Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4985/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3119/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des sogenannten Zugunstenverfahrens Rente wegen Erwerbsminderung und er wendet sich zusätzlich gegen die Versagung von neu beantragter Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1953 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger. Er hat keinerlei berufliche Bildung, weder in Form der Ausbildung, noch in Form einer Anlernung oder sonstigen Bildungsmaßnahme (vgl. Bl. 8 u. 21 VA). Er lebt seit August 1979 in Deutschland und war bis 1996 im Wesentlichen - abgesehen von einer viermonatigen Tätigkeit als Bergmann - als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er - mit Unterbrechungen - arbeitslos. Sein Versicherungsverlauf weist insbesondere für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 eine Lücke auf. Der letzte Pflichtbeitrag vor dieser Lücke wurde wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe entrichtet, wobei (vgl. die Feststellungen im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.07.2000, L 13 AL 3656/01, auch zum Nachfolgenden) dieser Anspruch wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit ab 19.07.2000 erloschen war. Ein vom Kläger im September 2000 gestellter erneuter Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde deshalb vom Arbeitsamt abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 281 VA Bezug genommen.
Im Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagte) wegen Wirbelsäulenleiden, Magenleiden nach Operation, Nasenoperation und Schulter-Arm-Syndrom links die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten beim Orthopäden Dr. R. ein, der in der im Januar 2003 erfolgten Untersuchung als vom Kläger angegebene Beschwerden wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen bis in den Schädel, immer wieder auftretende Kopfschmerzen, eine Kraftminderung der linken Hand sowie wiederkehrende Oberbauchschmerzen dokumentierte. Im Rahmen der Untersuchung war der Bauch klinisch unauffällig. Hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes fand Dr. R. nur mäßig eingeschränkte Beweglichkeiten im Bereich der Halswirbelsäule und keine wesentlichen Einschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie freie Beweglichkeiten der großen Armgelenke. Er diagnostizierte ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionseinbuße und wiederkehrende Magenschleimhautentzündungen und er hielt den Kläger für in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr auszuüben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit lang andauernder Zwangshaltung der Halswirbelsäule. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte daraufhin mit zwei getrennten Bescheiden ab, einmal mit Bescheid vom 06.06.2003 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen und einmal mit Bescheid vom 16.06.2003, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Die Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 zurück. Die hiergegen angestrengte Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (S 2 KN 360/04) wurde wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen mit Urteil vom 19.10.2005 abgewiesen, die Berufung wurde im Juni 2008 zurückgenommen (L 13 KN 4962/05).
Im Dezember 2010 (Bl. 128 VA) stellte der Kläger "Überprüfungsanträge auf alle in der Vergangenheit liegenden Bescheide" und "fürsorglichst einen Neuantrag auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung". Eine inhaltliche Begründung für den Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) legte der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor, sodass die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2011 und, dem Kläger am 16.08.2011 zugestelltem, Widerspruchsbescheid vom 02.08.2011 die Rücknahme der Bescheide vom 06.06. und 16.06.2003 ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2011 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben (S 2 R 4985/11).
Hinsichtlich des "Neuantrages" übersandte die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Antragsvordrucke, die dieser jedoch nicht zurücksandte. Anfang Februar 2011 wies die Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflichten hin und kündigte an, den Antrag ohne weitere Ermittlungen nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen, sollte er dieser Aufforderung erneut nicht nachkommen. Der Kläger wiederum teilte mit, es sei kaum erforderlich, neue Antragsvordrucke auszufüllen, es könne nichts Neues beigetragen werden, wenn man einen Leistungsfall in der Gegenwart ansiedeln würde, lägen ohnehin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, der Neuantrag sei fürsorglich gestellt und bleibe einfach im Raume stehen. Mit Bescheid vom 10.03.2011 versagte die Beklagte die beantragte Rente. Gründe, im Wege des Ermessens von der Entscheidung abzusehen, lägen nicht vor. Der hiergegen ohne Begründung eingelegte Widerspruch wurde mit dem Kläger am 16.08.2011 zugegangenem (weiteren) Widerspruchsbescheid vom 02.08.2011 zurückgewiesen, wogegen der Kläger ebenfalls am 16.09.2011 das Sozialgericht Freiburg angerufen (S 2 R 4986/11) und zur Begründung seiner Klage ausgeführt hat, es sei mit einer Versagung parallel zu den anderen Verfahren nicht zu rechnen gewesen. Das Sozialgericht hat diese Klage zu dem bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden.
Zur Begründung seines Anspruches nach § 44 SGB X hat der Kläger neben einem Attest seines Nervenarztes Dr. T. , wonach er sich seit September 2005 wegen einer chronischen Depression in Behandlung befindet, eine im März 2002 ausgestellte Bescheinigung des Arbeitsamtes Emmendingen vorgelegt, in der bestätigt wird, dass er seit September 2000 arbeitslos gemeldet ist. Angesichts des Widerspruches dieser Bescheinigung zu zwei der Beklagten vorliegenden Bescheinigungen vom Februar 2003, in denen der Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 als Zeit der Arbeitslosigkeit gerade ausgenommen ist (vgl. Bl. 20 und 21 SG-Akte), hat das Sozialgericht zunächst die Agentur für Arbeit Emmendingen um Aufklärung gebeten. Von dort ist mitgeteilt worden, dass keinerlei Daten mehr vorlägen, dass jedoch davon ausgegangen werde, dass die im Februar 2003 bescheinigten Daten richtig seien. Warum das Schreiben vom März 2002 erstellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Daraufhin hat das Sozialgericht die Ausstellerin der Bescheinigung vom März 2002 als Zeugin vernommen. Sie hat sich nicht mehr daran erinnert, aus welchen Gründen und in welchem Zusammenhang sie dieses Schreiben verfasste. Die Bescheinigung habe sie jedenfalls nicht für die Rentenversicherung ausgestellt, weil dort Tag für Tag genau dargestellt werden müsse. Aus dem Umstand, dass im Schreiben auch auf ein Verfahren beim Sozialgericht hingewiesen wurde, ergebe sich, dass die Sache damals noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. In Bezug auf den Versagungsbescheid hat es die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung (§ 66 Abs. 1 SGB I) und die entsprechenden Mitwirkungspflichten des Versicherten dargestellt und ausgeführt, der Kläger habe die übersandten Antragsvordrucke, die alle üblicherweise auftretenden notwendigen Fragestellungen und Zustimmungserfordernisse abdeckten, trotz Erinnerung und Versagungsandrohung nicht übersandt und auch ansonsten keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand gemacht. Ärztliche Unterlagen habe er nicht vorgelegt, aktuell behandelnde Ärzte habe er nicht benannt und auch keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben. Damit sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, zielführende Ermittlungen durchzuführen, insbesondere wenigstens aktuelle Befundunterlagen bei den aktuell behandelnden Ärzten anzufordern. Das in anderem Zusammenhang zu den Akten der Beklagten gelangte MDK-Gutachten vom Juni 2011 sei sehr knapp und ohne ambulante Untersuchung auf Grundlage eine der Beklagten nicht bekannten Aktenlage erstellt und ersetze eigene, fundierte Ermittlungen der Beklagten nicht.
In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nach § 44 SGB X hat es ausgeführt, dass der Kläger im Jahre 2003 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gehabt habe und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 19.10.2005 Bezug genommen. Der Anspruch scheitere daher, wie in damaligen Verfahren festgestellt, an der Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitragszeiten. Aus dem vom Kläger nun vorgelegten Schriftstück folge nichts anderes. Dieses Schriftstück sei noch vor Abschluss des damaligen Rechtsstreits mit dem Arbeitsamt verfasst worden. Erst die späteren Bescheinigungen vom Februar 2003 berücksichtigten dann das Endergebnis nach Abschluss des Rechtsstreits. Darüber hinaus hat das Sozialgericht dargelegt, dass auch nicht ersichtlich sei, dass zu einem vor dem damaligen Rentenantrag liegenden Zeitpunkt volle oder teilweise Erwerbsminderung eingetreten sei. So sei das Gutachten von Dr. R. vom Januar 2003 zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen gelangt. Das über acht Jahre später erstellte MDK-Gutachten vom Juni 2011 sehe das maßgebliche Leiden in der depressiven Störung, wobei eine erstmalige fachpsychiatrische Behandlung ab 2005 erfolge. Zur Psyche habe Dr. R. damals ausgeführt, dass der Kläger zeitlich und räumlich voll orientiert sei und auch der Kläger habe in seinem Rentenantrag vom Dezember 2002 noch keinerlei psychiatrische Gesundheitsstörungen angeführt.
Gegen das ihm am 04.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2013 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet, sondern lediglich angekündigt, er wolle noch etwas anders "herausbekommen", sich in der Folge aber nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 aufzuheben und den Bescheid vom 10.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 06.06. und 16.06.2003 zurückzunehmen und ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Beklagten vorgenommene Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung zutreffend dargestellt (§ 66 Abs. 1 SGB I) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, weil der Kläger die für die Prüfung des Rentenanspruchs erforderlichen Angaben, insbesondere mit Hilfe des ihm übersandten Vordrucks, nicht machte und bis heute nicht gemacht hat. Soweit der Kläger - auch im Rahmen des Berufungsverfahrens - insoweit auf sein Erkrankungsbild, eine manifeste seelische Erkrankung, hinweist, hat das Sozialgericht auch dies in seiner Entscheidung berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass dem Kläger sein Sohn und sein Prozessbevollmächtigter zur Seite stehen. Entsprechend hat sein Prozessbevollmächtigter in seiner einzigen inhaltlichen Äußerung im Berufungsverfahren auch eingeräumt, dass es dringend erforderlich sei, mit dem Sohn Rücksprache zu nehmen, der die Angelegenheiten für seinen Vater immer regle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die wesentlichen Angaben zur Begründung des geltend gemachten Rentenanspruches - insbesondere Art und Ausmaß der Beschwerden, die von den behandelnden Ärzten insoweit gestellten Diagnosen bzw. Name und Adresse sämtlicher behandelnder Ärzte - nicht gemacht wurden und werden und aus welchen Gründen insbesondere keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben wurde und wird. Gleiches gilt für die eventuellen weiteren beruflichen Tätigkeiten des Klägers, wofür sich aus dem vom Sozialgericht erwähnten MDK-Bericht lediglich insoweit Informationen ergeben, als dort eine Tätigkeit als Bäcker noch im Jahre 2010 und zuvor eine selbständige Tätigkeit referiert wird. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X ablehnte.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Maßgebend ist somit, ob der Bescheid vom 06.06.2003 bzw. der Bescheid vom 16.06.2003 rechtswidrig war, weil dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zustand. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Bescheiden nicht um getrennte Bescheide handelt, sondern um eine einheitliche Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers vom 13.12.2002, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung. Indessen wandte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bei dieser Entscheidung weder das Recht unrichtig an noch ging sie von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Rentenantrages vom 13.12.2002 rechtswidrig war. Dem Kläger stand im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen lagen im hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 06.06. bzw. 16.06.2003 nicht vor. Denn der Kläger war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Im Vordergrund der beim Kläger damals bestehenden und zum Rentenantrag vom Dezember 2002 führenden Beschwerden waren ausweislich der eigenen Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Antragstellung "Wirbelsäulenleiden, Gallenoperation, Magenleiden nach Operation, Nasenoperation und Schulter-Arm-Syndrom links". Gegenüber dem damals von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. R. konkretisierte der Kläger im Rahmen der im Januar 2003 durchgeführten Untersuchung seine Beschwerden auf wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen und Kopfschmerzen sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Zusätzlich klagte er über wiederkehrende Oberbauchschmerzen. Allerdings konnte Dr. R. bei der Untersuchung des Bauches keine Auffälligkeiten feststellen. Wenn er vor diesem Hintergrund aus den diagnostizierten wiederkehrenden Magenschleimhautentzündungen auf keine weitergehenden funktionellen Einschränkungen schloss, ist dies überzeugend. Auch im Übrigen, hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes, konnte Dr. R. bei seiner Untersuchung des Klägers keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen feststellen. Lediglich im Bereich der Halswirbelsäule zeigte sich eine mäßige Einschränkung der Entfaltbarkeit, der Rotationsmobilitäten und der Seitneigung. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule war der Kläger nicht wesentlich limitiert. Die oberen Gliedmaßen waren im Bereich der Gelenke seitengleich frei beweglich. Lediglich im Seitenvergleich zeigte der Kläger eine abgeschwächte grobe Kraftentfaltbarkeit der linken Hand, ohne dass Dr. R. dies einem konkreten Gesundheitsschaden hätte zuordnen können. Er diagnostizierte dementsprechend ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionseinbuße und er sah angesichts der geringen funktionellen Auswirkungen dieser Gesundheitsstörung keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Vielmehr schloss er lediglich lang andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule aus. Entsprechend gelangte Dr. R. , für den Senat überzeugend, zu der Leistungsbeurteilung, dass dem Kläger sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr zumutbar waren. Damit aber war dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenso noch zumutbar wie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dies schließt die Annahme von voller Erwerbsminderung ebenso aus wie die Annahme von teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat im Verlaufe des Zugunstenverfahrens einschließlich des Klage- und Berufungsverfahrens diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt substantiiert darlegen können, dass bzw. aus welchen Gründen zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Leistungseinschränkung bestanden haben soll. Er hat sich vielmehr auf seinen aktuellen, durch eine psychische Erkrankung gekennzeichneten Zustand bezogen, wobei - worauf das Sozialgericht in seinem Urteil ebenfalls hingewiesen hat - frühestens ab dem Jahre 2005 eine psychische Erkrankung nachgewiesen ist. Hierfür spricht das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. T. , wonach er den Kläger seit September 2005 wegen einer chronischen Depression behandelt. Auch im MDK-Gutachten vom Juni 2011 ist von einer erstmaligen fachpsychiatrischen Vorstellung im Jahre 2005 die Rede und auch in diesem Gutachten wird als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, gestellt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Erkrankung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom Juni 2003 bestand und schon gar nicht auf mögliche funktionelle Einschränkungen durch diese Erkrankung. Jedenfalls gab der Kläger weder im Rentenantrag vom Dezember 2002 noch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. R. entsprechende Beschwerden an. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger sämtliche bei ihm vorliegenden, für die Beurteilung einer Erwerbsminderung auch nur ansatzweise relevanten Gesundheitsstörungen anbrachte. Dies folgt schon daraus, dass er zur Begründung des Rentenantrages sogar auf eine Nasenoperation abstellte, obwohl ausweislich der von Dr. R. durchgeführten Anamnese insoweit keinerlei funktionelle Einschränkungen und bleibende Störungen angegeben wurden.
Schließlich würde ein Rentenanspruch, selbst wenn für den Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom Juni 2003 eine rentenrelevante Leistungseinschränkung angenommen würde, am Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.
Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Zu Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1), oder (Nr. 2) Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (dies betrifft insbesondere auch Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistungen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI) oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich u. a. um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Berücksichtigungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§ 43 Abs. 4 SGB VI).
Das Sozialgericht Freiburg legte bereits in seinem Urteil vom 19.10.2005 im Verfahren S 2 KN 360/04 ausführlich und zutreffend dar, dass der Kläger - bezogen auf die Bescheide vom 06.06. bzw. 16.06.2003 und den damit abgelehnten Rentenantrag - diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, insbesondere weil Zeiträume ab April 2001 angesichts der Lücke von Dezember 2000 bis März 2001 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Der Senat sieht daher - wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil - insoweit von einer weiteren Darstellung ab und nimmt auf die damaligen Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben, sondern im Grunde die Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 19.10.2005 bestätigt und durch Vorlage der Bescheinigung des Arbeitsamtes Emmendingen vom März 2002 versucht, die beschriebene Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen. Dies ist indessen auch nach der entsprechenden Sachaufklärung des Sozialgerichts nicht gelungen. Die vom Sozialgericht als Zeugin vernommene Ausstellerin der Bescheinigung vom März 2002 hat sich nicht mehr erinnert, aus welchen Gründen und auf Grund welcher Daten sie diese Bescheinigung damals ausstellte. Sie hat allerdings bestätigt, dass diese Bescheinigung keinesfalls für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestellt worden war, weil sie derartige Bescheinigungen grundsätzlich taggenau ausstellen müsse. Dabei hat sie in ihrer Aussage vor dem Sozialgericht darauf hingewiesen, sie habe in dem Schreiben mit einem Zusatz deutlich gemacht, dass noch ein Verfahren beim Sozialgericht laufe. Insoweit kann es sich nur um den Rechtsstreit betreffend den Eintritt einer sogenannten zweiten Sperrzeit mit der Folge des Erlöschens des Leistungsanspruches handeln, der - wie das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.07.2002, L 13 AL 3656/01 zeigt - für den Kläger erfolglos blieb. Zum damaligen Zeitpunkt, als die Zeugin ihre Bescheinigung ausstellte, war gerade das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ab 19.07.2000 streitig. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung im März 2002 noch unklar war, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Dies wiederum spricht dafür, dass - wie auch die Zeugin vor dem Sozialgericht bekundet hat - die später ausgestellten Bescheinigungen vom Februar 2003 den Ausgang des mit dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsstreites umsetzten. In diesen Bescheinigungen ist - soweit hier von Bedeutung - eine Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) für die Zeit vom 08.09. bis 16.11.2000 bestätigt. Dies wiederum stimmt mit den Feststellungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 16.07.2002 überein, wonach sich der Kläger am 08.09.2000 nach Ortsabwesenheit wieder beim Arbeitsamt meldete und - erfolglos - Arbeitslosenhilfe beantragte. Eine erneute Zeit der Arbeitslosigkeit wurde dann erstmalig wieder für die Zeit ab 25.04.2001 bescheinigt. Weitergehende Ermittlungen in Bezug auf die somit vorhandene Lücke vom 17.11.2000 bis 23.04.2001 sind nicht möglich, nachdem die Agentur für Arbeit Emmendingen mitgeteilt hat, dass die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden. Vor diesem Hintergrund ist eine Arbeitslosmeldung für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 nicht nachgewiesen und somit fehlt es auch am Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle einer rentenrelevanten Leistungsminderung im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom Juni 2003.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sind - unter weiteren Voraussetzungen - für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB VI: fünf Jahre Beitragszeiten) erfüllt haben. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn ausweislich des Versicherungsverlaufes erfüllte der Kläger vor dem 01.01.1984 nicht die allgemeine Wartezeit.
Im Ergebnis verneinte die Beklagte somit zu Recht einen Anspruch des Klägers nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bescheide vom Juni 2003, weil damals sowohl mangels rentenrelevanter Leistungseinschränkung als auch wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für den Fall einer bestehenden rentenrelevanten Leistungseinschränkung die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des sogenannten Zugunstenverfahrens Rente wegen Erwerbsminderung und er wendet sich zusätzlich gegen die Versagung von neu beantragter Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1953 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger. Er hat keinerlei berufliche Bildung, weder in Form der Ausbildung, noch in Form einer Anlernung oder sonstigen Bildungsmaßnahme (vgl. Bl. 8 u. 21 VA). Er lebt seit August 1979 in Deutschland und war bis 1996 im Wesentlichen - abgesehen von einer viermonatigen Tätigkeit als Bergmann - als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er - mit Unterbrechungen - arbeitslos. Sein Versicherungsverlauf weist insbesondere für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 eine Lücke auf. Der letzte Pflichtbeitrag vor dieser Lücke wurde wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe entrichtet, wobei (vgl. die Feststellungen im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.07.2000, L 13 AL 3656/01, auch zum Nachfolgenden) dieser Anspruch wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit ab 19.07.2000 erloschen war. Ein vom Kläger im September 2000 gestellter erneuter Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde deshalb vom Arbeitsamt abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 281 VA Bezug genommen.
Im Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagte) wegen Wirbelsäulenleiden, Magenleiden nach Operation, Nasenoperation und Schulter-Arm-Syndrom links die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten beim Orthopäden Dr. R. ein, der in der im Januar 2003 erfolgten Untersuchung als vom Kläger angegebene Beschwerden wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen bis in den Schädel, immer wieder auftretende Kopfschmerzen, eine Kraftminderung der linken Hand sowie wiederkehrende Oberbauchschmerzen dokumentierte. Im Rahmen der Untersuchung war der Bauch klinisch unauffällig. Hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes fand Dr. R. nur mäßig eingeschränkte Beweglichkeiten im Bereich der Halswirbelsäule und keine wesentlichen Einschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie freie Beweglichkeiten der großen Armgelenke. Er diagnostizierte ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionseinbuße und wiederkehrende Magenschleimhautentzündungen und er hielt den Kläger für in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr auszuüben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit lang andauernder Zwangshaltung der Halswirbelsäule. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte daraufhin mit zwei getrennten Bescheiden ab, einmal mit Bescheid vom 06.06.2003 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen und einmal mit Bescheid vom 16.06.2003, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Die Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 zurück. Die hiergegen angestrengte Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (S 2 KN 360/04) wurde wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen mit Urteil vom 19.10.2005 abgewiesen, die Berufung wurde im Juni 2008 zurückgenommen (L 13 KN 4962/05).
Im Dezember 2010 (Bl. 128 VA) stellte der Kläger "Überprüfungsanträge auf alle in der Vergangenheit liegenden Bescheide" und "fürsorglichst einen Neuantrag auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung". Eine inhaltliche Begründung für den Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) legte der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor, sodass die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2011 und, dem Kläger am 16.08.2011 zugestelltem, Widerspruchsbescheid vom 02.08.2011 die Rücknahme der Bescheide vom 06.06. und 16.06.2003 ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2011 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben (S 2 R 4985/11).
Hinsichtlich des "Neuantrages" übersandte die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Antragsvordrucke, die dieser jedoch nicht zurücksandte. Anfang Februar 2011 wies die Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflichten hin und kündigte an, den Antrag ohne weitere Ermittlungen nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen, sollte er dieser Aufforderung erneut nicht nachkommen. Der Kläger wiederum teilte mit, es sei kaum erforderlich, neue Antragsvordrucke auszufüllen, es könne nichts Neues beigetragen werden, wenn man einen Leistungsfall in der Gegenwart ansiedeln würde, lägen ohnehin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, der Neuantrag sei fürsorglich gestellt und bleibe einfach im Raume stehen. Mit Bescheid vom 10.03.2011 versagte die Beklagte die beantragte Rente. Gründe, im Wege des Ermessens von der Entscheidung abzusehen, lägen nicht vor. Der hiergegen ohne Begründung eingelegte Widerspruch wurde mit dem Kläger am 16.08.2011 zugegangenem (weiteren) Widerspruchsbescheid vom 02.08.2011 zurückgewiesen, wogegen der Kläger ebenfalls am 16.09.2011 das Sozialgericht Freiburg angerufen (S 2 R 4986/11) und zur Begründung seiner Klage ausgeführt hat, es sei mit einer Versagung parallel zu den anderen Verfahren nicht zu rechnen gewesen. Das Sozialgericht hat diese Klage zu dem bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden.
Zur Begründung seines Anspruches nach § 44 SGB X hat der Kläger neben einem Attest seines Nervenarztes Dr. T. , wonach er sich seit September 2005 wegen einer chronischen Depression in Behandlung befindet, eine im März 2002 ausgestellte Bescheinigung des Arbeitsamtes Emmendingen vorgelegt, in der bestätigt wird, dass er seit September 2000 arbeitslos gemeldet ist. Angesichts des Widerspruches dieser Bescheinigung zu zwei der Beklagten vorliegenden Bescheinigungen vom Februar 2003, in denen der Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 als Zeit der Arbeitslosigkeit gerade ausgenommen ist (vgl. Bl. 20 und 21 SG-Akte), hat das Sozialgericht zunächst die Agentur für Arbeit Emmendingen um Aufklärung gebeten. Von dort ist mitgeteilt worden, dass keinerlei Daten mehr vorlägen, dass jedoch davon ausgegangen werde, dass die im Februar 2003 bescheinigten Daten richtig seien. Warum das Schreiben vom März 2002 erstellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Daraufhin hat das Sozialgericht die Ausstellerin der Bescheinigung vom März 2002 als Zeugin vernommen. Sie hat sich nicht mehr daran erinnert, aus welchen Gründen und in welchem Zusammenhang sie dieses Schreiben verfasste. Die Bescheinigung habe sie jedenfalls nicht für die Rentenversicherung ausgestellt, weil dort Tag für Tag genau dargestellt werden müsse. Aus dem Umstand, dass im Schreiben auch auf ein Verfahren beim Sozialgericht hingewiesen wurde, ergebe sich, dass die Sache damals noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. In Bezug auf den Versagungsbescheid hat es die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung (§ 66 Abs. 1 SGB I) und die entsprechenden Mitwirkungspflichten des Versicherten dargestellt und ausgeführt, der Kläger habe die übersandten Antragsvordrucke, die alle üblicherweise auftretenden notwendigen Fragestellungen und Zustimmungserfordernisse abdeckten, trotz Erinnerung und Versagungsandrohung nicht übersandt und auch ansonsten keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand gemacht. Ärztliche Unterlagen habe er nicht vorgelegt, aktuell behandelnde Ärzte habe er nicht benannt und auch keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben. Damit sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, zielführende Ermittlungen durchzuführen, insbesondere wenigstens aktuelle Befundunterlagen bei den aktuell behandelnden Ärzten anzufordern. Das in anderem Zusammenhang zu den Akten der Beklagten gelangte MDK-Gutachten vom Juni 2011 sei sehr knapp und ohne ambulante Untersuchung auf Grundlage eine der Beklagten nicht bekannten Aktenlage erstellt und ersetze eigene, fundierte Ermittlungen der Beklagten nicht.
In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nach § 44 SGB X hat es ausgeführt, dass der Kläger im Jahre 2003 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gehabt habe und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 19.10.2005 Bezug genommen. Der Anspruch scheitere daher, wie in damaligen Verfahren festgestellt, an der Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitragszeiten. Aus dem vom Kläger nun vorgelegten Schriftstück folge nichts anderes. Dieses Schriftstück sei noch vor Abschluss des damaligen Rechtsstreits mit dem Arbeitsamt verfasst worden. Erst die späteren Bescheinigungen vom Februar 2003 berücksichtigten dann das Endergebnis nach Abschluss des Rechtsstreits. Darüber hinaus hat das Sozialgericht dargelegt, dass auch nicht ersichtlich sei, dass zu einem vor dem damaligen Rentenantrag liegenden Zeitpunkt volle oder teilweise Erwerbsminderung eingetreten sei. So sei das Gutachten von Dr. R. vom Januar 2003 zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen gelangt. Das über acht Jahre später erstellte MDK-Gutachten vom Juni 2011 sehe das maßgebliche Leiden in der depressiven Störung, wobei eine erstmalige fachpsychiatrische Behandlung ab 2005 erfolge. Zur Psyche habe Dr. R. damals ausgeführt, dass der Kläger zeitlich und räumlich voll orientiert sei und auch der Kläger habe in seinem Rentenantrag vom Dezember 2002 noch keinerlei psychiatrische Gesundheitsstörungen angeführt.
Gegen das ihm am 04.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2013 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet, sondern lediglich angekündigt, er wolle noch etwas anders "herausbekommen", sich in der Folge aber nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 aufzuheben und den Bescheid vom 10.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 06.06. und 16.06.2003 zurückzunehmen und ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Beklagten vorgenommene Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung zutreffend dargestellt (§ 66 Abs. 1 SGB I) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, weil der Kläger die für die Prüfung des Rentenanspruchs erforderlichen Angaben, insbesondere mit Hilfe des ihm übersandten Vordrucks, nicht machte und bis heute nicht gemacht hat. Soweit der Kläger - auch im Rahmen des Berufungsverfahrens - insoweit auf sein Erkrankungsbild, eine manifeste seelische Erkrankung, hinweist, hat das Sozialgericht auch dies in seiner Entscheidung berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass dem Kläger sein Sohn und sein Prozessbevollmächtigter zur Seite stehen. Entsprechend hat sein Prozessbevollmächtigter in seiner einzigen inhaltlichen Äußerung im Berufungsverfahren auch eingeräumt, dass es dringend erforderlich sei, mit dem Sohn Rücksprache zu nehmen, der die Angelegenheiten für seinen Vater immer regle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die wesentlichen Angaben zur Begründung des geltend gemachten Rentenanspruches - insbesondere Art und Ausmaß der Beschwerden, die von den behandelnden Ärzten insoweit gestellten Diagnosen bzw. Name und Adresse sämtlicher behandelnder Ärzte - nicht gemacht wurden und werden und aus welchen Gründen insbesondere keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben wurde und wird. Gleiches gilt für die eventuellen weiteren beruflichen Tätigkeiten des Klägers, wofür sich aus dem vom Sozialgericht erwähnten MDK-Bericht lediglich insoweit Informationen ergeben, als dort eine Tätigkeit als Bäcker noch im Jahre 2010 und zuvor eine selbständige Tätigkeit referiert wird. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X ablehnte.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Maßgebend ist somit, ob der Bescheid vom 06.06.2003 bzw. der Bescheid vom 16.06.2003 rechtswidrig war, weil dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zustand. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Bescheiden nicht um getrennte Bescheide handelt, sondern um eine einheitliche Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers vom 13.12.2002, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung. Indessen wandte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bei dieser Entscheidung weder das Recht unrichtig an noch ging sie von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Rentenantrages vom 13.12.2002 rechtswidrig war. Dem Kläger stand im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen lagen im hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 06.06. bzw. 16.06.2003 nicht vor. Denn der Kläger war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Im Vordergrund der beim Kläger damals bestehenden und zum Rentenantrag vom Dezember 2002 führenden Beschwerden waren ausweislich der eigenen Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Antragstellung "Wirbelsäulenleiden, Gallenoperation, Magenleiden nach Operation, Nasenoperation und Schulter-Arm-Syndrom links". Gegenüber dem damals von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. R. konkretisierte der Kläger im Rahmen der im Januar 2003 durchgeführten Untersuchung seine Beschwerden auf wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen und Kopfschmerzen sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Zusätzlich klagte er über wiederkehrende Oberbauchschmerzen. Allerdings konnte Dr. R. bei der Untersuchung des Bauches keine Auffälligkeiten feststellen. Wenn er vor diesem Hintergrund aus den diagnostizierten wiederkehrenden Magenschleimhautentzündungen auf keine weitergehenden funktionellen Einschränkungen schloss, ist dies überzeugend. Auch im Übrigen, hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes, konnte Dr. R. bei seiner Untersuchung des Klägers keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen feststellen. Lediglich im Bereich der Halswirbelsäule zeigte sich eine mäßige Einschränkung der Entfaltbarkeit, der Rotationsmobilitäten und der Seitneigung. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule war der Kläger nicht wesentlich limitiert. Die oberen Gliedmaßen waren im Bereich der Gelenke seitengleich frei beweglich. Lediglich im Seitenvergleich zeigte der Kläger eine abgeschwächte grobe Kraftentfaltbarkeit der linken Hand, ohne dass Dr. R. dies einem konkreten Gesundheitsschaden hätte zuordnen können. Er diagnostizierte dementsprechend ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionseinbuße und er sah angesichts der geringen funktionellen Auswirkungen dieser Gesundheitsstörung keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Vielmehr schloss er lediglich lang andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule aus. Entsprechend gelangte Dr. R. , für den Senat überzeugend, zu der Leistungsbeurteilung, dass dem Kläger sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr zumutbar waren. Damit aber war dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenso noch zumutbar wie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dies schließt die Annahme von voller Erwerbsminderung ebenso aus wie die Annahme von teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat im Verlaufe des Zugunstenverfahrens einschließlich des Klage- und Berufungsverfahrens diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt substantiiert darlegen können, dass bzw. aus welchen Gründen zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Leistungseinschränkung bestanden haben soll. Er hat sich vielmehr auf seinen aktuellen, durch eine psychische Erkrankung gekennzeichneten Zustand bezogen, wobei - worauf das Sozialgericht in seinem Urteil ebenfalls hingewiesen hat - frühestens ab dem Jahre 2005 eine psychische Erkrankung nachgewiesen ist. Hierfür spricht das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. T. , wonach er den Kläger seit September 2005 wegen einer chronischen Depression behandelt. Auch im MDK-Gutachten vom Juni 2011 ist von einer erstmaligen fachpsychiatrischen Vorstellung im Jahre 2005 die Rede und auch in diesem Gutachten wird als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, gestellt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Erkrankung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom Juni 2003 bestand und schon gar nicht auf mögliche funktionelle Einschränkungen durch diese Erkrankung. Jedenfalls gab der Kläger weder im Rentenantrag vom Dezember 2002 noch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. R. entsprechende Beschwerden an. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger sämtliche bei ihm vorliegenden, für die Beurteilung einer Erwerbsminderung auch nur ansatzweise relevanten Gesundheitsstörungen anbrachte. Dies folgt schon daraus, dass er zur Begründung des Rentenantrages sogar auf eine Nasenoperation abstellte, obwohl ausweislich der von Dr. R. durchgeführten Anamnese insoweit keinerlei funktionelle Einschränkungen und bleibende Störungen angegeben wurden.
Schließlich würde ein Rentenanspruch, selbst wenn für den Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom Juni 2003 eine rentenrelevante Leistungseinschränkung angenommen würde, am Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.
Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Zu Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1), oder (Nr. 2) Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (dies betrifft insbesondere auch Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistungen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI) oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich u. a. um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Berücksichtigungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§ 43 Abs. 4 SGB VI).
Das Sozialgericht Freiburg legte bereits in seinem Urteil vom 19.10.2005 im Verfahren S 2 KN 360/04 ausführlich und zutreffend dar, dass der Kläger - bezogen auf die Bescheide vom 06.06. bzw. 16.06.2003 und den damit abgelehnten Rentenantrag - diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, insbesondere weil Zeiträume ab April 2001 angesichts der Lücke von Dezember 2000 bis März 2001 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Der Senat sieht daher - wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil - insoweit von einer weiteren Darstellung ab und nimmt auf die damaligen Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben, sondern im Grunde die Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 19.10.2005 bestätigt und durch Vorlage der Bescheinigung des Arbeitsamtes Emmendingen vom März 2002 versucht, die beschriebene Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen. Dies ist indessen auch nach der entsprechenden Sachaufklärung des Sozialgerichts nicht gelungen. Die vom Sozialgericht als Zeugin vernommene Ausstellerin der Bescheinigung vom März 2002 hat sich nicht mehr erinnert, aus welchen Gründen und auf Grund welcher Daten sie diese Bescheinigung damals ausstellte. Sie hat allerdings bestätigt, dass diese Bescheinigung keinesfalls für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestellt worden war, weil sie derartige Bescheinigungen grundsätzlich taggenau ausstellen müsse. Dabei hat sie in ihrer Aussage vor dem Sozialgericht darauf hingewiesen, sie habe in dem Schreiben mit einem Zusatz deutlich gemacht, dass noch ein Verfahren beim Sozialgericht laufe. Insoweit kann es sich nur um den Rechtsstreit betreffend den Eintritt einer sogenannten zweiten Sperrzeit mit der Folge des Erlöschens des Leistungsanspruches handeln, der - wie das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.07.2002, L 13 AL 3656/01 zeigt - für den Kläger erfolglos blieb. Zum damaligen Zeitpunkt, als die Zeugin ihre Bescheinigung ausstellte, war gerade das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ab 19.07.2000 streitig. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung im März 2002 noch unklar war, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Dies wiederum spricht dafür, dass - wie auch die Zeugin vor dem Sozialgericht bekundet hat - die später ausgestellten Bescheinigungen vom Februar 2003 den Ausgang des mit dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsstreites umsetzten. In diesen Bescheinigungen ist - soweit hier von Bedeutung - eine Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) für die Zeit vom 08.09. bis 16.11.2000 bestätigt. Dies wiederum stimmt mit den Feststellungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 16.07.2002 überein, wonach sich der Kläger am 08.09.2000 nach Ortsabwesenheit wieder beim Arbeitsamt meldete und - erfolglos - Arbeitslosenhilfe beantragte. Eine erneute Zeit der Arbeitslosigkeit wurde dann erstmalig wieder für die Zeit ab 25.04.2001 bescheinigt. Weitergehende Ermittlungen in Bezug auf die somit vorhandene Lücke vom 17.11.2000 bis 23.04.2001 sind nicht möglich, nachdem die Agentur für Arbeit Emmendingen mitgeteilt hat, dass die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden. Vor diesem Hintergrund ist eine Arbeitslosmeldung für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 nicht nachgewiesen und somit fehlt es auch am Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle einer rentenrelevanten Leistungsminderung im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom Juni 2003.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sind - unter weiteren Voraussetzungen - für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB VI: fünf Jahre Beitragszeiten) erfüllt haben. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn ausweislich des Versicherungsverlaufes erfüllte der Kläger vor dem 01.01.1984 nicht die allgemeine Wartezeit.
Im Ergebnis verneinte die Beklagte somit zu Recht einen Anspruch des Klägers nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bescheide vom Juni 2003, weil damals sowohl mangels rentenrelevanter Leistungseinschränkung als auch wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für den Fall einer bestehenden rentenrelevanten Leistungseinschränkung die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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