Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4241/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5475/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin auf Grund seiner Tätigkeit als Verwaltungsleiter im Kreiskrankenhaus R. a. d. F. im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Zwischen der Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter Herr R. Sch. ist, und dem Kreiskrankenhaus R. a. d. F. bestand zunächst in den Jahren 2006 bis 2008 ein Beratungsvertrag. Träger des Kreiskrankenhauses ist der Evangelische Diakonieverein B.-Z. e.V. Das Kreiskrankenhaus wird in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betrieben. Das Krankenhaus hat zudem drei Tochterunternehmen (Servicegesellschaft für D.-GmbH, Medizinisches Versorgungszentrum R. a. d. F.-GmbH und Pflegezentrum der D. gGmbH). Auf Grund eines am 22.12.2007 mit dem Evangelischen Diakonieverein B.-Z. e.V. geschlossenen Managementvertrags übernahm Herr Sch. an der Seite des damaligen Geschäftsführers Managementaufgaben. Nach § 1 Abs. 1 des Managementvertrags war u.a. Gegenstand des Vertrags die umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen ausschließlich durch die Klägerin, wobei die Klägerin nach § 1 Abs. 2 und § 3 des Vertrags diejenige Person benennt, welche die Position des/der Verwaltungsleiter/in im Rahmen dieses Vertrag ausübt und der/die Verwaltungsleiter/in die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung der B.-GmbH und sofern vorhanden, der Dienstordnung für die Krankenhausleitung des Kreiskrankenhauses R. a.d. F. GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung führt (§ 2 Abs. 3 des Managementvertrags). Auf Grund eines am 29.07.2009 mit der Kreiskrankenhaus R. an der F. B.-GmbH geschlossenen Managementvertrags übernahm die Klägerin direkt die Übernahme der Geschäftsführung und der Betriebsführung gegenüber dem Kreiskrankenhaus R. sowie deren Tochterunternehmen. In dessen § 1 Abs. 2 erklärte sich die Klägerin bereit, die Geschäftsführung der B.-GmbH zu übernehmen und Herrn Sch. zum Geschäftsführer des Kreiskrankenhauses zu bestellen. Die Verwaltungsleitung des Kreiskrankenhauses sowie die Geschäftsführung der Tochterunternehmen sollte bis auf weiteres auf den Beigeladenen zu 1) übertragen werden.
Mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./21.01.2008 zwischen der Klägerin und der Firma m. Klinikberatung wurde dem Beigeladenen zu 1) die umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen zum 01.03.2008 durch die Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter übertragen. Bei der Firma m. Klinikberatung handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um ein Einzelunternehmen, dessen Inhaber der Beigeladene zu 1) war. Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag sah nachfolgende Regelungen vor:
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen (MVZ, Altenpflege etc.) zum 1. März 2008 durch den Auftragnehmer als Subunternehmer des Auftraggebers, durch die Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter des Unternehmens. (2) Der Auftraggeber wird hierbei die strategische Ausrichtung der B.-GmbH vorgeben und den Auftragnehmer punktuell bei seinen Aufgaben im üblichen Tagesgeschäft unterstützen. (3) Vertragsgegenstand ist außerdem die Beratung des Auftraggebers hinsichtlich der mit dem Kreiskrankenhaus R. zusammenhängenden Geschäftsfelder. Die folgenden Dienste sind im Rahmen des Geschäftsversorgungsvertrags hinaus, als zentrale Serviceleistung des Auftragnehmers zu leisten: a) Unterstützung bei der Durchführung der Pflegesatzverhandlungen, b) Beratung in medizinischen Fragen, c) Beratung in Personalfragen.
§ 2 Geschäftsführungsaufgaben; Vollmacht (1) Der Auftragnehmer hat die laufenden Geschäfte der R. a. d. F. B. GmbH zu erledigen, wobei der Auftraggeber jederzeit das Recht hat, in alle Geschäfte die dem Auftragnehmer übertragen werden, bestimmend einzugreifen, sofern er dies im Einzelfall für erforderlich hält. (2) Hinsichtlich des weiteren Managements des Krankenhauses obliegt dem Auftragnehmer insbesondere: a) Die selbständige (nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 dieses Vertrages) Führung des Krankenhauses R. a. d. F. GmbH in organisatorischer, fachlicher und personeller Sicht, b) Die wirtschaftliche Betriebsführung c) Die eigenständige Erstellung eines jährlichen Geschäftsplans mit den Teilplänen Medizinischer Zielplan, Investitionsplan, Wirtschaftsplan und Liquiditätsplan (erstmals komplett für das Jahr 2009 mit der Maßgabe, diese jeweils im Dezember des Vorjahres mit dem Auftraggeber einvernehmlich abzustimmen). d) Die laufende Überwachung der Pläne. (3) Der Auftragnehmer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung der B.-GmbH und sofern vorhanden, der Dienstordnung für die Krankenhausleitung des Kreiskrankenhauses R. a. d. F. GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ergänzend gelten die allgemeinen Gesetze. Diese Satzung und diese Dienstordnung sind Bestandteil des Vertrags und dem Vertrag als Anlage beigefügt. (4) Die Geschäftsbesorgung/Verwaltungsleitung erfolgt im Interesse, im Rahmen und für Rechnung des Auftraggebers.
§ 3 Benennung des Verwaltungsleiters (1) Der Auftraggeber benennt den Auftragnehmer gegenüber den Gesellschaftern der R. a. d. F. B.-GmbH als Verwaltungsleiter, welcher die Geschäftsführung wahrnimmt. (2) Das Amt des Verwaltungsleiters ist vom Auftragnehmer mit Beendigung dieses Vertrages niederzulegen. (3) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Auftragnehmer als Geschäftsbesorger und Verwaltungsleiter für die R. a. d. F. B.-GmbH abzuziehen und stattdessen eine Ersatzperson zu benennen, welcher dann in gleicher Weise von dem Auftraggeber zu bestellen ist. ( ...)
§ 5 Honorar, Abrechnung, Zahlungsweise (1) Für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erhält der Auftragnehmer ab 1. März 2008 eine monatliche Pauschalvergütung i. H. v. 5.500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Diese ist jeweils zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig und auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu überweisen. Mit Wirkung zum 01.08.2008 wird die Vergütung um weitere 500,00 EUR, auf dann insgesamt 6.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhöht. (2) Weiterhin erhält der Auftragnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung, die zusätzlich zur vorgenannten Pauschalvergütung gezahlt wird. Sie beträgt 5 % des Betrages der Verbesserung des Rohergebnisses des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Basisjahr 2006, zzgl. Umsatzsteuer, wobei die erfolgsabhängige Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 ganzjährig zu berücksichtigen ist und dem Auftragnehmer für das Jahr 2008 ein Mindestbonus von 10.000,00 EUR garantiert wird. Die Berechnung ist gemäß Anlage 1 zum Vertrag zu nehmen. Diese Vergütung ist spätestens vier Wochen nach Festlegung des geprüften Jahresschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr, durch den Auftraggeber fällig. Der erfolgsabhängige Vergütungssatz gilt für die Laufzeit dieses Vertrages. (3) Die Kosten für Dienstreisen des Auftragnehmers trägt die R. a. d. F. B.-GmbH (i. d. R. das Krankenhaus) bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR pro Kalenderjahr. Die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Auftragnehmers, die im direkten Zusammenhang mit dem Klinikmanagement stehen, trägt ebenfalls die v. g. B.-GmbH. (4) Soweit Mehrwertsteuer anfällt, ist diese zusätzlich zu bezahlen.
§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflicht der Vertragsparteien Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit und in allen die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen. Diese Pflicht des Auftragnehmers wird insbesondere dadurch erfüllt, dass der Auftraggeber monatlich einen Bericht über alle in § 2 genannten Geschäftspläne vorlegt und die Abweichungen zwischen den Ist - und Planungsgrößen ausführlich erläutert. Darüber hinaus informieren der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam den Träger der B.-GmbH laufend über wesentliche Angelegenheiten im betrieblichen Ablauf. Auf Wunsch des Trägers im Einzelfall auch schriftlich. Über schwerwiegende Sachverhalte wird der Auftraggeber unverzüglich informiert, so dass eine Weitergabe dieser Information kurzfristig an den Träger jederzeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer sind im Vorfeld seiner Tätigkeit, auf seinen Wunsch hin, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit wichtig, bzw. relevant sind. Dies betrifft insbesondere die vertragliche Beziehung des Klinikträgers, mit dem Landkreis H.-R. sowie der zur B. GmbH gehörenden Tochterunternehmen. ( ...)
§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung; Dieser Vertrag tritt am 1. März 2008 in Kraft und endet am 31.Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Danach kann der Vertrag um jeweils ein Jahr verlängert und innerhalb der laufenden Befristung mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden. Erfolgt eine frühzeitige Abberufung des Auftragnehmers als Verwaltungsleiter und Geschäftsbesorger des Krankenhauses und/oder der R. a. d. F. B.-GmbH, durch den Auftraggeber, so ist die monatliche Vergütung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Abberufung erfolgte, zu zahlen. ( ...)
Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde der Beigeladene zu 1) zum Geschäftsführer der drei Tochtergesellschaften des Kreiskrankenhauses a. d. F.-B.-GmbH bestellt.
Am 02.01./07.01.2009 schlossen der Kläger und die Firma m.-Klinikberatung einen weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach nahm der Beigeladene zu 1) die operative Führung des Kreiskrankenhauses sowie deren Tochterunternehmen sowohl durch die Tätigkeit als Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses sowie ggf. auf Wunsch des Auftragsgebers durch Übernahme der Geschäftsführung der Tochterunternehmen wahr (§ 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags). Im Übrigen stimmen die vereinbarten Regelungen im Wesentlichen mit denen im Geschäftsversorgungsvertrag vom 18./21.01.2008 überein.
Am 18.11.2009 schloss die Firma m. mit der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) einen Arbeitsvertrag, wonach diese ab 01.03.2010 als Verwaltungskraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 520 EUR eingestellt wurde.
Zum 01.10.2011 wurde die Firma m. Klinikberatung in die m. Beratung in G. GmbH umgewandelt. Auf Grund eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Klägerin vom 16./19.09.2011 übernahm die m. Beratung in G. GmbH die Pflichten der m. Klinikberatung.
Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit als Verwaltungsleiter überwiegend in seinem vom Krankenhaus ausgestatteten Büro im Krankenhaus aus, wo er in der Regel von Montagnachmittag bis Donnerstagabend, manchmal auch Freitagvormittag, anwesend war. Er verfügte dort über einen Telefonanschluss und eine E-Mail-Adresse des Krankenhauses. Darüber hinaus verfügte der Beigeladene zu 1) auch über ein Büro an seinem Familienwohnsitz.
Bereits unter dem 17.03.2010 beantragte die Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH die Statusfeststellung gemäß §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IV des Beigeladenen zu 1) (sowie des Geschäftsführers der Klägerin). Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2011 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Verwaltungsleiter bei der Klägerin seit 01.03.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe ab 01.03.2008. Der vorgelegte Geschäftsbesorgungsvertrag enthalte arbeitsvertraglich typische Vorgaben, um den Auftraggeber bei seinen Aufgaben im üblichen Tagesgeschäft zu unterstützen. Es werde für die Tätigkeit eine Vergütung i. H. v. 5.500,00 EUR im Monat und damit ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt bezahlt. Die Geschäftsbesorgung/Verwaltung erfolge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber sei jederzeit berechtigt, den Geschäftsbesorgungsvertrag zu beenden. Durch Vorgaben der Geschäftsordnung könne die Geschäftsbesorgung nicht frei ausgeübt werden. Der Beigeladene zu 1) sei an Vorgaben innerhalb des Handlungsrahmens der Gesellschaft gebunden. Dem gegenüber seien Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit nicht vorhanden. Nach Gesamtwürdigung aller zu beurteilenden der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Hiergegen legte die Klägerin am 06.04.2011 Widerspruch ein. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei dem Pflegezentrum der D. R. a. d. F. gGmbH weitere Gesellschafter über die Belange der Geschäftsführung mitbestimmen könnten, sodass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ihr gegenüber nicht weisungsgebunden erfolgen könne. Zudem habe der Beigeladene zu 1) eine Mitarbeiterin, welche nicht nur geringfügig beschäftigt sei. Auch hätten in den Jahren 2008 und 2009 noch weitere Auftragsverhältnisse bestanden. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab 01.01.2007 habe zudem die Absicht bestanden, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Daher sei gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI für die Zeit von drei Jahren die Befreiung von der Versicherungspflicht anzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung beschränke sich antragsgemäß ausdrücklich auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ab 01.03.2008. Es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) ein für Selbstständigkeit sprechendes unternehmerisches Risiko trage. Angesichts des regelmäßig vereinbarten Bruttofestgehalts i. H. v. 5.500,00 EUR bzw. ab 01.08.2008 i. H. v. 6.000,00 EUR sei der Einsatz der Arbeitskraft nicht mit einem Verlustrisiko verbunden. Ferner sei im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt, dass der Beigeladene zu 1) jederzeit als Verwaltungsleiter abgesetzt werden könne. Es sei daher von einer persönlichen Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1) zu der Klägerin auszugehen. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin durch den Beigeladenen zu 1) sei nicht von Bedeutung, da die Arbeitnehmerin nicht die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geregelte Leistung, sondern lediglich Verwaltungstätigkeiten erbringe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Hiergegen richtete sich die am 05.08.2011 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene zu 1) selbstständig tätig sei. Er habe keinem Direktionsrecht unterlegen und habe ein Unternehmerrisiko getragen. Der Beigeladene zu 1) habe jederzeit als Verwaltungsleiter abgezogen oder der Geschäftsversorgungsvertrag gekündigt werden können. Er erhalte auch einen erfolgsabhängigen Bonus. Zudem verfüge die Firma m. über eigene Räumlichkeiten an ihrem Sitz und damit über eine eigene Betriebsstätte sowie über eine Angestellte, die Verwaltungstätigkeiten für die Firma erledige. Der Beigeladene zu 1) sei auch für weitere Auftraggeber tätig und betreibe Werbung. Eine Eingliederung in einen fremden Betrieb liege somit nicht vor. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich zu Vertragsgesprächen ihr Büro betreten. Seit Abschluss des Kooperationsvertrags sei es zu keiner Zeit zu einem Treffen in ihren Räumen gekommen. Auch habe der Beigeladene zu 1) zu keinem Zeitpunkt ihre Einrichtungsgegenstände oder ihre technischen Geräte benutzt. Im laufenden Klageverfahren wandte die Klägerin darüber hinaus ein, dass zumindest ab 01.10.2011 mit der Umwandlung der Firma m. Klinikberatung in die m. Beratung in G.-GmbH keine abhängige Beschäftigung mehr bestehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ergänzend zum bisherigen Vortrag wies sie darauf hin, dass, soweit sich das Direktionsrecht der Klägerin bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit nicht in ständigen Einzelweisungen konkretisiere und dem Beigeladenen zu 1) vielmehr ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit übertragen worden sei, dies einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegenstehe. Dies sei bei Diensten höherer Art üblich. Dennoch bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da eine Eingliederung in eine von den Gesellschaftern vorgegebene Ordnung gegeben sei. Auch die Tätigkeit für weitere Auftraggeber schließe nicht unbedingt das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Im Übrigen sei ausschließlich das Vertragsverhältnis der Klägerin und der Einzelfirma m. Klinikberatung geprüft worden, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Umwandlung in eine GmbH noch nicht erfolgt sei. Streitbefangen sei daher lediglich der Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011.
Das SG lud mit Beschluss vom 14.10.2011 die Beigeladenen bei. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.
Mit Urteil vom 14.11.2013 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2011 auf und stellte fest, dass im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch gehe das Gericht nicht von einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin aus. Eine Weisungsgebundenheit bei der Ausübung der Verwaltungsleitertätigkeit bestehe nur gegenüber dem Träger des Krankenhauses, dem Evangelischen Diakonieverein Z. e.V ... Zwar spreche die Zahlung einer regelmäßigen, erfolgsunabhängigen Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. Es könne jedoch die fehlende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sowie die fehlende Weisungsgebundenheit nicht aufwiegen, so dass auf die Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände nicht von einer abhängigen Beschäftigung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) auszugehen sei.
Das Urteil wurde der Beklagten am 27.11.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, welche beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 19.12.2013 einging. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass vorliegend ein Dreiecksverhältnis bestehe, in dem die Klägerin den Beigeladenen zu 1) als Erfüllungsgehilfen einsetze, um den ihrerseits gegenüber der Krankenhaus R. a. d. F.-GmbH eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei habe sich die Klägerin nach dem Inhalt der vertraglichen Regelungen das Recht gesichert, bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Beratungsleistungen und deren Ausführungen zu nehmen. Insoweit könne sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Regelwerk ergeben, wenn darauf im Beschäftigungsvertrag im Rahmen einer dynamischen Verweisung Bezug genommen werde. Soweit die Klägerin im Übrigen mehrfach auf die Änderung der Verhältnisse nach dem 30.09.2011 hingewiesen habe, seien diese für das vorliegende Verfahren irrelevant, da lediglich der Zeitraum bis zum 30.09.2011 streitbefangen sei.
Im Erörterungstermin vor der - damaligen - Berichterstatterin am 16.12.2014 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) unterliege keinem Direktionsrecht. Ausweislich des Geschäftsbesorgungsvertrags bestehe kein Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer oder Ort der Tätigkeit. Eine die Leistungserbringung stark einschränkende Vertragsgestaltung liege nicht vor. Zwar gebe der Auftraggeber, d. h. sie, die Klägerin, grundsätzlich die strategische Ausrichtung vor, jedoch bleibe die Art und Weise der Zielerreichung allein dem arbeitenden Auftragnehmer, dem Beigeladenen zu 1) vorbehalten. Daneben trage der Beigeladene zu 1) als Inhaber der Firma m. auch ein Unternehmerrisiko, da er als Verwaltungsleiter jederzeit vom Auftraggeber abgezogen werden könne. Ebenfalls könne der Vertrag entsprechend dem Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt werden. Gleichzeitig habe der Beigeladene zu 1) unternehmerische Chancen, da er die Möglichkeit besitze, zusätzlich zur Subunternehmerschaft für die m. GmbH lukrative Aufträge anderer Firmen zu akquirieren und abzuwickeln und so die Ressourcen der Firma m. vollumfänglich zu nutzen. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass die Firma m. eigene Räumlichkeiten, eigene Buchführung und eigenes Personal besitze und der Beigeladene zu 1) einen erfolgsabhängigen Bonus erhalte.
Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
Die Klägerin und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung ausdrücklich nochmals auf den Zeitraum 01.03.2008 bis zum 30.09.2011 begrenzt. Darüber hinaus hat die Klägerin den Antrag auf Statusfeststellung durch die Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH vom 17.03.2010 genehmigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Akte des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Streitgegenstand der vorliegenden Berufung ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Verwaltungsleiter im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des SG, mit welchem dieses festgestellt hat, dass eine Versicherungspflicht im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 nicht bestand, und das den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2011 dementsprechend aufgehoben hat. Auf diesen zeitlichen Rahmen hat die Beklagte ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz beschränkt, nachdem sie bereits im Klageverfahren die Wirkung des streitgegenständlichen Bescheids auf diesen Zeitraum begrenzt hat. Auch haben die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzt. Ob der streitgegenständliche Bescheid bereits nach seinem ursprünglichen Regelungsgehalt auf den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 begrenzt war, lässt der Senat offen. Jedenfalls durch die Erklärungen der Beklagten im laufenden Klage- und Berufungsverfahren hat diese eine entsprechende Begrenzung vorgenommen. Hierzu war sie auf Grund der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage auch berechtigt.
Maßgeblich ist damit die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) im Januar 2008 und Januar 2009 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge. Unerheblich ist demgegenüber die Umwandlung der Firma m. Klinikberatung in die m. Beratung in G. GmbH zum 01.10.2011.
Streitgegenständlich ist im Übrigen für den genannten Zeitraum nach der teilweisen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 16.12.2014 lediglich noch die Frage der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Feststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Kranken - und Pflegeversicherung wurde durch mündlichen Verwaltungsakt aufgehoben. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2015 nochmals bestätigt.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.
1. a) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- und der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Der Antrag des Kreiskrankenhauses R. a. d. F. B.-GmbH ist für das vorliegende Anfrageverfahren bei der Beklagten (Klärungsstelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch ausreichend.
Den Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung können die Beteiligten stellen. Beteiligte sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird, grundsätzlich also der Auftragnehmer und sein Auftraggeber, nicht jedoch andere Versicherungsträger (amtliche Begründung BT-Drucks 14/1855 Seite 7). Alle drei sind Partner der Beziehung.
Mit dem fakultativen Statusfeststellungsverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollte eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden, die divergierende Entscheidungen verhindert (vgl. BT-Drucks 14/1855, Seite 6) und den Beteiligten Rechtssicherheit verschafft. Die Prüfung der Statusfrage bzw. die Überprüfung der entsprechenden Beurteilung des Arbeit- oder Auftraggebers erfolgt nämlich regelmäßig erst im Nachhinein im Zuge von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV). Den Arbeit- oder Auftraggeber trifft daher das Risiko, bei fehlender Statusbeurteilung ggf. Beiträge (im Rahmen der Verjährung, § 25 SGB IV) nachzahlen zu müssen. Dieses Risiko konnte er bis zum in Kraft treten des § 7a SGB IV nur durch die Beantragung einer Entscheidung der Einzugsstelle (gemäß § 28h SGB IV, Einzugsstellenverfahren) vermeiden (vgl. Knospe, in Hauck/Noftz, SGB IV § 7 Rdnr. 4).
Vor diesem Hintergrund ist der Beteiligtenbegriff des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV weit zu verstehen. So stellt sich gerade in der vorliegenden Fallkonstellation eines Dreiecksverhältnisses nicht nur die Frage, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung besteht, sondern auch die Frage, wer ggf. Arbeitgeber ist. Dem Begriff des Auftraggebers unterfällt daher vorliegend nicht nur die Klägerin, sondern auch ihr Vertragspartner, die Krankenhaus R. a. d. F. GmbH. Diese war daher antragsberechtigt. Gleichzeitig war damit die Beklagte auch zuständig für die Statusfeststellung des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin, da auch diese Beteiligte des Verfahrens waren.
Darüber hinaus hatte der Senat aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Antragstellerin durch das genannte Krankenhaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich genehmigt hat, weshalb auch aus diesem Grund ein ausreichender Antrag für die Entscheidung der Beklagten gegeben ist.
b) Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch hinreichend bestimmt. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang bestehende Entgeltlichkeit (vgl. näher Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R, in juris; Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R, in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R, in juris).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seit 01.03.2008 Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.
Nachdem die Beklagte jedoch im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin durch mündlichen Verwaltungsakt, welcher nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde, die Feststellung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgehoben hat, ist vorliegend nur noch Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung streitig.
2. Die Bescheide der Beklagten sind im noch streitigen Umfang auch materiell rechtmäßig. Da der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und daher Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand, war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten- (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, juris; BSG, Urteil vom 04.07.2007 - B 11 AL 11/06 R, juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dem gegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 R 31/06 R -, sowie 29.08.2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihm getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehenden Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89, in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74, juris; BSG, Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R, in juris; BSG, Urteil vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R, in juris; jeweils n.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - sowie 29.08.2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als Verwaltungsleiter bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden hat.
Der Klägerin wurde mit Managementverträgen vom 22.12.2007 und 29.07.2009 die Betriebsführung auf allen erdenkbaren Feldern für das Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH übertragen, wobei das Management der B.-GmbH in angemessener Balance von Wirtschaftlichkeit und Fachlichkeit und im Rahmen des Versorgungsauftrag des Landes H. sichergestellt werden sollte. Das Leistungsangebot des Krankenhauses sollte kontinuierlich verändert und sich ständig andauernden Bedingungen angepasst werden. Ziel sollte es sein, dem Krankenhaus ein Leistungsprofil zu geben, welches den Bestand des Krankenhauses für die Zukunft möglichst dauerhaft sichert. Dabei sollte eine zeitgemäße und bedarfsgemäße Versorgung der Bevölkerung des Einzugsgebiets mit medizinischen Maßnahmen gewährleistet sein. Zur Verwirklichung dieser Ziele hat die Klägerin mit der Firma m., deren Inhaber der Beigeladene zu 1) ist, am 18.01./21.01.2008 und 02.01./07.01.2009 Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen und diesen als Verwaltungsleiter bei der Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH eingesetzt.
Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin spricht dabei bereits der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung der Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH. Der Beigeladene zu 1) hat damit eine Arbeitsleistung für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Inhalt, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätte. So wird dem Beigeladenen zu 1) gem. § 1 Abs. 1 der Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) die umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen durch die Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter des Unternehmens übertragen, ohne dies im Folgenden zu konkretisieren. Bereits damit hat sich der Beigeladene zu 1) in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgestellte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 217/94, in juris). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur operativen Führung des Krankenhauses und Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - L 11 KR 3007/11 -, in juris).
Dementsprechend hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall auch vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Geschäftsbesorgungsverträge. Hiernach wird dem Auftragnehmer die strategische Ausrichtung der B.-GmbH vorgegeben. Gleichzeitig unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer punktuell bei seinen Aufgaben im üblichen Tagesgeschäft (§ 1 Abs. 2). Weiter heißt es in § 2 Abs. 1: Der Auftragnehmer hat die laufenden Geschäfte der R. a. d. F. B.-GmbH zu erledigen, wobei der Auftraggeber jederzeit das Recht hat, in alle Geschäfte die dem Auftraggeber übertragen werden, bestimmend einzugreifen, sofern er dies im Einzelfall für erforderlich hält. Die Reichweite dieses Weisungsrecht wird auch durch das korrespondierende Auskunftsrecht der Klägerin gem. § 6 nochmals bestätigt. Hiernach konnte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) jederzeit und in allen die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen. Der Beigeladene zu 1) war insoweit verpflichtet, der Klägerin monatlich einen Bericht über alle in § 2 genannten Geschäftspläne vorzulegen und die Abweichungen zwischen den Ist - und Planungsgrößen ausführlich zu erläutern.
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist weiter, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese eine von ihr der Endkundin geschuldete Leistung realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei ihrer Kundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Kundin der Klägerin (Führung des Krankenhauses und Verwaltungsleitung). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Kundin in der Zurverfügungstellung des Beigeladenen zu 1) erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG, Urteil vom 09.11.2004- 7 AZR 217/94 -, in juris). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin ihrer Kundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung ihres Dienst- oder Werkvertrages mit der Kundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier ausgestaltet, so dass es einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
Darüber hinaus hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt war. Ein entsprechendes unternehmerisches Risiko ist vorliegend nicht ersichtlich. So war zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) ein monatliches Festgehalt i. H. v. zunächst 5.500,00 EUR und später 6.000,00 EUR vereinbart (§ 5 Abs. 1). Ein unternehmerisches Risiko hat der Beigeladene zu 1) angesichts dessen nicht getragen. Auch hat der Beigeladene zu 1) seine Arbeitskraft eingesetzt ohne insoweit befürchten zu müssen, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Dieser Arbeitseinsatz des Beigeladenen zu 1) kann dem Wagniskapital eines Unternehmers im Übrigen nicht gleichgesetzt werden (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 440/00 R -, in juris). Gleiches gilt für die Bonusregelung (vgl. § 5 Abs. 2 der Verträge). Die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer ist nicht ungewöhnlich (BSG, Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 4/82 -, in juris) und genügt als solche nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen (BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7 AL 8/06 R -, in juris). Eigenes Kapital mit dem Risiko des Verlustes hat der Beigeladene zu 1) nicht eingesetzt.
Soweit die Klägerin im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass der Beigeladene zu 1) eine eigene Betriebsstätte hatte, kann dieser Umstand allein nicht zur Bewertung der Tätigkeit als Selbstständige führen. Insoweit hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeiten maßgeblich in den Räumen der Kundin der Klägerin verrichtet hat. Die Führung des Krankenhauses und die Verwaltungsleitertätigkeit ist in anderer Form gar nicht möglich.
Etwas anderes lässt sich auch nicht auf die Personalausgaben des Beigeladenen zu 1) für eine Bürokraft stützen. Die Bürokraft wurde nicht für die vom Beigeladenen zu 1) für die Klägerin verrichtete Tätigkeit eingesetzt und hat deshalb insoweit außen vor zu bleiben.
Da der Beigeladene zu 1) nach der dargestellten Gesamtabwägung während der streitigen Zeit eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat, war er in seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 unterlegen; die Beklagte hat dies in den angefochtenen Bescheiden, soweit sie noch streitgegenständlich sind, zu Recht festgestellt.
Die Klägerin ist auch Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1). Es bestanden zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) Geschäftsbesorgungsverträge, sie war zu Weisungen befugt und sie schuldete dem Beigeladenen zu 1) auch die Vergütung, die sie ihm auch bezahlte. Etwas anderes lässt sich insoweit auch nicht auf die Tatsache stützen, dass der Beigeladene zu 1) überwiegend an dem Betriebssitz des Krankenhauses arbeitete, denn dies war - wie bereits ausgeführt - der geschuldeten Tätigkeit immanent. Auch dass das Krankenhaus dem Beigeladenen zu 1) Vorgaben und Weisungen erteilte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dies war Ausfluss der vom Beigeladenen zu 1) übernommenen Tätigkeit. Das maßgebliche Weisungsrecht war in Händen der Klägerin.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids bzgl. der Feststellung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht war eine Kostenteilung vorzunehmen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin bzw. der Beklagten nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin auf Grund seiner Tätigkeit als Verwaltungsleiter im Kreiskrankenhaus R. a. d. F. im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Zwischen der Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter Herr R. Sch. ist, und dem Kreiskrankenhaus R. a. d. F. bestand zunächst in den Jahren 2006 bis 2008 ein Beratungsvertrag. Träger des Kreiskrankenhauses ist der Evangelische Diakonieverein B.-Z. e.V. Das Kreiskrankenhaus wird in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betrieben. Das Krankenhaus hat zudem drei Tochterunternehmen (Servicegesellschaft für D.-GmbH, Medizinisches Versorgungszentrum R. a. d. F.-GmbH und Pflegezentrum der D. gGmbH). Auf Grund eines am 22.12.2007 mit dem Evangelischen Diakonieverein B.-Z. e.V. geschlossenen Managementvertrags übernahm Herr Sch. an der Seite des damaligen Geschäftsführers Managementaufgaben. Nach § 1 Abs. 1 des Managementvertrags war u.a. Gegenstand des Vertrags die umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen ausschließlich durch die Klägerin, wobei die Klägerin nach § 1 Abs. 2 und § 3 des Vertrags diejenige Person benennt, welche die Position des/der Verwaltungsleiter/in im Rahmen dieses Vertrag ausübt und der/die Verwaltungsleiter/in die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung der B.-GmbH und sofern vorhanden, der Dienstordnung für die Krankenhausleitung des Kreiskrankenhauses R. a.d. F. GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung führt (§ 2 Abs. 3 des Managementvertrags). Auf Grund eines am 29.07.2009 mit der Kreiskrankenhaus R. an der F. B.-GmbH geschlossenen Managementvertrags übernahm die Klägerin direkt die Übernahme der Geschäftsführung und der Betriebsführung gegenüber dem Kreiskrankenhaus R. sowie deren Tochterunternehmen. In dessen § 1 Abs. 2 erklärte sich die Klägerin bereit, die Geschäftsführung der B.-GmbH zu übernehmen und Herrn Sch. zum Geschäftsführer des Kreiskrankenhauses zu bestellen. Die Verwaltungsleitung des Kreiskrankenhauses sowie die Geschäftsführung der Tochterunternehmen sollte bis auf weiteres auf den Beigeladenen zu 1) übertragen werden.
Mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./21.01.2008 zwischen der Klägerin und der Firma m. Klinikberatung wurde dem Beigeladenen zu 1) die umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen zum 01.03.2008 durch die Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter übertragen. Bei der Firma m. Klinikberatung handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um ein Einzelunternehmen, dessen Inhaber der Beigeladene zu 1) war. Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag sah nachfolgende Regelungen vor:
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen (MVZ, Altenpflege etc.) zum 1. März 2008 durch den Auftragnehmer als Subunternehmer des Auftraggebers, durch die Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter des Unternehmens. (2) Der Auftraggeber wird hierbei die strategische Ausrichtung der B.-GmbH vorgeben und den Auftragnehmer punktuell bei seinen Aufgaben im üblichen Tagesgeschäft unterstützen. (3) Vertragsgegenstand ist außerdem die Beratung des Auftraggebers hinsichtlich der mit dem Kreiskrankenhaus R. zusammenhängenden Geschäftsfelder. Die folgenden Dienste sind im Rahmen des Geschäftsversorgungsvertrags hinaus, als zentrale Serviceleistung des Auftragnehmers zu leisten: a) Unterstützung bei der Durchführung der Pflegesatzverhandlungen, b) Beratung in medizinischen Fragen, c) Beratung in Personalfragen.
§ 2 Geschäftsführungsaufgaben; Vollmacht (1) Der Auftragnehmer hat die laufenden Geschäfte der R. a. d. F. B. GmbH zu erledigen, wobei der Auftraggeber jederzeit das Recht hat, in alle Geschäfte die dem Auftragnehmer übertragen werden, bestimmend einzugreifen, sofern er dies im Einzelfall für erforderlich hält. (2) Hinsichtlich des weiteren Managements des Krankenhauses obliegt dem Auftragnehmer insbesondere: a) Die selbständige (nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 dieses Vertrages) Führung des Krankenhauses R. a. d. F. GmbH in organisatorischer, fachlicher und personeller Sicht, b) Die wirtschaftliche Betriebsführung c) Die eigenständige Erstellung eines jährlichen Geschäftsplans mit den Teilplänen Medizinischer Zielplan, Investitionsplan, Wirtschaftsplan und Liquiditätsplan (erstmals komplett für das Jahr 2009 mit der Maßgabe, diese jeweils im Dezember des Vorjahres mit dem Auftraggeber einvernehmlich abzustimmen). d) Die laufende Überwachung der Pläne. (3) Der Auftragnehmer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung der B.-GmbH und sofern vorhanden, der Dienstordnung für die Krankenhausleitung des Kreiskrankenhauses R. a. d. F. GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ergänzend gelten die allgemeinen Gesetze. Diese Satzung und diese Dienstordnung sind Bestandteil des Vertrags und dem Vertrag als Anlage beigefügt. (4) Die Geschäftsbesorgung/Verwaltungsleitung erfolgt im Interesse, im Rahmen und für Rechnung des Auftraggebers.
§ 3 Benennung des Verwaltungsleiters (1) Der Auftraggeber benennt den Auftragnehmer gegenüber den Gesellschaftern der R. a. d. F. B.-GmbH als Verwaltungsleiter, welcher die Geschäftsführung wahrnimmt. (2) Das Amt des Verwaltungsleiters ist vom Auftragnehmer mit Beendigung dieses Vertrages niederzulegen. (3) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Auftragnehmer als Geschäftsbesorger und Verwaltungsleiter für die R. a. d. F. B.-GmbH abzuziehen und stattdessen eine Ersatzperson zu benennen, welcher dann in gleicher Weise von dem Auftraggeber zu bestellen ist. ( ...)
§ 5 Honorar, Abrechnung, Zahlungsweise (1) Für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erhält der Auftragnehmer ab 1. März 2008 eine monatliche Pauschalvergütung i. H. v. 5.500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Diese ist jeweils zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig und auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu überweisen. Mit Wirkung zum 01.08.2008 wird die Vergütung um weitere 500,00 EUR, auf dann insgesamt 6.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhöht. (2) Weiterhin erhält der Auftragnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung, die zusätzlich zur vorgenannten Pauschalvergütung gezahlt wird. Sie beträgt 5 % des Betrages der Verbesserung des Rohergebnisses des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Basisjahr 2006, zzgl. Umsatzsteuer, wobei die erfolgsabhängige Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 ganzjährig zu berücksichtigen ist und dem Auftragnehmer für das Jahr 2008 ein Mindestbonus von 10.000,00 EUR garantiert wird. Die Berechnung ist gemäß Anlage 1 zum Vertrag zu nehmen. Diese Vergütung ist spätestens vier Wochen nach Festlegung des geprüften Jahresschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr, durch den Auftraggeber fällig. Der erfolgsabhängige Vergütungssatz gilt für die Laufzeit dieses Vertrages. (3) Die Kosten für Dienstreisen des Auftragnehmers trägt die R. a. d. F. B.-GmbH (i. d. R. das Krankenhaus) bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR pro Kalenderjahr. Die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Auftragnehmers, die im direkten Zusammenhang mit dem Klinikmanagement stehen, trägt ebenfalls die v. g. B.-GmbH. (4) Soweit Mehrwertsteuer anfällt, ist diese zusätzlich zu bezahlen.
§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflicht der Vertragsparteien Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit und in allen die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen. Diese Pflicht des Auftragnehmers wird insbesondere dadurch erfüllt, dass der Auftraggeber monatlich einen Bericht über alle in § 2 genannten Geschäftspläne vorlegt und die Abweichungen zwischen den Ist - und Planungsgrößen ausführlich erläutert. Darüber hinaus informieren der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam den Träger der B.-GmbH laufend über wesentliche Angelegenheiten im betrieblichen Ablauf. Auf Wunsch des Trägers im Einzelfall auch schriftlich. Über schwerwiegende Sachverhalte wird der Auftraggeber unverzüglich informiert, so dass eine Weitergabe dieser Information kurzfristig an den Träger jederzeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer sind im Vorfeld seiner Tätigkeit, auf seinen Wunsch hin, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit wichtig, bzw. relevant sind. Dies betrifft insbesondere die vertragliche Beziehung des Klinikträgers, mit dem Landkreis H.-R. sowie der zur B. GmbH gehörenden Tochterunternehmen. ( ...)
§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung; Dieser Vertrag tritt am 1. März 2008 in Kraft und endet am 31.Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Danach kann der Vertrag um jeweils ein Jahr verlängert und innerhalb der laufenden Befristung mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden. Erfolgt eine frühzeitige Abberufung des Auftragnehmers als Verwaltungsleiter und Geschäftsbesorger des Krankenhauses und/oder der R. a. d. F. B.-GmbH, durch den Auftraggeber, so ist die monatliche Vergütung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Abberufung erfolgte, zu zahlen. ( ...)
Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde der Beigeladene zu 1) zum Geschäftsführer der drei Tochtergesellschaften des Kreiskrankenhauses a. d. F.-B.-GmbH bestellt.
Am 02.01./07.01.2009 schlossen der Kläger und die Firma m.-Klinikberatung einen weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach nahm der Beigeladene zu 1) die operative Führung des Kreiskrankenhauses sowie deren Tochterunternehmen sowohl durch die Tätigkeit als Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses sowie ggf. auf Wunsch des Auftragsgebers durch Übernahme der Geschäftsführung der Tochterunternehmen wahr (§ 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags). Im Übrigen stimmen die vereinbarten Regelungen im Wesentlichen mit denen im Geschäftsversorgungsvertrag vom 18./21.01.2008 überein.
Am 18.11.2009 schloss die Firma m. mit der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) einen Arbeitsvertrag, wonach diese ab 01.03.2010 als Verwaltungskraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 520 EUR eingestellt wurde.
Zum 01.10.2011 wurde die Firma m. Klinikberatung in die m. Beratung in G. GmbH umgewandelt. Auf Grund eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Klägerin vom 16./19.09.2011 übernahm die m. Beratung in G. GmbH die Pflichten der m. Klinikberatung.
Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit als Verwaltungsleiter überwiegend in seinem vom Krankenhaus ausgestatteten Büro im Krankenhaus aus, wo er in der Regel von Montagnachmittag bis Donnerstagabend, manchmal auch Freitagvormittag, anwesend war. Er verfügte dort über einen Telefonanschluss und eine E-Mail-Adresse des Krankenhauses. Darüber hinaus verfügte der Beigeladene zu 1) auch über ein Büro an seinem Familienwohnsitz.
Bereits unter dem 17.03.2010 beantragte die Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH die Statusfeststellung gemäß §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IV des Beigeladenen zu 1) (sowie des Geschäftsführers der Klägerin). Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2011 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Verwaltungsleiter bei der Klägerin seit 01.03.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe ab 01.03.2008. Der vorgelegte Geschäftsbesorgungsvertrag enthalte arbeitsvertraglich typische Vorgaben, um den Auftraggeber bei seinen Aufgaben im üblichen Tagesgeschäft zu unterstützen. Es werde für die Tätigkeit eine Vergütung i. H. v. 5.500,00 EUR im Monat und damit ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt bezahlt. Die Geschäftsbesorgung/Verwaltung erfolge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber sei jederzeit berechtigt, den Geschäftsbesorgungsvertrag zu beenden. Durch Vorgaben der Geschäftsordnung könne die Geschäftsbesorgung nicht frei ausgeübt werden. Der Beigeladene zu 1) sei an Vorgaben innerhalb des Handlungsrahmens der Gesellschaft gebunden. Dem gegenüber seien Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit nicht vorhanden. Nach Gesamtwürdigung aller zu beurteilenden der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Hiergegen legte die Klägerin am 06.04.2011 Widerspruch ein. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei dem Pflegezentrum der D. R. a. d. F. gGmbH weitere Gesellschafter über die Belange der Geschäftsführung mitbestimmen könnten, sodass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ihr gegenüber nicht weisungsgebunden erfolgen könne. Zudem habe der Beigeladene zu 1) eine Mitarbeiterin, welche nicht nur geringfügig beschäftigt sei. Auch hätten in den Jahren 2008 und 2009 noch weitere Auftragsverhältnisse bestanden. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab 01.01.2007 habe zudem die Absicht bestanden, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Daher sei gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI für die Zeit von drei Jahren die Befreiung von der Versicherungspflicht anzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung beschränke sich antragsgemäß ausdrücklich auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ab 01.03.2008. Es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) ein für Selbstständigkeit sprechendes unternehmerisches Risiko trage. Angesichts des regelmäßig vereinbarten Bruttofestgehalts i. H. v. 5.500,00 EUR bzw. ab 01.08.2008 i. H. v. 6.000,00 EUR sei der Einsatz der Arbeitskraft nicht mit einem Verlustrisiko verbunden. Ferner sei im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt, dass der Beigeladene zu 1) jederzeit als Verwaltungsleiter abgesetzt werden könne. Es sei daher von einer persönlichen Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1) zu der Klägerin auszugehen. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin durch den Beigeladenen zu 1) sei nicht von Bedeutung, da die Arbeitnehmerin nicht die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geregelte Leistung, sondern lediglich Verwaltungstätigkeiten erbringe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Hiergegen richtete sich die am 05.08.2011 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene zu 1) selbstständig tätig sei. Er habe keinem Direktionsrecht unterlegen und habe ein Unternehmerrisiko getragen. Der Beigeladene zu 1) habe jederzeit als Verwaltungsleiter abgezogen oder der Geschäftsversorgungsvertrag gekündigt werden können. Er erhalte auch einen erfolgsabhängigen Bonus. Zudem verfüge die Firma m. über eigene Räumlichkeiten an ihrem Sitz und damit über eine eigene Betriebsstätte sowie über eine Angestellte, die Verwaltungstätigkeiten für die Firma erledige. Der Beigeladene zu 1) sei auch für weitere Auftraggeber tätig und betreibe Werbung. Eine Eingliederung in einen fremden Betrieb liege somit nicht vor. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich zu Vertragsgesprächen ihr Büro betreten. Seit Abschluss des Kooperationsvertrags sei es zu keiner Zeit zu einem Treffen in ihren Räumen gekommen. Auch habe der Beigeladene zu 1) zu keinem Zeitpunkt ihre Einrichtungsgegenstände oder ihre technischen Geräte benutzt. Im laufenden Klageverfahren wandte die Klägerin darüber hinaus ein, dass zumindest ab 01.10.2011 mit der Umwandlung der Firma m. Klinikberatung in die m. Beratung in G.-GmbH keine abhängige Beschäftigung mehr bestehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ergänzend zum bisherigen Vortrag wies sie darauf hin, dass, soweit sich das Direktionsrecht der Klägerin bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit nicht in ständigen Einzelweisungen konkretisiere und dem Beigeladenen zu 1) vielmehr ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit übertragen worden sei, dies einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegenstehe. Dies sei bei Diensten höherer Art üblich. Dennoch bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da eine Eingliederung in eine von den Gesellschaftern vorgegebene Ordnung gegeben sei. Auch die Tätigkeit für weitere Auftraggeber schließe nicht unbedingt das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Im Übrigen sei ausschließlich das Vertragsverhältnis der Klägerin und der Einzelfirma m. Klinikberatung geprüft worden, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Umwandlung in eine GmbH noch nicht erfolgt sei. Streitbefangen sei daher lediglich der Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011.
Das SG lud mit Beschluss vom 14.10.2011 die Beigeladenen bei. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.
Mit Urteil vom 14.11.2013 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2011 auf und stellte fest, dass im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch gehe das Gericht nicht von einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin aus. Eine Weisungsgebundenheit bei der Ausübung der Verwaltungsleitertätigkeit bestehe nur gegenüber dem Träger des Krankenhauses, dem Evangelischen Diakonieverein Z. e.V ... Zwar spreche die Zahlung einer regelmäßigen, erfolgsunabhängigen Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. Es könne jedoch die fehlende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sowie die fehlende Weisungsgebundenheit nicht aufwiegen, so dass auf die Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände nicht von einer abhängigen Beschäftigung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) auszugehen sei.
Das Urteil wurde der Beklagten am 27.11.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, welche beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 19.12.2013 einging. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass vorliegend ein Dreiecksverhältnis bestehe, in dem die Klägerin den Beigeladenen zu 1) als Erfüllungsgehilfen einsetze, um den ihrerseits gegenüber der Krankenhaus R. a. d. F.-GmbH eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei habe sich die Klägerin nach dem Inhalt der vertraglichen Regelungen das Recht gesichert, bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Beratungsleistungen und deren Ausführungen zu nehmen. Insoweit könne sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Regelwerk ergeben, wenn darauf im Beschäftigungsvertrag im Rahmen einer dynamischen Verweisung Bezug genommen werde. Soweit die Klägerin im Übrigen mehrfach auf die Änderung der Verhältnisse nach dem 30.09.2011 hingewiesen habe, seien diese für das vorliegende Verfahren irrelevant, da lediglich der Zeitraum bis zum 30.09.2011 streitbefangen sei.
Im Erörterungstermin vor der - damaligen - Berichterstatterin am 16.12.2014 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) unterliege keinem Direktionsrecht. Ausweislich des Geschäftsbesorgungsvertrags bestehe kein Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer oder Ort der Tätigkeit. Eine die Leistungserbringung stark einschränkende Vertragsgestaltung liege nicht vor. Zwar gebe der Auftraggeber, d. h. sie, die Klägerin, grundsätzlich die strategische Ausrichtung vor, jedoch bleibe die Art und Weise der Zielerreichung allein dem arbeitenden Auftragnehmer, dem Beigeladenen zu 1) vorbehalten. Daneben trage der Beigeladene zu 1) als Inhaber der Firma m. auch ein Unternehmerrisiko, da er als Verwaltungsleiter jederzeit vom Auftraggeber abgezogen werden könne. Ebenfalls könne der Vertrag entsprechend dem Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt werden. Gleichzeitig habe der Beigeladene zu 1) unternehmerische Chancen, da er die Möglichkeit besitze, zusätzlich zur Subunternehmerschaft für die m. GmbH lukrative Aufträge anderer Firmen zu akquirieren und abzuwickeln und so die Ressourcen der Firma m. vollumfänglich zu nutzen. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass die Firma m. eigene Räumlichkeiten, eigene Buchführung und eigenes Personal besitze und der Beigeladene zu 1) einen erfolgsabhängigen Bonus erhalte.
Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
Die Klägerin und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung ausdrücklich nochmals auf den Zeitraum 01.03.2008 bis zum 30.09.2011 begrenzt. Darüber hinaus hat die Klägerin den Antrag auf Statusfeststellung durch die Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH vom 17.03.2010 genehmigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Akte des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Streitgegenstand der vorliegenden Berufung ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Verwaltungsleiter im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des SG, mit welchem dieses festgestellt hat, dass eine Versicherungspflicht im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 nicht bestand, und das den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2011 dementsprechend aufgehoben hat. Auf diesen zeitlichen Rahmen hat die Beklagte ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz beschränkt, nachdem sie bereits im Klageverfahren die Wirkung des streitgegenständlichen Bescheids auf diesen Zeitraum begrenzt hat. Auch haben die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzt. Ob der streitgegenständliche Bescheid bereits nach seinem ursprünglichen Regelungsgehalt auf den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 begrenzt war, lässt der Senat offen. Jedenfalls durch die Erklärungen der Beklagten im laufenden Klage- und Berufungsverfahren hat diese eine entsprechende Begrenzung vorgenommen. Hierzu war sie auf Grund der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage auch berechtigt.
Maßgeblich ist damit die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) im Januar 2008 und Januar 2009 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge. Unerheblich ist demgegenüber die Umwandlung der Firma m. Klinikberatung in die m. Beratung in G. GmbH zum 01.10.2011.
Streitgegenständlich ist im Übrigen für den genannten Zeitraum nach der teilweisen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 16.12.2014 lediglich noch die Frage der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Feststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Kranken - und Pflegeversicherung wurde durch mündlichen Verwaltungsakt aufgehoben. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2015 nochmals bestätigt.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.
1. a) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- und der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Der Antrag des Kreiskrankenhauses R. a. d. F. B.-GmbH ist für das vorliegende Anfrageverfahren bei der Beklagten (Klärungsstelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch ausreichend.
Den Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung können die Beteiligten stellen. Beteiligte sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird, grundsätzlich also der Auftragnehmer und sein Auftraggeber, nicht jedoch andere Versicherungsträger (amtliche Begründung BT-Drucks 14/1855 Seite 7). Alle drei sind Partner der Beziehung.
Mit dem fakultativen Statusfeststellungsverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollte eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden, die divergierende Entscheidungen verhindert (vgl. BT-Drucks 14/1855, Seite 6) und den Beteiligten Rechtssicherheit verschafft. Die Prüfung der Statusfrage bzw. die Überprüfung der entsprechenden Beurteilung des Arbeit- oder Auftraggebers erfolgt nämlich regelmäßig erst im Nachhinein im Zuge von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV). Den Arbeit- oder Auftraggeber trifft daher das Risiko, bei fehlender Statusbeurteilung ggf. Beiträge (im Rahmen der Verjährung, § 25 SGB IV) nachzahlen zu müssen. Dieses Risiko konnte er bis zum in Kraft treten des § 7a SGB IV nur durch die Beantragung einer Entscheidung der Einzugsstelle (gemäß § 28h SGB IV, Einzugsstellenverfahren) vermeiden (vgl. Knospe, in Hauck/Noftz, SGB IV § 7 Rdnr. 4).
Vor diesem Hintergrund ist der Beteiligtenbegriff des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV weit zu verstehen. So stellt sich gerade in der vorliegenden Fallkonstellation eines Dreiecksverhältnisses nicht nur die Frage, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung besteht, sondern auch die Frage, wer ggf. Arbeitgeber ist. Dem Begriff des Auftraggebers unterfällt daher vorliegend nicht nur die Klägerin, sondern auch ihr Vertragspartner, die Krankenhaus R. a. d. F. GmbH. Diese war daher antragsberechtigt. Gleichzeitig war damit die Beklagte auch zuständig für die Statusfeststellung des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin, da auch diese Beteiligte des Verfahrens waren.
Darüber hinaus hatte der Senat aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Antragstellerin durch das genannte Krankenhaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich genehmigt hat, weshalb auch aus diesem Grund ein ausreichender Antrag für die Entscheidung der Beklagten gegeben ist.
b) Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch hinreichend bestimmt. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang bestehende Entgeltlichkeit (vgl. näher Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R, in juris; Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R, in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R, in juris).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seit 01.03.2008 Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.
Nachdem die Beklagte jedoch im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin durch mündlichen Verwaltungsakt, welcher nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde, die Feststellung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgehoben hat, ist vorliegend nur noch Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung streitig.
2. Die Bescheide der Beklagten sind im noch streitigen Umfang auch materiell rechtmäßig. Da der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und daher Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand, war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten- (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, juris; BSG, Urteil vom 04.07.2007 - B 11 AL 11/06 R, juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dem gegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 R 31/06 R -, sowie 29.08.2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihm getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehenden Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89, in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74, juris; BSG, Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R, in juris; BSG, Urteil vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R, in juris; jeweils n.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - sowie 29.08.2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als Verwaltungsleiter bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden hat.
Der Klägerin wurde mit Managementverträgen vom 22.12.2007 und 29.07.2009 die Betriebsführung auf allen erdenkbaren Feldern für das Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH übertragen, wobei das Management der B.-GmbH in angemessener Balance von Wirtschaftlichkeit und Fachlichkeit und im Rahmen des Versorgungsauftrag des Landes H. sichergestellt werden sollte. Das Leistungsangebot des Krankenhauses sollte kontinuierlich verändert und sich ständig andauernden Bedingungen angepasst werden. Ziel sollte es sein, dem Krankenhaus ein Leistungsprofil zu geben, welches den Bestand des Krankenhauses für die Zukunft möglichst dauerhaft sichert. Dabei sollte eine zeitgemäße und bedarfsgemäße Versorgung der Bevölkerung des Einzugsgebiets mit medizinischen Maßnahmen gewährleistet sein. Zur Verwirklichung dieser Ziele hat die Klägerin mit der Firma m., deren Inhaber der Beigeladene zu 1) ist, am 18.01./21.01.2008 und 02.01./07.01.2009 Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen und diesen als Verwaltungsleiter bei der Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH eingesetzt.
Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin spricht dabei bereits der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung der Kreiskrankenhaus R. a. d. F. B.-GmbH. Der Beigeladene zu 1) hat damit eine Arbeitsleistung für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Inhalt, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätte. So wird dem Beigeladenen zu 1) gem. § 1 Abs. 1 der Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) die umfassende operative Führung des Kreiskrankenhauses R. sowie deren Tochterunternehmen durch die Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter des Unternehmens übertragen, ohne dies im Folgenden zu konkretisieren. Bereits damit hat sich der Beigeladene zu 1) in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgestellte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 217/94, in juris). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur operativen Führung des Krankenhauses und Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsleiter hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - L 11 KR 3007/11 -, in juris).
Dementsprechend hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall auch vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Geschäftsbesorgungsverträge. Hiernach wird dem Auftragnehmer die strategische Ausrichtung der B.-GmbH vorgegeben. Gleichzeitig unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer punktuell bei seinen Aufgaben im üblichen Tagesgeschäft (§ 1 Abs. 2). Weiter heißt es in § 2 Abs. 1: Der Auftragnehmer hat die laufenden Geschäfte der R. a. d. F. B.-GmbH zu erledigen, wobei der Auftraggeber jederzeit das Recht hat, in alle Geschäfte die dem Auftraggeber übertragen werden, bestimmend einzugreifen, sofern er dies im Einzelfall für erforderlich hält. Die Reichweite dieses Weisungsrecht wird auch durch das korrespondierende Auskunftsrecht der Klägerin gem. § 6 nochmals bestätigt. Hiernach konnte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) jederzeit und in allen die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen. Der Beigeladene zu 1) war insoweit verpflichtet, der Klägerin monatlich einen Bericht über alle in § 2 genannten Geschäftspläne vorzulegen und die Abweichungen zwischen den Ist - und Planungsgrößen ausführlich zu erläutern.
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist weiter, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese eine von ihr der Endkundin geschuldete Leistung realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei ihrer Kundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Kundin der Klägerin (Führung des Krankenhauses und Verwaltungsleitung). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Kundin in der Zurverfügungstellung des Beigeladenen zu 1) erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG, Urteil vom 09.11.2004- 7 AZR 217/94 -, in juris). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin ihrer Kundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung ihres Dienst- oder Werkvertrages mit der Kundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier ausgestaltet, so dass es einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
Darüber hinaus hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt war. Ein entsprechendes unternehmerisches Risiko ist vorliegend nicht ersichtlich. So war zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) ein monatliches Festgehalt i. H. v. zunächst 5.500,00 EUR und später 6.000,00 EUR vereinbart (§ 5 Abs. 1). Ein unternehmerisches Risiko hat der Beigeladene zu 1) angesichts dessen nicht getragen. Auch hat der Beigeladene zu 1) seine Arbeitskraft eingesetzt ohne insoweit befürchten zu müssen, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Dieser Arbeitseinsatz des Beigeladenen zu 1) kann dem Wagniskapital eines Unternehmers im Übrigen nicht gleichgesetzt werden (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 440/00 R -, in juris). Gleiches gilt für die Bonusregelung (vgl. § 5 Abs. 2 der Verträge). Die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer ist nicht ungewöhnlich (BSG, Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 4/82 -, in juris) und genügt als solche nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen (BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7 AL 8/06 R -, in juris). Eigenes Kapital mit dem Risiko des Verlustes hat der Beigeladene zu 1) nicht eingesetzt.
Soweit die Klägerin im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass der Beigeladene zu 1) eine eigene Betriebsstätte hatte, kann dieser Umstand allein nicht zur Bewertung der Tätigkeit als Selbstständige führen. Insoweit hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeiten maßgeblich in den Räumen der Kundin der Klägerin verrichtet hat. Die Führung des Krankenhauses und die Verwaltungsleitertätigkeit ist in anderer Form gar nicht möglich.
Etwas anderes lässt sich auch nicht auf die Personalausgaben des Beigeladenen zu 1) für eine Bürokraft stützen. Die Bürokraft wurde nicht für die vom Beigeladenen zu 1) für die Klägerin verrichtete Tätigkeit eingesetzt und hat deshalb insoweit außen vor zu bleiben.
Da der Beigeladene zu 1) nach der dargestellten Gesamtabwägung während der streitigen Zeit eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat, war er in seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2011 unterlegen; die Beklagte hat dies in den angefochtenen Bescheiden, soweit sie noch streitgegenständlich sind, zu Recht festgestellt.
Die Klägerin ist auch Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1). Es bestanden zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) Geschäftsbesorgungsverträge, sie war zu Weisungen befugt und sie schuldete dem Beigeladenen zu 1) auch die Vergütung, die sie ihm auch bezahlte. Etwas anderes lässt sich insoweit auch nicht auf die Tatsache stützen, dass der Beigeladene zu 1) überwiegend an dem Betriebssitz des Krankenhauses arbeitete, denn dies war - wie bereits ausgeführt - der geschuldeten Tätigkeit immanent. Auch dass das Krankenhaus dem Beigeladenen zu 1) Vorgaben und Weisungen erteilte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dies war Ausfluss der vom Beigeladenen zu 1) übernommenen Tätigkeit. Das maßgebliche Weisungsrecht war in Händen der Klägerin.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids bzgl. der Feststellung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht war eine Kostenteilung vorzunehmen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin bzw. der Beklagten nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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