Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 SB 4218/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1887/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird wie folgt gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht den einen Grad der Behinderung (GdB), die Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Merkzeichen "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G), "Berechtigung für eine ständige Begleitung" (B) sowie "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) feststellenden Bescheid wegen Aufgabe einer Beschäftigung in Deutschland aufheben durfte.
Der am 03.08.1946 geborene und in Kreuzlingen/Schweiz wohnhafte Kläger deutscher Staatsangehörigkeit ist seit 01.09.1967 in der Zollverwaltung beschäftigt gewesen und hatte sich seit 01.07.2004 in der Altersteilzeit befunden, im Rahmen deren Blockmodells er im Hauptzollamt Singen 40 Wochenstunden gearbeitet hatte. Der Beklagte hatte unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 14.02.2007, in der als Funktionsbeeinträchtigungen eine Querschnittslähmung mit einem Einzel-GdB von 100, ein Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 sowie ein operiertes Aneurysma mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt und der Gesamt-GdB mit 100 bewertet worden waren, mit Bescheid vom 14.02.2007 den GdB mit 100 seit 16.11.2006, die Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Merkzeichen G, aG und B festgestellt. Telefonisch hatte der Kläger dem Beklagten am 20.02.2007 mitgeteilt, er sei bis zum 31.08.2011 in Altersteilzeit beschäftigt. Dem Kläger war der entsprechende Schwerbehindertenausweis mit Geltung bis zum 31.08.2011 ausgestellt worden.
Der Kläger beantragte am 11.05.2011 die Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises. Mit Bescheid vom 31.05.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Er führte zur Begründung aus, nach § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) finde das SGB IX nur auf Personen Anwendung, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig in Deutschland hätten. Da ab 01.09.2011 mit Beendigung der Altersteilzeit keine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX in Deutschland bestehe, gehöre der Kläger nicht mehr zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX. Solle er aber über den 31.08.2011 hinaus Steuern an Deutschland entrichten, genüge nach der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung ein Feststellungsbescheid als Nachweis der Behinderung.
Mit Bescheid vom 01.09.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 14.02.2007 auf. Er führte zur Begründung aus, die Schwerbehinderteneigenschaft liege nicht mehr vor, der Kläger gehöre nicht mehr zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX.
Hiergegen legte der Kläger am 29.11.2011 Widerspruch ein. Er führte aus, seine Ehegattin und sein Sohn seien schweizerische Staatsangehörige und wohnten in der Schweiz, so dass er auch wegen der Familienzugehörigkeit ebenfalls in der Schweiz wohne. Sein Wohnort sei 2 Kilometer von der deutschen Grenze zur Schweiz entfernt. Er nehme sämtliche persönlichen Interessen wie monatlich drei Arztbesuche, wöchentlich vier Krankengymnastik-Termine, wöchentlich vier Schwimm-Therapien sowie Apotheken-, Bank-, Post-, Friedhof-, Verwandten- und Bekanntenbesuche in Konstanz wahr. Auch ein jährlicher Rehabilitations-Aufenthalt von vier Wochen Dauer werde in Konstanz vorgenommen. Sämtliche Erledigungen seien in Konstanz erforderlich, weil er dort 25 Jahre lang als Beamter tätig gewesen und Mitglied einer deutschen Krankenkasse sei. Ferner bezahle er seine Steuern in Deutschland. Aus diesen Gründen benötige er einen gültigen Schwerbehindertenausweis für die Nutzung seines Autos sowie die Befreiung von Eintritten und Ermäßigungen für seine Begleitpersonen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14.02.2007 zugrunde gelegen hätten, sei insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, als die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit mit dem 31.08.2011 geendet habe. Somit habe der Kläger keine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX in Deutschland mehr. Seinen Wohnsitz habe er in der Schweiz. Damit zähle er nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX.
Der Kläger hat am 30.07.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Am 14.01.2013 hat der Kläger beim Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern über die Zuteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) vom 26.10.2012 die Feststellung seines GdB zur Steuererleichterung beantragt. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 den GdB mit 100 seit 16.11.2006 und die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX festgestellt. Dieser Bescheid ergehe ausschließlich zur Steuererleichterung in Deutschland.
Der Kläger hat sodann gegenüber dem SG ausgeführt, er wolle dennoch das Klageverfahren fortsetzen. Er hat dargelegt, seine Krankenbehandlung sei deshalb in Deutschland erforderlich, weil er seit 46 Jahren bei der SDK Krankenversicherung versichert sei und ein Wechsel in eine schweizerische Versicherung wegen seines GdB von 100 und der Einstufung in die Pflegestufe 2 unmöglich sei, da ihn eine schweizerische Krankenkasse nicht annehme. Ferner erhalte er 70% Beihilfe durch den Bund. Eine Krankenbehandlung in der Schweiz sei ihm auch deshalb unmöglich, da die Arzt- und Spitalkosten erheblich höher seien als in Deutschland. Er hat ferner ausgeführt, er beziehe eine Regelaltersrente von der deutschen Rentenversicherung sowie ein Ruhegehalt als Bundesbeamter. Seine Rente werde in Deutschland besteuert.
Mit Urteil vom 28.03.2014 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger weiterhin einen GdB von 100 seit dem 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 27.03.2013 lasse das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen, da eine Auslegung ergebe, dass dieser allein zur Steuererleichterung im Inland ergangen sei und dem Kläger keinen weiteren Vorteil bringen solle sowie die durch ihn die begehrten Merkzeichen nicht festgestellt worden seien. Die Klage sei auch begründet. Zwar erfülle der Kläger nicht die in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Soweit jedoch die Feststellung eines GdB von 100 begehrt werde, sei § 2 Abs. 2 SGB IX nicht einschlägig, da die Feststellung eines GdB nicht mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen sei, was sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris ergebe. Der Anspruch auf Feststellung eines GdB richte sich vielmehr nach § 69 SGB IX und komme auch für behinderte Menschen in Betracht, die nicht Schwerbehinderte seien. § 69 SGB IX enthalte allerdings keine ausdrückliche Ausnahmebestimmung zu § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach dem Urteil des BSG vom 29.04.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck dieser Norm Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I. Die Feststellung des GdB habe keine unmittelbare, sondern dienende Funktion und gewinne erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich sei und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermögliche, was sich aus dem Urteil des BSG vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris ergebe. Ferner habe das BSG in seinem Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 8/06 R - juris dargelegt, dass für den Anspruch auf Feststellung eines GdB ein Inlandsbezug in dem Sinne genüge, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen könne. Solche Vorteile und Nachteilsausgleiche gebe es im Inland in einer unüberschaubar vielfältigen Art und Zahl. Eben wegen dieser unüberschaubaren Vielfalt habe ein in Deutschland lebender behinderter Mensch nach dem System des Schwerbehindertenrechts des SGB IX Anspruch auf Feststellung eines GdB, ohne darlegen zu müssen, dass er hieraus einen konkreten Vorteil ziehen könne und sogar unabhängig davon, ob sich dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation tatsächlich unmittelbar verbessere, was das BSG in seinem Urteil vom 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R - juris dargelegt habe. Etwas anderes gelte jedoch für im Ausland lebende behinderte Menschen. Deren Anspruch hänge nach ständiger Rechtsprechung des BSG davon ab, ob das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX diesen konkrete inländische Rechtsvorteile ermögliche. Eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland genüge nicht, um die Durchbrechung des Territorialprinzips zu rechtfertigen. Solche konkreten inländischen Vorteile seien nach dem Urteil des BSG vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris die Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente in Deutschland oder die Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). Der Kläger sei als deutscher Staatsangehöriger nach § 1 Abs. 2, 3 EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Folglich könne er etwaige Vorteile aus einer Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen sogenannten Schwerbehindertenpauschbetrages erzielen. Bereits aufgrund dieses konkreten inländischen Vorteils bestehe ein Anspruch des Klägers auf Feststellung seines GdB. Daneben bestehe zudem weiterhin ein Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G, aG und B. Die Anspruchsgrundlagen für die Zuerkennung von Merkzeichen nach §§ 145 und 146 SGB IX knüpften an die Schwerbehinderung des Klägers an. Zwar könne beim Kläger an sich nicht die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX festgestellt werden. Jedoch könne vorliegend nicht allein entscheidend sein, dass der Kläger weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigungsstelle in Deutschland habe. Bei diesem vorliegenden Einzelfall sei ausnahmsweise die Durchbrechung des Territorialprinzips gerechtfertigt, da dem Kläger aus der Feststellung der Merkzeichen in Deutschland konkrete Vorteile erwüchsen. Der lediglich 1,5 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt wohnende Kläger müsse sich aufgrund seiner bestehenden deutschen privaten Krankenversicherung und der 70%igen Beihilfeberechtigung durch den Bund, in Deutschland ärztlich behandeln lassen. Wegen seiner Erkrankung müsse er sich dabei mehrmals monatlich ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Da er schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweise, sei ihm ein Wechsel in eine Krankenversicherung in der Schweiz nahezu unmöglich. Zudem habe er glaubhaft ausgeführt, mindestens vier Physiotherapietermine pro Woche wahrzunehmen. Dies genüge, um von einem bestehenden konkreten Vorteil des Klägers hinsichtlich der Zuerkennung der Merkzeichen ausgehen zu können. Der im Rollstuhl sitzende Kläger benötige zur Wahrnehmung der genannten Termine die Erleichterung, die er durch die Zuerkennung der Merkzeichen G, aG und B erfahre. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur aufgrund des Wegfalles des bisherigen Arbeitsplatzes beziehungsweise eines Wegfalles des konkreten Bezuges zu Deutschland sei daher nicht gegeben. Denn in diesem Einzelfall bestehe aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit, des unmittelbar grenznahen Wohnsitzes und der bestehenden regelmäßigen ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlung in Deutschland noch immer der erforderliche Inlandsbezug, wie er auch bei den in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten Alternativen der Fall wäre.
Hiergegen hat der Beklagte am 28.04.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die Ausführungen des SG, die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b EStG begründe einen Anspruch des Klägers auf Feststellung seines GdB nach §§ 2 Abs. 1 und 69 SGB IX, überzeugten nicht. Das SG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, bereits eine Bescheinigung zur Steuererleichterung in Deutschland erteilt habe. Die Durchbrechung des Territorialprinzips für die Zuerkennung von Merkzeichen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, auch wenn der Kläger in Bezug auf diese Merkzeichen die Ermöglichung konkreter inländischer Vorteile nachweisen könne. Ohne die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX könnten die streitigen Merkzeichen nicht mehr zuerkannt werden, da die Anspruchsgrundlagen für die Zuerkennung der Merkzeichen an eine Schwerbehinderteneigenschaft anknüpften.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG sei zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass er durch die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft einen konkreten inländischen Vorteil aufgrund des in Anspruch zu nehmenden Steuervorteils habe, was nach der Rechtsprechung des BSG bereits einen ausreichenden rechtlichen Vorteil im Inland bedeute, um die Feststellungen nach § 69 SGB IX zu ermöglichen. Auch habe das SG aufgrund des Inlandsbezuges zutreffend dargelegt, er habe weiterhin einen Anspruch auf die Merkzeichen G, aG und B.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 28.03.2014, mit dem der Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt worden ist, beim Kläger den GdB weiterhin mit 100 ab 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen. Zwar ist auch der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da durch ihn, indem der GdB mit 100 seit 16.11.2006 und die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt worden sind, die Beschwer des Klägers gemindert worden ist. Dieser Bescheid ist dennoch, da es sich um eine Berufung ausschließlich des Beklagten handelt, einer gerichtlichen Überprüfung durch den Senat entzogen.
Das Urteil des SG ist insoweit zu Recht ergangen, als mit ihm der Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben worden ist.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bescheiden wegen der vom Beklagten geltend gemachten Änderung der Verhältnisse ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Bei dem Bescheid vom 14.02.2007 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Da in dem angegriffenen Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich ausgeführt wird, ab wann dieser Bescheid aufgehoben werden sollte, ist er dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung jedenfalls erst mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. Eine Änderung der Verhältnisse ist insoweit eingetreten, als der Kläger seit 01.09.2011 nicht mehr beim Hauptzollamt Singen berufstätig und somit keinen Arbeitsplatz in Deutschland inne hat.
Diese Änderung ist aber nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn die Behörde den Bescheid nach den geänderten Verhältnissen nicht mehr wie geschehen erlassen, vorliegend also nach dem Wegfall des inländischen Arbeitsplatzes nicht mehr den GdB mit 100 seit 16.11.2006, die Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Merkzeichen G, aG und B feststellen könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung des GdB ist § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wonach auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB feststellen. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist § 2 Abs. 2 SGB IX, wonach Menschen im Sinne des Teils 2 des SGB IX schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung von Merkzeichen ist § 69 Abs. 4 SGB IX, wonach die erforderlichen Feststellungen zu treffen sind, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Der Kläger erfüllt ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 14.02.2007 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des GdB mit 100, der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Merkzeichen G, aG und B.
Der Kläger hatte auch trotz seines Wohnsitzes in Kreuzlingen/Schweiz einen Anspruch auf eine behördliche Feststellung des GdB mit 100. Zwar ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I maßgebend, wonach die Vorschriften des SGB für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Mithin stünde nach dieser Vorschrift der Auslandswohnsitz einer Feststellung des GdB mit 100 entgegen, zumal § 69 SGB IX keine ausdrücklichen Ausnahmebestimmungen zu dem in § 30 Abs. 1 SGB I verankerten Territorialitätsprinzip enthält. Jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX etwas Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I, wonach das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB nichts Abweichendes ergibt. Denn die Feststellung des GdB hat eine dienende Funktion. Sie gewinnt erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermöglicht. Das durch eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährte subjektive soziale Recht berührt den Rechtskreis des Antragstellers also immer dann, wenn sich hieraus weitere Rechte im Inland ergeben können. Soweit es derartige rechtliche Vorteile gibt, die nicht an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sondern an einen andersartigen Inlandsbezug anknüpfen, erfordert es schon der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung, dass die betreffenden Personen eine Feststellung im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beanspruchen können (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 22). Allerdings kann ein im Ausland wohnender Behinderter das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Ebenso wenig reicht insofern eine abstrakte, also rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland aus. Vielmehr lässt sich eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 23). Anders ist es bei tatsächlichem langjährigen Aufenthalt im Inland. In einem solchen Fall ist ein ausreichender Inlandsbezug ohne Weiteres anzunehmen und eine Feststellung dazu, welche konkreten Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile den behinderten Menschen zu Gute kommen sollen, nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris Rz. 18 und 19). Bei einem sich dauerhaft außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IX aufhaltenden Behinderten, bei dem deshalb ein für die Feststellung seines GdB ausreichender Inlandsbezug nicht ohne Weiteres gegeben ist, kommen mehrere innerstaatliche Vergünstigungen in Betracht, die eine Einschränkung des Territorialitätsprinzips rechtfertigen können. Dies ist bei einem Behinderten mit Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union (EU) zwecks Verwirklichung der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Fall, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Behinderte während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erworben hat (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 24 und 25). Des Weiteren kommt auch die Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG in Betracht, sofern der Behinderte im Inland unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 EStG ist, weil er Einkommen im Inland, zum Beispiel in Form von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen erzielt (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 26; zum Ganzen Knittel, SGB IX, 6. Auflage, § 69 Rz. 32-44).
Mithin hatte der Kläger bis zum 31.08.2011 einen Anspruch auf Feststellung des GdB mit 100, da er wegen seines im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der deutschen Zollverwaltung erzielten Arbeitsentgelts in Deutschland steuerpflichtig gewesen ist. Nichts anderes ergibt sich für die Zeit ab 01.09.2011, da aufgrund der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern über die Zuteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b AO vom 26.10.2012 nicht ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner ihm zustehenden Rente oder Pension aus seiner Beschäftigung bei der deutschen Zollverwaltung in Deutschland weiterhin steuerpflichtig ist und deshalb aufgrund des GdB von 100 gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG ein Steuerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.420,00 EUR geltend gemacht werden kann. Unschädlich ist dabei, dass er seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der EU, sondern in der Schweiz hat, da nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 Aufenthaltsrechte für EU-Bürger in der Schweiz und umgekehrt mit Wirkung ab 01.06.2002 geregelt worden sind. Insoweit hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 völlig zu Recht den GdB mit 100 ab 16.11.2006 festgestellt.
Trotz seines Wohnsitzes in Kreuzlingen/Schweiz hatte und hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Für die Zeit bis zum 31.08.2011 ergibt sich dies daraus, dass er die in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen, nämlich einen GdB von wenigstens 50 sowie bei Wohnsitz im Ausland eine rechtmäßige Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX im Inland, erfüllt hat. Für die Zeit ab 01.09.2011 kann es der Senat offen lassen, ob trotz Wegfalls des Arbeitsplatzes im Inland - wie das SG meint - die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin vorliegen. Denn jedenfalls kann sich der Kläger schon auf den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 stützen. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte nicht nur den GdB mit 100 ab 16.11.2006, sondern auch die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Insoweit ist dieser Bescheid, der im vorliegenden Fall der Beklagtenberufung vom Senat nicht geprüft wird, eindeutig. Der Beklagte hat darin mit dem Fettdruck der Passagen "100 (in Worten: einhundert)" und "Die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 SGB IX liegt vor" für einen objektiven Erklärungsempfänger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sowohl der GdB mit 100 als auch die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dieser Bescheid ergehe "ausschließlich zur Steuererleichterung in der Bundesrepublik Deutschland". Denn dieser Hinweis kann nur als auf die Feststellung des GdB mit 100 gerichtet ausgelegt werden, da gemäß § 33b Abs. 3 EStG der Steuerpauschbetrag von der Höhe des GdB, nicht aber von der Schwerbehinderteneigenschaft abhängt. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Klageverfahren entgegen dem Erklärungsinhalt seines Bescheides vom 27.03.2013 in seinem Schriftsatz vom 20.12.2012 die Ansicht vertreten hat, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX lägen nicht mehr vor, und in seinem Schriftsatz vom 13.08.2013 die Ansicht vertreten hat, dem "schwerbehindertenrechtlichen Feststellungsanspruch" sei durch den "Feststellungsbescheid zur Steuererleichterung vom 27.03.2013" Rechnung getragen, so dass am Antrag auf Klagabweisung festgehalten werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass neben dem Verfügungssatz und der Begründung eines Bescheides Umstände außerhalb eines Bescheides (zum Beispiel dem Bescheid beigefügte Anlagen, frühere zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder allgemein zugängliche Unterlagen) nur in begrenztem Umfang auslegungsrelevant sein können (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - juris Rz. 16), geht aus diesem Prozessverhalten nicht eindeutig hervor, ob nun nur die Feststellung von Merkzeichen oder auch diejenige der Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin abgelehnt werde, zumal der vom Beklagten verwandte Terminus "schwerbehindertenrechtlicher Feststellungsanspruch" eher die Annahme des Vorliegens auch der Schwerbehinderteneigenschaft und nicht nur des GdB von 100 zur Steuererleichterung nahelegt. Mithin kann sich der Kläger allein auf diese bescheidmäßige Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stützen, so dass der Wegfall seines inländischen Arbeitsplatzes seinem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht entgegensteht. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen der mit Bescheid vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 erfolgten Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft und der mit Bescheid vom 27.03.2013 erfolgten Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Denn der Bescheid vom 27.03.2013 ist entsprechend seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft ebenso wie der GdB von 100 "seit 16.11.2006" festgestellt worden ist.
Trotz seines Wohnsitzes in Kreuzlingen/Schweiz hatte und hat der Kläger daher auch einen Anspruch auf eine behördliche Feststellung der Merkzeichen G, aG und B. Dabei kann es der Senat - wie oben bereits dargelegt - offen lassen, ob beim Kläger, wie es aber § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Merkzeichen G, § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) für das Merkzeichen aG sowie § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 146 Abs. 2 SGB IX für das Merkzeichen B verlangen, die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX erfüllt sind, da der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt hat.
Mithin ist seit Erlass des Bescheides vom 14.02.2007 keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten, so dass er auch über den 31.08.2011 hinaus einen Anspruch auf Feststellung des GdB mit 100, der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Merkzeichen G, aG und B hat. Die insoweit erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2007 war somit rechtswidrig.
Daher hat das SG zu Recht auf die insoweit vom Kläger erhobene Anfechtungsklage den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben. Die gegen diese Aufhebung gerichtete Berufung des Beklagten war mithin zurückzuweisen.
Das SG hat aber zu Unrecht den Beklagten verurteilt, beim Kläger den GdB weiterhin mit 100 ab 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen. Die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers war schon unzulässig. Sein auf die Feststellung des GdB von 100 ab 16.11.2006 sowie der Merkzeichen G, aG und B gerichtetes prozessuales Ziel hätte der Kläger bereits mit einer gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 gerichteten isolierten Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG erreichen können, da mit einer Aufhebung dieses Bescheides der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2007, mit dem unter anderem der GdB mit 100 seit 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festgestellt worden waren, wieder Grundlage seines Begehrens geworden wäre. Mithin ist der Verpflichtungsteil seiner vor dem SG erhobenen Klage bereits unzulässig. Hieraus folgt, dass der Tenor des Urteils des SG, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, beim Kläger den GdB weiterhin mit 100 ab 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen, klarstellend neu zu fassen war (vergleiche BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R - juris Rz. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird wie folgt gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht den einen Grad der Behinderung (GdB), die Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Merkzeichen "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G), "Berechtigung für eine ständige Begleitung" (B) sowie "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) feststellenden Bescheid wegen Aufgabe einer Beschäftigung in Deutschland aufheben durfte.
Der am 03.08.1946 geborene und in Kreuzlingen/Schweiz wohnhafte Kläger deutscher Staatsangehörigkeit ist seit 01.09.1967 in der Zollverwaltung beschäftigt gewesen und hatte sich seit 01.07.2004 in der Altersteilzeit befunden, im Rahmen deren Blockmodells er im Hauptzollamt Singen 40 Wochenstunden gearbeitet hatte. Der Beklagte hatte unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 14.02.2007, in der als Funktionsbeeinträchtigungen eine Querschnittslähmung mit einem Einzel-GdB von 100, ein Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 sowie ein operiertes Aneurysma mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt und der Gesamt-GdB mit 100 bewertet worden waren, mit Bescheid vom 14.02.2007 den GdB mit 100 seit 16.11.2006, die Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Merkzeichen G, aG und B festgestellt. Telefonisch hatte der Kläger dem Beklagten am 20.02.2007 mitgeteilt, er sei bis zum 31.08.2011 in Altersteilzeit beschäftigt. Dem Kläger war der entsprechende Schwerbehindertenausweis mit Geltung bis zum 31.08.2011 ausgestellt worden.
Der Kläger beantragte am 11.05.2011 die Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises. Mit Bescheid vom 31.05.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Er führte zur Begründung aus, nach § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) finde das SGB IX nur auf Personen Anwendung, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig in Deutschland hätten. Da ab 01.09.2011 mit Beendigung der Altersteilzeit keine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX in Deutschland bestehe, gehöre der Kläger nicht mehr zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX. Solle er aber über den 31.08.2011 hinaus Steuern an Deutschland entrichten, genüge nach der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung ein Feststellungsbescheid als Nachweis der Behinderung.
Mit Bescheid vom 01.09.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 14.02.2007 auf. Er führte zur Begründung aus, die Schwerbehinderteneigenschaft liege nicht mehr vor, der Kläger gehöre nicht mehr zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX.
Hiergegen legte der Kläger am 29.11.2011 Widerspruch ein. Er führte aus, seine Ehegattin und sein Sohn seien schweizerische Staatsangehörige und wohnten in der Schweiz, so dass er auch wegen der Familienzugehörigkeit ebenfalls in der Schweiz wohne. Sein Wohnort sei 2 Kilometer von der deutschen Grenze zur Schweiz entfernt. Er nehme sämtliche persönlichen Interessen wie monatlich drei Arztbesuche, wöchentlich vier Krankengymnastik-Termine, wöchentlich vier Schwimm-Therapien sowie Apotheken-, Bank-, Post-, Friedhof-, Verwandten- und Bekanntenbesuche in Konstanz wahr. Auch ein jährlicher Rehabilitations-Aufenthalt von vier Wochen Dauer werde in Konstanz vorgenommen. Sämtliche Erledigungen seien in Konstanz erforderlich, weil er dort 25 Jahre lang als Beamter tätig gewesen und Mitglied einer deutschen Krankenkasse sei. Ferner bezahle er seine Steuern in Deutschland. Aus diesen Gründen benötige er einen gültigen Schwerbehindertenausweis für die Nutzung seines Autos sowie die Befreiung von Eintritten und Ermäßigungen für seine Begleitpersonen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14.02.2007 zugrunde gelegen hätten, sei insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, als die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit mit dem 31.08.2011 geendet habe. Somit habe der Kläger keine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX in Deutschland mehr. Seinen Wohnsitz habe er in der Schweiz. Damit zähle er nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX.
Der Kläger hat am 30.07.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Am 14.01.2013 hat der Kläger beim Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern über die Zuteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) vom 26.10.2012 die Feststellung seines GdB zur Steuererleichterung beantragt. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 den GdB mit 100 seit 16.11.2006 und die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX festgestellt. Dieser Bescheid ergehe ausschließlich zur Steuererleichterung in Deutschland.
Der Kläger hat sodann gegenüber dem SG ausgeführt, er wolle dennoch das Klageverfahren fortsetzen. Er hat dargelegt, seine Krankenbehandlung sei deshalb in Deutschland erforderlich, weil er seit 46 Jahren bei der SDK Krankenversicherung versichert sei und ein Wechsel in eine schweizerische Versicherung wegen seines GdB von 100 und der Einstufung in die Pflegestufe 2 unmöglich sei, da ihn eine schweizerische Krankenkasse nicht annehme. Ferner erhalte er 70% Beihilfe durch den Bund. Eine Krankenbehandlung in der Schweiz sei ihm auch deshalb unmöglich, da die Arzt- und Spitalkosten erheblich höher seien als in Deutschland. Er hat ferner ausgeführt, er beziehe eine Regelaltersrente von der deutschen Rentenversicherung sowie ein Ruhegehalt als Bundesbeamter. Seine Rente werde in Deutschland besteuert.
Mit Urteil vom 28.03.2014 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger weiterhin einen GdB von 100 seit dem 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 27.03.2013 lasse das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen, da eine Auslegung ergebe, dass dieser allein zur Steuererleichterung im Inland ergangen sei und dem Kläger keinen weiteren Vorteil bringen solle sowie die durch ihn die begehrten Merkzeichen nicht festgestellt worden seien. Die Klage sei auch begründet. Zwar erfülle der Kläger nicht die in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Soweit jedoch die Feststellung eines GdB von 100 begehrt werde, sei § 2 Abs. 2 SGB IX nicht einschlägig, da die Feststellung eines GdB nicht mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen sei, was sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris ergebe. Der Anspruch auf Feststellung eines GdB richte sich vielmehr nach § 69 SGB IX und komme auch für behinderte Menschen in Betracht, die nicht Schwerbehinderte seien. § 69 SGB IX enthalte allerdings keine ausdrückliche Ausnahmebestimmung zu § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach dem Urteil des BSG vom 29.04.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck dieser Norm Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I. Die Feststellung des GdB habe keine unmittelbare, sondern dienende Funktion und gewinne erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich sei und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermögliche, was sich aus dem Urteil des BSG vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris ergebe. Ferner habe das BSG in seinem Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 8/06 R - juris dargelegt, dass für den Anspruch auf Feststellung eines GdB ein Inlandsbezug in dem Sinne genüge, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen könne. Solche Vorteile und Nachteilsausgleiche gebe es im Inland in einer unüberschaubar vielfältigen Art und Zahl. Eben wegen dieser unüberschaubaren Vielfalt habe ein in Deutschland lebender behinderter Mensch nach dem System des Schwerbehindertenrechts des SGB IX Anspruch auf Feststellung eines GdB, ohne darlegen zu müssen, dass er hieraus einen konkreten Vorteil ziehen könne und sogar unabhängig davon, ob sich dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation tatsächlich unmittelbar verbessere, was das BSG in seinem Urteil vom 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R - juris dargelegt habe. Etwas anderes gelte jedoch für im Ausland lebende behinderte Menschen. Deren Anspruch hänge nach ständiger Rechtsprechung des BSG davon ab, ob das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX diesen konkrete inländische Rechtsvorteile ermögliche. Eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland genüge nicht, um die Durchbrechung des Territorialprinzips zu rechtfertigen. Solche konkreten inländischen Vorteile seien nach dem Urteil des BSG vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris die Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente in Deutschland oder die Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). Der Kläger sei als deutscher Staatsangehöriger nach § 1 Abs. 2, 3 EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Folglich könne er etwaige Vorteile aus einer Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen sogenannten Schwerbehindertenpauschbetrages erzielen. Bereits aufgrund dieses konkreten inländischen Vorteils bestehe ein Anspruch des Klägers auf Feststellung seines GdB. Daneben bestehe zudem weiterhin ein Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G, aG und B. Die Anspruchsgrundlagen für die Zuerkennung von Merkzeichen nach §§ 145 und 146 SGB IX knüpften an die Schwerbehinderung des Klägers an. Zwar könne beim Kläger an sich nicht die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX festgestellt werden. Jedoch könne vorliegend nicht allein entscheidend sein, dass der Kläger weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigungsstelle in Deutschland habe. Bei diesem vorliegenden Einzelfall sei ausnahmsweise die Durchbrechung des Territorialprinzips gerechtfertigt, da dem Kläger aus der Feststellung der Merkzeichen in Deutschland konkrete Vorteile erwüchsen. Der lediglich 1,5 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt wohnende Kläger müsse sich aufgrund seiner bestehenden deutschen privaten Krankenversicherung und der 70%igen Beihilfeberechtigung durch den Bund, in Deutschland ärztlich behandeln lassen. Wegen seiner Erkrankung müsse er sich dabei mehrmals monatlich ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Da er schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweise, sei ihm ein Wechsel in eine Krankenversicherung in der Schweiz nahezu unmöglich. Zudem habe er glaubhaft ausgeführt, mindestens vier Physiotherapietermine pro Woche wahrzunehmen. Dies genüge, um von einem bestehenden konkreten Vorteil des Klägers hinsichtlich der Zuerkennung der Merkzeichen ausgehen zu können. Der im Rollstuhl sitzende Kläger benötige zur Wahrnehmung der genannten Termine die Erleichterung, die er durch die Zuerkennung der Merkzeichen G, aG und B erfahre. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur aufgrund des Wegfalles des bisherigen Arbeitsplatzes beziehungsweise eines Wegfalles des konkreten Bezuges zu Deutschland sei daher nicht gegeben. Denn in diesem Einzelfall bestehe aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit, des unmittelbar grenznahen Wohnsitzes und der bestehenden regelmäßigen ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlung in Deutschland noch immer der erforderliche Inlandsbezug, wie er auch bei den in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten Alternativen der Fall wäre.
Hiergegen hat der Beklagte am 28.04.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die Ausführungen des SG, die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b EStG begründe einen Anspruch des Klägers auf Feststellung seines GdB nach §§ 2 Abs. 1 und 69 SGB IX, überzeugten nicht. Das SG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, bereits eine Bescheinigung zur Steuererleichterung in Deutschland erteilt habe. Die Durchbrechung des Territorialprinzips für die Zuerkennung von Merkzeichen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, auch wenn der Kläger in Bezug auf diese Merkzeichen die Ermöglichung konkreter inländischer Vorteile nachweisen könne. Ohne die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX könnten die streitigen Merkzeichen nicht mehr zuerkannt werden, da die Anspruchsgrundlagen für die Zuerkennung der Merkzeichen an eine Schwerbehinderteneigenschaft anknüpften.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG sei zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass er durch die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft einen konkreten inländischen Vorteil aufgrund des in Anspruch zu nehmenden Steuervorteils habe, was nach der Rechtsprechung des BSG bereits einen ausreichenden rechtlichen Vorteil im Inland bedeute, um die Feststellungen nach § 69 SGB IX zu ermöglichen. Auch habe das SG aufgrund des Inlandsbezuges zutreffend dargelegt, er habe weiterhin einen Anspruch auf die Merkzeichen G, aG und B.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 28.03.2014, mit dem der Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt worden ist, beim Kläger den GdB weiterhin mit 100 ab 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen. Zwar ist auch der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da durch ihn, indem der GdB mit 100 seit 16.11.2006 und die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt worden sind, die Beschwer des Klägers gemindert worden ist. Dieser Bescheid ist dennoch, da es sich um eine Berufung ausschließlich des Beklagten handelt, einer gerichtlichen Überprüfung durch den Senat entzogen.
Das Urteil des SG ist insoweit zu Recht ergangen, als mit ihm der Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben worden ist.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bescheiden wegen der vom Beklagten geltend gemachten Änderung der Verhältnisse ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Bei dem Bescheid vom 14.02.2007 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Da in dem angegriffenen Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich ausgeführt wird, ab wann dieser Bescheid aufgehoben werden sollte, ist er dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung jedenfalls erst mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. Eine Änderung der Verhältnisse ist insoweit eingetreten, als der Kläger seit 01.09.2011 nicht mehr beim Hauptzollamt Singen berufstätig und somit keinen Arbeitsplatz in Deutschland inne hat.
Diese Änderung ist aber nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn die Behörde den Bescheid nach den geänderten Verhältnissen nicht mehr wie geschehen erlassen, vorliegend also nach dem Wegfall des inländischen Arbeitsplatzes nicht mehr den GdB mit 100 seit 16.11.2006, die Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Merkzeichen G, aG und B feststellen könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung des GdB ist § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wonach auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB feststellen. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist § 2 Abs. 2 SGB IX, wonach Menschen im Sinne des Teils 2 des SGB IX schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung von Merkzeichen ist § 69 Abs. 4 SGB IX, wonach die erforderlichen Feststellungen zu treffen sind, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Der Kläger erfüllt ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 14.02.2007 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des GdB mit 100, der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Merkzeichen G, aG und B.
Der Kläger hatte auch trotz seines Wohnsitzes in Kreuzlingen/Schweiz einen Anspruch auf eine behördliche Feststellung des GdB mit 100. Zwar ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I maßgebend, wonach die Vorschriften des SGB für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Mithin stünde nach dieser Vorschrift der Auslandswohnsitz einer Feststellung des GdB mit 100 entgegen, zumal § 69 SGB IX keine ausdrücklichen Ausnahmebestimmungen zu dem in § 30 Abs. 1 SGB I verankerten Territorialitätsprinzip enthält. Jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX etwas Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I, wonach das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB nichts Abweichendes ergibt. Denn die Feststellung des GdB hat eine dienende Funktion. Sie gewinnt erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermöglicht. Das durch eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährte subjektive soziale Recht berührt den Rechtskreis des Antragstellers also immer dann, wenn sich hieraus weitere Rechte im Inland ergeben können. Soweit es derartige rechtliche Vorteile gibt, die nicht an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sondern an einen andersartigen Inlandsbezug anknüpfen, erfordert es schon der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung, dass die betreffenden Personen eine Feststellung im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beanspruchen können (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 22). Allerdings kann ein im Ausland wohnender Behinderter das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Ebenso wenig reicht insofern eine abstrakte, also rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland aus. Vielmehr lässt sich eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 23). Anders ist es bei tatsächlichem langjährigen Aufenthalt im Inland. In einem solchen Fall ist ein ausreichender Inlandsbezug ohne Weiteres anzunehmen und eine Feststellung dazu, welche konkreten Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile den behinderten Menschen zu Gute kommen sollen, nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris Rz. 18 und 19). Bei einem sich dauerhaft außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IX aufhaltenden Behinderten, bei dem deshalb ein für die Feststellung seines GdB ausreichender Inlandsbezug nicht ohne Weiteres gegeben ist, kommen mehrere innerstaatliche Vergünstigungen in Betracht, die eine Einschränkung des Territorialitätsprinzips rechtfertigen können. Dies ist bei einem Behinderten mit Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union (EU) zwecks Verwirklichung der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Fall, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Behinderte während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erworben hat (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 24 und 25). Des Weiteren kommt auch die Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG in Betracht, sofern der Behinderte im Inland unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 EStG ist, weil er Einkommen im Inland, zum Beispiel in Form von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen erzielt (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - juris Rz. 26; zum Ganzen Knittel, SGB IX, 6. Auflage, § 69 Rz. 32-44).
Mithin hatte der Kläger bis zum 31.08.2011 einen Anspruch auf Feststellung des GdB mit 100, da er wegen seines im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der deutschen Zollverwaltung erzielten Arbeitsentgelts in Deutschland steuerpflichtig gewesen ist. Nichts anderes ergibt sich für die Zeit ab 01.09.2011, da aufgrund der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern über die Zuteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b AO vom 26.10.2012 nicht ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner ihm zustehenden Rente oder Pension aus seiner Beschäftigung bei der deutschen Zollverwaltung in Deutschland weiterhin steuerpflichtig ist und deshalb aufgrund des GdB von 100 gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG ein Steuerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.420,00 EUR geltend gemacht werden kann. Unschädlich ist dabei, dass er seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der EU, sondern in der Schweiz hat, da nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 Aufenthaltsrechte für EU-Bürger in der Schweiz und umgekehrt mit Wirkung ab 01.06.2002 geregelt worden sind. Insoweit hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 völlig zu Recht den GdB mit 100 ab 16.11.2006 festgestellt.
Trotz seines Wohnsitzes in Kreuzlingen/Schweiz hatte und hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Für die Zeit bis zum 31.08.2011 ergibt sich dies daraus, dass er die in § 2 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen, nämlich einen GdB von wenigstens 50 sowie bei Wohnsitz im Ausland eine rechtmäßige Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX im Inland, erfüllt hat. Für die Zeit ab 01.09.2011 kann es der Senat offen lassen, ob trotz Wegfalls des Arbeitsplatzes im Inland - wie das SG meint - die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin vorliegen. Denn jedenfalls kann sich der Kläger schon auf den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 stützen. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte nicht nur den GdB mit 100 ab 16.11.2006, sondern auch die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Insoweit ist dieser Bescheid, der im vorliegenden Fall der Beklagtenberufung vom Senat nicht geprüft wird, eindeutig. Der Beklagte hat darin mit dem Fettdruck der Passagen "100 (in Worten: einhundert)" und "Die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 SGB IX liegt vor" für einen objektiven Erklärungsempfänger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sowohl der GdB mit 100 als auch die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dieser Bescheid ergehe "ausschließlich zur Steuererleichterung in der Bundesrepublik Deutschland". Denn dieser Hinweis kann nur als auf die Feststellung des GdB mit 100 gerichtet ausgelegt werden, da gemäß § 33b Abs. 3 EStG der Steuerpauschbetrag von der Höhe des GdB, nicht aber von der Schwerbehinderteneigenschaft abhängt. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Klageverfahren entgegen dem Erklärungsinhalt seines Bescheides vom 27.03.2013 in seinem Schriftsatz vom 20.12.2012 die Ansicht vertreten hat, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX lägen nicht mehr vor, und in seinem Schriftsatz vom 13.08.2013 die Ansicht vertreten hat, dem "schwerbehindertenrechtlichen Feststellungsanspruch" sei durch den "Feststellungsbescheid zur Steuererleichterung vom 27.03.2013" Rechnung getragen, so dass am Antrag auf Klagabweisung festgehalten werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass neben dem Verfügungssatz und der Begründung eines Bescheides Umstände außerhalb eines Bescheides (zum Beispiel dem Bescheid beigefügte Anlagen, frühere zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder allgemein zugängliche Unterlagen) nur in begrenztem Umfang auslegungsrelevant sein können (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - juris Rz. 16), geht aus diesem Prozessverhalten nicht eindeutig hervor, ob nun nur die Feststellung von Merkzeichen oder auch diejenige der Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin abgelehnt werde, zumal der vom Beklagten verwandte Terminus "schwerbehindertenrechtlicher Feststellungsanspruch" eher die Annahme des Vorliegens auch der Schwerbehinderteneigenschaft und nicht nur des GdB von 100 zur Steuererleichterung nahelegt. Mithin kann sich der Kläger allein auf diese bescheidmäßige Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stützen, so dass der Wegfall seines inländischen Arbeitsplatzes seinem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht entgegensteht. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen der mit Bescheid vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 erfolgten Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft und der mit Bescheid vom 27.03.2013 erfolgten Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Denn der Bescheid vom 27.03.2013 ist entsprechend seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft ebenso wie der GdB von 100 "seit 16.11.2006" festgestellt worden ist.
Trotz seines Wohnsitzes in Kreuzlingen/Schweiz hatte und hat der Kläger daher auch einen Anspruch auf eine behördliche Feststellung der Merkzeichen G, aG und B. Dabei kann es der Senat - wie oben bereits dargelegt - offen lassen, ob beim Kläger, wie es aber § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Merkzeichen G, § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) für das Merkzeichen aG sowie § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 146 Abs. 2 SGB IX für das Merkzeichen B verlangen, die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX erfüllt sind, da der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt hat.
Mithin ist seit Erlass des Bescheides vom 14.02.2007 keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten, so dass er auch über den 31.08.2011 hinaus einen Anspruch auf Feststellung des GdB mit 100, der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Merkzeichen G, aG und B hat. Die insoweit erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2007 war somit rechtswidrig.
Daher hat das SG zu Recht auf die insoweit vom Kläger erhobene Anfechtungsklage den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufgehoben. Die gegen diese Aufhebung gerichtete Berufung des Beklagten war mithin zurückzuweisen.
Das SG hat aber zu Unrecht den Beklagten verurteilt, beim Kläger den GdB weiterhin mit 100 ab 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen. Die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers war schon unzulässig. Sein auf die Feststellung des GdB von 100 ab 16.11.2006 sowie der Merkzeichen G, aG und B gerichtetes prozessuales Ziel hätte der Kläger bereits mit einer gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 gerichteten isolierten Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG erreichen können, da mit einer Aufhebung dieses Bescheides der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2007, mit dem unter anderem der GdB mit 100 seit 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festgestellt worden waren, wieder Grundlage seines Begehrens geworden wäre. Mithin ist der Verpflichtungsteil seiner vor dem SG erhobenen Klage bereits unzulässig. Hieraus folgt, dass der Tenor des Urteils des SG, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, beim Kläger den GdB weiterhin mit 100 ab 16.11.2006 sowie die Merkzeichen G, aG und B festzustellen, klarstellend neu zu fassen war (vergleiche BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R - juris Rz. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-
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