Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2233/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 449/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.01.2015 aufgehoben. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens S 2 AL 2233/14 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., B., gewährt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Klageverfahren S 2 AL 2233/14 streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) auszubezahlen.
Die Beklagte hatte dem Kläger ab dem 08.03.2014 Alg bewilligt, den auf die Zeit vom 08.03.1014 bis zum 20.03.2014 entfallenden Betrag aber nicht ausbezahlt, weil wegen eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters L. i.H.v. 323,10 EUR der Anspruch bereits erfüllt sei (Bescheid vom 01.04.2014 in der Fassung des Bescheids vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2014). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., B., hat das SG mit Beschluss vom 19.01.2015 abgelehnt. Die Erfüllung ergebe sich aus § 107 SGB X, wonach der Anspruch des Berechtigten gegenüber den zur Leistung berechtigten Leistungsträger als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte bestehe hier zu Gunsten des Landratsamt L. Jobcenter, weil der Kläger im Zeitraum vom 08.03.2014 bis 20.03.2014 Arbeitslosengeld II vom Landratsamt L. - Jobcenter - bezogen habe. Insoweit habe, da der Kläger gleichzeitig Anspruch auf Alg gehabt habe, das Landratsamt L. - Jobcenter - einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Dies führe zu der in § 107 SGB X geregelten Rechtsfolge. Die Kammer könne die Argumentation des Klägerbevollmächtigten nicht nachvollziehen.
Gegen den ihm am 26.01.2015 zugestellten Beschluss des SG hat der Kläger am 03.02.2015 Beschwerde beim SG eingelegt.
Der Senat hat zur Schlüssigmachung der Beschwerde das Landratsamt L. – Jobcenter befragt. In seiner Auskunft vom 23.04.2015 (Blatt 13/25 der Senatsakte) hat dieses u.a. darauf hingewiesen, dass sich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft des Klägers (bestehend aus Kläger, Ehefrau, 2 Kinder) unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Alg ein Leistungsanspruch für den Monat März 2014 nicht mehr ergebe. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 21.02.2014 ergibt sich, dass den Personen der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zusammen insgesamt 323,10 EUR für den Monat März 2014 bewilligt worden waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) des Klägers vom 03.02.2015 gegen den Beschluss des SG vom 19.01.2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht seiner Klage abgelehnt wurde, ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Die Beschwerde ist auch begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben. Der Senat musste feststellen, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Beklagten nicht zugänglich zu machen sind, vor.
Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Kläger ab dem 08.03.2014 dem Grunde nach einen Anspruch auf Alg hat. Dies hat die Beklagte in dem insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 festgestellt. Streitig ist alleine, ob hieraus auch für die Zeit vom 08.03.2014 bis zum 20.03.2014 ein Auszahlungsanspruch besteht.
Gegen diesen Alg-Auszahlungsanspruch erhebt die Beklagte den rechtsvernichtenden Einwand der Erfüllung wegen des Bezugs einer anderweitigen Sozialleistung (§ 107 SGB X). Voraussetzung dieser Erfüllungswirkung wegen des Bezugs einer anderweitigen Sozialleistung (hier: Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) ist, dass ein Erstattungsanspruch i.S.d. §§ 102 ff. SGB X besteht. Vorliegend kommen lediglich die Erstattungsansprüche nach § 103 bzw. § 104 SGB X in Betracht. Erstattungsansprüche nach beiden Vorschriften setzen aber voraus, dass der erstattungbegehrende Leistungsträger – hier das Landratsamt L. – Jobcenter - gegenüber dem Kläger eine im Vergleich zur Leistung der Beklagten in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht kongruente Sozialleistung erbracht hat, außerdem muss die Sozialleistung rechtmäßig erbracht worden sein. Nur soweit unter diesen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch besteht, kommt der Einwand des § 107 SGB X in Betracht.
Vorliegend hat das Landratsamt L. – Jobcenter – gegenüber dem Kläger zwar eine in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kongruente Leistung (hier: Alg II für den Monat März 2014) erbracht. Zweifelhaft ist jedoch, ob auch in persönlicher Hinsicht in dem geltend gemachten Umfang Kongruenz vorliegt. Denn bei den Leistungsansprüchen nach dem SGB II handelt es sich weder um Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher noch um Ansprüche eines Vorstands der Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr werden Ansprüche personenbezogen, individuell, zuerkannt. Da dem Kläger einerseits persönlich der Anspruch auf Alg gegen die Beklagte zusteht, ihm selbst aber andererseits – vgl. Bescheid des Landratsamts L. – Jobcenter – vom 21.02.2014 - für den Monat März 2014 nur 114,33 EUR bewilligt wurden, erscheint insoweit die persönliche Kongruenz – jedenfalls hinsichtlich der an die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Beträge in Höhe des Differenzbetrages zum Gesamtbetrag von 323,10 EUR – fraglich. So hat das BSG (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 11 AL 2/13 R – SozR 4-4200 § 34a Nr. 1 = SozR 4-4200 § 34b Nr. 1 = juris RdNR. 18) entschieden, dass es an der erforderlichen Personenidentität fehle im Verhältnis von Alg-Anspruchsinhaber (hier: Kläger) und sonstigen Mitgliedern der SGB II-Bedarfsgemeinschaft (hier: Ehefrau und Kinder). Eine analoge Anwendung der §§ 34a SGB II a.F. bzw. 34b SGB II n.F. wurde abgelehnt.
Mithin kann der Senat nicht feststellen, dass das Landratsamt L. – Jobcenter – den Erstattungsanspruch in zutreffender Höhe geltend gemacht und die Beklagte, die den geltend gemachten Erstattungsbetrag in voller Höhe dem Alg-Anspruch des Klägers entgegengehalten hatte, in Folge dessen den Alg-Anspruch des Klägers in zutreffender Höhe als erfüllt angesehen hätte. Auch war nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass eine Zahlung des früheren Arbeitgebers des Klägers aufgrund des Vergleichs vom 06.05.2014 (Blatt 114 ff. der Beklagtenakte) den Alg-Anspruch des Klägers zum Ruhen gebracht hätte (§§ 155 ff. SGB III). Damit musste der Senat feststellen, dass der angefochtene Bescheid – zumindest teilweise – rechtswidrig sein kann, weshalb hinreichende Erfolgsaussicht der Klage angenommen werden muss.
Im Übrigen wird das SG in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob im Hinblick auf einen möglicherweise bestehenden Rückerstattungsanspruch i.S.d. § 112 SGB X das Landratsamts L. – Jobcenter –im Rahmen des § 75 Abs. 1 SGG beizuladen sein könnte.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Klageverfahren S 2 AL 2233/14 streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) auszubezahlen.
Die Beklagte hatte dem Kläger ab dem 08.03.2014 Alg bewilligt, den auf die Zeit vom 08.03.1014 bis zum 20.03.2014 entfallenden Betrag aber nicht ausbezahlt, weil wegen eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters L. i.H.v. 323,10 EUR der Anspruch bereits erfüllt sei (Bescheid vom 01.04.2014 in der Fassung des Bescheids vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2014). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., B., hat das SG mit Beschluss vom 19.01.2015 abgelehnt. Die Erfüllung ergebe sich aus § 107 SGB X, wonach der Anspruch des Berechtigten gegenüber den zur Leistung berechtigten Leistungsträger als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte bestehe hier zu Gunsten des Landratsamt L. Jobcenter, weil der Kläger im Zeitraum vom 08.03.2014 bis 20.03.2014 Arbeitslosengeld II vom Landratsamt L. - Jobcenter - bezogen habe. Insoweit habe, da der Kläger gleichzeitig Anspruch auf Alg gehabt habe, das Landratsamt L. - Jobcenter - einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Dies führe zu der in § 107 SGB X geregelten Rechtsfolge. Die Kammer könne die Argumentation des Klägerbevollmächtigten nicht nachvollziehen.
Gegen den ihm am 26.01.2015 zugestellten Beschluss des SG hat der Kläger am 03.02.2015 Beschwerde beim SG eingelegt.
Der Senat hat zur Schlüssigmachung der Beschwerde das Landratsamt L. – Jobcenter befragt. In seiner Auskunft vom 23.04.2015 (Blatt 13/25 der Senatsakte) hat dieses u.a. darauf hingewiesen, dass sich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft des Klägers (bestehend aus Kläger, Ehefrau, 2 Kinder) unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Alg ein Leistungsanspruch für den Monat März 2014 nicht mehr ergebe. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 21.02.2014 ergibt sich, dass den Personen der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zusammen insgesamt 323,10 EUR für den Monat März 2014 bewilligt worden waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) des Klägers vom 03.02.2015 gegen den Beschluss des SG vom 19.01.2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht seiner Klage abgelehnt wurde, ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Die Beschwerde ist auch begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben. Der Senat musste feststellen, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Beklagten nicht zugänglich zu machen sind, vor.
Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Kläger ab dem 08.03.2014 dem Grunde nach einen Anspruch auf Alg hat. Dies hat die Beklagte in dem insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 festgestellt. Streitig ist alleine, ob hieraus auch für die Zeit vom 08.03.2014 bis zum 20.03.2014 ein Auszahlungsanspruch besteht.
Gegen diesen Alg-Auszahlungsanspruch erhebt die Beklagte den rechtsvernichtenden Einwand der Erfüllung wegen des Bezugs einer anderweitigen Sozialleistung (§ 107 SGB X). Voraussetzung dieser Erfüllungswirkung wegen des Bezugs einer anderweitigen Sozialleistung (hier: Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) ist, dass ein Erstattungsanspruch i.S.d. §§ 102 ff. SGB X besteht. Vorliegend kommen lediglich die Erstattungsansprüche nach § 103 bzw. § 104 SGB X in Betracht. Erstattungsansprüche nach beiden Vorschriften setzen aber voraus, dass der erstattungbegehrende Leistungsträger – hier das Landratsamt L. – Jobcenter - gegenüber dem Kläger eine im Vergleich zur Leistung der Beklagten in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht kongruente Sozialleistung erbracht hat, außerdem muss die Sozialleistung rechtmäßig erbracht worden sein. Nur soweit unter diesen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch besteht, kommt der Einwand des § 107 SGB X in Betracht.
Vorliegend hat das Landratsamt L. – Jobcenter – gegenüber dem Kläger zwar eine in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kongruente Leistung (hier: Alg II für den Monat März 2014) erbracht. Zweifelhaft ist jedoch, ob auch in persönlicher Hinsicht in dem geltend gemachten Umfang Kongruenz vorliegt. Denn bei den Leistungsansprüchen nach dem SGB II handelt es sich weder um Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher noch um Ansprüche eines Vorstands der Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr werden Ansprüche personenbezogen, individuell, zuerkannt. Da dem Kläger einerseits persönlich der Anspruch auf Alg gegen die Beklagte zusteht, ihm selbst aber andererseits – vgl. Bescheid des Landratsamts L. – Jobcenter – vom 21.02.2014 - für den Monat März 2014 nur 114,33 EUR bewilligt wurden, erscheint insoweit die persönliche Kongruenz – jedenfalls hinsichtlich der an die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Beträge in Höhe des Differenzbetrages zum Gesamtbetrag von 323,10 EUR – fraglich. So hat das BSG (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 11 AL 2/13 R – SozR 4-4200 § 34a Nr. 1 = SozR 4-4200 § 34b Nr. 1 = juris RdNR. 18) entschieden, dass es an der erforderlichen Personenidentität fehle im Verhältnis von Alg-Anspruchsinhaber (hier: Kläger) und sonstigen Mitgliedern der SGB II-Bedarfsgemeinschaft (hier: Ehefrau und Kinder). Eine analoge Anwendung der §§ 34a SGB II a.F. bzw. 34b SGB II n.F. wurde abgelehnt.
Mithin kann der Senat nicht feststellen, dass das Landratsamt L. – Jobcenter – den Erstattungsanspruch in zutreffender Höhe geltend gemacht und die Beklagte, die den geltend gemachten Erstattungsbetrag in voller Höhe dem Alg-Anspruch des Klägers entgegengehalten hatte, in Folge dessen den Alg-Anspruch des Klägers in zutreffender Höhe als erfüllt angesehen hätte. Auch war nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass eine Zahlung des früheren Arbeitgebers des Klägers aufgrund des Vergleichs vom 06.05.2014 (Blatt 114 ff. der Beklagtenakte) den Alg-Anspruch des Klägers zum Ruhen gebracht hätte (§§ 155 ff. SGB III). Damit musste der Senat feststellen, dass der angefochtene Bescheid – zumindest teilweise – rechtswidrig sein kann, weshalb hinreichende Erfolgsaussicht der Klage angenommen werden muss.
Im Übrigen wird das SG in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob im Hinblick auf einen möglicherweise bestehenden Rückerstattungsanspruch i.S.d. § 112 SGB X das Landratsamts L. – Jobcenter –im Rahmen des § 75 Abs. 1 SGG beizuladen sein könnte.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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