Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 2309/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 135/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im vorliegenden Berufungsverfahren besteht unter den Beteiligten Streit über die dem Kläger vom Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 in der Werksiedlung einer Einrichtung des Beigeladenen, gewährte Eingliederungshilfe.
Der 1990 geborene Kläger leidet an frühkindlichem Autismus nach Kanner (ICD-10 F84.0); er kann nicht sprechen, zeigt zwanghafte Verhaltensauffälligkeiten, hat eine Tendenz zum Weglaufen und verfügt über kein Gefahrenbewusstsein. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, B, H, RF) festgestellt; von der Pflegeversicherung ist außerdem eine Zuordnung zur Pflegestufe III erfolgt. Der Kläger besuchte von September 1997 bis Juli 2008 die Schule, eine staatliche Schule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung; wegen zunehmender zwanghafter Verhaltensweisen fand die Beschulung ab Dezember 2007 nur noch an zwei Schultagen in der Woche halbtags statt.
Bereits einige Monate vor der Schulentlassung wurde seitens der Eltern und der Schule nach einer geeigneten Werkstatt für den Kläger - unter Einschaltung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe im April 2008 - gesucht. Während etwa die in der Trägerschaft des C. stehende Werkstatt ihre Einrichtung für eine Betreuung und Förderung des Klägers nicht für ausreichend hielt (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2008), erklärte sich schließlich die Werksiedlung bereit, den Kläger zunächst für ein Praktikum in den Förder- und Betreuungsbereich (FuB-Bereich) aufzunehmen. Ein Kurzzeitpraktikum fand dort in der Zeit vom 7. bis 11. Juli 2008 statt; von Seiten der Werksiedlung wurde anschließend vorgeschlagen, den Kläger voraussichtlich ab Oktober 2008 für zwei Vormittage in der Woche in den FuB-Bereich aufzunehmen, wobei dieser eine 1:1-Betreuungs- und Begleitsituation benötige, und ferner ab Januar 2009 die Betreuungszeit zu steigern mit dem Ziel der ganztägigen Eingliederung in den FuB-Bereich (Kurzbericht vom 22. Juli 2008). Mit dem an die Werksiedlung gerichteten Schreiben vom 19. August 2008 äußerte der Beklagte hinsichtlich einer stufenweisen Eingliederung des Klägers in den FuB-Bereich ab Oktober 2008 mit dem Ziel einer weiteren Steigerung der Betreuungszeit keine Bedenken, teilte jedoch außerdem mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, für die zwei Vormittage in der FuB-Gruppe sowie auch später bei Steigerung der Betreuungszeit bis hin zur Ganztagsbetreuung eine über die geltende Vergütungsvereinbarung hinausgehende Zahlung zu leisten.
Der vom Beklagten eingeschaltete Leiter des Medizinisch-pädagogischen Dienstes (MPD) des Prof. Dr. H., hielt in seiner Stellungnahme vom 2. September 2008 die FuB-Gruppe der Werksiedlung bezüglich ihrer strukturellen Bedingungen für gut geeignet und die Forderung einer zumindest anfänglichen sehr engen personellen Betreuung für nachvollziehbar, sah für die zukünftige Förderung und Betreuung des Klägers jedoch auch die Notwendigkeit der Etablierung autismusspezifischer Betreuungskonzepte (bspw. das sog. TEACCH-Konzept), um den personellen Aufwand zumindest auf längere Sicht reduzieren zu können. Am 23. Oktober 2008 fand ein Hilfeplangespräch des Beklagten mit den Eltern des Klägers sowie zwei Mitarbeitern der Werksiedlung statt, in dem u.a. auch die Einführung des TEACCH-Konzeptes im Rahmen der Konsulentenarbeit angesprochen und von Seiten der Einrichtung begrüßt worden war. Am 5. November 2008 wurde der Kläger schließlich in die FuB-Gruppe der Werksiedlung teilstationär aufgenommen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem Aufnahmetag bis zunächst 30. April 2009 Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); die anfallende Vergütung für die Betreuung in der FuB-Gruppe wurde im Zuge der stufenweisen Eingliederung bei jeweils zwei Tagen Anwesenheit pro Woche in Höhe von 50 % der wöchentlichen Vergütungssätze (voraussichtlich bis 31. Dezember 2008) sowie bei einer Anwesenheit von jeweils drei Tagen pro Woche (voraussichtlich ab 1. Januar 2009) in Höhe von 100 % der Vergütungssätze mit dem Hinweis übernommen, die "Leistungszulage" erfolge mit der Auflage, dass die stufenweise Integration in die FuB-Gruppe unter Anwendung der TEACCH-Methode durchgeführt werde.
Am 7. April 2009 ging beim Beklagten der Entwicklungsbericht der Dipl.-Psych. L. vom Sozialen Dienst der Werksiedlung vom 31. März 2009 ein; im Übersendungsschreiben vom 2. April 2009 "beantragte" die Werksiedlung ferner die Fortführung der bisher gewährten Leistungen im FuB-Bereich. Die Mutter des Klägers, seine Betreuerin, beantragte mit Schreiben vom 28. April 2009 ebenfalls die Verlängerung der Eingliederungshilfe im FuB-Bereich der Werksiedlung. Der Zeitplan zur stufenweisen Eingliederung des Klägers an fünf Tagen in der Woche bis 30. April 2009 hatte allerdings nicht realisiert werden können; dieser besuchte die FuB-Gruppe vielmehr weiterhin nur zwei Tage in der Woche. Durch Bescheid vom 4. Mai 2009 bewilligte der Beklagte die Eingliederungshilfe darauf auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2009 mit dem Zusatz, dass die Vergütung im FuB-Bereich der Werksiedlung im Zuge der stufenweisen Eingliederung des Klägers bei jeweils vier Tagen Anwesenheit pro Woche in Höhe von 100 % der wöchentlichen Vergütungssätze übernommen werde und die Leistungszusage für die stufenweise Integration unter Anwendung der TEACCH-Methode erfolge.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Eingang beim Beklagten am 17. Juli 2009) beantragte die Betreuerin des Klägers erneut die Verlängerung der Eingliederungshilfe bezüglich der Maßnahmen im FuB-Bereich der Werksiedlung. Die Werksiedlung selbst "beantragte" mit einem beim Beklagten am 22. Juli 2009 eingegangenen Schreiben vom 20. Juli 2009 die Übernahme in die Tagesstruktur der FuB-Gruppe ab 1. September 2009. Beigefügt war dem Schreiben ein Entwicklungsbericht der Dipl.-Psych. L. vom 20. Juli 2009; diese wies dort auf die intensive Einzelbetreuung hin, die es dem Kläger ermögliche, mit der Zeit sozialverträgliche Verhaltensweisen zu entwickeln. Sie "beantragte" ebenfalls die Übernahme in die Tagesstruktur des FuB-Bereichs, wobei die inzwischen angestoßenen Entwicklungsschritte durch die intensive Einzelbetreuung weiter ausgebaut werden sollten. Per Telefax vom 5. Oktober 2009 mahnte die Werksiedlung beim Beklagten die Kostenübernahmeerklärung an. Der Beklagte hatte zwischenzeitlich den MPD eingeschaltet. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 äußerte sich der Mitarbeiter S. des MPD u.a. auf der Grundlage eines Vorort-Gesprächs in der Werksiedlung am 20. Oktober 2009 dahingehend, dass der Kläger weiterhin dem Personenkreis zugehöre, der dem Leistungstyp I.4.5a zuzuordnen sei.
Mit dem an die Eltern des Klägers adressierten Bescheid vom 8. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte darauf ab 1. September 2009 bis zunächst 31. August 2011, längstens jedoch für die Dauer der tatsächlichen Durchführung tagesstrukturierender Maßnahmen in der FuB-Gruppe an fünf Tagen in der Woche, Leistungen der Eingliederungshilfe in der FuB-Gruppe der Werksiedlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX mit dem Hinweis, dass die Werksiedlung die für den Leistungstyp I.4.5a vereinbarte Vergütung in Höhe von derzeit täglich 53,91 Euro erhalte; eine - hier nicht streitige - Kostenübernahmeerklärung erfolgte außerdem (wie bisher schon) hinsichtlich der im Zusammenhang mit den tagesstrukturierenden Maßnahmen notwendigen Fahrtkosten von Breisach nach Niederweiler. Von dem Bescheid vom 8. Dezember 2009 erhielt die Werksiedlung - wie bereits bei den früheren Bewilligungsentscheidungen - nachrichtlich Kenntnis. Tatsächlich war der Kläger auch in der Folgezeit durchgehend lediglich vier Tage in der Woche (montags bis donnerstags) in der FuB-Gruppe anwesend; nach den Aktenvermerken vom 18. und 21. Dezember 2009 wurde anlässlich von Telefonaten mit der Werksiedlung besprochen, dass in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2009 der "Wochenpflegesatz" von 269,55 Euro abgerechnet werden könne, während ab Januar 2010 bei viertägiger Anwesenheit des Klägers nur noch 80 % des Pflegesatzes abrechenbar seien.
Am 11. Januar 2010 legte der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 ein mit der Begründung, die Begrenzung auf täglich 53,91 Euro entspreche nicht seinem täglichen Bedarf; er benötige eine 1:1-Betreuung, während die in der "Nebenbestimmung" des Bescheids enthaltene "Begrenzung des Kostenbeitrags" bedeute, dass er nur eine 1:3-Betreuung erhalten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 (seinen Bevollmächtigten zugestellt am 1. April 2010) wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zielgruppe des Leistungstyps I.4.5a, dem der Kläger ausweislich der Stellungnahme des MPD vom 2. November 2009 zuzuordnen sei, seien Menschen mit wesentlicher geistiger und körperlicher Behinderung, die einen unterschiedlichen Hilfebedarf hätten; erfasst seien damit auch Menschen mit Autismus. Er - der Beklagte - ermögliche dem Kläger die Inanspruchnahme des tagesstrukturierenden Angebots durch Übernahme der für diesen Leistungstyp vereinbarten Vergütung und stelle somit dessen fachgerechte Versorgung sicher. Die Frage, ob die mit der Werksiedlung für deren tagesstrukturierendes Angebot derzeit vereinbarte Vergütung ausreiche, die Kosten der fachgerechten Versorgung aller dort betreuten behinderten Menschen - auch derer mit hohem Betreuungsbedarf (wie z.B. Autisten) - abzudecken, könne nicht durch eine Einzelfallregelung (1:1-Betreuung) gelöst werden, weil sie nicht das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Sozialhilfeträger, sondern vielmehr das Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger betreffe.
Deswegen hat der Kläger am 3. Mai 2010 (Montag) Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. In der Klageschrift (ferner Schriftsatz vom 22. Oktober 2010) hat der Kläger geltend gemacht, er besuche wegen seiner geistigen und körperlichen Behinderung die FuB-Gruppe der Werksiedlung. Diese erbringe derzeit Leistungen, die nicht vergütet würden; er werde dort derzeit tatsächlich mit einem Betreuungsschlüssel von 1:1 betreut, weil eine Betreuung mit einem Personalschlüssel von 1:3 verantwortungslos und nahezu unmöglich sei. Die Festlegung im Bescheid auf einen "Kostensatz" von 53,91 Euro könne als Nebenbestimmung ausgelegt werden, die indes unzulässig sei, weil eine Nebenbestimmung in einem Bewilligungsbescheid nicht das Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer determinieren könne. Die Beschränkung auf Kosten in Höhe von 53,91 Euro täglich könne andererseits aber auch als nähere Bestimmung der als Sachleistung erbrachten Leistung ausgelegt werden, was bedeute, dass der Beklagte dem Kläger Betreuungen der FuB-Gruppe mit einem Personalschlüssel von 1:3 bewilligt habe. Bei letzterer Auslegung des Verwaltungsakts bedeute dies, dass dem Beigeladenen ein Vergütungsanspruch gegen den Kläger erwachse, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungsanspruch für die tatsächlich erbrachte Leistung und dem Betrag errechne, den der Beklagte bewilligt habe. Die Betreuung, die er tatsächlich benötige, könne auch erbracht werden, weil vorliegend die Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII greifen dürfte. Der Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags umfasse nicht Leistungen mit einem Betreuungsschlüssel von 1:1. Das Verwaltungshandeln des Beklagte sei im Verhältnis zum Leistungserbringer als treuwidrig zu klassifizieren. Eine Versorgungsverpflichtung setze voraus, dass der Leistungserbringer eine Vergütung erhalte, die ihm die Erbringung der Betreuungsleistung ermögliche, die derjenige, für den ein Kostenanerkenntnis erteilt worden sei, benötige. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Dass der Kläger einen hohen Betreuungsbedarf habe, werde nicht bestritten; unstrittig sei auch, dass dem in § 9 Abs. 1 SGB XII normierten Individualisierungsgrundsatz Rechnung getragen werden, also eine bedarfsorientierte, an der Person des Leistungsberechtigten ausgerichtete Hilfe gewährleistet sein müsse (personenzentrierter Hilfeansatz). Entgegen der Klagebegründung sei eine personenzentrierte Hilfe jedoch nicht durch eine Einzelfallregelung zu gewährleisten, sondern vielmehr durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Die Vergütung für eine Maßnahme des Leistungstyps I.4.5a des Rahmenvertrags sei durch die Vergütungsvereinbarung in § 3 der mit dem Beigeladenen geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vollumfänglich abgegolten. Eine höhere Vergütung sei dort nicht vorgesehen; auch der Rahmenvertrag enthalte in der Leistungsbeschreibung des Leistungstyps I.4.5a keine Beschränkung dergestalt, dass davon etwa nur eine 1:3-Betreuung umfasst wäre. Solange die derzeitige Vereinbarung Geltung habe, sei die jeweils im Rahmen des Leistungstyps I.4.5a notwendige Betreuung durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt und der Beigeladene verpflichtet, die notwendige Betreuung des Klägers zu gewährleisten. Da bereits eine gültige Vereinbarung existiere, komme eine zusätzliche Vergütung für vereinbarte Leistungen nicht in Betracht.
Das SG hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. November 2010 die Betreuerin des Klägers angehört und Dipl.-Psych. L. sowie W., geschäftsführender Vorsitzender des Vorstands des - zunächst noch nicht beigeladenen - S., als Zeugen vernommen; auf die Niederschrift vom selben Tage wird verwiesen. Im Anschluss an diese Sitzung haben die damaligen Klägerbevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom 29. November 2010) nunmehr vorgebracht, dieser sei weder geistig noch körperlich behindert; vielmehr liege ausschließlich eine seelische Behinderung in der schwerwiegenden Form von Autismus vor. Schon deshalb gehöre er nicht zur Zielgruppe des Leistungstyps I.4.5a. und bestehe für den Beigeladenen keine Aufnahmeverpflichtung. Der Beklagte habe sonach Leistungen bewilligt, die dessen Bedarf nicht deckten. Im Übrigen habe der Beigeladene unmittelbar nach dem Erörterungstermin vom 25. November 2010 angekündigt, die "Dienstleistungsvereinbarung" zum Ende des Jahres zu kündigen; er - der Kläger - habe deshalb Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (pB) beantragt. Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei damit auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 beschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Sachverhaltsermittlung habe ergeben, dass der Bedarf des Klägers an Betreuung auf Grund seiner Autismus-Erkrankung in der Werksiedlung vollständig gedeckt werde. Der positive Einfluss der Betreuung in der Werksiedlung sei sowohl durch die Zeugin L. als auch die Betreuerin des Klägers hervorgehoben worden. Der Vortrag, dass die vom Beklagten dem Beigeladenen gezahlte Vergütung für die Betreuung nicht auskömmlich sei, betreffe demgegenüber nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern sei eine ausschließliche Angelegenheit zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten. Auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem habe die Vergütungsregelung keinen Einfluss; im Gegenteil habe sich dieser verpflichtet, die erforderlichen Betreuungsleistungen zu erbringen, ohne dass ein konkreter Personalschlüssel festgelegt worden sei. Eine Kostenübernahme nach § 75 Abs. 4 SGB XII scheide aus, weil vorliegend eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei - wie sich aus der in den Verwaltungsakten befindlichen fachärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 17. Juli 2002 ergebe - geistig behindert und könne wegen der Behinderung nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden; er entspreche damit genau dem Leistungstyp I.4.5a. Der Kläger habe im Übrigen nicht einmal behauptet, dass er ein bestimmtes - höheres - Entgelt mit dem Beigeladenen vereinbart hätte; auch der Beigeladene habe auf Nachfrage nicht einen bestimmten Vergütungssatz für die Betreuung des Klägers beziffern können, der seiner Auffassung nach auskömmlich wäre. Der Gerichtsbescheid ist dem Beigeladenen am 31. Dezember 2010 und den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Januar 2011 zugestellt worden.
Gegen den Gerichtsbescheid haben der Kläger am 11. Januar 2011, der Beigeladene am 2. Februar 2011 Berufungen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zwischenzeitlich hatten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers beim Beklagten am 29. November 2010 ab 1. Januar 2011 Leistungen in Form eines pB über vorläufig 7.400,00 Euro beantragt. Die Betreuerin des Klägers teilte dem Beklagten am 1. Dezember 2010 telefonisch mit, dass der Werkstattvertrag am Vortag von Dipl.-Psych. L. fernmündlich zum 31. Dezember 2010 gekündigt worden sei; mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 reichte die Betreuerin Kopie des Kündigungsschreibens der Werksiedlung vom 29. November 2010 nach und gab ergänzend an, dass es einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der Werksiedlung über den Besuch der FuB-Gruppe nicht gebe. Auch über den 31. Dezember 2010 hinaus nahm der Kläger zunächst weiterhin an der FuB-Gruppe teil; ab 17. Januar 2011 wurde ihm seitens der Werksiedlung der Besuch verwehrt, wobei ihm zugleich ein schriftliches "Angebot Tagesbetreuung" zu einem Vergütungssatz von monatlich 4.823,64 Euro mit der Aufforderung unterbreitet wurde, das Angebot dem Sozialhilfeträger vorzulegen und darauf hinzuwirken, dass eine Kostenübernahme erklärt werde, sofern er die Leistungen der Werksiedlung weiterhin in Anspruch nehmen wolle. Am 27. Januar 2011 schloss die Betreuerin des Klägers schließlich mit Wirkung von diesem Tag mit der Werksiedlung einen "Dienstleistungsvertrag", in dem Leistungen in Form der Tagesbetreuung wie im Angebot vom 17. Januar 2011 gegen Zahlung einer monatlicher Vergütung von 4.823,64 Euro geregelt werden sollten (vgl. §§ 1, 2 des "Dienstleistungsvertrags"). Ein zuvor von den damaligen Klägerbevollmächtigten hinsichtlich des pB beim SG gestellter Antrag auf eine einstweilige Anordnung war erfolglos geblieben (Beschluss vom 4. Januar 2011 - S 4 SO 6659/10 ER -); die Beschwerde zum LSG (L 7 SO 263/11 ER-B) wurde am 4. März 2011 zurückgenommen. Ein weiterer einstweiliger Rechtsschutzantrag, gerichtet auf ein Kostenanerkenntnis des Beklagten für die angebotene Maßnahme über 4.827,64 Euro, war hingegen erstinstanzlich erfolgreich (Beschluss des SG vom 26. Januar 2011 - S 9 SO 161/11 ER -); diesen Beschluss hob der Senat auf die Beschwerde des Beklagten auf (Beschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 767/11 ER-B -). Mit Blick auf diesen Senatsbeschluss wurde von der Werksiedlung mit Wirkung zum 31. Juli 2011 erneut eine Kündigung ausgesprochen (Schreiben vom 4. Juli 2011). Anschließend kam es am 28. Juli 2011 zu einer "Dienstleistungsvereinbarung" mit einer Laufzeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 und nunmehr einem täglichen Entgelt von 245,00 Euro (§§ 2, 4 a.a.O.). Ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren des Klägers hatte ein pB in Höhe von 6.000,00 Euro zum Regelungsgegenstand; auch das dort gestellte Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss des SG vom 15. August 2011 - S 9 SO 3745/11 ER -; Senatsbeschluss vom 27. April 2012 - L 7 SO 3939/11 ER-B -). Der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2011 über die Bewilligung eines pB in Höhe von 1.875,83 Euro ab 1. August 2011 wurde von den Klägerbevollmächtigten ebenfalls mit Rechtsbehelfen angefochten. Mit zwei Beschlüssen vom 30. April 2013 (L 7 SO 3966/11 B und L 7 SO 3945/11 B) wies der Senat ferner Prozesskostenhilfebeschwerden des Klägers wegen eines Interessenkonflikts seiner damaligen Prozessbevollmächtigten zurück und bestätigte damit entsprechende Beschlüsse des SG vom 15. August 2011 (S 9 SO 2856/11 und S 9 SO 3744/11). Seit dem 1. Oktober 2012 ist der Kläger im S. in R. in einer therapeutischen Wohngruppe vollstationär aufgenommen.
Zur Begründung der gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22. Dezember 2010 fortgeführten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht geistig, sondern seelisch behindert; selbst wenn aber zusätzlich eine geistige Behinderung vorläge, änderte dies nichts daran, dass der Leistungstyp I.4.5a für geistig und körperlich Behinderte, nicht jedoch für seelisch Behinderte konzipiert sei. Er benötige eine andere Leistung als Personen, die der Zielgruppe dieses Leistungstyps angehörten. Eine Leistungsverpflichtung des Beigeladenen bestehe schon deshalb nicht, weil die FuB-Gruppe nach dem Leistungstyp I.4.5a in der Werksiedlung überbelegt und für ihn schlicht ungeeignet sei und er darüber hinaus auch gar nicht in die FuB-Gruppe aufgenommen, für ihn vielmehr eine eigens auf ihn zugeschnittene Leistung außerhalb der bestehenden Leistungsvereinbarungen erbracht worden sei. Die "Leistungsvereinbarungen", auf die sich der Beklagte berufe, seien überdies nichtig, weil sie den unabdingbar notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen nicht genügten. Im Übrigen sei der Beklagte jedenfalls im Jahr 2009 der Auffassung gewesen, dass es sich bei den Betreuungsleistungen durch die Werksiedlung um ein "aliud" im Verhältnis zur tagesstrukturierenden Maßnahme für geistig Behinderte gehandelt habe. Der Beigeladene habe sich darauf verlassen, dass der Beklagte die zunächst nur mündlich und lose vereinbarten, dann nur mündlich und lose in Aussicht gestellten Sondervereinbarungen nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII letztendlich auch schließen würde; diese Erwartung, die auf einer "jahrzehntelang geübten und erprobten Praxis" beruht habe, habe freilich getrogen und sei Ursache des vorliegenden Verfahrens. Der Beigeladene sei in der Lage, eine geeignete tagesstrukturierende Maßnahme für Autisten anzubieten. Eine solche bedarfsdeckende Leistung habe er - der Kläger - in der Werksiedlung auch von Anfang an tatsächlich erhalten; sie sei von dort beanstandungsfrei erbracht worden. Als "Non-Profit-Organisation" sei der Beigeladene jedoch nicht in der Lage, das Defizit einer Leistungsvergütung durch Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit zu kompensieren. Nach der Mandatsniederlegung der früheren Klägerbevollmächtigten hat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers noch dargetan, dass zwischen diesem und der Werksiedlung "konkludent" eine "Dienstleistungsvereinbarung" getroffen worden sei. Ob der Beigeladene die Betreuerin über die Möglichkeit, dass eine privatrechtliche Entgeltforderung auf sie zukomme, aufgeklärt habe, könne diese nicht mehr sagen; hierauf komme es auch nicht an, weil der Grundsatz, dass in Anspruch genommene Leistungen vom Auftraggeber zu bezahlen seien, durch den Einfluss des Sozialhilferechts nicht aufgehoben sei. Anwendbar sei hier § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); als vereinbart anzusehen sei damit eine "ortsübliche" Vergütung. Die Frage der Verjährung sei zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht diskutiert worden; die Erhebung der Verjährungseinrede wäre auch treuwidrig, weil der Beigeladene von gerichtlicher Geltendmachung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgesehen habe. Auf mehrere Senatsverfügungen (u.a. Verfügung vom 3. Juni 2014) mit dem Hinweis auf einen sachdienlichen Berufungsantrag hat der Klägerbevollmächtigte (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2014) vorgebracht, der Kläger begehre die Bewilligung einer Leistung, die er auch tatsächlich erhalten habe; eine entsprechende Bewilligung des Beklagten fehle. Der Kläger sei zwar als Hilfeempfänger weder an der Beschreibung der Leistungen noch an der Vereinbarung der Vergütung beteiligt. Als Leistungsempfänger und Subjekt des Verfahrens werde er jedoch insoweit daran beteiligt, als ihm gegenüber im Verhältnis zum Kostenträger eine die Maßnahme beschreibende und bewilligende Bescheidung zu erfolgen habe. Eine Interessenkollision mit dem Beigeladenen liege deshalb nicht vor. Aus dem Umstand, dass vom Beigeladenen Rechnungen nur in der Höhe gestellt worden seien, wie sie vom Beklagten tatsächlich auch zu zahlen angekündigt worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass jener mit einer solchen beschränkten Zahlung einverstanden gewesen sei. Im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. November 2014 ist außerdem noch vorgebracht, zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sei weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag geschlossen worden; nach der rechtlichen Bewertung sei ein Vertragsschluss jedoch konkludent erfolgt. Tagesstrukturierende Maßnahmen in einem teilstationären Setting würden seit Jahrzehnten in Baden-Württemberg zwischen den Leistungsbeziehern und den Leistungserbringern vereinbart, ohne dass mündliche oder schriftliche Verträge geschlossen würden. In den Bescheiden vom 10. Dezember 2008 und 4. Mai 2009 habe der Beklagte dokumentiert, dass er eine von der Vergütungsvereinbarung für die FuB-Gruppe abweichende Vergütung zahle, was als Einzelvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zu interpretieren sei. Auch im streitbefangenen Zeitraum habe nichts anderes gelten sollen. Zwar sei in den Bescheid vom 8. Dezember 2009 keine Einzelfallvereinbarung mehr aufgenommen worden; dies sei zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten jedoch mündlich und konsensuell vereinbart worden. Diesem sei bekannt gewesen, dass der Kläger die Einrichtung nur an vier Tagen die Woche besucht habe; dies sei Gegenstand der Erörterungen im Termin vom 25. November 2010 vor dem SG gewesen. Schließlich habe der Beigeladene dem Kläger eine Vergütung in Rechnung gestellt; die dortige Berechnung habe dieser nachvollzogen und insoweit keine Einwände geltend gemacht. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. September 2014 (B 8 SO 8/13 R) sei nicht einschlägig, weil eine im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wirksame Leistungsvereinbarung nicht bestehe und die vom Beklagten prätendierte Leistungsvereinbarung ohnehin für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 hat der Klägerbevollmächtigte schließlich eine Bezifferung der "Schuld des Klägers" gegenüber dem Beigeladenen vorgenommen und neue Sachanträge gestellt; mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 übergebenen Schriftsatz vom selben Tage hat er ferner die Erhebung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. November 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers in dessen Namen beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2010 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010 wird aufgehoben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von 01.09.2009 bis zum 31.12.2010 anstelle der bewilligen Leistung der Eingliederungshilfe folgende Leistung der Eingliederungshilfe zu bewilligen: Die C. leistet Tagesbetreuung von montags bis donnerstags jeweils acht Stunden täglich. Der Kläger wird dabei durchgehend von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der C. begleitet, der/die ihm stets seine/ihre volle Aufmerksamkeit zuwendet. Gemeinsam mit der ständigen Begleitung besucht der Kläger den Förder- und Betreuungsbereich der Werkstätten der C. Die Öffnungszeit und damit die Zeit der Maßnahme beträgt 47 Wochen im Jahr. Während der verbleibenden fünf Wochen findet keine Betreuung statt.
Die Leistung wird mit 4.823,64 Euro monatlich vergütet. Die Vergütung fällt für jeden Monat eines Jahres in voller Höhe an, also auch für Monate, in denen keine Leistung erbracht wird.
Hilfsweise hat der Klägerbevollmächtigte den Antrag wie im Schriftsatz vom 26. August 2014, weiter hilfsweise wie im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 gestellt, hilfsweise hat er ferner beantragt, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der im Rahmenvertrag beschriebene Leistungstyp I.4.5a decke auch die Bedarfslage erwachsener Autisten ab. Die Leistungstypen seien 1999 im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 von der Vertragskommission, zusammengesetzt aus Vertretern der Leistungsträger und Leistungserbringer, unter Betrachtung der damals in den Angeboten der Leistungserbringer betreuten Menschen mit Behinderung - darunter auch Menschen mit Autismus - festgelegt und beschrieben worden. Da eine detaillierte Leistungsbeschreibung über das Angebot nach dem Leistungstyp I.4.5a in einer Leistungsvereinbarung bislang nicht getroffen worden sei, gelte nach wie vor der Verweis in § 2 ("Leistungsvereinbarung") der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf die Kurzbeschreibung des Rahmenvertrags, der auch die Bedarfslage der Autisten umfasse. In den FuB-Gruppen würden Menschen mit unterschiedlichem Hilfebedarf versorgt werden; es werde kein Personalschlüssel für den einzelnen Betreuten, sondern eine Personalbesetzung für die bedarfsgerechte Betreuung und Förderung der gesamten Betreuungsgruppe festgelegt. Mit dem Bescheid vom 8. Dezember 2009 seien Leistungen in der FuB-Gruppe nach dem Leistungstyp für fünf Tage pro Woche bewilligt worden. Wenn der Kläger, wie von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen, bis Ende 2010 die Betreuung lediglich an vier Tagen in der Woche in Anspruch genommen habe, sei das seine Sache und bleibe ihm unbenommen. Eine von der Vergütung für den genannten Leistungstyp abweichende Vergütung sei indes nie, auch nicht mündlich, vereinbart worden; im Gegenteil sei gegenüber der Werksiedlung im Schreiben vom 19. August 2008 klar zum Ausdruck gebracht worden, dass eine von der bestehenden Vergütungsvereinbarung für die FuB-Gruppe abweichende, über sie hinausgehende Zahlung nicht geleistet werde. Im Übrigen habe der Beigeladene ein detailliertes, den Erfordernissen des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII entsprechendes Leistungsangebot nie vorgelegt, weil er damals von einem Fall außerhalb der bestehenden Vereinbarungen selbst nicht ausgegangen sei; es sei vielmehr immer um die Übernahme in die Tagesstruktur der FuB-Gruppe gegangen. Überdies habe der geschäftsführende Vorstand des Beigeladenen bei seiner Zeugenvernehmung am 25. November 2010 einen aus Sicht der Werksiedlung auskömmlichen Tagessatz nicht zu benennen vermocht. Alle entsprechend der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom Beigeladenen erstellten Rechnungen im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 seien bezahlt.
Der Beigeladene, der seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. November 2014 zurückgenommen hat, hat keinen Antrag gestellt. Er hat anfänglich geltend gemacht, eine schriftliche Leistungsvereinbarung bestehe nicht; jedoch habe der Beklagte mündliche Zusagen gemacht, über deren Inhalt allerdings Dissens zu bestehen scheine. Nach einem Anwaltswechsel hat der Beigeladene schließlich vorgebracht, im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 habe eine "individuell für den Kläger konkludent abgeschlossene Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII" bestanden. Der Beklagte habe über Jahre hinweg die informelle Praxis gepflegt, nach der genannten Bestimmung abweichende Vereinbarungen mit ihm - dem Beigeladenen - und auch anderen Leistungserbringern zu treffen; er habe nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte diese Praxis plötzlich aufgeben werde. Er habe dem Beklagten stets klar zum Ausdruck gebracht, dass die sachgerechte Betreuung des Klägers in seiner Einrichtung allein bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gewährleistet sei; dieser sei darüber hinaus außerhalb des vereinbarten Platzkontingents in die Werksiedlung aufgenommen worden. Eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, die in der Lage sei, den besonderen Betreuungs- und Begleitungsbedarf des Klägers abzubilden, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei selbst in dem Rahmenvertrag in § 19 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit der gesondert abrechenbaren Vergütung bei teilstationären Angeboten vorgesehen. Das Schreiben des Beklagten vom 19. August 2008 stamme aus einem Zeitraum lange vor Aufnahme des Klägers in die Werksiedlung. Im Verhältnis zum Kläger habe eine "mündlich geschlossene Dienstleistungsvereinbarung" bestanden. Auf die Senatsverfügung vom 6. September 2012 hat der Beigeladene schließlich auf den 15. Oktober 2012 datierte Rechnungen für die Monate September 2009 bis Dezember 2010 über jeweils monatlich 4.823,64 Euro zu den Akten gereicht. Ergänzend hat er im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2012 vorgebracht, die Inrechnungstellung sei auf Grund der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten bislang lediglich "zurückgestellt" gewesen; sie sei jedoch nunmehr notwendig geworden, um einer drohenden Verjährung vorzubeugen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Beigeladene außerdem dargestellt, wie sich der Monatsbetrag von 4.823,64 Euro zusammensetze; der Kläger sei hierzu nicht in der Lage. Der Beigeladene hat ferner auf Aufforderung des Senats (u.a. Verfügung vom 3. Juni 2014) die dem Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 übersandten, die Zeiträume von September 2009 bis Dezember 2010 betreffenden Rechnungen vorgelegt; hieraus ergibt sich, dass der Beigeladene dem Beklagten die seinerzeit geltenden Vergütungssätze für den Leistungstyp I.4.5a (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag) jeweils für alle Kalendertage des betreffenden Monats in Rechnung gestellt hatte.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bde.), die Klageakte des SG (S 6 SO 2309/10), die weiteren Akten des SG (S 4 SO 6659/10 ER, S 9 SO 161/11 ER, S 9 SO 3745/11 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 135/11 (2 Bde.)) und die weiteren Senatsakten (L 7 SO 263/11 ER-B, L 7 SO 797/11 ER-B (2 Bde.), L 7 SO 3939/11 ER-B (2 Bde.), L 7 SO 3944/11 B, L 7 SO 3945/11 B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren vor dem Senat allein noch über das Rechtsmittel des Klägers. Der Beigeladene hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 zurückgenommen und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gerichtsbescheid des SG vom 22. Dezember 2010 ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2010 zugestellt worden ist, während seine Berufung erst am 2. Februar 2011 (einem Mittwoch) beim LSG eingegangen ist. Der Beigeladene kann in Verfahren der vorliegenden Art wegen der Akzessorietät seines Zahlungsanspruchs ohnehin weder abweichende Sachanträge stellen noch in der Regel ein Rechtsmittel einlegen (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 56 (Stand: 27.11.2014) (m.w.N.)).
Die allein noch vom Kläger aufrechterhaltene Berufung hat indessen keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010, mit denen der Beklagte sinngemäß höhere als die für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. August 2011 bewilligten Leistungen abgelehnt hat. Diese Bescheide greift der Kläger allerdings nur noch insoweit an, als es den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 betrifft; auf diesen Zeitraum hatte er sein Begehren bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. November 2010 beschränkt.
1. a) Das klägerische Begehren bedarf freilich der Auslegung (§ 123 SGG), wobei der Senat auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken hatte (vgl. §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Unmissverständlich deutlich gemacht hat der Kläger auch im Berufungsverfahren zunächst lediglich, dass allein noch streitbefangen der Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 sein soll (vgl. etwa Berufungsbegründungsschrift vom 24. Januar 2011 sowie Schriftsatz vom 26. August 2014). Ein auf eine hinreichend sachdienliche Antragstellung weisender Vortrag ist indessen erstmals im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 3. Dezember 2014 erfolgt, in welchem dieser - nach der neuerlichen Senatsverfügung vom 20. November 2014, in der nochmals ausdrücklich auf die Rechtssprechungsnachweise in der Verfügung vom 3. Juni 2014 sowie außerdem auf das Urteil des BSG vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - (juris; (dort Rdnr. 23)) hingewiesen worden war - eine höhenmäßige Bestimmung des klägerischen Begehrens unternommen hat. Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte im genannten Schriftsatz ausgeführt, dass sich der Betrag für die aus seiner Sicht nach § 612 Abs. 2 BGB zu berechnende Vergütung, für die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 4.823,64 Euro in Rechnung gestellt worden seien, aus dem am 17. Januar 2011 unterbreiteten Angebot des Beigeladenen ergebe, wobei dieses Angebot allerdings für fünf Werktage pro Woche kalkuliert gewesen sei. Da der Kläger die Leistung in der verfahrensgegenständlichen Zeit indes nur an vier Werktagen pro Woche in Anspruch genommen habe, betrage die übliche Vergütung auch nur vier Fünftel der Vergütung aus dem vorgenannten Angebot, also 3.858,91 Euro. Die "Schuld" des Klägers gegenüber dem Beigeladenen belaufe sich damit auf insgesamt 61.742,56 Euro (3.858,91 Euro mal 16 Monate), worauf der Beklagte bislang 26.761,77 Euro bezahlt habe, sodass gegenüber dem Beigeladenen noch 34.980,79 Euro offen seien. Eine antragsgemäße Verurteilung des Beklagten müsste dazu führen, dass der Beklagte dieser Schuld beitrete. Diesem Vortrag ist zu entnehmen, dass das klägerische Begehren auf eine weitere Kostenübernahme seitens des Beklagten über 34.980,79 Euro gehen sollte. Freilich hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 das entsprechende Klageverlangen nun auf monatlich 4.823,64 Euro erweitert; zieht man die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 mit heran, so soll im Verfahren nunmehr eine weitere Kostenübernahme durch Schuldbeitritt des Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt noch 50.416,47 Euro (16 x 4.823,64 Euro = 77.178,24 Euro./. 26.761,77 Euro) erreicht werden. Unter Ansatz einer annähernd sachdienlichen Fassung beantragt der Kläger mithin im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. Rdnr. 10)) die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 22. Dezember 2010 sowie - unter Abänderung des Bescheids vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 - nunmehr die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 50.416,47 Euro an den Beigeladenen; dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob die gegenüber dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 um 15.435,68 Euro erweiterte Klage als Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu behandeln und ob die insoweit geänderte Klage zulässig wäre (vgl. hierzu etwa Roller in Hk-SGG, 4. Auflage, § 99 Rdnr. 18). Denn die Rechtsverfolgung hat aus den nachstehend unter 2. ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
b) Jedenfalls sind alle anderen von den Klägerbevollmächtigten im Verlauf des Verfahrens dargebotenen Anträge (vgl. etwa im Klageverfahren die Klageschrift vom 3. Mai 2010 sowie den Schriftsatz vom 29. November 2010; im Berufungsverfahren die Schriftsätze vom 24. Januar, 28. Juni und 9. November 2011 sowie die Schriftsätze vom 7. April, 30. Mai und 26. August 2014) von vornherein nicht sachdienlich gewesen. Denn sie hatten - und darauf war der Bevollmächtigte des Klägers in den Senatsverfügungen vom 8. April und 3. Juni 2014 unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 (Rdnr. 13); SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 12); ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 48; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 10 Rdnr. 2a) ausdrücklich hingewiesen worden - dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass bei Streitigkeiten - wie hier - über die Kostenübernahme durch Schuldbeitritt ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 nunmehr die in dem Schriftsatz vom 26. August 2014 gestellten Haupt- und Hilfsanträge (gerichtet auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger unter Kassation des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie der streitbefangenen Bescheide "eine Betreuung nach dem Personalverhältnis 1:1 zu gewähren im Umfang von täglich 8 Stunden Maßnahmezeiten von Montag bis Freitag für 47 Wochen p.a. zuzüglich Sachkosten und Umlagen", hilfsweise "ihm für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Kostenanerkenntnisses für eine mit der Werksiedlung S. gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII zu vereinbarende und für den Kläger geeignete Leistung zu bewilligen"), hilfsweise weiterhin aufrechterhalten hat, sind diese demgemäß nicht sachdienlich. Diese - trotz richterlicher Belehrung (vgl. die oben genannten Verfügungen) - aufrechterhaltenen Anträge sind unzulässig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - (juris; Rdnr. 12) (m.w.N.)). Dies gilt im Übrigen auch für die Formulierungen im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 jeweils unter dem Antragspunkt 3., soweit der Kläger diese - entgegen der vom Senat vorgenommenen Auslegung (siehe hierzu unter a) - ebenfalls aufrechterhalten haben sollte.
c) Ohnedies erscheinen die zuletzt genannten Anträge (Schriftsätze vom 26. August und 3. Dezember 2014) mit einem auf eine (Tages-)Betreuung von montags bis freitags nach einem Personalverhältnis 1:1 im Umfang von täglich acht Stunden für 47 Wochen im Jahr gerichteten Begehren nicht nachvollziehbar, nachdem der Kläger nach dem - im Übrigen von der vom SG im Erörterungstermin vom 25. November 2010 vernommenen Zeugin Dipl.-Psych. L. sowie von seiner Mutter als Betreuerin im genannten Erörterungstermin sowie im Senatstermin vom 4. Dezember 2014 bestätigten - schriftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten in der streitbefangenen Zeit jeweils nur vier Tage in der Woche, und zwar von Montag bis Donnerstag, die FuB-Gruppe in der Werksiedlung besucht hat. Das dergestalt formulierte Begehren dürfte sich ohnehin erledigt haben, nachdem der Kläger den streitgegenständlichen Zeitraum bereits erstinstanzlich auf die Zeit von September 2009 bis Dezember 2010 beschränkt hatte. Dasselbe wäre auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 weiter hilfsweise geltend gemachten, im Schriftsatz vom 26. August 2014 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 7. April 2014 formulierten Antrags des Klägers anzunehmen. Denn selbst unterstellt, die Auffassung von Klägerbevollmächtigtem und Beigeladenem von einer angeblichen Vertragsungebundenheit des Leistungserbringers träfe zu, mangelte es an einem schriftlichen Leistungsangebot von dessen Seite; bei Erstellung eines Leistungsangebots erst nachträglich nach Ende des entscheidungserheblichen Zeitraums ist ein solches regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2006 - 4 LC 14/03 - (juris; Rdnr. 40); bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Juli 2006 - 5 B 104/06 - (juris)).
2. Indessen vermag der Klägers hinsichtlich seines Kostenübernahmebegehrens - soweit zulässig (siehe hierzu nochmals unter 1. a) - materiell-rechtlich nicht durchzudringen.
a) Als Rechtsgrundlage kommt allein § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007(BGBl. I S. 554)) i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX in Betracht. Jugendhilferecht, etwa die Bestimmung des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), kann schon deswegen nicht herangezogen werden, weil der Kläger bereits am 10. Juni 2008 - also außerhalb des streitbefangenen Zeitraums - das 18. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. hierzu § 7 Abs. 1 SGB VIII), und ferner Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) daran scheitern, dass beim Kläger auf Grund seiner schweren Behinderung eine eigenverantwortliche Lebensführung nie möglich sein wird; hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit. Der beklagte Landkreis ist damit für die Eingliederungshilfe des Klägers der sachlich und örtlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und 3, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - AGSGB XII - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 534)). Die Hilfebedürftigkeit des Klägers hat der Beklagte nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu beachten wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - (juris)). Der Kläger leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Er ist im Sinne der genannten Bestimmung wesentlich behindert (vgl. hierzu etwa BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 11)); auch hierüber bestehen unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte stellt ferner nicht in Abrede, dass beim Kläger ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; ohnehin ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris) (m.w.N.)).
b) Das Eingliederungshilfebegehren des Klägers, soweit es zulässigerweise auf höhere als die vom Beklagten bewilligten Leistungen gerichtet ist, scheitert jedoch daran, dass er dem Beigeladenen selbst nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden: BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 30 ff.) ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt. Zwischen allen drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen; dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger (1. Schenkel des Dreiecks) besteht ein öffentliches-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis; die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Die Leistungsbeziehung zwischen bedürftigem Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen (Grundverhältnis); den sonstigen vertraglichen Beziehungen innerhalb des Dreiecks kommt nur dienende Funktion zu. Im Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (2. Schenkel des Dreiecks) bedarf es des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Aufgrund eines solchen Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Regelungskonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung; er zahlt also gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen. Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen ferner regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit durch das in § 75 SGB XII geregelte Leistungserbringungsrecht konkretisiert, in welchem an mehreren Stellen geregelt ist, wann Vergütungen übernommen werden. "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Aufgrund des Schuldbeitritts tritt der Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers.
c) Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung ist indessen, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 31); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnrn. 14 ff.); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 16); vgl. ferner schon Senatsbeschluss vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - FEVS 57, 322 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (juris) sowie den unter den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 767/11 ER-B - ZfF 2013, 61). Dies bedeutet, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hilfeberechtigte auf der Grundlage eines im Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrags vom Leistungserbringer auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 193 unter Verweis auf die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des BSG sowie auf BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des BSG vom 22. März 2012 (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8). In dieser Entscheidung ist das BSG vielmehr gerade von schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen der dortigen Klägerin und der Leistungserbringerin ausgegangen; es hat unter den dort gegebenen Umständen lediglich die Frage für unerheblich gehalten, ob mit der Leistungserbringerin Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden waren (vgl. Rdnr. 24 a.a.O.). Entgeltverpflichtungen in dem nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandelnden Erfüllungsverhältnis zum beigeladenen Einrichtungsträger haben im Fall des Klägers zur Überzeugung des Senats in der streitbefangenen Zeit (1. September 2009 bis 31. Dezember 2010) jedoch gerade nicht bestanden.
d) Ein entsprechender Vertrag, der eine feste Vergütung für den vorgenannten Zeitraum zum Inhalt gehabt hätte, ist nicht zu den Akten gelangt; vielmehr hat es nach der Mitteilung der Betreuerin des Klägers im Schreiben vom 13. Dezember 2010 an den Beklagten einen solchen schriftlichen Vertrag, den dieser mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 angefordert hatte, gerade nicht gegeben. Ein darauf gerichtetes Schriftstück zwischen Kläger und Beigeladenem liegt überhaupt erst für die Zeit ab dem 27. Januar 2011 mit einem ebenfalls auf den 27. Januar 2011 datierten "Dienstleistungsvertrag" vor, wobei vorliegend dahingestellt sein kann, ob dieser letztgenannte Vertrag wirksam abgeschlossen war (vgl. hierzu nochmals den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.). Dass für den streitbefangenen Zeitraum keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladenem vorhanden waren, haben sowohl der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 19. November 2014) als auch der Beigeladene eingeräumt. Der von diesem behaupteten "mündlich geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung" (vgl. Schriftsatz vom 18. Juni 2012) hat der Klägerbevollmächtigte im erstgenannten Schriftsatz freilich indirekt widersprochen. Er hat im Schriftsatz vom 19. November 2014 nun vielmehr ausdrücklich dargelegt, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag geschlossen worden ist. Ergänzend hat der Klägerbevollmächtigte dazu ausgeführt, dass tagesstrukturierende Maßnahmen in einem teilstationären Setting seit Jahrzehnten in Baden-Württemberg zwischen den Leistungsbeziehern und den Leistungserbringern vereinbart würden, ohne dass mündliche oder schriftliche Verträge geschlossen würden. Allerdings ist der Klägerbevollmächtigte nach seiner rechtlichen Bewertung von einem "konkludenten" Vertragsschluss ausgegangen. Dies mag zutreffen, soweit es den Anspruch des Klägers auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen und die korrespondierende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen betrifft. Dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit in der Werksiedlung bedarfsdeckend betreut und fachgerecht versorgt worden ist, steht außer Frage und wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt; hierzu hat sich der Senat bereits in dem Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. ausführlich verhalten. Damit ist jedoch noch nichts über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen gesagt. Hierzu hat die Betreuerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 auf Frage des Senats angegeben, dass über Geld und Kosten seitens der Einrichtung ihr gegenüber nicht gesprochen worden sei; sie sei sich vielmehr sicher gewesen, dass vom Beklagten das bezahlt werde, was die Betreuung ihres Sohnes gekostet habe. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Senatsverfügung vom 12. März 2014 schon im Schriftsatz vom 7. April 2014 lediglich mitteilen können, dass sich dessen Betreuerin nichts mehr dazu sagen könne, ob sie vom Beigeladenen darüber aufklärt worden sei, dass eine privatrechtliche Entgeltforderung auf ihren Sohn zukomme. Der Klägerbevollmächtigte hat allerdings in diesem sowie im Schriftsatz vom 10. März 2014 betont, dass die Verjährungsfrage zwischen Kläger und Beigeladenem nie diskutiert und die Verjährungseinrede auch nicht erhoben worden sei, weil die Erhebung einer solchen Einrede - nach seinem Dafürhalten - "treuwidrig" sei, nachdem der Beigeladene von gerichtlicher Geltendmachung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgesehen habe, um ihm zunächst zu ermöglichen, seine "sozialrechtlichen Ansprüche" durchzusetzen.
e) Demgegenüber hat der Beigeladene, wie dessen an den Beklagten gerichtete, im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorgelegte - allerdings im Gegensatz zu den tatsächlich an den Beklagten gelangten Rechnungen (vgl. hierzu die Anlagen zu dessen Schriftsatz vom 14. Dezember 2012) - im Betreff den Zusatz "Sonderpflegesatz" enthaltende Rechnungen zeigen, den Abrechnungen für die Monate September 2009 bis Dezember 2010 just die auf der zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung vom 15. März 2007 sowie auf den Sprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 (Az. 31/08) und vom 26. April 2010 (Az. 50/09) basierenden, für den streitbefangenen Zeitraum geltenden Vergütungssätze (vgl. Bl. 142, 158 ff. der Akte L 7 SO 797/11 ER-B) zugrunde gelegt. Diese auf volle Kalendermonate ausgestellten Rechnungen sind im Übrigen vom Beklagten vollständig bezahlt worden, obgleich der Kläger nicht nur, wie jenem in den Ferngesprächen vom 18. und 21. Dezember 2009 seitens der Werksiedlung mitgeteilt, bis 31. Dezember 2009, sondern auch in der Folgezeit nur vier Tage in der Woche in der Einrichtung anwesend war. Allerdings hat der Beigeladene, und zwar nachdem er mit der Senatsverfügung vom 6. September 2012 aufgefordert worden war, die im streitbefangenen Zeitraum vom Kläger verlangten Entgelte durch Vorlage der betreffenden Rechnungen zu belegen, mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 sechzehn auf den Kläger ausgestellte Rechnungen für die Zeiträume vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 über monatlich jeweils 4.823,64 Euro zu den Akten gereicht. Allen diesen Rechnungen ist jedoch gemein, dass sie erst am 15. Oktober 2012 - also nach der vorgenannten Senatsverfügung - ausgestellt worden sind. Demgegenüber hatte der vom SG als Zeuge vernommene geschäftsführende Vorstand des Beigeladenen Joachim Walter in dem - während des streitgegenständlichen Zeitraums durchgeführten - Beweisaufnahmetermin vom 25. November 2010 einen auskömmlichen Tagessatz für den Kläger nicht zu benennen vermocht; er hatte beim SG ferner bekundet, dass er nicht wisse, ob ein solcher Tagessatz bisher überhaupt schon einmal kalkuliert und dem Beklagten zugänglich gemacht worden sei. Die Begründung im Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. November 2012, die Inrechnungstellung sei, nach anfänglicher Zurückstellung, erst jetzt erfolgt, um einer drohenden Verjährung zu entgehen, leuchtet nicht ein. Denn eine Hemmung der Verjährung tritt u.a. nach § 204 BGB erst durch gerichtliche Rechtsverfolgung ein. Gerichtliche Schritte sind aber gerade - wie oben dargestellt - von Seiten des Beigeladenen gegen den Kläger nie eingeleitet worden, obgleich dies bei dem Anspruch, dessen sich der Beigeladene im Erfüllungsverhältnis berühmt, ausgehend von einer regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195,199 BGB), durchaus nahegelegen hätte. Die Rechnungen vom 15. Oktober 2012 haben im Übrigen - entgegen der kalendertäglichen Berechnung in den oben erwähnten, dem Beklagten gegenüber ausgestellten Rechnungen - den Vergütungssatz durchgehend als monatlichen Fixbetrag in Höhe von 4.823,64 Euro enthalten; dieser war jedoch aus sich heraus und der Höhe nach nicht nachvollziehbar und wurde erstmals im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Mai 2014 zu erläutern versucht, wobei dort ergänzend angeführt ist, es sei dem Beigeladenen durchaus bewusst, dass die Forderungen beim Kläger nicht beizutreiben seien, weil dieser nicht über die nötigen Mittel verfüge und deshalb keine weiteren Maßnahmen gegen ihn unternommen worden seien. Dass der Beigeladene nicht beabsichtige, gegen den Kläger gerichtlich vorzugehen, hat dessen Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 nochmals betont. Im Blick auf den Betrag von 4.823,64 Euro hatte der Klägerbevollmächtigte im Übrigen im Schriftsatz vom 7. April 2014 auf die entsprechende Senatsverfügung vom 12. März 2014 ausgeführt, dass der Kläger die Frage, wie sich die Entgelte zusammensetzten, nicht beantworten könne. Demgegenüber hat der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 die "Schuld des Klägers" in der streitbefangenen Zeit mit monatlich 3.858,91 Euro angegeben; diesen Betrag hat er allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 wiederum - insoweit widersprüchlich - auf 4.823,64 Euro erhöht. Darauf, dass dieser auch in den vorgenannten Rechnungen jeweils ausgeworfene Monatsbetrag später außerdem in dem "Dienstleistungsvertrag" vom 27. Januar 2011 vereinbart gewesen sein soll, während andererseits der während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG (S 9 SO 3745/11 ER) neuerlich geschlossene "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli 2011 einen täglichen Satz von 245,00 Euro aufgewiesen hat, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Auf die Widersprüchlichkeiten in den betreffenden "Vereinbarungen" hatte der Senat indessen schon im Beschluss vom 27. April 2012 (L 7 SO 3939/11 ER-B) hingewiesen.
f) All diese oben dargestellten Umstände sowie der gesamte Sachvortrag von Klägerbevollmächtigten- und Beigeladenenseite, welche, wenngleich mit immer neuen Argumenten, stets das Hauptaugenmerk darauf gelenkt haben, dass die vom Beklagten bewilligten Leistungen für den Beigeladenen in Anbetracht des hohen Betreuungsbedarfs des Klägers nicht auskömmlich gewesen seien, zeigen aus Sicht des Senats eindrucksvoll, dass eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung zwischen diesen beiden Partnern im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis) in der streitbefangenen Zeit nicht existiert hat. Ganz offenkundig ist der Beigeladene davon ausgegangen, dass die "Vergütungsseite" allein zwischen ihm und dem Beklagten geregelt werde; er hat eine Inanspruchnahme des Klägers auf das Entgelt nie ernsthaft ins Auge gefasst. Diese Würdigung wird auch durch den Schriftsatz vom 18. Juni 2012 bestätigt, in dem für den Beigeladenen ausgeführt ist, dass der Beklagte "über Jahre hinweg die informelle Praxis gepflegt" habe, gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII abweichende Vereinbarungen mit dem Beigeladenen und auch anderen Leistungserbringern zu treffen; jener habe nicht davon ausgehen können, dass diese Praxis plötzlich aufgegeben werde. Auch der Vortrag des früheren Klägerbevollmächtigten (vgl. nur Schriftsatz vom 29. September 2011) belegt das oben gefundene Ergebnis. Nach dessen Darlegungen hat sich der Beigeladene darauf verlassen, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger bei der "jahrzehntelang geübten und erprobten Praxis" bleiben werde, für besondere Bedarfslagen informell - also durch telefonische Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger - "Sondervereinbarungen" zu treffen; dass diese Erwartung getrogen habe, sei die Ursache für das vorliegende Verfahren. Zutreffend hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 7. April 2014) freilich die Frage aufgeworfen, ob die Zahlungen des Beklagten im Fall fehlenden Vertragsschlusses zwischen Kläger und Beigeladenem zu Recht erfolgten. Ohne dies hier weiter zu vertiefen zu wollen, dürfte der im Bescheid vom 8. Dezember 2009 erklärte Schuldbeitritt unter den gegebenen Umständen allerdings tatsächlich ins Leere gegangen sein. Dass der Beklagte die an ihn gerichteten Rechnungen des Beigeladenen dennoch vollständig bezahlt hat, belastet diesen jedoch nicht, sondern stellt sich vielmehr in Anbetracht der fehlenden Entgeltlichkeit im privatrechtlichen Erfüllungsverhältnis zum Kläger für ihn als begünstigend dar.
3. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB). Denn diese Regelungen sind im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis von vornherein nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 20)).
4. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. auch Schriftsatz vom 4. Dezember 2014) war schon deswegen nicht nachzugehen, weil es auf die dort formulierten Beweisfragen für den vorliegenden Rechtsstreit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ankommt. Denn maßgeblich für die hiesige Entscheidung ist allein, dass es an einer Entgeltlichkeit im Erfüllungsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem gefehlt hat (siehe die obigen Ausführungen unter 2. d bis f). Der Beweisantrag zielt in Wahrheit auf die Regelungen in den §§ 75 ff. SGB XII sowie auf eine Klärung dahingehend ab, ob der Kläger der in der typisierenden Bedarfsbeschreibung einer Leistungsvereinbarung abstrakt festzulegenden Gruppe von Hilfeberechtigten (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - (juris); Senatsbeschluss vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B -) zugehört hat, was der Beigeladene - und ihm folgend die den Kläger im Verlauf des Verfahrens vertretenden Bevollmächtigten - in Abrede stellen möchte. Damit soll die Auffassung des Beklagten angegriffen werden, der sich bei Übernahme der ihm vom Beigeladenen gestellten Rechnungen von den Regelungen in der in der streitbefangenen Zeit mit Bezug auf vereinbarte Leistungsangebote nach wie vor gültig gewesenen Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 31. August 2004 (seinerzeit noch geschlossen zwischen dem Beigeladenen und dem Landeswohlfahrtsverband Baden; vgl. Bl. 151 ff. der Akte L 7 SO 767/11 ER-B; ferner die Vereinbarung vom 24. September 2002, Bl. 23 ff. der Akte S 6 SO 2309/10) hat leiten lassen (vgl. zur Bindungswirkung solcher Normverträge § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; hierzu BSG SozR 4-3500 § 65 (Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 15)). Dort ist in § 2 ("Leistungsvereinbarung") in den Abs. 2 und 3 auf den Leistungstyp I.4.5a (tagesstrukturierendes Angebot für geistig und körperlich behinderte Menschen FuB) verwiesen, wobei sich der entsprechende Leistungstyp in der fraglichen Zeit aus der Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § &61495;5 Abs. 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste in der Fassung vom 20. September 2006 ergeben hatte; in § 2 Abs. 4 der vorgenannten Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG ist ferner das Gebot der bedarfsgerechten Versorgung der Hilfeempfänger, in Abs. 5 a.a.O. außerdem eine Aufnahmeverpflichtung für den Leistungserbringer geregelt (vgl. hierzu auch § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Die mit den genannten Vereinbarungen zusammenhängenden Fragen betreffen indessen ausschließlich das Leistungserbringungsrecht (3. Schenkel im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis). Das zu klären, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn das typisierte Leistungsangebot bildet - anders als die konkrete Zuordnung zu den im Rahmenvertrag für stationäre Leistungen vorgesehenen Hilfebedarfsgruppen (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, § 76 Rdnr. 74 (Stand: 27.11.2014); ferner BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 a.a.O.) - nur den für eine bestimmte Gruppe von Hilfeberechtigten abstrakt zu definierenden Hilfebedarf, nicht jedoch den konkreten Hilfebedarf des einzelnen Hilfeberechtigten ab und bestimmt damit gerade nicht den Wert des individuellen Sozialhilfeanspruchs (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur den Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. (m.w.N.); Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 49; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - (juris)). Vorliegend strittig ist allein das materielle Leistungsrecht im sozialhilferechtlichen Grundverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfeberechtigtem und dem beklagten Sozialhilfeträger. Aus dem materiellen Leistungsrecht ergibt sich die Pflicht des Sozialhilfeträgers, den individuellen Hilfebedarf des Berechtigten durch eine hierauf ausgerichtete Hilfe zu decken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2014 a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O.). Dass der Kläger indes in der streitbefangenen Zeit in der Werksiedlung bedarfsdeckend betreut worden ist, hat der Senat bereits ausgeführt (vgl. oben unter 2.). Dort ist ferner dargetan, dass der vorliegend erhobene Kostenübernahmeanspruch schon daran scheitert, dass der Kläger dem Beigeladenen in der streitbefangenen Zeit zu keinem Entgelt verpflichtet war. Ohne dass es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich darauf ankommt, sollen hier jedoch nochmals die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse vom 27. Juni 2011 und 27. April 2012 in Erinnerung gerufen werden; dort hat der Senat angemahnt, dass die Auseinandersetzung über die gezahlte Vergütung nicht auf dem Rücken des Hilfeberechtigten als dem schwächsten Glied im Dreiecksverhältnis ausgetragen werden darf, sofern der Einrichtungsträger mit der Höhe der Vergütung unzufrieden sein sollte. Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. Juni 2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 ferner Möglichkeiten aufgezeigt, welche dem Leistungserbringer insoweit zur Seite stehen. Diese Hinweise sind freilich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits seitens der Beteiligten nicht hinreichend beachtet worden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Kostenauferlegung zugunsten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, nachdem der Beigeladene sich im Verfahren dem klägerischen Begehren angeschlossen hat.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im vorliegenden Berufungsverfahren besteht unter den Beteiligten Streit über die dem Kläger vom Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 in der Werksiedlung einer Einrichtung des Beigeladenen, gewährte Eingliederungshilfe.
Der 1990 geborene Kläger leidet an frühkindlichem Autismus nach Kanner (ICD-10 F84.0); er kann nicht sprechen, zeigt zwanghafte Verhaltensauffälligkeiten, hat eine Tendenz zum Weglaufen und verfügt über kein Gefahrenbewusstsein. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, B, H, RF) festgestellt; von der Pflegeversicherung ist außerdem eine Zuordnung zur Pflegestufe III erfolgt. Der Kläger besuchte von September 1997 bis Juli 2008 die Schule, eine staatliche Schule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung; wegen zunehmender zwanghafter Verhaltensweisen fand die Beschulung ab Dezember 2007 nur noch an zwei Schultagen in der Woche halbtags statt.
Bereits einige Monate vor der Schulentlassung wurde seitens der Eltern und der Schule nach einer geeigneten Werkstatt für den Kläger - unter Einschaltung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe im April 2008 - gesucht. Während etwa die in der Trägerschaft des C. stehende Werkstatt ihre Einrichtung für eine Betreuung und Förderung des Klägers nicht für ausreichend hielt (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2008), erklärte sich schließlich die Werksiedlung bereit, den Kläger zunächst für ein Praktikum in den Förder- und Betreuungsbereich (FuB-Bereich) aufzunehmen. Ein Kurzzeitpraktikum fand dort in der Zeit vom 7. bis 11. Juli 2008 statt; von Seiten der Werksiedlung wurde anschließend vorgeschlagen, den Kläger voraussichtlich ab Oktober 2008 für zwei Vormittage in der Woche in den FuB-Bereich aufzunehmen, wobei dieser eine 1:1-Betreuungs- und Begleitsituation benötige, und ferner ab Januar 2009 die Betreuungszeit zu steigern mit dem Ziel der ganztägigen Eingliederung in den FuB-Bereich (Kurzbericht vom 22. Juli 2008). Mit dem an die Werksiedlung gerichteten Schreiben vom 19. August 2008 äußerte der Beklagte hinsichtlich einer stufenweisen Eingliederung des Klägers in den FuB-Bereich ab Oktober 2008 mit dem Ziel einer weiteren Steigerung der Betreuungszeit keine Bedenken, teilte jedoch außerdem mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, für die zwei Vormittage in der FuB-Gruppe sowie auch später bei Steigerung der Betreuungszeit bis hin zur Ganztagsbetreuung eine über die geltende Vergütungsvereinbarung hinausgehende Zahlung zu leisten.
Der vom Beklagten eingeschaltete Leiter des Medizinisch-pädagogischen Dienstes (MPD) des Prof. Dr. H., hielt in seiner Stellungnahme vom 2. September 2008 die FuB-Gruppe der Werksiedlung bezüglich ihrer strukturellen Bedingungen für gut geeignet und die Forderung einer zumindest anfänglichen sehr engen personellen Betreuung für nachvollziehbar, sah für die zukünftige Förderung und Betreuung des Klägers jedoch auch die Notwendigkeit der Etablierung autismusspezifischer Betreuungskonzepte (bspw. das sog. TEACCH-Konzept), um den personellen Aufwand zumindest auf längere Sicht reduzieren zu können. Am 23. Oktober 2008 fand ein Hilfeplangespräch des Beklagten mit den Eltern des Klägers sowie zwei Mitarbeitern der Werksiedlung statt, in dem u.a. auch die Einführung des TEACCH-Konzeptes im Rahmen der Konsulentenarbeit angesprochen und von Seiten der Einrichtung begrüßt worden war. Am 5. November 2008 wurde der Kläger schließlich in die FuB-Gruppe der Werksiedlung teilstationär aufgenommen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem Aufnahmetag bis zunächst 30. April 2009 Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); die anfallende Vergütung für die Betreuung in der FuB-Gruppe wurde im Zuge der stufenweisen Eingliederung bei jeweils zwei Tagen Anwesenheit pro Woche in Höhe von 50 % der wöchentlichen Vergütungssätze (voraussichtlich bis 31. Dezember 2008) sowie bei einer Anwesenheit von jeweils drei Tagen pro Woche (voraussichtlich ab 1. Januar 2009) in Höhe von 100 % der Vergütungssätze mit dem Hinweis übernommen, die "Leistungszulage" erfolge mit der Auflage, dass die stufenweise Integration in die FuB-Gruppe unter Anwendung der TEACCH-Methode durchgeführt werde.
Am 7. April 2009 ging beim Beklagten der Entwicklungsbericht der Dipl.-Psych. L. vom Sozialen Dienst der Werksiedlung vom 31. März 2009 ein; im Übersendungsschreiben vom 2. April 2009 "beantragte" die Werksiedlung ferner die Fortführung der bisher gewährten Leistungen im FuB-Bereich. Die Mutter des Klägers, seine Betreuerin, beantragte mit Schreiben vom 28. April 2009 ebenfalls die Verlängerung der Eingliederungshilfe im FuB-Bereich der Werksiedlung. Der Zeitplan zur stufenweisen Eingliederung des Klägers an fünf Tagen in der Woche bis 30. April 2009 hatte allerdings nicht realisiert werden können; dieser besuchte die FuB-Gruppe vielmehr weiterhin nur zwei Tage in der Woche. Durch Bescheid vom 4. Mai 2009 bewilligte der Beklagte die Eingliederungshilfe darauf auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2009 mit dem Zusatz, dass die Vergütung im FuB-Bereich der Werksiedlung im Zuge der stufenweisen Eingliederung des Klägers bei jeweils vier Tagen Anwesenheit pro Woche in Höhe von 100 % der wöchentlichen Vergütungssätze übernommen werde und die Leistungszusage für die stufenweise Integration unter Anwendung der TEACCH-Methode erfolge.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Eingang beim Beklagten am 17. Juli 2009) beantragte die Betreuerin des Klägers erneut die Verlängerung der Eingliederungshilfe bezüglich der Maßnahmen im FuB-Bereich der Werksiedlung. Die Werksiedlung selbst "beantragte" mit einem beim Beklagten am 22. Juli 2009 eingegangenen Schreiben vom 20. Juli 2009 die Übernahme in die Tagesstruktur der FuB-Gruppe ab 1. September 2009. Beigefügt war dem Schreiben ein Entwicklungsbericht der Dipl.-Psych. L. vom 20. Juli 2009; diese wies dort auf die intensive Einzelbetreuung hin, die es dem Kläger ermögliche, mit der Zeit sozialverträgliche Verhaltensweisen zu entwickeln. Sie "beantragte" ebenfalls die Übernahme in die Tagesstruktur des FuB-Bereichs, wobei die inzwischen angestoßenen Entwicklungsschritte durch die intensive Einzelbetreuung weiter ausgebaut werden sollten. Per Telefax vom 5. Oktober 2009 mahnte die Werksiedlung beim Beklagten die Kostenübernahmeerklärung an. Der Beklagte hatte zwischenzeitlich den MPD eingeschaltet. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 äußerte sich der Mitarbeiter S. des MPD u.a. auf der Grundlage eines Vorort-Gesprächs in der Werksiedlung am 20. Oktober 2009 dahingehend, dass der Kläger weiterhin dem Personenkreis zugehöre, der dem Leistungstyp I.4.5a zuzuordnen sei.
Mit dem an die Eltern des Klägers adressierten Bescheid vom 8. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte darauf ab 1. September 2009 bis zunächst 31. August 2011, längstens jedoch für die Dauer der tatsächlichen Durchführung tagesstrukturierender Maßnahmen in der FuB-Gruppe an fünf Tagen in der Woche, Leistungen der Eingliederungshilfe in der FuB-Gruppe der Werksiedlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX mit dem Hinweis, dass die Werksiedlung die für den Leistungstyp I.4.5a vereinbarte Vergütung in Höhe von derzeit täglich 53,91 Euro erhalte; eine - hier nicht streitige - Kostenübernahmeerklärung erfolgte außerdem (wie bisher schon) hinsichtlich der im Zusammenhang mit den tagesstrukturierenden Maßnahmen notwendigen Fahrtkosten von Breisach nach Niederweiler. Von dem Bescheid vom 8. Dezember 2009 erhielt die Werksiedlung - wie bereits bei den früheren Bewilligungsentscheidungen - nachrichtlich Kenntnis. Tatsächlich war der Kläger auch in der Folgezeit durchgehend lediglich vier Tage in der Woche (montags bis donnerstags) in der FuB-Gruppe anwesend; nach den Aktenvermerken vom 18. und 21. Dezember 2009 wurde anlässlich von Telefonaten mit der Werksiedlung besprochen, dass in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2009 der "Wochenpflegesatz" von 269,55 Euro abgerechnet werden könne, während ab Januar 2010 bei viertägiger Anwesenheit des Klägers nur noch 80 % des Pflegesatzes abrechenbar seien.
Am 11. Januar 2010 legte der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 ein mit der Begründung, die Begrenzung auf täglich 53,91 Euro entspreche nicht seinem täglichen Bedarf; er benötige eine 1:1-Betreuung, während die in der "Nebenbestimmung" des Bescheids enthaltene "Begrenzung des Kostenbeitrags" bedeute, dass er nur eine 1:3-Betreuung erhalten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 (seinen Bevollmächtigten zugestellt am 1. April 2010) wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zielgruppe des Leistungstyps I.4.5a, dem der Kläger ausweislich der Stellungnahme des MPD vom 2. November 2009 zuzuordnen sei, seien Menschen mit wesentlicher geistiger und körperlicher Behinderung, die einen unterschiedlichen Hilfebedarf hätten; erfasst seien damit auch Menschen mit Autismus. Er - der Beklagte - ermögliche dem Kläger die Inanspruchnahme des tagesstrukturierenden Angebots durch Übernahme der für diesen Leistungstyp vereinbarten Vergütung und stelle somit dessen fachgerechte Versorgung sicher. Die Frage, ob die mit der Werksiedlung für deren tagesstrukturierendes Angebot derzeit vereinbarte Vergütung ausreiche, die Kosten der fachgerechten Versorgung aller dort betreuten behinderten Menschen - auch derer mit hohem Betreuungsbedarf (wie z.B. Autisten) - abzudecken, könne nicht durch eine Einzelfallregelung (1:1-Betreuung) gelöst werden, weil sie nicht das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Sozialhilfeträger, sondern vielmehr das Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger betreffe.
Deswegen hat der Kläger am 3. Mai 2010 (Montag) Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. In der Klageschrift (ferner Schriftsatz vom 22. Oktober 2010) hat der Kläger geltend gemacht, er besuche wegen seiner geistigen und körperlichen Behinderung die FuB-Gruppe der Werksiedlung. Diese erbringe derzeit Leistungen, die nicht vergütet würden; er werde dort derzeit tatsächlich mit einem Betreuungsschlüssel von 1:1 betreut, weil eine Betreuung mit einem Personalschlüssel von 1:3 verantwortungslos und nahezu unmöglich sei. Die Festlegung im Bescheid auf einen "Kostensatz" von 53,91 Euro könne als Nebenbestimmung ausgelegt werden, die indes unzulässig sei, weil eine Nebenbestimmung in einem Bewilligungsbescheid nicht das Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer determinieren könne. Die Beschränkung auf Kosten in Höhe von 53,91 Euro täglich könne andererseits aber auch als nähere Bestimmung der als Sachleistung erbrachten Leistung ausgelegt werden, was bedeute, dass der Beklagte dem Kläger Betreuungen der FuB-Gruppe mit einem Personalschlüssel von 1:3 bewilligt habe. Bei letzterer Auslegung des Verwaltungsakts bedeute dies, dass dem Beigeladenen ein Vergütungsanspruch gegen den Kläger erwachse, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungsanspruch für die tatsächlich erbrachte Leistung und dem Betrag errechne, den der Beklagte bewilligt habe. Die Betreuung, die er tatsächlich benötige, könne auch erbracht werden, weil vorliegend die Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII greifen dürfte. Der Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags umfasse nicht Leistungen mit einem Betreuungsschlüssel von 1:1. Das Verwaltungshandeln des Beklagte sei im Verhältnis zum Leistungserbringer als treuwidrig zu klassifizieren. Eine Versorgungsverpflichtung setze voraus, dass der Leistungserbringer eine Vergütung erhalte, die ihm die Erbringung der Betreuungsleistung ermögliche, die derjenige, für den ein Kostenanerkenntnis erteilt worden sei, benötige. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Dass der Kläger einen hohen Betreuungsbedarf habe, werde nicht bestritten; unstrittig sei auch, dass dem in § 9 Abs. 1 SGB XII normierten Individualisierungsgrundsatz Rechnung getragen werden, also eine bedarfsorientierte, an der Person des Leistungsberechtigten ausgerichtete Hilfe gewährleistet sein müsse (personenzentrierter Hilfeansatz). Entgegen der Klagebegründung sei eine personenzentrierte Hilfe jedoch nicht durch eine Einzelfallregelung zu gewährleisten, sondern vielmehr durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Die Vergütung für eine Maßnahme des Leistungstyps I.4.5a des Rahmenvertrags sei durch die Vergütungsvereinbarung in § 3 der mit dem Beigeladenen geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vollumfänglich abgegolten. Eine höhere Vergütung sei dort nicht vorgesehen; auch der Rahmenvertrag enthalte in der Leistungsbeschreibung des Leistungstyps I.4.5a keine Beschränkung dergestalt, dass davon etwa nur eine 1:3-Betreuung umfasst wäre. Solange die derzeitige Vereinbarung Geltung habe, sei die jeweils im Rahmen des Leistungstyps I.4.5a notwendige Betreuung durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt und der Beigeladene verpflichtet, die notwendige Betreuung des Klägers zu gewährleisten. Da bereits eine gültige Vereinbarung existiere, komme eine zusätzliche Vergütung für vereinbarte Leistungen nicht in Betracht.
Das SG hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. November 2010 die Betreuerin des Klägers angehört und Dipl.-Psych. L. sowie W., geschäftsführender Vorsitzender des Vorstands des - zunächst noch nicht beigeladenen - S., als Zeugen vernommen; auf die Niederschrift vom selben Tage wird verwiesen. Im Anschluss an diese Sitzung haben die damaligen Klägerbevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom 29. November 2010) nunmehr vorgebracht, dieser sei weder geistig noch körperlich behindert; vielmehr liege ausschließlich eine seelische Behinderung in der schwerwiegenden Form von Autismus vor. Schon deshalb gehöre er nicht zur Zielgruppe des Leistungstyps I.4.5a. und bestehe für den Beigeladenen keine Aufnahmeverpflichtung. Der Beklagte habe sonach Leistungen bewilligt, die dessen Bedarf nicht deckten. Im Übrigen habe der Beigeladene unmittelbar nach dem Erörterungstermin vom 25. November 2010 angekündigt, die "Dienstleistungsvereinbarung" zum Ende des Jahres zu kündigen; er - der Kläger - habe deshalb Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (pB) beantragt. Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei damit auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 beschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Sachverhaltsermittlung habe ergeben, dass der Bedarf des Klägers an Betreuung auf Grund seiner Autismus-Erkrankung in der Werksiedlung vollständig gedeckt werde. Der positive Einfluss der Betreuung in der Werksiedlung sei sowohl durch die Zeugin L. als auch die Betreuerin des Klägers hervorgehoben worden. Der Vortrag, dass die vom Beklagten dem Beigeladenen gezahlte Vergütung für die Betreuung nicht auskömmlich sei, betreffe demgegenüber nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern sei eine ausschließliche Angelegenheit zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten. Auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem habe die Vergütungsregelung keinen Einfluss; im Gegenteil habe sich dieser verpflichtet, die erforderlichen Betreuungsleistungen zu erbringen, ohne dass ein konkreter Personalschlüssel festgelegt worden sei. Eine Kostenübernahme nach § 75 Abs. 4 SGB XII scheide aus, weil vorliegend eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei - wie sich aus der in den Verwaltungsakten befindlichen fachärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 17. Juli 2002 ergebe - geistig behindert und könne wegen der Behinderung nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden; er entspreche damit genau dem Leistungstyp I.4.5a. Der Kläger habe im Übrigen nicht einmal behauptet, dass er ein bestimmtes - höheres - Entgelt mit dem Beigeladenen vereinbart hätte; auch der Beigeladene habe auf Nachfrage nicht einen bestimmten Vergütungssatz für die Betreuung des Klägers beziffern können, der seiner Auffassung nach auskömmlich wäre. Der Gerichtsbescheid ist dem Beigeladenen am 31. Dezember 2010 und den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Januar 2011 zugestellt worden.
Gegen den Gerichtsbescheid haben der Kläger am 11. Januar 2011, der Beigeladene am 2. Februar 2011 Berufungen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zwischenzeitlich hatten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers beim Beklagten am 29. November 2010 ab 1. Januar 2011 Leistungen in Form eines pB über vorläufig 7.400,00 Euro beantragt. Die Betreuerin des Klägers teilte dem Beklagten am 1. Dezember 2010 telefonisch mit, dass der Werkstattvertrag am Vortag von Dipl.-Psych. L. fernmündlich zum 31. Dezember 2010 gekündigt worden sei; mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 reichte die Betreuerin Kopie des Kündigungsschreibens der Werksiedlung vom 29. November 2010 nach und gab ergänzend an, dass es einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der Werksiedlung über den Besuch der FuB-Gruppe nicht gebe. Auch über den 31. Dezember 2010 hinaus nahm der Kläger zunächst weiterhin an der FuB-Gruppe teil; ab 17. Januar 2011 wurde ihm seitens der Werksiedlung der Besuch verwehrt, wobei ihm zugleich ein schriftliches "Angebot Tagesbetreuung" zu einem Vergütungssatz von monatlich 4.823,64 Euro mit der Aufforderung unterbreitet wurde, das Angebot dem Sozialhilfeträger vorzulegen und darauf hinzuwirken, dass eine Kostenübernahme erklärt werde, sofern er die Leistungen der Werksiedlung weiterhin in Anspruch nehmen wolle. Am 27. Januar 2011 schloss die Betreuerin des Klägers schließlich mit Wirkung von diesem Tag mit der Werksiedlung einen "Dienstleistungsvertrag", in dem Leistungen in Form der Tagesbetreuung wie im Angebot vom 17. Januar 2011 gegen Zahlung einer monatlicher Vergütung von 4.823,64 Euro geregelt werden sollten (vgl. §§ 1, 2 des "Dienstleistungsvertrags"). Ein zuvor von den damaligen Klägerbevollmächtigten hinsichtlich des pB beim SG gestellter Antrag auf eine einstweilige Anordnung war erfolglos geblieben (Beschluss vom 4. Januar 2011 - S 4 SO 6659/10 ER -); die Beschwerde zum LSG (L 7 SO 263/11 ER-B) wurde am 4. März 2011 zurückgenommen. Ein weiterer einstweiliger Rechtsschutzantrag, gerichtet auf ein Kostenanerkenntnis des Beklagten für die angebotene Maßnahme über 4.827,64 Euro, war hingegen erstinstanzlich erfolgreich (Beschluss des SG vom 26. Januar 2011 - S 9 SO 161/11 ER -); diesen Beschluss hob der Senat auf die Beschwerde des Beklagten auf (Beschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 767/11 ER-B -). Mit Blick auf diesen Senatsbeschluss wurde von der Werksiedlung mit Wirkung zum 31. Juli 2011 erneut eine Kündigung ausgesprochen (Schreiben vom 4. Juli 2011). Anschließend kam es am 28. Juli 2011 zu einer "Dienstleistungsvereinbarung" mit einer Laufzeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 und nunmehr einem täglichen Entgelt von 245,00 Euro (§§ 2, 4 a.a.O.). Ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren des Klägers hatte ein pB in Höhe von 6.000,00 Euro zum Regelungsgegenstand; auch das dort gestellte Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss des SG vom 15. August 2011 - S 9 SO 3745/11 ER -; Senatsbeschluss vom 27. April 2012 - L 7 SO 3939/11 ER-B -). Der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2011 über die Bewilligung eines pB in Höhe von 1.875,83 Euro ab 1. August 2011 wurde von den Klägerbevollmächtigten ebenfalls mit Rechtsbehelfen angefochten. Mit zwei Beschlüssen vom 30. April 2013 (L 7 SO 3966/11 B und L 7 SO 3945/11 B) wies der Senat ferner Prozesskostenhilfebeschwerden des Klägers wegen eines Interessenkonflikts seiner damaligen Prozessbevollmächtigten zurück und bestätigte damit entsprechende Beschlüsse des SG vom 15. August 2011 (S 9 SO 2856/11 und S 9 SO 3744/11). Seit dem 1. Oktober 2012 ist der Kläger im S. in R. in einer therapeutischen Wohngruppe vollstationär aufgenommen.
Zur Begründung der gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22. Dezember 2010 fortgeführten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht geistig, sondern seelisch behindert; selbst wenn aber zusätzlich eine geistige Behinderung vorläge, änderte dies nichts daran, dass der Leistungstyp I.4.5a für geistig und körperlich Behinderte, nicht jedoch für seelisch Behinderte konzipiert sei. Er benötige eine andere Leistung als Personen, die der Zielgruppe dieses Leistungstyps angehörten. Eine Leistungsverpflichtung des Beigeladenen bestehe schon deshalb nicht, weil die FuB-Gruppe nach dem Leistungstyp I.4.5a in der Werksiedlung überbelegt und für ihn schlicht ungeeignet sei und er darüber hinaus auch gar nicht in die FuB-Gruppe aufgenommen, für ihn vielmehr eine eigens auf ihn zugeschnittene Leistung außerhalb der bestehenden Leistungsvereinbarungen erbracht worden sei. Die "Leistungsvereinbarungen", auf die sich der Beklagte berufe, seien überdies nichtig, weil sie den unabdingbar notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen nicht genügten. Im Übrigen sei der Beklagte jedenfalls im Jahr 2009 der Auffassung gewesen, dass es sich bei den Betreuungsleistungen durch die Werksiedlung um ein "aliud" im Verhältnis zur tagesstrukturierenden Maßnahme für geistig Behinderte gehandelt habe. Der Beigeladene habe sich darauf verlassen, dass der Beklagte die zunächst nur mündlich und lose vereinbarten, dann nur mündlich und lose in Aussicht gestellten Sondervereinbarungen nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII letztendlich auch schließen würde; diese Erwartung, die auf einer "jahrzehntelang geübten und erprobten Praxis" beruht habe, habe freilich getrogen und sei Ursache des vorliegenden Verfahrens. Der Beigeladene sei in der Lage, eine geeignete tagesstrukturierende Maßnahme für Autisten anzubieten. Eine solche bedarfsdeckende Leistung habe er - der Kläger - in der Werksiedlung auch von Anfang an tatsächlich erhalten; sie sei von dort beanstandungsfrei erbracht worden. Als "Non-Profit-Organisation" sei der Beigeladene jedoch nicht in der Lage, das Defizit einer Leistungsvergütung durch Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit zu kompensieren. Nach der Mandatsniederlegung der früheren Klägerbevollmächtigten hat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers noch dargetan, dass zwischen diesem und der Werksiedlung "konkludent" eine "Dienstleistungsvereinbarung" getroffen worden sei. Ob der Beigeladene die Betreuerin über die Möglichkeit, dass eine privatrechtliche Entgeltforderung auf sie zukomme, aufgeklärt habe, könne diese nicht mehr sagen; hierauf komme es auch nicht an, weil der Grundsatz, dass in Anspruch genommene Leistungen vom Auftraggeber zu bezahlen seien, durch den Einfluss des Sozialhilferechts nicht aufgehoben sei. Anwendbar sei hier § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); als vereinbart anzusehen sei damit eine "ortsübliche" Vergütung. Die Frage der Verjährung sei zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht diskutiert worden; die Erhebung der Verjährungseinrede wäre auch treuwidrig, weil der Beigeladene von gerichtlicher Geltendmachung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgesehen habe. Auf mehrere Senatsverfügungen (u.a. Verfügung vom 3. Juni 2014) mit dem Hinweis auf einen sachdienlichen Berufungsantrag hat der Klägerbevollmächtigte (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2014) vorgebracht, der Kläger begehre die Bewilligung einer Leistung, die er auch tatsächlich erhalten habe; eine entsprechende Bewilligung des Beklagten fehle. Der Kläger sei zwar als Hilfeempfänger weder an der Beschreibung der Leistungen noch an der Vereinbarung der Vergütung beteiligt. Als Leistungsempfänger und Subjekt des Verfahrens werde er jedoch insoweit daran beteiligt, als ihm gegenüber im Verhältnis zum Kostenträger eine die Maßnahme beschreibende und bewilligende Bescheidung zu erfolgen habe. Eine Interessenkollision mit dem Beigeladenen liege deshalb nicht vor. Aus dem Umstand, dass vom Beigeladenen Rechnungen nur in der Höhe gestellt worden seien, wie sie vom Beklagten tatsächlich auch zu zahlen angekündigt worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass jener mit einer solchen beschränkten Zahlung einverstanden gewesen sei. Im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. November 2014 ist außerdem noch vorgebracht, zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sei weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag geschlossen worden; nach der rechtlichen Bewertung sei ein Vertragsschluss jedoch konkludent erfolgt. Tagesstrukturierende Maßnahmen in einem teilstationären Setting würden seit Jahrzehnten in Baden-Württemberg zwischen den Leistungsbeziehern und den Leistungserbringern vereinbart, ohne dass mündliche oder schriftliche Verträge geschlossen würden. In den Bescheiden vom 10. Dezember 2008 und 4. Mai 2009 habe der Beklagte dokumentiert, dass er eine von der Vergütungsvereinbarung für die FuB-Gruppe abweichende Vergütung zahle, was als Einzelvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zu interpretieren sei. Auch im streitbefangenen Zeitraum habe nichts anderes gelten sollen. Zwar sei in den Bescheid vom 8. Dezember 2009 keine Einzelfallvereinbarung mehr aufgenommen worden; dies sei zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten jedoch mündlich und konsensuell vereinbart worden. Diesem sei bekannt gewesen, dass der Kläger die Einrichtung nur an vier Tagen die Woche besucht habe; dies sei Gegenstand der Erörterungen im Termin vom 25. November 2010 vor dem SG gewesen. Schließlich habe der Beigeladene dem Kläger eine Vergütung in Rechnung gestellt; die dortige Berechnung habe dieser nachvollzogen und insoweit keine Einwände geltend gemacht. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. September 2014 (B 8 SO 8/13 R) sei nicht einschlägig, weil eine im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wirksame Leistungsvereinbarung nicht bestehe und die vom Beklagten prätendierte Leistungsvereinbarung ohnehin für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 hat der Klägerbevollmächtigte schließlich eine Bezifferung der "Schuld des Klägers" gegenüber dem Beigeladenen vorgenommen und neue Sachanträge gestellt; mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 übergebenen Schriftsatz vom selben Tage hat er ferner die Erhebung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. November 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers in dessen Namen beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2010 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010 wird aufgehoben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von 01.09.2009 bis zum 31.12.2010 anstelle der bewilligen Leistung der Eingliederungshilfe folgende Leistung der Eingliederungshilfe zu bewilligen: Die C. leistet Tagesbetreuung von montags bis donnerstags jeweils acht Stunden täglich. Der Kläger wird dabei durchgehend von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der C. begleitet, der/die ihm stets seine/ihre volle Aufmerksamkeit zuwendet. Gemeinsam mit der ständigen Begleitung besucht der Kläger den Förder- und Betreuungsbereich der Werkstätten der C. Die Öffnungszeit und damit die Zeit der Maßnahme beträgt 47 Wochen im Jahr. Während der verbleibenden fünf Wochen findet keine Betreuung statt.
Die Leistung wird mit 4.823,64 Euro monatlich vergütet. Die Vergütung fällt für jeden Monat eines Jahres in voller Höhe an, also auch für Monate, in denen keine Leistung erbracht wird.
Hilfsweise hat der Klägerbevollmächtigte den Antrag wie im Schriftsatz vom 26. August 2014, weiter hilfsweise wie im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 gestellt, hilfsweise hat er ferner beantragt, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der im Rahmenvertrag beschriebene Leistungstyp I.4.5a decke auch die Bedarfslage erwachsener Autisten ab. Die Leistungstypen seien 1999 im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 von der Vertragskommission, zusammengesetzt aus Vertretern der Leistungsträger und Leistungserbringer, unter Betrachtung der damals in den Angeboten der Leistungserbringer betreuten Menschen mit Behinderung - darunter auch Menschen mit Autismus - festgelegt und beschrieben worden. Da eine detaillierte Leistungsbeschreibung über das Angebot nach dem Leistungstyp I.4.5a in einer Leistungsvereinbarung bislang nicht getroffen worden sei, gelte nach wie vor der Verweis in § 2 ("Leistungsvereinbarung") der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf die Kurzbeschreibung des Rahmenvertrags, der auch die Bedarfslage der Autisten umfasse. In den FuB-Gruppen würden Menschen mit unterschiedlichem Hilfebedarf versorgt werden; es werde kein Personalschlüssel für den einzelnen Betreuten, sondern eine Personalbesetzung für die bedarfsgerechte Betreuung und Förderung der gesamten Betreuungsgruppe festgelegt. Mit dem Bescheid vom 8. Dezember 2009 seien Leistungen in der FuB-Gruppe nach dem Leistungstyp für fünf Tage pro Woche bewilligt worden. Wenn der Kläger, wie von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen, bis Ende 2010 die Betreuung lediglich an vier Tagen in der Woche in Anspruch genommen habe, sei das seine Sache und bleibe ihm unbenommen. Eine von der Vergütung für den genannten Leistungstyp abweichende Vergütung sei indes nie, auch nicht mündlich, vereinbart worden; im Gegenteil sei gegenüber der Werksiedlung im Schreiben vom 19. August 2008 klar zum Ausdruck gebracht worden, dass eine von der bestehenden Vergütungsvereinbarung für die FuB-Gruppe abweichende, über sie hinausgehende Zahlung nicht geleistet werde. Im Übrigen habe der Beigeladene ein detailliertes, den Erfordernissen des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII entsprechendes Leistungsangebot nie vorgelegt, weil er damals von einem Fall außerhalb der bestehenden Vereinbarungen selbst nicht ausgegangen sei; es sei vielmehr immer um die Übernahme in die Tagesstruktur der FuB-Gruppe gegangen. Überdies habe der geschäftsführende Vorstand des Beigeladenen bei seiner Zeugenvernehmung am 25. November 2010 einen aus Sicht der Werksiedlung auskömmlichen Tagessatz nicht zu benennen vermocht. Alle entsprechend der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom Beigeladenen erstellten Rechnungen im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 seien bezahlt.
Der Beigeladene, der seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. November 2014 zurückgenommen hat, hat keinen Antrag gestellt. Er hat anfänglich geltend gemacht, eine schriftliche Leistungsvereinbarung bestehe nicht; jedoch habe der Beklagte mündliche Zusagen gemacht, über deren Inhalt allerdings Dissens zu bestehen scheine. Nach einem Anwaltswechsel hat der Beigeladene schließlich vorgebracht, im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 habe eine "individuell für den Kläger konkludent abgeschlossene Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII" bestanden. Der Beklagte habe über Jahre hinweg die informelle Praxis gepflegt, nach der genannten Bestimmung abweichende Vereinbarungen mit ihm - dem Beigeladenen - und auch anderen Leistungserbringern zu treffen; er habe nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte diese Praxis plötzlich aufgeben werde. Er habe dem Beklagten stets klar zum Ausdruck gebracht, dass die sachgerechte Betreuung des Klägers in seiner Einrichtung allein bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gewährleistet sei; dieser sei darüber hinaus außerhalb des vereinbarten Platzkontingents in die Werksiedlung aufgenommen worden. Eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, die in der Lage sei, den besonderen Betreuungs- und Begleitungsbedarf des Klägers abzubilden, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei selbst in dem Rahmenvertrag in § 19 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit der gesondert abrechenbaren Vergütung bei teilstationären Angeboten vorgesehen. Das Schreiben des Beklagten vom 19. August 2008 stamme aus einem Zeitraum lange vor Aufnahme des Klägers in die Werksiedlung. Im Verhältnis zum Kläger habe eine "mündlich geschlossene Dienstleistungsvereinbarung" bestanden. Auf die Senatsverfügung vom 6. September 2012 hat der Beigeladene schließlich auf den 15. Oktober 2012 datierte Rechnungen für die Monate September 2009 bis Dezember 2010 über jeweils monatlich 4.823,64 Euro zu den Akten gereicht. Ergänzend hat er im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2012 vorgebracht, die Inrechnungstellung sei auf Grund der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten bislang lediglich "zurückgestellt" gewesen; sie sei jedoch nunmehr notwendig geworden, um einer drohenden Verjährung vorzubeugen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Beigeladene außerdem dargestellt, wie sich der Monatsbetrag von 4.823,64 Euro zusammensetze; der Kläger sei hierzu nicht in der Lage. Der Beigeladene hat ferner auf Aufforderung des Senats (u.a. Verfügung vom 3. Juni 2014) die dem Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 übersandten, die Zeiträume von September 2009 bis Dezember 2010 betreffenden Rechnungen vorgelegt; hieraus ergibt sich, dass der Beigeladene dem Beklagten die seinerzeit geltenden Vergütungssätze für den Leistungstyp I.4.5a (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag) jeweils für alle Kalendertage des betreffenden Monats in Rechnung gestellt hatte.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bde.), die Klageakte des SG (S 6 SO 2309/10), die weiteren Akten des SG (S 4 SO 6659/10 ER, S 9 SO 161/11 ER, S 9 SO 3745/11 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 135/11 (2 Bde.)) und die weiteren Senatsakten (L 7 SO 263/11 ER-B, L 7 SO 797/11 ER-B (2 Bde.), L 7 SO 3939/11 ER-B (2 Bde.), L 7 SO 3944/11 B, L 7 SO 3945/11 B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren vor dem Senat allein noch über das Rechtsmittel des Klägers. Der Beigeladene hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 zurückgenommen und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gerichtsbescheid des SG vom 22. Dezember 2010 ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2010 zugestellt worden ist, während seine Berufung erst am 2. Februar 2011 (einem Mittwoch) beim LSG eingegangen ist. Der Beigeladene kann in Verfahren der vorliegenden Art wegen der Akzessorietät seines Zahlungsanspruchs ohnehin weder abweichende Sachanträge stellen noch in der Regel ein Rechtsmittel einlegen (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 56 (Stand: 27.11.2014) (m.w.N.)).
Die allein noch vom Kläger aufrechterhaltene Berufung hat indessen keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010, mit denen der Beklagte sinngemäß höhere als die für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. August 2011 bewilligten Leistungen abgelehnt hat. Diese Bescheide greift der Kläger allerdings nur noch insoweit an, als es den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 betrifft; auf diesen Zeitraum hatte er sein Begehren bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. November 2010 beschränkt.
1. a) Das klägerische Begehren bedarf freilich der Auslegung (§ 123 SGG), wobei der Senat auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken hatte (vgl. §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Unmissverständlich deutlich gemacht hat der Kläger auch im Berufungsverfahren zunächst lediglich, dass allein noch streitbefangen der Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 sein soll (vgl. etwa Berufungsbegründungsschrift vom 24. Januar 2011 sowie Schriftsatz vom 26. August 2014). Ein auf eine hinreichend sachdienliche Antragstellung weisender Vortrag ist indessen erstmals im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 3. Dezember 2014 erfolgt, in welchem dieser - nach der neuerlichen Senatsverfügung vom 20. November 2014, in der nochmals ausdrücklich auf die Rechtssprechungsnachweise in der Verfügung vom 3. Juni 2014 sowie außerdem auf das Urteil des BSG vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - (juris; (dort Rdnr. 23)) hingewiesen worden war - eine höhenmäßige Bestimmung des klägerischen Begehrens unternommen hat. Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte im genannten Schriftsatz ausgeführt, dass sich der Betrag für die aus seiner Sicht nach § 612 Abs. 2 BGB zu berechnende Vergütung, für die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 4.823,64 Euro in Rechnung gestellt worden seien, aus dem am 17. Januar 2011 unterbreiteten Angebot des Beigeladenen ergebe, wobei dieses Angebot allerdings für fünf Werktage pro Woche kalkuliert gewesen sei. Da der Kläger die Leistung in der verfahrensgegenständlichen Zeit indes nur an vier Werktagen pro Woche in Anspruch genommen habe, betrage die übliche Vergütung auch nur vier Fünftel der Vergütung aus dem vorgenannten Angebot, also 3.858,91 Euro. Die "Schuld" des Klägers gegenüber dem Beigeladenen belaufe sich damit auf insgesamt 61.742,56 Euro (3.858,91 Euro mal 16 Monate), worauf der Beklagte bislang 26.761,77 Euro bezahlt habe, sodass gegenüber dem Beigeladenen noch 34.980,79 Euro offen seien. Eine antragsgemäße Verurteilung des Beklagten müsste dazu führen, dass der Beklagte dieser Schuld beitrete. Diesem Vortrag ist zu entnehmen, dass das klägerische Begehren auf eine weitere Kostenübernahme seitens des Beklagten über 34.980,79 Euro gehen sollte. Freilich hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 das entsprechende Klageverlangen nun auf monatlich 4.823,64 Euro erweitert; zieht man die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 mit heran, so soll im Verfahren nunmehr eine weitere Kostenübernahme durch Schuldbeitritt des Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt noch 50.416,47 Euro (16 x 4.823,64 Euro = 77.178,24 Euro./. 26.761,77 Euro) erreicht werden. Unter Ansatz einer annähernd sachdienlichen Fassung beantragt der Kläger mithin im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. Rdnr. 10)) die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 22. Dezember 2010 sowie - unter Abänderung des Bescheids vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 - nunmehr die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 50.416,47 Euro an den Beigeladenen; dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob die gegenüber dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 um 15.435,68 Euro erweiterte Klage als Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu behandeln und ob die insoweit geänderte Klage zulässig wäre (vgl. hierzu etwa Roller in Hk-SGG, 4. Auflage, § 99 Rdnr. 18). Denn die Rechtsverfolgung hat aus den nachstehend unter 2. ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
b) Jedenfalls sind alle anderen von den Klägerbevollmächtigten im Verlauf des Verfahrens dargebotenen Anträge (vgl. etwa im Klageverfahren die Klageschrift vom 3. Mai 2010 sowie den Schriftsatz vom 29. November 2010; im Berufungsverfahren die Schriftsätze vom 24. Januar, 28. Juni und 9. November 2011 sowie die Schriftsätze vom 7. April, 30. Mai und 26. August 2014) von vornherein nicht sachdienlich gewesen. Denn sie hatten - und darauf war der Bevollmächtigte des Klägers in den Senatsverfügungen vom 8. April und 3. Juni 2014 unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 (Rdnr. 13); SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 12); ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 48; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 10 Rdnr. 2a) ausdrücklich hingewiesen worden - dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass bei Streitigkeiten - wie hier - über die Kostenübernahme durch Schuldbeitritt ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 nunmehr die in dem Schriftsatz vom 26. August 2014 gestellten Haupt- und Hilfsanträge (gerichtet auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger unter Kassation des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie der streitbefangenen Bescheide "eine Betreuung nach dem Personalverhältnis 1:1 zu gewähren im Umfang von täglich 8 Stunden Maßnahmezeiten von Montag bis Freitag für 47 Wochen p.a. zuzüglich Sachkosten und Umlagen", hilfsweise "ihm für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Kostenanerkenntnisses für eine mit der Werksiedlung S. gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII zu vereinbarende und für den Kläger geeignete Leistung zu bewilligen"), hilfsweise weiterhin aufrechterhalten hat, sind diese demgemäß nicht sachdienlich. Diese - trotz richterlicher Belehrung (vgl. die oben genannten Verfügungen) - aufrechterhaltenen Anträge sind unzulässig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - (juris; Rdnr. 12) (m.w.N.)). Dies gilt im Übrigen auch für die Formulierungen im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 jeweils unter dem Antragspunkt 3., soweit der Kläger diese - entgegen der vom Senat vorgenommenen Auslegung (siehe hierzu unter a) - ebenfalls aufrechterhalten haben sollte.
c) Ohnedies erscheinen die zuletzt genannten Anträge (Schriftsätze vom 26. August und 3. Dezember 2014) mit einem auf eine (Tages-)Betreuung von montags bis freitags nach einem Personalverhältnis 1:1 im Umfang von täglich acht Stunden für 47 Wochen im Jahr gerichteten Begehren nicht nachvollziehbar, nachdem der Kläger nach dem - im Übrigen von der vom SG im Erörterungstermin vom 25. November 2010 vernommenen Zeugin Dipl.-Psych. L. sowie von seiner Mutter als Betreuerin im genannten Erörterungstermin sowie im Senatstermin vom 4. Dezember 2014 bestätigten - schriftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten in der streitbefangenen Zeit jeweils nur vier Tage in der Woche, und zwar von Montag bis Donnerstag, die FuB-Gruppe in der Werksiedlung besucht hat. Das dergestalt formulierte Begehren dürfte sich ohnehin erledigt haben, nachdem der Kläger den streitgegenständlichen Zeitraum bereits erstinstanzlich auf die Zeit von September 2009 bis Dezember 2010 beschränkt hatte. Dasselbe wäre auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 weiter hilfsweise geltend gemachten, im Schriftsatz vom 26. August 2014 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 7. April 2014 formulierten Antrags des Klägers anzunehmen. Denn selbst unterstellt, die Auffassung von Klägerbevollmächtigtem und Beigeladenem von einer angeblichen Vertragsungebundenheit des Leistungserbringers träfe zu, mangelte es an einem schriftlichen Leistungsangebot von dessen Seite; bei Erstellung eines Leistungsangebots erst nachträglich nach Ende des entscheidungserheblichen Zeitraums ist ein solches regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2006 - 4 LC 14/03 - (juris; Rdnr. 40); bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Juli 2006 - 5 B 104/06 - (juris)).
2. Indessen vermag der Klägers hinsichtlich seines Kostenübernahmebegehrens - soweit zulässig (siehe hierzu nochmals unter 1. a) - materiell-rechtlich nicht durchzudringen.
a) Als Rechtsgrundlage kommt allein § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007(BGBl. I S. 554)) i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX in Betracht. Jugendhilferecht, etwa die Bestimmung des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), kann schon deswegen nicht herangezogen werden, weil der Kläger bereits am 10. Juni 2008 - also außerhalb des streitbefangenen Zeitraums - das 18. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. hierzu § 7 Abs. 1 SGB VIII), und ferner Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) daran scheitern, dass beim Kläger auf Grund seiner schweren Behinderung eine eigenverantwortliche Lebensführung nie möglich sein wird; hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit. Der beklagte Landkreis ist damit für die Eingliederungshilfe des Klägers der sachlich und örtlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und 3, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - AGSGB XII - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 534)). Die Hilfebedürftigkeit des Klägers hat der Beklagte nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu beachten wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - (juris)). Der Kläger leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Er ist im Sinne der genannten Bestimmung wesentlich behindert (vgl. hierzu etwa BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 11)); auch hierüber bestehen unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte stellt ferner nicht in Abrede, dass beim Kläger ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; ohnehin ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris) (m.w.N.)).
b) Das Eingliederungshilfebegehren des Klägers, soweit es zulässigerweise auf höhere als die vom Beklagten bewilligten Leistungen gerichtet ist, scheitert jedoch daran, dass er dem Beigeladenen selbst nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden: BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 30 ff.) ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt. Zwischen allen drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen; dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger (1. Schenkel des Dreiecks) besteht ein öffentliches-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis; die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Die Leistungsbeziehung zwischen bedürftigem Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen (Grundverhältnis); den sonstigen vertraglichen Beziehungen innerhalb des Dreiecks kommt nur dienende Funktion zu. Im Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (2. Schenkel des Dreiecks) bedarf es des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Aufgrund eines solchen Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Regelungskonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung; er zahlt also gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen. Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen ferner regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit durch das in § 75 SGB XII geregelte Leistungserbringungsrecht konkretisiert, in welchem an mehreren Stellen geregelt ist, wann Vergütungen übernommen werden. "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Aufgrund des Schuldbeitritts tritt der Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers.
c) Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung ist indessen, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 31); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnrn. 14 ff.); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 16); vgl. ferner schon Senatsbeschluss vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - FEVS 57, 322 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (juris) sowie den unter den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 767/11 ER-B - ZfF 2013, 61). Dies bedeutet, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hilfeberechtigte auf der Grundlage eines im Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrags vom Leistungserbringer auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 193 unter Verweis auf die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des BSG sowie auf BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des BSG vom 22. März 2012 (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8). In dieser Entscheidung ist das BSG vielmehr gerade von schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen der dortigen Klägerin und der Leistungserbringerin ausgegangen; es hat unter den dort gegebenen Umständen lediglich die Frage für unerheblich gehalten, ob mit der Leistungserbringerin Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden waren (vgl. Rdnr. 24 a.a.O.). Entgeltverpflichtungen in dem nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandelnden Erfüllungsverhältnis zum beigeladenen Einrichtungsträger haben im Fall des Klägers zur Überzeugung des Senats in der streitbefangenen Zeit (1. September 2009 bis 31. Dezember 2010) jedoch gerade nicht bestanden.
d) Ein entsprechender Vertrag, der eine feste Vergütung für den vorgenannten Zeitraum zum Inhalt gehabt hätte, ist nicht zu den Akten gelangt; vielmehr hat es nach der Mitteilung der Betreuerin des Klägers im Schreiben vom 13. Dezember 2010 an den Beklagten einen solchen schriftlichen Vertrag, den dieser mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 angefordert hatte, gerade nicht gegeben. Ein darauf gerichtetes Schriftstück zwischen Kläger und Beigeladenem liegt überhaupt erst für die Zeit ab dem 27. Januar 2011 mit einem ebenfalls auf den 27. Januar 2011 datierten "Dienstleistungsvertrag" vor, wobei vorliegend dahingestellt sein kann, ob dieser letztgenannte Vertrag wirksam abgeschlossen war (vgl. hierzu nochmals den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.). Dass für den streitbefangenen Zeitraum keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladenem vorhanden waren, haben sowohl der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 19. November 2014) als auch der Beigeladene eingeräumt. Der von diesem behaupteten "mündlich geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung" (vgl. Schriftsatz vom 18. Juni 2012) hat der Klägerbevollmächtigte im erstgenannten Schriftsatz freilich indirekt widersprochen. Er hat im Schriftsatz vom 19. November 2014 nun vielmehr ausdrücklich dargelegt, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag geschlossen worden ist. Ergänzend hat der Klägerbevollmächtigte dazu ausgeführt, dass tagesstrukturierende Maßnahmen in einem teilstationären Setting seit Jahrzehnten in Baden-Württemberg zwischen den Leistungsbeziehern und den Leistungserbringern vereinbart würden, ohne dass mündliche oder schriftliche Verträge geschlossen würden. Allerdings ist der Klägerbevollmächtigte nach seiner rechtlichen Bewertung von einem "konkludenten" Vertragsschluss ausgegangen. Dies mag zutreffen, soweit es den Anspruch des Klägers auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen und die korrespondierende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen betrifft. Dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit in der Werksiedlung bedarfsdeckend betreut und fachgerecht versorgt worden ist, steht außer Frage und wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt; hierzu hat sich der Senat bereits in dem Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. ausführlich verhalten. Damit ist jedoch noch nichts über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen gesagt. Hierzu hat die Betreuerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 auf Frage des Senats angegeben, dass über Geld und Kosten seitens der Einrichtung ihr gegenüber nicht gesprochen worden sei; sie sei sich vielmehr sicher gewesen, dass vom Beklagten das bezahlt werde, was die Betreuung ihres Sohnes gekostet habe. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Senatsverfügung vom 12. März 2014 schon im Schriftsatz vom 7. April 2014 lediglich mitteilen können, dass sich dessen Betreuerin nichts mehr dazu sagen könne, ob sie vom Beigeladenen darüber aufklärt worden sei, dass eine privatrechtliche Entgeltforderung auf ihren Sohn zukomme. Der Klägerbevollmächtigte hat allerdings in diesem sowie im Schriftsatz vom 10. März 2014 betont, dass die Verjährungsfrage zwischen Kläger und Beigeladenem nie diskutiert und die Verjährungseinrede auch nicht erhoben worden sei, weil die Erhebung einer solchen Einrede - nach seinem Dafürhalten - "treuwidrig" sei, nachdem der Beigeladene von gerichtlicher Geltendmachung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgesehen habe, um ihm zunächst zu ermöglichen, seine "sozialrechtlichen Ansprüche" durchzusetzen.
e) Demgegenüber hat der Beigeladene, wie dessen an den Beklagten gerichtete, im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorgelegte - allerdings im Gegensatz zu den tatsächlich an den Beklagten gelangten Rechnungen (vgl. hierzu die Anlagen zu dessen Schriftsatz vom 14. Dezember 2012) - im Betreff den Zusatz "Sonderpflegesatz" enthaltende Rechnungen zeigen, den Abrechnungen für die Monate September 2009 bis Dezember 2010 just die auf der zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung vom 15. März 2007 sowie auf den Sprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 (Az. 31/08) und vom 26. April 2010 (Az. 50/09) basierenden, für den streitbefangenen Zeitraum geltenden Vergütungssätze (vgl. Bl. 142, 158 ff. der Akte L 7 SO 797/11 ER-B) zugrunde gelegt. Diese auf volle Kalendermonate ausgestellten Rechnungen sind im Übrigen vom Beklagten vollständig bezahlt worden, obgleich der Kläger nicht nur, wie jenem in den Ferngesprächen vom 18. und 21. Dezember 2009 seitens der Werksiedlung mitgeteilt, bis 31. Dezember 2009, sondern auch in der Folgezeit nur vier Tage in der Woche in der Einrichtung anwesend war. Allerdings hat der Beigeladene, und zwar nachdem er mit der Senatsverfügung vom 6. September 2012 aufgefordert worden war, die im streitbefangenen Zeitraum vom Kläger verlangten Entgelte durch Vorlage der betreffenden Rechnungen zu belegen, mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 sechzehn auf den Kläger ausgestellte Rechnungen für die Zeiträume vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 über monatlich jeweils 4.823,64 Euro zu den Akten gereicht. Allen diesen Rechnungen ist jedoch gemein, dass sie erst am 15. Oktober 2012 - also nach der vorgenannten Senatsverfügung - ausgestellt worden sind. Demgegenüber hatte der vom SG als Zeuge vernommene geschäftsführende Vorstand des Beigeladenen Joachim Walter in dem - während des streitgegenständlichen Zeitraums durchgeführten - Beweisaufnahmetermin vom 25. November 2010 einen auskömmlichen Tagessatz für den Kläger nicht zu benennen vermocht; er hatte beim SG ferner bekundet, dass er nicht wisse, ob ein solcher Tagessatz bisher überhaupt schon einmal kalkuliert und dem Beklagten zugänglich gemacht worden sei. Die Begründung im Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. November 2012, die Inrechnungstellung sei, nach anfänglicher Zurückstellung, erst jetzt erfolgt, um einer drohenden Verjährung zu entgehen, leuchtet nicht ein. Denn eine Hemmung der Verjährung tritt u.a. nach § 204 BGB erst durch gerichtliche Rechtsverfolgung ein. Gerichtliche Schritte sind aber gerade - wie oben dargestellt - von Seiten des Beigeladenen gegen den Kläger nie eingeleitet worden, obgleich dies bei dem Anspruch, dessen sich der Beigeladene im Erfüllungsverhältnis berühmt, ausgehend von einer regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195,199 BGB), durchaus nahegelegen hätte. Die Rechnungen vom 15. Oktober 2012 haben im Übrigen - entgegen der kalendertäglichen Berechnung in den oben erwähnten, dem Beklagten gegenüber ausgestellten Rechnungen - den Vergütungssatz durchgehend als monatlichen Fixbetrag in Höhe von 4.823,64 Euro enthalten; dieser war jedoch aus sich heraus und der Höhe nach nicht nachvollziehbar und wurde erstmals im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Mai 2014 zu erläutern versucht, wobei dort ergänzend angeführt ist, es sei dem Beigeladenen durchaus bewusst, dass die Forderungen beim Kläger nicht beizutreiben seien, weil dieser nicht über die nötigen Mittel verfüge und deshalb keine weiteren Maßnahmen gegen ihn unternommen worden seien. Dass der Beigeladene nicht beabsichtige, gegen den Kläger gerichtlich vorzugehen, hat dessen Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 nochmals betont. Im Blick auf den Betrag von 4.823,64 Euro hatte der Klägerbevollmächtigte im Übrigen im Schriftsatz vom 7. April 2014 auf die entsprechende Senatsverfügung vom 12. März 2014 ausgeführt, dass der Kläger die Frage, wie sich die Entgelte zusammensetzten, nicht beantworten könne. Demgegenüber hat der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 die "Schuld des Klägers" in der streitbefangenen Zeit mit monatlich 3.858,91 Euro angegeben; diesen Betrag hat er allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2014 wiederum - insoweit widersprüchlich - auf 4.823,64 Euro erhöht. Darauf, dass dieser auch in den vorgenannten Rechnungen jeweils ausgeworfene Monatsbetrag später außerdem in dem "Dienstleistungsvertrag" vom 27. Januar 2011 vereinbart gewesen sein soll, während andererseits der während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG (S 9 SO 3745/11 ER) neuerlich geschlossene "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli 2011 einen täglichen Satz von 245,00 Euro aufgewiesen hat, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Auf die Widersprüchlichkeiten in den betreffenden "Vereinbarungen" hatte der Senat indessen schon im Beschluss vom 27. April 2012 (L 7 SO 3939/11 ER-B) hingewiesen.
f) All diese oben dargestellten Umstände sowie der gesamte Sachvortrag von Klägerbevollmächtigten- und Beigeladenenseite, welche, wenngleich mit immer neuen Argumenten, stets das Hauptaugenmerk darauf gelenkt haben, dass die vom Beklagten bewilligten Leistungen für den Beigeladenen in Anbetracht des hohen Betreuungsbedarfs des Klägers nicht auskömmlich gewesen seien, zeigen aus Sicht des Senats eindrucksvoll, dass eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung zwischen diesen beiden Partnern im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis) in der streitbefangenen Zeit nicht existiert hat. Ganz offenkundig ist der Beigeladene davon ausgegangen, dass die "Vergütungsseite" allein zwischen ihm und dem Beklagten geregelt werde; er hat eine Inanspruchnahme des Klägers auf das Entgelt nie ernsthaft ins Auge gefasst. Diese Würdigung wird auch durch den Schriftsatz vom 18. Juni 2012 bestätigt, in dem für den Beigeladenen ausgeführt ist, dass der Beklagte "über Jahre hinweg die informelle Praxis gepflegt" habe, gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII abweichende Vereinbarungen mit dem Beigeladenen und auch anderen Leistungserbringern zu treffen; jener habe nicht davon ausgehen können, dass diese Praxis plötzlich aufgegeben werde. Auch der Vortrag des früheren Klägerbevollmächtigten (vgl. nur Schriftsatz vom 29. September 2011) belegt das oben gefundene Ergebnis. Nach dessen Darlegungen hat sich der Beigeladene darauf verlassen, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger bei der "jahrzehntelang geübten und erprobten Praxis" bleiben werde, für besondere Bedarfslagen informell - also durch telefonische Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger - "Sondervereinbarungen" zu treffen; dass diese Erwartung getrogen habe, sei die Ursache für das vorliegende Verfahren. Zutreffend hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 7. April 2014) freilich die Frage aufgeworfen, ob die Zahlungen des Beklagten im Fall fehlenden Vertragsschlusses zwischen Kläger und Beigeladenem zu Recht erfolgten. Ohne dies hier weiter zu vertiefen zu wollen, dürfte der im Bescheid vom 8. Dezember 2009 erklärte Schuldbeitritt unter den gegebenen Umständen allerdings tatsächlich ins Leere gegangen sein. Dass der Beklagte die an ihn gerichteten Rechnungen des Beigeladenen dennoch vollständig bezahlt hat, belastet diesen jedoch nicht, sondern stellt sich vielmehr in Anbetracht der fehlenden Entgeltlichkeit im privatrechtlichen Erfüllungsverhältnis zum Kläger für ihn als begünstigend dar.
3. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB). Denn diese Regelungen sind im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis von vornherein nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 20)).
4. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. auch Schriftsatz vom 4. Dezember 2014) war schon deswegen nicht nachzugehen, weil es auf die dort formulierten Beweisfragen für den vorliegenden Rechtsstreit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ankommt. Denn maßgeblich für die hiesige Entscheidung ist allein, dass es an einer Entgeltlichkeit im Erfüllungsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem gefehlt hat (siehe die obigen Ausführungen unter 2. d bis f). Der Beweisantrag zielt in Wahrheit auf die Regelungen in den §§ 75 ff. SGB XII sowie auf eine Klärung dahingehend ab, ob der Kläger der in der typisierenden Bedarfsbeschreibung einer Leistungsvereinbarung abstrakt festzulegenden Gruppe von Hilfeberechtigten (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - (juris); Senatsbeschluss vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B -) zugehört hat, was der Beigeladene - und ihm folgend die den Kläger im Verlauf des Verfahrens vertretenden Bevollmächtigten - in Abrede stellen möchte. Damit soll die Auffassung des Beklagten angegriffen werden, der sich bei Übernahme der ihm vom Beigeladenen gestellten Rechnungen von den Regelungen in der in der streitbefangenen Zeit mit Bezug auf vereinbarte Leistungsangebote nach wie vor gültig gewesenen Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 31. August 2004 (seinerzeit noch geschlossen zwischen dem Beigeladenen und dem Landeswohlfahrtsverband Baden; vgl. Bl. 151 ff. der Akte L 7 SO 767/11 ER-B; ferner die Vereinbarung vom 24. September 2002, Bl. 23 ff. der Akte S 6 SO 2309/10) hat leiten lassen (vgl. zur Bindungswirkung solcher Normverträge § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; hierzu BSG SozR 4-3500 § 65 (Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 15)). Dort ist in § 2 ("Leistungsvereinbarung") in den Abs. 2 und 3 auf den Leistungstyp I.4.5a (tagesstrukturierendes Angebot für geistig und körperlich behinderte Menschen FuB) verwiesen, wobei sich der entsprechende Leistungstyp in der fraglichen Zeit aus der Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § &61495;5 Abs. 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste in der Fassung vom 20. September 2006 ergeben hatte; in § 2 Abs. 4 der vorgenannten Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG ist ferner das Gebot der bedarfsgerechten Versorgung der Hilfeempfänger, in Abs. 5 a.a.O. außerdem eine Aufnahmeverpflichtung für den Leistungserbringer geregelt (vgl. hierzu auch § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Die mit den genannten Vereinbarungen zusammenhängenden Fragen betreffen indessen ausschließlich das Leistungserbringungsrecht (3. Schenkel im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis). Das zu klären, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn das typisierte Leistungsangebot bildet - anders als die konkrete Zuordnung zu den im Rahmenvertrag für stationäre Leistungen vorgesehenen Hilfebedarfsgruppen (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, § 76 Rdnr. 74 (Stand: 27.11.2014); ferner BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 a.a.O.) - nur den für eine bestimmte Gruppe von Hilfeberechtigten abstrakt zu definierenden Hilfebedarf, nicht jedoch den konkreten Hilfebedarf des einzelnen Hilfeberechtigten ab und bestimmt damit gerade nicht den Wert des individuellen Sozialhilfeanspruchs (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur den Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O. (m.w.N.); Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 49; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - (juris)). Vorliegend strittig ist allein das materielle Leistungsrecht im sozialhilferechtlichen Grundverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfeberechtigtem und dem beklagten Sozialhilfeträger. Aus dem materiellen Leistungsrecht ergibt sich die Pflicht des Sozialhilfeträgers, den individuellen Hilfebedarf des Berechtigten durch eine hierauf ausgerichtete Hilfe zu decken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2014 a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O.). Dass der Kläger indes in der streitbefangenen Zeit in der Werksiedlung bedarfsdeckend betreut worden ist, hat der Senat bereits ausgeführt (vgl. oben unter 2.). Dort ist ferner dargetan, dass der vorliegend erhobene Kostenübernahmeanspruch schon daran scheitert, dass der Kläger dem Beigeladenen in der streitbefangenen Zeit zu keinem Entgelt verpflichtet war. Ohne dass es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich darauf ankommt, sollen hier jedoch nochmals die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse vom 27. Juni 2011 und 27. April 2012 in Erinnerung gerufen werden; dort hat der Senat angemahnt, dass die Auseinandersetzung über die gezahlte Vergütung nicht auf dem Rücken des Hilfeberechtigten als dem schwächsten Glied im Dreiecksverhältnis ausgetragen werden darf, sofern der Einrichtungsträger mit der Höhe der Vergütung unzufrieden sein sollte. Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. Juni 2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 ferner Möglichkeiten aufgezeigt, welche dem Leistungserbringer insoweit zur Seite stehen. Diese Hinweise sind freilich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits seitens der Beteiligten nicht hinreichend beachtet worden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Kostenauferlegung zugunsten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, nachdem der Beigeladene sich im Verfahren dem klägerischen Begehren angeschlossen hat.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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