Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3344/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1751/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.03.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 13.431,03 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 13.431,03 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 für die Beigeladenen zu 1) bis 3), die als r. Saisonarbeiter in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig waren.
Am 26.11.2010 fand eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV über den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 beim Kläger statt. Die Beklagte hörte den Kläger anschließend mit Schreiben vom 29.11.2010 zu einer zunächst beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 19.668,29 EUR an.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 12.12.2010 geltend, die Beschäftigungszeiträume seien falsch angegeben, diese würden beim Ausländeramt, übereinstimmend mit den Meldedaten beim Einwohnermeldeamt, vorliegen. Eine Versicherungspflicht für R. habe frühestens seit 2007 bestanden. Die Forderung sei nach vier Jahren verjährt. Er habe alle Arbeiter zur Krankenversicherung angemeldet.
Mit Bescheid vom 20.12.2010 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13.352,48 EUR vom Kläger nach. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitnehmer E. P., C. B. und N. L. (die Beigeladenen zu 1) bis 3)) hätten bei dem Kläger eine Beschäftigung im Prüfzeitraum ausgeübt. Der Kläger habe keine Lohnunterlagen geführt. Bei der durch die Polizeidirektion F. durchgeführten Durchsuchung seien nur Einstellungszusagen und Arbeitsverträge vorgefunden worden. Der Kläger sei von kurzfristigen Beschäftigungen und somit von Versicherungs- und Beitragsfreiheit ausgegangen. Aufgrund der durch die Polizei vorgefundenen Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass durch die Beschäftigungen die Grenzen der Kurzfristigkeit (im Voraus erfolgte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) überschritten worden sei. Dies sei auch durch die Meldung beim Einwohnermeldeamt bestätigt worden. Außerdem lägen keine Unterlagen vor, dass eine Prüfung durch den Kläger erfolgt sei, ob die Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt worden seien. Aufgrund fehlender Unterlagen hätten ebenfalls das Arbeitsentgelt sowie die Zeiträume der Beschäftigungen nicht festgestellt werden können. Gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV würden die Entgelte der drei Arbeitnehmer und die Beschäftigungszeiträume anhand der durch die Polizei vorgefundenen Einstellungszusagen bzw. Arbeitsverträge sowie der Meldungen der Beschäftigten beim Einwohnermeldeamt und der darin angegebenen Zeiträume bzw. Beträge festgelegt. Aufgrund der durch das Einwohnermeldeamt vorgelegten Meldedaten seien die Beschäftigungszeiten und das Arbeitsentgelt (wie in der Anlage vermerkt) geändert worden. Die Zeiträume der Beschäftigungen seien somit entsprechend den Angaben des Klägers festgestellt worden.
Hiergegen erhob der Kläger im Rahmen persönlicher Vorsprache bei der Beklagten am 17.01.2011 Widerspruch. Der Kläger legte einen nicht ausgefüllten Vordruck "Mitteilung über die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung des Vordrucks E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71" in r. und deutscher Sprache vor. Er bat die Beklagte um Bestätigung, dass er seine Saisonarbeiter ohne Versicherungspflicht kurzfristig - bis zu zwei Monate - beschäftigen könne, auch wenn er nicht nachweisen könne, dass diese zuhause in R. nicht sozialversichert gewesen seien.
Nach der Auskunft des Bürgermeisteramts Pf. vom 14.12.2010 waren dort im streitgegenständlichen Prüfzeitraum mit Wohnsitz gemeldet: der Beigeladene zu 1) (N.L.) vom 02.04.2006 bis 28.07.2006, der Beigeladene zu 2) (E.P.) vom 01.08.2006 bis 28.11.2006, vom 23.03.2007 bis 17.11.2007 und vom 18.05.2008 bis 26.09.2008 und der Beigeladene zu 3) (C.B.) vom 15.03.2009 bis 12.05.2009.
Nach den in den Verwaltungsakten der Beklagten vorhandenen Einstellungszusagen/Arbeitsverträgen mit dem Kläger waren C.B. ab 15.02.2009 für die Dauer von sechs Monaten (Bruttolohn 1.300 EUR), N.L. in der Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 (Bruttolohn 1.450 EUR) und E.P. ab 28.07.2006 für die Dauer von vier Monaten (Bruttolohn 1.450 EUR), jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, eingestellt worden.
Die Beklagte zog ferner die Arbeitsgenehmigungsdaten für E.P. bei. Danach waren für E.P. Arbeitsgenehmigungen für die Zeiträume vom 09.03.2007 bis zum 08.07.2007, vom 20.07.2007 bis zum 19.07.2008 und vom 20.07.2008 bis zum 19.07.2009 jeweils für eine Tätigkeit als Saisonarbeitskraft beim Kläger erteilt worden.
Nach Neuberechnung der Nachforderung hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.07.2011 zur Änderung der beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von nunmehr insgesamt 13.434,62 EUR an. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei festgestellt worden, dass bei zwei Arbeitnehmern das falsche Arbeitsentgelt verbeitragt worden sei. Dies sei nunmehr korrigiert worden.
Der Kläger gab im Anhörungsverfahren an, der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 09.04.2009 bis 11.05.2009 unbezahlten Urlaub gehabt. Unterlagen hierfür legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 09.08.2011 ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 20.12.2010 und forderte nunmehr vom Kläger insgesamt 13.431,03 EUR.
Der Kläger teilte im Folgenden mit, er habe seine Arbeitskräfte zur Krankenversicherung angemeldet. Er übersandte eine Kopie des Versicherungsantrages an die C. C. AG in B. für E.P. (für die Zeit vom 02.09.2007 bis 15.11.2007). Außerdem legte er eine Versicherungsbestätigung der C. C. AG vom 20.10.2011 für die Zeit von 2006 bis 2009 für verschiedene Personen (u.a. die hier betroffenen drei Saisonarbeitskräfte) unter Angabe der jeweiligen Versicherungszeit vor sowie den "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit r. Saisonarbeiter", in welchem E.P. unterschriftlich am 25.07.2007 und 15.11.2007 erklärte, er sei im Heimatland Hausmann. Den weiteren Angaben des Klägers zufolge habe er bislang keine Negativ-Bescheinigungen für seine Arbeitskräfte erlangen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung über die Führung von Entgeltunterlagen würden uneingeschränkt auch für geringfügig (geringfügig entlohnte und kurzfristig) Beschäftigte gelten. Der Arbeitgeber habe die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich seien, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Der Kläger habe die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Lohnunterlagen habe er weder anlässlich der Betriebsprüfung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt. Der vorgelegte Beleg über den Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die ausländischen Arbeitskräfte sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Die drei Beschäftigten seien von ihm als Arbeitskräfte aus dem Ausland über die zuständige Arbeitsagentur angefordert worden. Eine Anforderung ausländischer Arbeitnehmer sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Beim Bruttolohn habe der anfordernde Arbeitgeber die geltenden Mindestlöhne zu beachten. Die Bedingungen für die Vermittlung ausländischer Saisonarbeitskräfte und ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber habe der Kläger dem "Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeiter" der Bundesagentur für Arbeit entnehmen können. Hiernach würden die Anforderungsanträge des Klägers Einstellungszusagen beinhalten. Durch Annahme der Einstellungszusage seien jeweils gültige Arbeitsverträge entstanden, die den vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprochen hätten. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Beschäftigungszeiträume habe Kurzfristigkeit im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht vorgelegen. Es habe sich damit um versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Die vom Kläger gezahlten Arbeitsentgelte hätten aufgrund fehlender Unterlagen ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der genannten Arbeitnehmer und die Beschäftigungszeiträume würden sich nach dem im Beitragsrecht der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip aus den vorliegenden Einstellungszusagen/Arbeitsverträgen ergeben. Über das zuständige Einwohnermeldeamt seien noch die tatsächlichen Meldezeiträume ermittelt worden. Versehentlich seien für zwei Arbeitnehmer die Zeiträume/Entgelte vertauscht worden, so dass mit Änderungsbescheid vom 09.08.2011 eine Korrektur habe erfolgen müssen. Der Nachforderungsbetrag habe sich dadurch um 78,55 EUR auf 13.431,03 EUR erhöht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hinsichtlich der fehlerhaft zugeordneten Arbeitsentgelte könne nicht zuerkannt werden. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung habe die Beklagte die - hier minimalen - wirtschaftlichen Auswirkungen der Korrektur einerseits und andererseits das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz beachtet. Außerdem handele es sich um Beiträge für die Versichertengemeinschaft. Es seien konkret keine Gründe erkennbar, weshalb die Forderung nicht vollumfänglich geltend gemacht werden sollte.
Dagegen erhob der Kläger am 23.11.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung machte er geltend, mit dem Beitritt der Republik R. zur Europäischen Union (EU) ab dem 01.01.2007 habe sich für die saisonale Beschäftigung r. Staatsbürger in der deutschen Landwirtschaft die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht entscheidend verändert. Während bis dahin für alle r. Saisonarbeiter das deutsche Sozialversicherungsrecht gegolten habe, wonach in den meisten Fällen keine Beiträge an die deutsche Sozialversicherung vom Lohn hätten einbehalten und abgeführt werden müssen, gelte seit dem 01.01.2007 grundsätzlich für r. Saisonarbeitskräfte nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht das deutsche Recht, da die Saisonarbeit in Deutschland ausgeübt werde. Sei eine Saisonarbeitskraft allerdings gewöhnlich in R. beschäftigt und übe sie die Saisonarbeit während eines bezahlten Urlaubs in Deutschland aus, so würden für sie die r. Rechtsvorschriften gelten, da sie dann als eine gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Person anzusehen sei. Hinsichtlich der drei vorliegend zu beurteilenden Saisonarbeiter habe im Prüfzeitraum eine kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vorgelegen, nachdem die Tätigkeit lediglich gelegentlich und nicht regelmäßig und damit berufsmäßig ausgeübt worden sei. Im Übrigen sei die Beschäftigung im Voraus vertraglich begrenzt worden, wobei Ursache für diese Beschränkung die Eigenart der Beschäftigung (Saisonarbeit) gewesen sei. Selbst unterstellt, die Beschäftigung der drei Saisonarbeiter sei aufgrund unmittelbar vorangegangener oder nachfolgender versicherungspflichtiger Beschäftigung als berufsmäßig einzuordnen, so hätte dies nur dann eine Sozialversicherungspflicht zur Folge, wenn die ansonsten in R. wohnenden und dort beschäftigten Arbeiter die Saisonarbeit während eines unbezahlten Urlaubs verrichtet hätten. Hierfür sei die Beklagte beweispflichtig und habe den insoweit zu erbringenden Beweis bislang nicht erbracht. Er habe sich jedenfalls nichts zuschulden kommen lassen, da er die Saisonarbeiter pflichtgemäß krankenversichert und dafür Sorge getragen habe, dass diese die Negativ-Bescheinigung der r. Behörde beibringen. Im Übrigen sei ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrug zwischenzeitlich gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Er habe der Beklagten einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit r. Saisonarbeiter zugesandt, woraus sich ergebe, dass beispielsweise E.P. in R. als Hausmann tätig gewesen sei und nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, was zur Folge habe, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften keine Gültigkeit hätten. Im Verhandlungstermin vor dem SG gab er noch an, er habe die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht bei der Minijob-Zentrale der D. K. angemeldet und keine Sozialversicherungsbeiträge nach R. gezahlt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, seit dem Beitritt R. zur EU ab 01.01.2007 würden für Saisonarbeitskräfte aus R. grundsätzlich auch die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Eine Ausnahme hiervon bestehe, wenn die Saisonkraft gewöhnlich in R. beschäftigt sei und die Saisonarbeit während eines bezahlten Urlaubs in Deutschland ausübe. Diesen Ausnahmetatbestand weise der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Deutschland mit dem Vordruck E 101 (ab 01.05.2010: A 1) nach. In diesem Fall würden die r. Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten und der deutsche Arbeitgeber müsse eine Beitragsentrichtung in R. nach r. Vorschriften durchführen. Auch selbstständig Tätige in R. erhielten eine E 101-Bescheinigung. Lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer E 101-Bescheinigung nicht vor, könne durch den r. Versicherungsträger eine formale "Negativ-Bescheinigung" ausgestellt werden. Für die betroffenen Saisonarbeitnehmer würden dann die deutschen Rechtsvorschriften gelten. E 101-Bescheinigungen seien vom Kläger nicht vorgelegt worden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den hier streitigen Saisonarbeitskräften eine E 101-Bescheinigung hätte ausgestellt werden können. Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich.
Mit Beschluss des SG vom 21.02.2013 wurden die Arbeitnehmer N. L., E. P. und C. B. sowie die D. R. B., die D., und die A. zum Verfahren beigeladen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2013 ab. Die Beklagte habe vom Kläger zu Recht für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) in Höhe von insgesamt 13.431,03 EUR nachgefordert. Nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erließen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die nach diesen Bestimmungen beim Kläger durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass er seiner Meldepflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, seiner Pflicht nach § 28d S. 1, § 28e Abs. 1 S. 1 und § 28h Abs. 1 SGB IV zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (die Beigeladenen zu 1) bis 3)) für den oben genannten Zeitraum und seinen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 28f SGB IV nicht nachgekommen sei. Rechtsgrundlage des angefochtenen Summenbescheides der Beklagten sei § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger seine Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Insbesondere existierten - abgesehen von den Einstellungszusagen/Arbeitsverträgen - keine Unterlagen über Art und Umfang der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) und keine Lohnunterlagen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides seien deshalb erfüllt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in den streitigen Zeiträumen bei dem Kläger abhängig und gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Sie seien aufgrund dieser abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der (deutschen) gesetzlichen Sozialversicherung. Seit dem Beitritt R. zur EU am 01.01.2007 seien die Regelungen der EGV 883/2004 für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation der in R. wohnenden Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausübten, heranzuziehen. Ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland könne mit der Bescheinigung E 101 (seit 01.05.2010: A 1) seinem inländischen Arbeitgeber nachweisen, dass gegebenenfalls kein deutsches Sozialversicherungsrecht gelte. In diesem Fall seien jedoch Beiträge für das Arbeitsentgelt, das aus dem Arbeitseinsatz in Deutschland stamme, an den zuständigen ausländischen Leistungsträger abzuführen (vgl. Wagner, jurisPK § 150 SGB VI, Rdnr. 70). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in den von der Nachforderung betroffenen Zeiträumen nicht wegen ihrer Eigenschaft als r. Staatsangehörige und Saisonarbeiter versicherungsfrei gewesen. Bis zum Beitritt R. zur EU, d.h. bis zum 31.12.2006, hätten für sie die allgemeinen Regelungen des Sozialversicherungsrechts gegolten. Nach § 3 SGB IV unterfielen sie in Deutschland den hier geltenden Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung aufgrund der hier ausgeübten Beschäftigung. Auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 seien die Beigeladenen zu 1) bis 3) nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Einen Nachweis über eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit in R. durch Vorlage der Bescheinigung E 101 hätten die beigeladenen Saisonarbeitskräfte nicht erbracht. Die vom Kläger angeführte "Negativ-Bescheinigung" hätte gerade nicht den Nachweis entsprechend einer Bescheinigung E 101 (bzw. A 1) erbringen können. Eine solche Bescheinigung dokumentiere vielmehr das Gegenteil, nämlich, dass die Voraussetzungen einer Bescheinigung E 101 (bzw. A 1) nicht vorliegen würden. Eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) wegen der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV habe ebenfalls nicht vorlegen. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege oder im Voraus vertraglich begrenzt sei, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werde und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteige. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ziffer 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV seien nicht erfüllt. Die Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) seien wegen der vorausschauenden Betrachtung innerhalb des Prüfzeitraumes pro Kalenderjahr nicht nur auf längstens zwei Monate im Voraus vertraglich begrenzt gewesen. Letzteres folge aus der für die Beigeladenen zu 1) bis 3) jeweils beantragten Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung beim Kläger. Danach sei jeweils eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) pro Kalenderjahr vertraglich vereinbart gewesen, die über die Zeitgrenzen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hinausgegangen sei. Auch wenn für den Beigeladenen zu 3) in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden der Beklagten ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von unter zwei Monaten des Kalenderjahres 2006 (15.03. bis 12.05.2006) zugrunde gelegt worden sei, so sei zu berücksichtigen, dass nach der Einstellungszusage vertraglich ein Arbeitsverhältnis von über zwei Monaten (01.03. bis 30.06.2006) vereinbart gewesen sei. Eine im Voraus erfolgte vertragliche Abänderung der Einstellungszusage bzw. des Arbeitsvertrages sei nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund seien auch für diesen Beigeladenen die Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht erfüllt. Dahingestellt bleiben könne, ob eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV außerdem deshalb ausscheide, weil die von den Beigeladenen zu 1) bis 3) ausgeübten Beschäftigungen als berufsmäßig zu beurteilen seien. Für die Beigeladenen zu 1) bis 3) lägen keine Angaben oder Unterlagen vor, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die bei dem Kläger ausgeübten (Saison-) Tätigkeiten nicht berufsmäßig gewesen seien. Außerdem sei eine Anmeldung der Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) bis 3) als geringfügig Beschäftigte durch den Kläger bei der D., die hierfür zuständig gewesen wäre, nicht erfolgt. Gegen die Höhe der Beitragsforderung und die diesbezügliche Berechnung der Beklagten habe sich der Kläger nicht gewandt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung die Meldungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) beim Einwohnermeldeamt und die Arbeitsverträge bzw. Einstellungszusagen des Klägers berücksichtigt habe. Der durch keinerlei Unterlagen belegte Vortrag des Klägers, der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 09.04.2009 bis 11.05.2009 unbezahlten Urlaub gehabt, könne angesichts der vorliegenden Unterlagen (Einwohnermeldeamtsauskunft und Arbeitserlaubnis) kein anderes Ergebnis begründen. Der Beitragsanspruch der Beklagten sei auch nicht verjährt. Die Betriebsprüfung beim Kläger am 26.11.2010 habe die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV gehemmt. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2011 weitergehende Beitragsnachforderungen für das Jahr 2006 geltend gemacht habe, habe sie den Bescheid vom 20.12.2010 unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 SGB X zurückgenommen. Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 18.01.2011 (L 5 R 752/08, in juris) an. Sofern bei einer späteren Prüfung entdeckte Verbeitragungsfehler zu Beitragsnachforderungen führten, sei der ursprüngliche Bescheid nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Dabei gälten die Regelungen zur vorherigen Anhörung, zum Vertrauensschutz und zur Ermessensausübung. Die Beklagte habe den Bescheid vom 20.12.2010 unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen rechtmäßig durch den Bescheid vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 zurückgenommen. Die in diesem Bescheid für den Beigeladenen zu 3) ab dem 02.04.2006 nachgeforderten Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge könnten daher für das Jahr 2006 über den bereits im Bescheid vom 20.12.2010 genannten Zeitpunkt, den 12.05.2006, hinaus nachgefordert werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hinsichtlich der fehlerhaft zugeordneten Arbeitsentgelte sei nicht zu erkennen und von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Der Widerspruchsbescheid lasse ferner erkennen, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt habe. Die nachgeforderten Beiträge seien ebenfalls nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjährten Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Habe der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, laufe zunächst vom folgenden Kalenderjahr an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängere sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in eine 30jährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig werde (BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R, in juris). Für das Eingreifen der 30jährigen Verjährungsfrist reiche es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Der Kläger habe spätestens ab dem Bescheid vom 20.12.2012 davon ausgehen müssen, dass - aufgrund der in diesem Bescheid gemachten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage - das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Prüfzeitraum nach den deutschen Bestimmungen sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe daher zumindest bedingter Vorsatz des Klägers vorgelegen, so dass auch die mit Bescheid vom 09.08.2011 nachgeforderten Beiträge für das Jahr 2006 nicht verjährt seien.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 20.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2013 Berufung eingelegt. Er macht geltend, eine doppelte Beitragsveranlagung zur Krankenkasse sei unrechtmäßig. Nach den Hinweisen auf dem Formular "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" beziehe sich die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit auch auf die nicht auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnisse, wenn durch zweisprachigen Fragebogen nachgewiesen sei, dass der r. Saisonarbeiter in den letzten 12 Monaten in R. nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die r. Arbeitsverwaltung habe dem Beigeladenen zu 2) dieses Fragebogen-Formular erstmals 2007 ausgehändigt, obwohl eine Befristung auf zwei Monate nicht zu ersehen gewesen sei. Ferner legte er einen vom Beigeladenen zu 3) am 02.06.2013 unterzeichneten zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit r. Saisonarbeitnehmer vor, in dem die Frage, ob der Beigeladene zu 3) im Heimatland Hausmann sei, bejaht worden ist. Er verfüge über Aufzeichnungen, nämlich die Einstellungszusage/Arbeitsvertrag, den Antrag auf Arbeitsgenehmigung - EU, die Anmeldung zur Krankenkasse (C. C.), die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und beim Ausländeramt, seine Buchführung/Buchstelle, wenn auch dort nicht mit Namen festgehalten. Auch Lohn-Abrechnungen seien vorhanden gewesen. Hierzu legte er die Kopie einer Lohn- und Gehaltsabrechnung für einen anderen Arbeitnehmer als die Beigeladenen zu 1) bis 3) für den Zeitraum November 1992 vor. Wenn keine Sozialversicherungspflicht bestehe, müsse auch keine detaillierte Lohnabrechnung vorgenommen werden. Er hat weiter vortragen lassen, es müsse bezüglich des Prüfzeitraumes für jeden Saisonarbeiter getrennt geprüft werden, ob deutsches oder r. Recht Anwendung finde. Nur dann, wenn deutsches Sozialrecht zur Anwendung komme, könne die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge geltend machen. Bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten im Prüfungszeitraum lediglich kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigungen vorgelegen, nachdem die Tätigkeit lediglich gelegentlich und nicht regelmäßig und auch damit berufsmäßig (gemeint wohl: nicht berufsmäßig, Anm. d. Senats) ausgeübt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.03.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung ihrer bisherigen Auffassung führen könnten.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz (SGG) statthaft und - im Hinblick auf den Nachforderungsbetrag in Höhe von 13.431,03 EUR, der den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) um ein Vielfaches übersteigt, insbesondere ohne Zulassung durch das SG - zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2011, der den Beitragsbescheid vom 20.12.2010 ersetzt hat und damit alleiniger Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2011 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:
1.) Für die Beschäftigungszeiträume des Jahres 2006 (Beigeladener zu 1): 02.04.2006 bis 28.07.2006; Beigeladener zu 2): 01.08.2006 bis 28.11.2006) hat die Beklagte zu Recht Beiträge nach deutschem Sozialversicherungsrecht erhoben. Die Beigeladenen zu 1) und 3) waren als abhängige Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Damit unterlagen sie in dieser Beschäftigung nach § 3 Nr. 1 SGB IV den Vorschriften der Versicherungspflicht und waren damit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 24 SGB III). Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Anmeldung der Beigeladenen zu 1) und 2) zur privaten Krankenversicherung auch nicht die Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Folge.
Es bestand auch keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung. Diese besteht, wenn die Beschäftigung als geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV einzustufen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V – in entsprechender Anwendung auch für die Pflegeversicherung, jurisPK/Schlegel, SGB IV § 8 Rdnr. 17 -; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB III). Ob in einer bestimmten Beschäftigung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, ist bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 SGB IV.
Eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig die - im hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche - Entgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Entgeltgeringfügigkeit) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und oberhalb der Entgeltgrenze vergütet wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Zeitgeringfügigkeit). Der Tatbestand der Entgeltgeringfügigkeit unterscheidet sich vom Tatbestand der Zeitgeringfügigkeit dadurch, dass die Beschäftigung bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig und bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 5/12 R, in juris). Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) kann die zeitliche Begrenzung einer Beschäftigung in ihrer Eigenart begründet sein. Andernfalls liegt Zeitgeringfügigkeit nur vor, wenn die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dessen Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich.
Die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Jahr 2006 waren weder wegen Zeitgeringfügigkeit noch Entgeltgeringfügigkeit versicherungsfrei. Es handelte sich jeweils um nach den Einstellungszusagen vereinbarte Zeiträume von über zwei Monaten, für die ein Arbeitsentgelt von 1.450 EUR monatlich vereinbart war. Auf die Frage der berufsmäßigen Beschäftigung kommt es deshalb nicht an, da sie nur für eine aufgrund von Kurzfristigkeit an sich versicherungsfreie Beschäftigung maßgeblich ist, die bei berufsmäßiger Ausübung dennoch der Versicherungspflicht unterfällt. Der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Fragebogen des Beigeladenen zu 2), in dem dieser erklärt hatte, er sei Hausmann, bleibt deshalb ohne Belang für die Sozialversicherungspflicht.
2.) Für die in den Jahren 2007 bis 2009 von den Beigeladenen zu 2) und 3) ausgeübten Beschäftigungen hat die Beklagte ebenfalls zu Recht deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen lassen, weil der Kläger für die Beigeladenen zu 2) und 3) keine E 101 - Entsendebescheinigungen vorgelegt hat. Nach dem Beitritt R.s zur EU war nach dem Koordinationsrecht der EU für die Frage des anzuwendenden nationalen Sozialrechtssystems maßgeblich, ob mittels einer E 101-Entsendebescheinigung (bis 01.05.2010 ausgestellt nach den früheren VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, nunmehr abgelöst durch die A1-Bescheinigungen nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009) die Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit des Entsendestaates von dessen zuständigem Träger bescheinigt worden war. Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, jetzt Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU-Vertrag) verpflichtet den zuständigen Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten. Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind. Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, L 5 KR 2365/09, n.v., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 , in juris). Die Rechtsprechung des EuGH zur absoluten Bindungswirkung für alle Mitgliedstaaten, solange die Bescheinigung nicht zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde, ist auch in das neue EU-Verordnungsrecht übernommen worden (vgl. hierzu Seewald, in Kassler Kommentar, § 4 SGB IV, RdNr. 17 ff).
Nur mittels Vorlage dieser Entsendebescheinigungen hätte dem Kläger der Nachweis fortbestehender Anwendung des Systems der sozialen Absicherung des Entsendestaates R. bei Ausübung einer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gelingen können. In diesem Fall hätte er Beiträge zum r. Sozialversicherungsträger entrichten müssen. Ohne den entsprechenden Nachweis unterfielen die Beigeladenen zu 2) und 3) dem deutschen Sozialversicherungssystem mit der Folge, dass für sie aufgrund abhängiger Beschäftigung dem Grunde nach Sozialversicherungspflicht bestand. Auch aus der Vorlage von sogenannten Negativ-Bescheinigungen hätte sich - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Versicherungsfreiheit ergeben. Denn damit wäre gerade der Nachweis erbracht worden, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht weiterhin dem r. Sozialversicherungssystem unterlägen wären mit der Folge, dass auch dann deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gekommen wäre.
Die vom Beigeladenen zu 2) in den Jahren 2007 und 2008 zurückgelegten Beschäftigungszeiträume hat die Beklagte zu Recht der Beitragspflicht unterworfen, da es sich auch bei diesen Beschäftigungen weder um zeitgeringfügige noch um entgeltgeringfügige Tätigkeiten gehandelt hat. Die Beklagte hat Beiträge für diejenigen Zeiten erhoben, die den beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Zeiten entsprachen und die Unterbrechung zwischen dem 08.07. und dem 20.07.2007 von der Beitragspflicht ausgenommen, da für diesen Zeitraum ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung nicht gestellt war. Dies ist nicht zu beanstanden.
Soweit für den Beigeladenen zu 3) lediglich Beiträge für einen Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 12.05.2009 und damit für einen Zeitraum von unter zwei Monaten nacherhoben worden sind, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zurecht hat die Beklagte insoweit darauf abgestellt, dass nach dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigung für die Zeit ab dem 15.02.2009 für sechs Monate vereinbart gewesen war. Wie bereits das SG ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgeblich auf die vorausschauende Betrachtung an, die hier aufgrund der Einstellungszusage/des Arbeitsvertrags zu treffen war. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV ist eine vertragliche Begrenzung der Beschäftigung auf längstens zwei Monate erforderlich, um ein versicherungsfreies, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Eine solche vertragliche Begrenzung ist in Bezug auf den Beigeladenen zu 3) gerade nicht erfolgt. Damit war eine (zeit-)geringfügige Beschäftigung nicht begründet worden. Dass der Beigeladene zu 3) im Rahmen des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich nur in einem Zeitraum von knapp zwei Monaten tätig geworden ist, führt nicht zur Versicherungsfreiheit. Die Beklagte hat dies bei der Beitragserhebung zutreffend berücksichtigt, indem sie lediglich den gemeldeten Zeitraum der Beitragserhebung unterworfen hat. Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 09.04. bis zum 11.05.2009 unbezahlten Urlaub gehabt, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil keinerlei Nachweis hierüber vorliegt. Auch der im Berufungsverfahren vorgelegte Fragebogen, in dem der Beigeladene zu 3) - ohnehin erst am 02.06.2013 und ohne Angabe maßgeblicher Zeiträume - erklärt, er sei Hausmann, bleibt wiederum ohne Bedeutung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht, weil es schon an der Kurzfristigkeit der Beschäftigung fehlt und die Frage der berufsmäßigen Ausübung sich deshalb nicht stellt. Entgeltgeringfügigkeit lag wegen des vereinbarten Monatslohns von 1.300 EUR nicht vor.
3.) Hinsichtlich der Höhe der für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) nachzuentrichten-den Sozialversicherungsbeiträge sind stichhaltige und substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden. Die Beklagte hat die Berechnung der Beiträge in Ermangelung der gem. § 28f SGB IV zu führenden Lohnunterlagen nach Maßgabe der Festlegungen in den Einstellungszusa-gen/Arbeitsverträgen vorgenommen (vgl. auch § 28f Abs. 2 Satz 3 ff. SGB IV). Die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeführten Unterlagen ersetzen die fehlenden Lohnunterlagen für die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht. Vorliegend ist, nachdem die Beigeladenen zu 1) bis 3) in R. wohnhaft sind, auch nicht ersichtlich, dass die Höhe des Arbeitsentgelts ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hätte festgestellt werden können. Berechnungsfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Soweit die Beklagte mit dem ersetzenden Bescheid vom 09.08.2011 einen über den mit Bescheid vom 20.12.2010 um 78,55 EUR hinaus gehenden Beitrag gefordert hat, war dies - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - im Wege der Rücknahme nach § 45 SGB X zulässig. Der Kläger hat weder ein schutzwürdiges Interesse daran, dass es bei dem ursprünglich berechneten Beitrag verblieb, noch war die Beitragsforderung für das Jahr 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses des ersetzenden Bescheides verjährt. Die 30jährige Verjährungsfrist kommt hier schon deshalb zur Anwendung, weil der Kläger seiner auch bei geringfügiger Beschäftigung bestehenden Meldepflicht nach § 28 a Abs. 9 SGB IV nicht nachgekommen ist und damit seine Pflichten als Arbeitgeber zumindest bedingt vorsätzlich verletzt hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2012, L 8 R 193/12 B ER, in juris). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eingeräumt, dass er die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) auch nicht bei der Minijobzentale der D. gemeldet hatte, wozu er selbst bei irrtümlicher Annahme geringfügiger Beschäftigungen verpflichtet gewesen wäre.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 13.431,03 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 13.431,03 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 für die Beigeladenen zu 1) bis 3), die als r. Saisonarbeiter in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig waren.
Am 26.11.2010 fand eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV über den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 beim Kläger statt. Die Beklagte hörte den Kläger anschließend mit Schreiben vom 29.11.2010 zu einer zunächst beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 19.668,29 EUR an.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 12.12.2010 geltend, die Beschäftigungszeiträume seien falsch angegeben, diese würden beim Ausländeramt, übereinstimmend mit den Meldedaten beim Einwohnermeldeamt, vorliegen. Eine Versicherungspflicht für R. habe frühestens seit 2007 bestanden. Die Forderung sei nach vier Jahren verjährt. Er habe alle Arbeiter zur Krankenversicherung angemeldet.
Mit Bescheid vom 20.12.2010 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13.352,48 EUR vom Kläger nach. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitnehmer E. P., C. B. und N. L. (die Beigeladenen zu 1) bis 3)) hätten bei dem Kläger eine Beschäftigung im Prüfzeitraum ausgeübt. Der Kläger habe keine Lohnunterlagen geführt. Bei der durch die Polizeidirektion F. durchgeführten Durchsuchung seien nur Einstellungszusagen und Arbeitsverträge vorgefunden worden. Der Kläger sei von kurzfristigen Beschäftigungen und somit von Versicherungs- und Beitragsfreiheit ausgegangen. Aufgrund der durch die Polizei vorgefundenen Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass durch die Beschäftigungen die Grenzen der Kurzfristigkeit (im Voraus erfolgte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) überschritten worden sei. Dies sei auch durch die Meldung beim Einwohnermeldeamt bestätigt worden. Außerdem lägen keine Unterlagen vor, dass eine Prüfung durch den Kläger erfolgt sei, ob die Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt worden seien. Aufgrund fehlender Unterlagen hätten ebenfalls das Arbeitsentgelt sowie die Zeiträume der Beschäftigungen nicht festgestellt werden können. Gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV würden die Entgelte der drei Arbeitnehmer und die Beschäftigungszeiträume anhand der durch die Polizei vorgefundenen Einstellungszusagen bzw. Arbeitsverträge sowie der Meldungen der Beschäftigten beim Einwohnermeldeamt und der darin angegebenen Zeiträume bzw. Beträge festgelegt. Aufgrund der durch das Einwohnermeldeamt vorgelegten Meldedaten seien die Beschäftigungszeiten und das Arbeitsentgelt (wie in der Anlage vermerkt) geändert worden. Die Zeiträume der Beschäftigungen seien somit entsprechend den Angaben des Klägers festgestellt worden.
Hiergegen erhob der Kläger im Rahmen persönlicher Vorsprache bei der Beklagten am 17.01.2011 Widerspruch. Der Kläger legte einen nicht ausgefüllten Vordruck "Mitteilung über die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung des Vordrucks E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71" in r. und deutscher Sprache vor. Er bat die Beklagte um Bestätigung, dass er seine Saisonarbeiter ohne Versicherungspflicht kurzfristig - bis zu zwei Monate - beschäftigen könne, auch wenn er nicht nachweisen könne, dass diese zuhause in R. nicht sozialversichert gewesen seien.
Nach der Auskunft des Bürgermeisteramts Pf. vom 14.12.2010 waren dort im streitgegenständlichen Prüfzeitraum mit Wohnsitz gemeldet: der Beigeladene zu 1) (N.L.) vom 02.04.2006 bis 28.07.2006, der Beigeladene zu 2) (E.P.) vom 01.08.2006 bis 28.11.2006, vom 23.03.2007 bis 17.11.2007 und vom 18.05.2008 bis 26.09.2008 und der Beigeladene zu 3) (C.B.) vom 15.03.2009 bis 12.05.2009.
Nach den in den Verwaltungsakten der Beklagten vorhandenen Einstellungszusagen/Arbeitsverträgen mit dem Kläger waren C.B. ab 15.02.2009 für die Dauer von sechs Monaten (Bruttolohn 1.300 EUR), N.L. in der Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 (Bruttolohn 1.450 EUR) und E.P. ab 28.07.2006 für die Dauer von vier Monaten (Bruttolohn 1.450 EUR), jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, eingestellt worden.
Die Beklagte zog ferner die Arbeitsgenehmigungsdaten für E.P. bei. Danach waren für E.P. Arbeitsgenehmigungen für die Zeiträume vom 09.03.2007 bis zum 08.07.2007, vom 20.07.2007 bis zum 19.07.2008 und vom 20.07.2008 bis zum 19.07.2009 jeweils für eine Tätigkeit als Saisonarbeitskraft beim Kläger erteilt worden.
Nach Neuberechnung der Nachforderung hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.07.2011 zur Änderung der beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von nunmehr insgesamt 13.434,62 EUR an. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei festgestellt worden, dass bei zwei Arbeitnehmern das falsche Arbeitsentgelt verbeitragt worden sei. Dies sei nunmehr korrigiert worden.
Der Kläger gab im Anhörungsverfahren an, der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 09.04.2009 bis 11.05.2009 unbezahlten Urlaub gehabt. Unterlagen hierfür legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 09.08.2011 ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 20.12.2010 und forderte nunmehr vom Kläger insgesamt 13.431,03 EUR.
Der Kläger teilte im Folgenden mit, er habe seine Arbeitskräfte zur Krankenversicherung angemeldet. Er übersandte eine Kopie des Versicherungsantrages an die C. C. AG in B. für E.P. (für die Zeit vom 02.09.2007 bis 15.11.2007). Außerdem legte er eine Versicherungsbestätigung der C. C. AG vom 20.10.2011 für die Zeit von 2006 bis 2009 für verschiedene Personen (u.a. die hier betroffenen drei Saisonarbeitskräfte) unter Angabe der jeweiligen Versicherungszeit vor sowie den "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit r. Saisonarbeiter", in welchem E.P. unterschriftlich am 25.07.2007 und 15.11.2007 erklärte, er sei im Heimatland Hausmann. Den weiteren Angaben des Klägers zufolge habe er bislang keine Negativ-Bescheinigungen für seine Arbeitskräfte erlangen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung über die Führung von Entgeltunterlagen würden uneingeschränkt auch für geringfügig (geringfügig entlohnte und kurzfristig) Beschäftigte gelten. Der Arbeitgeber habe die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich seien, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Der Kläger habe die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Lohnunterlagen habe er weder anlässlich der Betriebsprüfung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt. Der vorgelegte Beleg über den Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die ausländischen Arbeitskräfte sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Die drei Beschäftigten seien von ihm als Arbeitskräfte aus dem Ausland über die zuständige Arbeitsagentur angefordert worden. Eine Anforderung ausländischer Arbeitnehmer sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Beim Bruttolohn habe der anfordernde Arbeitgeber die geltenden Mindestlöhne zu beachten. Die Bedingungen für die Vermittlung ausländischer Saisonarbeitskräfte und ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber habe der Kläger dem "Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeiter" der Bundesagentur für Arbeit entnehmen können. Hiernach würden die Anforderungsanträge des Klägers Einstellungszusagen beinhalten. Durch Annahme der Einstellungszusage seien jeweils gültige Arbeitsverträge entstanden, die den vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprochen hätten. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Beschäftigungszeiträume habe Kurzfristigkeit im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht vorgelegen. Es habe sich damit um versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Die vom Kläger gezahlten Arbeitsentgelte hätten aufgrund fehlender Unterlagen ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der genannten Arbeitnehmer und die Beschäftigungszeiträume würden sich nach dem im Beitragsrecht der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip aus den vorliegenden Einstellungszusagen/Arbeitsverträgen ergeben. Über das zuständige Einwohnermeldeamt seien noch die tatsächlichen Meldezeiträume ermittelt worden. Versehentlich seien für zwei Arbeitnehmer die Zeiträume/Entgelte vertauscht worden, so dass mit Änderungsbescheid vom 09.08.2011 eine Korrektur habe erfolgen müssen. Der Nachforderungsbetrag habe sich dadurch um 78,55 EUR auf 13.431,03 EUR erhöht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hinsichtlich der fehlerhaft zugeordneten Arbeitsentgelte könne nicht zuerkannt werden. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung habe die Beklagte die - hier minimalen - wirtschaftlichen Auswirkungen der Korrektur einerseits und andererseits das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz beachtet. Außerdem handele es sich um Beiträge für die Versichertengemeinschaft. Es seien konkret keine Gründe erkennbar, weshalb die Forderung nicht vollumfänglich geltend gemacht werden sollte.
Dagegen erhob der Kläger am 23.11.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung machte er geltend, mit dem Beitritt der Republik R. zur Europäischen Union (EU) ab dem 01.01.2007 habe sich für die saisonale Beschäftigung r. Staatsbürger in der deutschen Landwirtschaft die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht entscheidend verändert. Während bis dahin für alle r. Saisonarbeiter das deutsche Sozialversicherungsrecht gegolten habe, wonach in den meisten Fällen keine Beiträge an die deutsche Sozialversicherung vom Lohn hätten einbehalten und abgeführt werden müssen, gelte seit dem 01.01.2007 grundsätzlich für r. Saisonarbeitskräfte nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht das deutsche Recht, da die Saisonarbeit in Deutschland ausgeübt werde. Sei eine Saisonarbeitskraft allerdings gewöhnlich in R. beschäftigt und übe sie die Saisonarbeit während eines bezahlten Urlaubs in Deutschland aus, so würden für sie die r. Rechtsvorschriften gelten, da sie dann als eine gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Person anzusehen sei. Hinsichtlich der drei vorliegend zu beurteilenden Saisonarbeiter habe im Prüfzeitraum eine kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vorgelegen, nachdem die Tätigkeit lediglich gelegentlich und nicht regelmäßig und damit berufsmäßig ausgeübt worden sei. Im Übrigen sei die Beschäftigung im Voraus vertraglich begrenzt worden, wobei Ursache für diese Beschränkung die Eigenart der Beschäftigung (Saisonarbeit) gewesen sei. Selbst unterstellt, die Beschäftigung der drei Saisonarbeiter sei aufgrund unmittelbar vorangegangener oder nachfolgender versicherungspflichtiger Beschäftigung als berufsmäßig einzuordnen, so hätte dies nur dann eine Sozialversicherungspflicht zur Folge, wenn die ansonsten in R. wohnenden und dort beschäftigten Arbeiter die Saisonarbeit während eines unbezahlten Urlaubs verrichtet hätten. Hierfür sei die Beklagte beweispflichtig und habe den insoweit zu erbringenden Beweis bislang nicht erbracht. Er habe sich jedenfalls nichts zuschulden kommen lassen, da er die Saisonarbeiter pflichtgemäß krankenversichert und dafür Sorge getragen habe, dass diese die Negativ-Bescheinigung der r. Behörde beibringen. Im Übrigen sei ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrug zwischenzeitlich gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Er habe der Beklagten einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit r. Saisonarbeiter zugesandt, woraus sich ergebe, dass beispielsweise E.P. in R. als Hausmann tätig gewesen sei und nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, was zur Folge habe, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften keine Gültigkeit hätten. Im Verhandlungstermin vor dem SG gab er noch an, er habe die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht bei der Minijob-Zentrale der D. K. angemeldet und keine Sozialversicherungsbeiträge nach R. gezahlt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, seit dem Beitritt R. zur EU ab 01.01.2007 würden für Saisonarbeitskräfte aus R. grundsätzlich auch die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Eine Ausnahme hiervon bestehe, wenn die Saisonkraft gewöhnlich in R. beschäftigt sei und die Saisonarbeit während eines bezahlten Urlaubs in Deutschland ausübe. Diesen Ausnahmetatbestand weise der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Deutschland mit dem Vordruck E 101 (ab 01.05.2010: A 1) nach. In diesem Fall würden die r. Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten und der deutsche Arbeitgeber müsse eine Beitragsentrichtung in R. nach r. Vorschriften durchführen. Auch selbstständig Tätige in R. erhielten eine E 101-Bescheinigung. Lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer E 101-Bescheinigung nicht vor, könne durch den r. Versicherungsträger eine formale "Negativ-Bescheinigung" ausgestellt werden. Für die betroffenen Saisonarbeitnehmer würden dann die deutschen Rechtsvorschriften gelten. E 101-Bescheinigungen seien vom Kläger nicht vorgelegt worden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den hier streitigen Saisonarbeitskräften eine E 101-Bescheinigung hätte ausgestellt werden können. Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich.
Mit Beschluss des SG vom 21.02.2013 wurden die Arbeitnehmer N. L., E. P. und C. B. sowie die D. R. B., die D., und die A. zum Verfahren beigeladen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2013 ab. Die Beklagte habe vom Kläger zu Recht für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) in Höhe von insgesamt 13.431,03 EUR nachgefordert. Nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erließen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die nach diesen Bestimmungen beim Kläger durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass er seiner Meldepflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, seiner Pflicht nach § 28d S. 1, § 28e Abs. 1 S. 1 und § 28h Abs. 1 SGB IV zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (die Beigeladenen zu 1) bis 3)) für den oben genannten Zeitraum und seinen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 28f SGB IV nicht nachgekommen sei. Rechtsgrundlage des angefochtenen Summenbescheides der Beklagten sei § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger seine Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Insbesondere existierten - abgesehen von den Einstellungszusagen/Arbeitsverträgen - keine Unterlagen über Art und Umfang der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) und keine Lohnunterlagen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides seien deshalb erfüllt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in den streitigen Zeiträumen bei dem Kläger abhängig und gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Sie seien aufgrund dieser abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der (deutschen) gesetzlichen Sozialversicherung. Seit dem Beitritt R. zur EU am 01.01.2007 seien die Regelungen der EGV 883/2004 für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation der in R. wohnenden Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausübten, heranzuziehen. Ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland könne mit der Bescheinigung E 101 (seit 01.05.2010: A 1) seinem inländischen Arbeitgeber nachweisen, dass gegebenenfalls kein deutsches Sozialversicherungsrecht gelte. In diesem Fall seien jedoch Beiträge für das Arbeitsentgelt, das aus dem Arbeitseinsatz in Deutschland stamme, an den zuständigen ausländischen Leistungsträger abzuführen (vgl. Wagner, jurisPK § 150 SGB VI, Rdnr. 70). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in den von der Nachforderung betroffenen Zeiträumen nicht wegen ihrer Eigenschaft als r. Staatsangehörige und Saisonarbeiter versicherungsfrei gewesen. Bis zum Beitritt R. zur EU, d.h. bis zum 31.12.2006, hätten für sie die allgemeinen Regelungen des Sozialversicherungsrechts gegolten. Nach § 3 SGB IV unterfielen sie in Deutschland den hier geltenden Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung aufgrund der hier ausgeübten Beschäftigung. Auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 seien die Beigeladenen zu 1) bis 3) nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Einen Nachweis über eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit in R. durch Vorlage der Bescheinigung E 101 hätten die beigeladenen Saisonarbeitskräfte nicht erbracht. Die vom Kläger angeführte "Negativ-Bescheinigung" hätte gerade nicht den Nachweis entsprechend einer Bescheinigung E 101 (bzw. A 1) erbringen können. Eine solche Bescheinigung dokumentiere vielmehr das Gegenteil, nämlich, dass die Voraussetzungen einer Bescheinigung E 101 (bzw. A 1) nicht vorliegen würden. Eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) wegen der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV habe ebenfalls nicht vorlegen. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege oder im Voraus vertraglich begrenzt sei, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werde und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteige. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ziffer 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV seien nicht erfüllt. Die Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) seien wegen der vorausschauenden Betrachtung innerhalb des Prüfzeitraumes pro Kalenderjahr nicht nur auf längstens zwei Monate im Voraus vertraglich begrenzt gewesen. Letzteres folge aus der für die Beigeladenen zu 1) bis 3) jeweils beantragten Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung beim Kläger. Danach sei jeweils eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) pro Kalenderjahr vertraglich vereinbart gewesen, die über die Zeitgrenzen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hinausgegangen sei. Auch wenn für den Beigeladenen zu 3) in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden der Beklagten ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von unter zwei Monaten des Kalenderjahres 2006 (15.03. bis 12.05.2006) zugrunde gelegt worden sei, so sei zu berücksichtigen, dass nach der Einstellungszusage vertraglich ein Arbeitsverhältnis von über zwei Monaten (01.03. bis 30.06.2006) vereinbart gewesen sei. Eine im Voraus erfolgte vertragliche Abänderung der Einstellungszusage bzw. des Arbeitsvertrages sei nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund seien auch für diesen Beigeladenen die Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht erfüllt. Dahingestellt bleiben könne, ob eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV außerdem deshalb ausscheide, weil die von den Beigeladenen zu 1) bis 3) ausgeübten Beschäftigungen als berufsmäßig zu beurteilen seien. Für die Beigeladenen zu 1) bis 3) lägen keine Angaben oder Unterlagen vor, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die bei dem Kläger ausgeübten (Saison-) Tätigkeiten nicht berufsmäßig gewesen seien. Außerdem sei eine Anmeldung der Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) bis 3) als geringfügig Beschäftigte durch den Kläger bei der D., die hierfür zuständig gewesen wäre, nicht erfolgt. Gegen die Höhe der Beitragsforderung und die diesbezügliche Berechnung der Beklagten habe sich der Kläger nicht gewandt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung die Meldungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) beim Einwohnermeldeamt und die Arbeitsverträge bzw. Einstellungszusagen des Klägers berücksichtigt habe. Der durch keinerlei Unterlagen belegte Vortrag des Klägers, der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 09.04.2009 bis 11.05.2009 unbezahlten Urlaub gehabt, könne angesichts der vorliegenden Unterlagen (Einwohnermeldeamtsauskunft und Arbeitserlaubnis) kein anderes Ergebnis begründen. Der Beitragsanspruch der Beklagten sei auch nicht verjährt. Die Betriebsprüfung beim Kläger am 26.11.2010 habe die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV gehemmt. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2011 weitergehende Beitragsnachforderungen für das Jahr 2006 geltend gemacht habe, habe sie den Bescheid vom 20.12.2010 unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 SGB X zurückgenommen. Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 18.01.2011 (L 5 R 752/08, in juris) an. Sofern bei einer späteren Prüfung entdeckte Verbeitragungsfehler zu Beitragsnachforderungen führten, sei der ursprüngliche Bescheid nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Dabei gälten die Regelungen zur vorherigen Anhörung, zum Vertrauensschutz und zur Ermessensausübung. Die Beklagte habe den Bescheid vom 20.12.2010 unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen rechtmäßig durch den Bescheid vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 zurückgenommen. Die in diesem Bescheid für den Beigeladenen zu 3) ab dem 02.04.2006 nachgeforderten Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge könnten daher für das Jahr 2006 über den bereits im Bescheid vom 20.12.2010 genannten Zeitpunkt, den 12.05.2006, hinaus nachgefordert werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hinsichtlich der fehlerhaft zugeordneten Arbeitsentgelte sei nicht zu erkennen und von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Der Widerspruchsbescheid lasse ferner erkennen, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt habe. Die nachgeforderten Beiträge seien ebenfalls nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjährten Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Habe der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, laufe zunächst vom folgenden Kalenderjahr an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängere sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in eine 30jährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig werde (BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R, in juris). Für das Eingreifen der 30jährigen Verjährungsfrist reiche es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Der Kläger habe spätestens ab dem Bescheid vom 20.12.2012 davon ausgehen müssen, dass - aufgrund der in diesem Bescheid gemachten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage - das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Prüfzeitraum nach den deutschen Bestimmungen sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe daher zumindest bedingter Vorsatz des Klägers vorgelegen, so dass auch die mit Bescheid vom 09.08.2011 nachgeforderten Beiträge für das Jahr 2006 nicht verjährt seien.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 20.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2013 Berufung eingelegt. Er macht geltend, eine doppelte Beitragsveranlagung zur Krankenkasse sei unrechtmäßig. Nach den Hinweisen auf dem Formular "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" beziehe sich die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit auch auf die nicht auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnisse, wenn durch zweisprachigen Fragebogen nachgewiesen sei, dass der r. Saisonarbeiter in den letzten 12 Monaten in R. nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die r. Arbeitsverwaltung habe dem Beigeladenen zu 2) dieses Fragebogen-Formular erstmals 2007 ausgehändigt, obwohl eine Befristung auf zwei Monate nicht zu ersehen gewesen sei. Ferner legte er einen vom Beigeladenen zu 3) am 02.06.2013 unterzeichneten zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit r. Saisonarbeitnehmer vor, in dem die Frage, ob der Beigeladene zu 3) im Heimatland Hausmann sei, bejaht worden ist. Er verfüge über Aufzeichnungen, nämlich die Einstellungszusage/Arbeitsvertrag, den Antrag auf Arbeitsgenehmigung - EU, die Anmeldung zur Krankenkasse (C. C.), die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und beim Ausländeramt, seine Buchführung/Buchstelle, wenn auch dort nicht mit Namen festgehalten. Auch Lohn-Abrechnungen seien vorhanden gewesen. Hierzu legte er die Kopie einer Lohn- und Gehaltsabrechnung für einen anderen Arbeitnehmer als die Beigeladenen zu 1) bis 3) für den Zeitraum November 1992 vor. Wenn keine Sozialversicherungspflicht bestehe, müsse auch keine detaillierte Lohnabrechnung vorgenommen werden. Er hat weiter vortragen lassen, es müsse bezüglich des Prüfzeitraumes für jeden Saisonarbeiter getrennt geprüft werden, ob deutsches oder r. Recht Anwendung finde. Nur dann, wenn deutsches Sozialrecht zur Anwendung komme, könne die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge geltend machen. Bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten im Prüfungszeitraum lediglich kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigungen vorgelegen, nachdem die Tätigkeit lediglich gelegentlich und nicht regelmäßig und auch damit berufsmäßig (gemeint wohl: nicht berufsmäßig, Anm. d. Senats) ausgeübt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.03.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung ihrer bisherigen Auffassung führen könnten.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz (SGG) statthaft und - im Hinblick auf den Nachforderungsbetrag in Höhe von 13.431,03 EUR, der den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) um ein Vielfaches übersteigt, insbesondere ohne Zulassung durch das SG - zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2011, der den Beitragsbescheid vom 20.12.2010 ersetzt hat und damit alleiniger Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2011 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:
1.) Für die Beschäftigungszeiträume des Jahres 2006 (Beigeladener zu 1): 02.04.2006 bis 28.07.2006; Beigeladener zu 2): 01.08.2006 bis 28.11.2006) hat die Beklagte zu Recht Beiträge nach deutschem Sozialversicherungsrecht erhoben. Die Beigeladenen zu 1) und 3) waren als abhängige Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Damit unterlagen sie in dieser Beschäftigung nach § 3 Nr. 1 SGB IV den Vorschriften der Versicherungspflicht und waren damit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 24 SGB III). Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Anmeldung der Beigeladenen zu 1) und 2) zur privaten Krankenversicherung auch nicht die Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Folge.
Es bestand auch keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung. Diese besteht, wenn die Beschäftigung als geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV einzustufen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V – in entsprechender Anwendung auch für die Pflegeversicherung, jurisPK/Schlegel, SGB IV § 8 Rdnr. 17 -; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB III). Ob in einer bestimmten Beschäftigung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, ist bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 SGB IV.
Eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig die - im hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche - Entgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Entgeltgeringfügigkeit) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und oberhalb der Entgeltgrenze vergütet wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Zeitgeringfügigkeit). Der Tatbestand der Entgeltgeringfügigkeit unterscheidet sich vom Tatbestand der Zeitgeringfügigkeit dadurch, dass die Beschäftigung bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig und bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 5/12 R, in juris). Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) kann die zeitliche Begrenzung einer Beschäftigung in ihrer Eigenart begründet sein. Andernfalls liegt Zeitgeringfügigkeit nur vor, wenn die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dessen Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich.
Die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Jahr 2006 waren weder wegen Zeitgeringfügigkeit noch Entgeltgeringfügigkeit versicherungsfrei. Es handelte sich jeweils um nach den Einstellungszusagen vereinbarte Zeiträume von über zwei Monaten, für die ein Arbeitsentgelt von 1.450 EUR monatlich vereinbart war. Auf die Frage der berufsmäßigen Beschäftigung kommt es deshalb nicht an, da sie nur für eine aufgrund von Kurzfristigkeit an sich versicherungsfreie Beschäftigung maßgeblich ist, die bei berufsmäßiger Ausübung dennoch der Versicherungspflicht unterfällt. Der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Fragebogen des Beigeladenen zu 2), in dem dieser erklärt hatte, er sei Hausmann, bleibt deshalb ohne Belang für die Sozialversicherungspflicht.
2.) Für die in den Jahren 2007 bis 2009 von den Beigeladenen zu 2) und 3) ausgeübten Beschäftigungen hat die Beklagte ebenfalls zu Recht deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen lassen, weil der Kläger für die Beigeladenen zu 2) und 3) keine E 101 - Entsendebescheinigungen vorgelegt hat. Nach dem Beitritt R.s zur EU war nach dem Koordinationsrecht der EU für die Frage des anzuwendenden nationalen Sozialrechtssystems maßgeblich, ob mittels einer E 101-Entsendebescheinigung (bis 01.05.2010 ausgestellt nach den früheren VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, nunmehr abgelöst durch die A1-Bescheinigungen nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009) die Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit des Entsendestaates von dessen zuständigem Träger bescheinigt worden war. Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, jetzt Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU-Vertrag) verpflichtet den zuständigen Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten. Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind. Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, L 5 KR 2365/09, n.v., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 , in juris). Die Rechtsprechung des EuGH zur absoluten Bindungswirkung für alle Mitgliedstaaten, solange die Bescheinigung nicht zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde, ist auch in das neue EU-Verordnungsrecht übernommen worden (vgl. hierzu Seewald, in Kassler Kommentar, § 4 SGB IV, RdNr. 17 ff).
Nur mittels Vorlage dieser Entsendebescheinigungen hätte dem Kläger der Nachweis fortbestehender Anwendung des Systems der sozialen Absicherung des Entsendestaates R. bei Ausübung einer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gelingen können. In diesem Fall hätte er Beiträge zum r. Sozialversicherungsträger entrichten müssen. Ohne den entsprechenden Nachweis unterfielen die Beigeladenen zu 2) und 3) dem deutschen Sozialversicherungssystem mit der Folge, dass für sie aufgrund abhängiger Beschäftigung dem Grunde nach Sozialversicherungspflicht bestand. Auch aus der Vorlage von sogenannten Negativ-Bescheinigungen hätte sich - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Versicherungsfreiheit ergeben. Denn damit wäre gerade der Nachweis erbracht worden, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht weiterhin dem r. Sozialversicherungssystem unterlägen wären mit der Folge, dass auch dann deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gekommen wäre.
Die vom Beigeladenen zu 2) in den Jahren 2007 und 2008 zurückgelegten Beschäftigungszeiträume hat die Beklagte zu Recht der Beitragspflicht unterworfen, da es sich auch bei diesen Beschäftigungen weder um zeitgeringfügige noch um entgeltgeringfügige Tätigkeiten gehandelt hat. Die Beklagte hat Beiträge für diejenigen Zeiten erhoben, die den beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Zeiten entsprachen und die Unterbrechung zwischen dem 08.07. und dem 20.07.2007 von der Beitragspflicht ausgenommen, da für diesen Zeitraum ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung nicht gestellt war. Dies ist nicht zu beanstanden.
Soweit für den Beigeladenen zu 3) lediglich Beiträge für einen Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 12.05.2009 und damit für einen Zeitraum von unter zwei Monaten nacherhoben worden sind, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zurecht hat die Beklagte insoweit darauf abgestellt, dass nach dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigung für die Zeit ab dem 15.02.2009 für sechs Monate vereinbart gewesen war. Wie bereits das SG ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgeblich auf die vorausschauende Betrachtung an, die hier aufgrund der Einstellungszusage/des Arbeitsvertrags zu treffen war. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV ist eine vertragliche Begrenzung der Beschäftigung auf längstens zwei Monate erforderlich, um ein versicherungsfreies, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Eine solche vertragliche Begrenzung ist in Bezug auf den Beigeladenen zu 3) gerade nicht erfolgt. Damit war eine (zeit-)geringfügige Beschäftigung nicht begründet worden. Dass der Beigeladene zu 3) im Rahmen des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich nur in einem Zeitraum von knapp zwei Monaten tätig geworden ist, führt nicht zur Versicherungsfreiheit. Die Beklagte hat dies bei der Beitragserhebung zutreffend berücksichtigt, indem sie lediglich den gemeldeten Zeitraum der Beitragserhebung unterworfen hat. Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 09.04. bis zum 11.05.2009 unbezahlten Urlaub gehabt, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil keinerlei Nachweis hierüber vorliegt. Auch der im Berufungsverfahren vorgelegte Fragebogen, in dem der Beigeladene zu 3) - ohnehin erst am 02.06.2013 und ohne Angabe maßgeblicher Zeiträume - erklärt, er sei Hausmann, bleibt wiederum ohne Bedeutung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht, weil es schon an der Kurzfristigkeit der Beschäftigung fehlt und die Frage der berufsmäßigen Ausübung sich deshalb nicht stellt. Entgeltgeringfügigkeit lag wegen des vereinbarten Monatslohns von 1.300 EUR nicht vor.
3.) Hinsichtlich der Höhe der für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) nachzuentrichten-den Sozialversicherungsbeiträge sind stichhaltige und substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden. Die Beklagte hat die Berechnung der Beiträge in Ermangelung der gem. § 28f SGB IV zu führenden Lohnunterlagen nach Maßgabe der Festlegungen in den Einstellungszusa-gen/Arbeitsverträgen vorgenommen (vgl. auch § 28f Abs. 2 Satz 3 ff. SGB IV). Die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeführten Unterlagen ersetzen die fehlenden Lohnunterlagen für die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht. Vorliegend ist, nachdem die Beigeladenen zu 1) bis 3) in R. wohnhaft sind, auch nicht ersichtlich, dass die Höhe des Arbeitsentgelts ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hätte festgestellt werden können. Berechnungsfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Soweit die Beklagte mit dem ersetzenden Bescheid vom 09.08.2011 einen über den mit Bescheid vom 20.12.2010 um 78,55 EUR hinaus gehenden Beitrag gefordert hat, war dies - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - im Wege der Rücknahme nach § 45 SGB X zulässig. Der Kläger hat weder ein schutzwürdiges Interesse daran, dass es bei dem ursprünglich berechneten Beitrag verblieb, noch war die Beitragsforderung für das Jahr 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses des ersetzenden Bescheides verjährt. Die 30jährige Verjährungsfrist kommt hier schon deshalb zur Anwendung, weil der Kläger seiner auch bei geringfügiger Beschäftigung bestehenden Meldepflicht nach § 28 a Abs. 9 SGB IV nicht nachgekommen ist und damit seine Pflichten als Arbeitgeber zumindest bedingt vorsätzlich verletzt hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2012, L 8 R 193/12 B ER, in juris). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eingeräumt, dass er die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) auch nicht bei der Minijobzentale der D. gemeldet hatte, wozu er selbst bei irrtümlicher Annahme geringfügiger Beschäftigungen verpflichtet gewesen wäre.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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