Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2850/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 354/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2015 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten der Mittagsverpflegung für die Klägerin Ziffer 4 in der Kindertagesstätte für den Monat Mai 2014.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Gegen das Urteil haben die Kläger am 29.01.2015 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe im Urteil fehlerhaft ausgeführt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 miteinander verheiratet seien. Sie rügen die Zustellung eines Urteilsabdrucks, aus dem die eigenhändigen Unterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich seien und fordern die Überlassung zumindest einer Kopie des Originals. Weiter rügen sie, eine Generalterminsvollmacht des Beklagten nie erhalten zu haben, auch sei nicht nachgewiesen, dass dem SG die Verwaltungsakten vorgelegen hätte. Sie selbst würden seit Jahren auf Akteneinsicht warten. Im Übrigen machen sie eine Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter geltend und sehen den Geschäftsverteilungsplan des SG, aus dem der Einsatz von Richtern auf Probe ersichtlich sei, als unwirksam an.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurden die Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob, wo und wann sie Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren wünschten. Weiter wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Dieses Schreiben haben die Kläger "ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen", da es nicht die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Berichterstatterin enthalte und damit unwirksam sei. Eine weitere Reaktion der Kläger erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt.
Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Übernahme von Kosten in Höhe von 35 Euro, die für das Mittagessen der Klägerin Ziffer 4 in der von ihr besuchten Kindertagesstätte im Monat Mai 2014 angefallen sind. Damit betrifft die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die von den Klägern eingelegte Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Dem Urteil des SG war die zutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Dies haben die Kläger nicht getan, sondern ausdrücklich Berufung eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten der Mittagsverpflegung für die Klägerin Ziffer 4 in der Kindertagesstätte für den Monat Mai 2014.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Gegen das Urteil haben die Kläger am 29.01.2015 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe im Urteil fehlerhaft ausgeführt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 miteinander verheiratet seien. Sie rügen die Zustellung eines Urteilsabdrucks, aus dem die eigenhändigen Unterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich seien und fordern die Überlassung zumindest einer Kopie des Originals. Weiter rügen sie, eine Generalterminsvollmacht des Beklagten nie erhalten zu haben, auch sei nicht nachgewiesen, dass dem SG die Verwaltungsakten vorgelegen hätte. Sie selbst würden seit Jahren auf Akteneinsicht warten. Im Übrigen machen sie eine Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter geltend und sehen den Geschäftsverteilungsplan des SG, aus dem der Einsatz von Richtern auf Probe ersichtlich sei, als unwirksam an.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurden die Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob, wo und wann sie Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren wünschten. Weiter wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Dieses Schreiben haben die Kläger "ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen", da es nicht die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Berichterstatterin enthalte und damit unwirksam sei. Eine weitere Reaktion der Kläger erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt.
Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Übernahme von Kosten in Höhe von 35 Euro, die für das Mittagessen der Klägerin Ziffer 4 in der von ihr besuchten Kindertagesstätte im Monat Mai 2014 angefallen sind. Damit betrifft die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die von den Klägern eingelegte Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Dem Urteil des SG war die zutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Dies haben die Kläger nicht getan, sondern ausdrücklich Berufung eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved