L 13 AS 2797/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3455/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2797/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für März bis Dezember 2011 und die damit verbundene Erstattungsforderung für den Zeitraum März bis August 2011 streitig.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Er steht bereits langjährig im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt überstiegen den Bedarf nicht. Daneben ist der Kläger mit religiösen Aktivitäten engagiert.

Mit Bescheid vom 26. August 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 i.H.v. 664,20 EUR. Mit Bescheid vom 15. November 2010 setzte der Beklagte für diesen Zeitraum Leistungen (nach Vorlage entsprechender Nachweise und Erklärungen des Klägers) abschließend fest.

Für den Zeitraum März bis August 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2011 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 675 EUR, wobei als monatliches Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, wie im vorigen Bewilligungsabschnitt, in Höhe von 145 EUR berücksichtigt wurden. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 änderte der Beklagte für diesen Zeitraum die Höhe der monatlichen Leistungen wegen Erhöhung des Regelsatzes auf 680 EUR. Diese Bewilligung erfolgte ausdrücklich ebenfalls vorläufig.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 5. August 2011 für den Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 Leistungen unter Anrechnung des Einkommens als Rechtsanwalt wie im vorigen Bewilligungsabschnitt i.H.v. 715,81 EUR monatlich (Regelsatz 363,81 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 352 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte (wegen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen) ab 1. November 2011 monatliche Leistungen i.H.v. 737,81 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung bei unverändertem Regelsatz 374 EUR); die Leistungsbewilligung erfolgte ebenfalls vorläufig.

Auf Aufforderung des Beklagten übersandte der Kläger Unterlagen zur abschließenden Erklärung bezüglich Einnahmen und Ausgaben zu seiner selbstständigen Tätigkeit sowie für die genannten religiösen Tätigkeiten für die Zeiträume Januar bis Dezember 2011 (im Einzelnen: Bl. 31-51 Bd. 4 und Bl. 111-123 Bd. 4, Bl. 169-197 Bd. 4 der Leistungsakten).

Mit Schreiben vom 2. März 2012 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass sich im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 sich eine Überzahlung von 2970,44 EUR errechnet habe, die der Kläger zu erstatten habe. Insbesondere könnten die Ausgaben und Einnahmen lediglich für die Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt werden (im Einzelnen Bl. 227, 228 Bd. 4 der Leistungsakten).

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 setzte der Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2011 endgültig fest, hob die Bewilligung teilweise i.H.v. 2970,44 EUR auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein monatlicher Gewinn von 439,50 EUR. Abzüglich der Freibeträge ergebe sich hieraus wiederum ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 271,60 EUR. Die verschiedenen Tätigkeiten seien getrennt zu berechnen. Die Ausgaben für könnten nicht mit den Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt verrechnet werden (Bl. 249 Bd. 4 der Leistungsakten).

Hiergegen erhob der Kläger am 4. Mai 2012 Widerspruch und machte geltend, der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, dieser sei in den Briefkasten des christlichen Zentrums eingeworfen worden, erst der Seniorpastor habe den Brief am 3. April 2012 abgeholt, erst dann sei die Verwechslung aufgefallen. Im Übrigen seien Investitionskosten nicht berücksichtigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert, als sich die Erstattung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III richte. Der Erstattungsbetrag belaufe sich auf 2002,14 EUR. Entgegen dem ursprünglichen Bescheid ergebe sich für Januar und Februar 2011 kein Erstattungsbetrag, da bereits eine endgültige Entscheidung erfolgt sei. Für September 2011 bis Februar 2012 sei kein Einkommen anzurechnen, da das Einkommen unter dem Freibetrag liege. Nach den abschließenden Angaben des Klägers zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit entstünden dem Kläger Mietkosten bei der Freien Christengemeinde e.V. in L. für die Tätigkeit als Anwalt in Höhe von monatlich 50 EUR inklusive Nebenkosten. Die vom Kläger geltend gemachten Investitionskosten könnten nicht berücksichtigt werden, da der Kläger diese Investitionen nicht beschrieben und nicht durch Rechnungen/Kostenvoranschläge belegt habe. Daher könnten die Investitionskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Nach seinen Angaben habe der Kläger im Bewilligungszeitraum März bis August 2011 über Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 6820 EUR erzielt. Ausgaben seien für Raumkosten, öffentliche Verkehrsmittel, Büromaterial, Telefon, Fortbildung, MVV und Vorsteuer in Höhe von insgesamt 3022,43 EUR angefallen. Von dem Einkommen seien die Haftpflichtversicherung von jährlich 349,86 EUR, der Betrag von zum Anwaltsverein von jährlich 180 EUR und der Betrag zur Anwaltskammer von jährlich 150 EUR, sowie der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von monatlich 206,58 EUR abzusetzen. Der monatlich auf das Arbeitslosengeld II anzusetzende Betrag belaufe sich daher auf 369,69 EUR. Für die Monate März 2011 bis August 2011 betrage der monatliche Bedarf daher 346,31 EUR (716 EUR -369,69 EUR). Weil der Kläger monatlich 680 EUR als vorläufigen Betrag bewilligt erhalten hatte, seien 333,69 EUR insgesamt für sechs Monate 2002,14 EUR zu viel ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei zu erstatten. Für die Monate Januar 2011 bis Februar 2011 sei bereits eine endgültige Leistungsentscheidung erfolgt, so dass sich für diesen Zeitraum kein Erstattungsbetrag ergebe. Außerdem habe sich ergeben, dass für die Zeit von September 2011 bis Februar 2012 kein Einkommen anzurechnen sei, da das Einkommen unter dem Freibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II liege.

Deswegen hat der Kläger am 23. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Investitionen für den Maimarkt bezüglich seien ebenso wie die Betriebsausgaben für und abzugsfähig.

Das SG hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand im Termin vom 5. September 2013 erörtert. Hierbei hat der Kläger u.a. angegeben, er habe Filme gedreht, er sei auch als Aussteller auf dem Mannheimer Maimarkt tätig. Mit diesen Tätigkeiten habe er noch kein Geld verdient. Dies mache er sei 2003/2004. Er gebe auch ständig Konzerte; Einnahmen habe er hierfür keine erzielt.

Mit Urteil vom 8. April 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe die Einnahmen und Ausgaben des Klägers für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem streitigen Zeitraum zutreffend berechnet. Der Beklagte habe insbesondere entsprechend der Mietbescheinigung Mietkosten von 600 EUR jährlich für das Jahr 2011 zutreffend mit 50 EUR monatlich berücksichtigt. Die Spende an die Freie Christengemeinde könne nicht als zusätzliche Aufwendungen für die Mietkosten berücksichtigt werden. Die übrigen vom Kläger angegebenen Aufwendungen seien bezüglich der Anwaltstätigkeit berücksichtigt worden. Die Verluste für die sonstigen Tätigkeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Diese Tätigkeiten seien weder Gewerbebetriebe noch selbstständige Tätigkeiten, diese seien auch nicht gewerblich angemeldet. Der Kläger engagiere sich zwar nebenberuflich, eine weitere selbstständige Tätigkeit oder einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 3 Alg II-V stellten sie jedoch nicht dar. § 5 Alg II-V bestimme, dass Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen seien. Der Kläger übe eine Tätigkeit als Rechtsanwalt und nebenbei ein privates Engagement im Bereich der Religion/Kirche aus. Vorliegend gebe es keine zwei Einkommensarten. Nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibende Einkünfte aus seien bislang nicht erzielt worden. Der Kläger habe sich freiwillig dazu entschieden, die Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht für seinen Lebensunterhalt, sondern für seine religiöses und kirchliches Engagements zu verwenden. Die Ausgaben des Klägers für seine kirchlichen/religiösen Aktivitäten seien mit privaten Schulden gleichzusetzen. § 11b SGB II räume den Leistungsbeziehern jedoch nicht die Möglichkeit ein, Schulden vom Einkommen abzusetzen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit verlustreichen Tätigkeiten nachgingen. Die Berechnung des Beklagten begegne keinen Bedenken.

Gegen das am 13. Juni 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Juli 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat der Kläger unter anderem ausgeführt, er führe ein komplexes und mehrgliedriges Unternehmen. Alle Unternehmensteile seien von der Finanzverwaltung bei der Veranlagung anerkannt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. April 2014 sowie den Bescheid vom 28. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2012 abzuändern und die Leistungen für die Monate März bis August 2011 in bisheriger, vorläufig gewährter Höhe endgültig festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern die freiberufliche Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt und die christlich/künstlerisch/missionarische Tätigkeit ein mehrgliedriges einheitliches komplexes Unternehmen darstellen soll. Die gesamten Einnahmen erziele der Kläger als Rechtsanwalt, die anderen "Unternehmensteile" verursachten nur Kosten, jedoch seit Jahren (2006/2007) keinen Gewinn.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist der Aufhebung und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2012 mit dem der Beklagte in dem genannten streitigen Zeitraum die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts endgültig festgesetzt und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verlangt hat. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat die zutreffenden Rechtsgrundlagen benannt und diese unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend angewandt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1 SGB II sind erfüllt. Der Kläger war erwerbsfähig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht überschritten. Er war auch hilfebedürftig.

Der Kläger hat aber in dem streitigen Zeitraum keinen weitergehenden Leistungsnspruch, als von den Beklagten im Widerspruchsbescheid abschließend errechnet. Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zutreffend eine Neufestsetzung der Leistungen für den Zeitraum März bis August 2011 vorgenommen. Die Leistungen für Januar und Februar 2011 waren bereits endgültig festgesetzt und für die Monate September bis Dezember 2011 die Höhe der Leistungen bereits zutreffend festgestellt. Für den Zeitraum März bis August 2011 hat der Beklagte entsprechend den (abschließenden) Angaben des Klägers (Bl. 45-51 und Bl. 111 sowie Bl. 113-123 Bd. 4 der Leistungsakten) zutreffend festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Einkommens als Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Freibeträge der Kläger einen Anspruch auf monatliche Leistungen i.H.v. 346,31 EUR hat. Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 189 sowie Bl. 201 Bd. 5 der Leistungsakten verwiesen. Auch der Bedarf des Klägers in den Monaten März bis August 2011 ist mit monatlich 716 EUR zutreffend festgestellt worden. Abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 369,69 EUR ergibt sich einmonatlicher Anspruch i.H.v. 346,31 EUR. Soweit das SG eine höhere Einkommensberücksichtigung (443,89 EUR gegenüber dem vom Beklagten errechneten Betrag 369,69 EUR) errechnet hat, kommt es hierauf nicht an, da eine Schlechterstellung im Rahmen des Klageverfahrens nicht möglich ist. Nachdem der Kläger vorläufig monatliche Leistungen in dem genannten Zeitraum i.H.v. 380 EUR bezogen hat, ergibt sich eine monatliche Überzahlung, wie vom Beklagten zutreffend errechnet i.H.v. mindestens 333,69 EUR und somit für den streitigen Zeitraum von 2002,14 EUR. Diesen Betrag hat der Kläger gemäß § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zu erstatten.

Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit sind nach § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Berechnung des Einkommens des Klägers die Ausgaben für die religiösen/kirchlichen Tätigkeiten nicht berücksichtigungsfähig. Die Ermittlung des Einkommens des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit richtet sich nach § 3 Alg II-V. Nach § 3 Abs. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2. Alg II-V ). Somit ist eine betriebsbezogene Betrachtung vorgegeben.

Das SG hat dieses Engagement des Klägers zutreffend weder als Gewerbebetrieb noch als selbstständige Tätigkeit gewertet. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er keinerlei Einnahmen aus diesen seit Jahren betriebenen Tätigkeiten erwirtschaftet hat. Auch stellt diese Tätigkeit kein "Unternehmensteil" zu seiner Anwaltstätigkeit dar. Es ist keinerlei Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Rechtsanwalt und diesen kirchlichen/religiösen Aktivitäten erkennbar. Vielmehr ist diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der gesamten Umstände als Hobby zu bezeichnen. Die hierfür erbrachten Aufwendungen können damit bereits deshalb nicht nach § 3 Abs. 2 Alg II-V von den Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt abgezogen werden.

Selbst wenn man dieses kirchliche/religiöse Engagement als selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 3 Alg II-V ansehen könnte, wären die hierfür erbrachten Aufwendungen nicht vom Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt abzusetzen. Es sind Einnahmen und Ausgaben nur hinsichtlich des einzelnen betriebenen Gewerbes zu saldieren. Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Verluste aus einem Gewerbebetrieb auf einen anderen übertragen werden können (so auch Urteile des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 4. Dezember 2014, L 29 AS 1501/11 und vom 26. Februar 2014, L 18 AS 2232/11 m.w.N., beide veröffentlicht in Juris). Ein Verlustausgleich ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell ausgeschlossen. Andernfalls hätte die Allgemeinheit gegebenenfalls Kosten einer verlustbringenden Tätigkeit zu tragen (LSG Berlin Brandenburg a.a.O.). Werden mehrere selbstständige Gewerbezweige nebeneinander betrieben, so können danach nur die Ausgaben den Betriebseinnahmen gegenübergestellt werden, die für den jeweiligen einzelnen Gewerbezweig angefallen sind. Dementsprechend sind Einnahmen und Ausgaben nur hinsichtlich des einzelnen betriebenen Gewerbes zu saldieren (LSG Berlin Brandenburg a.a.O.).

Soweit § 5 S. 2 Alg II-V regelt, dass das Einkommen nicht um die Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden darf, ergibt sich daraus nichts anderes. Das LSG Berlin Brandenburg (a.a.O.) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung lediglich klargestellt hat, dass diese Ausgaben nicht abgesetzt werden dürfen. Dieses Verbot des Verlustausgleichs entspricht dem Vorrang des Einsatzes positiver Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Daraus kann jedoch, auch nach Auffassung des erkennenden Senats, nicht geschlossen werden, dass ein Verlustausgleich bei Ausübung von Tätigkeiten in derselben Einkommensart möglich sein soll. Bereits vor der Einführung des § 5 Alg II-V ist es überwiegende Auffassung gewesen, dass ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten im Grundsicherung nicht möglich sei. Nach Sinn und Zweck hat dieser Ausschluss auch den Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart umfasst. Ein Verlustausgleich zwischen verschieden Tätigkeiten gleicher Art ist bereits vor der Rechtsänderung nicht statthaft gewesen. Dementsprechend sollte lediglich eine Klarstellung zu verschiedenen Einkunftsarten erfolgen. Eine Änderung dahingehend, dass ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart nun möglich sein sollte, ist weder beabsichtigt gewesen, noch erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg [a.a.O.]).

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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