Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3231/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3674/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.08.2015.
Die 1964 geborene Antragstellerin Ziffer 1 ist die Mutter sowie gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Antragsteller Ziffer 2 bis 4. Die Kinder U. (geboren 1999), O. (geboren 2001) und B. (geboren 2004) wohnen bei ihrer alleinerziehenden Mutter. Die Familie bezieht seit Juni 2012 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.04.2012 wohnt die Familie (zunächst auch mit dem Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1, der mittlerweile ausgezogen ist) in einem Einfamilienhaus in B. bei F. i. B ... Die monatliche Kaltmiete beträgt 1.120,00 EUR zuzüglich Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,00 EUR sowie Heiz-, Wasser-, Abwasserkosten sowie Müllgebühren.
Bereits im Bewilligungsbescheid vom 04.07.2012, in dem der Antragsgegner die Kosten der Miete in der tatsächlich anfallenden Höhe übernahm, wurde der Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft darauf hingewiesen, dass die Unterkunftskosten aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen hoch seien, da für einen 5-Personen-Haushalt (damals noch mit dem Ehemann) eine Kaltmiete in Höhe von maximal 561,75 EUR angemessen sei, ausgehend von der Zugehörigkeit der Gemeinde B. zur R. H./S ... Der Ehemann wurde aufgefordert, sich fortlaufend und intensiv darum zu bemühen, den Bedarf an Unterkunftskosten auf das aus leistungsrechtlicher Sicht angemessene Maß zu senken und diese Bemühungen mittels beigefügter Vordrucke zu dokumentieren. Die tatsächlich anfallenden, unangemessenen Kosten der Unterkunft würden nur so lange anerkannt, wie intensive Bemühungen nachgewiesen würden und nachweislich ergebnislos verliefen. Eine weitere Belehrung über die angemessenen Unterkunftskosten erfolgte mit Schreiben vom 06.09.2012.
Mit Bewilligungsbescheid vom 17.12.2012 wurden für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2012 bis 31.03.2013 erneut die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft übernommen. Bemühungen um angemessenen Wohnraum wurden bis hierhin nicht nachgewiesen. Vielmehr legten die Antragsteller dar, erst nach viereinhalb Jahren Suche eine Unterkunft gefunden zu haben und ein Umzug sei für die Familie nicht zumutbar (Bl. 394 Bd. 2 der Verwaltungsakte).
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 erfolgte für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.05.2013 eine Bewilligung von Alg II erneut unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Mit Schreiben vom 20.03.2013 wurde der Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 ein weiteres Mal über die angemessenen Unterkunftskosten belehrt verbunden mit der Aufforderung, sich fortlaufend und intensiv um eine Senkung der Kosten zu bemühen und dieses zu dokumentieren. Es seien lediglich Kosten für die Kaltmiete von maximal 577,80 EUR für einen 5-Personen-Haushalt angemessen. Ab dem 01.06.2013 würden nur noch diese Kosten übernommen, wenn keine oder nur unzureichende Nachweise über die Bemühungen vorgelegt würden. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 22.03.2013 den Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 zur Mitwirkung unter Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf.
Nachdem der Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin Ziffer 1 mit Schreiben vom 15.07.2013 zur Vorlage von Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten auf bis zum 31.01.2014. Angemessen sei bei einem 4-Personen-Haushalt eine Kaltmiete von maximal 501,15 EUR.
Nachdem keinerlei Nachweise beim Antragsgegner eingegangen waren, bewilligte dieser mit Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.01.2014 Alg II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mietkosten und ab dem 01.02.2014 nur noch Leistungen unter Zugrundelegung der angemessenen Grundmiete in Höhe von 501,15 EUR zuzüglich Heizung und Nebenkosten (619,15 EUR).
Am 31.01.2014 reichte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über die Bemühungen um angemessenen Wohnraum für die Monate November 2013 bis einschließlich Januar 2014 beim Antragsgegner ein. Daraufhin erließ dieser am 25.02.2014 einen Änderungsbescheid über den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2013 bis 31.05.2014, wonach nun wieder die tatsächlich anfallenden Mietkosten für den gesamten Zeitraum übernommen wurden. In der Anlage zu diesem Bescheid führte der Antragsgegner aus, den von den Antragstellern eingereichten Wohnungssuchbemühungen und Aufzeichnungen sei zu entnehmen, dass im Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 nicht ausreichend angemessener Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, so dass bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Zeit ab Februar bis Mai 2014 weiterhin die unangemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Eine erneute Prüfung erfolge mit dem eventuell gestellten Weiterbewilligungsantrag ab Juni 2014. Die Wohnungssuchbemühungen seien weiter zu dokumentieren.
Nachdem erneut keine Bemühungen nachgewiesen worden waren, erging am 27.05.2014 ein Bewilligungsbescheid über vorläufige Leistungen ab dem 01.06.2014 bis 31.08.2014 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietkosten und mit dem Hinweis, das Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) habe das Konzept des Landkreises B.-H. nicht als schlüssig erachtet. Welche Miete angemessen sei, beurteile sich nun im Einzelfall. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs würden die Kosten für die Zeit von Juni bis August 2014 weiterhin übernommen. Die Antragsteller würden aufgefordert, umgehend ihre Wohnungssuchbemühungen einzureichen. Gleiches wiederholte der Antragsgegner mit Schreiben vom selben Tag unter Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 SGB I.
Ende Juli 2014 reichte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über Bemühungen um angemessenen Wohnraum für die Monate Februar, März, Juni und Juli 2014 ein.
Mit Bescheid vom 29.08.2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01.09.2014 bis 28.02.2015 nunmehr nur noch unter Berücksichtigung der angemessenen Miete in Höhe von 611,60 EUR zuzüglich Kosten für die Heizung und Müllgebühren in Höhe von 145,00 bzw. 8,00 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 764,60 EUR. In der Anlage zum Bescheid führte der Antragsgegner aus, die angemessene Kaltmiete nach dem Konzept des L. B.-H. betrage 501,15 EUR, der Hilfswert zur Vergleichsberechnung der Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete + 10 %) hingegen 611,60 EUR. Dieser Betrag werde im Fall der Antragsteller als Bedarf berücksichtigt, so dass sich insgesamt ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 764,60 EUR errechne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin Ziffer 1 habe in der ihr am 13.07.2013 (richtigerweise 15.07.2013) eingeräumten Schutzfrist lediglich nachgewiesen, dass sie sich in den Monaten November, Dezember 2013 und Januar 2014 um anderen Wohnraum bemüht habe. Damit habe sie sich in dem 6-Monats-Zeitraum lediglich in drei Monaten um die Anmietung von angemessenem Wohnraum bemüht, so dass eine kontinuierliche Suche nach Wohnungen nicht nachgewiesen sei. Trotzdem sei die Schutzfrist noch einmal bis zum 31.08.2014 verlängert worden. In dieser weiter eingeräumten Schutzfrist habe sich die Antragstellerin Ziffer 1 wieder nur in den Monaten Februar, März und Juni 2014 um angemessenen Wohnraum bemüht. Da sich der angemessene Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne der Rechtsprechung auf insgesamt 756,60 EUR (611,60 EUR Kaltmiete, Heizung 145 EUR) belaufe, sei auch nur dieser als Bedarf anzuerkennen.
Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Klage (S 10 AS 321/15) wurde mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 abgewiesen. Das Berufungsverfahren vor dem LSG ist unter dem Az. L 9 AS 3917/15 anhängig.
Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurden den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 bewilligt wiederum unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 611,60 EUR pro Monat. Hiergegen legte die Antragstellerin Ziffer 1 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei so gut wie unmöglich, als Leistungsbezieherin eine passende und bezahlbare Vier-Zimmer-Wohnung im Großraum F. anzumieten. Da die Kinder in F. beschult würden, sei ein noch weiter entfernter Wohnort aufgrund preiswerterer Mieten nicht zumutbar. Da sie keinen Wohnraum untervermieten könne, habe sie bei der Vermieterin angefragt, ob diese bereit sei, die monatliche Kaltmiete um 100,00 EUR zu reduzieren. Eine Rückmeldung stehe hier noch aus.
Am 05.05.2015 und 01.06.2015 reichte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über Bemühungen zur Wohnungssuche für die Monate September und Oktober 2014, April 2015 sowie Mai 2015 beim Antragsgegner ein. Dieser wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.02.2015 zurück. Klage hiergegen wurde zunächst nicht erhoben. Am 30.06.2015 legte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise zur Wohnungssuche im Juni 2015 vor.
Am 20.07.2015 hat die Antragstellerin Ziffer 1 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt gestellt, ab dem 01.08.2015 seien die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.150,00 EUR sowie 240,00 EUR Nebenkosten vollständig vom Antragsgegner zu übernehmen. Sie brauche die Leistung bis spätestens 28.07.2015. Ein weiteres Abwarten bedeute eine unzumutbare schwere Notlage sowie Gefahr im Verzug für sie als alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern (drohende Kündigung des Vermieters aufgrund wiederholter Mietrückstände).
Mit Beschluss vom 29.07.2015 hat das SG den Antrag abgewiesen. Für den Monat August 2015 scheitere der Anspruch bereits daran, dass der Bescheid vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 mangels eingereichter Klage bestandskräftig sei. Aber auch für die Zeit ab September 2015 bestehe kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen wegen der Kosten der Unterkunft, da die bewilligten Kosten angemessen seien. Zutreffend habe die Antragsgegnerin auf die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 12 WoGG zugegriffen, nachdem das von ihr vorgelegte schlüssige Konzept nach der Rechtsprechung des LSG den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht werde. Die Antragsteller hätten sich nur unzureichend um angemessenen Wohnraum bemüht.
Am 03.08.2015 hat die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über ihre Bemühungen im Juli 2015 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17.08.2015 ist eine vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 erfolgt unter Zugrundelegung der angemessenen KdU. Hiergegen hat die Antragstellerin Ziffer 1 Widerspruch eingelegt.
Am 31.08.2015 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29.07.2015 beim LSG eingereicht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Unterkunftskosten keinen fixen Grenzbetrag gebe, sondern eine Mietpreisspanne maßgebend sei. Insoweit sei stets eine Gesamtschau erforderlich. Der Antragsgegner habe bislang kein Konzept erstellt. Dies dürfte indes für das Jahr 2015 ohne weiteres möglich sein. Zudem stelle sich die Frage, welche Mietstufe nach der Wohngeldtabelle anzuwenden sei, da das Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 4 AS 44/14 R festgehalten habe, dass für Gemeinden, in denen weniger als 10.000 Einwohner wohnten, die Mietenstufe der entsprechenden Raumschaft des Antragsgegners heranzuziehen sei. Dieses sei für das Umland der Stadt F. in Höhe der Mietenstufe VI festgesetzt worden. Auch ein Anordnungsgrund bestehe, da durch die Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die Antragsteller davon ausgegangen seien, dass hierdurch auch die Klagefrist gewahrt werde. Diesbezüglich sei Klage mit einem entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim SG eingereicht worden.
Gleichzeitig ist auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt worden.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen ab August 2015 Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Heizung und Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Gründe im Beschluss des SG Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Antragsteller haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) beschränkt, bei denen es sich um abtrennbare Verfügungen der Bewilligungsbescheide handelt (s. hierzu nur BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R m.w.N.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die begehrten Leistungen nicht glaubhaft gemacht.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, scheitert der Anspruch für den Monat August 2015 bereits daran, dass der diesen Monat betreffende Bescheid vom 23.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 mangels fristgerecht eingelegter Klage bestandskräftig geworden ist. Zwar ist nach dem Vortrag der Antragsteller zwischenzeitlich Klage eingereicht worden verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, doch ist die Erfolgsaussicht dieser Klage bei summarischer Prüfung gering. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 67 SGG gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hierzu haben die Antragsteller vortragen lassen, durch die Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz davon ausgegangen zu sein, dass auch die Klagefrist gewahrt werde. Da die Antragsteller indes schon in der Vergangenheit sowohl Klage erhoben als auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, kannten sie den Unterschied zwischen diesen Verfahrensarten, so dass von einer schuldlosen Verhinderung der Klagefrist bei korrekter Rechtsmittelbelehrung nicht auszugehen ist.
Aber auch in Bezug auf den Bewilligungszeitraum ab September 2015 ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin Ziffer 1 sowie ihre Kinder, die ihre Bedarfe nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken können, bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II) und sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen. Zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Juris) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft (KdU) unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, d.h. ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Leistungsberechtigten, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, Juris). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Leistungsberechtigten die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Antragsteller eine angemessene Bruttokaltmiete von 611,60 EUR.
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche in B.-W. ist auf die Werte der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (Gemeinsames ABl 2002, 240) i.d.F. vom 22.01.2004 (Gemeinsames ABl 2004, 248) zurückzugreifen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014, L 2 AS 3878/11, Juris). Hiernach ist für einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von bis zu 90 qm angemessen.
Als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hält es der Senat vorliegend für sachgerecht, die R. "H./S." mit den Gemeinden A., B., E., H., P., S., S. und W. zu wählen. Das BSG hat entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht. Daher sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handelt. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 16.06.2015 a.a.O.). Die Gemeinde B. mit 2272 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2014) befindet sich im ländlichen Raum ca. 12 km von F. entfernt und ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner in seinem Flächenlandkreis mit 1.378,33 km² und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in dem Mietspiegel nicht vorliegen, in sog. Raumschaften Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 km im ländlichen Raum zusammengefasst hat (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.06.2015 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 a.a.O. zur Raumschaft Umland F.).
Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist in einem dritten Schritt nach der Rechtsprechung des BSG zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das BSG folgt der sog. Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt (u.a. BSG, Urteil vom 19. 2. 2009, B 4 AS 30/08 R, Juris). Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen muss dabei auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R Juris) ist ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Ver-gleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum‚ - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Validität der Datenerhebung, - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen.
Wie das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 a.a.O. und ihm folgend das BSG (Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.) entschieden haben, genügte das Konzept des Antragsgegners diesen Mindestanforderungen nicht. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner unter Beachtung der LSG-Rechtsprechung zuletzt nicht mehr auf sein Konzept zurückgegriffen, sondern die Werte der Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines 10 %igen Aufschlags zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Grundsicherungsträger, der ohne ein schlüssiges Konzept entscheidet, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 16.06.2015 m.w.N.). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.
Vorliegend hat der Antragsgegner dem Gericht zwar bisher keine zuverlässige Ent-scheidungsgrundlage verschafft, die ggf. unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nicht nachgeholt und liegen auch keine Darlegungen dazu vor, ob ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten entwickelt werden kann, doch bleiben diese Erhebungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und sind jedenfalls nicht im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen.
Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R; BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, in Juris), wobei eine Erhöhung der Werte um einen 10%igen Sicherheitszuschlag zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 12.12.2013 a.a.O.).
Zutreffend hat der Antragsgegner hier nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) die Mietenstufe III (Kreis B.-H.) zugrundegelegt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem dem BSG-Urteil vom 16.06.2015 zugrundeliegenden: Dort wohnte der Kläger in einer Raumschaft (Raumschaft Umland F.), zu der auch die Gemeinde Gu. gehörte, für die als Mietenniveau die Mietenstufe VI gesondert festgestellt worden war, während alle sonstigen in dieser Raumschaft gelegenen Gemeinden nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen waren mit der Mietenstufe III. Das BSG hielt aufgrund der regionalen Verhältnisse allein die in den Vergleichsraum einbezogene Gemeinde Gu. und deren Mietenstufe VI als für die Verhältnisse im Vergleichsraum repräsentativ, während die Mietenstufe III des gesamten Landkreises B.-H. in deutlich geringerem Umfang repräsentativ für die Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum sei. Die Mietenstufe VI sei daher auch für die weiteren Gemeinden in dem gebildeten Vergleichsraum heranzuziehen. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall gibt es indes in der Raumschaft H./S. keine Gemeinde, für die eine gesonderte Mietenstufe festgestellt worden wäre, da die in diesem Bezirk liegenden Gemeinden allesamt weniger als 10000 Einwohner aufweisen. Insofern gibt es vorliegend keinen Grund, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens von der Mietenstufe III abzuweichen, die in der gesamten Raumschaft für sämtliche Gemeinden gilt.
Unter Berücksichtigung der Mietenstufe III ergibt sich eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete für den Vier-Personen-Haushalt der Antragsteller von 556 EUR zzgl. eines 10%igen Zuschlages in Höhe von 55,60 EUR, mithin eine Bruttokaltmiete von 611,60 EUR. Diesen Wert hat auch der Antragsgegner zutreffend errechnet.
Tatsächlich beträgt die Kaltmiete der Antragsteller hingegen 1150,- EUR und ist damit unangemessen hoch. Die Erstattung dieser tatsächlichen Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R m.w.N., Juris). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der Folgendes bestimmt: "Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate." Der Antragsgegner hat bereits im ersten Bewilligungsbescheid vom 04.07.2012 den Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft aufgefordert, die KdU zu senken, und diese Aufforderung über die folgenden Jahre hinweg mehrfach wiederholt, zum Teil auch unter Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 SGB I. Unschädlich ist hierbei, dass der Antragsgegner zunächst die nach seinem schlüssigen Konzept errechnete Miete als angemessene Miete angegeben und die Antragsteller aufgefordert hat, eine Wohnung mit einer entsprechend geringeren Miete zu suchen. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R m.w.N., Juris). Hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten. Die Antragsteller sind damit durch die Angabe der aus Sicht des Antragsgegners angemessenen Unterkunftskosten und über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert worden (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2008, B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rdnr. 14 f)). Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Hierfür bestehen indes vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch ist es - jedenfalls für das vorliegende Verfahren für die Zeit ab September 2015 - unschädlich, dass der Antragsgegner dem Bescheid vom 27.05.2014 eine Aufforderung zur Kostensenkung beigefügt hat, ohne die aus seiner Sicht angemessene Miete zu beziffern. Denn spätestens seit dem Bewilligungsbescheid vom 29.08.2014 war den Antragstellern bekannt, von welcher angemessenen Miete der Antragsgegner ausgeht. Dennoch verlief auch in den Folgemonaten die Suche nach geeignetem, günstigem Wohnraum nur schleppend und halbherzig und waren die Vordrucke oft unvollständig ausgefüllt. Auch fehlen in den Akten Nachweise für eine Wohnungssuche in den Monaten November 2014 bis März 2015 gänzlich. Die Antragsteller haben sich somit in dieser Zeit nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum bemüht. Insoweit wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss erster Instanz verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch für die Zeit seit Stellung des gerichtlichen Eilantrages entsprechende durchgängige Bemühungen nicht hinreichend dargetan sind.
Gründe, die den Antragstellern eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Antragsteller Ziffer 2 und 4 die Freie W. in F./R. und der Antragsteller Ziffer 3 die Berufsfachschule G. K.-Schule in M. besuchen. Diese Schulen befinden sich indes nicht in B., so dass ohnehin längere Wege zum Erreichen anfallen (Entfernung B. - Müllheim etwa 22 km, B. - F./R. etwa 15 km). Es wäre den Antragstellern zumutbar, diese Schulwege von einem anderen Wohnort aus auf sich zu nehmen. Ein Schulwechsel wäre dann nicht erforderlich.
Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn wie hier auf einen hinreichend großen Vergleichsraum abgestellt wird, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Juris).
Die Heizungskosten wurden vom Antragsgegner in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen.
Es fehlt damit am Anordnungsanspruch auf Übernahme höherer KdU, so dass die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen war.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben sind.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.08.2015.
Die 1964 geborene Antragstellerin Ziffer 1 ist die Mutter sowie gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Antragsteller Ziffer 2 bis 4. Die Kinder U. (geboren 1999), O. (geboren 2001) und B. (geboren 2004) wohnen bei ihrer alleinerziehenden Mutter. Die Familie bezieht seit Juni 2012 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.04.2012 wohnt die Familie (zunächst auch mit dem Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1, der mittlerweile ausgezogen ist) in einem Einfamilienhaus in B. bei F. i. B ... Die monatliche Kaltmiete beträgt 1.120,00 EUR zuzüglich Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,00 EUR sowie Heiz-, Wasser-, Abwasserkosten sowie Müllgebühren.
Bereits im Bewilligungsbescheid vom 04.07.2012, in dem der Antragsgegner die Kosten der Miete in der tatsächlich anfallenden Höhe übernahm, wurde der Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft darauf hingewiesen, dass die Unterkunftskosten aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen hoch seien, da für einen 5-Personen-Haushalt (damals noch mit dem Ehemann) eine Kaltmiete in Höhe von maximal 561,75 EUR angemessen sei, ausgehend von der Zugehörigkeit der Gemeinde B. zur R. H./S ... Der Ehemann wurde aufgefordert, sich fortlaufend und intensiv darum zu bemühen, den Bedarf an Unterkunftskosten auf das aus leistungsrechtlicher Sicht angemessene Maß zu senken und diese Bemühungen mittels beigefügter Vordrucke zu dokumentieren. Die tatsächlich anfallenden, unangemessenen Kosten der Unterkunft würden nur so lange anerkannt, wie intensive Bemühungen nachgewiesen würden und nachweislich ergebnislos verliefen. Eine weitere Belehrung über die angemessenen Unterkunftskosten erfolgte mit Schreiben vom 06.09.2012.
Mit Bewilligungsbescheid vom 17.12.2012 wurden für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2012 bis 31.03.2013 erneut die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft übernommen. Bemühungen um angemessenen Wohnraum wurden bis hierhin nicht nachgewiesen. Vielmehr legten die Antragsteller dar, erst nach viereinhalb Jahren Suche eine Unterkunft gefunden zu haben und ein Umzug sei für die Familie nicht zumutbar (Bl. 394 Bd. 2 der Verwaltungsakte).
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 erfolgte für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.05.2013 eine Bewilligung von Alg II erneut unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Mit Schreiben vom 20.03.2013 wurde der Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 ein weiteres Mal über die angemessenen Unterkunftskosten belehrt verbunden mit der Aufforderung, sich fortlaufend und intensiv um eine Senkung der Kosten zu bemühen und dieses zu dokumentieren. Es seien lediglich Kosten für die Kaltmiete von maximal 577,80 EUR für einen 5-Personen-Haushalt angemessen. Ab dem 01.06.2013 würden nur noch diese Kosten übernommen, wenn keine oder nur unzureichende Nachweise über die Bemühungen vorgelegt würden. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 22.03.2013 den Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 zur Mitwirkung unter Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf.
Nachdem der Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin Ziffer 1 mit Schreiben vom 15.07.2013 zur Vorlage von Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten auf bis zum 31.01.2014. Angemessen sei bei einem 4-Personen-Haushalt eine Kaltmiete von maximal 501,15 EUR.
Nachdem keinerlei Nachweise beim Antragsgegner eingegangen waren, bewilligte dieser mit Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.01.2014 Alg II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mietkosten und ab dem 01.02.2014 nur noch Leistungen unter Zugrundelegung der angemessenen Grundmiete in Höhe von 501,15 EUR zuzüglich Heizung und Nebenkosten (619,15 EUR).
Am 31.01.2014 reichte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über die Bemühungen um angemessenen Wohnraum für die Monate November 2013 bis einschließlich Januar 2014 beim Antragsgegner ein. Daraufhin erließ dieser am 25.02.2014 einen Änderungsbescheid über den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2013 bis 31.05.2014, wonach nun wieder die tatsächlich anfallenden Mietkosten für den gesamten Zeitraum übernommen wurden. In der Anlage zu diesem Bescheid führte der Antragsgegner aus, den von den Antragstellern eingereichten Wohnungssuchbemühungen und Aufzeichnungen sei zu entnehmen, dass im Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 nicht ausreichend angemessener Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, so dass bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Zeit ab Februar bis Mai 2014 weiterhin die unangemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Eine erneute Prüfung erfolge mit dem eventuell gestellten Weiterbewilligungsantrag ab Juni 2014. Die Wohnungssuchbemühungen seien weiter zu dokumentieren.
Nachdem erneut keine Bemühungen nachgewiesen worden waren, erging am 27.05.2014 ein Bewilligungsbescheid über vorläufige Leistungen ab dem 01.06.2014 bis 31.08.2014 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietkosten und mit dem Hinweis, das Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) habe das Konzept des Landkreises B.-H. nicht als schlüssig erachtet. Welche Miete angemessen sei, beurteile sich nun im Einzelfall. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs würden die Kosten für die Zeit von Juni bis August 2014 weiterhin übernommen. Die Antragsteller würden aufgefordert, umgehend ihre Wohnungssuchbemühungen einzureichen. Gleiches wiederholte der Antragsgegner mit Schreiben vom selben Tag unter Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 SGB I.
Ende Juli 2014 reichte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über Bemühungen um angemessenen Wohnraum für die Monate Februar, März, Juni und Juli 2014 ein.
Mit Bescheid vom 29.08.2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01.09.2014 bis 28.02.2015 nunmehr nur noch unter Berücksichtigung der angemessenen Miete in Höhe von 611,60 EUR zuzüglich Kosten für die Heizung und Müllgebühren in Höhe von 145,00 bzw. 8,00 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 764,60 EUR. In der Anlage zum Bescheid führte der Antragsgegner aus, die angemessene Kaltmiete nach dem Konzept des L. B.-H. betrage 501,15 EUR, der Hilfswert zur Vergleichsberechnung der Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete + 10 %) hingegen 611,60 EUR. Dieser Betrag werde im Fall der Antragsteller als Bedarf berücksichtigt, so dass sich insgesamt ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 764,60 EUR errechne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin Ziffer 1 habe in der ihr am 13.07.2013 (richtigerweise 15.07.2013) eingeräumten Schutzfrist lediglich nachgewiesen, dass sie sich in den Monaten November, Dezember 2013 und Januar 2014 um anderen Wohnraum bemüht habe. Damit habe sie sich in dem 6-Monats-Zeitraum lediglich in drei Monaten um die Anmietung von angemessenem Wohnraum bemüht, so dass eine kontinuierliche Suche nach Wohnungen nicht nachgewiesen sei. Trotzdem sei die Schutzfrist noch einmal bis zum 31.08.2014 verlängert worden. In dieser weiter eingeräumten Schutzfrist habe sich die Antragstellerin Ziffer 1 wieder nur in den Monaten Februar, März und Juni 2014 um angemessenen Wohnraum bemüht. Da sich der angemessene Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne der Rechtsprechung auf insgesamt 756,60 EUR (611,60 EUR Kaltmiete, Heizung 145 EUR) belaufe, sei auch nur dieser als Bedarf anzuerkennen.
Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Klage (S 10 AS 321/15) wurde mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 abgewiesen. Das Berufungsverfahren vor dem LSG ist unter dem Az. L 9 AS 3917/15 anhängig.
Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurden den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 bewilligt wiederum unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 611,60 EUR pro Monat. Hiergegen legte die Antragstellerin Ziffer 1 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei so gut wie unmöglich, als Leistungsbezieherin eine passende und bezahlbare Vier-Zimmer-Wohnung im Großraum F. anzumieten. Da die Kinder in F. beschult würden, sei ein noch weiter entfernter Wohnort aufgrund preiswerterer Mieten nicht zumutbar. Da sie keinen Wohnraum untervermieten könne, habe sie bei der Vermieterin angefragt, ob diese bereit sei, die monatliche Kaltmiete um 100,00 EUR zu reduzieren. Eine Rückmeldung stehe hier noch aus.
Am 05.05.2015 und 01.06.2015 reichte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über Bemühungen zur Wohnungssuche für die Monate September und Oktober 2014, April 2015 sowie Mai 2015 beim Antragsgegner ein. Dieser wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.02.2015 zurück. Klage hiergegen wurde zunächst nicht erhoben. Am 30.06.2015 legte die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise zur Wohnungssuche im Juni 2015 vor.
Am 20.07.2015 hat die Antragstellerin Ziffer 1 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt gestellt, ab dem 01.08.2015 seien die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.150,00 EUR sowie 240,00 EUR Nebenkosten vollständig vom Antragsgegner zu übernehmen. Sie brauche die Leistung bis spätestens 28.07.2015. Ein weiteres Abwarten bedeute eine unzumutbare schwere Notlage sowie Gefahr im Verzug für sie als alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern (drohende Kündigung des Vermieters aufgrund wiederholter Mietrückstände).
Mit Beschluss vom 29.07.2015 hat das SG den Antrag abgewiesen. Für den Monat August 2015 scheitere der Anspruch bereits daran, dass der Bescheid vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 mangels eingereichter Klage bestandskräftig sei. Aber auch für die Zeit ab September 2015 bestehe kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen wegen der Kosten der Unterkunft, da die bewilligten Kosten angemessen seien. Zutreffend habe die Antragsgegnerin auf die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 12 WoGG zugegriffen, nachdem das von ihr vorgelegte schlüssige Konzept nach der Rechtsprechung des LSG den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht werde. Die Antragsteller hätten sich nur unzureichend um angemessenen Wohnraum bemüht.
Am 03.08.2015 hat die Antragstellerin Ziffer 1 Nachweise über ihre Bemühungen im Juli 2015 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17.08.2015 ist eine vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 erfolgt unter Zugrundelegung der angemessenen KdU. Hiergegen hat die Antragstellerin Ziffer 1 Widerspruch eingelegt.
Am 31.08.2015 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29.07.2015 beim LSG eingereicht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Unterkunftskosten keinen fixen Grenzbetrag gebe, sondern eine Mietpreisspanne maßgebend sei. Insoweit sei stets eine Gesamtschau erforderlich. Der Antragsgegner habe bislang kein Konzept erstellt. Dies dürfte indes für das Jahr 2015 ohne weiteres möglich sein. Zudem stelle sich die Frage, welche Mietstufe nach der Wohngeldtabelle anzuwenden sei, da das Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 4 AS 44/14 R festgehalten habe, dass für Gemeinden, in denen weniger als 10.000 Einwohner wohnten, die Mietenstufe der entsprechenden Raumschaft des Antragsgegners heranzuziehen sei. Dieses sei für das Umland der Stadt F. in Höhe der Mietenstufe VI festgesetzt worden. Auch ein Anordnungsgrund bestehe, da durch die Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die Antragsteller davon ausgegangen seien, dass hierdurch auch die Klagefrist gewahrt werde. Diesbezüglich sei Klage mit einem entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim SG eingereicht worden.
Gleichzeitig ist auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt worden.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen ab August 2015 Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Heizung und Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Gründe im Beschluss des SG Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Antragsteller haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) beschränkt, bei denen es sich um abtrennbare Verfügungen der Bewilligungsbescheide handelt (s. hierzu nur BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R m.w.N.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die begehrten Leistungen nicht glaubhaft gemacht.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, scheitert der Anspruch für den Monat August 2015 bereits daran, dass der diesen Monat betreffende Bescheid vom 23.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 mangels fristgerecht eingelegter Klage bestandskräftig geworden ist. Zwar ist nach dem Vortrag der Antragsteller zwischenzeitlich Klage eingereicht worden verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, doch ist die Erfolgsaussicht dieser Klage bei summarischer Prüfung gering. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 67 SGG gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hierzu haben die Antragsteller vortragen lassen, durch die Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz davon ausgegangen zu sein, dass auch die Klagefrist gewahrt werde. Da die Antragsteller indes schon in der Vergangenheit sowohl Klage erhoben als auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, kannten sie den Unterschied zwischen diesen Verfahrensarten, so dass von einer schuldlosen Verhinderung der Klagefrist bei korrekter Rechtsmittelbelehrung nicht auszugehen ist.
Aber auch in Bezug auf den Bewilligungszeitraum ab September 2015 ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin Ziffer 1 sowie ihre Kinder, die ihre Bedarfe nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken können, bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II) und sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen. Zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Juris) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft (KdU) unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, d.h. ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Leistungsberechtigten, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, Juris). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Leistungsberechtigten die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Antragsteller eine angemessene Bruttokaltmiete von 611,60 EUR.
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche in B.-W. ist auf die Werte der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (Gemeinsames ABl 2002, 240) i.d.F. vom 22.01.2004 (Gemeinsames ABl 2004, 248) zurückzugreifen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014, L 2 AS 3878/11, Juris). Hiernach ist für einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von bis zu 90 qm angemessen.
Als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hält es der Senat vorliegend für sachgerecht, die R. "H./S." mit den Gemeinden A., B., E., H., P., S., S. und W. zu wählen. Das BSG hat entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht. Daher sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handelt. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 16.06.2015 a.a.O.). Die Gemeinde B. mit 2272 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2014) befindet sich im ländlichen Raum ca. 12 km von F. entfernt und ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner in seinem Flächenlandkreis mit 1.378,33 km² und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in dem Mietspiegel nicht vorliegen, in sog. Raumschaften Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 km im ländlichen Raum zusammengefasst hat (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.06.2015 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 a.a.O. zur Raumschaft Umland F.).
Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist in einem dritten Schritt nach der Rechtsprechung des BSG zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das BSG folgt der sog. Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt (u.a. BSG, Urteil vom 19. 2. 2009, B 4 AS 30/08 R, Juris). Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen muss dabei auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R Juris) ist ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Ver-gleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum‚ - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Validität der Datenerhebung, - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen.
Wie das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 a.a.O. und ihm folgend das BSG (Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.) entschieden haben, genügte das Konzept des Antragsgegners diesen Mindestanforderungen nicht. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner unter Beachtung der LSG-Rechtsprechung zuletzt nicht mehr auf sein Konzept zurückgegriffen, sondern die Werte der Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines 10 %igen Aufschlags zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Grundsicherungsträger, der ohne ein schlüssiges Konzept entscheidet, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 16.06.2015 m.w.N.). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.
Vorliegend hat der Antragsgegner dem Gericht zwar bisher keine zuverlässige Ent-scheidungsgrundlage verschafft, die ggf. unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nicht nachgeholt und liegen auch keine Darlegungen dazu vor, ob ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten entwickelt werden kann, doch bleiben diese Erhebungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und sind jedenfalls nicht im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen.
Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R; BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, in Juris), wobei eine Erhöhung der Werte um einen 10%igen Sicherheitszuschlag zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 12.12.2013 a.a.O.).
Zutreffend hat der Antragsgegner hier nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) die Mietenstufe III (Kreis B.-H.) zugrundegelegt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem dem BSG-Urteil vom 16.06.2015 zugrundeliegenden: Dort wohnte der Kläger in einer Raumschaft (Raumschaft Umland F.), zu der auch die Gemeinde Gu. gehörte, für die als Mietenniveau die Mietenstufe VI gesondert festgestellt worden war, während alle sonstigen in dieser Raumschaft gelegenen Gemeinden nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen waren mit der Mietenstufe III. Das BSG hielt aufgrund der regionalen Verhältnisse allein die in den Vergleichsraum einbezogene Gemeinde Gu. und deren Mietenstufe VI als für die Verhältnisse im Vergleichsraum repräsentativ, während die Mietenstufe III des gesamten Landkreises B.-H. in deutlich geringerem Umfang repräsentativ für die Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum sei. Die Mietenstufe VI sei daher auch für die weiteren Gemeinden in dem gebildeten Vergleichsraum heranzuziehen. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall gibt es indes in der Raumschaft H./S. keine Gemeinde, für die eine gesonderte Mietenstufe festgestellt worden wäre, da die in diesem Bezirk liegenden Gemeinden allesamt weniger als 10000 Einwohner aufweisen. Insofern gibt es vorliegend keinen Grund, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens von der Mietenstufe III abzuweichen, die in der gesamten Raumschaft für sämtliche Gemeinden gilt.
Unter Berücksichtigung der Mietenstufe III ergibt sich eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete für den Vier-Personen-Haushalt der Antragsteller von 556 EUR zzgl. eines 10%igen Zuschlages in Höhe von 55,60 EUR, mithin eine Bruttokaltmiete von 611,60 EUR. Diesen Wert hat auch der Antragsgegner zutreffend errechnet.
Tatsächlich beträgt die Kaltmiete der Antragsteller hingegen 1150,- EUR und ist damit unangemessen hoch. Die Erstattung dieser tatsächlichen Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R m.w.N., Juris). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der Folgendes bestimmt: "Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate." Der Antragsgegner hat bereits im ersten Bewilligungsbescheid vom 04.07.2012 den Ehemann der Antragstellerin Ziffer 1 als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft aufgefordert, die KdU zu senken, und diese Aufforderung über die folgenden Jahre hinweg mehrfach wiederholt, zum Teil auch unter Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 SGB I. Unschädlich ist hierbei, dass der Antragsgegner zunächst die nach seinem schlüssigen Konzept errechnete Miete als angemessene Miete angegeben und die Antragsteller aufgefordert hat, eine Wohnung mit einer entsprechend geringeren Miete zu suchen. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R m.w.N., Juris). Hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten. Die Antragsteller sind damit durch die Angabe der aus Sicht des Antragsgegners angemessenen Unterkunftskosten und über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert worden (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2008, B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rdnr. 14 f)). Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Hierfür bestehen indes vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch ist es - jedenfalls für das vorliegende Verfahren für die Zeit ab September 2015 - unschädlich, dass der Antragsgegner dem Bescheid vom 27.05.2014 eine Aufforderung zur Kostensenkung beigefügt hat, ohne die aus seiner Sicht angemessene Miete zu beziffern. Denn spätestens seit dem Bewilligungsbescheid vom 29.08.2014 war den Antragstellern bekannt, von welcher angemessenen Miete der Antragsgegner ausgeht. Dennoch verlief auch in den Folgemonaten die Suche nach geeignetem, günstigem Wohnraum nur schleppend und halbherzig und waren die Vordrucke oft unvollständig ausgefüllt. Auch fehlen in den Akten Nachweise für eine Wohnungssuche in den Monaten November 2014 bis März 2015 gänzlich. Die Antragsteller haben sich somit in dieser Zeit nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum bemüht. Insoweit wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss erster Instanz verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch für die Zeit seit Stellung des gerichtlichen Eilantrages entsprechende durchgängige Bemühungen nicht hinreichend dargetan sind.
Gründe, die den Antragstellern eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Antragsteller Ziffer 2 und 4 die Freie W. in F./R. und der Antragsteller Ziffer 3 die Berufsfachschule G. K.-Schule in M. besuchen. Diese Schulen befinden sich indes nicht in B., so dass ohnehin längere Wege zum Erreichen anfallen (Entfernung B. - Müllheim etwa 22 km, B. - F./R. etwa 15 km). Es wäre den Antragstellern zumutbar, diese Schulwege von einem anderen Wohnort aus auf sich zu nehmen. Ein Schulwechsel wäre dann nicht erforderlich.
Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn wie hier auf einen hinreichend großen Vergleichsraum abgestellt wird, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Juris).
Die Heizungskosten wurden vom Antragsgegner in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen.
Es fehlt damit am Anordnungsanspruch auf Übernahme höherer KdU, so dass die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen war.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben sind.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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