Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2851/14 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung
stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens
im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme
nicht fähig (Anschluss an BVerwG 17.10.1983, 2 WB 1/83,
BVerwGE 76, 127).
stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens
im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme
nicht fähig (Anschluss an BVerwG 17.10.1983, 2 WB 1/83,
BVerwGE 76, 127).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B wird als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.
Mit Beschluss vom 07.03.2014 (S 2 KR 674/14 ER) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag der Beschwerdeführer auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 11 KR 1715/14 ER-B) hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 05.06.2014, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Am 05.07.2014 haben die Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ua Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B gestellt.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B ist unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Betrifft die Wiederaufnahme ein durch Beschluss abgeschlossenes Verfahren tritt an die Stelle der Klage der Antrag, über den das Gericht wiederum im Beschlussverfahren entscheidet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 Rn 3a). Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen allerdings keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vgl BVerwG 17.10.1983, 2 WBW 1/83, BVerwGE 76, 127 zu § 153 VwGO; Leitherer, aaO, § 179 Rn 3b; Ulmer in Hennig, SGG, § 179 Rn 6 mwN).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.
Mit Beschluss vom 07.03.2014 (S 2 KR 674/14 ER) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag der Beschwerdeführer auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 11 KR 1715/14 ER-B) hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 05.06.2014, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Am 05.07.2014 haben die Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ua Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B gestellt.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B ist unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Betrifft die Wiederaufnahme ein durch Beschluss abgeschlossenes Verfahren tritt an die Stelle der Klage der Antrag, über den das Gericht wiederum im Beschlussverfahren entscheidet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 Rn 3a). Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen allerdings keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vgl BVerwG 17.10.1983, 2 WBW 1/83, BVerwGE 76, 127 zu § 153 VwGO; Leitherer, aaO, § 179 Rn 3b; Ulmer in Hennig, SGG, § 179 Rn 6 mwN).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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