Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2708/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 608/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ("Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten"). Der am 02.07.1950 geborene Kläger war als Gas- und Wasserinstallateur bei verschiedenen Unternehmen tätig und insoweit bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Er erlitt am 04.04.2006 einen Arbeitsunfall. Es sprang ein Hammer, mit dem er arbeitete, zurück auf die Innenseite des linken Knies. Diagnostiziert wurde eine Knieprellung. Bei einer MRT-Untersuchung am 12.04.2006 stellte die Radiologin S. u.a. eine medial aktive Gonarthrose sowie eine Chondromalazie bis Grad 3 und einen Einriss im Innenmeniskushinterhorn (IMH) bei intakter Vorderseite des Innenmeniskus fest. Bei einer Operation am 25.04.2006 im K.-O.-K. in S. wurden eine Arthroskopie und eine Teilresektion des Innenmeniskus durchgeführt. In dem OP-Bericht vom 22.05.2006 beschrieb Dr. S. - präoperativ - degenerativ verändertes Gewebe am Meniskus. Die Beklagte stellte damals die Heilbehandlung des Meniskusschadens zu ihren Lasten ein, weil dieser nicht unfallbedingt gewesen sei. Des Klägers Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurück. Klage wurde damals nicht erhoben. Mit Schreiben vom 16.08.2010 teilte die A. S.-B. der Beklagten mit, dass der Kläger vom 14.01. bis 05.05.2010 wegen primärer Gonarthrose, Chondromalazie und sonstiger Meniskusschädigungen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Er führe diese Erkrankungen auf seine Tätigkeit als Installateur bei der D. GmbH in S. zurück. Der Kläger gab auf Nachfrage an, vom 01.08.1965 bis zum 01.07.1969 in Jugoslawien (Slowenien) eine Ausbildung zum Sanitär- und Heizungsinstallateur absolviert zu haben und sodann vom 16.02.1971 bis 26.05.1978, vom 29.05. bis 24.11.1978 sowie vom 09.08.1980 bis 10.02.1989 bei verschiedenen Firmen in Deutschland als Installateur kniebelastend gearbeitet zu haben. Vom 01.01.2000 bis zum 31.07.2010 sei er als Installateur bei der D. GmbH tätig gewesen. Die Beklagte zog von den behandelnden Ärzten des Klägers Befunde und Arztbriefe bei. Diese ergaben im Wesentlichen, dass der Kläger am linken Knie an einer medial betonten Gonarthrose, einer Chondromalazie und einer degenerativen Innenmeniskusläsion litt und am 11.02.2010 eine Innenmeniskusresektion und eine Chondroplastik (operative Glättung von Knorpelgewebe) durchgeführt worden waren. Der Präventionsdienst der Beklagten (PD) erteilte die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 08.12.2012. Er stellte darin fest, der Kläger habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten meniskusbelastende Körperhaltungen eingenommen. Für die einzelnen Berufstätigkeiten des Klägers stellte der PD, ausgehend von den Tagesbelastungen, die jährlichen Summen meniskusbelastender Tätigkeiten dar. Er legte dabei folgende Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten an den verschiedenen Tätigkeitsformen eines Installateurs zu Grunde: Berufsschule 0 %, Vorbereitungsarbeiten Flaschner 0 %, Dachrinnenmontage 5 %, Montage Heizungsanlage 10 %, Rohrleitungsmontage Frischwasser und Montage Fußbodenheizung 15 %, Sanitär Feinmontage, Kundendienst und Dachanschlussarbeiten 20 %, Rohrleitungsmontage Abwasser 25 %, Montage Heizkörper und Gaseinzelöfen 35 %. Der Kläger hatte dem PD mitgeteilt, welche Anteile seiner täglichen Arbeitszeit bei seinen verschiedenen Arbeitgebern in die genannten Tätigkeiten fielen. Die Beklagte erließ sodann - nach Einholung der Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes vom 27.12.2010 - den Bescheid vom 27.01.2011, mit dem sie die Feststellung der BK Nr. 2102 und die Gewährung jeglicher Leistungen ablehnte. Sie führte aus, der Kläger sei während seiner Berufstätigkeit keinen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die seine Erkrankung hätten verursachen können. Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Einschätzungen des PD. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch mit Bescheid vom 08.04.2011 zurück. Nach der erhobenen Belastungsdokumentation des PD sei der Kläger bei seiner Tätigkeit keiner überdurchschnittlichen Meniskusbelastung und damit keinen geeigneten schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen. Dagegen hat der Kläger am 05.05.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der Stellungnahme des PD habe er eine jahrelange, kniebelastende Tätigkeit ausgeführt. Andere Ursachen für eine Überbeanspruchung seiner Menisken seien nicht ersichtlich. Er habe quasi keinen Sport betrieben. Auch liege bei ihm nach Einschätzung der behandelnden Ärzte keine rheumatische Erkrankung der Kniegelenke vor. Zum erforderlichen Umfang kniebelastender Tätigkeiten für die Feststellung der BK Nr. 2102 hat der Kläger auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) B. vom 21.01.2010 (L 2 U 272/07) und des LSG Baden-Württemberg vom 16.08.2001 (L 7 U 982/98) verwiesen. Er hat gemeint, dass die vom PD der Beklagten ermittelten Anteile kniebelastender Tätigkeiten ausreichend seien, um seine unstreitig bestehenden Meniskusbeschwerden verursacht zu haben. Auf Anforderung des SG hat die Beklagte ihre Angaben zu den Zeitanteilen knie- und meniskusbelastender Tätigkeiten konkretisiert. Sie trug vor, der Kläger habe vom 01.09.1968 bis zum 01.07.1969 in 18,75% seiner täglichen Arbeitszeit kniebelastend gearbeitet, vom 01.08.1965 bis zum 31.08.1968 zu 14,75 %, vom 16.02.1971 bis zum 26.05.1978, vom 29.05.1978 bis zum 24.11.1978 sowie vom 09.08.1980 bis zum 10.02.1989 zu 17,20 %, vom 13.02.1989 bis zum 31.07.2008 zu etwa 16,90 % und zuletzt vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2010 zu 14,55 %. Die Voraussetzungen der BK Nr. 2102 seien jedoch erst bei einer mehrjährigen arbeitstäglichen meniskusbelastenden Tätigkeit von etwa 25% der Gesamtarbeitszeit erfüllt. Hierauf hat der Kläger, ohne dies näher zu konkretisieren, vorgetragen, die höher meniskusbelastenden Tätigkeiten hätten größere Anteile an seinen täglichen Arbeitszeiten ausgemacht als der PD angenommen habe. Er - der Kläger - habe die Fragen des PD bei der Arbeitsplatzexposition als sehr suggestiv empfunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.12.2012 hat der Kläger noch angegeben, er sei bei den "dokumentierten Tätigkeiten als Installateur ( ) immer als Vorarbeiter tätig (gewesen)" und habe auch Mitarbeiter dabei gehabt. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Die BK Nr. 2102 setze eine mehrjährige meniskusbelastende Tätigkeit voraus. Dazu gehörten Arbeiten in Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit heftigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Unter diesen Umständen werde insbesondere der Innenmeniskus in verstärktem Maße belastet. Nach dem (genannten) Urteil des LSG B. genüge es für die Annahme einer berufsbedingten Verursachung eines primären Meniskusschadens, wenn eine mehrjährige, arbeitstägliche meniskusbelastende Tätigkeit von etwa 25% der Gesamtarbeitszeit und eine entsprechende, zumindest kniegelenksbelastende Tätigkeit von etwa 30% der Gesamtarbeitszeit gegeben gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Mindestbelastung sei für die Annahme einer entsprechenden Berufskrankheit nicht geboten. Nach einer weiteren Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2001 (L 17 U 26/01) sei nach arbeitsmedizinischer Erkenntnis für eine überdurchschnittlich kniebelastende Tätigkeit im Sinne der BK Nr. 2102 etwa ein Zeitanteil von einem Drittel der Arbeitsschicht und eine mehrjährige Belastung zu fordern. Auch sei relevant, ob Meniskusschäden schneller oder deutlich früher als im Durchschnitt der Bevölkerung aufgetreten seien. Diese Voraussetzungen erfülle die meniskusbelastende Tätigkeit des Klägers nicht. Nach Feststellungen des PD habe er während seiner beruflichen Tätigkeit als Installateur und Flaschner keinen Anteil von 25% meniskusbelastender Tätigkeit erreicht. Die dortigen Berechnungen habe der Kläger nicht durchgreifend angegriffenen. Darüber hinaus ergebe sich ihre Richtigkeit daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, dass er weitgehend als Vorarbeiter gearbeitet und nahezu immer einem oder mehreren Mitarbeitern in seinem Arbeitsteam vorgestanden habe. Auch aufgrund dieser Tätigkeitsstruktur sei nach der Lebenserfahrung der Richter nicht davon auszugehen, dass der Kläger körperlich stärker und kniebelastender gearbeitet habe als seine ihm unterstellten Mit- und Zuarbeiter. Letztlich sei auch darauf abzustellen, dass beim Kläger nur das linke Kniegelenk betroffen sei und nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung massive Kniegelenksbeschwerden erst in seinem 58. Lebensjahr aufgetreten seien. Gegen dieses Urteil, das seiner Prozessbevollmächtigten am 08.01.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 06.02.2013 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, er sei über längere Zeiträume in Neubauten tätig gewesen. Dort bestehe kein Kundenkontakt. Daher sei die Tätigkeit wesentlich kniebelastender als eine Arbeit im Altbaubereich. Ein Installateur gehe in Neubauten nur von Raum zu Raum und sei ansonsten kniend tätig. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er - der Kläger - bei Dacharbeiten über Stunden nur im Knien gearbeitet habe. Es sei für mehrere Wochen von 55 % kniebelastender Tätigkeit auszugehen. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Meniskusschäden unterschiedlich seien. Ferner meint der Kläger, die vom SG aufgestellte These, Vorarbeiter seien weniger belastet, treffe in ihrer Pauschalität nicht zu, denn insbesondere in kleineren Betrieben und bei geringfügigen Aufgaben dürfte der Vorarbeiter genauso tätig sein wie die Mitarbeiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2011 eine Meniskuserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen. Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Geschäftsführers seines letzten Arbeitgebers, des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 24.10.2013 verwiesen. Auf Bitten des Senats hat die Beklagte die Stellungnahme ihres PD vom 22.01.2014 vorgelegt. Der PD hat darin zum einen eine vorläufige Berechnung der Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten auf der Basis der bislang ermittelten Tätigkeitsanteile durch den Berichterstatter (Hinweisschreiben vom 31.10.2013) überprüft und gebilligt. Zum anderen hat der PD die Gesamtbelastungen des Klägers Zeit seines Arbeitslebens neu berechnet. Der Grund hierfür ist, dass in dem IFA-Report (Report des Instituts für Arbeitsschutz des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) 2/2012 für die einzelnen Berufe neue und z.T. veränderte Tätigkeitsformen und neue Zeitanteile meniskusbelastender Tätigkeiten veröffentlicht worden sind. U.a. für Installateure sind darin zum ersten Mal Werte für die Montage von Fotovoltaik-Anlagen auf Dächern ermittelt worden. Der PD hat die Arbeiten des Klägers nunmehr in folgende Gruppen eingeteilt und die jeweils genannten Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten zu Grunde gelegt: Berufsschule 0 %, Dachrinnenmontage 0 %, Vorbereitungsarbeiten Flaschner 0 %, Montage Heizungsanlage 5 %, Dachanschlussarbeiten 10 %, Rohrleitungsmontage Frischwasser 25 %, Sanitär Feinmontage und Kundendienst 25 %, Rohrleitungsmontage Abwasser 15 %, Heizkörpermontage 35 %, Vorbereitung Fußbodenheizung 40 %, Montage Fußbodenheizung 30 %, Montage Heizkörper und Gaseinzelöfen 35 % sowie Montage Solarkollektoren Steildach 20 %. Ausgehend von den Zeitanteilen, die nach den Angaben des Klägers und auch des Zeugen D. in dem Erörterungstermin - schätzungsweise - auf die genannten Tätigkeitsfelder entfielen, hat der PD sodann Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten an der (mit 1760 Stunden veranschlagten) Gesamtarbeitszeit eines Jahres (für die oben genannten Zeiträume bei den verschiedenen Arbeitgebern) von 19,00 %, 24,00 %, 19,68 %, 19,68 %, 19,68 %, 20,52 %, 20,52 % und 19,25 % ermittelt. Einen Gesamtwert in Bezug auf das Arbeitsleben hat der PD nicht angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen. Der Senat hat den IFA-Bericht 2/2012 beigezogen und den Beteiligten auszugsweise übermittelt. Die Beklagte hat sich unter dem 12.05.2014, der Kläger mit dem per Telefax übersandten Schriftsatz vom 29.07.2014 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da eine gerichtliche Feststellung begehrt wird, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben. 2. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nrn. 1 oder 3 SGG) auf gerichtliche Feststellung einer BK abgewiesen. Die geltend gemachte BK Nr. 2102 liegt bei dem Kläger nicht vor. a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Versicherungsfalls als Berufskrankheit nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 1 der BKV und der dortigen Anlage hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gleiche gilt für die Ausführungen des SG zu den Anforderungen an die schädigenden Einwirkungen, die der Versicherte im Vollbeweis nachweisen muss, während ggfs. an den Nachweis des Zusammenhangs zwischen diesen Einwirkungen und dem Körperschaden geringere Anforderungen zu stellen sind, wobei allerdings der Versicherte grundsätzlich beweisbelastet bleibt. Zu ergänzen ist nur, dass in den Fällen des § 9 Abs. 3 SGB VII eine Vermutung und damit eine Beweislastumkehr eintritt, wenn der Versicherte in Folge der besonderen Bedingungen seiner Berufstätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr einer BK ausgesetzt war oder ist. In Bezug auf die BK Nr. 2102 hat die Rechtsprechung eine solche Vermutung z.B. angenommen, wenn ein Versicherter "fast die Hälfte seiner mehr als 40-jährigen Berufstätigkeit" meniskusbelastend tätig war (LSG W., Urt. v. 29.06.2012, L 8 U 384/09, Juris Rn. 42). Dies war und ist insbesondere in Tätigkeiten im Bergbau unter Tage der Fall. Feststehende Erfahrungswerte über eine notwendige Gesamteinwirkung auf den Meniskus, also eine Mindestmenge an meniskusbelastenden Tätigkeiten, bestehen nicht. Es ist bislang nicht umfassend ermittelt worden, ab welchen Zeiträumen meniskusbelastender Berufstätigkeiten das Risiko einer Meniskuserkrankung in einem ausreichenden Maße gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist, um von einer "mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit" auszugehen. Der Senat geht davon aus, dass es lediglich ein Indiz gegen einen solche Belastung darstellt, wenn nicht wenigstens ein Anteil von 25 % der Gesamtarbeitszeit eines Versicherten auf eine solche meniskusbelastende Tätigkeit entfällt. Einen solchen Wert und außerdem eine insgesamt kniebelastende Tätigkeit von 30 % der Gesamtarbeitszeit hat das LSG B. in seinem Urteil vom 21.01.2010 (L 2 U 272/07, Juris Rn. 30 ff.) für die Annahme einer Berufskrankheit Nr. 2102 ausreichen lassen; es hat allerdings keine Angaben zu einem notwendigen Mindestwert im Sinne einer Untergrenze gemacht. Eine solche Mindesteinwirkungszeit hat dagegen das LSG N. in seinem Urteil vom 26.09.2001 (L 17 U 26/01, Juris Rn. 26) gefordert, und zwar in Höhe von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit. Jenes LSG hat sich insoweit auf das Merkblatt zur BK Nr. 2102 und die Ausführungen eines in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt. Da eine abschließende Klärung noch nicht erfolgt ist, geht der Senat - wie gesagt allerdings nur im Rahmen eines Indizes - davon aus, dass eine Einwirkungszeit von weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit gegen eine beruflich verursachte Meniskuserkrankung spricht. Auch die weiteren Indizien, die das SG zu Grunde gelegt hat - das Alter des Versicherten bei dem erstmaligen Auftreten des Meniskusschadens, die Frage, ob beide Knie betroffen sind, und ggfs. auch besondere Umstände der Arbeit, etwa als Vorarbeiter - sieht der Senat ebenfalls als tragfähig an. b) Auf dieser Basis ist auch der Senat der Auffassung, dass bei dem Kläger eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen seinem linksseitigen Meniskusschaden und seiner Berufstätigkeit nicht festgestellt werden kann. aa) Ein Anteil von wenigstens 25 % meniskusbelastender Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit liegt nicht vor. Der Senat folgt hierbei den neuen Berechnungen des PD der Beklagten in der Stellungnahme vom 22./29.01.2014. Der PD hat darin die neuen Erfahrungswerte des IFA-Reports 2/2012 zu Grunde gelegt, welcher Anteil meniskusbelastender Tätigkeiten bei den verschiedenen Tätigkeitsfeldern eines Installateurs vorliegt. Er hat nunmehr z.B. für die Montage von Heizungsanlagen 5 %, für die Rohrleitungsmontage [Frischwasser] 25 % und für die Abwasserleitungsmontage 15 % angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem diese Werte auf umfassende Untersuchungen fußen und ausreichend zwischen Berufsgruppen und Tätigkeitsfeldern differenzieren. Insbesondere sind nunmehr auch die Arbeiten bei der Montage von Sonnenkollektoren (Montage von Fotovoltaik-Anlagen auf Steildächern) gesondert und mit dem jetzt vorgesehenen Wert von 20 % erfasst worden, was der Kläger mehrfach gefordert hatte, nachdem er in seiner letzten Tätigkeit für die D. GmbH auch solche Arbeiten durchgeführt hat. Zu akzeptieren sind auch die (geringfügigen) Herunterstufungen in dem IFA-Report gegenüber früheren Erfahrungswerten. So sieht der Report für Dachrinnenarbeiten tatsächlich jetzt eine Meniskusbelastung von 0 % vor, während die Beklagte in ihrer ersten Berechnung vom 08.12.2010 noch 5 % angenommen hatte. Ein Grund dafür mag gewesen sein, dass damals in diese Rubrik auch die Montage von Solarkollektoren gefasst worden war. Letztlich sind auch für bestimmte Tätigkeitsfelder keine höheren Werte anzunehmen als der IFA-Report vorsieht. Der Kläger hatte insoweit mehrfach vorgetragen, die Arbeit in Neubauten sei härter gewesen. Dies konnte der Zeuge D. so nicht bestätigen. Vielmehr müssen bei Arbeiten in Altbauten nicht nur die neuen Heizkörper und Leitungen montiert werden - dort ist die Belastung ebenso groß wie in Neubauten -, sondern zuvor die alten Anlagen herausgerissen werden, die oftmals tiefer liegen oder verwinkelter eingebaut sind (als die später neu eingebauten). Geht man also davon aus, dass derartige Arbeiten sogar noch stärker meniskusbelastend sind als in Neubauten, dann hat die Beklagte dies zutreffend dadurch erfasst, dass sie diese Arbeiten unter der Rubrik "Sanitär Feinmontage und Kundendienst" erfasst hat, die mit jetzt sogar 25 % (bislang 20 %) Meniskusbelastung auch recht hoch bewertet sind. Zutreffend hat der PD den Kläger als "normalen" Installateur eingestuft und nicht etwa niedrigere Werte an meniskusbelastenden Tätigkeiten angenommen, weil er Vorarbeiter gewesen sei. Dies entspricht den Angaben des Klägers selbst und auch des Zeugen D., der bekundet hat, der Kläger habe auch als Vorarbeiter im Wesentlichen mindestens genauso viel und schwer gearbeitet wie seine Mitarbeiter, insbesondere, wenn es sich dabei um Lehrlinge gehandelt habe. Daher kommt es auf diesen - vom SG aufgeworfenen - Punkt nicht an. Die Anteile, die in der konkreten Arbeitszeit des Klägers in die vom IFA-Report vorgegebenen Tätigkeitsfelder fallen, hat der PD den Angaben des Klägers entnommen, die ebenfalls der Zeuge D. im Wesentlichen bestätigt hat. Natürlich beruhen diese Werte auf Schätzungen und Durchschnittsbildungen, denn die Arbeitsabläufe in der Vergangenheit, bei früheren Arbeitgebern oder sogar noch an einzelnen Arbeitstagen, lassen sich anders nicht mehr feststellen. Aber die Beklagte hat die ersten Angaben des Klägers gegenüber dem PD zu Grunde gelegt, sodass der Kläger nicht ohne vertiefte Ausführungen einwenden kann, die Arbeit sei anders gestaltet gewesen. Außerdem hat der Zeuge D. die ihm vorgehaltenen Anteilswerte aus der (ersten) Berechnung der Beklagten bestätigt und allenfalls angemerkt, in seinem Unternehmen seien auch Duschkabinen verbaut und Fliesen und alte Estriche herausgeschlagen worden, was auch eine anstrengende Arbeit gewesen sei, bei der man sich habe verbiegen müssen. Diesem Einwand dürfte die Beklagte ebenfalls gefolgt sein, indem sie in der neuen Berechnung einen höher bewerteten Tätigkeitsbereich "Sanitär Feinmontage" angenommen hat. Aus der neuen Berechnung der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger Zeit seines Berufslebens zu 20,08 % der Arbeitszeit meniskusbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt war: Bei E. 1965-1968 hat er 0,5852 Jahre meniskusbelastend gearbeitet (3,08 Jahre x 0,1900 [19,00 %]), daselbst 1969 weitere 0,1992 Jahre (0,83 Jahre x 0,2400), bei Hu. 1,432 Jahre (7,28 J x 0,1968), bei We. 1978 weitere 0,096 Jahre (0,49 J x 0,1968), daselbst 1980-1989 weitere 1,675 Jahre (8,51 x 0,1968), bei Ma. 2,239 Jahre (10,91 J x 0,2052), bei D. 2000 bis 2008 weitere 1,757 Jahre (8,56 x 0,2052) und bei D. 2008 bis 2010 weitere 0,385 Jahre (2 x 0,1925). Es ergeben sich 8,368 Jahre meniskusbelastender Arbeit bei insgesamt 41,660 Jahren Lebensarbeitszeit. Dies sind die genannten 20,08 %. bb) Ebenso sprechen weitere Indizien, nämlich die konkreten Umstände der Erkrankung, gegen eine berufliche Verursachung im Sinne der BK 2102. Dies gilt zunächst für das Alter des Klägers bei erstmaligem Auftreten des Meniskusschadens. Es spricht nicht für eine altersvorauseilende Entwicklung, wenn der Meniskusschaden - wie hier- erst im 58. Lebensjahr auftritt. Insoweit spricht nach dem unfallmedizinischen Schrifttum für den Kausal¬zusammenhang ein geringes Lebensalter von durchschnittlich 34 Jahren (Mehrtens/ Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2102, Rn. 6). Besonders schwer wiegt als Indiz der Umstand, dass nur ein Knie betroffen ist. Dies konnte der Kläger in dem Erörterungstermin nicht erklären, er hat vielmehr angegeben, immer in Vollhocke oder auf beiden Knien kniend gearbeitet zu haben. Bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenksbelastung ist zu erwarten, dass das Ausmaß eines Meniskusschadens symmetrisch verläuft, weil beide Knie in vergleichbarem Ausmaß belastet sind. Dieser Grundsatz findet im Bereich der beruflich bedingten Gonarthrose seinen Niederschlag im Merkblatt zur BK Nr. 2112 (vgl. Merkblatt in der Fassung der Bek. des BMAS v. 30.12.2009, GMBl 2010, 98) und ist auch für den beruflich bedingten Meniskusschaden heranzuziehen (vgl. hierzu H. LSG, Urteil vom 30.09.2013, L 9 U 214/09, Juris Rn. 34). cc) Indizien für einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und dem Meniskusschaden des Klägers ließen sich dagegen nicht finden. c) Vor diesem Hintergrund war eine BK nicht festzustellen. 3. Die Entscheidung über die Kostendes Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ("Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten"). Der am 02.07.1950 geborene Kläger war als Gas- und Wasserinstallateur bei verschiedenen Unternehmen tätig und insoweit bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Er erlitt am 04.04.2006 einen Arbeitsunfall. Es sprang ein Hammer, mit dem er arbeitete, zurück auf die Innenseite des linken Knies. Diagnostiziert wurde eine Knieprellung. Bei einer MRT-Untersuchung am 12.04.2006 stellte die Radiologin S. u.a. eine medial aktive Gonarthrose sowie eine Chondromalazie bis Grad 3 und einen Einriss im Innenmeniskushinterhorn (IMH) bei intakter Vorderseite des Innenmeniskus fest. Bei einer Operation am 25.04.2006 im K.-O.-K. in S. wurden eine Arthroskopie und eine Teilresektion des Innenmeniskus durchgeführt. In dem OP-Bericht vom 22.05.2006 beschrieb Dr. S. - präoperativ - degenerativ verändertes Gewebe am Meniskus. Die Beklagte stellte damals die Heilbehandlung des Meniskusschadens zu ihren Lasten ein, weil dieser nicht unfallbedingt gewesen sei. Des Klägers Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurück. Klage wurde damals nicht erhoben. Mit Schreiben vom 16.08.2010 teilte die A. S.-B. der Beklagten mit, dass der Kläger vom 14.01. bis 05.05.2010 wegen primärer Gonarthrose, Chondromalazie und sonstiger Meniskusschädigungen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Er führe diese Erkrankungen auf seine Tätigkeit als Installateur bei der D. GmbH in S. zurück. Der Kläger gab auf Nachfrage an, vom 01.08.1965 bis zum 01.07.1969 in Jugoslawien (Slowenien) eine Ausbildung zum Sanitär- und Heizungsinstallateur absolviert zu haben und sodann vom 16.02.1971 bis 26.05.1978, vom 29.05. bis 24.11.1978 sowie vom 09.08.1980 bis 10.02.1989 bei verschiedenen Firmen in Deutschland als Installateur kniebelastend gearbeitet zu haben. Vom 01.01.2000 bis zum 31.07.2010 sei er als Installateur bei der D. GmbH tätig gewesen. Die Beklagte zog von den behandelnden Ärzten des Klägers Befunde und Arztbriefe bei. Diese ergaben im Wesentlichen, dass der Kläger am linken Knie an einer medial betonten Gonarthrose, einer Chondromalazie und einer degenerativen Innenmeniskusläsion litt und am 11.02.2010 eine Innenmeniskusresektion und eine Chondroplastik (operative Glättung von Knorpelgewebe) durchgeführt worden waren. Der Präventionsdienst der Beklagten (PD) erteilte die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 08.12.2012. Er stellte darin fest, der Kläger habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten meniskusbelastende Körperhaltungen eingenommen. Für die einzelnen Berufstätigkeiten des Klägers stellte der PD, ausgehend von den Tagesbelastungen, die jährlichen Summen meniskusbelastender Tätigkeiten dar. Er legte dabei folgende Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten an den verschiedenen Tätigkeitsformen eines Installateurs zu Grunde: Berufsschule 0 %, Vorbereitungsarbeiten Flaschner 0 %, Dachrinnenmontage 5 %, Montage Heizungsanlage 10 %, Rohrleitungsmontage Frischwasser und Montage Fußbodenheizung 15 %, Sanitär Feinmontage, Kundendienst und Dachanschlussarbeiten 20 %, Rohrleitungsmontage Abwasser 25 %, Montage Heizkörper und Gaseinzelöfen 35 %. Der Kläger hatte dem PD mitgeteilt, welche Anteile seiner täglichen Arbeitszeit bei seinen verschiedenen Arbeitgebern in die genannten Tätigkeiten fielen. Die Beklagte erließ sodann - nach Einholung der Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes vom 27.12.2010 - den Bescheid vom 27.01.2011, mit dem sie die Feststellung der BK Nr. 2102 und die Gewährung jeglicher Leistungen ablehnte. Sie führte aus, der Kläger sei während seiner Berufstätigkeit keinen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die seine Erkrankung hätten verursachen können. Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Einschätzungen des PD. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch mit Bescheid vom 08.04.2011 zurück. Nach der erhobenen Belastungsdokumentation des PD sei der Kläger bei seiner Tätigkeit keiner überdurchschnittlichen Meniskusbelastung und damit keinen geeigneten schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen. Dagegen hat der Kläger am 05.05.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der Stellungnahme des PD habe er eine jahrelange, kniebelastende Tätigkeit ausgeführt. Andere Ursachen für eine Überbeanspruchung seiner Menisken seien nicht ersichtlich. Er habe quasi keinen Sport betrieben. Auch liege bei ihm nach Einschätzung der behandelnden Ärzte keine rheumatische Erkrankung der Kniegelenke vor. Zum erforderlichen Umfang kniebelastender Tätigkeiten für die Feststellung der BK Nr. 2102 hat der Kläger auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) B. vom 21.01.2010 (L 2 U 272/07) und des LSG Baden-Württemberg vom 16.08.2001 (L 7 U 982/98) verwiesen. Er hat gemeint, dass die vom PD der Beklagten ermittelten Anteile kniebelastender Tätigkeiten ausreichend seien, um seine unstreitig bestehenden Meniskusbeschwerden verursacht zu haben. Auf Anforderung des SG hat die Beklagte ihre Angaben zu den Zeitanteilen knie- und meniskusbelastender Tätigkeiten konkretisiert. Sie trug vor, der Kläger habe vom 01.09.1968 bis zum 01.07.1969 in 18,75% seiner täglichen Arbeitszeit kniebelastend gearbeitet, vom 01.08.1965 bis zum 31.08.1968 zu 14,75 %, vom 16.02.1971 bis zum 26.05.1978, vom 29.05.1978 bis zum 24.11.1978 sowie vom 09.08.1980 bis zum 10.02.1989 zu 17,20 %, vom 13.02.1989 bis zum 31.07.2008 zu etwa 16,90 % und zuletzt vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2010 zu 14,55 %. Die Voraussetzungen der BK Nr. 2102 seien jedoch erst bei einer mehrjährigen arbeitstäglichen meniskusbelastenden Tätigkeit von etwa 25% der Gesamtarbeitszeit erfüllt. Hierauf hat der Kläger, ohne dies näher zu konkretisieren, vorgetragen, die höher meniskusbelastenden Tätigkeiten hätten größere Anteile an seinen täglichen Arbeitszeiten ausgemacht als der PD angenommen habe. Er - der Kläger - habe die Fragen des PD bei der Arbeitsplatzexposition als sehr suggestiv empfunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.12.2012 hat der Kläger noch angegeben, er sei bei den "dokumentierten Tätigkeiten als Installateur ( ) immer als Vorarbeiter tätig (gewesen)" und habe auch Mitarbeiter dabei gehabt. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Die BK Nr. 2102 setze eine mehrjährige meniskusbelastende Tätigkeit voraus. Dazu gehörten Arbeiten in Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit heftigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Unter diesen Umständen werde insbesondere der Innenmeniskus in verstärktem Maße belastet. Nach dem (genannten) Urteil des LSG B. genüge es für die Annahme einer berufsbedingten Verursachung eines primären Meniskusschadens, wenn eine mehrjährige, arbeitstägliche meniskusbelastende Tätigkeit von etwa 25% der Gesamtarbeitszeit und eine entsprechende, zumindest kniegelenksbelastende Tätigkeit von etwa 30% der Gesamtarbeitszeit gegeben gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Mindestbelastung sei für die Annahme einer entsprechenden Berufskrankheit nicht geboten. Nach einer weiteren Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2001 (L 17 U 26/01) sei nach arbeitsmedizinischer Erkenntnis für eine überdurchschnittlich kniebelastende Tätigkeit im Sinne der BK Nr. 2102 etwa ein Zeitanteil von einem Drittel der Arbeitsschicht und eine mehrjährige Belastung zu fordern. Auch sei relevant, ob Meniskusschäden schneller oder deutlich früher als im Durchschnitt der Bevölkerung aufgetreten seien. Diese Voraussetzungen erfülle die meniskusbelastende Tätigkeit des Klägers nicht. Nach Feststellungen des PD habe er während seiner beruflichen Tätigkeit als Installateur und Flaschner keinen Anteil von 25% meniskusbelastender Tätigkeit erreicht. Die dortigen Berechnungen habe der Kläger nicht durchgreifend angegriffenen. Darüber hinaus ergebe sich ihre Richtigkeit daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, dass er weitgehend als Vorarbeiter gearbeitet und nahezu immer einem oder mehreren Mitarbeitern in seinem Arbeitsteam vorgestanden habe. Auch aufgrund dieser Tätigkeitsstruktur sei nach der Lebenserfahrung der Richter nicht davon auszugehen, dass der Kläger körperlich stärker und kniebelastender gearbeitet habe als seine ihm unterstellten Mit- und Zuarbeiter. Letztlich sei auch darauf abzustellen, dass beim Kläger nur das linke Kniegelenk betroffen sei und nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung massive Kniegelenksbeschwerden erst in seinem 58. Lebensjahr aufgetreten seien. Gegen dieses Urteil, das seiner Prozessbevollmächtigten am 08.01.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 06.02.2013 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, er sei über längere Zeiträume in Neubauten tätig gewesen. Dort bestehe kein Kundenkontakt. Daher sei die Tätigkeit wesentlich kniebelastender als eine Arbeit im Altbaubereich. Ein Installateur gehe in Neubauten nur von Raum zu Raum und sei ansonsten kniend tätig. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er - der Kläger - bei Dacharbeiten über Stunden nur im Knien gearbeitet habe. Es sei für mehrere Wochen von 55 % kniebelastender Tätigkeit auszugehen. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Meniskusschäden unterschiedlich seien. Ferner meint der Kläger, die vom SG aufgestellte These, Vorarbeiter seien weniger belastet, treffe in ihrer Pauschalität nicht zu, denn insbesondere in kleineren Betrieben und bei geringfügigen Aufgaben dürfte der Vorarbeiter genauso tätig sein wie die Mitarbeiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2011 eine Meniskuserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen. Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Geschäftsführers seines letzten Arbeitgebers, des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 24.10.2013 verwiesen. Auf Bitten des Senats hat die Beklagte die Stellungnahme ihres PD vom 22.01.2014 vorgelegt. Der PD hat darin zum einen eine vorläufige Berechnung der Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten auf der Basis der bislang ermittelten Tätigkeitsanteile durch den Berichterstatter (Hinweisschreiben vom 31.10.2013) überprüft und gebilligt. Zum anderen hat der PD die Gesamtbelastungen des Klägers Zeit seines Arbeitslebens neu berechnet. Der Grund hierfür ist, dass in dem IFA-Report (Report des Instituts für Arbeitsschutz des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) 2/2012 für die einzelnen Berufe neue und z.T. veränderte Tätigkeitsformen und neue Zeitanteile meniskusbelastender Tätigkeiten veröffentlicht worden sind. U.a. für Installateure sind darin zum ersten Mal Werte für die Montage von Fotovoltaik-Anlagen auf Dächern ermittelt worden. Der PD hat die Arbeiten des Klägers nunmehr in folgende Gruppen eingeteilt und die jeweils genannten Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten zu Grunde gelegt: Berufsschule 0 %, Dachrinnenmontage 0 %, Vorbereitungsarbeiten Flaschner 0 %, Montage Heizungsanlage 5 %, Dachanschlussarbeiten 10 %, Rohrleitungsmontage Frischwasser 25 %, Sanitär Feinmontage und Kundendienst 25 %, Rohrleitungsmontage Abwasser 15 %, Heizkörpermontage 35 %, Vorbereitung Fußbodenheizung 40 %, Montage Fußbodenheizung 30 %, Montage Heizkörper und Gaseinzelöfen 35 % sowie Montage Solarkollektoren Steildach 20 %. Ausgehend von den Zeitanteilen, die nach den Angaben des Klägers und auch des Zeugen D. in dem Erörterungstermin - schätzungsweise - auf die genannten Tätigkeitsfelder entfielen, hat der PD sodann Anteile meniskusbelastender Tätigkeiten an der (mit 1760 Stunden veranschlagten) Gesamtarbeitszeit eines Jahres (für die oben genannten Zeiträume bei den verschiedenen Arbeitgebern) von 19,00 %, 24,00 %, 19,68 %, 19,68 %, 19,68 %, 20,52 %, 20,52 % und 19,25 % ermittelt. Einen Gesamtwert in Bezug auf das Arbeitsleben hat der PD nicht angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen. Der Senat hat den IFA-Bericht 2/2012 beigezogen und den Beteiligten auszugsweise übermittelt. Die Beklagte hat sich unter dem 12.05.2014, der Kläger mit dem per Telefax übersandten Schriftsatz vom 29.07.2014 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da eine gerichtliche Feststellung begehrt wird, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben. 2. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nrn. 1 oder 3 SGG) auf gerichtliche Feststellung einer BK abgewiesen. Die geltend gemachte BK Nr. 2102 liegt bei dem Kläger nicht vor. a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Versicherungsfalls als Berufskrankheit nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 1 der BKV und der dortigen Anlage hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gleiche gilt für die Ausführungen des SG zu den Anforderungen an die schädigenden Einwirkungen, die der Versicherte im Vollbeweis nachweisen muss, während ggfs. an den Nachweis des Zusammenhangs zwischen diesen Einwirkungen und dem Körperschaden geringere Anforderungen zu stellen sind, wobei allerdings der Versicherte grundsätzlich beweisbelastet bleibt. Zu ergänzen ist nur, dass in den Fällen des § 9 Abs. 3 SGB VII eine Vermutung und damit eine Beweislastumkehr eintritt, wenn der Versicherte in Folge der besonderen Bedingungen seiner Berufstätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr einer BK ausgesetzt war oder ist. In Bezug auf die BK Nr. 2102 hat die Rechtsprechung eine solche Vermutung z.B. angenommen, wenn ein Versicherter "fast die Hälfte seiner mehr als 40-jährigen Berufstätigkeit" meniskusbelastend tätig war (LSG W., Urt. v. 29.06.2012, L 8 U 384/09, Juris Rn. 42). Dies war und ist insbesondere in Tätigkeiten im Bergbau unter Tage der Fall. Feststehende Erfahrungswerte über eine notwendige Gesamteinwirkung auf den Meniskus, also eine Mindestmenge an meniskusbelastenden Tätigkeiten, bestehen nicht. Es ist bislang nicht umfassend ermittelt worden, ab welchen Zeiträumen meniskusbelastender Berufstätigkeiten das Risiko einer Meniskuserkrankung in einem ausreichenden Maße gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist, um von einer "mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit" auszugehen. Der Senat geht davon aus, dass es lediglich ein Indiz gegen einen solche Belastung darstellt, wenn nicht wenigstens ein Anteil von 25 % der Gesamtarbeitszeit eines Versicherten auf eine solche meniskusbelastende Tätigkeit entfällt. Einen solchen Wert und außerdem eine insgesamt kniebelastende Tätigkeit von 30 % der Gesamtarbeitszeit hat das LSG B. in seinem Urteil vom 21.01.2010 (L 2 U 272/07, Juris Rn. 30 ff.) für die Annahme einer Berufskrankheit Nr. 2102 ausreichen lassen; es hat allerdings keine Angaben zu einem notwendigen Mindestwert im Sinne einer Untergrenze gemacht. Eine solche Mindesteinwirkungszeit hat dagegen das LSG N. in seinem Urteil vom 26.09.2001 (L 17 U 26/01, Juris Rn. 26) gefordert, und zwar in Höhe von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit. Jenes LSG hat sich insoweit auf das Merkblatt zur BK Nr. 2102 und die Ausführungen eines in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt. Da eine abschließende Klärung noch nicht erfolgt ist, geht der Senat - wie gesagt allerdings nur im Rahmen eines Indizes - davon aus, dass eine Einwirkungszeit von weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit gegen eine beruflich verursachte Meniskuserkrankung spricht. Auch die weiteren Indizien, die das SG zu Grunde gelegt hat - das Alter des Versicherten bei dem erstmaligen Auftreten des Meniskusschadens, die Frage, ob beide Knie betroffen sind, und ggfs. auch besondere Umstände der Arbeit, etwa als Vorarbeiter - sieht der Senat ebenfalls als tragfähig an. b) Auf dieser Basis ist auch der Senat der Auffassung, dass bei dem Kläger eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen seinem linksseitigen Meniskusschaden und seiner Berufstätigkeit nicht festgestellt werden kann. aa) Ein Anteil von wenigstens 25 % meniskusbelastender Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit liegt nicht vor. Der Senat folgt hierbei den neuen Berechnungen des PD der Beklagten in der Stellungnahme vom 22./29.01.2014. Der PD hat darin die neuen Erfahrungswerte des IFA-Reports 2/2012 zu Grunde gelegt, welcher Anteil meniskusbelastender Tätigkeiten bei den verschiedenen Tätigkeitsfeldern eines Installateurs vorliegt. Er hat nunmehr z.B. für die Montage von Heizungsanlagen 5 %, für die Rohrleitungsmontage [Frischwasser] 25 % und für die Abwasserleitungsmontage 15 % angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem diese Werte auf umfassende Untersuchungen fußen und ausreichend zwischen Berufsgruppen und Tätigkeitsfeldern differenzieren. Insbesondere sind nunmehr auch die Arbeiten bei der Montage von Sonnenkollektoren (Montage von Fotovoltaik-Anlagen auf Steildächern) gesondert und mit dem jetzt vorgesehenen Wert von 20 % erfasst worden, was der Kläger mehrfach gefordert hatte, nachdem er in seiner letzten Tätigkeit für die D. GmbH auch solche Arbeiten durchgeführt hat. Zu akzeptieren sind auch die (geringfügigen) Herunterstufungen in dem IFA-Report gegenüber früheren Erfahrungswerten. So sieht der Report für Dachrinnenarbeiten tatsächlich jetzt eine Meniskusbelastung von 0 % vor, während die Beklagte in ihrer ersten Berechnung vom 08.12.2010 noch 5 % angenommen hatte. Ein Grund dafür mag gewesen sein, dass damals in diese Rubrik auch die Montage von Solarkollektoren gefasst worden war. Letztlich sind auch für bestimmte Tätigkeitsfelder keine höheren Werte anzunehmen als der IFA-Report vorsieht. Der Kläger hatte insoweit mehrfach vorgetragen, die Arbeit in Neubauten sei härter gewesen. Dies konnte der Zeuge D. so nicht bestätigen. Vielmehr müssen bei Arbeiten in Altbauten nicht nur die neuen Heizkörper und Leitungen montiert werden - dort ist die Belastung ebenso groß wie in Neubauten -, sondern zuvor die alten Anlagen herausgerissen werden, die oftmals tiefer liegen oder verwinkelter eingebaut sind (als die später neu eingebauten). Geht man also davon aus, dass derartige Arbeiten sogar noch stärker meniskusbelastend sind als in Neubauten, dann hat die Beklagte dies zutreffend dadurch erfasst, dass sie diese Arbeiten unter der Rubrik "Sanitär Feinmontage und Kundendienst" erfasst hat, die mit jetzt sogar 25 % (bislang 20 %) Meniskusbelastung auch recht hoch bewertet sind. Zutreffend hat der PD den Kläger als "normalen" Installateur eingestuft und nicht etwa niedrigere Werte an meniskusbelastenden Tätigkeiten angenommen, weil er Vorarbeiter gewesen sei. Dies entspricht den Angaben des Klägers selbst und auch des Zeugen D., der bekundet hat, der Kläger habe auch als Vorarbeiter im Wesentlichen mindestens genauso viel und schwer gearbeitet wie seine Mitarbeiter, insbesondere, wenn es sich dabei um Lehrlinge gehandelt habe. Daher kommt es auf diesen - vom SG aufgeworfenen - Punkt nicht an. Die Anteile, die in der konkreten Arbeitszeit des Klägers in die vom IFA-Report vorgegebenen Tätigkeitsfelder fallen, hat der PD den Angaben des Klägers entnommen, die ebenfalls der Zeuge D. im Wesentlichen bestätigt hat. Natürlich beruhen diese Werte auf Schätzungen und Durchschnittsbildungen, denn die Arbeitsabläufe in der Vergangenheit, bei früheren Arbeitgebern oder sogar noch an einzelnen Arbeitstagen, lassen sich anders nicht mehr feststellen. Aber die Beklagte hat die ersten Angaben des Klägers gegenüber dem PD zu Grunde gelegt, sodass der Kläger nicht ohne vertiefte Ausführungen einwenden kann, die Arbeit sei anders gestaltet gewesen. Außerdem hat der Zeuge D. die ihm vorgehaltenen Anteilswerte aus der (ersten) Berechnung der Beklagten bestätigt und allenfalls angemerkt, in seinem Unternehmen seien auch Duschkabinen verbaut und Fliesen und alte Estriche herausgeschlagen worden, was auch eine anstrengende Arbeit gewesen sei, bei der man sich habe verbiegen müssen. Diesem Einwand dürfte die Beklagte ebenfalls gefolgt sein, indem sie in der neuen Berechnung einen höher bewerteten Tätigkeitsbereich "Sanitär Feinmontage" angenommen hat. Aus der neuen Berechnung der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger Zeit seines Berufslebens zu 20,08 % der Arbeitszeit meniskusbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt war: Bei E. 1965-1968 hat er 0,5852 Jahre meniskusbelastend gearbeitet (3,08 Jahre x 0,1900 [19,00 %]), daselbst 1969 weitere 0,1992 Jahre (0,83 Jahre x 0,2400), bei Hu. 1,432 Jahre (7,28 J x 0,1968), bei We. 1978 weitere 0,096 Jahre (0,49 J x 0,1968), daselbst 1980-1989 weitere 1,675 Jahre (8,51 x 0,1968), bei Ma. 2,239 Jahre (10,91 J x 0,2052), bei D. 2000 bis 2008 weitere 1,757 Jahre (8,56 x 0,2052) und bei D. 2008 bis 2010 weitere 0,385 Jahre (2 x 0,1925). Es ergeben sich 8,368 Jahre meniskusbelastender Arbeit bei insgesamt 41,660 Jahren Lebensarbeitszeit. Dies sind die genannten 20,08 %. bb) Ebenso sprechen weitere Indizien, nämlich die konkreten Umstände der Erkrankung, gegen eine berufliche Verursachung im Sinne der BK 2102. Dies gilt zunächst für das Alter des Klägers bei erstmaligem Auftreten des Meniskusschadens. Es spricht nicht für eine altersvorauseilende Entwicklung, wenn der Meniskusschaden - wie hier- erst im 58. Lebensjahr auftritt. Insoweit spricht nach dem unfallmedizinischen Schrifttum für den Kausal¬zusammenhang ein geringes Lebensalter von durchschnittlich 34 Jahren (Mehrtens/ Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2102, Rn. 6). Besonders schwer wiegt als Indiz der Umstand, dass nur ein Knie betroffen ist. Dies konnte der Kläger in dem Erörterungstermin nicht erklären, er hat vielmehr angegeben, immer in Vollhocke oder auf beiden Knien kniend gearbeitet zu haben. Bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenksbelastung ist zu erwarten, dass das Ausmaß eines Meniskusschadens symmetrisch verläuft, weil beide Knie in vergleichbarem Ausmaß belastet sind. Dieser Grundsatz findet im Bereich der beruflich bedingten Gonarthrose seinen Niederschlag im Merkblatt zur BK Nr. 2112 (vgl. Merkblatt in der Fassung der Bek. des BMAS v. 30.12.2009, GMBl 2010, 98) und ist auch für den beruflich bedingten Meniskusschaden heranzuziehen (vgl. hierzu H. LSG, Urteil vom 30.09.2013, L 9 U 214/09, Juris Rn. 34). cc) Indizien für einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und dem Meniskusschaden des Klägers ließen sich dagegen nicht finden. c) Vor diesem Hintergrund war eine BK nicht festzustellen. 3. Die Entscheidung über die Kostendes Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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