L 11 KR 571/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2248/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 571/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2015 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund dreier Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen.

Der am 17.10.1942 geborene Kläger ist bei den Beklagten (bzw deren Rechtsvorgänger) seit 01.01.2008 als Rentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er erhält von der T.K. Dienstleistungen GmbH seit 01.01.2008 aus einer betrieblichen Altersversorgung monatlich 178,90 EUR.

Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, T. S. AG, schloss im Jahr 1977 bei der A. Lebensversicherungs-AG (im folgenden A.) eine Lebensversicherung als Direktversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren zu Gunsten des Klägers ab. Versicherungsnehmerin war die Arbeitgeberin, versicherte Person der Kläger. Die A. zahlte am 01.12.2007 aus diesem Vertrag 51.408,79 EUR an den Kläger aus, wobei davon 42.654,90 EUR als einmaliger Versorgungsbezug der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Dezember 2007 mitgeteilt wurde.

Weiter schloss der Kläger selbst im Dezember 1987 bei der K. Postversicherung VVaG, der Rechtsvorgängerin der V. Lebensversicherungs-AG (im folgenden V.), eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit vereinbartem Ablauf der Versicherung am 01.12.2007 ab. Diese Lebensversicherung wurde später auf die Arbeitgeberin des Klägers als Versicherungsnehmerin übertragen und als Direktversicherung fortgeführt und zum 01.07.2003 wieder auf den Kläger als Versicherungsnehmer geändert. Die V. zahlte aus diesem Vertrag 17.710,92 EUR zum 01.12.2007 an den Kläger. In dem Betrag sind kapitalisierte Versorgungsbezüge iHv 13.790,21 EUR enthalten. Die Versicherungsleistung aus Eigenbeiträgen des Klägers als Versicherungsnehmer beläuft sich auf 3.920 EUR.

Schließlich schloss im Dezember 1997 die damalige Arbeitgeberin des Klägers, R. GmbH & Co KG, bei der Rechtsvorgängerin der V. eine Lebensversicherung als Direktversicherung mit vereinbartem Ablauf am 01.12.2009 ab. Versicherungsnehmerin war zunächst die Arbeitgeberin, versicherte Person der Kläger. Die Versicherung wurde am 01.07.2003 auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Die V. zahlte aus diesem Vertrag 7.028,10 EUR zum 01.12.2009 an den Kläger. In dem Betrag sind kapitalisierte Versorgungsbezüge iHv 3.999,63 EUR enthalten. Die Versicherungsleistung aus Eigenbeiträgen des Klägers als Versicherungsnehmer beläuft sich auf 3.028,47 EUR.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) erlangte im Dezember 2007 von den ersten zwei Kapitalzahlungen Kenntnis und berechnete daraufhin mit Bescheid vom 17.01.2008 einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen ab 01.01.2008 iHv 74,70 EUR. Dabei legte sie der Berechnung die gesamten Auszahlungsbeträge zu Grunde. Am 22.01.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Aufgrund der zwischenzeitlich nachgewiesenen Elternschaft des Klägers berechnete die Beklagte mit Korrekturbescheid vom 29.02.2008 den monatlichen Beitrag neu und setzte ihn auf 73,44 EUR fest.

Nachdem die Beklagte zu 1) Ende 2009 von der Zahlung zum 01.12.2009 Kenntnis erlangt hatte, setzte sie mit Bescheid vom 28.01.2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Kapitalleistung ab 01.01.2010 iHv 9,87 EUR fest. Mit Schreiben vom 12.01.2011 übersandte die Beklagte zu 1) die Beitragsmitteilung für die ab Januar 2011 aus den drei Kapitalleistungen insgesamt zu entrichtenden Beiträge. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.

Mit Schreiben vom 14.01.2011 erinnerte der Kläger die Beklagte zu 1) an das laufende Widerspruchsverfahren aus 2008. Diese wies daraufhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) hin, wonach die Kapitalleistung insoweit nicht beitragspflichtig sei, als der Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer übertragen worden sei und bat um Geduld. Nachdem der Kläger Bestätigungen der V. zu den auf den Eigenbeiträgen des Kläger als Versicherungsnehmer beruhenden Versicherungsleistungen übersandte, teilte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 08.09.2011 mit, dass 315,46 EUR aus den Versorgungsbezügen der V. zurückerstattet würden und der monatliche Beitrag ab 01.07.2011 aus den Kapitalleistungen 87,90 EUR betrage. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch mit der Begründung fest, es handle sich bei den Direktversicherungen nicht um Versorgungszusagen des Arbeitgebers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2008 als unbegründet zurück. In der Begründung führte sie aus, dass die im Dezember 2007 und Dezember 2009 ausgezahlten Kapitalleistungen einmalige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen würden, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei. Eine Kapitalleistung aus einem Direktversicherungsvertrag als Versorgungsbezug sei beitragspflichtig, soweit der Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Direktversicherungen gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2014 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den ausgezahlten Kapitalleistungen der A. und der V. um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V handle. Diese Leistungen würden auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt worden seien, in denen nicht der Kläger, sondern seine jeweiligen Arbeitgeber Versicherungsnehmer waren und sie hätten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung wenige Monate nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahr des Klägers seiner Altersversorgung gedient. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend sei also allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht auch für den Fall bestätigt, dass der Arbeitnehmer - wie hier vom Kläger vorgetragen - selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt habe. Die Verbeitragung einmaliger Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Auch die vom Kläger angeführte frühere Bezahlung von Höchstbeiträgen zur Krankenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze führe zu keiner anderen Einschätzung. Entscheidend für die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge zur Finanzierung der Krankenversicherung sei nach dem Willen des Gesetzgebers die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe seien weder vorgebracht noch ersichtlich.

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 15.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.02.2015 Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen würden. Vielmehr liege eine private Kapitalmaßnahme zur privaten Vermögensmehrung und privaten Altersvorsorge vor. Eine Entgeltumwandlung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe er den Arbeitgeber gebeten, von seinem Gehalt Beiträge direkt an die Versicherung zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 12.01.2016 noch die Beitragsbescheide vom 15.12.2012 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2013), 04.01.2015 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2015) und 27.12.2015 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2016) vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2014 und die Bescheide der Beklagten vom 17.01.2008, 29.02.2008, 28.01.2010, 08.09.2011 und 15.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 sowie die Bescheide vom 04.01.2015 und 27.12.2015 aufzuheben, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2014 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 04.01.2015 und 27.12.2015 abzuweisen.

Die Beklagten halten die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerinnen vom 17.01.2008, 29.02.2008, 28.01.2010, 08.09.2011 und 15.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 sowie die Bescheide vom 04.01.2015 und 27.12.2015, mit denen die Beklagten Beiträge für die Zeit ab 01.01.2008 festgesetzt hat. Die Bescheide vom 29.02.2008, 28.01.2010, 08.09.2011 und 15.12.2012 sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 17.01.2008 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Der Bescheid vom 04.01.2015, der nach Verkündung des Urteil, aber vor Einlegung der Berufung ergangen ist, ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (Behrend in Hennig, SGG, § 96 Rn 89) und der Bescheid vom 27.12.2015 ist gemäß §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Richtige Klageart ist in allen Fällen die (isolierte) Anfechtungsklage, da der Kläger der Auffassung ist, dass er die mit den genannten Bescheiden festgesetzten Beiträge nicht zahlen muss.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die im Dezember 2007 und Dezember 2009 ausgezahlten Kapitalleistungen iHv insgesamt 60.444,74 EUR bei der Beitragsfestsetzung in der KVdR zu berücksichtigen sind.

Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Nur ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach den §§ 237 Satz 1 Nr 2 SGB V, 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI wird bei versicherungspflichtigen Rentnern, zu denen der Kläger gehört, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung können auch Versicherungsleistungen gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Versicherungen, deren Auszahlbeträge von der Beklagten (teilweise) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurden, um Direktversicherungen iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Der Arbeitgeber des Klägers war nach den vorliegenden Vertragsunterlagen, den Bestätigungen der Versicherungen und den glaubhaften Eigenangaben des Klägers durchgängig bzw zeitanteilig Versicherungsnehmer. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Lebensversicherungen primär der Altersversorgung dienten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Auszahlung der Leistungen in dem Jahr erfolgen sollten, in dem der Kläger das 65. bzw. 67. Lebensjahr vollendete (2007). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wurden die Beiträge für die Versicherungen vom Gehalt des Klägers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt. Der Arbeitgeber versteuerte die Beiträge auf der Grundlage des bis zum 31.12.2004 geltenden § 40b Abs 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 20 %. Nach dem ab 01.01.2005 geltenden Alterseinkünftegesetz (AlteinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I S 1427) konnte der Arbeitnehmer bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung zwischen der Steuerbefreiung der Beiträge nach dem neu geschaffenen § 3 Nr 63 EStG und der Fortführung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG aF wählen (Art 1 Nr 25 Buchst b) AlteinkG). Dies änderte jedoch nichts an der Qualifizierung der Direktversicherungen als betriebliche Altersvorsorge. Die Pauschalversteuerung der Beiträge für Direktversicherungen setzte nach § 40b Abs 1 Satz 2 EStG aF voraus, dass die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist. Gerade Direktversicherungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, dienen der betrieblichen Altersversorgung. Das Vorbringen des Klägers, dass es auch Direktversicherungen gegeben habe, deren Beiträge – in gesetzlich zulässiger Weise - pauschal versteuert wurden, die aber nicht der betrieblichen Altersversorgung dienten, findet im Gesetz keine Grundlage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) sind Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, insoweit nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Diesen Grundsatz haben die Beklagten beachtet, indem sie mit Bescheid vom 08.09.2011 bei der Beitragsbemessung ausschließlich die betrieblichen Anteile der Kapitalleistung berücksichtigt und im Übrigen Beiträge zurückerstattet haben. Jedoch besteht auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, im Umkehrschluss eine Beitragspflicht für den Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Die betrieblichen Anteile der Kapitalleistungen wurden von der A. und der V. mitgeteilt. Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BSG aaO mwN). Dies gilt auch für die Einbeziehung von bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (BVerfG, 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG, 06.09.2010, 1 BvR 739/08).

Der Senat konnte abschließend entscheiden. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam nicht in Betracht. Gem § 202 SGG iVm § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Im vorliegenden Fall fehlt es schon am entsprechenden Antrag oder der Zustimmung der Beklagten. Im Übrigen ist die Anordnung des Ruhens auch nicht zweckmäßig, weil sämtliche hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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