Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 260/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 508/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine andere Entscheidung rechtfertigt. Der Antragsteller beansprucht mit seinem am 26.01.2015 beim SG eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Krankengeld nur für die Zeit vor Antragstellung, konkret bis zum 11.01.2015 (Schriftsatz vom 13.02.2015). Es ist in der Rspr der Landessozialgerichte jedoch anerkannt, dass Ansprüche für die Vergangenheit grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden können. Sinn und Zweck des Eilverfahrens ist es, aktuelle wesentliche Nachteile abzuwehren und nicht materielle Ansprüche vor dem Hauptsacheverfahren zu befriedigen. So können durch die Versagung des Krankengeldes für die Vergangenheit grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen; denn der Beschwerdeführer hat für diese Zeit seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf das begehrte Krankengeld nicht mehr angewiesen ist (Thüringer LSG 17.11.2014, L 6 KR 1214/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG 03.07.2013, L 5 KR 98/13 B ER, L 5 KR 221/13 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg 27.05.2013, L 1 KR 145/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 17.06.2008, L 16 B 23/08 KR ER, alle veröffentlicht in juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Fälle dar, in denen ein sogenannter Nachholbedarf besteht. Nachholbedarf ist gegeben, wenn bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (LSG Nordrhein-Westfalen 09.11.2011, L 11 KR 465/11 B ER, mwN, juris.). Dies hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die von ihm in Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszüge seines Kontos bei der Postbank betreffen die Zeit bis 09.01.2015. Gegen einen Nachholbedarf spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller im Februar 2015 wieder eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine andere Entscheidung rechtfertigt. Der Antragsteller beansprucht mit seinem am 26.01.2015 beim SG eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Krankengeld nur für die Zeit vor Antragstellung, konkret bis zum 11.01.2015 (Schriftsatz vom 13.02.2015). Es ist in der Rspr der Landessozialgerichte jedoch anerkannt, dass Ansprüche für die Vergangenheit grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden können. Sinn und Zweck des Eilverfahrens ist es, aktuelle wesentliche Nachteile abzuwehren und nicht materielle Ansprüche vor dem Hauptsacheverfahren zu befriedigen. So können durch die Versagung des Krankengeldes für die Vergangenheit grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen; denn der Beschwerdeführer hat für diese Zeit seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf das begehrte Krankengeld nicht mehr angewiesen ist (Thüringer LSG 17.11.2014, L 6 KR 1214/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG 03.07.2013, L 5 KR 98/13 B ER, L 5 KR 221/13 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg 27.05.2013, L 1 KR 145/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 17.06.2008, L 16 B 23/08 KR ER, alle veröffentlicht in juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Fälle dar, in denen ein sogenannter Nachholbedarf besteht. Nachholbedarf ist gegeben, wenn bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (LSG Nordrhein-Westfalen 09.11.2011, L 11 KR 465/11 B ER, mwN, juris.). Dies hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die von ihm in Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszüge seines Kontos bei der Postbank betreffen die Zeit bis 09.01.2015. Gegen einen Nachholbedarf spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller im Februar 2015 wieder eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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