L 10 R 2817/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 4942/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2817/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Anrechnungszeit für den Besuch der Berufsschule sowie unter Zugrundlegung der Höchstwerte an Entgeltpunkten für seine Kindererziehungszeiten (KEZ) die Gewährung höherer Altersrente

Der 1945 geborene Kläger besuchte von 07.04.1959 bis 31.03.1960 die H.-Schule in Titisee-N., eine Fachschule für Metallgewerbe, und absolvierte anschließend vom 19.04.1960 bis 30.09.1962 eine Lehre zum Maschinenschlosser (vgl. Bescheinigung vom 27.01.2011, Bl. 26 SG-Akte, Facharbeiterbrief vom 27.11.1962, Bl. 12 VerwA I). Hierbei wurde er wegen des vorausgegangenen Fachschulbesuchs direkt in das zweite Lehrjahr übernommen. Nach Abschluss einer weiteren Ausbildung zum Elektroinstallateur im April 1968 war der Kläger während seines Berufsleben fortlaufend versicherungspflichtig beschäftigt, dies auch nach der Geburt seiner Tochter S. am 26.11.1969 und seiner Tochter B. am 16.02.1971.

Auf seinen im Mai 2010 gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.08.2010 Regelaltersrente ab 01.09.2010 in Höhe von anfangs monatlich 1.970,12 EUR (brutto). Der Rentenberechnung lagen u.a. Pflichtbeitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung vom 19.04.1960 bis 30.09.1962 sowie in der Zeit vom 01.12.1969 bis 30.11.1970 und vom 01.03.1971 bis 29.02.1972 neben Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung auch KEZ zu Grunde. Auf Grund des gleichzeitig erzielten Arbeitsentgeltes fand dabei nicht der an sich für KEZ vorgesehene Wert an Entgeltpunkten von monatlich 0,0833 Berücksichtigung, vielmehr begrenzte die Beklagte diese Werte jeweils so, dass der jährliche Höchstwert an Entgeltpunkten nicht überschritten wurde. Dementsprechend berücksichtigte sie in diesem Zeitraum Entgeltpunkte jeweils bis zum jährlichen Höchstwert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit seinem gegen den Rentenbescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, der Fachschulbesuch von April 1959 bis April 1960 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; seine Lehrzeit habe nicht lediglich 30 Monate sondern 42 Monate gedauert. Hierzu legte er Bescheinigungen vor, wonach er wegen der zuvor absolvierten einjährigen Metallfachschule direkt mit dem zweiten Ausbildungsjahr begonnen habe und die komplette Ausbildungszeit zum Maschinenschlosser insgesamt 42 Monate betragen hätte. Im Übrigen wandte er sich gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte für die KEZ. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2011 die Rente unter Berücksichtigung einer zusätzlichen anderweitigen Beitragszeit bei im Übrigen unveränderter Berechnung neu festgestellt hatte (brutto anfangs nunmehr 1.974,52 EUR), wies sie hinsichtlich der o.g. Streitpunkte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 und u.a. der Begründung zurück, gemäß § 70 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) seien zusätzlich zu Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten zu berücksichtigende Entgeltpunkte für KEZ höchsten bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b SGB VI zu erhöhen. Da der Kläger während der KEZ auch abhängig beschäftigt gewesen sei, seien die Entgeltpunkte für KEZ auf die entsprechenden Höchstwerte zu begrenzen. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 18.05.2011 verwiesen.

Am 14.09.2011 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und in Bezug auf den Fachschulbesuch geltend gemacht, seine berufliche Ausbildung habe nicht erst am 19.04.1960, sondern bereits am 07.04.1959 mit der berufsschulischen Ausbildung begonnen. Die Regelung des § 70 Abs. 2 SGB VI begegne im Übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen führe, da sich KEZ nicht bei allen Versicherten gleich günstig auf die Rente auswirkten. So würden die Versicherten benachteiligt, die versicherungspflichtige Entgelte oberhalb von ca. 50 bzw. 85 % des Durchschnittsentgelts erzielt hätten, da KEZ dann nicht mehr in gleicher Weise berücksichtigt würden, wie bei Versicherten mit geringerem oder ohne beitragspflichtiges Entgelt. Er sieht sich durch den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.01.2012 (S 4 RA 152/03) bestätigt.

Mit Urteil vom 22.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anerkennung der Zeit des Berufsfachschulbesuchs als rentenrechtliche Zeit komme nicht in Betracht, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht existiere. Während dieser Zeit habe der Kläger weder Beiträge entrichtet noch existiere eine Vorschrift, nach der Beiträge als gezahlt gelten könnten. Auch handele es sich nicht um eine Anrechnungszeit, da diese vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei und damit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.07.2004 gültig gewesenen Fassung wäre nicht erfüllt, da eine Anrechnungszeit auch danach nur für einen Fachschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht gekommen wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Dies gelte auch im Hinblick auf die erfolgte Begrenzung von Entgeltpunkten für KEZ. Entsprechend habe das Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007 (1 BvR 858/03) zurückgewiesen.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 11.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2011 und des Bescheides vom 16.09.2014 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung der Zeit vom 07.04.1959 bis 31.03.1960 als Anrechnungszeit sowie unter Berücksichtigung ungekürzter Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vom 01.12.1969 bis 30.11.1970 sowie vom 01.03.1971 bis 29.02.1972 höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 16.09.2014 ab dem 01.07.2014 neu berechnet und gemäß dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen § 307 d SGB VI für jedes Kind einen Entgeltpunkt, insgesamt also zwei Entgeltpunkte zusätzlich der Rentenberechnung zu Grunde gelegt (Bruttobetrag der Rente ab 01.07.2014: 2134,09 EUR).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 18.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011, wobei der Kläger den im Bescheid vom 18.05.2011 festgestellten Bruttobetrag der ihm zustehenden Rente nur insoweit angreift, als er die zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit des Besuchs der Fachschule von April 1959 bis März 1960 und die volle Berücksichtigung der Entgeltpunkte für das jeweils erste Jahr der Kindererziehung begehrt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Streitgegenstandes s. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2).

Streitgegenstand des Rechtsstreits ist auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 16.09.2014, mit dem die Beklagte den mit Wirkung ab dem 01.07.2014 eingeführten Zuschlag für KEZ (§ 307d SGB VI) in die Rentenberechnung eingestellt hat. Dieser Zuschlag dient (ausschließlich) der Berücksichtigung eines weiteren, zweiten Jahres der Kindererziehung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, und korrespondiert mit der entsprechenden Neuregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI (24 Kalendermonate statt zuvor zwölf Kalendermonate KEZ) für die Berechnung künftiger Versicherungsfälle. Damit wird weder durch die gesetzliche Neuregelung noch durch den Bescheid vom 16.09.2014 der hier in Rede stehende Streitgegenstand - Höhe der Entgeltpunkte für das erste Jahr der Kindererziehung - betroffen. Auch wird durch den Bescheid vom 16.09.2014 die bisherige Rentenberechnung in Bezug auf die bisherigen Entgeltpunkte nicht geändert, vielmehr knüpft dieser Bescheid an die bisherige Ermittlung der Entgeltpunkte unmittelbar an und erhöht die bisherigen Entgeltpunkte um den pauschalen Zuschlag (zwei Entgeltpunkte). Allerdings wird durch diesen Bescheid vom 16.09.2014 der Bruttobetrag der dem Kläger zustehenden Rente für die Zeit ab 01.07.2014 geändert. Gerade einen höheren Bruttobetrag der Rente - wenn auch bereits von Rentenbeginn an - will der Kläger mit seiner Klage erstreiten und für die Regelungsdauer des Bescheides vom 16.09.2014, also ab 01.07.2014, einen wegen des unstreitigen Zuschlages an Entgeltpunkten entsprechend noch höheren Rentenbetrag. Ändert der Bescheid vom 16.09.2014 somit den streitigen Bescheid 18.05.2011 hinsichtlich des festgestellten Bruttobetrages der Rente mit Wirkung ab dem 01.07.2014 ab, ist er schon deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Entsprechend hat auch das BSG im Urteil vom 12.12.2006, a.a.O., alle Neuberechnungsbescheide in den Antrag aufgenommen, obwohl es hinsichtlich der rechtlichen Prüfung den Streitgegenstand als begrenzt angesehen hat. Da das SG über den erst während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 16.09.2014 nicht entschieden hat, entscheidet der Senat insoweit auf Klage.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 18.08.2010, mit dem die Beklagte erstmalig die Rente berechnete und den Rentenbetrag feststellte. Denn dieser Bescheid wurde durch den nachfolgenden Bescheid vom 18.05.2011, mit dem die Beklagte die Rente von Anfang an neu und (unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit) höher berechnete, in vollem Umfang ersetzt und entfaltet damit keinerlei Wirkung mehr (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

Gegenstand des klägerischen Begehrens und damit Streitgegenstand ist - wie eingangs dargelegt - ausschließlich, ob dem Kläger deswegen höhere Rente zusteht, weil eine Anrechnungszeit des Besuchs der Fachschule von April 1959 bis März 1960 und die Entgeltpunkte für das jeweils erste Jahr der Kindererziehung in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Nur hierauf, auf diesen, vom Kläger zulässigerweise eingeschränkten Streitgegenstand (vgl. BSG, a.a.O.) erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 18.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2011 ist weder insoweit zu beanstanden, als die Beklagte bei der Rentenberechnung die Zeit des Besuch der Berufsfachschule von April 1959 bis März 1960 unberücksichtigt ließ, noch im Hinblick auf die Begrenzung der Entgeltpunkte für die KEZ im ersten Jahr nach der Geburt der Kinder S. und Barbara. Eine höhere Altersrente seht dem Kläger vor diesem Hintergrund mithin nicht zu. Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem entsprechend erweist sich auch der mit Bescheid vom 06.09.2014 unter Berücksichtigung eines - insoweit nicht streitgegenständlichen - Zuschlages von zwei Entgeltpunkten festgestellte Bruttobetrag der Rente als rechtmäßig. Die Klage ist insoweit daher abzuweisen.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für die Berücksichtigung von (rentenrechtlichen) Zeiten bei der Rentenberechnung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen der erfolgte Berufsfachschulbesuch des Klägers vom 07.04.1959 bis 31.03.1960 der Rentenberechnung nicht, insbesondere auch nicht als Anrechnungszeit (Zeit einer schulischen Ausbildung), zu Grunde zu legen ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Da der Kläger im Berufungsverfahren keine Begründung für seine abweichende Auffassung vorgebracht hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen.

Auch im Hinblick auf die Begrenzung der Entgeltpunkte für KEZ bei gleichzeitiger Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, hat das SG die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die erfolgte Begrenzung nicht zu beanstanden ist. Zwar führt diese Begrenzung zu einer Ungleichbehandlung des Klägers mit solchen Versicherten, bei denen auf Grund ihres (geringeren) Einkommens Entgeltpunkte für KEZ in voller Höhe anrechnungsfähig sind, weil die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI nicht überschritten werden, jedoch stellt dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn diese Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und schließt sich gleichermaßen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem erwähnten Beschluss vom 29.08.2007 an.

Danach ist der Gesetzgeber auf Grund des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von Kinder erziehenden Familienmitgliedern auszugleichen, verfügt dabei allerdings auch über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen, weshalb der Gesetzgeber nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen darf. Entsprechend ist der Gesetzgeber - so das Bundesverfassungsgericht - bei seinen bisherigen Maßnahmen zum Ausgleich der durch Kindererziehung entstehenden Nachteile auch immer innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben und hat die Anerkennung von KEZ in die Struktur der Rentenversicherung einfügt. Dem trägt auch die Begrenzung der Entgeltpunkte für KEZ bei Erreichen der Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI Rechnung. Diese stellt sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für KEZ die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist. Von Beginn an gehörte zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung die Begrenzung der Beitragspflicht. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohem Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze auch die weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der dieser Auffassung entgegenstehenden Ansicht des Sozialgerichts Neubrandenburg in seinem Beschluss vom 12.01.2012 folgt der Senat nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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