L 8 AL 2718/13 ZVW

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 731/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2718/13 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.08.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind unter Einschluss der Kosten des beim Bundessozialgericht geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in allen Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein zeitlich längerer und betragsmäßiger höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zusteht. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten die Bewilligung der Weiterbildung zum Techniker.

Der 1961 geborene Kläger (verheiratet, keine Kinderfreibeträge, Steuerklasse V; vgl. dazu Blatt 691 der Beklagtenakte) war vom 16.10.2006 bis 10.03.2007 in der Bundesrepublik Deutschland als technischer Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt (zur diesbezüglichen Arbeitsbescheinigung vgl. Blatt 638/639 der Beklagtenakte). In Ö. bzw. L. war er in verschiedenen Unternehmen beschäftigt bzw. bezog Krankengeld bzw. Alg. wie folgt:

Zeitraum Dauer Arbeitgeber/Leistung Sonstiges 24.04.2007 - 14.09.2007 144 Tage APS - M. H., H. 01.09.2007-14.09.2007 Urlaubsentschädigung 31.10.2007 - 25.11.2007 26 Tage Alg-Bezug in Ö. 26.11.2007 - 15.12.2007 20 Tage T. GmbH, B. Urlaubsentschädigung für 15.12.2007 16.12.2007 - 10.02.2008 57 Alg-Bezug in Ö. 11.02.2008 - 19.02.2008 9 Tage M. P. Service AG, E., L. (vgl. Blatt 674/678 der Beklagtenakte) 01.04.2008 - 13.06 ...2008 74 Tage A. P. GmbH, B. (vgl. Blatt 672 der Beklagtenakte) 10.05.2008-12.05.2008 Urlaubsentschädigung 16.05.2008-13.06.2008 Krankengeld 16.05.2008 - 13.06.2008 29 Tage Krankengeldbezug in Ö. (vgl. Blatt 42 der Senatsakte) 16.06.2008 - 23.07.2008 38 Tage p. p. A. (vgl. Blatt 673 der Beklagtenakte) 24.07.2008 - 02.08.2008 10 Tage Krankengeldbezug in Ö. (vgl. Blatt 43 der Senatsakte)

Am 07.08.2008 meldete der Kläger sich mit Wirkung vom selben Tag bei der örtlichen Agentur der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg (Blatt 666/668 der Beklagtenakte). Hierzu legte er eine Übersicht über Versicherungszeiten des Arbeitsmarktservices F. ((A.), Blatt 669 der Beklagtenakte) vor. Aus der in diesem Zusammenhang vorgelegten Bescheinigung E 301 des A. vom 19.09.2008 (Blatt 670/671 der Beklagtenakte) und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen (Blatt 672, 673 der Beklagtenakte) geht u.a. hervor, dass der Kläger vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 (26 Tage) und vom 16.12.2007 bis 10.02.2008 (57 Tage) in Ö. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17.10.2008 (Blatt 708/711 der Beklagtenakte = Blatt 44/47 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) unter Berücksichtigung der nach den Arbeitsbescheinigungen und der Bescheinigung E 301 zurückgelegten Beschäftigungszeiten Alg für die Zeit vom 07.08.2008 bis 12.11.2008 (97 Tage) i.H.v. 14,88 EUR täglich (Bemessungsentgelt täglich: 46,05 EUR; Lohnsteuerklasse: V; Leistungsentgelt täglich: 24,80 EUR; Prozentsatz: 60; Leistungssatz täglich: 14,88 EUR). Mit Bescheid vom 24.10.2008 (Blatt 712/714 der Beklagtenakte = Blatt 48/50 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) änderte die Beklagte den Bescheid vom 17.10.2008.

Am 31.10.2008 legte der Kläger unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen, Arbeitsbescheinigungen und eines Bescheids des A. vom 02.01.2008 Widerspruch (Blatt 693/707 der Beklagtenakte) ein. Er habe in Ö. kein Alg bezogen. Er gehe davon aus, dass für den Tagessatz des Alg der durchschnittliche Verdienst in den letzten zwei Jahren maßgebend sei. In Ö. habe er sehr gut verdient und auch in Deutschland vorher nicht schlecht. Ferner übersandte er eine Bezugsbestätigung des A. F. vom 02.12.2008, nach der er vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008 Alg erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich hierbei nur um die ö. Notstandshilfe handele. Der darin ausgewiesene Tagessatz von 33,12 EUR müsse ihm nach dem Gesetz auch in Deutschland weitergezahlt werden. Außerdem wies er darauf hin, dass in den Verdienstbescheinigungen teilweise die Zimmermiete vom Verdienst abgezogen worden sei, obwohl auch diese zum Verdienst gehöre.

Nachdem die Beklagte zuvor dem Kläger am 06.10.2008 einen vom 30.09.2008 bis 30.12.2008 gültigen Bildungsgutschein erteilt hatte (Blatt 716, 719 der Beklagtenakte), von dem er durch Absolvierung der Maßnahme S. und P., W. vom 24.10.2008 bis 23.12.2008 im Bildungszentrum A. in K. Gebrauch gemacht hatte (Blatt 720 der Beklagtenakte), gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.2008 (Blatt 733/734 der Beklagtenakte = Blatt 70/72 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) Leistungen für die Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme (Fahr- und Lehrgangskosten) sowie mit einem weiteren Bescheid gleichen Datums (Blatt 51/54 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) Alg für die Zeit vom 24.10.2008 bis auf Weiteres in bisheriger Höhe. Mit einem dritten Bescheid vom 08.12.2008 (Blatt 55/58 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) wurde dem Kläger Alg für die Zeit vom 24.12.2008 bis 12.01.2009 in bisheriger Höhe bewilligt.

Mit Schreiben vom 08.12.2009 (Blatt 749/750 der Beklagtenakte) teilte der Kläger unter Vorlage einer Bezugsbestätigung des A. mit, der A. habe bestätigt, dass er - obwohl er nie einen Bescheid bekommen habe - Alg nachträglich gezahlt bekommen habe, obwohl er immer gedacht habe, es sei österreichische Notstandshilfe gewesen.

Unter dem Datum des 30.12.2008 erließ die Beklagte drei Änderungsbescheide, mit denen sie dem Kläger für die Zeiten vom 07.08. bis 23.10.2008 (Blatt 745/748 der Beklagtenakte = Blatt 59/62 der Senatsakte L 8 AL 4638/10), 24.10. bis 23.12.2008 (Blatt 63/66 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) und 24.12. bis 12.01.2009 (Blatt 67/69 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) Alg auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 66,18 EUR (täglicher Leistungssatz 19,84 EUR) bewilligte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 (Blatt 752/755 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im die Entgeltabrechnungszeiträume vom 24.07.2007 bis 23.07.2008 umfassenden Bemessungszeitraum habe der Kläger in 217 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 14.361,21 EUR erzielt. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 66,18 EUR. Die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf 2 Jahre wegen einer unbilligen Härte lägen nicht vor, da sich im erweiterten Bemessungszeitraum ein geringeres Bemessungsentgelt als im einjährigen Bemessungszeitraum ergebe. Die Höhe des in Ö. bezogenen Alg könne nicht berücksichtigt werden. Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte bestehe ein Anspruch auf Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von täglich 19,84 EUR. Innerhalb der Rahmenfrist habe der Kläger 431 Tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer Versicherungszeit gemäß der Bescheinigung E 301 gestanden, so dass er Anspruch auf Alg für 6 Monate habe. Hierauf sei die Zeit des Leistungsbezugs im Ausland - hier 83 Tage in Ö. - anzurechnen. Der Anspruch auf Alg für 180 Tage sei deshalb um diese 83 Tage zu mindern gewesen.

Am 09.03.2009 nahm der Kläger wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Elektroniker auf (Blatt 758 der Beklagtenakte).

Der Kläger hat am 19.02.2009 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe unter Vorlage einer Bezugsbescheinigung über Alg vom Arbeitsmarktservice F. (A.) vom 02.12.2008 über den Bezug von Alg in der Zeit vom 31.10.2007 bis 25.11.2007, 16.12.2007 bis 31.13.2007 und 01.01.2008 bis 10.02.2008 zu einem Tagessatz von jeweils 33,12 EUR (Blatt 8 der SG-Akte) Klage erhoben. Die in Deutschland bewilligten 19,84 EUR an Alg seien zu gering. In Ö. habe er Alg i.H.v. 33,12 EUR bezogen, das ihm auch jetzt zustehe. Auch sei nicht nachzuvollziehen, wie man im Bemessungszeitraum vom 24.07.2007 bis 23.07.2008 auf insgesamt 217 Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt von 14.361,21 EUR komme. Ausländische Beschäftigungszeiten seien innerhalb der EU gleichgestellt. Gleichgestellt seien auch die Höhe und die Dauer des Alg (Blatt 15 der SG-Akte). Man lebe mittlerweile in der Europäischen Union, wo Gesetze jedes einzelnen Staates sich den Gesetzen der EU anzupassen bzw. unterzuordnen hätten (Blatt 22/23 der SG-Akte). Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Bewilligung einer Fortbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker geltend gemacht (dazu vgl. Blatt 3, 30/31 der SG-Akte).

In der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Blatt 36/38 der SG-Akte; zum zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.05.2010 vgl. Blatt 42/43 der SG-Akte).

Die Klage auf Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker hat der Kläger in der erneuten mündlichen Verhandlung des SG am 11.08.2010 zurück genommen (zur Niederschrift vgl. Blatt 50/52 der SG-Akte).

Das SG hat mit Urteil vom 11.08.2010 die Klage abgewiesen. Zutreffend habe die Beklagte entschieden, dass dem Kläger Alg i.H.v. 19,84 EUR täglich für 97 Tage zustehe. Der Kläger habe innerhalb der vom 07.08.2006 bis 06.08.2008 dauernden Rahmenfrist insgesamt 431 Tage (14 Monate) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, so dass er Anspruch auf Alg für die Dauer von 180 Tage habe. Hiervon sei das in Ö. bezogene und auf denselben Pflichtversicherungszeiten beruhende Alg in Abzug zu bringen. Da der Kläger in Ö. vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 (26 Tage) und 16.12.2007 bis 10.02.2008 (57 Tage) entsprechendes Alg bezogen habe, stehe ihm deshalb nur noch ein Anspruch auf Alg für 97 Tage zu. Auch die Höhe des Alg sei von der Beklagten richtig berechnet worden. Bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 66,18 EUR (Arbeitsentgelt 14.361,21 EUR: 217 Tage) ergebe sich ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 19,84 EUR. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg in der zuletzt in Ö. bezogenen Höhe von 33,12 EUR täglich, da sich die Höhe des Anspruchs auf Alg im vorliegenden Fall allein nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften richte. Der Kläger habe in Ö. bis 10.02.2008 Alg bezogen. Anschließend habe er wieder in Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Mit seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei der Beklagten am 07.08.2008 habe der Kläger mithin einen neuen Anspruch auf Alg erworben.

Gegen das ihm am 28.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.09.2010 beim SG Berufung eingelegt (Eingang beim LSG am 30.09.2010). Das SG habe ihm zu Unrecht gesagt, er habe keine Chance hinsichtlich seiner Klage auf Gewährung der Ausbildung zum Techniker. Dies begehre er weiterhin, ebenso Zwischenunterhaltsgeld bis die Maßnahme nun stattfinde, höchstens aber bis zum 16.05.2010, da er am 17.05.2010 eine Beschäftigung aufgenommen habe. In Ö. habe ihm auch kein Alg zugestanden sondern Hilfe zum Lebensunterhalt, da er die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt gehabt habe. Um den Tagessatz festzustellen solle man nicht 217 Tage nehmen, sondern die Hälfte, sodass man auf ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 132,36 EUR komme, statt 66,18 EUR. Früher habe man doch auch das Bemessungsentgelt nach den letzten drei Monatsverdiensten berechnet. Es sei ein Gesetzesverstoß, wenn man das Alg in Ö. anerkenne aber nicht die dort gezahlte Höhe. Er begehre Alg über 180 Tage auf Grundlage eines Bemessungsentgeltes von ca. 132,36 EUR. Alles andere sei sitten- und menschenrechtswidrig.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Unter Vorlage der angefochtenen Alg-Bewilligungsbescheide (Blatt 44/72 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) hat sie geltend gemacht, es sei lediglich der am 28.10.2008 zugegangene Änderungsbescheid vom 24.10.2008 angefochten worden. Während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei zwar Alg bei Weiterbildung gezahlt worden, die Anspruchsdauer habe sich jedoch nicht gemindert. Auswirkungen auf die Leistungshöhe hätten sich nicht ergeben. Der Kläger sei als echter Grenzgänger angesehen worden. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und sei dahin täglich, mindestens einmal wöchentlich, zurückgekehrt, während er in einem anderen Mitgliedsstaat der EU seine Beschäftigung ausgeübt habe. Die Beschäftigung im Ausland sei mit den erzielten Verdiensten direkt für den Alg-Anspruch ab 07.08.2008 herangezogen worden.

Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 (zur Niederschrift vgl. Blatt 79/81 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung sei unzulässig, soweit die Verurteilung zur Gewährung der Weiterbildung begehrt werde. Der Kläger sei durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, denn über diesen Anspruch habe das SG zutreffend nicht entschieden, nachdem der Kläger diese Klage in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2010 zurückgenommen habe und sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt habe. Im Übrigen sei die Berufung zwar zulässig aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf längeres und höheres Alg. Die Dauer des Alg-Anspruchs betrage gemäß § 127 Abs. 2 SGB III sechs Monate. Von der Anspruchsdauer von 180 Tagen seien die Zeiten des Bezuges von Alg in Ö. über insgesamt 83 Tage in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger noch ein Anspruch auf Alg für 97 Tage zustehe. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung habe der Kläger in Ö. Alg bezogen. Nachdem der Kläger in der gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre betragenden Rahmenfrist (06.08.2008 bis 07.08.2006) im Inland nur vom 16.10.2006 bis 10.03.2007 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, sei die für den Erwerb eines Alg-Anspruchs erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist nur unter Berücksichtigung der in Ö. ab 24.04.2007 zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt ist. Die ö. Versicherungszeiten könnten dabei aber nicht doppelt berücksichtigt werden; soweit sie bereits in Ö. einen Anspruch auf Alg begründet hätten, könnten sie nicht nochmals für den im vorliegenden Fall streitigen inländischen Anspruch auf Alg berücksichtigt werden. Das vom Kläger in Ö. bezogene Alg und das von ihm am 07.08.2008 bei der Beklagten beantragte Alg beruhe auch auf denselben Pflichtversicherungszeiten (24.07.2007 bis 14.09.2007 und 26.11.2007 bis 15.12.2007), so dass das vom Kläger in Ö. für die Dauer von 83 Tagen bezogene Alg auf die Dauer des gegen die Beklagte bestehenden Anspruchs auf Alg anzurechnen sei. Der Kläger habe folglich für die Zeiten vom 07.08.2008 bis 23.10.2008, 24.10.2008 bis 23.12.2008 (Weiterbildung) und 24.12.2008 bis 12.01.2009 Anspruch auf Alg, wobei die Zeit des Bezuges von Alg während der Weiterbildung die Anspruchsdauer nicht gemindert habe, weil die an sich vorgesehene Minderung (2 Leistungstage = 1 Minderungstag) unterbleibe, da der Kläger bei Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme am 23.12.2008 in diesem Fall keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt hätte. Die Zeiträume vom 07.08. bis 23.10.2008 (78 Tage) und 24.12.2008 bis 12.01.2009 (19 Tage) umfassen 97 Tage. Entgegen seiner Auffassung stehe dem Kläger auch kein höheres Alg zu. Soweit er geltend macht, es dürften bei der Bemessung des Alg nur die Zeiten mit Arbeitsentgelt, nicht hingegen die Zeiten berücksichtigt werden, in denen er kein Arbeitsentgelt erzielt hat, widerspreche dies den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Da das letzte Versicherungspflichtverhältnis des Klägers vor der Entstehung des Anspruchs am 07.08.2008 am 23.07.2008 beendet worden sei, habe der Bemessungsrahmen die Zeit vom 24.07.2007 bis 23.07.2008 umfasst. Die in dieser Zeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume bestimmten den Bemessungszeitraum. Dieser sei auch nicht auf zwei Jahre zu erweitern. Der Kläger habe auch keinen Leistungsanspruch i.H.d. in Ö. bezogenen Alg (33,12 EUR täglich). Die VO 1408/71 sehe eine Gleichstellung des Bezuges von Alg eines anderen Mitgliedstaats mit dem inländischen Bezug von Alg nicht vor. Nach Art. 69 Abs. 1 der VO 1408/71 behalte ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats erfülle und sich in einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, zwar den Anspruch auf diese Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der dort genannten Grenzen. Daraus folge, dass zur Zeit der Rückkehr des Arbeitslosen in einen anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) ein Leistungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat (Ö.) bestehen müsse, den er unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen auch gegenüber dem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) behalte. Hier habe der Kläger zur Zeit seiner Rückkehr nach Deutschland keinen Anspruch auf Alg in Ö. gehabt, denn er habe nach Ende der Arbeitslosigkeit in Österreich am 10.02.2008 in den Zeiträumen vom 11.02.2008 bis 19.02.2008, 01.04.2008 bis 12.05 2008 und 16.06.2008 bis 23.07.2008 jeweils in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden. Das durchschnittliche tägliche Bemessungsentgelt betrage 66,18 EUR. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge nach § 133 SGB III, ergebe sich ein Leistungsentgelt von 33,07 EUR. Der dem Kläger nach § 129 Nr. 2 SGB III zustehende allgemeine Leistungssatz (60% des Leistungsentgelts) betrage demnach 19,84 EUR täglich.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 04.06.2013 das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Im wiedereröffneten Verfahren vor dem LSG hat der Kläger (Blatt 11/14 der Senatsakte) u.a. ausgeführt, er habe von Anfang an den Bescheid des AMS vorgelegt, aus dem sich eindeutig ergebe, dass er in Ö. die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld nicht erfüllt habe. Es sei ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in Ö. gezahlt worden, worauf die Beklagte und die Gerichte gleich hätten kommen können. Er beabsichtige auch Schmerzensgeld zu beantragen, um die nun seit fünf Jahren andauernde Folter, die auch in eine psychische Folter übergegangen sei, in einem hochkapitalistischen Land auszugleichen. Er fordere daher von der Beklagten ein Schmerzensgeld, das sich für die gesamte verlorene Zeit von Beginn des Prozesses an bis zu seinem Ende in Höhe der Gehälter eines staatlich geprüften Technikers bzw. Technikinformatikers (ca. 4.000,0 EUR/Monat) orientiere. Vor Jahren habe die Bundesrepublik Deutschland ihn aus der S., wo die Ausbildung kostenlos gewesen sei und er bestimmt habe studieren können, ins Land geholt. Er habe (Blatt 17/19 der Senatsakte) seine Beiträge immer pünktlich bezahlt, jetzt feilsche man um 83 Tage Alg. Er habe nie einen Bewilligungsbescheid vom A. erhalten.

Der Kläger hat (Blatt 13 = Blatt 18/19 der Senatsakte) den Bescheid des A. vom 02.01.2008 vorgelegt, mit dem der Antrag vom 31.10.2007 auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt worden war.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.08.2010 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2008 und 24.10.2008 in der Fassung der Bescheide vom 08.12.2008 und 30.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 07.08.2008 bis 08.03.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 33,12 EUR zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker zu bewilligen sowie ihm Zwischenunterhaltsgeld längstens bis 16.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung weiterhin entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung des SG noch immer für zutreffend. Der Kläger habe ab 07.08.2008 von der Beklagten Alg bezogen (Schreiben vom 25.06.2014, Blatt 29/30 der Senatsakte).

Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Direktorin des A. F ... Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 28 und 35 der Senatsakte Bezug genommen. Für die Direktorin des A. hat Herr G. mit Schreiben vom 11.06.2014 und dessen am 04.08.2014 eingegangener Ergänzung u.a. mitgeteilt, Alg werde in Ö. wegen Arbeitslosigkeit gezahlt und durch Beiträge finanziert. Dem Kläger sei zunächst Alg abgelehnt worden. Nach Einholung bzw. nachgereichten Unterlagen sei später Alg bezahlt worden. Der Kläger hätte in Ö. noch einen Restanspruch auf Alg von 57 Tage gehabt.

Der Kläger hat hierzu unter Vorlage eines Kontoauszugs beantragt, Herrn G. nochmals zu befragen, wann das Alg bewilligt und wann es gezahlt worden sei sowie wann und wohin der Bewilligungsbescheid geschickt worden sei. (Schreiben vom 31.07.2014, Blatt 32/34 der Senatsakte). Es sei nämlich alles erst am 27.05.2008 gezahlt worden, als er schon längst wieder in Deutschland gewesen sei. Das Alg sei in Ö. viel zu spät gezahlt worden und habe daher seinen Zweck nicht erfüllen können. Außerdem sei das Alg falsch berechnet. Denn die Beklagte habe zwar die Zeiten abgezogen, aber die Gelder nicht zu den Jahreseinnahmen hinzugerechnet und daraus die 67 % Alg berechnet. Das sei Diebstahl und kriminell. Da er noch für 57 Tage Alg-Anspruch aus Ö. gehabt habe (Schreiben vom 03.09.2014, Blatt 36 der Senatsakte), sei das österreichische Alg i.H.v. 33,12 EUR weiter zu zahlen. Es hätten aber auch 10 Tage Restanspruch gereicht. Denn er sei ein Reha-Fall und habe eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker machen wollen.

Die Beklagte hat ausgeführt (Schreiben vom 23.09.2014, Blatt 37/38 der Senatsakte), der Kläger habe im Anschluss an seine ö. Beschäftigung vom 24.04.2007 bis zum 14.09.2007 einen Alg-Anspruch für 140 Tage erworben. Davon seien 26 und 57 Tage verbraucht gewesen, der Restanspruch in Ö. habe 57 Tage betragen. Das BSG habe entschieden, dass die Restanspruchsdauer aus einem Mitgliedsstaat der EU die Dauer des nach nationalem Recht entstandenen Anspruchs nicht verlängere. Einer Erweiterung der Klage zum staatlich geprüften Techniker werde entgegengetreten.

Mit Schreiben vom 27.09.2014 (Blatt 39/43 der Senatsakte) hat der Kläger u.a. angegeben, vom 01.04.2008 bis zum 02.08.2008 in Ö. Krankengeld bezogen zu haben, das voll sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Manches Kind habe mehr Taschengeld bekommen als er in Deutschland Alg (19,90 EUR kalendertäglich). Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der V. - V. Gebietskrankenkasse - (Blatt 42, 43 der Senatsakte) ergibt sich ein Krankengeldbezug vom 16.05.2008 bis zum 13.06.2008 und vom 24.07.2008 bis zum 02.08.2008.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.10.2014 (Blatt 44 der Senatsakte) darauf hingewiesen, das sich der Bezug von Krankengeld vom 16.05.2008 bis 13.06.2008 voll mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung decke. Im Fall der Berücksichtigung des Krankengeldbezugs vom 24.07.2008 bis zum 02.08.2008 als Versicherungspflichtverhältnis ergäben sich 441 zu berücksichtigende Tage, was jedoch keine Änderung der Anspruchsdauer von 6 Monaten (180 Tagen) zur Folge habe, da ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 16 Monaten nicht erreicht sei.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.10.2014 (Blatt 45/58 der Senatsakte) u.a. mitgeteilt, es stünden ihm noch 57 Tage Alg aus dem Jahr 2008 in Ö. zu. Alles in allem habe er lückenlose Versicherungszeiten vom 01.01.2008 bis zum 08.2008, weit mehr als 180 Tage, in den Jahren 2006 bis 2008 mehr als 16 Monate. Mit Schreiben vom 09.12.2014 hat er seine Ausführungen zum Klagebegehren auf Weiterbildung zum staatlichen Techniker und auf Entschädigung vertieft (dazu vgl. Blatt 51/58 der Senatsakte).

In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat er - auf den Hinweis, Amtshaftungsansprüche seien an das für ihn zuständige Landgericht K. zu verweisen - erklärt, nicht zu beabsichtigen, einen Prozess beim Landgericht zu führen und den Antrag auf Schadensersatz zurückzunehmen (dazu vgl. die Niederschrift vom 19.12.2014).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des BSG, des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit er die Verurteilung zur Gewährung der Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker begehrt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.08.2010 diese Klage zurückgenommen, der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat daher zutreffend über diesen Streitgegenstand keine Entscheidung mehr getroffen. Mangels anfechtbarer Entscheidung geht die Berufung insoweit ins Leere und ist daher unzulässig.

Soweit der Kläger geltend macht, das SG habe ihm zusammen mit der in der mündlichen Verhandlung beim SG anwesenden Beklagtenvertreterin zu Unrecht eingeredet, sein Begehren habe keinen Erfolg, so beseitigt dieser Vortrag nicht seine wirksame Prozesserklärung. Der Kläger kann die Rücknahme der Klage nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechten. Denn bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des BGB über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. BSG 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B - juris; vgl. z.B. auch Bayerisches LSG 30.04.2013 – L 13 R 108/13 – juris; Keller: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 156 RdNr. 2a). Einem Widerruf könnte höchstens dann Bedeutung zukommen, wenn er gleichzeitig mit der Zurücknahme bei Gericht einginge. Dies ist nicht der Fall. Auch hat der Kläger seine Behauptung, genötigt worden zu sein, nicht darlegen können.

Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, wiederum die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker zu begehren, liegt hierin auch keine wirksame Klage-/Berufungsänderung i.S.d. § 99 SGG. Weder handelt es sich um einen der in § 99 Abs. 2 SGG aufgezählten Fälle noch hat die Beklagte - die einer Änderung der Berufung ausdrücklich widersprochen hat (Blatt 37/38 der Senatsakte) - sich auf die Änderung ausdrücklich oder konkludent eingelassen. Auch Sachdienlichkeit i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn dies würde unter anderem voraussetzen, dass die geänderte Klage zulässig wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 99 RdNr. 10 - 10a). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend aber deshalb, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über ein solches Begehren entschieden hatte, es mithin an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt.

Dass der Kläger zuletzt noch Unterlagen über Anträge auf Gewährung einer Weiterbildung zum Elektrotechniker (Blatt 52/57 der Senatsakte) vorgelegt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die vom Kläger vorgelegten Bescheide stammen aus dem Jahr 1995 bzw. 2000 und sind vorliegend nicht fristgerecht angefochten.

Damit musste sich der Senat nicht weiter mit diesem Begehren beschäftigen.

II. Zwischenunterhaltsgeld

Soweit der Kläger mit der Berufung Zwischenunterhaltsgeld geltend macht, ist seine Berufung mangels einer mit der Berufung anfechtbarer Entscheidung des SG unzulässig - vor dem SG war dies nicht streitig, sodass das SG hierüber auch nicht entschieden hat. Auch handelt es sich nicht um eine zulässige Klage-/Berufungsänderung i.S.d. § 99 SGG. Weder handelt es sich um einen der in § 99 Abs. 2 SGG aufgezählten Fälle noch hat die Beklagte sich auf diese Änderung eingelassen. Auch Sachdienlichkeit i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn dies würde unter anderem voraussetzen, dass die geänderte Klage zulässig wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 99 RdNr. 10 - 10a). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend aber deshalb, weil auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über ein solches Begehren entschieden hatte, es mithin auch aus diesem Grund an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt.

Damit musste sich der Senat nicht weiter mit diesem Begehren beschäftigen.

III. Alg-Anspruch

Soweit der Kläger höheres und länger dauerndes Alg begehrt ist die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gemäß §§ 143, 144 SGG zwar zulässig aber unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf längeres und höheres Alg.

Streitgegenstand sind die Bescheide vom 17.10.2008 und 24.10.2008 in der Fassung der Bescheide vom 08.12.2008 und 30.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2009, mit denen die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 07.08.2008 bis 12.01.2009 i.H.v. 19,84 EUR täglich bewilligt hat. Wie bereits entscheiden hat der Kläger nicht nur den Bescheid vom 24.10.2008 angefochten. Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10.2008 (nur) den ihm am 28.10.2008 zugegangenen Bescheid erwähnt, womit im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Bescheid vom 24.10.2008 (und nicht der vom 17.10.2008) gemeint gewesen sein dürfte. Abgesehen davon, dass der Bescheid vom 24.10.2008 von der Beklagten als Änderungsbescheid nach § 48 SGB X bezeichnet worden ist (ohne dass die hierfür erforderliche wesentliche Änderung ersichtlich ist), hat sich der am 31.10.2008 und damit innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat eingegangene Widerspruch nach dem erkennbaren Willen des Klägers auch gegen den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheid vom 17.10.2008 gerichtet. Die nachfolgenden Bescheide sind entgegen den Rechtsbehelfsbelehrungen der Beklagten gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da sie den ursprünglichen Bescheid - zumindest teilweise - abgeändert haben, indem Bezugszeiten (Bescheide vom 08.12.2008) oder Bezugszeiten und Leistungshöhe - rückwirkend - (Bescheide vom 30.12.2008) neu festgesetzt wurden.

Die Beklagte ist zuständiger Versicherungsträger, obgleich die vor der Arbeitslosmeldung des Klägers am 07.08.2008 liegenden Beschäftigungszeiten nicht in Deutschland, sondern in Ö. und L. zurückgelegt worden sind. Nach dem hier noch anzuwendenden Art. 71 Abs. 1 a) ii) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern i.d.F. der Verordnung vom 17.06.2008, ABl. L 177/1, im Folgenden: VO 1408/71) - die nachfolgende VO 883/2004 ist erst zum 01.05.2010 gültig geworden und daher vorliegend noch nicht anzuwenden - war von der Beklagten als Träger des Wohnsitzstaates des Klägers über seinen Antrag auf Alg zu entscheiden.

Der Kläger war echter Grenzgänger im Sinne des Art. 1 Buchst. f) VO 1408/71. Danach ist echter Grenzgänger ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat (hier Ö.) ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Letzteres war hier nach den Feststellungen des Senats auf der Grundlage der Angaben des Klägers im Prüfbogen Grenzgänger vom 16.10.2008 (Blatt 682 der Beklagtenakte) der Fall. Werden echte Grenzgänger arbeitslos, ist für sie die Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats - hier: die Beklagte - zuständig.

1. Dauer des Alg-Anspruchs

Werden echte Grenzgänger arbeitslos, erhalten sie nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) ii) VO 1408/71 Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Daraus folgt für den vorliegenden Fall nicht nur, dass die Beklagte der richtige Anspruchsgegner ist, sondern auch, dass der Alg-Anspruch des Klägers sich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften bestimmt.

Gemäß § 117 Abs. 1 SGB II in der vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 118 Abs. 1 SGB III in der vom 01.01.2005 bis 31.03.2012 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung).

Der Kläger erfüllt - unter Berücksichtigung der in Ö. und L. zurückgelegten Versicherungszeiten - diese Voraussetzungen.

Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2009 geltenden Fassung richtet sich die Dauer des Alg-Anspruchs nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Gemäß § 127 Abs. 1 SGB III in der vorliegend anzuwendenden Fassung beträgt die Dauer des Alg-Anspruchs nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten insgesamt 6 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 16 Monaten insgesamt 8 Monate - eine Altersbe-schränkung ist insoweit noch nicht vorgesehen. Die Dauer des Anspruchs verlängert sich nach § 127 Abs. 4 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist, die gemäß § 124 Abs. 1 SGB III in der vom 01.01.2005 bis 31.03.2012 geltenden Fassung beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg, vorliegend bei Antragstellung und Arbeitslosmeldung am 07.08.2008 mithin am 06.08.2008, und reicht zurück bis zum 07.08.2003. Da der Kläger in der weiteren Zeit der um drei Jahren erweiterten Rahmenfrist auch nicht von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, erweitert sich dieser Zeitraum nicht (§ 124 Abs. 3 SGB III). Innerhalb dieses Zeitraumes hatte der Kläger bei zuvor letztem Beschäftigungsverhältnis vom 17.01.2002 bis zum 19.09.2002 lediglich vom 16.10.2006 bis zum 10.03.2007 (vgl. Blatt 638/639, 640/641, 646 der Beklagtenakte) - mithin 146 Tage - in einem Versicherungspflichtverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland gestanden. In Ö. bzw. L. hatte er - unstreitig - vom 24.04.2007 bis 14.09.2007 für 144 Tage, vom 26.11.2007 bis 15.12.2007 für 20 Tage, vom 11.02.2008 bis 19.02.2008 für 9 Tage, vom 01.04.2008 bis 12.05.2008 für 74 Tage und vom 16.06.2008 bis 23.07.2008 für 38 Tage - mithin insgesamt für 285 Tage (zur Berechnung vgl. Blatt 740/741 der Beklagtenakte) - in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Selbst unter Berücksichtigung von weiteren Zeiten des Krankengeldbezugs vom 24.07.2008 bis 02.08.2008 für 10 Tage - die Zeit vom 16.05.2008 bis 13.06.2008 überschneidet sich mit bereits berücksichtigten Zeiten der Beschäftigung - ergäben sich insgesamt lediglich berücksichtigungsfähige Zeiten im Umfang von (146 Tage + 285 Tage + 10 Tage =) 441 Tage. Der Kläger hat mithin nicht mindestens 16 Monate innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, weshalb der Alg-Anspruch insgesamt sechs Monate beträgt.

Der sich daraus ergebende Anspruchsdauer von 180 Tagen sind keine weiteren Tage hinzuzusetzen, denn der letzte inländische Alg-Anspruch des Klägers war bereits aufgebraucht und der ö. Restanspruch von 57 Tage verlängert den bundesdeutschen Anspruch nicht (dazu s. unten).

Von der Anspruchsdauer von 180 Tagen sind die Zeiten des Bezuges von Alg in Ö. (31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008) - insgesamt somit 83 Tage - in Abzug zu bringen (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vom 01.08.2006 bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung), so dass dem Kläger noch ein Anspruch auf Alg für 97 Tage zustand. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlung von Alg - unter Einschluss der den Anspruch nicht mindernden Alg-Zahlung bei Weiterbildung in der Zeit vom 24.10.2008 bis 23.12.2008 (§ 128 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB III) - bis zum 12.01.2009 erfüllt.

Die Minderung der Anspruchsdauer von 180 Tage auf 97 Tage gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich aus dem Bezug von Alg in Ö ... Denn der Kläger hat dort in der Zeit vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008 Alg bezogen. Dies hat der Senat auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Insoweit hält der Senat zunächst an der bereits im Urteil vom 23.03.2012 dargestellten Bewertung der Aktenlage und der Ausführungen des Klägers fest. Daraus ergibt sich bereits hinreichend, dass der Kläger in diesen Zeiträumen in Ö. Alg bezogen hatte. Die Überzeugung des Senats basiert aber auch auf der im Beschluss des BSG angeordneten Beweisaufnahme. Der Senat hat bei der A. nachgefragt und von dort die Auskunft erhalten, dass der Kläger in den genannten Zeiten (31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008) Alg bezogen hat. Dieses Alg beruhte auf der dort ausgeübten Beschäftigung. Es handelt sich nicht um die vom Kläger immer wieder genannte Notstandshilfe oder eine Beihilfe nach §§ 34 ff. des ö. Arbeitsmarktservicegesetzes. Das ergibt sich auch daraus, dass der Kläger selbst die Zahlung von Alg bestätigt, aber angeführt hatte, dass wegen der späten Auszahlung der Leistungszweck nicht mehr habe erreicht werden können (Blatt 32 der Senatsakte).

Dass die Zeiten des Bezugs von Alg in Ö. auf den streitigen Leistungsanspruch anzurechnen sind, folgt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71. Danach kann ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund der VO 1408/71 weder erworben noch aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung sind hier erfüllt. Rechtsgrundlage des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs ist - neben den inländischen Vorschriften des SGB III - auch Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) ii) VO 1408/71. Danach haben - wie bereits dargelegt - für den Kläger in Ansehung des beantragten Alg während seiner Beschäftigung in Ö. die inländischen Rechtsvorschriften gegolten. Das bedeutet, dass die Beklagte die vom Kläger in Ö. zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruchs auf Alg wie im Inland zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat.

In der Bundesrepublik Deutschland stand der Kläger in der gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre betragenden Rahmenfrist (06.08.2008 bis 07.08.2006) nur vom 16.10.2006 bis 10.03.2007 in einem Versicherungspflichtverhältnis, so dass die für den Erwerb eines Anspruchs auf Alg erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nur unter Berücksichtigung der in Ö. ab 24.04.2007 zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt ist. Die ö. Versicherungszeiten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 nicht doppelt berücksichtigt werden; soweit sie bereits in Ö. - wie hier - einen Anspruch auf Alg begründet haben, können sie nicht nochmals für den im vorliegenden Fall streitigen inländischen Anspruch auf Alg berücksichtigt werden.

Das vom Kläger in Ö. bezogene Alg und das von ihm am 07.08.2008 bei der Beklagten beantragte Alg beruht auch auf denselben Pflichtversicherungszeiten (24.07.2007 bis 14.09.2007 und 26.11.2007 bis 15.12.2007), so dass das vom Kläger in Ö. für die Dauer von 83 Tagen bezogene Alg auf die Dauer des gegen die Beklagte bestehenden Anspruchs auf Alg anzurechnen ist. Die Beklagte hat damit zu Recht entschieden, dass der Kläger nur noch für die Dauer von 97 Tagen Anspruch auf Alg hat.

Der Kläger hat für die Zeiten vom 07.08.2008 bis 23.10.2008, 24.10.2008 bis 23.12.2008 (Weiterbildung) und 24.12.2008 bis 12.01.2009 Anspruch auf Alg, wobei die Zeit des Bezuges von Alg während der Weiterbildung die Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht gemindert hat, weil die an sich vorgesehene Minderung ( 2 Leistungstage = 1 Minderungstag) hier unterbleibt, da der Kläger bei Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme am 23.12.2008 in diesem Fall keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt hätte. Die Zeiträume vom 07.08. bis 23.10.2008 (78 Tage) und 24.12.2008 bis 12.01.2009 (19 Tage) umfassen 97 Tage.

Dem weiteren Beweisantrag des Klägers, Herrn G. dazu zu befragen, wann das Alg bewilligt und wann es gezahlt worden sei sowie wann und wohin der Bewilligungsbescheid geschickt worden sei, musste der Senat nicht nachkommen. Denn der Kläger selbst hat eingeräumt (Blatt 32 der Senatsakte), dass ihm am 27.05.2008 Alg aus Ö. ausgezahlt worden war, was mit der Auskunft des A. F. vom 11.06.2014 übereinstimmt, wonach er Alg bezogen habe. Deshalb ist der Senat von dieser Tatsache überzeugt. Ob es dazu einen Bewilligungsbescheid gibt bzw. ob dieser dem Kläger zugegangen ist, ist dabei unerheblich. Denn die gesetzlichen Regelungen einschließlich derjenigen der VO 1408/71 stellen nicht auf einen rechtmäßigen sondern den tatsächlichen Bezug von Alg ab. Der Kläger hat aber insoweit tatsächlich Alg ausbezahlt bekommen - mithin bezogen - und dies auch selbst so eingeräumt. Daher war eine weitere Auskunft von Herrn G. im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht erheblich, die vom Kläger angegebene Beweistatsache - es sei kein Bescheid ergangen oder korrekt abgesandt worden - kann als wahr unterstellt werden.

Auch dass die Leistung - nach ursprünglicher Ablehnung (Bescheid vom 02.01.2008) - erst rückwirkend gezahlt worden war, macht weder den Alg-Bezug in Ö. unerheblich noch kann daraus abgeleitet werden, dass der Leistungszweck nicht mehr hätte erfüllt werden können. Denn der Charakter einer beitragsfinanzierten Sozialleistung - so konnte das AMS mitteilen, dass es sich bei dem gezahlten Alg um eine beitragsfinanzierte Leistung aufgrund von Arbeitslosigkeit handelt - ändert sich nicht durch eine erst später erfolgte Auszahlung.

Aus dem Beschluss des BSG vom 04.06.2013 folgt ebenso nichts anderes. Denn das BSG hat insoweit zur Berücksichtigung des im EU-Ausland - hier in Ö. - bezogenen Alg nichts anderes entschieden. Vielmehr hat es mit Urteil vom 21.03.2007 (B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art 12 Nr. 2 = juris) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 08.07.1992 (C-102/91 - EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art 71 Nr. 3 - Knoch) entschieden, dass sich der Anspruch auf Alg um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat mindere, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hätten. Die Anspruchsdauer des inländischen Alg verlängere sich dabei auch nicht um die Restdauer - vorliegend: 57 Tage - des Anspruchs aus dem anderen Mitgliedstaat (BSG 21.03.2007 – B 11a AL 49/06 R – SozR 4-6050 Art 12 Nr. 2 = juris).

Die deutschen und ö. Leistungen bei Arbeitslosigkeit - vorliegend das Alg - sind i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (BSG 21.03.2007 – B 11a AL 49/06 R – SozR 4-6050 Art 12 Nr. 2 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art 46 Nr 20 - Valentini und EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art 46 Nr 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art 12 Nr 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss. Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen gleicher Art i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71, wenn sie den auf Grund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in Bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben (EuGH SozR 3-6050 Art 71 Nr. 3 Seite 23 - Knoch). In Ö. dient das Alg der Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche. Es berechnet sich nach der Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des letzten bzw. des vorletzten Jahres und ersetzt mithin das durch Arbeitslosigkeit ausgefallene Entgelt. Es handelt sich um eine beitragsfinanzierte Sozialleistung. Hinsichtlich der Voraussetzungen fordert das ö. Alg Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit, darüber hinaus die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung und eine Mindestbeschäftigungsdauer (zum Ganzen vgl. http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/arbeitslosengeld). Mithin besteht zwischen dem ö. und dem deutschen Alg Vergleichbarkeit. Auch besteht vorliegend der in Art. 12 Abs. 1 EWGV 1408/71 vorausgesetzte gemeinschaftsrechtliche Bezug, da im EU-Mitgliedstaat Ö. das Alg vorliegend aus denselben Pflichtversicherungszeiten gewährt worden war, wie sie auch vorliegend Berücksichtigung für die Bemessung der Dauer des Alg-Anspruchs finden (zu diesem Erfordernis vgl. BSG 21.03.2007 – B 11a AL 49/06 R – SozR 4-6050 Art 12 Nr. 2 = juris RdNr. 22). Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Formular E 301 (Blatt 670/671 der Beklagtenakte) in Verbindung mit den Auskünften der AMS gegenüber dem Senat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Mindestbeschäftigungsdauer als Voraussetzung des österreichischen Alg-Anspruchs - wie sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem A. (Blatt 637/663 der Beklagtenakte) ergibt - nur unter Berücksichtigung der auch in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt hat.

Der Kläger hatte auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Formulars E 301 durch das AMS am 19.09.2008 (Blatt 670/671 der Beklagtenakte) das Alg aus Ö. bereits auf seinem Konto gutgeschrieben gehabt und mithin bezogen, denn er hat nach seinen eigenen Angaben das ö. Alg am 27.05.2008 erhalten. Auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ö. über Arbeitslosenversicherung vom 19.07.1978 (im Folgenden: d-ö Abkommen; BGBl. I 1979, Seite 790, zum entsprechenden Gesetz vom 18.07.1979 vgl. BGBl. I 1979, Seite 789, zur Durchführungsvereinbarung vgl. BGBl. II 1979, Seite 1077), das das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ö. über Arbeitslosenversicherung vom 19.05.1951 (BGBl. II 1952, Seite 613) samt Zusatzprotokoll vom 23.11.1951 und das Abkommen vom 31.10.1953 abgelöst hat (vgl. Art. 21 d-ö Abkommen), und das nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO 1408/71 i.V.m. Anhang III Nr. 83 im dort genannten Umfang neben den Regelungen der VO 1408/71 fortgilt (zur Fortgeltung des Abkommens neben der VO 883/2004 - in Kraft seit 20.05.2004, gültig ab 01.05.2010 - vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Anhang II VO 883/2004), ergibt sich nichts anderes. Denn nach dessen Regelungen gilt folgendes:

Art. 6: Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen,

Art. 8 Abs. 1: Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Anspruchsdauer (Bezugsdauer) werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, berücksichtigt.

Art. 9: Die Anspruchsdauer (Bezugsdauer) wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Als eine Zeit, in der der Arbeitslose Leistungen bezogen hat, gilt auch eine Zeit, in der Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden.

Die nicht mehr anzuwendenden Art. 6 und 9 d-ö Abkommen (vgl. Anhang III Nr. 83 zu VO 1408/71) sind deckungsgleich mit den Bestimmungen der VO 1408/71. Der weiter anzuwendende Art. 8 d-ö Abkommen enthält vorliegend keine günstigere Regelung.

Das dem Kläger von der Beklagten bewilligte Alg richtet sich daher auch nach dem d-ö Abkommen nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften (Art. 6). Dieses wurde unter Berücksichtigung der in Ö. erworbenen Versicherungszeiten berechnet (Art. 8 Abs. 1). Das dem Kläger in Ö. in der Zeit vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008 liegt innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb es zu einer Minderung der in Deutschland bestehenden Anspruchsdauer führt (Art. 9 d-ö Abkommen bzw. Art. 12 VO 1408/71). Insoweit weist der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass sich ein Art. 12 VO 1408/71 entsprechendes Kumulierungsverbot nicht aus Art. 8 d-Ö Abkommen ergibt; vielmehr ist dieses im vorliegend - bei ausschließlicher Anwendung des d-ö Abkommens - einschlägigen Art. 9 des d-ö Abkommens enthalten bzw. ergibt sich aus dem auch insoweit anzuwendenden Art. 12 VO 1408/71.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf weiteres Alg über den 12.01.2009 hinaus.

2. Höhe des Alg

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Alg.

Das Alg beträgt gemäß § 129 SGB III in der vom 01.08.2001 bis 31.03.2012 geltenden Fassung (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Dabei umfasst der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 01.07.2008 bis 31.07.2009 geltenden Fassung die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der vorliegend anzuwendenden Fassung) umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Da das letzte Versicherungspflichtverhältnis des Klägers vor der Entstehung des Anspruchs am 07.08.2008 am 23.07.2008 beendet war, umfasste der Bemessungsrahmen die Zeit vom 24.07.2007 bis 23.07.2008. Die in dieser Zeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume bestimmen den Bemessungszeitraum. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben die in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III genannten Zeiten außer Betracht. Hierzu gehören Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, aber nicht. Bei den außer Betracht bleibenden Zeiten handelt es sich um atypische Beschäftigungsverhältnisse, die bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben sollen, um unbillige Bemessungsergebnisse zu verhindern. Das sind vor allem Zeiten einer Beschäftigung bzw. des Bezuges von Leistungen, in denen ein unterdurchschnittliches Arbeitsentgelt zufließt. Zeiten ohne jegliches Arbeitsentgelt werden hiervon nicht erfasst. Die gesetzliche Regelung ist auch weder sittenwidrig noch verfassungswidrig. Der Gesetzgeber durfte für die Bemessung des Alg an das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt anknüpfen, soweit der Bemessungszeitraum nicht weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Andernfalls erfolgt gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine Erweiterung des Bemessungszeitraumes auf zwei Jahre. Kann auch in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von 150 Tagen festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Der Bemessungszeitraum ist vorliegend auch nicht auf zwei Jahre zu erweitern. Dies hat nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III - die übrigen Alternativen des § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III kommen vorliegend nicht in Betracht - dann zu erfolgen, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Nach Auffassung der Beklagten - die Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 112 Nr. 19) bejaht eine unbillige Härte erst bei einer Differenz von etwa 25 % - liegt eine solche vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III übersteigt. Dies ist nicht der Fall, da sich im erweiterten Bemessungszeitraum ein geringeres Bemessungsentgelt als im einjährigen Bemessungszeitraum ergäbe. Auf die entsprechende Berechnung der Beklagten (Blatt 740/741 Beklagtenakte), die nicht zu beanstanden ist, wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände vorgebracht.

Das Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Zum Arbeitsentgelt gehört - anders als der Kläger meint - auch nicht das in Ö. bezogene Alg.

Da der Bemessungszeitraum vorliegend insgesamt 217 Tage umfasst, der Kläger darin insgesamt 14.361,21 EUR an i.S.d. § 131 Abs. 1 SGB III berücksichtigungsfähigem Entgelt erzielt hat (dazu vgl. die Berechnung auf Blatt 740/741 der Beklagtenakte sowie die Angaben auf Blatt 670/678 der Beklagtenakte) ist ein Bemessungsentgelt i.H.v. (14.361,21 EUR./. 271 Tage =) 66,18 EUR/Tag der Alg-Bemessung zugrunde zu legen. Daraus, dass der Kläger - auf seinen ö. Steuerbescheid verweisend - ein höheres Entgelt ableiten will, ergibt sich nichts anderes. Denn welche von der nach den vorliegend anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften abweichende Einkommen der österreichischen Einkommenssteuer unterliegen ist vorliegend nicht von Bedeutung.

Soweit der Kläger angibt, von seinem Gehalt seien die Kosten für die Zimmermiete abgezogen worden und dazu Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte (Blatt 696/707 der Beklagtenakte), ergibt sich hieraus kein höheres Bemessungsentgelt. Denn - wie sich aus der Berechnung der Beklagten (Blatt 740/741 der Beklagtenakte) ergibt - war gerade nicht der ausgezahlte bzw. Nettobetrag der Berechnung zugrunde gelegt worden.

Auch dass der Kläger meint, der Bemessungszeitraum sei zu halbieren um so auf ein tägliches Bemessungsentgelt von 132,36 EUR zu kommen, begründet kein höheres Bemessungsentgelt. Denn die vom Kläger angestrebte Berechnung widerspricht dem Gesetz.

Aus dem täglichen Bemessungsentgelt von 66,18 EUR errechnet sich unter Zugrundelegung der nach § 133 SGB III in der vom 01.01.2005 bis 24.12.2008 geltenden Fassung vorgesehenen pauschalen Abzüge - wobei die pauschale Lohnsteuer sich gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der vorliegend anzuwendenden Fassung nach der Lohnsteuerklasse richtet, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (vorliegend das Jahr 2008; Eintrag: Steuerklasse V, vgl. Blatt 691 der Beklagtenakte) - ein täglicher Leistungssatz von 19,84 EUR; auf die zutreffende Berechnung auf Blatt 742 der Beklagtenakte nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug.

Daraus, dass der Kläger in Ö. Alg in höherem Umfang bezogen hatte, folgt kein höherer Alg-Anspruch in der Bundesrepublik Deutschland. So bestimmt sich nach Art. 6 des d-ö Abkommens der Anspruch auf Alg-Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, mithin nach bundesdeutschem Recht. Vergleichbares war bereits im Abkommen vom 19.05.1951, BGBl. II 1952, Seite 613, dort Art. 3 Abs. 3) geregelt, wonach sich die Bezugsdauer und Höhe der Arbeitslosenunterstützung und des Alg sowie das Verfahren nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in dem der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann, gerichtet haben. Auch aus dem Schlussprotokoll des d-ö Abkommens (BGBl. II 1979, Seite 794) ergibt sich, dass bei der Bemessung der Leistungen nach bundesdeutschen Vorschriften diejenige Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die für den Arbeitnehmer maßgebend wäre, wenn er der Steuerpflicht (in der Bundesrepublik Deutschland) unterläge. Mithin ergibt sich aus dem d-ö Abkommen kein Anspruch auf höheres Alg als von der Beklagten berechnet.

Auch aus dem Recht der EU ergibt sich ein solcher Anspruch gerade nicht. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 VO 1408/7; dazu vgl. auch EuGH 28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris; zum Bemessungsentgelt bei Inlandsbeschäftigung von mindestens vier Wochen vgl. Urteil des Senats vom 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11 -, juris). Ist der Arbeitslose - wie hier der Kläger - ein echter Grenzgänger kommt es gemäß Art. 71 VO 1408/71 zu einem Statutenwechsel, weshalb die Leistung von dem Wohn- statt dem Beschäftigungsstaat geschuldet wird (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Auflage, Art. 68 VO 1408/71, RdNr. 4). Damit ist das Bemessungsentgelt, welches im letzten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Beschäftigungsstaat bezogen worden ist, umzurechnen, wie wenn es im Wohnstaat verdient worden wäre (Eichenhofer a.a.O.; dazu vgl. auch EuGH 28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris). Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) ii) VO 1408/71 erhalten Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten. Damit waren vorliegend die in Ö. zurückgelegten Versicherungszeiten auch hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Alg wie bundesdeutsche Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Entsprechend hat die Beklagte das daraus resultierende Entgelt zutreffend berücksichtigt und der Alg-Berechnung zugrunde gelegt.

Damit hat der Kläger auch keinen Leistungsanspruch nach den in ö. Recht bzw. i.H.d. in Ö. bezogenen Alg (33,12 EUR täglich). Gemäß § 131 Abs. 4 SGB III in der vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2008 ist Bemessungsentgelt - falls der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg bezogen hat - mindestens das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist. Der Kläger hat aber in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 07.08.2008 kein Alg von der Beklagten bezogen, so dass die Voraussetzungen des § 131 Abs. 4 SGB III nicht erfüllt sind.

Auch sieht die VO 1408/71 eine Gleichstellung des Bezuges von Alg eines anderen Mitgliedstaats mit dem inländischen Bezug von Alg hinsichtlich der Höhe des Alg nicht vor. So behält zwar nach Art. 69 Abs. 1 der VO 1408/71 ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats erfüllt und sich in einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der dort genannten Grenzen. Voraussetzung ist aber (Art. 69 Abs. 1 Buchst. a) der VO 1408/71), dass der Arbeitslose vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet war und dieser zur Verfügung gestanden hatte. Insoweit beruht Art. 69 VO 1408/71 auf dem Prinzip des Leistungsexports (Art. 42 EGV). Danach sind Sozialleistungen nicht nur bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des zuständigen Staates, sondern auch bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates durch Vermittlung des Trägers desjenigen Staates, in welchem sich der Arbeitslose aufhält, auf Kosten des Trägers des zuständigen Staates zu erbringen (dazu vgl. Eichenhofer a.a.O., Art. 69 VO 1408/71 RdNr. 2). Jedoch erfolgt kein grenzenloser Leistungsexport. Vielmehr sieht Art. 69 Abs. 1 VO 1408/71 ausdrücklich Einschränkungen, so in Buchst. a) eine Karenzzeitregelung von vier Wochen, vor. Diese soll dem zuständigen Staat die Möglichkeit geben, den Arbeitslosen in freie Stellen zu vermitteln und damit der Entstehung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken (dazu vgl. Eichenhofer a.a.O. RdNr. 5). Dazu hat der EuGH (EuGH 21.02.2002 - C-215/00 - (Rydergard), Slg. 2002,1-1817 = Celex-Nr. 62000CJ0215 = juris) entschieden, dass Art. 69 VO 1408/71 nicht lediglich eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sei, sondern zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sei, beinhalte. Die in Art. 69 Abs. 1 VO 1408/71 genannten Voraussetzungen seien folglich erschöpfend; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten seien nicht befugt, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen. Dabei sei die Frage, wann anzunehmen ist, dass eine Person i.S.d. Art. 69 Abs. 1 Buchst. a) VO 1408//1 der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen. Ein Arbeitsuchender könne die in Art. 69 Abs. 1 Buchst. a) VO 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit aber nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat (EuGH 21.02.2002 - C-215/00 (Rydergard), Slg. 2002,1-1817 = Celex-Nr. 62000CJ0215 = juris).

Da der Kläger aber bis zum 23.07.2008 in Ö. versicherungspflichtig beschäftigt war, anschließend bis 02.08.2008 in Ö. Krankengeld bezogen und sich bereits am 07.08.2008 bei der Beklagten arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet hatte, war der Kläger vor seiner Abreise aus Ö. nicht während mindestens vier Wochen bei der Arbeitsverwaltung in Ö. als Arbeitsuchender gemeldet gewesen und hatte dieser auch nicht in diesem zeitlichen Umfang zur Verfügung gestanden. Die zuständige Arbeitsverwaltung Ö. - der AMS - hatte eine vorzeitige Abreise vor Ablauf auch nicht genehmigt. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte sich der Kläger bereits am 27.05.2008 nicht mehr in Ö. aufgehalten, denn er hat angegeben, am diesem Tag das Alg ausbezahlt bekommen zu haben und damals schon längst wieder in Deutschland gewesen zu sein (Blatt 32 der Senatsakte). Liegen damit die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 1 VO 1408/71 nicht vor, kommt ein Export des österreichischen Alg in die Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht, weshalb es auch nicht darauf ankommt, dass der Kläger in Ö. noch 57 Tage eines Alg-Restanspruchs gehabt hätte.

Auch aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argument einer Diskriminierung des Klägers, weil er in Deutschland Alg beziehe unter Abzug einer pauschalen Lohnsteuer nach Steuerklasse V, während er in Ö. auf sein Einkommen nur geringere Lohnsteuerabzüge gehabt hätte, folgt kein Anspruch auf höheres Alg. Der EuGH hatte in dem vom Kläger zitierten Urteil (28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris) ausgeführt, aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 gehe hervor, dass - abgesehen von dem Sonderfall des Art. 68 Abs. 1 Satz 2 VO 1408/71 - das frühere Entgelt, das in der Regel der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen sei, nach der VO 1408/71 dasjenige Entgelt sei, das der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung erhalten habe und dass hiervon nur in bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Außerdem hat der EuGH (a.a.O.) entschieden, dass Art 68 Abs. 1 VO 1408/71 im Lichte des Art. 51 EWG-V und der damit verfolgten Ziele dahin auszulegen sei, dass im Falle eines vollarbeitslosen Grenzgängers der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedsstaates nach dessen Rechtsvorschriften der Berechnung der Höhe der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen sei, diese Leistung unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen habe, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat erhalten habe, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt gewesen sei.

Aus dieser Entscheidung des EuGH folgt jedoch nur, dass das in Ö. erzielte Entgelt der bundesdeutschen Alg-Berechnung zugrunde zu legen ist. Insoweit beschäftigt sich Art. 68 VO 1408/71 ausschließlich mit dem Bemessungsentgelt i.S.d. § 131 SGB III in der vorliegend anzuwendenden Fassung und nicht mit der Höhe des Leistungsentgelts. Diesem Grundsatz ist die Beklagte nachgekommen. Dass das Alg aber auch nur unter den in Ö. geltenden Abzügen zu zahlen ist, mithin eine Bindung an die Höhe des mitgliedsstaatlichen Alg besteht, ist weder vom EuGH noch - nachdem ein Fall von Art. 69 VO 1408/71 nicht vorliegt - in der VO 1408/71 bestimmt. Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des EuGH (28.06.2012 - C-172/11 - Celex-Nr. 62011CJ0172 = juris) zur fiktiven Versteuerung lässt sich ein solches nicht ableiten. Denn in der dortigen Entscheidung ging es darum, ob ein deutsches Unternehmen einen fiktiven Steuersatz nach deutschem Recht auf von ihm gezahlte Aufstockungsbeträge bei der Altersteilzeit in Ansatz bringen darf, obwohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen der dortige Kläger ausschließlich in Frankreich - niedriger - besteuert wurde; das hat der EuGH für mit Unionsrecht unvereinbar gehalten. Vorliegend geht es aber nicht um die Besteuerung des Alg mittels eines fiktiven Steuersatzes in der Bundesrepublik Deutschland statt bzw. neben einer geringeren tatsächlichen Besteuerung in Ö ... Zwar musste der Kläger als Grenzgänger sein in Ö. erwirtschaftetes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit nach Art. 15 des Deutsch-Ö. Doppelbesteuerungsabkommen vom 24.08.2000 lediglich in Ö. versteuern. Doch führt die Bemessung des bundesdeutschen Alg unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse V weder zu einer nachträglichen weiteren Besteuerung des Einkommens, noch zu einer unionsrechtswidrigen oder grundgesetzwidrigen Diskriminierung. Vielmehr geht die VO 1408/71 davon aus, dass lediglich das Bemessungsentgelt aus dem jeweils anderen Mitgliedsstaat berücksichtigt werden muss und nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 VO 1408/71) eine Beibehaltung der bisherigen mitgliedsstaatlichen Leistungsberechnung stattfindet. Insoweit hatte das BSG aber (12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 27) - damals zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) - entschieden, dass die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse nicht nur die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte erleichtere, sondern auch dem Wesen des Lohnersatzes der Alhi entspreche. Denn die Alhi solle i.H.d. Nettolohnersatzquote den Nettolohn ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Das gilt auch für das Alg. Insoweit bedeutet der pauschale Lohnsteuerabzug nicht einen Bezug zur beendeten Beschäftigung sondern zu der Beschäftigung, die - würde nicht Arbeitslosigkeit vorliegen - im Beurteilungszeitraum ausgeübt werden würde. Bei einer versicherungs- und einkommenssteuerpflichtigen Beschäftigung des Klägers statt des vorliegend streitigen Alg-Bezugs hätte der Kläger aber auch Lohnsteuerabzüge nach Lohnsteuerklasse V hinzunehmen gehabt, sodass eine europarechtswidrige und grundgesetzwidrige Diskriminierung unmittelbarer oder mittelbarer Art nicht vorliegt. Diesem Ergebnis entsprechen auch die Erwägungen des Schlussprotokolls zum d-ö Abkommen (dazu s.o.).

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf höheres Alg.

IV. Schadensersatz

Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend gemacht hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 den Antrag zurückgenommen, weshalb weder eine Verweisung an das für Amtshaftungsansprüche i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG des in P. wohnenden Klägers gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständige Landgericht K. vorzunehmen war, noch der Senat über diesen Antrag noch entscheiden musste.

V.

Nachdem der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger weder ein höherer noch ein längerer Anspruch auf Alg zusteht, der Senat nicht über die Gewährung der Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker und auch nicht über Zwischenunterhaltsgeld entscheiden musste, und auch Zweifel an der Auslegung von bundesdeutschem Verfassungsrecht sowie Recht der EU nicht bestehen, weist der Senat die Berufung des Klägers zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und umfasst auch die Kosten des Verfahrens vor dem BSG (vgl. Beschluss des BSG vom 04.06.2013).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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