damals nicht erschöpft hatte. Dieser Anspruch war jedoch nach § 161 Abs.1 Nr. 1 SGB III n.F. erloschen, weil der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Alg-Anspruch erworben hatte: Insgesamt vom 16.08.2011 bis zum 27.12.2012, also für mehr als 15 Monate, hatte der Kläger andere Sozialleistungen bezogen, die nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung waren. Damit hatte der Kläger eine neue Anwartschaft auf Alg erworben, weil er in der Rahmenfrist, die vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2012 lief (vgl. § 143 Abs. 1 SGB III n.F.), mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte (§ 142 Abs. 1 SGB III n.F.). Dieser neue Anspruch umfasste nach § 147 Abs. 2 SGB III n.F. 15 Monate, da der Kläger bei Antragstellung das 54., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die Restdauer des alten Alg-Anspruchs konnte zwar grundsätzlich dieser neuen Dauer hinzugerechnet werden, jedoch nur bis zu der für den Kläger geltenden Höchstgrenze von 15 Monaten, die bereits der neue Anspruch dauerte (§ 147 Abs. 4 SGB III n.F.). In den zwei Jahren vor der Entstehung dieses Anspruchs, also in der Zeit vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2012, hatte der Kläger kein Alg bezogen, das aus einem höheren Bemessungsentgelt errechnet worden wäre. Die Beklagte hatte Alg auf der Basis der Qualifikationsgruppe 1 zuletzt am 13.12.2009 gewährt. Für dieses Verfahren ist es daher nicht erheblich, ob die damalige Bewilligung, die nur vorläufig war und außerdem rechtswidrig erfolgt war, eine Bindungswirkung nach § 151 Abs. 4 SGB III n.F. entfalten konnte. d) Gegen die Berechnung des Alg auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppe 2 sind Einwände nicht ersichtlich. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) durch die Einordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe. 1. Der am 05.10.1958 geborene Kläger hatte vom 01.09.1984 bis zum 19.09.1986 bei der "V.- und W. F." (im Folgenden: VWA) ein viersemestriges, berufsbegleitendes Studium absolviert und als "Immobilienwirt" mit dem "Diplom (VWA F.)" vom 19.09.1986 abgeschlossen. Er war von 1992 bis 2000 selbstständiger Immobilien- und Finanzmakler. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer Weiterbildung im kaufmännischen Bereich (Mai 2001 bis Januar 2002) war er, unterbrochen von weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit, von Mai 2002 bis Januar 2004 als Außendienstmitarbeiter und als Bürokaufmann versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Er bezog von Januar bis September 2004 Alg von der Beklagten, von Oktober 2004 bis Februar 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, vom 01.03. bis 24.04.2008 wiederum Alg und vom 25.04.2008 bis 19.05.2009 Krankengeld. Ab dem 20.05.2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2009 Alg mit einem Zahlbetrag von EUR 36,31 kalendertäglich für 450 Tage. Die Bewilligung damals erfolgte vorläufig nach § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Für die Berechnung hatte die Beklagte den Kläger in die Qualifikationsstufe 1 eingeordnet und daher ein Dreihundertstel der Bezugsgröße als fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, woraus sich ein Bemessungsentgelt ("Regelentgelt") von EUR 100,80 täglich ergab. Der Kläger bezog dieses Alg bis zum 13.12.2009 (205 Kalendertage), danach erhielt er Übergangsgeld sowie erneut Krankengeld. 2. Mit Bescheid vom 28.01.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 19.01.2011 Alg für 425 Tage mit einem Zahlbetrag von EUR 32,82. Hierbei ging sie von einem Bemessungsentgelt von EUR 85,17 täglich aus, weil sie den Kläger - nur - in Qualifikationsgruppe 2 einordnete. Sie führte unter anderem aus, die Ausbildung des Klägers bei der VWA sei nicht als Hochschul- oder Fachhochschulausbildung einzustufen, sondern einer Fachschulausbildung gleichzustellen. Sie - die Beklagte - sei auch nicht an die Einordnung des Klägers in Qualifikationsgruppe 1 in der Bewilligung vom 04.06.2009 gebunden. Die damalige Einordnung sie falsch und damit rechtswidrig gewesen. Gegen jene Bewilligung erhob der Kläger Widerspruch und danach Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 7 AL 1581/11). Nachdem dieses die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2013 abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung zum erkennenden Senat des Landessozialgerichts ein (L 3 AL 705/13). Er machte in jenem Verfahren im Wesentlichen geltend, sein Studium an der VWA sei als Ausbildung an einer Hochschule einzustufen. Dies habe die Beklagte auch in der vorangegangenen Bewilligung anerkannt; daran sei sie nunmehr gebunden. Der Senat wies die Berufung mit Urteil vom 22.01.2014 zurück. Die Beklagte habe das Alg zu Recht nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet, nachdem der Kläger im - ggfs. verlängerten - Bemessungsrahmen nicht wenigstens für 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt habe. Er sei auch zu Recht in Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet worden. Die Beklagte habe ihre - jetzigen - Vermittlungsbemühungen nicht auf Tätigkeiten erstrecken müssen, für die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich sei. Das damalige Studium stelle nach der Auskunft der VWA, die das SG eingeholt habe, eine Fachschulausbildung dar. Daran ändere es nichts, dass die VWA später - im August 2013 - als Hochschule anerkannt worden sei und inzwischen einen Studiengang zum Bachelor of Arts (B.A.) anbiete. Ferner sei es nach der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers nicht nachvollziehbar, dass er heute noch auf eine Tätigkeit vermittelt werden könne, die eine Hochschulausbildung voraussetze. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Besitzstandsregelung in § 131 Abs. 4 SGB III a.F. berufen. Es sei schon zweifelhaft, dass diese Regelung auch die Höhe eines Alg-Anspruchs schütze, der seinerseits nur aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet worden sei. Diese Frage könne jedoch offen bleiben. Die Beklagte sei in jedem Falle nicht an die vorherige Bewilligung gebunden gewesen. Hierbei könne offen bleiben, ob die Bindungswirkung schon dann entfalle, wenn die vorherige Bewilligung rechtswidrig gewesen, aber bislang nicht mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Jedenfalls bestehe keine Bindungswirkung bei einer nur vorläufigen Bewilligung nach § 328 SGB III, wie sie hier vorgelegen habe. Mit Beschluss vom 08.05.2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) die vom Kläger gegen jenes Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 18/14 B) als unzulässig verworfen. Das BSG hat u.a. auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 09.05.1996 (7 RAr 36/95) hingewiesen, wonach im Rahmen einer vorschussweisen Bewilligung von Leistungen etwaige Feststellungen zum Bemessungsentgelt die Beklagte bei einer endgültigen Entscheidung nicht bänden. 3. Der Kläger hatte das unter dem 28.01.2011 bewilligte Alg bis zum 15.08.2011 bezogen. Danach erhielt er vom 16.08.2011 bis zum 01.04.2012 Krankengeld, vom 02.04. bis 30.04.2012 Übergangsgeld wegen einer Rehabilitationsmaßnahme und vom 01.05.2012 bis zum 27.12.2012 erneut Krankengeld. Am 28.12.2012 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Alg. Dieses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2013 für 450 Kalendertage ab 28.12.2012 mit einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 32,92. Sie legte - wiederum - ein Bemessungsentgelt von EUR 85,17 zu Grunde, weil sie im Rahmen der Berechnung von einem fiktiven Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 2 ("Regelbemessung") ausging. Der Kläger erhob Widerspruch. Ein Änderungsbescheid vom 05.03.2013 (wegen Wechsels der Krankenkasse) änderte die Leistungshöhe nicht. Nachdem der Kläger länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, hob die Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 13.08.2012 ab diesem Tage auf. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch wegen der Leistungshöhe wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 zurück. Der Kläger sei zu Recht in Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet worden. Die Frage einer höheren Leistung auf Grund der Bindungswirkung einer früheren Bewilligung stelle sich hier nicht, da die letzte höhere Bewilligung mehr als zwei Jahre zurückliege. Der Kläger hat am 18.12.2013 Klage zum SG erhoben. Er sei in Qualifikationsgruppe 1 einzuordnen. Er hat - erneut - die Bescheinigung der D. I.-A. an der U. F. (im Folgenden: DIA) vom 30.10.2013 vorgelegt. Er hat ergänzend vorgetragen, "VWA bzw. DIA" kooperierten mit der S.-Universität in B., sodass er - der Kläger - dort unter Anrechnung seiner bisherigen Studiendauer ein fortführendes Studium aufnehmen könne. Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die damalige Ausbildung des Klägers sei nach wie vor nicht als Hochschul- oder Fachhochschulausbildung einzustufen. Eine andere Einschätzung folge auch nicht aus den jetzigen Angaben zu einer Kooperation mit der S.-Universität B ... Diese biete lediglich u.a. Bachelor-Absolventen der VWA ein speziell zugeschnittenes Master-Programm an. Insofern sei es dem Kläger mit seiner Vorbildung selbstverständlich möglich, dort jetzt ein Hochschulstudium aufzunehmen. Dabei würden u.U. auch Vorleistungen des Klägers aus seinem Studium an der VWA angerechnet. Daraus folge jedoch nicht, dass bereits die vorhandene Ausbildung ein Hochschulstudium gewesen sei. Die S.-Universität B. biete ihre Studiengänge u.a. auch beruflich qualifizierten Menschen an, die noch kein Hochschulstudium absolviert hätten. Hinsichtlich der Bindungswirkung früherer Bewilligungsbescheide hat sich das SG den Ausführungen des Senats angeschlossen. Am 03.02.2014 hat der Kläger hiergegen Berufung erhoben. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 05. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 02. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 28. Dezember 2012 bis 12. August 2013 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts zu gewähren, das aus einem fiktiven Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 1 anstatt Qualifikationsgruppe 2 berechnet ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen. In derselben Sache hatte der Kläger bei dem SG auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (S 23 AL 7126/13 ER). Seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 30.12.2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.02.2014 (L 3 AL 513/14 ER-B) zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 30.07.2014 hat der Kläger am 29.07.2014 schriftlich mitgeteilt, er könne den Termin erkrankungsbedingt nicht wahrnehmen und bitte den Senat, bei seiner Entscheidung die dem Schriftsatz beigefügten Unterlagen - die sich wohl auf die Qualifikationsgruppen des Rentenversicherungsrechts (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) beziehen sollten - zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden, auch wenn für den Kläger im Termin niemand erschienen war. Der Kläger war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden, sodass trotz seines entschuldigten Fernbleibens entschieden werden konnte (BSG, Urt. v. 27.01.1993, 6 RKa 19/92, Juris; vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.04.2000, B 9 VG 11/99 B, Juris Rn. 6). Einen Terminsverlegungsantrag, dem der Senat ggfs. hätte stattgeben müssen, auch wenn kein persönliches Erscheinen angeordnet war (vgl. BSG, Urt. v. 28.04.1999, B 6 KA 40/98 R, Juris Rn. 16), hat der Kläger nicht gestellt; er hat vielmehr auch in seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 um eine Entscheidung gebeten. 2. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie war nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Zwar begehrt der Kläger höheres Alg nicht für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), nachdem nur noch die Zeit vom 28.12.2012 bis zum 12.08.2013 in Streit steht, weil die Beklagte die Alg-Bewilligung ab dem 13.08.2013 aufgehoben hat. Der Kläger ist jedoch auch in diesem Rahmen um mehr als EUR 750,00 beschwert. Die Differenz zwischen dem bewilligten und dem begehrten Alg für die 226 Tage des genannten Zeitraums beträgt EUR 766,14. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 26.02.2014 verwiesen. 3. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. 4. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht lediglich Alg mit einem täglichen Zahlbetrag von EUR 32,92 auf der Basis eines nach Qualifikationsgruppe 2 berechneten fiktiven Arbeitsentgelts bewilligt. a) Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt zu Recht nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung [n.F.]), da der Kläger auch in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 3 Nr. 1, § 152 Abs. 1 SGB III n.F.) keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zurückgelegt hat. b) Eine Festsetzung nach Qualifikationsgruppe 1 (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n.F.) kam nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen für den Kläger in der ab dem 28.12.2012 begonnenen Zeit der Arbeitslosigkeit auf Berufstätigkeiten hätte erstrecken müssen, für die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich wäre. aa) Dafür fehlt dem Kläger bereits die Eingangsvoraussetzung, eine entsprechende Ausbildung. Diese Eingangsvoraussetzung ist maßgeblich für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe; nur ausnahmsweise kann aus der bisherigen Berufstätigkeit, wenn diese höherwertig war, ein Anspruch auf Einordnung in eine höhere als die ausbildungsadäquate Qualifikationsgruppe in Betracht kommen (vgl. BSG, Urt. v. 04.07.2012, B 11 AL 21/11 R, Juris Rn. 15 ff.). Zur Begründung hierfür verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 22.01.2014, die unverändert fortgelten. Ergänzend ist lediglich anzumerken: Die Regelungen über die Qualifikationsgruppen in § 152 Abs. 2 SGB III n.F. bzw. § 132 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung waren bereits ab 1998 im SGB III enthalten (zunächst § 133 Abs. 2). Sie haben angeknüpft an die Vorläufernorm in dem seit 1969 geltenden § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Begrifflichkeit, die die Vorschrift verwendet, ist auszulegen im Lichte des Hochschulrechts. Insoweit war bei dem In-Kraft-Treten des SGB III noch das Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999, BGBl I S. 18) anwendbar. Nach § 1 HRG ist jenes Gesetz anwendbar auf alle Hochschulen, also auf Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Nach § 11 HRG betrug und beträgt die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre. Kürzere Regelstudiendauern, die gleichwohl einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen, sind - allerdings erst seit den Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (4. HRGÄndG) vom 20.08.1998 (BGBl I S. 2190) - in dem soeben genannten § 19 Abs. 2 HRG geregelt. Hiernach kann eine Hochschule auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen, wobei die Regelstudienzeit in diesen Fällen mindestens drei und höchstens vier Jahre beträgt. Aus alledem entnimmt der Senat, dass ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, das für die Einordnung in Qualifikationsgruppe 1 erforderlich ist, bis 1997 grundsätzlich mindestens vier Jahre und seitdem - als Bachelor-Studium - mindestens drei Jahre gedauert haben muss. Diese Studiendauer hat der Kläger in seiner Ausbildung bei der VWA nicht zurückgelegt. An dieser Einschätzung ändert auch die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der DIA vom 30.10.2013 nichts. Dort ist ausgeführt, das berufsbegleitende Studium des Klägers mit 400 Präsenzstunden in vier Semestern im Jahre 1983 mit dem Abschluss "Immobilienwirt" sei als Hochschulausbildung einzustufen. Es mag sein, dass die DIA bzw. die VWA - jetzt - als Hochschule einzustufen sind, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.01.2014 eingegangen ist. Aber das heißt nicht, dass jeder von diesen Institutionen angebotene Ausbildungsgang eine "Hochschulausbildung" im Sinne von § 152 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n.F. ist. Auch Hochschulen bieten u.U. Ausbildungsgänge an, die kürzer als die allgemeine Regelstudiendauer sind und nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss enden. So beträgt auch heute noch nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des nunmehr einschlägigen baden-württembergischen Hochschulgesetzes (HG) vom 01.01.2005 (GBl S. 1) die Mindeststudiendauer für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss, den Bachelor, drei Jahre; nur an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit Sitz in Stuttgart kann diese Dauer unter engen Umständen unterschritten werden (§ 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HG). Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 angekündigten Unterlagen betrafen offensichtlich die Qualifikationen des Rentenversicherungsrechts nach dem SGB VI, die insbesondere für die Bewertung von Versicherungszeiten in der früheren DDR und - im Rahmen des Fremdrentenrechts - in den weiteren Staaten des früheren Ostblocks relevant sind. Sie müssen nicht den Qualifikationsgruppen des SGB III entsprechen. bb) Aus der Berufstätigkeit des Klägers seit Erwerb seines damaligen Abschlusses ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höherwertige Eingruppierung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger jetzt auf eine Beschäftigung vermitteln könnte oder müsste, für die grundsätzlich ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlich ist. c) Der Kläger kann sich nicht auf die Bestandssicherung nach § 151 Abs. 4 SGB III n.F. berufen. Hiernach ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg bezogen hat. Der Alg-Anspruch, den die Beklagte ab dem 28.12.2012 bewilligt hat, war an jenem Tage mit der Arbeitslosmeldung des Klägers neu entstanden. Es bestand zwar noch ein Restanspruch aus der Bezugszeit vom 19.01.2011 bis zum 15.08.2011, den der Kläger damals nicht erschöpft hatte. Dieser Anspruch war jedoch nach § 161 Abs.1 Nr. 1 SGB III n.F. erloschen, weil der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Alg-Anspruch erworben hatte: Insgesamt vom 16.08.2011 bis zum 27.12.2012, also für mehr als 15 Monate, hatte der Kläger andere Sozialleistungen bezogen, die nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung waren. Damit hatte der Kläger eine neue Anwartschaft auf Alg erworben, weil er in der Rahmenfrist, die vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2012 lief (vgl. § 143 Abs. 1 SGB III n.F.), mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte (§ 142 Abs. 1 SGB III n.F.). Dieser neue Anspruch umfasste nach § 147 Abs. 2 SGB III n.F. 15 Monate, da der Kläger bei Antragstellung das 54., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die Restdauer des alten Alg-Anspruchs konnte zwar grundsätzlich dieser neuen Dauer hinzugerechnet werden, jedoch nur bis zu der für den Kläger geltenden Höchstgrenze von 15 Monaten, die bereits der neue Anspruch dauerte (§ 147 Abs. 4 SGB III n.F.). In den zwei Jahren vor der Entstehung dieses Anspruchs, also in der Zeit vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2012, hatte der Kläger kein Alg bezogen, das aus einem höheren Bemessungsentgelt errechnet worden wäre. Die Beklagte hatte Alg auf der Basis der Qualifikationsgruppe 1 zuletzt am 13.12.2009 gewährt. Für dieses Verfahren ist es daher nicht erheblich, ob die damalige Bewilligung, die nur vorläufig war und außerdem rechtswidrig erfolgt war, eine Bindungswirkung nach § 151 Abs. 4 SGB III n.F. entfalten konnte. d) Gegen die Berechnung des Alg auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppe 2 sind Einwände nicht ersichtlich. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved