Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1214/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2968/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger ist r. Staatsangehöriger und am 01.08.1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er verfügt hier über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004/§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU. In R. war er bis 1983 als Schauwerbegestalter und im Anschluss daran bis 1990 als Künstler/Maler tätig gewesen. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er von Dezember 1992 bis November 1993 als Pflegehelfer beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über das Jobcenter M ...
Am 07.09.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zur Klärung des Sachverhaltes Befundberichte bei. Insoweit liegen die Berichte der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S.-K. vom 26.04.1999 (Diagnose: langjährige Spondylitis ankylosans mit anhaltender Schmerzsymptomatik in allen Abschnitten der Wirbelsäule), des Lungenarztes Dr. B. vom 04.09.2006 (Diagnose: Verdacht auf chronische Bronchitis), des Dr. P. vom 13.06.2008 (Diagnose: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung - COPD Stadium 2, Lungenemphysem, Nikotinabhängigkeit) und des Dr. S. (vom 28.09.2009, der über eine letzte Behandlung am 11.11.2008 berichtete und die Diagnosen Morbus Bechterew, COPD, chronisches Müdigkeitssyndrom und Somatisierungsstörung angab) vor. Ferner zog die Beklagte das Gutachten des Chirurgen Dr. S. für die Bundesagentur für Arbeit vom 29.10.2009 bei, der über eine Rückenerkrankung mit Belastungsminderung, eine psychische Störung mit psychomentaler Minderbelastbarkeit, Untergewicht und eine Sehschwäche beidseits (links kein Sehvermögen) berichtete. Nach medizinischer Untersuchung und Auswertung ärztlicher Befunde sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit gelegentlich im Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Das Leistungsbild sei bei Wirbelsäulenfehlformung gemindert und auf Dauer anzunehmen. In Anbetracht psychischer Störungen sei das Leistungsbild gemindert und lasse Tätigkeiten mit vermehrter psychomentaler Belastbarkeit nicht mehr möglich erscheinen. Unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale sei ein vollschichtiges Tätigkeitsbild möglich und zumutbar.
Der Kläger legte ein Schreiben an das Jobcenter M. vor, in dem er ausführlich eine psychische Untersuchung oder andere Tests im Arbeitsvermittlungskontext ablehnte. In dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K.-K. vom 20.12.2011 nach einer persönlichen Untersuchung am 06.12.2011 wurden die Diagnosen einer Spondylitis ankylosans mit Schmerzen der Lenden- und Brustwirbelsäule und endgradiger Funktionseinschränkung, röntgenologisch typisches Bild einer Spondylitis ankylosans, eine chronisch obstruktive Bronchitis Stadium II, ein Lungenemphysem mit Husten und Verschleimung bei langjährigem Nikotinabusus bei normaler Lungenfunktion und normalem Atemwegswiderstand, ein Untergewicht und eine Persönlichkeitsstörung angegeben. Die Sachverständige führte aus, dass im Widerspruch zu der ungepflegten Erscheinung die ausgesprochen differenzierte Ausdrucksweise des Klägers stehe. Er sei Maler, Komponist und Songwriter und habe Musiktherapeut werden wollen. Er beschäftige sich mit Papierkram, Petitionen und Verfassungsklagen zur Besserung seiner Lebensbedingungen. Zur Zeit beschäftige er sich als Songwriter für eine Musikgruppe und bearbeite seine Kompositionen täglich bis 18.00 Uhr am Keyboard. Bei den Proben sei er zwei- bis dreimal in der Woche abends dabei, auf die Bühne gehe er nie. Er hoffe, dass er durch diese Arbeit von Hartz IV wegkomme. Er beschäftige sich viel mit sozialen Fragen, lese viel, habe früher politische Aktivitäten gehabt, regelmäßig verteile er Flugblätter, z.B. für Stuttgart 21 oder die Montagsdemo. Eine psychiatrische Untersuchung sei bislang nicht durchgeführt worden, sie werde vom Versicherten konsequent abgelehnt, wenn sie im Zusammenhang mit einer möglichen Arbeitsvermittlung stehe. Der Kläger könne nur Tätigkeiten ohne vermehrte Stressbelastungen, ohne Nässe, Rauch, Gase, Dämpfe und nicht in Kälte und Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten oder Klettern oder Steigen ausführen. Tätigkeiten mit wechselnden Körperhaltungen abwechselnd im Gehen, Stehen, Sitzen ohne besonderen Zeitdruck seien aber vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Pflegehelfer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, andere Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, könne er in diesem Umfang jedoch ausüben. Dies sei ihm aufgrund seines beruflichen Werdeganges auch zumutbar. Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2012 Widerspruch eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass aufgrund einer realen Untersuchung allein ein Untergewicht hätte festgestellt werden können. Er wandte sich gegen die Verdächtigung einer psychiatrischen Diagnose und vertrat die Auffassung, dass die Persönlichkeitsstörung eine klare Willkürdiagnose sei. Er sei seit zehn Jahren nicht mehr in einer psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Die Angabe dieser Diagnose sei eine willkürliche Psychiatrisierung durch die Beklagte. Er begehrte eine Neubewertung seiner angegebenen und untersuchten Diagnosen und des Gesundheitszustandes mit Rücksicht auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben. Ferner legte er Unterlagen aus einem parallel anhängigen Verfahren vor der 7. Kammer des Sozialgerichts Mannheim (SG), insbesondere die sachverständige Zeugenaussage des ehemaligen Hausarztes Dr. B. vom 21.05.2003 nebst eines Auszuges aus dessen Krankenakte vor. Ferner legte er einen Schriftverkehr mit der Bundesagentur für Arbeit und Schreiben in Mietstreitigkeiten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog sich auf das internistische Gutachten von Dr. K.-K., wonach der Kläger weiterhin in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung habe unter diesen Umständen nicht gewährt werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 16.04.2012 Klage zum SG erhoben und mit dieser Klage erneut ein Aktenbündel von "Gerichts- und Privat-Texten in Sachen Miete" sowie ein Aktenbündel "einer hausärztlichen Urkunde aus dem Jahr 2002" und eines von ihm "erteilten Flugblattes über Medizin-Skandal" vorgelegt. Er hat auch weiterhin die "Genehmigung des Antrages auf Frührente" aufgrund einer völligen Inkorrektheit bei der Bearbeitung seines Antrages und Widerspruches begehrt. Hierzu hat er ausführlich vorgetragen. Auf Anfrage des Gerichts hat er mitgeteilt, mit einer psychiatrischen Untersuchung nicht einverstanden zu sein. Auch dies hat er ausführlich begründet. Das SG hat daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage bei Dr. E., H., in Auftrag gegeben. Hierauf hat der Kläger Einwendungen erhoben, nachdem Dr. E. den Kläger auf den 12.07.2012 einbestellt hatte. Die Sachverständige hat unter dem 11.07.2012 die Akten zunächst an das Gericht zurückgegeben, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, eine psychiatrische Begutachtung behindere eine geplante Klage beim Bundesverfassungsgericht. Nach Hinweis des SG auf eine Begutachtung nach Aktenlage hat Dr. E. laut Aktenvermerk vom 04.06.2014 telefonisch mitgeteilt, eine solche Begutachtung nicht durchführen zu können, weil die Akten zu wenig oder gar keine Vorbefunde enthielten.
Unter dem 05.06.2014 hat der Kläger "die Einstellung des hiesigen Rechtsstreites" beantragt, worauf das SG die Akten zurückforderte. Mit Schreiben vom 24.07.2014 hat er mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Klage nicht möglich sei, weil er seine Sache nicht aufgeben könne. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 18.02.2015 abgelehnt, die Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg (L 10 R 1036/15 B). Auf Anfrage des SG, welche Ärzte der Kläger in letzter Zeit aufgesucht habe, hat dieser ausgeführt, dass die "Behandlung" in der "arztfreien" Periode zwischen 1996 und 2015 in Massagen, Heilpraktikum und -verschonung bestanden habe. Er beabsichtige, Fachärzte im Bereich der Rheumatologie und der Lungenerkrankung aufzusuchen, könne hier aber noch keinen Arzt angeben. Eine Gewissheit über neue Erkrankungen, wofür neue Ärzte notwendig seien, hänge von einem neuen Hausarzt bzw. von dessen Feststellungen ab. Momentan könne er nur relative Angaben machen mit Blick auf eine HNO-Untersuchung und mit Blick auf eine Verschlechterung seines allgemeinen Befindens.
Nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2015 abgewiesen. Unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen hat es die Auffassung vertreten, dass die Feststellung, der Kläger sei erwerbsgemindert und daher nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht habe getroffen werden können. Diese Unerweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Es bezog sich auf das internistische Gutachten von Dr. K.-K., die aufgrund der erhobenen Diagnosen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen ausgegangen sei. Eine Änderung dieser Leistungseinschätzung habe sich im Klageverfahren nicht feststellen lassen. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts sei dem Gericht nicht möglich gewesen. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, der vom Gericht veranlassten Begutachtung zu folgen. Er habe vielmehr weiterhin betont, dass er sich mit einer psychiatrischen Untersuchung nie einverstanden erklären könne. Weitere medizinische Ermittlungen auf anderen Fachgebieten seien nicht geboten gewesen. Denn auch in seinen aktuellen Schriftsätzen sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu konkretisieren. Behandelnde Ärzte habe er ebenfalls nicht benennen können. Vielmehr werde deutlich, dass er in den Jahren 1995 bis 2015 in keiner ärztlichen Behandlung gewesen sei.
Gegen den ihm am 19.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.07.2015 Berufung eingelegt. Er rügt eine insistente und benachteiligende gerichtliche Ermittlung ins Blaue hinein, wobei das Sozialgericht praktisch den ganzen Akzent des Sachverhaltes auf eine psychiatrierende Angelegenheit gesetzt habe, obwohl die von ihm angegebenen gesundheitlichen Motive für die frühe Berentung nur Diagnosen pur physischer Natur seien. Er rügt ferner, dass keine Aufklärung in Bezug auf die wirklichen Diagnosen, die den Sachverhalt des Frührentenantrages angingen, erfolgt sei. Außerdem rügt er "weitere und hässliche Zeichen der Tendenziosität, bzw. Parteilichkeit von Seiten des Sozialgerichts zu Ungunsten des Klägers" und verweist auf seine "Beweis-CD", die der Berufung beigelegt war. Dort befinde sich ein Extrakt aus einer TV-Sendung über Folgen des Lärms. Bereits die Beweis-CD über die Lebensbedingungen alleine könnten bei einer jeden dritten und objektiven Instanz erhebliche Sorgen um den Gesundheitszustand des Klägers erwecken, d.h. auch ohne die bestehenden Diagnosen, deren Befunde (ob alte oder zu aktualisierende) und ohne "Fatalsünden" wie Rauchen. Aber weder Rentenversicherungsträger noch das Gericht hätten diesen Aspekt - Bedingungen - minimal berücksichtigt, denn deren Berücksichtigung würde zumindest indirekt auch die offiziell (von der EU-Ebene) reklamierte Nachlässigkeit der Politik in Sachen Lärmplage bedeuten. Er hat mit Nachdruck darum gebeten, die psychiatrierende Sache im hiesigen Rechtsvorgang strengstens zu unterlassen. Außerdem hat er um Genehmigung einer "Befundbeschaffungs-Zeit" gebeten, denn die Aktualisierung der Befunde mache das Kernstück des Prozesses aus, weil sie erst über den Erfolg entscheide, der seinerseits darüber entscheide, ob ein Mensch im schlimmen gesundheitlichen Zustand zur Arbeit geschickt werde und somit einfach dem Verkrüppelungs- und Todesrisiko ausgeliefert werde. Weiterer Vortrag zu Konsultationen von Ärzten ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung schon deshalb nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat ein Absinken der beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, was zumindest zu einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führen würde (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2015, § 43 SGB VI Rdnr. 58 und 30 ff.), nicht feststellen konnte. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K.-K. vom 20.12.2011 und des Chirurgen Dr. S., die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Beide Sachverständige sind nach der eingehenden körperlichen Untersuchung schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger keine Gesundheitsstörungen vorliegen, die unter Berücksichtigung sogenannter qualitativer Einschränkungen, eine zeitliche Leistungsminderung rechtfertigen könnten. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit diesen Gutachten davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch die Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), also durch eine schmerzhafte, chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung beeinträchtigt wird. Bei einer durch Dr. S. festgestellten freien Beweglichkeit der HWS, einer altersentsprechenden Beweglichkeit der LWS und einer Minderung der Beweglichkeit der BWS bei der Inklination sowie einem nur mäßiggradigen Druckschmerz in diesem Bereich und bei darüber hinaus freier Beweglichkeit der übrigen Extremitäten ist die Einschätzung von Dr. S. nachvollziehbar, dass aufgrund der Spondylitis ankylans eine Belastungsminderung resultiert, die die Leistungsfähigkeit für schwere Tätigkeiten aufhebt und dem Kläger damit nur noch solche zumutbar sind, die als leicht und nur gelegentlich mittelschwer einzustufen sind. Wesentlich andere Befunde hat auch Dr. K.-K. nicht erhoben, auch wenn diese von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der LWS ausgegangen ist. Denn auch unter Berücksichtigung der von ihr angegebenen Schmerzen durch die Spondylitis ankylans der LWS und BWS mit endgradiger Bewegungseinschränkung ergibt sich für die Leistungsfähigkeit keine andere Beurteilung, da es bislang nicht zu einer peripheren Gelenkbeteiligung gekommen ist. Der Kläger nimmt nach den Angaben in diesem Gutachten auch ein Antirheumatikum nur bei Bedarf ein und wird darüber hinaus nur mit Massagen behandelt. Eine konkrete Schmerzbehandlung oder andere ärztliche Behandlungen finden nach den Angaben des Klägers seit 1996 nicht statt. Eine Behandlung durch einen Arzt wird auch für den Lauf des Klage- und Berufungsverfahrens nur in Aussicht gestellt, nicht aber konkretisiert. Damit besteht auch für den Senat kein Anlass, an der auch von Dr. K.-K. vorgenommenen Leistungsbeurteilung zu zweifeln, wonach dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden zumutbar sind, wenn gewährleistet ist, dass es sich um eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie um eine solche handelt, die kein Klettern und Steigen verlangt. Auch die weiteren von Dr. K.-K. aufgeführten Diagnosen wie chronisch obstruktive Bronchitis und Lungenemphysem mit Husten und Verschleimung und das festgestellte Untergewicht rechtfertigen bei einer nachgewiesenen normalen Lungenfunktion und einem normalen Atemwegswiderstand nicht die Annahme einer zeitlichen Leistungsminderung, sondern allenfalls die Annahme einer weiteren qualitativen Einschränkung mit dem Vermeiden von Arbeitsplätzen mit inhalativen Belastungen. Soweit psychiatrische Diagnosen von den beiden Gutachtern genannt werden, ergibt sich für die Leistungsbeurteilung nichts anderes. Befunde, die für eine gravierende psychiatrische Einschränkung insbesondere in zeitlicher Hinsicht sprechen könnten, haben beide Gutachter nicht mitgeteilt. So wurde der Kläger insbesondere von Dr. S. als örtlich und zeitlich orientiert, kooperativ, differenziert, zugewandt, ohne formale Denkstörungen, adäquat reagierend und affektiv schwingungsfähig beschrieben. Es bestanden zudem keine mnestischen oder Aufmerksamkeitsdefizite, und der Antrieb und die Psychomotorik wurden als altersentsprechend beschrieben. Soweit er den Kontakt als vermindert herstellbar und den Rapport weniger flüssig beschrieb, ergeben sich hieraus keine sich auf die zeitliche Leistungsfähigkeit auswirkenden Einschränkungen, was der Senat im Übrigen auch den Angaben von Dr. K.-K. entnimmt, wonach sich der Kläger in einem zeitlich nicht unerheblichen Umfang als Komponist und Songwriter betätigt. Bei einer fehlenden psychiatrischen Behandlung und unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde ist eine rentenrechtlich relevante Einschränkung auf diesem Fachgebiet nicht ersichtlich. Eine solche wird vom Kläger zudem bestritten.
Bei dem Kläger liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen vielmehr noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.). Auch liegt im Fall des Klägers kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, GS, a.a.O., S. 35).
Es besteht zudem keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Der Kläger hat trotz Ankündigung im Klage- und Berufungsverfahren weder konkret die Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, noch Ärzte benannt, die das Hinzutreten von Erkrankungen oder die Verschlimmerung derselben bestätigen. Auch während des nunmehr sechs Monate anhängigen Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Dabei ist nicht ausreichend, dass der Kläger allein Fachgebiete bezeichnet ("Rheuma, Lunge, Allgemeinmedizin"), wenn nicht gleichzeitig geltend gemacht werden kann, dass und worin eine Verschlimmerung der bereits durch Gutachten abgeklärten Gesundheitseinschränkungen besteht. Dies gilt auch für den später genannten Bereich "HNO", wenn aufgrund der bislang fehlenden Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung davon ausgegangen werden kann, dass gravierende gesundheitliche Einschränkungen, jedenfalls solche, denen rentenrechtliche Relevanz zukäme, nicht bestehen. Dies gilt gerade auch für die nicht auf psychiatrischem Fachgebiet geltend gemachten Einschränkungen. Die Einlassungen des Klägers zu der beabsichtigten Begutachtung auf diesem Fachgebiet gehen insoweit fehl. Dies gilt auch für die auf der "Beweis-CD" enthaltene TV-Sendung über die Folgen des Lärms. Eine Auseinandersetzung erübrigt sich insoweit, weil es hier nicht auf die allgemeinen, nur möglichen Auswirkungen ankommt, sondern auf die tatsächlich beim Kläger feststellbaren. Solche sind aber weder auf hno-ärztlichem Fachgebiet dargelegt und belegt noch auf anderen - etwa dem psychiatrischen. Der Kläger verkennt zudem, dass seine Forderung nach einer "Befundbeschaffungszeit" eher gegen eine akute und andauernde Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit spricht. Denn mittlerweile sind mehr als neun Monate vergangen, seit der Kläger angekündigt hatte, diese Befunde noch vorlegen zu wollen. Eine Äußerung des Klägers ist indes nicht mehr eingegangen, auch nicht nach Ladung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesundheitsstörungen, die eine zeitliche Leistungsminderung in rentenberechtigenden Grade rechtfertigen könnten, sind daher nicht ersichtlich, weswegen auch weiterhin keine Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind.
Soweit wegen des Geburtstages des Klägers vor dem 02.01.1961 und wegen der von den Sachverständigen geäußerten Einschätzung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer könne dem Kläger nicht mehr zugemutet werden, auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI zu prüfen war, ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Die Tätigkeit des Klägers als Pflegehelfer vermittelt keinen Berufsschutz. Er ist daher auf alle ungelernten Tätigkeiten breit verweisbar und hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).
Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger ist r. Staatsangehöriger und am 01.08.1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er verfügt hier über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004/§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU. In R. war er bis 1983 als Schauwerbegestalter und im Anschluss daran bis 1990 als Künstler/Maler tätig gewesen. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er von Dezember 1992 bis November 1993 als Pflegehelfer beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über das Jobcenter M ...
Am 07.09.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zur Klärung des Sachverhaltes Befundberichte bei. Insoweit liegen die Berichte der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S.-K. vom 26.04.1999 (Diagnose: langjährige Spondylitis ankylosans mit anhaltender Schmerzsymptomatik in allen Abschnitten der Wirbelsäule), des Lungenarztes Dr. B. vom 04.09.2006 (Diagnose: Verdacht auf chronische Bronchitis), des Dr. P. vom 13.06.2008 (Diagnose: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung - COPD Stadium 2, Lungenemphysem, Nikotinabhängigkeit) und des Dr. S. (vom 28.09.2009, der über eine letzte Behandlung am 11.11.2008 berichtete und die Diagnosen Morbus Bechterew, COPD, chronisches Müdigkeitssyndrom und Somatisierungsstörung angab) vor. Ferner zog die Beklagte das Gutachten des Chirurgen Dr. S. für die Bundesagentur für Arbeit vom 29.10.2009 bei, der über eine Rückenerkrankung mit Belastungsminderung, eine psychische Störung mit psychomentaler Minderbelastbarkeit, Untergewicht und eine Sehschwäche beidseits (links kein Sehvermögen) berichtete. Nach medizinischer Untersuchung und Auswertung ärztlicher Befunde sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit gelegentlich im Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Das Leistungsbild sei bei Wirbelsäulenfehlformung gemindert und auf Dauer anzunehmen. In Anbetracht psychischer Störungen sei das Leistungsbild gemindert und lasse Tätigkeiten mit vermehrter psychomentaler Belastbarkeit nicht mehr möglich erscheinen. Unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale sei ein vollschichtiges Tätigkeitsbild möglich und zumutbar.
Der Kläger legte ein Schreiben an das Jobcenter M. vor, in dem er ausführlich eine psychische Untersuchung oder andere Tests im Arbeitsvermittlungskontext ablehnte. In dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K.-K. vom 20.12.2011 nach einer persönlichen Untersuchung am 06.12.2011 wurden die Diagnosen einer Spondylitis ankylosans mit Schmerzen der Lenden- und Brustwirbelsäule und endgradiger Funktionseinschränkung, röntgenologisch typisches Bild einer Spondylitis ankylosans, eine chronisch obstruktive Bronchitis Stadium II, ein Lungenemphysem mit Husten und Verschleimung bei langjährigem Nikotinabusus bei normaler Lungenfunktion und normalem Atemwegswiderstand, ein Untergewicht und eine Persönlichkeitsstörung angegeben. Die Sachverständige führte aus, dass im Widerspruch zu der ungepflegten Erscheinung die ausgesprochen differenzierte Ausdrucksweise des Klägers stehe. Er sei Maler, Komponist und Songwriter und habe Musiktherapeut werden wollen. Er beschäftige sich mit Papierkram, Petitionen und Verfassungsklagen zur Besserung seiner Lebensbedingungen. Zur Zeit beschäftige er sich als Songwriter für eine Musikgruppe und bearbeite seine Kompositionen täglich bis 18.00 Uhr am Keyboard. Bei den Proben sei er zwei- bis dreimal in der Woche abends dabei, auf die Bühne gehe er nie. Er hoffe, dass er durch diese Arbeit von Hartz IV wegkomme. Er beschäftige sich viel mit sozialen Fragen, lese viel, habe früher politische Aktivitäten gehabt, regelmäßig verteile er Flugblätter, z.B. für Stuttgart 21 oder die Montagsdemo. Eine psychiatrische Untersuchung sei bislang nicht durchgeführt worden, sie werde vom Versicherten konsequent abgelehnt, wenn sie im Zusammenhang mit einer möglichen Arbeitsvermittlung stehe. Der Kläger könne nur Tätigkeiten ohne vermehrte Stressbelastungen, ohne Nässe, Rauch, Gase, Dämpfe und nicht in Kälte und Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten oder Klettern oder Steigen ausführen. Tätigkeiten mit wechselnden Körperhaltungen abwechselnd im Gehen, Stehen, Sitzen ohne besonderen Zeitdruck seien aber vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Pflegehelfer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, andere Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, könne er in diesem Umfang jedoch ausüben. Dies sei ihm aufgrund seines beruflichen Werdeganges auch zumutbar. Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2012 Widerspruch eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass aufgrund einer realen Untersuchung allein ein Untergewicht hätte festgestellt werden können. Er wandte sich gegen die Verdächtigung einer psychiatrischen Diagnose und vertrat die Auffassung, dass die Persönlichkeitsstörung eine klare Willkürdiagnose sei. Er sei seit zehn Jahren nicht mehr in einer psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Die Angabe dieser Diagnose sei eine willkürliche Psychiatrisierung durch die Beklagte. Er begehrte eine Neubewertung seiner angegebenen und untersuchten Diagnosen und des Gesundheitszustandes mit Rücksicht auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben. Ferner legte er Unterlagen aus einem parallel anhängigen Verfahren vor der 7. Kammer des Sozialgerichts Mannheim (SG), insbesondere die sachverständige Zeugenaussage des ehemaligen Hausarztes Dr. B. vom 21.05.2003 nebst eines Auszuges aus dessen Krankenakte vor. Ferner legte er einen Schriftverkehr mit der Bundesagentur für Arbeit und Schreiben in Mietstreitigkeiten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog sich auf das internistische Gutachten von Dr. K.-K., wonach der Kläger weiterhin in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung habe unter diesen Umständen nicht gewährt werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 16.04.2012 Klage zum SG erhoben und mit dieser Klage erneut ein Aktenbündel von "Gerichts- und Privat-Texten in Sachen Miete" sowie ein Aktenbündel "einer hausärztlichen Urkunde aus dem Jahr 2002" und eines von ihm "erteilten Flugblattes über Medizin-Skandal" vorgelegt. Er hat auch weiterhin die "Genehmigung des Antrages auf Frührente" aufgrund einer völligen Inkorrektheit bei der Bearbeitung seines Antrages und Widerspruches begehrt. Hierzu hat er ausführlich vorgetragen. Auf Anfrage des Gerichts hat er mitgeteilt, mit einer psychiatrischen Untersuchung nicht einverstanden zu sein. Auch dies hat er ausführlich begründet. Das SG hat daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage bei Dr. E., H., in Auftrag gegeben. Hierauf hat der Kläger Einwendungen erhoben, nachdem Dr. E. den Kläger auf den 12.07.2012 einbestellt hatte. Die Sachverständige hat unter dem 11.07.2012 die Akten zunächst an das Gericht zurückgegeben, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, eine psychiatrische Begutachtung behindere eine geplante Klage beim Bundesverfassungsgericht. Nach Hinweis des SG auf eine Begutachtung nach Aktenlage hat Dr. E. laut Aktenvermerk vom 04.06.2014 telefonisch mitgeteilt, eine solche Begutachtung nicht durchführen zu können, weil die Akten zu wenig oder gar keine Vorbefunde enthielten.
Unter dem 05.06.2014 hat der Kläger "die Einstellung des hiesigen Rechtsstreites" beantragt, worauf das SG die Akten zurückforderte. Mit Schreiben vom 24.07.2014 hat er mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Klage nicht möglich sei, weil er seine Sache nicht aufgeben könne. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 18.02.2015 abgelehnt, die Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg (L 10 R 1036/15 B). Auf Anfrage des SG, welche Ärzte der Kläger in letzter Zeit aufgesucht habe, hat dieser ausgeführt, dass die "Behandlung" in der "arztfreien" Periode zwischen 1996 und 2015 in Massagen, Heilpraktikum und -verschonung bestanden habe. Er beabsichtige, Fachärzte im Bereich der Rheumatologie und der Lungenerkrankung aufzusuchen, könne hier aber noch keinen Arzt angeben. Eine Gewissheit über neue Erkrankungen, wofür neue Ärzte notwendig seien, hänge von einem neuen Hausarzt bzw. von dessen Feststellungen ab. Momentan könne er nur relative Angaben machen mit Blick auf eine HNO-Untersuchung und mit Blick auf eine Verschlechterung seines allgemeinen Befindens.
Nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2015 abgewiesen. Unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen hat es die Auffassung vertreten, dass die Feststellung, der Kläger sei erwerbsgemindert und daher nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht habe getroffen werden können. Diese Unerweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Es bezog sich auf das internistische Gutachten von Dr. K.-K., die aufgrund der erhobenen Diagnosen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen ausgegangen sei. Eine Änderung dieser Leistungseinschätzung habe sich im Klageverfahren nicht feststellen lassen. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts sei dem Gericht nicht möglich gewesen. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, der vom Gericht veranlassten Begutachtung zu folgen. Er habe vielmehr weiterhin betont, dass er sich mit einer psychiatrischen Untersuchung nie einverstanden erklären könne. Weitere medizinische Ermittlungen auf anderen Fachgebieten seien nicht geboten gewesen. Denn auch in seinen aktuellen Schriftsätzen sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu konkretisieren. Behandelnde Ärzte habe er ebenfalls nicht benennen können. Vielmehr werde deutlich, dass er in den Jahren 1995 bis 2015 in keiner ärztlichen Behandlung gewesen sei.
Gegen den ihm am 19.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.07.2015 Berufung eingelegt. Er rügt eine insistente und benachteiligende gerichtliche Ermittlung ins Blaue hinein, wobei das Sozialgericht praktisch den ganzen Akzent des Sachverhaltes auf eine psychiatrierende Angelegenheit gesetzt habe, obwohl die von ihm angegebenen gesundheitlichen Motive für die frühe Berentung nur Diagnosen pur physischer Natur seien. Er rügt ferner, dass keine Aufklärung in Bezug auf die wirklichen Diagnosen, die den Sachverhalt des Frührentenantrages angingen, erfolgt sei. Außerdem rügt er "weitere und hässliche Zeichen der Tendenziosität, bzw. Parteilichkeit von Seiten des Sozialgerichts zu Ungunsten des Klägers" und verweist auf seine "Beweis-CD", die der Berufung beigelegt war. Dort befinde sich ein Extrakt aus einer TV-Sendung über Folgen des Lärms. Bereits die Beweis-CD über die Lebensbedingungen alleine könnten bei einer jeden dritten und objektiven Instanz erhebliche Sorgen um den Gesundheitszustand des Klägers erwecken, d.h. auch ohne die bestehenden Diagnosen, deren Befunde (ob alte oder zu aktualisierende) und ohne "Fatalsünden" wie Rauchen. Aber weder Rentenversicherungsträger noch das Gericht hätten diesen Aspekt - Bedingungen - minimal berücksichtigt, denn deren Berücksichtigung würde zumindest indirekt auch die offiziell (von der EU-Ebene) reklamierte Nachlässigkeit der Politik in Sachen Lärmplage bedeuten. Er hat mit Nachdruck darum gebeten, die psychiatrierende Sache im hiesigen Rechtsvorgang strengstens zu unterlassen. Außerdem hat er um Genehmigung einer "Befundbeschaffungs-Zeit" gebeten, denn die Aktualisierung der Befunde mache das Kernstück des Prozesses aus, weil sie erst über den Erfolg entscheide, der seinerseits darüber entscheide, ob ein Mensch im schlimmen gesundheitlichen Zustand zur Arbeit geschickt werde und somit einfach dem Verkrüppelungs- und Todesrisiko ausgeliefert werde. Weiterer Vortrag zu Konsultationen von Ärzten ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung schon deshalb nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat ein Absinken der beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, was zumindest zu einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führen würde (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2015, § 43 SGB VI Rdnr. 58 und 30 ff.), nicht feststellen konnte. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K.-K. vom 20.12.2011 und des Chirurgen Dr. S., die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Beide Sachverständige sind nach der eingehenden körperlichen Untersuchung schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger keine Gesundheitsstörungen vorliegen, die unter Berücksichtigung sogenannter qualitativer Einschränkungen, eine zeitliche Leistungsminderung rechtfertigen könnten. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit diesen Gutachten davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch die Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), also durch eine schmerzhafte, chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung beeinträchtigt wird. Bei einer durch Dr. S. festgestellten freien Beweglichkeit der HWS, einer altersentsprechenden Beweglichkeit der LWS und einer Minderung der Beweglichkeit der BWS bei der Inklination sowie einem nur mäßiggradigen Druckschmerz in diesem Bereich und bei darüber hinaus freier Beweglichkeit der übrigen Extremitäten ist die Einschätzung von Dr. S. nachvollziehbar, dass aufgrund der Spondylitis ankylans eine Belastungsminderung resultiert, die die Leistungsfähigkeit für schwere Tätigkeiten aufhebt und dem Kläger damit nur noch solche zumutbar sind, die als leicht und nur gelegentlich mittelschwer einzustufen sind. Wesentlich andere Befunde hat auch Dr. K.-K. nicht erhoben, auch wenn diese von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der LWS ausgegangen ist. Denn auch unter Berücksichtigung der von ihr angegebenen Schmerzen durch die Spondylitis ankylans der LWS und BWS mit endgradiger Bewegungseinschränkung ergibt sich für die Leistungsfähigkeit keine andere Beurteilung, da es bislang nicht zu einer peripheren Gelenkbeteiligung gekommen ist. Der Kläger nimmt nach den Angaben in diesem Gutachten auch ein Antirheumatikum nur bei Bedarf ein und wird darüber hinaus nur mit Massagen behandelt. Eine konkrete Schmerzbehandlung oder andere ärztliche Behandlungen finden nach den Angaben des Klägers seit 1996 nicht statt. Eine Behandlung durch einen Arzt wird auch für den Lauf des Klage- und Berufungsverfahrens nur in Aussicht gestellt, nicht aber konkretisiert. Damit besteht auch für den Senat kein Anlass, an der auch von Dr. K.-K. vorgenommenen Leistungsbeurteilung zu zweifeln, wonach dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden zumutbar sind, wenn gewährleistet ist, dass es sich um eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie um eine solche handelt, die kein Klettern und Steigen verlangt. Auch die weiteren von Dr. K.-K. aufgeführten Diagnosen wie chronisch obstruktive Bronchitis und Lungenemphysem mit Husten und Verschleimung und das festgestellte Untergewicht rechtfertigen bei einer nachgewiesenen normalen Lungenfunktion und einem normalen Atemwegswiderstand nicht die Annahme einer zeitlichen Leistungsminderung, sondern allenfalls die Annahme einer weiteren qualitativen Einschränkung mit dem Vermeiden von Arbeitsplätzen mit inhalativen Belastungen. Soweit psychiatrische Diagnosen von den beiden Gutachtern genannt werden, ergibt sich für die Leistungsbeurteilung nichts anderes. Befunde, die für eine gravierende psychiatrische Einschränkung insbesondere in zeitlicher Hinsicht sprechen könnten, haben beide Gutachter nicht mitgeteilt. So wurde der Kläger insbesondere von Dr. S. als örtlich und zeitlich orientiert, kooperativ, differenziert, zugewandt, ohne formale Denkstörungen, adäquat reagierend und affektiv schwingungsfähig beschrieben. Es bestanden zudem keine mnestischen oder Aufmerksamkeitsdefizite, und der Antrieb und die Psychomotorik wurden als altersentsprechend beschrieben. Soweit er den Kontakt als vermindert herstellbar und den Rapport weniger flüssig beschrieb, ergeben sich hieraus keine sich auf die zeitliche Leistungsfähigkeit auswirkenden Einschränkungen, was der Senat im Übrigen auch den Angaben von Dr. K.-K. entnimmt, wonach sich der Kläger in einem zeitlich nicht unerheblichen Umfang als Komponist und Songwriter betätigt. Bei einer fehlenden psychiatrischen Behandlung und unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde ist eine rentenrechtlich relevante Einschränkung auf diesem Fachgebiet nicht ersichtlich. Eine solche wird vom Kläger zudem bestritten.
Bei dem Kläger liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen vielmehr noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.). Auch liegt im Fall des Klägers kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, GS, a.a.O., S. 35).
Es besteht zudem keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Der Kläger hat trotz Ankündigung im Klage- und Berufungsverfahren weder konkret die Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, noch Ärzte benannt, die das Hinzutreten von Erkrankungen oder die Verschlimmerung derselben bestätigen. Auch während des nunmehr sechs Monate anhängigen Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Dabei ist nicht ausreichend, dass der Kläger allein Fachgebiete bezeichnet ("Rheuma, Lunge, Allgemeinmedizin"), wenn nicht gleichzeitig geltend gemacht werden kann, dass und worin eine Verschlimmerung der bereits durch Gutachten abgeklärten Gesundheitseinschränkungen besteht. Dies gilt auch für den später genannten Bereich "HNO", wenn aufgrund der bislang fehlenden Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung davon ausgegangen werden kann, dass gravierende gesundheitliche Einschränkungen, jedenfalls solche, denen rentenrechtliche Relevanz zukäme, nicht bestehen. Dies gilt gerade auch für die nicht auf psychiatrischem Fachgebiet geltend gemachten Einschränkungen. Die Einlassungen des Klägers zu der beabsichtigten Begutachtung auf diesem Fachgebiet gehen insoweit fehl. Dies gilt auch für die auf der "Beweis-CD" enthaltene TV-Sendung über die Folgen des Lärms. Eine Auseinandersetzung erübrigt sich insoweit, weil es hier nicht auf die allgemeinen, nur möglichen Auswirkungen ankommt, sondern auf die tatsächlich beim Kläger feststellbaren. Solche sind aber weder auf hno-ärztlichem Fachgebiet dargelegt und belegt noch auf anderen - etwa dem psychiatrischen. Der Kläger verkennt zudem, dass seine Forderung nach einer "Befundbeschaffungszeit" eher gegen eine akute und andauernde Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit spricht. Denn mittlerweile sind mehr als neun Monate vergangen, seit der Kläger angekündigt hatte, diese Befunde noch vorlegen zu wollen. Eine Äußerung des Klägers ist indes nicht mehr eingegangen, auch nicht nach Ladung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesundheitsstörungen, die eine zeitliche Leistungsminderung in rentenberechtigenden Grade rechtfertigen könnten, sind daher nicht ersichtlich, weswegen auch weiterhin keine Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind.
Soweit wegen des Geburtstages des Klägers vor dem 02.01.1961 und wegen der von den Sachverständigen geäußerten Einschätzung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer könne dem Kläger nicht mehr zugemutet werden, auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI zu prüfen war, ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Die Tätigkeit des Klägers als Pflegehelfer vermittelt keinen Berufsschutz. Er ist daher auf alle ungelernten Tätigkeiten breit verweisbar und hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).
Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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