L 13 AL 3116/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3979/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3116/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) in welchem dieses die von ihr begehrte Fortführung eines Klageverfahrens abgelehnt und festgestellt hat, dass das Verfahren durch Vergleich beendet sei.

Im beim SG anhängig gewesenen Verfahren S 15 AL 1468/13 begehrte die Klägerin, die Beklagte unter Abänderung des entsprechenden Bewilligungsbescheids zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit von September bis November 2012 auszuzahlen und ferner für das ausstehende Alg seit September 2012 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins zu zahlen.

Der Klägerin war zuvor während des Insolvenzverfahrens ihres Arbeitgebers Firma xxx druck GmbH [Fa xxx]) durch den Insolvenzverwalter am 29. April 2011 mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Juli 2011 gekündigt worden und sie war mit Ablauf des 30. April 2011 von der Arbeit freigestellt worden. In das (gekündigte) Arbeitsverhältnis war dann mit Wirkung vom 1. Juni 2011 auf Arbeitgeberseite die Firma yyy druck GmbH (Fa yyy druck) eingetreten. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 sowie - wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung - mit Bescheiden vom 29. November 2011 für die Zeit vom 22. November 2011 bis 27. Juli 2012 Alg bewilligt. Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen waren Änderungsbescheide vom 20. Februar (betreffend die Zeit ab 1. Februar 2012) und 19. Juni 2012 (betreffend die Zeit vom 16. Mai bis 27. Juli 2012) sowie 10. Januar 2013 (betreffend die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 15. Mai 2012) ergangen.

Die Klägerin hatte die Beklagte dann im September 2012 informiert, dass sie Entgeltansprüche gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber arbeitsgerichtlich geltend gemacht habe und am 3. September 2012 ein Vergleich geschlossen worden sei, wonach sie noch Gehalt erhalte. Der Bitte um Zusendung des Vergleichs war sie nicht nachgekommen und entsprechende Ermittlungsversuche der Beklagten waren erfolglos geblieben. Am 15. März 2013 hatte die Klägerin dann bei der Beklagten die Zahlung von ausstehenden "Leistungsentgelten" für 3 Monate von September bis November 2012 beantragt und vorgebracht, sie habe die Gleichwohlgewährung gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht, weshalb sich ihr Anspruch auf Alg um 3 Monate verlängert habe und ihr auch Verzugszinsen zu zahlen seien. Die Beklagte hatte ihr mit Schreiben vom 29. April 2013 mitgeteilt, sie habe sie mehrfach aufgefordert, die Arbeitsgerichtsentscheidung bzw. den dort geschlossenen Vergleich zu übersenden, ohne den die Anfrage vom 15. März 2013 nicht weiter bearbeitet werden könne.

Ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhob die Klägerin dann am 5. Mai 2013 (Eingang per Fax) Klage beim SG (S 15 AL 1468/13) und machte geltend, sie habe im Laufe des Jahres 2012 (eigenmächtig) gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie dem ehemaligen Arbeitgeber die ausstehenden Lohnansprüche für die dreimonatige Freistellung geltend gemacht. Diese Restlohnforderungen seien - wie vom Insolvenzverwalter und dem ehemaligen Arbeitgeber mitgeteilt - an die Beklagte gezahlt worden, weswegen sich die Bezugsdauer des Alg um weitere 3 Monate verlängere. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin habe weder nachgewiesen, dass Entgeltansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bestünden, noch dass auf Grund dessen Zahlungen erfolgt seien. Mangels ausreichender Kenntnisse von eventuell bestehenden Entgeltansprüchen habe sie bislang weder im Rahmen der Gleichwohlgewährung Alg ausgezahlt, noch gegenüber einem Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend gemacht oder beziffert.

Im Erörterungstermin vom 27. September 2013 legte die Klägerin dann einen Beschluss des Arbeitsgerichts L./R. vom 3. September 2012 (Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs zwischen der Klägerin und der Fa yyy druck) mit folgendem Inhalt vor:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte der Klägerin einen Entgeltanspruch in Höhe von EUR 5.835,98 brutto abzüglich erhaltener EUR 1.848,00 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit abzurechnen und auszubezahlen hat. 2. Damit ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Zugleich legte sie Schreiben der DGB Rechtsschutz GmbH vom 5. September 2012 betreffend ihren Rechtsstreit gegen den ehemaligen Arbeitgeber Fa yyy druck, des Insolvenzverwalters vom 13. November 2012 und der Fa yyy druck vom 11. Dezember 2012 (die am 20. September 2012 übersandten Abrechnungsunterlagen für Juni und Juli 2011 seien zu korrigieren) sowie Verdienst- bzw. Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Fa xxx (betreffen Mai 2011, Ausdruck vom 28. Dezember 2012) und der Fa yyy druck (u.a. "neue Abrechnung" betreffend Monate Juni und Juli 2011, auf deren o.g. Schreiben vom 11. Dezember 2012) vor.

Sodann schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:

"1. Die Beklagte verpflichtet sich den Antrag der Klägerin vom 15. März 2013 auf Gewährung von Arbeitslosengeld für weitere 3 Monate zu bescheiden.

2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."

Nach Zustellung der Sitzungsniederschrift am 5. Oktober 2013 ist beim SG am 18. Oktober 2013 ein Schreiben der Klägerin vom selben Tag eingegangen, in welchem sie ausgeführt hat, "in obiger Angelegenheit" (Verfahren S 15 AL 1468/13, Schreiben vom 2. Oktober 2013, zugestellt am 5. Oktober 2013) "wird hiermit 1. Widerspruch sowie 2. Beschwerde eingelegt". Des weiteren wird die 3. Wiederaufnahme des o.g. Verfahrens beantragt". Die Beklagte habe ihre Zahlungsverweigerung damit begründet, dass angeblich kein Zahlungseingang der Fa yyy druck vorgelegen habe. Nun habe sie bereits am Samstag, den 29. September 2013 per Post überraschenderweise den Bewilligungsbescheid der Beklagten, "ausgestellt am 28. September 2013 um 15:30", also "gerade einmal 4 Stunden nach der mündlichen Verhandlung", erhalten. Damit sei zweifelsfrei erwiesen, dass die Zahlung der Fa yyy druck der Beklagten schon längst vorgelegen habe. Es sei schlichtweg zeitlich unmöglich, dass sich die Beklagte innerhalb weniger Stunden mit der Firma in Verbindung gesetzt, den Sachverhalt geklärt und diese dann umgehend eine Überweisung veranlasst habe, die innerhalb weniger Stunden bei der Beklagten eingegangen sei. Die Beklage habe ihr die Zahlungen monatelang vorenthalten. Sie sei von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung arglistig getäuscht worden und habe sich durch Falschaussage der Beklagten zu einem Vergleich verleiten lassen.

Außergerichtlich hat die Klägerin am 24. Oktober 2013 von der Beklagten die Zahlung von 93,72 EUR Zinsen gefordert. Nach zunächst erfolgter Ablehnung der Verzinsung hat die Beklagte der Klägerin auf deren Widerspruch mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 Zinsen in Höhe von 27,70 EUR gewährt.

Die Beklagte ist dem Begehren der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass ihrem Vertreter, der den Termin am 27. September 2013 wahrgenommen habe, ein Nachweis darüber vorgelegen habe, dass das ausstehende Entgelt bereits an die Agentur für Arbeit gezahlt worden sei. Es habe zwar einen Nachweis des Insolvenzverwalters über das an die Klägerin ausgezahlte Entgelt für die Monate Mai bis Juli 2011 existiert, dieser habe sich jedoch bei der Agentur für Arbeit in Mainz befunden, die ihn am 16. August 2013 per E-Mail an das Team 014 des Operativen Service der Agentur für Arbeit M. (Standort S. H.) gesandt habe. Vor dort sei versäumt worden, diese in die elektronische Akte zu übernehmen oder die Rechtsbehelfsstelle zu informieren. Der Beklagtenvertreter, der einen Zugriff auf das E-Mail-Postfach der einzelnen Teams nicht gehabt habe, habe davon keine Kenntnis haben können, denn die Bescheide, die daraufhin am 26. September 2013 und 6. November 2013 (Bewilligung für 28. Juli bis 27. September und 28. September bis 27. Oktober 2012) ergangen seien, seien erst am nächsten Tag in der elektronischen Akte einsehbar. Der Klägerin seien das Alg für die geforderten 90 Tage sowie inzwischen auch Zinsen in Höhe von 27,70 EUR bewilligt und ausgezahlt worden. Da über die Höhe der Zinsen im Verfahren S 15 AL 1469/13 ohnehin keine Entscheidung habe getroffen werden können, seien der Klägerin durch den Abschluss des Vergleichs keine Nachteile entstanden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG dann mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2014 festgestellt, dass das Verfahren S 15 AL 1468/13 durch Vergleich vom 27. September 2013 beendet sei und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der als Feststellungsklage statthafte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet. Zunächst sei das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern eine Fortführung begehre. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für eine zulässige Wiederaufnahmeklage (§ 179 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 578 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) seien nicht erfüllt, da hierfür ein Verfahrensabschluss durch rechtskräftiges Endurteil erforderlich wäre. Eine Fortsetzung des früheren Verfahrens wäre nur durch Anfechtung der das frühere Verfahren beendenden Vereinbarung möglich. Eine solche Fortführung könne die Klägerin jedoch nicht verlangen, da der vorangegangene Rechtsstreit durch den geschlossenen Prozessvergleich vollständig erledigt sei, weswegen auch nicht darüber zu entscheiden sei, ob der Klägerin für ihren Fortsetzungsantrag nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem das mit dem Antrag verfolgte Ziel der Zahlung des Alg für weitere drei Monate bereits erreicht sei, nachdem die Beklagte sie entsprechend verbeschieden und das Geld ausgezahlt habe und auch Zinsen gewährt worden seien. Ein Prozessvergleich - wie von den Beteiligten geschlossen - sei wirksam, wenn ihm weder prozessrechtliche oder materiellrechtliche Gründe für seine Wirksamkeit entgegenstünden. Prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs, der ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Diktat in Anwesenheit der Beteiligten laut vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt worden sei, lägen nicht vor. Eine Widerrufsmöglichkeit sei im Vergleich nicht vorgesehen worden. Dieser sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Wegen seiner Doppelnatur entfalte er zwar keine Rechtswirksamkeit, wenn er nichtig oder wirksam angefochten sei bzw. wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspreche oder der Streit über die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde, was hier nicht der Fall sei. Zum Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt gehörten alle gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die den Parteien bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend als gegeben vorausgesetzt hätten, nicht hingegen einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiss angesehen worden sei und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sei. Hier hätten die Beteiligten die fehlende Zahlung des ausstehenden Entgelts an die Agentur für Arbeit nicht zu Grunde gelegt, vielmehr habe es sich hierbei um einen vor dem Vergleich zwischen den Beteiligten streitigen Umstand, der Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sei, gehandelt. Dafür, dass streitige oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen sie zur Streitbeilegung geregelt hätten, in Wahrheit für sie günstiger gewesen seien, übernähmen die Vertragsparteien das Risiko. Die Klägerin könne den Vergleich im Übrigen auch nicht wirksam anfechten, da die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorlägen. Die Beklagte könne sich zwar nicht auf die Unkenntnis ihres Vertreters berufen, doch liege gleichwohl eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht vor. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nur möglich, wenn sich die Täuschung auf die beim Vertragsschluss bestrittenen Punkte beziehe. Die Täuschung müsse den Getäuschten aber zum Abschluss des Vergleichs bestimmt haben, den er ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte. Hier habe die Klägerin in Kenntnis der - ihres Vorbringens nach - unrichtigen Behauptungen der Beklagten, das Arbeitsentgelt habe sie nicht erhalten, den Vergleich geschlossen. Dass die Beklagte über ihr Vorbringen im Prozess hinaus tatsächlich Umstände vorgespiegelt oder verschwiegen habe, die ihr nicht bekannt gewesen seien, mache die Klägerin nicht geltend. Es sei um die streitige Frage, ob das ausstehende Entgelt an die Beklagte gezahlt worden sei, gegangen. Die Folgen der dadurch begründeten Unsicherheit hätten durch den Vergleich gerade beseitigt werden sollen. Die Klägerin habe ihn geschlossen, um diesen streitigen Punkt zu erledigen. Nicht nachvollziehbar erscheine die Annahme, dass die Klägerin - bei Annahme des Umstandes, dass die entsprechenden Zahlungsinformationen bei der Beklagten in Mainz bereits vorgelegen hätten - den Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrags auf drei weitere Monate Alg verpflichtet habe, nicht abgeschlossen hätte. Die Klage sei zu diesem Zeitpunkt auch mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig gewesen und hätte nicht zum Erfolg der Sache führen können. Hinsichtlich des Zinsantrages sei nicht einmal ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Die Klägerin habe dennoch in dem Erörterungstermins ein für sie günstiges Ergebnis erzielt und keine für sie günstige Rechtsposition "verloren". Ferner - und ohne dass es hierauf noch ergänzend ankäme - sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagten der Vorwurf der Arglist nicht gemacht werden könne. Die arglistige Täuschung erfordere Vorsatz bezüglich der Täuschung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist. Insofern habe ein vorsätzliches, auch bedingt vorsätzliches, Handeln der Beklagten nicht vorgelegen. Dies ergebe sich zum einen aus der überzeugenden Einlassung, es sei versäumt worden, die E-Mail, die den Nachweis des Insolvenzverwalters über das ausgezahlte Entgelt an die Beklagte enthalten habe, in die elektronische Akte zu übernehmen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte bereits am 26. September 2013, also noch vor Abschluss des Vergleichs, zwei Bescheide entsprechend dem Begehren der Klägerin erlassen habe, lasse allenfalls auf ein grob fahrlässiges Verhalten nicht jedoch auf einen Täuschungsvorsatz der Beklagten schließen. Dies allein schon auch deshalb, weil die Beklagte aus dem Vergleich keine Rechtsvorteile habe ziehen können. Sie habe sich verpflichtet, den Antrag neu zu prüfen, ein Verhalten, das sie tatsächlich auch mit der entsprechenden Leistungsbewilligung zu Gunsten der Klägerin umgesetzt gehabt habe. Wegen der Unzulässigkeit der Klage zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte, die kein "eigenes" Interesse an dem konkreten Vergleichsabschluss hätte haben können, durch den Vergleichsabschluss auch in keiner Weise ein für sie günstigeres Ergebnis zu Lasten der Klägerin erwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den der Klägerin am 13. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 14. Juli 2014 Berufung eingelegt und geltend gemacht, mit der Berufung werde weiterhin das Ziel der Zahlung von "Verzugszinsen nach Maßgabe von § 44 SGB I von 4 Prozent seit Fälligkeit verfolgt und zwar auf die von der Beklagten zu Unrecht seit November 2012 zurückbehaltenen rechtlich und unstreitig zustehenden Leistungsentgelte". Zuletzt hat sie nochmals bekräftigt, "in erster Linie" gehe es ihr "um die ausstehenden Zinszahlungen" und ein weitergehendes Begehren nicht mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Juni 2014 aufzuheben, das Verfahren S 15 AL 1468/13 fortzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, ihr "Verzugszinsen nach Maßgabe von § 44 SGB I von 4 Prozent seit Fälligkeit auf die von der Beklagten zu Unrecht seit November 2012 zurückbehaltenen rechtlich und unstreitig zustehenden Leistungsentgelte" zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 entscheiden. Die Klägerin ist zwar- wie sie am Tag vor der Verhandlung um 23:02 Uhr per Fax mit der Mitteilung, es gehe es gehe "nur" um Verzugszinsen und es könne auch nach Aktenlage entschieden werden, erklärt hat - wie von ihr angekündigt nicht erschienen, doch ist sie auf diese Möglichkeit einer Entscheidung auch bei ihrem Fernbleiben in der Ladung hingewiesen worden.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist - nachdem in der Sache allein die Gewährung von Zinsen begehrt werden - nicht statthaft, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids war das Begehren der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens wegen ihrer Klage vom 5. Mai 2013, die zunächst auf Zahlung von Alg für drei weitere Monate und Zahlung von Zinsen gerichtet war und mit der sie zuletzt in der Sache nur noch die Gewährung von Zinsen in Höhe von 66,02 EUR (93,72 EUR abzüglich inzwischen bereits gewährter 27,70 EUR) begehrt hat. Damit ergibt sich für die Klägerin aus dem klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2014 in der Sache eine Beschwer in Höhe von lediglich 66,02 EUR.

Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, da isoliert geltend gemachte Nebenforderungen wie Zinsen, auch wenn sie für mehrere Monatsbeiträge zusammen erhoben werden, keine "wiederkehrenden Leistungen" in diesem Sinne darstellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 22a m.w.N.).

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat, ist die Berufung unzulässig. Die insofern unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung stellt keine Zulassung der Berufung durch das SG dar.

Im Übrigen wäre die Berufung der Klägerin nicht begründet. Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die Voraussetzungen für die Anfechtung des von der Klägerin geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 27. September 2013 sowie die Fortsetzung des Verfahrens dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil der gerichtliche Vergleich nicht wirksam angefochten und mit ihm der Rechtsstreit S 15 AL 1468/13 in vollem Umfang erledigt ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten uneingeschränkt an. Die Berufung wäre insofern aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück zuweisen.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung der ursprünglich erhobenen und unzulässig gewesenen Klage erkennen kann, nachdem die Leistungen der Klägerin bereits im September 2013 bewilligt und auch ausgezahlt worden sind und ebenso wie auch hinsichtlich der Zinsen die Klage unzulässig war und Zinsen in gesetzlichem Umfang inzwischen gezahlt worden sind, so dass auch kein Anspruch auf weitere Zinsen bestünde.

Damit musste die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Im Übrigen hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, da er ihr der hierfür erforderliche Hinweis, auch weil sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, vor seiner Entscheidung nicht hat erteilen können.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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