Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3999/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4680/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.9. - 6.10.2013 streitig.
Der am 7.12.1990 geborene Kläger absolvierte vom 5.9.2007 - 24.1.2011 bei der Spindelfabrik A. GmbH eine Berufsausbildung und war sodann bis zum 31.8.2012 dort als Industriemechaniker beschäftigt. Nach einer Arbeitslosmeldung vom 30.8.2012 bezog er, nach Ablauf einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung, am 8. und 9.9.2012 von der Beklagten Arbeitslosengeld i.H.v. 37,70 EUR täglich. Vom 10.9.2012 - 9.7.2013 besuchte er die Gewerbliche Schule B. und erlangte dort den Abschluss "BK Fachhochschulreife (gewerblich) 1-jährig".
Am 2.5.2013 meldete sich der Kläger erneut, mit Wirkung zum 10.7.2013, bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 11.7.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 10.7.2013 für die Dauer von 351 Tagen i.H.v. 37,70 EUR täglich. Am 16.7.2013 teilte der Kläger der Beklagten wegen einer Tätigkeit als Ferienarbeiter eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 22.7. - 16.8.2013 mit, woraufhin die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 22.7.2013 mit Bescheid vom 22.7.2013 aufhob. Nachdem der Kläger eine Arbeitsbescheinigung betr. die Ferientätigkeit, in der eine Tätigkeit bis zum 16.8.2013 angeführt ist, bei der Beklagten vorgelegt hatte, und er der Beklagten am 4.10.2013 mitgeteilt hatte, dass er an einer Hochschule studiere, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 21.10.2013 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. - 31.8.2013 i.H. eines täglichen Leistungsbetrages von 37,70 EUR für die Dauer von 339 Kalendertagen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er vorbrachte, er sei zwar seit dem 1.9.2013 an der Hochschule für Technik (Studiengang Maschinenbau - Bachelor -) in C. immatrikuliert, das Studium habe jedoch erst mit dem ersten Vorlesungstag am 8.10.2013 begonnen, weswegen ihm auch für die Zeit vom 1.9. - 7.10.2013 Arbeitslosengeld zu gewähren sei. Hierzu legte er den Terminplan der Hochschule C. für das Wintersemester 2013/2014 vor, in dem der 1.9.2013 als Beginn des Wintersemesters und der Vorlesungsbeginn für alle Semester auf den 8.10.2013 datiert ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führt hierzu aus, der Kläger sei ab dem 1.9.2013 immatrikuliert und deswegen nicht arbeitslos. Er habe ausschließlich in den Semesterferien bzw. in Zeiten, in denen er durch Lehrveranstaltungen oder sonstige Anforderungen nicht belastet sei, eine entgeltliche Tätigkeit ausüben können, er habe daher ihren Vermittlungsbemühungen ab dem 1.9.2013 nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei vom 1.9. - 6.10.2013 beschäftigungslos und bereit gewesen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Vom 1.9. - 6.10.2013 hätten keine Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Studium stattgefunden. Er sei auch nicht in andere studentische Aktivitäten involviert gewesen, sodass das bevorstehende Studium zu keiner zeitlichen Inanspruchnahme geführt habe.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 entgegen getreten. Ergänzend hat sie vorgetragen, bei Studenten werde vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten
Mit Urteil vom 16.10.2014 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 verurteilt, dem Kläger über den 31.8.2013 hinaus bis einschließlich 6.10.2013 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei auch ab dem 1.9.2013 arbeitslos gewesen, weswegen er nach § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit habe. Der Kläger habe auch ab dem 1.9.2013 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden. Zwar werde nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen und Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, diese Vermutung sei jedoch nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. I.d.S. habe der Kläger nachgewiesen, dass ihm bis zum 6.10.2013 die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen bis zum 6.10.2013 möglich gewesen wäre. Der Studienbetrieb der Hochschule C. für das Wintersemester 2013/2014 habe erst am 7.10.2013 mit der Einführung der Studienanfänger begonnen. Studienbedingte Verpflichtungen hätten vor diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Auch wäre eine vom Kläger in der Zeit vom 1.9.2013 bis 6.10.2013 ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht dem Werkstudenten-Privileg des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III unterfallen.
Gegen das ihr am 30.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.11.2014 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, das SG sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger dadurch, dass er bis zum 7.10.2013 keine studienbedingten Verpflichtungen zu erfüllen hatte, bereits die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III, die durch den Status des Klägers als Student, der mit der Immatrikulation begründet werde, widerlegt habe. Das SG habe verkannt, dass vielmehr darauf abzustellen sei, ob der gesamte Studiengang eine Tätigkeit in versicherungspflichtigem Umfang zulasse. Da jedoch beim Kläger das gesamte Studium Haupt- und nicht nur Nebensache sei, sei die Vermutung nicht widerlegt. Der Gesetzgeber habe, so die Beklagte weiter, ausdrücklich die Immatrikulation als auslösendes Element der Vermutung des § 139 Abs. 2 SGB III herangezogen, so dass insofern für eine individuelle Prüfung kein Raum verbleibe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages bringt er vor, er habe anhand des Terminplans des Wintersemesters 2013/2014 nachgewiesen, dass er bis zum 6.10.2013 eine 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung habe aufnehmen können. Der Studienbetrieb habe erst am 7.10.2013 begonnen, vorher habe er keine studienbedingten Verpflichtungen zu erfüllen gehabt. Anders als die Beklagte vorbringe, hätte eine Beschäftigung vom 1.9. - 6.10.2013 den Status des Klägers als Student nicht geprägt.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2015 hat der Kläger, mit solchem vom 16.6.2015 die Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte, in Ansehung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 1.394,90 EUR (37 Tage x 37,70 EUR) zulassungsunabhängig statthafte (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) Berufung, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für die Beklagte inhaltlich nicht zum Erfolg.
Das Urteil des SG vom 16.10.2014 ist nicht zu beanstanden. Der Bewilligungsbescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 ist insoweit rechtswidrig, als er Arbeitslosengeld nur bis einschließlich zum 31.8.2013 bewilligt hat. Der Kläger hat auch vom 1.9. - 6.10.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach § 137 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I. S. 2854) hat derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Der Kläger war auch ab dem 1.9.2013 wirksam arbeitslos gemeldet (vgl. § 141 Abs. 1 SGB III) und hatte die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) erfüllt. Der Kläger war ab dem 1.9.2013 auch, anders als die Beklagte meint, arbeitslos. Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; Nr. 3). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht nach § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). Hierbei wird nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Von der Vermutungsregelung wird der Personenkreis des § 27 Abs. 4 SGB III umfasst. Dies sind u.a. nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Hierbei ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26.11.2014 - L 3 AL 972/14 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28 m.w.N.), davon auszugehen, dass bereits Personen, die zwar statusrechtlich schon (immatrikulierte) Studenten sind, aber noch keinerlei konkreten Anforderungen aus ihrem Studium unterliegen, unter die Vermutungsregelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III fallen, sodass - auch - sie im Einzelfall nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III nachweisen müssen, gleichwohl versicherungspflichtig beschäftigt sein zu können. Diese formale Anknüpfung ist gerechtfertigt, weil es für die Arbeitsverwaltung einen eventuell unzumutbaren Arbeitsaufwand bedeuten würde, wenn nicht auf den formalen hochschulrechtlichen Status als Student abgestellt würde, sondern daneben ein eigenständiger arbeitsförderungsrechtlicher Begriff des Studenten (oder Schülers) eingeführt würde.
Der Studierende kann die Vermutung widerlegen, indem er darlegt und nachweist, dass er eine nicht unter § 27 Abs. 4 SGB III unterfallende versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben kann. Dies kann dann angenommen werden, wenn weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die in zeitlicher Hinsicht mehr als geringfügig (15 Wochenstunden oder mehr) ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter die Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 139, Rn. 10). Die Widerlegung erfordert hierbei in einem ersten Schritt die Darlegung, dass nicht bereits die vorgeschriebenen Anforderungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsbestimmungen der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung entgegenstehen. Um solche Anforderungen handelt es sich nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Einhaltung einer bestimmten Studiendauer und/oder, für die jeweiligen Semester, die Belegung und den Besuch bestimmter Vorlesungen und Seminare oder einer bestimmten Wochenstundenzahl verbindlich vorschreiben. In einem zweiten Schritt ist sodann vom Studierenden darzulegen und nachzuweisen, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der o.g. Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können. Zwar muss der Student die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III hierbei grundsätzlich für den gesamten Zeitraum seiner Ausbildung, d.h. einheitlich, widerlegen, weswegen es nicht ausreichen würde, wenn er nachweist, dass er - nur - während der Semesterferien eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben kann, nicht aber während der Vorlesungszeiten. Das hierdurch u.a. maßgeblich werdende Gepräge ist indes für die Zeit unmittelbar nach der (erstmaligen) Immatrikulation und vor dem eigentlichen Beginn des Studiums nicht relevant, da es für diesen Zeitraum für eine Widerlegung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausreicht, wenn der Versicherte nachweist, dass er in dieser Zeit nicht an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert ist. Hier ist allein auf den Zeitraum bis zum (erstmaligen) Beginn der Lehrveranstaltungen abzustellen (Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.2014, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Den so zu spezifizierenden Anforderungen hat der Kläger genügt. Er hat durch Vorlage des Terminplans der Hochschule C. nachgewiesen, dass er ab dem 1.9.2013 bis einschließlich zum 6.10.2013, also vor Beginn der regulären Veranstaltungen in seinem Studium, durch keine - "konkrete" - hochschulrechtliche Verpflichtung gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.
Da der Kläger mithin die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III widerlegt hat, stand er auch in der Zeit vom 1.9. - 6.10.2013 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung und war daher arbeitslos i.S.d. § 138 SGB III.
Der Kläger hatte daher auch in der Zeit vom 1.9. - 6.10.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 ist hiernach insoweit rechtswidrig, als er Arbeitslosengeld nur bis einschließlich zum 31.8.2013 bewilligt hat. Das Urteil des SG vom 16.10.2014 ist nicht zu beanstanden; die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.9. - 6.10.2013 streitig.
Der am 7.12.1990 geborene Kläger absolvierte vom 5.9.2007 - 24.1.2011 bei der Spindelfabrik A. GmbH eine Berufsausbildung und war sodann bis zum 31.8.2012 dort als Industriemechaniker beschäftigt. Nach einer Arbeitslosmeldung vom 30.8.2012 bezog er, nach Ablauf einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung, am 8. und 9.9.2012 von der Beklagten Arbeitslosengeld i.H.v. 37,70 EUR täglich. Vom 10.9.2012 - 9.7.2013 besuchte er die Gewerbliche Schule B. und erlangte dort den Abschluss "BK Fachhochschulreife (gewerblich) 1-jährig".
Am 2.5.2013 meldete sich der Kläger erneut, mit Wirkung zum 10.7.2013, bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 11.7.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 10.7.2013 für die Dauer von 351 Tagen i.H.v. 37,70 EUR täglich. Am 16.7.2013 teilte der Kläger der Beklagten wegen einer Tätigkeit als Ferienarbeiter eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 22.7. - 16.8.2013 mit, woraufhin die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 22.7.2013 mit Bescheid vom 22.7.2013 aufhob. Nachdem der Kläger eine Arbeitsbescheinigung betr. die Ferientätigkeit, in der eine Tätigkeit bis zum 16.8.2013 angeführt ist, bei der Beklagten vorgelegt hatte, und er der Beklagten am 4.10.2013 mitgeteilt hatte, dass er an einer Hochschule studiere, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 21.10.2013 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. - 31.8.2013 i.H. eines täglichen Leistungsbetrages von 37,70 EUR für die Dauer von 339 Kalendertagen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er vorbrachte, er sei zwar seit dem 1.9.2013 an der Hochschule für Technik (Studiengang Maschinenbau - Bachelor -) in C. immatrikuliert, das Studium habe jedoch erst mit dem ersten Vorlesungstag am 8.10.2013 begonnen, weswegen ihm auch für die Zeit vom 1.9. - 7.10.2013 Arbeitslosengeld zu gewähren sei. Hierzu legte er den Terminplan der Hochschule C. für das Wintersemester 2013/2014 vor, in dem der 1.9.2013 als Beginn des Wintersemesters und der Vorlesungsbeginn für alle Semester auf den 8.10.2013 datiert ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führt hierzu aus, der Kläger sei ab dem 1.9.2013 immatrikuliert und deswegen nicht arbeitslos. Er habe ausschließlich in den Semesterferien bzw. in Zeiten, in denen er durch Lehrveranstaltungen oder sonstige Anforderungen nicht belastet sei, eine entgeltliche Tätigkeit ausüben können, er habe daher ihren Vermittlungsbemühungen ab dem 1.9.2013 nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei vom 1.9. - 6.10.2013 beschäftigungslos und bereit gewesen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Vom 1.9. - 6.10.2013 hätten keine Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Studium stattgefunden. Er sei auch nicht in andere studentische Aktivitäten involviert gewesen, sodass das bevorstehende Studium zu keiner zeitlichen Inanspruchnahme geführt habe.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 entgegen getreten. Ergänzend hat sie vorgetragen, bei Studenten werde vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten
Mit Urteil vom 16.10.2014 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 verurteilt, dem Kläger über den 31.8.2013 hinaus bis einschließlich 6.10.2013 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei auch ab dem 1.9.2013 arbeitslos gewesen, weswegen er nach § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit habe. Der Kläger habe auch ab dem 1.9.2013 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden. Zwar werde nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen und Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, diese Vermutung sei jedoch nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. I.d.S. habe der Kläger nachgewiesen, dass ihm bis zum 6.10.2013 die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen bis zum 6.10.2013 möglich gewesen wäre. Der Studienbetrieb der Hochschule C. für das Wintersemester 2013/2014 habe erst am 7.10.2013 mit der Einführung der Studienanfänger begonnen. Studienbedingte Verpflichtungen hätten vor diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Auch wäre eine vom Kläger in der Zeit vom 1.9.2013 bis 6.10.2013 ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht dem Werkstudenten-Privileg des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III unterfallen.
Gegen das ihr am 30.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.11.2014 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, das SG sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger dadurch, dass er bis zum 7.10.2013 keine studienbedingten Verpflichtungen zu erfüllen hatte, bereits die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III, die durch den Status des Klägers als Student, der mit der Immatrikulation begründet werde, widerlegt habe. Das SG habe verkannt, dass vielmehr darauf abzustellen sei, ob der gesamte Studiengang eine Tätigkeit in versicherungspflichtigem Umfang zulasse. Da jedoch beim Kläger das gesamte Studium Haupt- und nicht nur Nebensache sei, sei die Vermutung nicht widerlegt. Der Gesetzgeber habe, so die Beklagte weiter, ausdrücklich die Immatrikulation als auslösendes Element der Vermutung des § 139 Abs. 2 SGB III herangezogen, so dass insofern für eine individuelle Prüfung kein Raum verbleibe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages bringt er vor, er habe anhand des Terminplans des Wintersemesters 2013/2014 nachgewiesen, dass er bis zum 6.10.2013 eine 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung habe aufnehmen können. Der Studienbetrieb habe erst am 7.10.2013 begonnen, vorher habe er keine studienbedingten Verpflichtungen zu erfüllen gehabt. Anders als die Beklagte vorbringe, hätte eine Beschäftigung vom 1.9. - 6.10.2013 den Status des Klägers als Student nicht geprägt.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2015 hat der Kläger, mit solchem vom 16.6.2015 die Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte, in Ansehung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 1.394,90 EUR (37 Tage x 37,70 EUR) zulassungsunabhängig statthafte (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) Berufung, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für die Beklagte inhaltlich nicht zum Erfolg.
Das Urteil des SG vom 16.10.2014 ist nicht zu beanstanden. Der Bewilligungsbescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 ist insoweit rechtswidrig, als er Arbeitslosengeld nur bis einschließlich zum 31.8.2013 bewilligt hat. Der Kläger hat auch vom 1.9. - 6.10.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach § 137 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I. S. 2854) hat derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Der Kläger war auch ab dem 1.9.2013 wirksam arbeitslos gemeldet (vgl. § 141 Abs. 1 SGB III) und hatte die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) erfüllt. Der Kläger war ab dem 1.9.2013 auch, anders als die Beklagte meint, arbeitslos. Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; Nr. 3). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht nach § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). Hierbei wird nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Von der Vermutungsregelung wird der Personenkreis des § 27 Abs. 4 SGB III umfasst. Dies sind u.a. nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Hierbei ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26.11.2014 - L 3 AL 972/14 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28 m.w.N.), davon auszugehen, dass bereits Personen, die zwar statusrechtlich schon (immatrikulierte) Studenten sind, aber noch keinerlei konkreten Anforderungen aus ihrem Studium unterliegen, unter die Vermutungsregelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III fallen, sodass - auch - sie im Einzelfall nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III nachweisen müssen, gleichwohl versicherungspflichtig beschäftigt sein zu können. Diese formale Anknüpfung ist gerechtfertigt, weil es für die Arbeitsverwaltung einen eventuell unzumutbaren Arbeitsaufwand bedeuten würde, wenn nicht auf den formalen hochschulrechtlichen Status als Student abgestellt würde, sondern daneben ein eigenständiger arbeitsförderungsrechtlicher Begriff des Studenten (oder Schülers) eingeführt würde.
Der Studierende kann die Vermutung widerlegen, indem er darlegt und nachweist, dass er eine nicht unter § 27 Abs. 4 SGB III unterfallende versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben kann. Dies kann dann angenommen werden, wenn weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die in zeitlicher Hinsicht mehr als geringfügig (15 Wochenstunden oder mehr) ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter die Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 139, Rn. 10). Die Widerlegung erfordert hierbei in einem ersten Schritt die Darlegung, dass nicht bereits die vorgeschriebenen Anforderungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsbestimmungen der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung entgegenstehen. Um solche Anforderungen handelt es sich nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Einhaltung einer bestimmten Studiendauer und/oder, für die jeweiligen Semester, die Belegung und den Besuch bestimmter Vorlesungen und Seminare oder einer bestimmten Wochenstundenzahl verbindlich vorschreiben. In einem zweiten Schritt ist sodann vom Studierenden darzulegen und nachzuweisen, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der o.g. Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können. Zwar muss der Student die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III hierbei grundsätzlich für den gesamten Zeitraum seiner Ausbildung, d.h. einheitlich, widerlegen, weswegen es nicht ausreichen würde, wenn er nachweist, dass er - nur - während der Semesterferien eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben kann, nicht aber während der Vorlesungszeiten. Das hierdurch u.a. maßgeblich werdende Gepräge ist indes für die Zeit unmittelbar nach der (erstmaligen) Immatrikulation und vor dem eigentlichen Beginn des Studiums nicht relevant, da es für diesen Zeitraum für eine Widerlegung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausreicht, wenn der Versicherte nachweist, dass er in dieser Zeit nicht an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert ist. Hier ist allein auf den Zeitraum bis zum (erstmaligen) Beginn der Lehrveranstaltungen abzustellen (Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.2014, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Den so zu spezifizierenden Anforderungen hat der Kläger genügt. Er hat durch Vorlage des Terminplans der Hochschule C. nachgewiesen, dass er ab dem 1.9.2013 bis einschließlich zum 6.10.2013, also vor Beginn der regulären Veranstaltungen in seinem Studium, durch keine - "konkrete" - hochschulrechtliche Verpflichtung gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.
Da der Kläger mithin die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III widerlegt hat, stand er auch in der Zeit vom 1.9. - 6.10.2013 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung und war daher arbeitslos i.S.d. § 138 SGB III.
Der Kläger hatte daher auch in der Zeit vom 1.9. - 6.10.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 ist hiernach insoweit rechtswidrig, als er Arbeitslosengeld nur bis einschließlich zum 31.8.2013 bewilligt hat. Das Urteil des SG vom 16.10.2014 ist nicht zu beanstanden; die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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