Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2956/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5096/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Witwerrentenbewilligung und die Rückforderung zu Unrecht gewährter Witwerrente streitig.
Der am 1944 geborene Kläger war der Ehemann der am 06.10.1938 geborenen E. A. (E.A.), die am 20.08.1995 verstarb.
Am 05.09.1995 beantragte der Kläger, ihm Hinterbliebenenrente zu gewähren. Im Rahmen des von ihm unterzeichneten Formularantrags verneinte er wahrheitsgemäß die Frage, ob er nach dem Tod der E.A. wieder geheiratet habe. Ferner verpflichtete er sich, nach Bewilligung der Leistung unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflusst, schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 16.11.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente ab 20.08.1995, wobei die Rente ab 01.12.1995 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht gezahlt wurde.
Am 07.07.1997 heiratete der Kläger erneut, ohne die Beklagte hiervon zu unterrichten.
Im März 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. In dem Formularantrag der Beklagten kreuzte er im Rahmen seiner Angaben zur Person in Bezug auf seinen Familienstand "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" an. Die Frage Nr. 11 des Formulars, ob er eine der nachstehenden Leistungen bezieht oder bezog bzw. eine dieser Leistungen beantragt hat, verneinte er hinsichtlich sämtlichen aufgeführten Leistungen, so auch in Bezug auf die unter 11.1 aufgeführte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zur Prüfung der Frage, ob dem Kläger die Witwerrente wegen des zum 01.07.2009 wegfallenden Erwerbseinkommens wieder zu zahlen ist, ermittelte die Beklagte die Höhe seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie seiner Alterspension aus der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt und bat den Kläger um Mitteilung, ob er ab 01.07.2009 weitere Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erziele, was der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch verneinte.
Mit Bescheid vom 18.08.2009 berechnete die Beklagte die große Witwerrente dann ab 01.07.1996 neu und ermittelte für die Zeit ab 01.07.2009 unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens einen monatlichen Bruttobetrag von 315,65 EUR. Für den Zeitraum davor ergab sich wegen des anzurechnenden Einkommens kein Zahlbetrag. Zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 337,75 EUR. Seite 5 des Bescheids enthielt unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" den Hinweis, dass die Rente mit Ablauf des Monats endet, in dem eine Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen wird, wobei der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten eine Eheschließung oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft unverzüglich mitzuteilen.
Im weiteren Verlauf berechnete die Beklagte den Zahlbetrag der Witwerrente mehrmals neu, und zwar mit Bescheid vom 27.08.2009 wegen der eingegangenen Meldung über die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (Zahlbetrag ab 01.07.2009: 283,78 EUR, Überzahlung wegen rückständiger Beitragsanteile für Kranken- und Pflegeversicherung von 74,79 EUR und 20,82 EUR sowie zu Unrecht gezahltem Zuschuss zur Krankenversicherung von 66,30 EUR), mit Bescheid vom 09.06.2010 wegen der Rentenanpassung zum 01.07.2010 (Zahlbetrag ab 01.07.2010: 283,19 EUR) und mit Bescheid vom 05.01.2011 wegen des zwischenzeitlich erfolgten Nachweises seiner Elterneigenschaft und des dadurch geänderten Beitrages zur Pflegeversicherung (Zahlbetrag ab 01.07.2009 nunmehr 284,56 EUR, ab 01.07.2010 jetzt 283,98 EUR und ab 01.01.2011 nunmehr 283,04 EUR). Auch diese Bescheide enthielten unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" den Hinweis, dass die Rente mit Ablauf des Monats endet, in dem eine Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen wird, wobei der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten eine Eheschließung oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft unverzüglich mitzuteilen.
Am 25.03.2011 ging bei der Beklagten die telefonische Mitteilung der Krankenkasse des Klägers ein, wonach dieser dort angegeben habe, seit 13 Jahren wieder verheiratet zu sein. Die Beklagte stellte daraufhin die Rentenzahlung zum 30.04.2011 ein. Auf ihre entsprechende Rückfrage legte der Kläger die Heiratsurkunde über die am 07.07.1997 erfolgte Wiederheirat vor.
Die Beklagte hörte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 sowie 05.01.2011 für die Zeit ab 01.07.2009 und Rückforderung der Überzahlung an, worauf der Kläger u.a. mitteilte, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Wiederheirat habe mitteilen müssen, da er in den Akten der Beklagten doch existiere und seine erneute Heirat durch Formulare belegt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 13.05.2011 nahm die Beklagte die genannten Bescheide sodann für die Zeit ab 01.07.2009 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurück und stellte für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2011 eine gemäß § 50 SGB X zu erstattende Überzahlung in Höhe von 6.250,76 EUR fest. Durch die Wiederheirat habe ab 01.07.2009 kein Anspruch auf Witwerrente mehr bestanden. Auf Vertrauen können sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtsgrundlosigkeit des anerkannten Rentenanspruchs gekannt bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Im Rentenbescheid vom 18.08.2009 sei er eindeutig darauf hingewiesen worden, dass ein Witwerrentenanspruch mit Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt und er verpflichtet sei, unverzüglich die Wiederheirat mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er nach Empfang dieser Entscheidung nochmals auf seine Eheschließung hinweist. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger zunächst geltend, nach seiner Kenntnis gehe im Falle einer Heirat eine entsprechende Mitteilung der Standesämter an die Rentenversicherung. Nach Einsicht in die Akten führte er aus, dass in sämtlichen Unterlagen die Frage der Wiederheirat kein Thema gewesen sei und damit auch den Mitarbeitern nicht als bedeutsam erschienen sei. Demzufolge könne es auch ihm nicht angelastet werden, diese Angabe nicht gemacht zu haben.
Mit "Ergänzungsbescheid" vom 03.02.2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16.11.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit für die Zeit ab 01.08.1997 gemäß § 48 SGB X zurück. Nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens Einwendungen gegen den Bescheid vom 03.02.2012 vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2012 zurück.
Am 14.08.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt, wonach die Frage der Wiederheirat offenbar auch der Beklagten nicht bedeutsam erschienen sei, so dass die fehlende Mitteilung ihm auch nicht angelastet werden könne. Darüber hinaus hat er rein fürsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Bescheid vom 16.11.1995 auf der Grundlage des § 48 SGB X für die Zeit ab 01.08.1997 zurückgenommen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei insoweit eingetreten, als der Kläger am 07.07.1997 erneut geheiratet habe und der Anspruch auf Witwerrente hierdurch weggefallen sei. Dabei sei der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der Wiederverheiratung, die zum Wegfall des Anspruchs führt, nicht nachgekommen. Auch habe der Kläger gewusst, dass der Witwerrentenanspruch mit der Wiederheirat kraft Gesetzes wegfiel. Bereits auf Grund seiner Antragstellung im September 1995 habe er gewusst, dass der Umstand der Wiederheirat für die Gewährung der Witwerrente von Bedeutung ist. Denn im Antragsformular sei er danach gefragt worden, ob er nach dem Tod der Versicherten wieder geheiratet habe. Zudem habe er sich bei Antragstellung verpflichtet, jede Veränderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflussten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge zurückzuzahlen. Die gegenteilige Einlassung des Klägers, wonach die Frage der Wiederverheiratung bei Antragstellung kein Thema gewesen sei, entspreche daher nicht der Wahrheit und sei nur schwer verständlich. Eine atypische Fallkonstellation, die der Beklagten Ermessen hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung eingeräumt hätte, liege im Übrigen nicht vor. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 SGB X seien erfüllt. Die Bescheide vom 18.09.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.01.2011 habe die Beklagte im Übrigen zu Recht auf der Grundlage des § 45 SGB X aufgehoben. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er gewusst habe, dass die genannten Bescheide rechtswidrig waren, dies zum einen auf Grund der Thematisierung anlässlich der Antragstellung und zum anderen auf Grund der ausdrücklichen Hinweise in diesen Bescheiden, wonach die Rente mit Ablauf des Monats ende, in dem eine Ehe geschlossen werde.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 28.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.11.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass das SG zu Unrecht davon ausgehe, dass er die Beklagte von seiner Wiederheirat nicht in Kenntnis gesetzt habe. Demgegenüber habe er jedoch anlässlich der Beantragung von Altersrente in dem Formular der Beklagten auf Seite 2 "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" angekreuzt und die Beklagte damit offensichtlich von seiner Wiederverheiratung informiert. Soweit das SG sich auf seine Erklärung im Zusammenhang mit dem Witwerrentenantrag beziehe, sei zu berücksichtigen, dass diese keinen Hinweis auf die Mitteilung einer Wiederverheiratung enthalte. Auch der unter dem 28.04.2002 ausgefüllte "Fragebogen zur Rechtsänderung seit dem 01.01.1992" und der "Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen bei vorzeitigen Altersrenten" habe die Wiederverheiratung nicht erwähnt oder hierzu eine Frage enthalten. Nachdem er die Beklagte vor Gewährung der Witwerrente von seiner Wiederverheiratung in Kenntnis gesetzt habe, habe für ihn keine Veranlassung gestanden, auf Grund des Rentenbescheids vom 18.08.2009 eine entsprechende Mitteilung zu machen. Wer verheiratet sei und einen Rentenantrag stelle und diese Rente auch gewährt bekomme, habe lediglich die Verpflichtung, wenn nach dem Rentenbescheid und dessen Zugang eine Ehe geschlossen wird, diese mitzuteilen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.05.2011 und 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, ihren Bescheid über die Bewilligung der Witwerrente vom 16.11.1995 wegen der Wiederheirat des Klägers am 07.07.1997 rückwirkend ab 01.08.1997 aufzuheben und die im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2011 zu Unrecht gewährten Rentenleistungen zurückzufordern. Rechtsgrundlage hierfür ist - wie das SG zutreffend dargelegt und begründet hat - § 48 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X. Zutreffend hat das SG insoweit insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X bejaht und das Vorliegen eines atypischen Falles verneint. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger Kenntnis von den Auswirkungen einer Wiederheirat auf den Hinterbliebenenrentenanspruch und somit dessen Wegfall hatte und er seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und er mithin auch wusste, dass ihm ab 01.08.1997 ein Witwerrentenanspruch nicht mehr zustand, somit auch kein Zahlungsanspruch ab 01.07.2009.
Dass der Kläger der Ansicht war, ein Anspruch auf Witwerrente bestehe auch dann noch, wenn sich sein Familienstand durch die Eingehung einer neuen Ehe ändert, hat der Kläger im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr wandte er sich im Zusammenhang mit dem Rückforderungsbegehren der Beklagten im Wesentlichen gegen die von der Beklagten behauptete Pflichtverletzung, dass er nämlich seiner Pflicht zur Mitteilung der Wiederheirat nicht nachgekommen sei. Entsprechend machte er im Verwaltungsverfahrens im Rahmen seiner Anhörung auch geltend, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er der Beklagten die Wiederheirat hätte mitteilen müssen und verwies darauf, dass diese bereits durch Formulare belegt sei, was er im Widerspruchsverfahren dann dahingehend konkretisierte, dass die Standesämter seiner Kenntnis nach eine entsprechende Mitteilung an die Rentenversicherungsträger machten. Auch mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren knüpft der Kläger wiederum an die in Rede stehende Pflichtverletzung an, indem er geltend macht, die Beklagte durch das Ankreuzen von "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" auf Seite 2 des Formulars, mit dem er Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beantragte, über seine Wiederverheiratung informiert zu haben. Entsprechendes gilt für die vom Kläger nunmehr herangezogenen Fragebögen, in denen - so seine Ausführungen - "mit keinem Wort eine Wiederverheiratung erwähnt oder nur angefragt wurde", woraus er (wohl) schließt, dass auch hieraus keine Plicht zur Mitteilung der Wiederheirat abzuleiten sei. Im Ergebnis gelangt somit der Senat in Übereinstimmung mit dem SG zu der Überzeugung, dass der Kläger wusste, dass mit seiner Wiederheirat am 07.07.1997 der Anspruch auf Witwerrente nach seiner ersten Ehefrau entfallen war. Schon dies allein rechtfertigt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X die Aufhebung der Rentenbewilligung vom 16.11.1995 mit Wirkung ab 01.08.1997 durch den Bescheid vom 03.02.2012.
Darüber hinaus verletzte der Kläger auch seine Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB X). Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht ist er seiner Mitteilungspflicht nicht durch die angesprochenen Angaben zu seinem Familienstand anlässlich seines Antrags auf Altersrente nachgekommen. Denn mit der Angabe "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" im Rahmen seines Antrags auf Altersrente aus seiner eigenen Versicherung hat er lediglich seinen Familienstand zum Antragszeitpunkt bekundet, nicht jedoch, dass insoweit eine Wiederheirat vorliegt. Für den seinerzeit mit der Bearbeitung des Antrags auf Altersrente betrauten Sachbearbeiter war aus dieser Angabe auch nicht abzuleiten, dass der Kläger bereits früher verheiratet war, die frühere Ehefrau verstorben war und der Familienstand sich auf eine Wiederheirat gründete, wodurch ein Witwerrentenanspruch grundsätzlich weggefallen wäre. Denn auch Angaben über das Bestehen eines Witwerrentenanspruchs dem Grunde nach enthält dieser Antrag nicht. So verneinte der Kläger die weitergehende Frage unter Nr. 11 des Antrags, die entsprechende Rückschlüsse zugelassen hätte, nämlich, ob er u.a. eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, bezogen hat oder eine solche Leistung beantragt hat, wahrheitswidrig. Zwar gelangte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Antragstellung tatsächlich Witwerrente nicht zur Auszahlung, jedoch verschwieg der Kläger sowohl den im Jahr 1995 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente als auch die Bewilligung der Leistung und den entsprechenden Leistungsbezug bis 30.11.1995. Damit ließ sich aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers anlässlich des Altersrentenantrags keinerlei Bezug zu der im Jahr 1995 erfolgten Witwerrentenbewilligung aus der Versicherung der E.A. herstellen, so dass aus dem Ankreuzen von "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" schon von vornherein nicht die Mitteilung des Klägers über seine Wiederverheiratung abgeleitet werden kann. Wenn diesen Angaben des Klägers im Rahmen der beantragten Altersrente - wie der Kläger meint - Bedeutung zukommen soll, dann - wegen des zu Unrecht verneinten Bezuges von bzw. Antrages auf Hinterbliebenenrente - i.S. des Nachweises vorsätzlicher Falschangaben, keinesfalls im Sinne einer Erfüllung seiner Mitteilungspflichten. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung des von der Beklagten thematisierten Umstandes, dass diese Angaben gerade nicht in dem - auf das vom eigenen Versicherungsverhältnis des Klägers zur Beklagten und der damals beantragten Altersrente zu trennenden - Versicherungsverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau zur Beklagten und der aus diesem Versicherungsverhältnis dem Kläger zugebilligten Hinterbliebenenrente erfolgten und die jeweilige Sachbearbeitung deshalb über Angaben aus dem jeweils anderen Versicherungsverhältnis keine Kenntnis hatte.
Soweit der Kläger behauptet, seine Wiederheirat hätte der Beklagten aus anderen Gründen bekannt sein müssen, etwa durch Mitteilungen der Standesämter oder weil er "in den Akten" bekannt sei, entlastet dies den Kläger nicht. Zum einen treffen diese Behauptungen tatsächlich nicht zu - weder erfolgen derartige Mitteilungen der Standesämter noch ergaben sich bis zur Mitteilung der Krankenkasse Hinweise auf die Wiederheirat des Klägers aus "den Akten" -, zum anderen kann der Kläger die ihm obliegenden Mitteilungspflichten nicht als durch andere Vorgänge, auf die er keinerlei Einfluss hat, in Abrede stellen.
Soweit der Kläger auf die Hinweise im Zusammenhang mit Mitteilungspflichten im Bescheid vom 18.08.2009 sowie den nachfolgenden Bescheiden verweist, geht dies ins Leere. Denn die Pflicht zur Mitteilung der für den Bezug der Witwerrente relevanten Umstände, also insbesondere - für den Kläger erkennbar, wie das SG zutreffend dargelegt hat - einer Wiederheirat, bestand bereits seitdem der Kläger die Hinterbliebenenrente beantragt (September 1995) bzw. bewilligt erhalten hatte (Bescheid vom 16.11.1995). Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger in Bezug auf die Hinweise, die in den in den Jahren 2009 bis 2011 ergangenen Bescheiden enthalten waren, vertretene Auffassung, wonach derjenige, der verheiratet sei und einen Rentenantrag stelle und diese Rente auch gewährt bekomme, lediglich die Verpflichtung habe, eine nach Zugang des Rentenbescheids geschlossene Ehe mitzuteilen, angesichts des Wortlautes der Hinweise nicht haltbar ist. Den in Rede stehenden Hinweisen ist eindeutig zu entnehmen, dass die bewilligte Rente mit jeglicher Eheschließung endet. Dies lässt sich ohne weiteres der Formulierung entnehmen, wonach die Rente mit Ablauf des Monats endet "in dem eine Ehe geschlossen" wird. Darin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit einer Eheschließung der Witwerrentenanspruch entfällt, mithin ein verheirateter Versicherter keinen Anspruch mehr auf Witwerrente hat, was der Kläger, wie dargelegt, aber ohnehin wusste.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2012 den Bescheid vom 16.11.1995 mit Wirkung ab 01.08.1997 aufhob.
Mit der Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 mit Wirkung ab dem 01.08.1997 entfiel ab dem 01.08.1997 der mit dem Bescheid vom 16.11.1995 bewilligte Anspruch auf Gewährung von Witwerrente, also das sog. Stammrecht auf Rente. Damit entfalteten zugleich die späteren Neuberechnungen der Witwerrente (genauer: des Zahlbetrages) durch die Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 keine Wirkung mehr. Denn mit diesen Bescheiden wurde - so ausdrücklich der jeweilige Eingangssatz - die Witwerrente jeweils "neu berechnet". Damit knüpfte der Bescheid vom 18.08.2009 (und die nachfolgenden Bescheide jeweils an die vorausgegangenen) an den ursprünglichen Bescheid vom 16.11.1995 insoweit an, als dort - neben der Bewilligung des Rentenstammrechts - auch die Zahlung dieser Rente, also der monatliche Zahlungsanspruch, geregelt wurde, nämlich nach Anrechnung von Einkommen mit Wirkung ab dem 01.12.1995 i.S. eines Zahlbetrages null ("wird ab 01.12.1995 nicht gezahlt"). Wegen den geänderten Einkommensverhältnisse wurde erstmalig mit Bescheid vom 18.08.2009 wieder ein Zahlbetrag ermittelt und festgestellt und insoweit jeweils durch die nachfolgenden Bescheide vom 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 den Einkommens- und Beitragsverhältnissen angepasst. Auf das im Bescheid vom 16.11.1995 zuerkannte Recht auf Witwerrente hatten die Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 keinen Einfluss, mit ihnen wurde nicht die Rente neu bewilligt, sondern sie setzten diese Bewilligung voraus und berechneten die Rente neu. Mit Wegfall der Rentenbewilligung als solcher, also durch die mit Bescheid vom 03.02.2012 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 ab dem 01.08.1997, entfiel somit die Grundlage für die jeweilige neue Berechnung und Feststellung der Rentenhöhe und - insbesondere nach Einkommensanrechnung und Beitragsabzug - des Zahlbetrages. Damit erledigten sich diese Bescheide durch Wegfall der Rentenbewilligung als solcher, so dass sie gemäß § 39 Abs. 2 SGB X keine Wirkung mehr entfalteten.
Es kann offen bleiben, welche Auswirkungen dieser Wegfall der Regelungswirkung der Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 auf den Bescheid vom 13.05.2011 hatte, soweit mit ihm diese Bescheide - vor dem beschriebenen Wegfall deren Regelungswirkung auf sonstige Weise - aufgehoben wurden. Selbst wenn der Bescheid vom 13.05.2011 vor Aufhebung der Bewilligung des Rentenstammrechts insoweit rechtswidrig gewesen wäre, würde er mit Wegfall des Rentenstammrechts den Kläger jedenfalls nicht mehr in seinen Rechten verletzen. Denn wenn die Grundlage des Rentenanspruchs weggefallen ist, können Bescheide zur Rentenhöhe bzw. deren Aufhebung keine Verletzung von Rechten mehr darstellen.
Schließlich forderte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2011 zu Recht 6.250,76 EUR zurück. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind erbrachte Leistungen - hier die erfolgten Zahlungen - zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - hier der Bescheid vom 16.11.1995 - aufgehoben wurde. Wie bereits dargelegt, entfiel mit Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 jeglicher Anspruch auf Zahlung der Witwerrente ab dem Wegfallzeitpunkt. Jedenfalls mit Erlass des Bescheides vom 03.02.2012 hatte der Kläger somit die überzahlten Leistungen zu erstatten. Zwar erfolgte die entsprechende Rückforderung überzahlter Leistungen bereits zuvor mit Bescheid vom 13.05.2011. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Erörterung, wie die in diesem Bescheid auch erfolgte Aufhebung der Rentenneuberechnungen zu beurteilen wäre. Denn für die hier vorliegende Anfechtungsklage kommt es allein auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 an. Zum Zeitpunkt seines Erlasses war jedenfalls die Rentenbewilligung aufgehoben und damit der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X entstanden. Fehler in der Berechnung der Rückforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese Forderung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verjährt. Denn gemäß § 50 Abs. 4 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt wird, unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbarkeit kann vor Rechtskraft dieses Urteils jedoch nicht eintreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Witwerrentenbewilligung und die Rückforderung zu Unrecht gewährter Witwerrente streitig.
Der am 1944 geborene Kläger war der Ehemann der am 06.10.1938 geborenen E. A. (E.A.), die am 20.08.1995 verstarb.
Am 05.09.1995 beantragte der Kläger, ihm Hinterbliebenenrente zu gewähren. Im Rahmen des von ihm unterzeichneten Formularantrags verneinte er wahrheitsgemäß die Frage, ob er nach dem Tod der E.A. wieder geheiratet habe. Ferner verpflichtete er sich, nach Bewilligung der Leistung unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflusst, schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 16.11.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente ab 20.08.1995, wobei die Rente ab 01.12.1995 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht gezahlt wurde.
Am 07.07.1997 heiratete der Kläger erneut, ohne die Beklagte hiervon zu unterrichten.
Im März 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. In dem Formularantrag der Beklagten kreuzte er im Rahmen seiner Angaben zur Person in Bezug auf seinen Familienstand "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" an. Die Frage Nr. 11 des Formulars, ob er eine der nachstehenden Leistungen bezieht oder bezog bzw. eine dieser Leistungen beantragt hat, verneinte er hinsichtlich sämtlichen aufgeführten Leistungen, so auch in Bezug auf die unter 11.1 aufgeführte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zur Prüfung der Frage, ob dem Kläger die Witwerrente wegen des zum 01.07.2009 wegfallenden Erwerbseinkommens wieder zu zahlen ist, ermittelte die Beklagte die Höhe seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie seiner Alterspension aus der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt und bat den Kläger um Mitteilung, ob er ab 01.07.2009 weitere Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erziele, was der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch verneinte.
Mit Bescheid vom 18.08.2009 berechnete die Beklagte die große Witwerrente dann ab 01.07.1996 neu und ermittelte für die Zeit ab 01.07.2009 unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens einen monatlichen Bruttobetrag von 315,65 EUR. Für den Zeitraum davor ergab sich wegen des anzurechnenden Einkommens kein Zahlbetrag. Zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 337,75 EUR. Seite 5 des Bescheids enthielt unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" den Hinweis, dass die Rente mit Ablauf des Monats endet, in dem eine Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen wird, wobei der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten eine Eheschließung oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft unverzüglich mitzuteilen.
Im weiteren Verlauf berechnete die Beklagte den Zahlbetrag der Witwerrente mehrmals neu, und zwar mit Bescheid vom 27.08.2009 wegen der eingegangenen Meldung über die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (Zahlbetrag ab 01.07.2009: 283,78 EUR, Überzahlung wegen rückständiger Beitragsanteile für Kranken- und Pflegeversicherung von 74,79 EUR und 20,82 EUR sowie zu Unrecht gezahltem Zuschuss zur Krankenversicherung von 66,30 EUR), mit Bescheid vom 09.06.2010 wegen der Rentenanpassung zum 01.07.2010 (Zahlbetrag ab 01.07.2010: 283,19 EUR) und mit Bescheid vom 05.01.2011 wegen des zwischenzeitlich erfolgten Nachweises seiner Elterneigenschaft und des dadurch geänderten Beitrages zur Pflegeversicherung (Zahlbetrag ab 01.07.2009 nunmehr 284,56 EUR, ab 01.07.2010 jetzt 283,98 EUR und ab 01.01.2011 nunmehr 283,04 EUR). Auch diese Bescheide enthielten unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" den Hinweis, dass die Rente mit Ablauf des Monats endet, in dem eine Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen wird, wobei der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten eine Eheschließung oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft unverzüglich mitzuteilen.
Am 25.03.2011 ging bei der Beklagten die telefonische Mitteilung der Krankenkasse des Klägers ein, wonach dieser dort angegeben habe, seit 13 Jahren wieder verheiratet zu sein. Die Beklagte stellte daraufhin die Rentenzahlung zum 30.04.2011 ein. Auf ihre entsprechende Rückfrage legte der Kläger die Heiratsurkunde über die am 07.07.1997 erfolgte Wiederheirat vor.
Die Beklagte hörte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 sowie 05.01.2011 für die Zeit ab 01.07.2009 und Rückforderung der Überzahlung an, worauf der Kläger u.a. mitteilte, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Wiederheirat habe mitteilen müssen, da er in den Akten der Beklagten doch existiere und seine erneute Heirat durch Formulare belegt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 13.05.2011 nahm die Beklagte die genannten Bescheide sodann für die Zeit ab 01.07.2009 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurück und stellte für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2011 eine gemäß § 50 SGB X zu erstattende Überzahlung in Höhe von 6.250,76 EUR fest. Durch die Wiederheirat habe ab 01.07.2009 kein Anspruch auf Witwerrente mehr bestanden. Auf Vertrauen können sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtsgrundlosigkeit des anerkannten Rentenanspruchs gekannt bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Im Rentenbescheid vom 18.08.2009 sei er eindeutig darauf hingewiesen worden, dass ein Witwerrentenanspruch mit Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt und er verpflichtet sei, unverzüglich die Wiederheirat mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er nach Empfang dieser Entscheidung nochmals auf seine Eheschließung hinweist. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger zunächst geltend, nach seiner Kenntnis gehe im Falle einer Heirat eine entsprechende Mitteilung der Standesämter an die Rentenversicherung. Nach Einsicht in die Akten führte er aus, dass in sämtlichen Unterlagen die Frage der Wiederheirat kein Thema gewesen sei und damit auch den Mitarbeitern nicht als bedeutsam erschienen sei. Demzufolge könne es auch ihm nicht angelastet werden, diese Angabe nicht gemacht zu haben.
Mit "Ergänzungsbescheid" vom 03.02.2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16.11.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit für die Zeit ab 01.08.1997 gemäß § 48 SGB X zurück. Nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens Einwendungen gegen den Bescheid vom 03.02.2012 vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2012 zurück.
Am 14.08.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt, wonach die Frage der Wiederheirat offenbar auch der Beklagten nicht bedeutsam erschienen sei, so dass die fehlende Mitteilung ihm auch nicht angelastet werden könne. Darüber hinaus hat er rein fürsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Bescheid vom 16.11.1995 auf der Grundlage des § 48 SGB X für die Zeit ab 01.08.1997 zurückgenommen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei insoweit eingetreten, als der Kläger am 07.07.1997 erneut geheiratet habe und der Anspruch auf Witwerrente hierdurch weggefallen sei. Dabei sei der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der Wiederverheiratung, die zum Wegfall des Anspruchs führt, nicht nachgekommen. Auch habe der Kläger gewusst, dass der Witwerrentenanspruch mit der Wiederheirat kraft Gesetzes wegfiel. Bereits auf Grund seiner Antragstellung im September 1995 habe er gewusst, dass der Umstand der Wiederheirat für die Gewährung der Witwerrente von Bedeutung ist. Denn im Antragsformular sei er danach gefragt worden, ob er nach dem Tod der Versicherten wieder geheiratet habe. Zudem habe er sich bei Antragstellung verpflichtet, jede Veränderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflussten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge zurückzuzahlen. Die gegenteilige Einlassung des Klägers, wonach die Frage der Wiederverheiratung bei Antragstellung kein Thema gewesen sei, entspreche daher nicht der Wahrheit und sei nur schwer verständlich. Eine atypische Fallkonstellation, die der Beklagten Ermessen hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung eingeräumt hätte, liege im Übrigen nicht vor. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 SGB X seien erfüllt. Die Bescheide vom 18.09.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.01.2011 habe die Beklagte im Übrigen zu Recht auf der Grundlage des § 45 SGB X aufgehoben. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er gewusst habe, dass die genannten Bescheide rechtswidrig waren, dies zum einen auf Grund der Thematisierung anlässlich der Antragstellung und zum anderen auf Grund der ausdrücklichen Hinweise in diesen Bescheiden, wonach die Rente mit Ablauf des Monats ende, in dem eine Ehe geschlossen werde.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 28.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.11.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass das SG zu Unrecht davon ausgehe, dass er die Beklagte von seiner Wiederheirat nicht in Kenntnis gesetzt habe. Demgegenüber habe er jedoch anlässlich der Beantragung von Altersrente in dem Formular der Beklagten auf Seite 2 "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" angekreuzt und die Beklagte damit offensichtlich von seiner Wiederverheiratung informiert. Soweit das SG sich auf seine Erklärung im Zusammenhang mit dem Witwerrentenantrag beziehe, sei zu berücksichtigen, dass diese keinen Hinweis auf die Mitteilung einer Wiederverheiratung enthalte. Auch der unter dem 28.04.2002 ausgefüllte "Fragebogen zur Rechtsänderung seit dem 01.01.1992" und der "Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen bei vorzeitigen Altersrenten" habe die Wiederverheiratung nicht erwähnt oder hierzu eine Frage enthalten. Nachdem er die Beklagte vor Gewährung der Witwerrente von seiner Wiederverheiratung in Kenntnis gesetzt habe, habe für ihn keine Veranlassung gestanden, auf Grund des Rentenbescheids vom 18.08.2009 eine entsprechende Mitteilung zu machen. Wer verheiratet sei und einen Rentenantrag stelle und diese Rente auch gewährt bekomme, habe lediglich die Verpflichtung, wenn nach dem Rentenbescheid und dessen Zugang eine Ehe geschlossen wird, diese mitzuteilen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.05.2011 und 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, ihren Bescheid über die Bewilligung der Witwerrente vom 16.11.1995 wegen der Wiederheirat des Klägers am 07.07.1997 rückwirkend ab 01.08.1997 aufzuheben und die im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2011 zu Unrecht gewährten Rentenleistungen zurückzufordern. Rechtsgrundlage hierfür ist - wie das SG zutreffend dargelegt und begründet hat - § 48 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X. Zutreffend hat das SG insoweit insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X bejaht und das Vorliegen eines atypischen Falles verneint. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger Kenntnis von den Auswirkungen einer Wiederheirat auf den Hinterbliebenenrentenanspruch und somit dessen Wegfall hatte und er seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und er mithin auch wusste, dass ihm ab 01.08.1997 ein Witwerrentenanspruch nicht mehr zustand, somit auch kein Zahlungsanspruch ab 01.07.2009.
Dass der Kläger der Ansicht war, ein Anspruch auf Witwerrente bestehe auch dann noch, wenn sich sein Familienstand durch die Eingehung einer neuen Ehe ändert, hat der Kläger im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr wandte er sich im Zusammenhang mit dem Rückforderungsbegehren der Beklagten im Wesentlichen gegen die von der Beklagten behauptete Pflichtverletzung, dass er nämlich seiner Pflicht zur Mitteilung der Wiederheirat nicht nachgekommen sei. Entsprechend machte er im Verwaltungsverfahrens im Rahmen seiner Anhörung auch geltend, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er der Beklagten die Wiederheirat hätte mitteilen müssen und verwies darauf, dass diese bereits durch Formulare belegt sei, was er im Widerspruchsverfahren dann dahingehend konkretisierte, dass die Standesämter seiner Kenntnis nach eine entsprechende Mitteilung an die Rentenversicherungsträger machten. Auch mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren knüpft der Kläger wiederum an die in Rede stehende Pflichtverletzung an, indem er geltend macht, die Beklagte durch das Ankreuzen von "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" auf Seite 2 des Formulars, mit dem er Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beantragte, über seine Wiederverheiratung informiert zu haben. Entsprechendes gilt für die vom Kläger nunmehr herangezogenen Fragebögen, in denen - so seine Ausführungen - "mit keinem Wort eine Wiederverheiratung erwähnt oder nur angefragt wurde", woraus er (wohl) schließt, dass auch hieraus keine Plicht zur Mitteilung der Wiederheirat abzuleiten sei. Im Ergebnis gelangt somit der Senat in Übereinstimmung mit dem SG zu der Überzeugung, dass der Kläger wusste, dass mit seiner Wiederheirat am 07.07.1997 der Anspruch auf Witwerrente nach seiner ersten Ehefrau entfallen war. Schon dies allein rechtfertigt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X die Aufhebung der Rentenbewilligung vom 16.11.1995 mit Wirkung ab 01.08.1997 durch den Bescheid vom 03.02.2012.
Darüber hinaus verletzte der Kläger auch seine Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB X). Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht ist er seiner Mitteilungspflicht nicht durch die angesprochenen Angaben zu seinem Familienstand anlässlich seines Antrags auf Altersrente nachgekommen. Denn mit der Angabe "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" im Rahmen seines Antrags auf Altersrente aus seiner eigenen Versicherung hat er lediglich seinen Familienstand zum Antragszeitpunkt bekundet, nicht jedoch, dass insoweit eine Wiederheirat vorliegt. Für den seinerzeit mit der Bearbeitung des Antrags auf Altersrente betrauten Sachbearbeiter war aus dieser Angabe auch nicht abzuleiten, dass der Kläger bereits früher verheiratet war, die frühere Ehefrau verstorben war und der Familienstand sich auf eine Wiederheirat gründete, wodurch ein Witwerrentenanspruch grundsätzlich weggefallen wäre. Denn auch Angaben über das Bestehen eines Witwerrentenanspruchs dem Grunde nach enthält dieser Antrag nicht. So verneinte der Kläger die weitergehende Frage unter Nr. 11 des Antrags, die entsprechende Rückschlüsse zugelassen hätte, nämlich, ob er u.a. eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, bezogen hat oder eine solche Leistung beantragt hat, wahrheitswidrig. Zwar gelangte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Antragstellung tatsächlich Witwerrente nicht zur Auszahlung, jedoch verschwieg der Kläger sowohl den im Jahr 1995 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente als auch die Bewilligung der Leistung und den entsprechenden Leistungsbezug bis 30.11.1995. Damit ließ sich aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers anlässlich des Altersrentenantrags keinerlei Bezug zu der im Jahr 1995 erfolgten Witwerrentenbewilligung aus der Versicherung der E.A. herstellen, so dass aus dem Ankreuzen von "verheiratet/wieder verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend" schon von vornherein nicht die Mitteilung des Klägers über seine Wiederverheiratung abgeleitet werden kann. Wenn diesen Angaben des Klägers im Rahmen der beantragten Altersrente - wie der Kläger meint - Bedeutung zukommen soll, dann - wegen des zu Unrecht verneinten Bezuges von bzw. Antrages auf Hinterbliebenenrente - i.S. des Nachweises vorsätzlicher Falschangaben, keinesfalls im Sinne einer Erfüllung seiner Mitteilungspflichten. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung des von der Beklagten thematisierten Umstandes, dass diese Angaben gerade nicht in dem - auf das vom eigenen Versicherungsverhältnis des Klägers zur Beklagten und der damals beantragten Altersrente zu trennenden - Versicherungsverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau zur Beklagten und der aus diesem Versicherungsverhältnis dem Kläger zugebilligten Hinterbliebenenrente erfolgten und die jeweilige Sachbearbeitung deshalb über Angaben aus dem jeweils anderen Versicherungsverhältnis keine Kenntnis hatte.
Soweit der Kläger behauptet, seine Wiederheirat hätte der Beklagten aus anderen Gründen bekannt sein müssen, etwa durch Mitteilungen der Standesämter oder weil er "in den Akten" bekannt sei, entlastet dies den Kläger nicht. Zum einen treffen diese Behauptungen tatsächlich nicht zu - weder erfolgen derartige Mitteilungen der Standesämter noch ergaben sich bis zur Mitteilung der Krankenkasse Hinweise auf die Wiederheirat des Klägers aus "den Akten" -, zum anderen kann der Kläger die ihm obliegenden Mitteilungspflichten nicht als durch andere Vorgänge, auf die er keinerlei Einfluss hat, in Abrede stellen.
Soweit der Kläger auf die Hinweise im Zusammenhang mit Mitteilungspflichten im Bescheid vom 18.08.2009 sowie den nachfolgenden Bescheiden verweist, geht dies ins Leere. Denn die Pflicht zur Mitteilung der für den Bezug der Witwerrente relevanten Umstände, also insbesondere - für den Kläger erkennbar, wie das SG zutreffend dargelegt hat - einer Wiederheirat, bestand bereits seitdem der Kläger die Hinterbliebenenrente beantragt (September 1995) bzw. bewilligt erhalten hatte (Bescheid vom 16.11.1995). Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger in Bezug auf die Hinweise, die in den in den Jahren 2009 bis 2011 ergangenen Bescheiden enthalten waren, vertretene Auffassung, wonach derjenige, der verheiratet sei und einen Rentenantrag stelle und diese Rente auch gewährt bekomme, lediglich die Verpflichtung habe, eine nach Zugang des Rentenbescheids geschlossene Ehe mitzuteilen, angesichts des Wortlautes der Hinweise nicht haltbar ist. Den in Rede stehenden Hinweisen ist eindeutig zu entnehmen, dass die bewilligte Rente mit jeglicher Eheschließung endet. Dies lässt sich ohne weiteres der Formulierung entnehmen, wonach die Rente mit Ablauf des Monats endet "in dem eine Ehe geschlossen" wird. Darin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit einer Eheschließung der Witwerrentenanspruch entfällt, mithin ein verheirateter Versicherter keinen Anspruch mehr auf Witwerrente hat, was der Kläger, wie dargelegt, aber ohnehin wusste.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2012 den Bescheid vom 16.11.1995 mit Wirkung ab 01.08.1997 aufhob.
Mit der Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 mit Wirkung ab dem 01.08.1997 entfiel ab dem 01.08.1997 der mit dem Bescheid vom 16.11.1995 bewilligte Anspruch auf Gewährung von Witwerrente, also das sog. Stammrecht auf Rente. Damit entfalteten zugleich die späteren Neuberechnungen der Witwerrente (genauer: des Zahlbetrages) durch die Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 keine Wirkung mehr. Denn mit diesen Bescheiden wurde - so ausdrücklich der jeweilige Eingangssatz - die Witwerrente jeweils "neu berechnet". Damit knüpfte der Bescheid vom 18.08.2009 (und die nachfolgenden Bescheide jeweils an die vorausgegangenen) an den ursprünglichen Bescheid vom 16.11.1995 insoweit an, als dort - neben der Bewilligung des Rentenstammrechts - auch die Zahlung dieser Rente, also der monatliche Zahlungsanspruch, geregelt wurde, nämlich nach Anrechnung von Einkommen mit Wirkung ab dem 01.12.1995 i.S. eines Zahlbetrages null ("wird ab 01.12.1995 nicht gezahlt"). Wegen den geänderten Einkommensverhältnisse wurde erstmalig mit Bescheid vom 18.08.2009 wieder ein Zahlbetrag ermittelt und festgestellt und insoweit jeweils durch die nachfolgenden Bescheide vom 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 den Einkommens- und Beitragsverhältnissen angepasst. Auf das im Bescheid vom 16.11.1995 zuerkannte Recht auf Witwerrente hatten die Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 keinen Einfluss, mit ihnen wurde nicht die Rente neu bewilligt, sondern sie setzten diese Bewilligung voraus und berechneten die Rente neu. Mit Wegfall der Rentenbewilligung als solcher, also durch die mit Bescheid vom 03.02.2012 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 ab dem 01.08.1997, entfiel somit die Grundlage für die jeweilige neue Berechnung und Feststellung der Rentenhöhe und - insbesondere nach Einkommensanrechnung und Beitragsabzug - des Zahlbetrages. Damit erledigten sich diese Bescheide durch Wegfall der Rentenbewilligung als solcher, so dass sie gemäß § 39 Abs. 2 SGB X keine Wirkung mehr entfalteten.
Es kann offen bleiben, welche Auswirkungen dieser Wegfall der Regelungswirkung der Bescheide vom 18.08.2009, 27.08.2009, 09.06.2010 und 05.11.2011 auf den Bescheid vom 13.05.2011 hatte, soweit mit ihm diese Bescheide - vor dem beschriebenen Wegfall deren Regelungswirkung auf sonstige Weise - aufgehoben wurden. Selbst wenn der Bescheid vom 13.05.2011 vor Aufhebung der Bewilligung des Rentenstammrechts insoweit rechtswidrig gewesen wäre, würde er mit Wegfall des Rentenstammrechts den Kläger jedenfalls nicht mehr in seinen Rechten verletzen. Denn wenn die Grundlage des Rentenanspruchs weggefallen ist, können Bescheide zur Rentenhöhe bzw. deren Aufhebung keine Verletzung von Rechten mehr darstellen.
Schließlich forderte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2011 zu Recht 6.250,76 EUR zurück. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind erbrachte Leistungen - hier die erfolgten Zahlungen - zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - hier der Bescheid vom 16.11.1995 - aufgehoben wurde. Wie bereits dargelegt, entfiel mit Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 jeglicher Anspruch auf Zahlung der Witwerrente ab dem Wegfallzeitpunkt. Jedenfalls mit Erlass des Bescheides vom 03.02.2012 hatte der Kläger somit die überzahlten Leistungen zu erstatten. Zwar erfolgte die entsprechende Rückforderung überzahlter Leistungen bereits zuvor mit Bescheid vom 13.05.2011. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Erörterung, wie die in diesem Bescheid auch erfolgte Aufhebung der Rentenneuberechnungen zu beurteilen wäre. Denn für die hier vorliegende Anfechtungsklage kommt es allein auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 an. Zum Zeitpunkt seines Erlasses war jedenfalls die Rentenbewilligung aufgehoben und damit der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X entstanden. Fehler in der Berechnung der Rückforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese Forderung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verjährt. Denn gemäß § 50 Abs. 4 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt wird, unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbarkeit kann vor Rechtskraft dieses Urteils jedoch nicht eintreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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