Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2161/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3742/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft die Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren.
Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und anschließend vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg einen rentenrechtlichen Rechtsstreit. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten der Klägerin für ein vorausgegangenes Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid vom 13. August 2009 zu übernehmen.
Die Klägerin begehrte am 12. Dezember 2014 auf Grund dessen von der Beklagten die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 369,50 und machte dabei unter anderem eine Gebühr nach Gebührenziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend. Der ursprünglich streitgegenständliche Bescheid sei ein Versagensbescheid gewesen, der begrifflich die fehlende Mitwirkung (eines Bevollmächtigten) voraussetze, so dass die Voraussetzungen der Gebührenziffer 2401 VV RVG nicht vorlägen.
Die Beklagte erklärte sich mit Bescheid vom 9. Februar 2015 bereit, lediglich Kosten in Höhe von EUR 169,58 zu übernehmen. Sie berücksichtigte dabei statt einer Gebühr nach Gebührenziffer 2400 VV RVG eine Gebühr nach Gebührenziffer 2401 VV RVG.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 zurückwies. Es sei zu Recht eine Gebühr (lediglich) nach Gebührenziffer 2401 VV RVG berücksichtigt worden. Es habe eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren stattgefunden. So habe der Bevollmächtigte formlos eine Erwerbsminderungsrente für die Klägerin beantragt; die Formulare seien später in der Kanzlei des Bevollmächtigten ausgefüllt worden.
Die Klägerin erhob hiergegen am 11. Mai 2015 Klage beim SG und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung in Höhe von EUR 369,50 statt EUR 169,58. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2015 ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es verwies zur Begründung auf die Begründungen der Bescheide. Ergänzend führte es aus, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich die erstattungsfähige Gebühr des Bevollmächtigten der Klägerin nach Gebührenziffer 2401 VV RVG bemesse.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 28. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. September 2015 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat ihr Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 15. Oktober 2015 gesetzt. Eine Begründung hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2015 zuzulassen.
Die Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 26. August 2015 ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin hatte ein Wahlrecht, ob sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegt oder nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 199,92; in Höhe dieses Betrages hat die Klägerin beim SG die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beantragt; dieses Begehren verfolgt sie weiter.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – in juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die Voraussetzungen der Gebührenziffern 2400 oder 2401 VV RVG erfüllt sind. Dies ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage der Umstände des Einzelfalles, die der Annahme grundsätzlicher Bedeutung entgegenstehen. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 3884/10 –, nicht veröffentlicht; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 13 R 2684/11 –, nicht veröffentlicht), dass wenn ein Versicherungsträger in einem Verwaltungsverfahren zunächst einen (Versagens-)Bescheid wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers erließ und diesen Bescheid, nachdem der Antragsteller die Mitwirkung nachholte, wieder aufhob, nicht die Gebührenziffer 2400 VV RVG, sondern die Gebührenziffer 2401 VV RVG einschlägig ist. Diese beiden genannten Urteil sind dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt, weil er auch Prozessbevollmächtigter in jenen Verfahren war.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.
Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 26. August 2015 nicht aufgestellt. Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht behauptet.
c) Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes liegt nicht vor. Auch die Klägerin hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht behauptet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft die Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren.
Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und anschließend vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg einen rentenrechtlichen Rechtsstreit. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten der Klägerin für ein vorausgegangenes Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid vom 13. August 2009 zu übernehmen.
Die Klägerin begehrte am 12. Dezember 2014 auf Grund dessen von der Beklagten die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 369,50 und machte dabei unter anderem eine Gebühr nach Gebührenziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend. Der ursprünglich streitgegenständliche Bescheid sei ein Versagensbescheid gewesen, der begrifflich die fehlende Mitwirkung (eines Bevollmächtigten) voraussetze, so dass die Voraussetzungen der Gebührenziffer 2401 VV RVG nicht vorlägen.
Die Beklagte erklärte sich mit Bescheid vom 9. Februar 2015 bereit, lediglich Kosten in Höhe von EUR 169,58 zu übernehmen. Sie berücksichtigte dabei statt einer Gebühr nach Gebührenziffer 2400 VV RVG eine Gebühr nach Gebührenziffer 2401 VV RVG.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 zurückwies. Es sei zu Recht eine Gebühr (lediglich) nach Gebührenziffer 2401 VV RVG berücksichtigt worden. Es habe eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren stattgefunden. So habe der Bevollmächtigte formlos eine Erwerbsminderungsrente für die Klägerin beantragt; die Formulare seien später in der Kanzlei des Bevollmächtigten ausgefüllt worden.
Die Klägerin erhob hiergegen am 11. Mai 2015 Klage beim SG und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung in Höhe von EUR 369,50 statt EUR 169,58. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2015 ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es verwies zur Begründung auf die Begründungen der Bescheide. Ergänzend führte es aus, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich die erstattungsfähige Gebühr des Bevollmächtigten der Klägerin nach Gebührenziffer 2401 VV RVG bemesse.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 28. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. September 2015 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat ihr Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 15. Oktober 2015 gesetzt. Eine Begründung hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2015 zuzulassen.
Die Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 26. August 2015 ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin hatte ein Wahlrecht, ob sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegt oder nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 199,92; in Höhe dieses Betrages hat die Klägerin beim SG die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beantragt; dieses Begehren verfolgt sie weiter.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – in juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die Voraussetzungen der Gebührenziffern 2400 oder 2401 VV RVG erfüllt sind. Dies ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage der Umstände des Einzelfalles, die der Annahme grundsätzlicher Bedeutung entgegenstehen. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 3884/10 –, nicht veröffentlicht; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 13 R 2684/11 –, nicht veröffentlicht), dass wenn ein Versicherungsträger in einem Verwaltungsverfahren zunächst einen (Versagens-)Bescheid wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers erließ und diesen Bescheid, nachdem der Antragsteller die Mitwirkung nachholte, wieder aufhob, nicht die Gebührenziffer 2400 VV RVG, sondern die Gebührenziffer 2401 VV RVG einschlägig ist. Diese beiden genannten Urteil sind dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt, weil er auch Prozessbevollmächtigter in jenen Verfahren war.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.
Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 26. August 2015 nicht aufgestellt. Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht behauptet.
c) Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes liegt nicht vor. Auch die Klägerin hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht behauptet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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