Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1711/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4623/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend die Monate Juli, September und November 2010.
Der 1951 geborene Kläger zu 1.) und dessen 1954 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.), beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1.), die Klägerin zu 2.), sowie deren gemeinsame Tochter (geb. 1993) lebten als Familie im streitigen Zeitraum in einem gemeinsamem Haushalt und bildeten mithin in Bedarfsgemeinschaft.
Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund eines im Frühjahr 2010 gestellten Antrages mit Bescheid vom 22. März 2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 in Höhe von monatlich 1.041,22 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig, mit der Begründung, die Einkommensverhältnisse seien noch nicht geklärt; die Tochter der Kläger würde Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2010 trug der Beklagte den erhöhten Mietkosten ab Juni 2010 Rechnung und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. September 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.121,22 Euro. Eine Vorläufigkeit der Bewilligung ist darin nicht mehr verfügt worden.
Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund eines weiteren, am 16. September 2010 gestellten Antrages mit Bescheid vom 22. September 2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 in Höhe von monatlich 1.089,22 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2010 berücksichtigte der Beklagte das erzielte Einkommen der Tochter der Kläger ab November 2010 und der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. März 2011 und bewilligte Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.097,31 Euro.
Am 12. November 2010 erlangte der Beklagte Kenntnis von einer Beschäftigung der Klägerin zu 2.) in einem Passauer Pflegezentrum in der Zeit ab Juni 2010. Die Klägerin erzielte u.a. im Juli 2010 Einkommen in Höhe von 233,21 Euro, im September 2010 in Höhe von 415,65 Euro sowie im November 2010 in Höhe von 825,25 Euro.
Daraufhin wurden mit Bescheiden vom 10. Februar 2011 gegenüber dem Kläger zu 1.) die Bewilligungsentscheidungen vom 22. März 2010, 5. Juli 2010, 22. September 2010 und 11. Oktober 2010 für die Monate Juli, September und November 2010 teilweise aufgehoben und ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.209,61 Euro (815,37 Euro + 394,24 Euro) zurückgefordert.
Auch gegenüber der Klägerin zu 2.) und ihrer Tochter wurden die Bewilligungsentscheidungen vom 22. März 2010, 5. Juli 2010, 22. September 2010 und 11. Oktober 2010 für die Monate Juli, September und November 2010 teilweise aufgehoben und ein Gesamtbetrag von 1.341,19 Euro (916,10 Euro + 425,09 Euro) zurückgefordert. Von diesem Betrag entfiel auf die Klägerin zu 2.) ein Erstattungsbetrag betreffend die Regelleistungen in Höhe von 969 Euro (323 Euro jeweils im Juli, September und November 2010) sowie betreffend die Kosten der Unterkunft in Höhe von 240,62 Euro (Juli: 46,48 Euro, September 2010: 122,90 Euro, November 2010: 71,24 Euro). Soweit die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung die Tochter der Klägerin zu 2.) betraf, erging der Bescheid an die Klägerin zu 2.) als deren gesetzliche Vertreterin.
Mit Schreiben vom 21. März 2011 wendete sich der Kläger zu 1.) gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 10. Februar 2011 betreffend die Klägerin zu 2.). Seiner Ansicht nach seien die entsprechenden Freibeträge nicht hinreichend berücksichtigt. Die Einlegung eines Widerspruchs erübrige sich aber, da gegen obige Bescheide (22. März 2010, 5. Juli 2010, 22. September 2010 und 11. Oktober 2010) beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 bereits Klage eingereicht worden sei.
Mit weiteren Schreiben vom 4. Juli 2011 - eingegangen bei dem Beklagten am 5. August 2011- erhob der Kläger zu 1.) Widerspruch gegen die Erstattungsforderungen vom 10. Februar 2011 betreffend ihn, die Klägerin zu 2.) und die Tochter. Im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem SG Stuttgart (Az.: S 19 AS 6214/10) verpflichtete sich der Beklagte am 23. August 2011 gegenüber dem Kläger zu 1.), der Klägerin zu 2.) sowie deren Tochter zu einer erneuten Entscheidung über die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 nach § 44 SGB X. Gleichzeitig wies die dortige Kammer des SG auf das Fehlen eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. September 2010 hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 wurde der für den Kläger zu 1.) eingelegte Widerspruch betreffend die Aufhebung und Erstattung für die Monate Juli, September und November 2010 als unzulässig verworfen. Der angefochtene Bescheid sei am 10. Februar 2011 zur Post aufgegeben worden. Er gelte folglich am 13. Februar 2011 als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist ende daher am 14. März 2011. Der erst am 5. August 2011 eingelegte Widerspruch sei daher verfristet. Im Übrigen sei der Bescheid vom 10. Februar 2011 für den Monat November 2011 Gegenstand der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart geworden, da dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Februar 2011 den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2010 abändere.
Mit zwei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 2014 verwarf der Beklagte den für die Klägerin zu 2.) eingelegten Widerspruch betreffend die Aufhebung und Erstattung für den Monat November 2010 sowie für die Monate Juli und September 2010 ebenfalls im Hinblick auf die zuvor dargelegte Fristberechnung jeweils als unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 - eingegangen am 11. März 2014 - hat der Kläger zu 1.) - "als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" - Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 und die dadurch veranlasste Forderung an seine Ehefrau, der Klägerin zu 2.), in Höhe von 1.215,92 Euro. Mit weiteren Schreiben vom 18. März 2014 hat der Kläger zu 1.) nochmals auf die seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbare Erstattungsforderung über 1.215,92 Euro verwiesen und dem Schreiben den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 gegenüber der Klägerin zu 2.) betreffend die Monate Juli und September 2010 sowie ein an die Klägerin zu 2.) gerichtetes Mahnschreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 6. März 2014 beigefügt.
Mit Urteil vom 18. September 2014 hat das SG die Klage nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag abgewiesen. Die ordnungsgemäß geladenen Kläger waren - bei Freistellung des persönlichen Erscheinens - nicht zum Termin erschienen.
Streitgegenstand des Verfahrens seien - unter näherer Darlegung und Auslegung im Einzelnen- nach Ansicht des SG zum einen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 betreffend den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2.) im Hinblick auf die Erstattungsforderung in Höhe von 1.215,92 Euro. Diese Beträge seien die Summe aller Erstattungsforderungen gegenüber der Klägerin zu 2.) für die Monate Juli, September und November 2011, geregelt durch die zuvor benannten Bescheide. Daneben seien auch die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 betreffend den Kläger zu 1.) Gegenstand des Verfahrens.
Das SG unterstelle - mit Begründung im Einzelnen - des Weiteren, dass die Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 adressiert an die Klägerin zu 2.) nicht nur wegen ihres Widerspruchs vom 5. August 2011, sondern auch aufgrund der für die Tochter der Kläger zu 1.) und 2.) eingelegten Widerspruchs erlassen worden seien und somit auch für diese Regelungswirkung entfalten würde. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 sei jedoch aus näher bezeichneten Gründen gegenüber der Tochter der Kläger nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig geworden.
Diese Klage sei zulässig, jedoch unbegründet, denn der Beklagte habe die Widersprüche vom 4. Juli 2011 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Februar 2011 zutreffend als unzulässig verworfen.
Der am 5. August 2011 eingegangene Widerspruch vom 4. Juli 2011 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Februar 2011 betreffend die Monate Juli und September 2011 sei verfristet. Die Bescheide seien dem Kläger zu 1.) spätestens am 21. März 2011 bekannt gegeben worden. An diesem Tag habe der Kläger zu 1.) erstmals auf die oben genannten Bescheide reagiert und ein entsprechendes Schreiben verfasst ohne hiermit jedoch Widerspruch zu erheben ("eine Einlegung eines Widerspruchs erübrigt sich"). Damit sei die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG jedenfalls mit dem 21. April 2011 abgelaufen, ein Widerspruch sei aber erst am 5. August 2011 beim Beklagten eingegangen.
Dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) sei - unter Darlegung der Voraussetzungen im Einzelnen - auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beklagten zu gewähren gewesen, da die dafür nötigen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Zwar trage der Kläger insoweit vor, ein Widerspruch wäre aufgrund des unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 geführten (und mittlerweile abgeschlossenen) Verfahrens vor dem SG nicht notwendig gewesen, da sich der Beklagte hier verpflichtet habe, über die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 nach § 44 SGB X noch endgültig zu entscheiden. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Monate Juli 2011 und September 2011 sei hiermit jedoch offenkundig nicht verbunden. Eine Einlegung eines Widerspruchs wäre nach Ansicht des SG daher zwingend geboten gewesen, um die Bestandskraft für die Monate Juli und September 2011 abzuwenden. Soweit der Kläger zu 1.) davon ausgegangen sei, dass mit der Verpflichtung zur Überprüfung gemäß § 44 SGB X zugleich auch die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung betreffend die Monate Juli und September 2011 überprüft werde, mache er einen Rechtsirrtum geltend. Dieser Rechtsirrtum sei vermeidbar gewesen. Denn der Bescheid des Beklagten habe eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Des Weiteren hätte es nach Ansicht des SG dem Kläger oblegen, sich sachkundigen Rat einzuholen, oder sich zumindest innerhalb der Widerspruchsfrist zur Aufklärung bzw. Richtigstellung seiner Erklärung an den Beklagten zu wenden. Dies habe er aber unterlassen, wobei das SG zur Argumentation auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2012 -L 19 AS 1915/11 - in: juris, Rn.24-28 verwiesen hat. Schließlich sei der Kläger auch selbst davon ausgegangen, dass die Erhebung eines Widerspruchs notwendig gewesen sei, was er mit Widerspruch vom 4. Juli 2011 (verspätet) nachgeholt habe. Soweit sich der Widerspruch vom 4. Juli 2011 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 10. Februar 2011 betreffend den Monat November 2011 richte, sei der Widerspruch ebenfalls zu Recht als unzulässig verworfen worden. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 habe der Kläger zu 1.) unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2010 betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 erhoben. Der hier streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Februar 2011 habe den damals anhängigen Bescheid vom 22. September 2011 - betreffend den Monat November 2011 - zwar abgeändert. Dieser sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 gemäß § 96 SGG geworden, da er nicht nach Erlass eines "Widerspruchsbescheides" ergangen sei. Der Bescheid vom 10. Februar 2011 sei ebenfalls nicht Gegenstand eines noch offenen Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 SGG geworden, da es insoweit an einem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2010 gefehlt habe. Eines Widerspruchs betreffend den Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10. Februar 2011 hätte es demnach auch für den Monat November 2010 bedurft. Der Widerspruch vom 4. Juli 2011 sei daher verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist im Hinblick auf die Entscheidung betreffend den Monat November 2011 komme - unter näherer Darlegung im Einzelnen und auch unter Berücksichtigung des Rechtsstreits S 19 AS 6214/10 - ebenfalls nicht in Betracht. Der Widerspruch vom 4. Juli 2011 sei demnach zu Recht als unzulässig verworfen. Ob der Beklagte dem Vergleich mit der Verpflichtung nach § 44 SGB X mittlerweile nachgekommen sei, sei für das Verfahren des SG, in dem jedenfalls keine Ansprüche aus dem Verfahren S 19 AS 6214/10 geltend gemacht würden, irrelevant. In jedem Fall seien die Widerspruchsentscheidungen des Beklagten zu Recht ergangen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Gegen das am 8. Oktober 2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 7. November 2014 Berufung eingelegt. Sie machen u.a. sinngemäß geltend, dass Fehler vorlägen. Die gesundheitliche Situation des Klägers zu 1) und die fehlende Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung müssten ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom Urteil vom 18. September 2014 und die Bescheide des Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung zu den eingelegten Widersprüchen. Insbesondere ergibt sich auch unter Beachtung verfahrensrechtlicher Regelungen nichts anderes.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Kläger beanspruchte Bescheidaufhebung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine solche haben und im Übrigen auch kein die Sachentscheidung in Frage stellender Verfahrensmangel vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Das SG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt und gewürdigt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch auf Bescheidaufhebung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG getroffenen Erwägungen zur Berechnung der zu gewährenden Leistungen sowie der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 7. November 2014 entweder keinen Bezug zum hiesigen Streitgegenstand haben oder in der vorgetragenen Form unzutreffend sind.
Im Übrigen steht es dem SG bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung frei, ob es das persönliche Erscheinen von Klägern für zweckdienlich hält und daher anordnet. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündlicher Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549). Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend die Monate Juli, September und November 2010.
Der 1951 geborene Kläger zu 1.) und dessen 1954 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.), beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1.), die Klägerin zu 2.), sowie deren gemeinsame Tochter (geb. 1993) lebten als Familie im streitigen Zeitraum in einem gemeinsamem Haushalt und bildeten mithin in Bedarfsgemeinschaft.
Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund eines im Frühjahr 2010 gestellten Antrages mit Bescheid vom 22. März 2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 in Höhe von monatlich 1.041,22 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig, mit der Begründung, die Einkommensverhältnisse seien noch nicht geklärt; die Tochter der Kläger würde Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2010 trug der Beklagte den erhöhten Mietkosten ab Juni 2010 Rechnung und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. September 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.121,22 Euro. Eine Vorläufigkeit der Bewilligung ist darin nicht mehr verfügt worden.
Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund eines weiteren, am 16. September 2010 gestellten Antrages mit Bescheid vom 22. September 2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 in Höhe von monatlich 1.089,22 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2010 berücksichtigte der Beklagte das erzielte Einkommen der Tochter der Kläger ab November 2010 und der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. März 2011 und bewilligte Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.097,31 Euro.
Am 12. November 2010 erlangte der Beklagte Kenntnis von einer Beschäftigung der Klägerin zu 2.) in einem Passauer Pflegezentrum in der Zeit ab Juni 2010. Die Klägerin erzielte u.a. im Juli 2010 Einkommen in Höhe von 233,21 Euro, im September 2010 in Höhe von 415,65 Euro sowie im November 2010 in Höhe von 825,25 Euro.
Daraufhin wurden mit Bescheiden vom 10. Februar 2011 gegenüber dem Kläger zu 1.) die Bewilligungsentscheidungen vom 22. März 2010, 5. Juli 2010, 22. September 2010 und 11. Oktober 2010 für die Monate Juli, September und November 2010 teilweise aufgehoben und ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.209,61 Euro (815,37 Euro + 394,24 Euro) zurückgefordert.
Auch gegenüber der Klägerin zu 2.) und ihrer Tochter wurden die Bewilligungsentscheidungen vom 22. März 2010, 5. Juli 2010, 22. September 2010 und 11. Oktober 2010 für die Monate Juli, September und November 2010 teilweise aufgehoben und ein Gesamtbetrag von 1.341,19 Euro (916,10 Euro + 425,09 Euro) zurückgefordert. Von diesem Betrag entfiel auf die Klägerin zu 2.) ein Erstattungsbetrag betreffend die Regelleistungen in Höhe von 969 Euro (323 Euro jeweils im Juli, September und November 2010) sowie betreffend die Kosten der Unterkunft in Höhe von 240,62 Euro (Juli: 46,48 Euro, September 2010: 122,90 Euro, November 2010: 71,24 Euro). Soweit die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung die Tochter der Klägerin zu 2.) betraf, erging der Bescheid an die Klägerin zu 2.) als deren gesetzliche Vertreterin.
Mit Schreiben vom 21. März 2011 wendete sich der Kläger zu 1.) gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 10. Februar 2011 betreffend die Klägerin zu 2.). Seiner Ansicht nach seien die entsprechenden Freibeträge nicht hinreichend berücksichtigt. Die Einlegung eines Widerspruchs erübrige sich aber, da gegen obige Bescheide (22. März 2010, 5. Juli 2010, 22. September 2010 und 11. Oktober 2010) beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 bereits Klage eingereicht worden sei.
Mit weiteren Schreiben vom 4. Juli 2011 - eingegangen bei dem Beklagten am 5. August 2011- erhob der Kläger zu 1.) Widerspruch gegen die Erstattungsforderungen vom 10. Februar 2011 betreffend ihn, die Klägerin zu 2.) und die Tochter. Im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem SG Stuttgart (Az.: S 19 AS 6214/10) verpflichtete sich der Beklagte am 23. August 2011 gegenüber dem Kläger zu 1.), der Klägerin zu 2.) sowie deren Tochter zu einer erneuten Entscheidung über die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 nach § 44 SGB X. Gleichzeitig wies die dortige Kammer des SG auf das Fehlen eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. September 2010 hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 wurde der für den Kläger zu 1.) eingelegte Widerspruch betreffend die Aufhebung und Erstattung für die Monate Juli, September und November 2010 als unzulässig verworfen. Der angefochtene Bescheid sei am 10. Februar 2011 zur Post aufgegeben worden. Er gelte folglich am 13. Februar 2011 als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist ende daher am 14. März 2011. Der erst am 5. August 2011 eingelegte Widerspruch sei daher verfristet. Im Übrigen sei der Bescheid vom 10. Februar 2011 für den Monat November 2011 Gegenstand der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart geworden, da dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Februar 2011 den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2010 abändere.
Mit zwei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 2014 verwarf der Beklagte den für die Klägerin zu 2.) eingelegten Widerspruch betreffend die Aufhebung und Erstattung für den Monat November 2010 sowie für die Monate Juli und September 2010 ebenfalls im Hinblick auf die zuvor dargelegte Fristberechnung jeweils als unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 - eingegangen am 11. März 2014 - hat der Kläger zu 1.) - "als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" - Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 und die dadurch veranlasste Forderung an seine Ehefrau, der Klägerin zu 2.), in Höhe von 1.215,92 Euro. Mit weiteren Schreiben vom 18. März 2014 hat der Kläger zu 1.) nochmals auf die seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbare Erstattungsforderung über 1.215,92 Euro verwiesen und dem Schreiben den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 gegenüber der Klägerin zu 2.) betreffend die Monate Juli und September 2010 sowie ein an die Klägerin zu 2.) gerichtetes Mahnschreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 6. März 2014 beigefügt.
Mit Urteil vom 18. September 2014 hat das SG die Klage nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag abgewiesen. Die ordnungsgemäß geladenen Kläger waren - bei Freistellung des persönlichen Erscheinens - nicht zum Termin erschienen.
Streitgegenstand des Verfahrens seien - unter näherer Darlegung und Auslegung im Einzelnen- nach Ansicht des SG zum einen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 betreffend den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2.) im Hinblick auf die Erstattungsforderung in Höhe von 1.215,92 Euro. Diese Beträge seien die Summe aller Erstattungsforderungen gegenüber der Klägerin zu 2.) für die Monate Juli, September und November 2011, geregelt durch die zuvor benannten Bescheide. Daneben seien auch die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 betreffend den Kläger zu 1.) Gegenstand des Verfahrens.
Das SG unterstelle - mit Begründung im Einzelnen - des Weiteren, dass die Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 adressiert an die Klägerin zu 2.) nicht nur wegen ihres Widerspruchs vom 5. August 2011, sondern auch aufgrund der für die Tochter der Kläger zu 1.) und 2.) eingelegten Widerspruchs erlassen worden seien und somit auch für diese Regelungswirkung entfalten würde. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 sei jedoch aus näher bezeichneten Gründen gegenüber der Tochter der Kläger nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig geworden.
Diese Klage sei zulässig, jedoch unbegründet, denn der Beklagte habe die Widersprüche vom 4. Juli 2011 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Februar 2011 zutreffend als unzulässig verworfen.
Der am 5. August 2011 eingegangene Widerspruch vom 4. Juli 2011 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Februar 2011 betreffend die Monate Juli und September 2011 sei verfristet. Die Bescheide seien dem Kläger zu 1.) spätestens am 21. März 2011 bekannt gegeben worden. An diesem Tag habe der Kläger zu 1.) erstmals auf die oben genannten Bescheide reagiert und ein entsprechendes Schreiben verfasst ohne hiermit jedoch Widerspruch zu erheben ("eine Einlegung eines Widerspruchs erübrigt sich"). Damit sei die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG jedenfalls mit dem 21. April 2011 abgelaufen, ein Widerspruch sei aber erst am 5. August 2011 beim Beklagten eingegangen.
Dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) sei - unter Darlegung der Voraussetzungen im Einzelnen - auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beklagten zu gewähren gewesen, da die dafür nötigen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Zwar trage der Kläger insoweit vor, ein Widerspruch wäre aufgrund des unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 geführten (und mittlerweile abgeschlossenen) Verfahrens vor dem SG nicht notwendig gewesen, da sich der Beklagte hier verpflichtet habe, über die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 nach § 44 SGB X noch endgültig zu entscheiden. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Monate Juli 2011 und September 2011 sei hiermit jedoch offenkundig nicht verbunden. Eine Einlegung eines Widerspruchs wäre nach Ansicht des SG daher zwingend geboten gewesen, um die Bestandskraft für die Monate Juli und September 2011 abzuwenden. Soweit der Kläger zu 1.) davon ausgegangen sei, dass mit der Verpflichtung zur Überprüfung gemäß § 44 SGB X zugleich auch die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung betreffend die Monate Juli und September 2011 überprüft werde, mache er einen Rechtsirrtum geltend. Dieser Rechtsirrtum sei vermeidbar gewesen. Denn der Bescheid des Beklagten habe eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Des Weiteren hätte es nach Ansicht des SG dem Kläger oblegen, sich sachkundigen Rat einzuholen, oder sich zumindest innerhalb der Widerspruchsfrist zur Aufklärung bzw. Richtigstellung seiner Erklärung an den Beklagten zu wenden. Dies habe er aber unterlassen, wobei das SG zur Argumentation auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2012 -L 19 AS 1915/11 - in: juris, Rn.24-28 verwiesen hat. Schließlich sei der Kläger auch selbst davon ausgegangen, dass die Erhebung eines Widerspruchs notwendig gewesen sei, was er mit Widerspruch vom 4. Juli 2011 (verspätet) nachgeholt habe. Soweit sich der Widerspruch vom 4. Juli 2011 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 10. Februar 2011 betreffend den Monat November 2011 richte, sei der Widerspruch ebenfalls zu Recht als unzulässig verworfen worden. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 habe der Kläger zu 1.) unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2010 betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 erhoben. Der hier streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Februar 2011 habe den damals anhängigen Bescheid vom 22. September 2011 - betreffend den Monat November 2011 - zwar abgeändert. Dieser sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 19 AS 6214/10 gemäß § 96 SGG geworden, da er nicht nach Erlass eines "Widerspruchsbescheides" ergangen sei. Der Bescheid vom 10. Februar 2011 sei ebenfalls nicht Gegenstand eines noch offenen Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 SGG geworden, da es insoweit an einem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2010 gefehlt habe. Eines Widerspruchs betreffend den Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10. Februar 2011 hätte es demnach auch für den Monat November 2010 bedurft. Der Widerspruch vom 4. Juli 2011 sei daher verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist im Hinblick auf die Entscheidung betreffend den Monat November 2011 komme - unter näherer Darlegung im Einzelnen und auch unter Berücksichtigung des Rechtsstreits S 19 AS 6214/10 - ebenfalls nicht in Betracht. Der Widerspruch vom 4. Juli 2011 sei demnach zu Recht als unzulässig verworfen. Ob der Beklagte dem Vergleich mit der Verpflichtung nach § 44 SGB X mittlerweile nachgekommen sei, sei für das Verfahren des SG, in dem jedenfalls keine Ansprüche aus dem Verfahren S 19 AS 6214/10 geltend gemacht würden, irrelevant. In jedem Fall seien die Widerspruchsentscheidungen des Beklagten zu Recht ergangen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Gegen das am 8. Oktober 2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 7. November 2014 Berufung eingelegt. Sie machen u.a. sinngemäß geltend, dass Fehler vorlägen. Die gesundheitliche Situation des Klägers zu 1) und die fehlende Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung müssten ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom Urteil vom 18. September 2014 und die Bescheide des Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung zu den eingelegten Widersprüchen. Insbesondere ergibt sich auch unter Beachtung verfahrensrechtlicher Regelungen nichts anderes.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Kläger beanspruchte Bescheidaufhebung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine solche haben und im Übrigen auch kein die Sachentscheidung in Frage stellender Verfahrensmangel vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Das SG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt und gewürdigt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch auf Bescheidaufhebung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG getroffenen Erwägungen zur Berechnung der zu gewährenden Leistungen sowie der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 7. November 2014 entweder keinen Bezug zum hiesigen Streitgegenstand haben oder in der vorgetragenen Form unzutreffend sind.
Im Übrigen steht es dem SG bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung frei, ob es das persönliche Erscheinen von Klägern für zweckdienlich hält und daher anordnet. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündlicher Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549). Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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