L 10 R 4219/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 991/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4219/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitig.

Der am 1958 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger und besuchte in der T. ein berufliches Gymnasium im Fachbereich Industrie, Unterbereich "Baumpflege" welches er nach drei Jahren erfolgreich mit dem Diplom abschloss. Nach Zuzug in das Bundesgebiet im Jahre 1981 arbeitete er versicherungspflichtig als Gärtner, Tischler und Schreiner, zuletzt (1999 bis 2002) als Leiharbeitnehmer für die Firma T. Zeitarbeit. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft (vgl. Bl. 319 ff VA) war er dort mit dem Zusammenbau und der Montage von Fenstern, diversen Schreinerarbeiten, der Endmontage von Küchenmöbeln, Lichtreklame, der Mithilfe bei der Herstellung von Alufelgen, mit der Montage und Beschriftung von Regalen sowie in der Gießerei beschäftigt. Es habe sich um Tätigkeiten gehandelt, die üblicherweise von ungelernten Arbeitern verrichtet würden. Abgesehen von einer kurzen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahr 2004 bei den gemeinnützigen Werkstätten N. in der Möbelmontage ist der Kläger seither arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Nachdem frühere Anträge auf Erwerbsminderungsrente aus den Jahren 2005 und 2006 jeweils erfolglos blieben, beantragte er am 13.07.2011 erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Beiziehung verschiedener medizinischer Unterlagen, u. a. des Reha-Entlassungsberichts des Reha-Zentrums S. über einen Aufenthalt im Herbst 2010 (dortige Diagnosen: chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen, degeneratives HWS-Syndrom, myostatisches LWS-Syndrom, Supraspinatussehnen-Syndrom beidseits, Gonarthrose links bei noch angenommenem sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen uneingeschränkt, ohne häufig kniende Tätigkeiten und schweres Heben und Tragen, vgl. Bl. 1141 ff VA), mit Bescheid vom 30.08.2011 ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine ambulante Begutachtung im November 2011 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ... Dieser gelangte bei Beschreibung einer auffallend unbestimmten Beschwerdeschilderung sowie dem Unvermögen, die Beschwerden näher zu konkretisieren, auf seinem Fachgebiet zur Diagnose einer Dysthymie. Der Kläger könne aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Tages- wie auch Früh-/Spätschicht jeweils sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 12.03.2012 Klage erhoben, woraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers zunächst als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen worden sind. Der Nephrologe Dr. F. sowie der Internist und Hausarzt Dr. R. haben unter Verweis auf die Multimorbidität des Klägers ein Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden täglich verneint. Der Orthopäde Dr. D. hat den Schwerpunkt der Erkrankungen auf dem psychiatrisch-neurologischen Fachgebiet gesehen und aus orthopädischer Sicht ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von wenigstens sechs Stunden täglich bejaht.

Das Sozialgericht hat weiterhin eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet durch Dr. S. veranlasst. Dieser hat in seinem Gutachten, beruhend auf einer ambulanten Untersuchung im Januar 2013, beim Kläger auf seinem Fachgebiet eine Dysthymie mit vor allem reaktiven Zuflüssen bei körperlicher Erkrankungen und belastender sozialer Situation bei recht beschwerdezentriertem Verhalten diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen im Umfang von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden bis zu acht Stunden verrichten, wobei die Möglichkeit zur wechselnden Körperhaltung bestehen sollte. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, widrigen klimatischen Bedingungen, mit Exposition gegenüber Dämpfen oder anderen inhalativen Belastungen auf Grund der Nierenerkrankung, sowie, angesichts der Versorgung des Klägers mit Hörgeräten, Tätigkeiten mit vermehrter Anforderung an das Hörvermögen. Tätigkeiten mit normalem Publikumsverkehr sowie unter üblichen Akkord- oder Fließbandbedingungen seien leidensgerecht. Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr sowie vermehrte Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen, das Konzentrationsvermögen sowie Tätigkeiten mit vermehrten emotionalen Belastungen oder erhöhtem Konfliktpotential seien nicht leidensgerecht.

Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat weiterhin eine Begutachtung durch Priv.-Doz. Dr. H. , Universitätsklinikum T. , stattgefunden. Dieser hat beim Kläger einen Zustand nach Nierentransplantation im Juni 2007, aktuell Niereninsuffizienz, rezidivierende Synkopen unklarer Genese, aktuell implantierter Eventrecorder bei aktuell stabiler Nierenfunktion diagnostiziert. Beim Kläger läge eine chronische Niereninsuffizienz vor, die mit einer deutlichen Einschränkung der Lebenserwartung und Leistungsfähigkeit einhergehe. Durch die rezidivierenden Synkopen sei zudem aktuell eine weitere Einschränkung gegeben, deren Ursache nicht geklärt sei. Beim Kläger liege noch ein Leistungsvermögen von ca. drei Stunden arbeitstäglich vor. Das Sozialgericht hat daraufhin bei Dr. H. bezüglich der Ergebnisse der Auswertung des Eventrecorders nachgefragt. Dieser hat im März 2014 mitgeteilt, bei Auswertung des im Juli 2013 implantierten Eventrecorder hätten sich kein relevantes Rhythmusereignis, keine Pausen, auch keine Bradykardien oder Tachykardien gezeigt.

Das Sozialgericht hat daraufhin eine weitere Begutachtung auf internistischem Gebiet durch Dr. S. veranlasst. Dieser hat auf Grund einer ambulanten Untersuchung im Mai 2014 einen Zustand nach Nierenlebendtransplantation rechts Juni 2007 mit regelrechter Funktion, unklare Bewusstseinszustände bei Ausschluss einer koronarer Herzerkrankung bzw. von Herzrhythmusstörungen sowie einen Zustand nach Lungenentzündung 2013 ohne Restschäden festgestellt. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ca. acht Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche verrichten. Nicht möglich seien ihm mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte und Nässe, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, häufiges Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Unter anderem könne der Kläger noch Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde vollschichtig wahrnehmen. In einem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des behandelnden Nervenarztes Dr. W. vom April 2014 hat dieser berichtet, es sei weiterhin zu keiner Besserung hinsichtlich der psychischen Verfassung des Klägers gekommen.

Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Sozialgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. S. gestützt. Dem Gutachten des Priv.-Doz. Dr. H. habe dagegen nicht gefolgt werden können, da dieser seine Leistungseinschätzung lediglich mit einer seit langem bestehenden höhergradigen Einschränkung der Transplantatnierenfunktion begründet habe, ohne genau darzulegen, auf Grund welcher Befunde er auf eine Funktionseinschränkung schließe, zumal er andernorts die Nierenfunktion als "im Wesentlichen stabil" angegeben habe.

Gegen das ihm am 08.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.10.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht auf jede beliebige Tätigkeit im ungelernten Bereich verwiesen werden, da er, wie zuletzt bei der Firma T. , durchaus Schreinerarbeiten verrichtet habe, welche eine qualifizierte Ausbildung erfordern würden. Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle scheitere zum einen an den mangelnden Sprachkenntnissen des Klägers, zum anderen aber auch an den gesundheitlichen Anforderungen dieser Tätigkeit. Im Übrigen folge der Kläger dem Gutachten des Priv.-Doz. Dr. H. , da dieser als Leiter der Sektion Nieren- und Hochdruckkrankheiten im Universitätsklinikum T. als sehr erfahrener und kenntnisreicher Gutachter angesehen werden könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass der Kläger zum Kreis der ungelernten Arbeiter zu zählen sei und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung und mit ausdrücklicher Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt, weil er zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten kann, da den bei ihm vorliegenden Erkrankungen und Beschwerden durch qualitative Einschränkungen, die kein ungewöhnliches Ausmaß erreichen, hinreichend Rechnung getragen werden kann. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens zu begründen vermögen. Der gerichtliche Sachverständige Dr. S. ist in Übereinstimmung mit dem Gutachter im Verwaltungsverfahren Dr. H. und auch in Einklang mit dem behandelnden Nervenarzt Dr. W. zur Diagnose einer Dysthymie gelangt. Der von Dr. S. erhobene psychopathologische Befund trägt diesen Befund. Der Kläger hat im Rahmen der Begutachtung eine gute geistige Flexibilität aufgewiesen, ohne dass kognitive Defizite relevanten Ausmaßes vorgelegen hätten. Es haben sich keine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung, soziale Phobie, soziale Desintegration oder eine Einschränkung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens gezeigt. Dr. S. hat - vor dem Hintergrund des von ihm erhobenen Untersuchungsbefundes und unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der Anamnese für den Senat schlüssig und nachvollziehbar - keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer Einschränkung des Durchhaltevermögens unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen feststellen können. So haben sich die kognitiven Funktionen, insbesondere die Denkfunktionen, nicht leistungsrelevant eingeschränkt gezeigt. Es haben sich keine Einschränkungen der Psychomotorik ergeben. Der Kläger ist, wie der von ihm geschilderte Tagesablauf belegt, bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, seinen Tagesablauf angemessen bzw. den Anforderungen auch gerade des beruflichen Lebens entsprechend zu strukturieren, ohne dass Einschränkungen des Zeitmanagements bestehen würden. Es liegen beim Kläger keine nachvollziehbaren, relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Weder liegt beim Kläger eine objektivierbare bzw. ausreichend begründbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens noch eine organisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit vor. Insbesondere hat sich in der Gutachtensituation keine auffallende Erschöpftheit gezeigt. Die psychische Symptomatik ist letztlich nicht derart ausgeprägt, als dass sie ein unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tätigkeit im Umfang von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden darstellen würde. Demnach resultieren auch aus den Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet keine quantitativen Leistungseinschränkungen. In qualitativer Hinsicht ergeben sich zusätzlich zu den bereits vom Sozialgericht festgestellten, durch Erkrankungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet bedingten Leistungseinschränkungen (nur noch leichte körperliche Arbeiten, möglichst in Wechselhaltung, ohne Exposition von Nässe und Kälte, ohne Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit, ohne Absturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen sowie ohne vermehrtem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen) zusätzlich das Erfordernis der Vermeidung von Tätigkeiten mit vermehrten Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen, an das Konzentrationsvermögen sowie von Tätigkeiten mit vermehrten emotionalen Belastungen oder erhöhtem Konfliktpotential. Zusätzlich sind aus orthopädischer Sicht häufig kniende Tätigkeiten sowie schweres Heben und Tragen zu vermeiden (Reha-Entlassungsberichts des Reha-Zentrums S. ).

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Soweit der Kläger sich die Leistungseinschätzung im Gutachten von Priv.-Doz. Dr. H. zu eigen macht, hat das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt, weshalb der dortigen Einschätzung nicht gefolgt werden kann. So hat Priv.-Doz. Dr. H. eine Leistungseinschränkung des Klägers zum einen auf die chronische Niereninsuffizienz zurückgeführt. Zwar sei durch eine Transplantation eine Verbesserung der Prognose sowie der Lebensqualität grundsätzlich zu erzielen. Im konkreten Falle des Klägers liege jedoch seit längerem eine höhergradige Einschränkung der Transplantatnierenfunktion vor, welche analog einer Einschränkung der Eigennierenfunktion zu werten sei. In offensichtlichem Widerspruch zu dieser Beurteilung stehen aber die Ausführung des Sachverständigen im selben Gutachten, wonach die Nierenfunktion im Wesentlichen stabil sei und bei stattgehabter Polyomavirusinfektion die Virenlast derzeit unterhalb der Nachweisgrenze liege, also gut kontrolliert sei. Auch Dr. S. hat keinen auffälligen Befund feststellen können. Die Analyse der Laborwerte hat keine Hinweise auf eine Funktionsstörung der transplantierten Niere ergeben; es ist nicht zu einer Befundverschlechterung der Funktion der Transplantatniere gekommen. Weder Priv.-Doz. Dr. H. noch Dr. S. , so zutreffend letzterer, haben demnach Befunde bezüglich der nephrologischen Situation erheben können, die den Kläger daran hindern würden, unter Mitberücksichtigung der bereits genannten qualitativen Einschränkungen, wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Soweit Priv.-Doz. Dr. H. zum anderen eine Leistungseinschränkung auf Grund der vom Kläger angegebenen Synkopen angenommen hat, ist die diesbezügliche Einschätzung durch die nachfolgende Auskunft des Dr. H. über die Auswertung des auf Grund der beklagten Synkopen installierten Eventrecorders überholt. Nachdem die Abfrage des im Juli 2013 implantierten Eventrecorders im März 2014 keinerlei Ereignisse dokumentiert hat, die auf eine hämodynamisch bedeutsame Herzrhythmusstörung hingewiesen hätten, lässt sich dieser Symptomatik - so Dr. S. - ausreichend durch qualitative Leistungseinschränkungen in Gestalt der Vermeidung von Arbeiten mit Absturzgefahren Rechnung tragen.

Das Sozialgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend auch einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Soweit der Kläger für sich den Status eines Facharbeiters in Anspruch nimmt und daraus Berufsschutz ableiten will, teilt der Senat angesichts der beruflichen Vita des Klägers, insbesondere angesichts der Arbeitgeberauskunft der Firma T. , die diesbezüglichen erheblichen Bedenken der Beklagten bzw. des Sozialgerichts. Letztendlich kann aber eine Klärung der Frage dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, stünde ihm kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Dies waren bei dem Kläger die im Rahmen eines Leiharbeitnehmerverhältnisses unter anderem ausgeübten Tätigkeiten beim Fensterbau und bei der Küchenendmontage sowie die diversen Schreinertätigkeiten (vgl. Arbeitgeberauskunft der Firma T. ).

Unterstellt, diese Tätigkeiten rechtfertigten - auch vor dem Hintergrund der beruflichen Vorbildung in der T. - die Zuordnung zum Berufsbild des Schreiners, so kann der Kläger nach sämtlichen Gutachten diesen Beruf nicht mehr ausüben. Hiermit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Als Schreiner wäre der Kläger der genannten dritten Stufe nach dem Mehrstufenschema zuzuordnen. Auch wenn der Kläger seinen zuletzt ausgeübten und eventuell der genannten dritten Stufe zuzuordnenden Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er indes nicht berufsunfähig. Denn er kann sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen Metzger eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.

Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.

Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Metzger). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).

Das nach den Gutachten von Dr. S. und Dr. S. gegebene Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil, so ausdrücklich Dr. S ... Auch soweit im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S. qualitative Einschränkungen des Bewegungsapparats aufgrund orthopädischer Beschwerden gefordert werden (Vermeiden häufig kniender Tätigkeiten sowie von schwerem Heben und Tragen), stehen diese der Verweisungstätigkeit nach dem oben beschriebenen körperlichen Anforderungsprofil nicht entgegen. An der prinzipiellen Eignung des Klägers für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, hat der Senat keine Zweifel.

Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Schreiners eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Die von Dr. S. als nicht eingeschränkt beschriebene Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, aufgrund derer - so der Sachverständige - der Kläger sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten kann, und der von Dr. S. geschilderte Tagesablauf, der auf ein entsprechendes Organisationsvermögen schließen lässt, lassen beim Senat keine Zweifel an der Eignung des Klägers für die Arbeit in einer Poststelle aufkommen. Soweit der Kläger dies in Hinblick auf seine mangelnde Sprachkenntnisse bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein ausländischer Versicherter, dessen bisheriger Beruf zur Gruppe der Facharbeiter gehört, kann sich gegenüber der Verweisung auf eine sozial zumutbare Tätigkeit nicht auf die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache berufen, sofern der vergleichbare deutsche Versicherte die erforderlichen Sprachkenntnisse typischerweise besitzt (BSG, Urteil vom 23.04.1980, 4 RJ 29/79 in SozR 2200 § 1246 Nr. 61). Ein ausgebildeter Schreiner hat indes typischerweise keine sprachlichen Schwierigkeiten, die ihn daran hindern könnten, die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters auszuüben.

Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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