L 5 KR 385/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1504/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 385/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ausführung eines Vergleichs über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem einmaligen Versorgungsbezug.

Der 1942 geborene Kläger bezieht seit dem 01.04.2005 Rente. Der Kläger ist seit dem 01.09.2009 bei den Beklagten zu 1) und 2) kranken- bzw. pflegeversichert. Zuvor war er bis zum 29.02.2008 bei der B. und sodann bei der T. bzw. deren Rechtsvorgängerin versichert.

Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss für ihn 1977 eine Kapitallebensversicherung bei der V. Lebensversicherung als Direktversicherung ab und entrichtete die Versicherungsbeiträge. Ab dem 01.01.1994 wurde der Kläger Versicherungsnehmer und entrichtete seitdem die Beiträge selbst. Nach Angaben des Lebensversicherungsunternehmens in einem Schreiben vom 14.02.2012 wurden vom Arbeitgeber des Klägers im Zeitraum 1977 bis 1993 Prämien in Höhe von 12.305,28 EUR, vom Kläger selbst in der verbleibenden Vertragslaufzeit Prämien in Höhe von 10.105,68 EUR gezahlt.

Mit Schreiben vom 10.07.2006 informierte die Z. AG, die Rechtsnachfolgerin der V. Lebensversicherung, den Kläger, dass am 01.01.2007 aus der Kapitallebensversicherung eine Gesamtleistung in Höhe von 59.694,45 EUR fällig werde. Eine entsprechende Mitteilung erhielt die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B., am 17.11.2006.

Die Beklagte zu 1) setzte mit Bescheid vom 30.10.2009 den Beitrag aus der Kapitalleistung ab dem 01.09.2009 für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 85,06 EUR monatlich fest. Die Beitragspflicht ende zum 31.12.2017. Der Beitragsbemessung legte sie dabei einen Betrag in Höhe von 497,45 EUR (= 59.694,45 EUR./. 120) zugrunde. Den Widerspruch wies die Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2010 zurück. Der Widerspruchsbescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2).

Im anschließenden Klageverfahren (S 8 KR 1371/11) vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) teilten die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 15.08.2012 mit, aus den von dem Lebensversicherungsunternehmen mitgeteilten Prämienzahlungen errechne sich ein beitragspflichtiger, betrieblicher Versorgungsbezug in Höhe von 32.776,68 EUR, so dass der monatliche Zahlbetrag 273,14 EUR (= 32.776,68 EUR./. 120) betrage.

Das SG verband das Verfahren mit einem Rechtsstreit gegen die T., betreffend die Beitragszahlung aus derselben Ablaufleistung für die Zeit vor dem 01.09.2009. Der Rechtsstreit wurde unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 8 KR 1303/11 fortgeführt. Am 07.03.2013 schlossen der Kläger, die T. (als Beklagte zu 1) und die Beklagten (als Beklagte zu 2 und 3) zur Erledigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

"1. Die Beitragsbemessung bezüglich des einmaligen Versorgungsbezuges des Klägers wird von 497,45 EUR auf 273,14 EUR monatlich niedriger festgelegt. Die Beklagten werden für die Vergangenheit, d.h. die Beklagte zu 1 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2009 und die Beklagten zu 2 und 3 für die Zeit ab 01.09.2009 die Beiträge aufgrund des niedrigeren Beitragsbemessungsbetrages reduzieren und die Überzahlung an den Kläger erstatten. 2. Damit ist der Rechtsstreit S 8 KR 1303/11 erledigt. 3. Die Beklagten tragen 45 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner."

Mit Bescheid vom 26.03.2013 berechnete die Beklagte zu 1) die Beitragserstattung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nebst Zinsen aus dem Zeitraum vom 01.09.2009 bis 28.02.2013 auf insgesamt 1.750,36 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2013 teilte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - dem Kläger mit, dass der monatliche Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.09.2009 nun 46,71 EUR betrage, da die gesamte Kapitalleistung nun 32.776,80 EUR und der monatliche Versorgungsbezug 273,14 EUR betrage. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid den Bescheid vom 30.10.2009 ersetze. Mit weiteren Bescheiden vom 26.03.2013 wurden die monatlichen Beiträge ab 01.01.2011 auf 48,35 EUR und ab 01.01.2013 auf 48,62 EUR beziffert. Diese Bescheide vom 26.03.2013 wurden mit Bescheiden vom 09.04.2013 ersetzt und darin die Pflegeversicherungsbeiträge wegen einer Berichtigung der Elterneigenschaft des Klägers reduziert.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 verlangte der Kläger eine Neufestlegung des Erstattungsbetrages aus dem gerichtlichen Vergleich, da dort vereinbart worden sei, dass die alte Beitragsbemessung von 497,45 EUR um 273,14 EUR auf 224,34 EUR reduziert werde.

Mit Bescheid vom 05.11.2013 lehnte die Beklagte zu 1) die Beitragsbemessung aus einem niedrigeren Betrag als 273,14 EUR ab. Die Beitragsbemessung habe nach dem Vergleich vom 07.03.2013 aus 273,14 EUR zu erfolgen.

Hiergegen erhob der Kläger am 02.12.2013 Widerspruch.

Mit Bescheiden vom 12.02.2014 berechnete die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragserstattung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 01.02.2007 bis 29.02.2008, d.h. in der Zeit als der Kläger bei der B., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, versichert gewesen sei, unter Zugrundelegung einer Beitragsbemessung aus 273,14 EUR auf 504,10 EUR einschließlich Zinsen i.H.v. 43,37 EUR.

Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 26.02.2014).

Mit Bescheid vom 12.03.2014 berechnete die Beklagte zu 1) die Zinszahlung neu und setzte diese auf 111,97 EUR fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 wies die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche im Übrigen zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die vom Kläger aus dem Vergleichstext gezogene Schlussfolgerung, dass ein beitragspflichtiger Betrag von 224,34 EUR verbliebe, gehe fehl. Denn der Vergleichstext enthalte die Aussage, dass die Beitragsbemessung bezüglich des einmaligen Versorgungsbezuges von 497,45 EUR auf 273,14 EUR monatlich niedriger festgelegt werde. Der Interpretation des Klägers wäre nur zuzustimmen, wenn der Text die Aussage enthielte, dass der einmalige Versorgungsbezug von 497,45 EUR um 273,14 EUR monatlich niedriger festgelegt würde.

Am 26.05.2014 erhob der Kläger Klage vor dem SG, mit der er die Beitragsbemessung unter Zugrundelegung von monatlichem Einkommen aus dem Versorgungsbezug in Höhe von 224,31 EUR geltend machte.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15.12.2014 ab. Gegenstand des Rechtsstreits seien die Bescheide vom 05.11.2013 und vom 12.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger wende sich zum einen gegen die Art und Weise der Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 07.03.2013 und zum anderen gegen die Beitragsberechnung für die Zeit vom 01.02.2007 bis 29.02.2008. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abänderung der angefochtenen Bescheide. Die Beitragserhebung aufgrund eines monatlichen Betrages von 273,14 EUR sei nicht zu beanstanden. Die Beklagten hätten den gerichtlichen Vergleich zutreffend ausgeführt und auch für die Zeit vom 01.02.2007 bis 29.02.2008 die Beiträge zutreffend berechnet. Nach den §§ 157, 133 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) seien Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten. Dabei komme es u.a. auf den Wortlaut und die Begleitumstände des Vertragsschlusses an. Die im Vergleichstext verwendete Formulierung, die Beitragsbemessung bezüglich des einmaligen Versorgungsbezuges werde von 497,45 EUR auf 273,14 EUR monatlich niedriger festgelegt mache durch den Begriff "auf" deutlich, dass 273,14 EUR der neue, der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Betrag sei. Der Begriff "niedriger" sei nur als Klarstellung anzusehen, dass die neue Beitragsbemessung nun aus niedrigeren Einkünften, nämlich aus 273,14 EUR - anstelle aus 497,45 EUR - zu erfolgen habe. Der Auslegung des Klägers wäre nur zuzustimmen gewesen, wenn der Vergleichstext die Aussage enthalten hätte, dass der einmalige Versorgungsbezug von 497,45 EUR um 273,14 EUR monatlich niedriger festgelegt würde. Dieses Ergebnis der Wortlautauslegung werde von den Begleitumständen des vorangegangenen Gerichtsverfahrens gestützt. Der neue Beitragsbemessungsbetrag in Höhe von 273,14 EUR sei von den Beklagten in einem dem Vergleichsschluss vorangegangenen Schriftsatz vom 15.08.2012 errechnet worden und stimme auch mit der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 30.03.2011 (B 12 KR 16/10 R) entwickelten Berechnungsformel überein. Auch für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 29.02.2008, der nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gewesen sei, sei die Beitragsbemessung zutreffend, da auch hier ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug von monatlich 273,14 EUR zugrunde gelegt worden sei. Der Kläger sei auch für diesen Zeitraum beitragspflichtig, da es sich bei dem Auszahlungsbetrag der Z. AG um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V handele, die als Versorgungsbezug zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 SGB V zähle. Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Gegen das ihm am 13.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2015 Berufung eingelegt. Er wende sich nicht gegen die Beitragspflicht als solche, sondern gegen die der Verbeitragung zugrunde gelegten Ausgangszahlen. Der vor dem SG geschlossene Vergleich sei dahin zu verstehen, dass eine Reduzierung der ursprünglich festgesetzten Höhe des zu verbeitragenden Versorgungsbezugs von 497,45 EUR um 273,14 EUR auf 224,14 EUR vereinbart worden sei mit der Folge, dass Beiträge lediglich aus dem Betrag von 224,14 EUR zu erheben seien. Ferner beanstandet er die von der Beklagten zu 1) im Bescheid vom 30.10.2009 genannte Dauer der Verbeitragung bis zum 31.12.2017. Da seine Beitragspflicht am 01.01.2007 beginne, würde dies eine Verbeitragung für elf Jahre bedeuten.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2014 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 05.11.2013 und vom 12.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Direktversicherung bis 31.12.2016 aus einem Betrag in Höhe von 224,31 EUR zu berechnen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen zur Begründung auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und im Urteil des SG, welches sie für zutreffend halten. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass an dem Bescheid vom 30.10.2009, in dem das Ende der Beitragspflicht zum 31.12.2017 benannt worden sei, nicht mehr festgehalten werde. Maßgeblich sei der Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014, mit dem entscheiden worden sei, dass die Beitragspflicht am 01.02.2007 beginne. Damit ende die Beitragspflicht am 31.01.2017.

Die Beteiligten sind von der Berichterstatterin mit Schreiben vom 01.10.2015 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben sich zur angekündigten Vorgehensweise nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen diese den Vergleich vom 07.03.2013 umsetzten und eine andere Berechnung ablehnten, weshalb es sich nicht um bloße Ausführungsbescheide handelt, sind rechtmäßig. Der Senat teilt die Auffassung des SG und nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Wortlaut des Vergleichs durch die Verwendung des Wortes "auf" eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Betrag von 273,14 EUR von den Beteiligten als maßgebliche Grundlage für die Beitragsbemessung vereinbart worden ist. Aus der Verwendung des Wortes "niedriger" lässt sich nichts anderes herleiten, da der Betrag von 273,14 EUR unzweifelhaft niedriger ist als der Betrag von 497,45 EUR. Zu Recht hat das SG auch herangezogen, dass sich der Betrag von 273,14 EUR aus der Berechnung der Beklagten zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.08.2012 im Verfahren S 8 KR 1371/11 ergab. Letztlich spricht auch die im Vergleich vereinbarte Kostenquote von 45 % zu Lasten der Beklagten dafür, dass die Beteiligten eine Reduzierung auf den Betrag von 273,14 EUR (55 % des ursprünglichen Betrages) gewollt hatten.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auch die Dauer der Verbeitragung beanstandet hat und dazu auf den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2009 verweist, in dem als Ende der Beitragspflicht der 31.12.2017 genannt war, verfängt sein Einwand schon deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1) bereits im Bescheid vom 12.02.2014 den 10-Jahreszeitraum für die Verbeitragung auf den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2017 korrigiert hat. Dies haben die Beklagten im Berufungsverfahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Festlegung dieses Zeitraums ist korrekt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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