Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 95/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1152/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Klage gegen eine Wartezeitauskunft, weil Zeiten einer Pflege fehlen, ist als Anfechtungsklage unzulässig, weil die Wartezeitauskunft keinen Verwaltungsakt darstellt. Als Leistungsklage - Korrektur der Auskunft als schlichtes Verwaltungshandeln - ist sie mangels Klagebefugnis ebenfalls unzulässig , weil der Auskunftsanspruch selbst durch die Auskunft über die gespeicherten Zeiten erfüllt ist und diese Regelung keinen Anspruch auf Speicherung weiterer Zeiten gibt. Als Leistungsklage bzgl. einer Vormerkung der behaupteten Zeiten ist sie unzulässig, weil hierzu eine vorherige Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt erforderlich ist, die hier fehlt.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin richtet sich - wohl - gegen eine von der Beklagten erteilte Wartezeitauskunft.
Die am 1952 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Sie entrichtete ausweislich des von der Beklagten geführten Kontos Pflichtbeiträge in der Zeit von August bis Dezember 1991 und Januar bis April 1992 (neun Monate) zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere rentenrechtliche Zeiten sind nicht dokumentiert.
In der Zeit vom 10.01.2012 bis zu dessen Tod am 18.06.2014 (Bl. 52 LSG-Akte) pflegte sie ihren in F. lebenden Onkel. Ihren Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen lehnte die A. - Die Gesundheitskasse S. - Pflegekasse - (künftig A.) mit Schreiben vom 27.02.2014 ab, (Bl. 15 LSG-Akte), weil die Klägerin im Antrag einen Rentenbezug angegeben hatte (vgl. Bl.16 f. LSG-Akte). Einwände hiergegen erhob die Klägerin nicht.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine am 07.01.2015 beim Sozialgericht Freiburg eingegangene Eingabe der Klägerin mit weitgehend unverständlichem Inhalt, dem auch die von der Beklagten der Klägerin erteilte Wartezeitauskunft vom 16.12.2014 beigefügt gewesen ist, in der die Zeit von August bis Dezember 1991 und Januar bis April 1992 als Pflichtbeitragszeit ausgewiesen ist. Aufgelistet als Gegner hat die Klägerin in ihrer Eingabe die Arbeitsagentur Freiburg, die A. und die Beklagte. Das Sozialgericht hat hierzu drei Klageakten angelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2015, S 3 AL 93/15 hat es die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit als unzulässig abgewiesen, weil das Begehren der Klägerin unklar sei. Das Verfahren gegen die A. (S 5 KR 94/15) ist noch beim Sozialgericht anhängig.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2015 hat das Sozialgericht auch die Klage gegen die Beklagte abgewiesen, weil es sich bei der Wartezeitauskunft um keine anfechtbare Maßnahme handle. Gegen den ihr am 27.02.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27.03.2015 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, in der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 gearbeitet zu haben. Ihre weiteren Ausführungen sind unverständlich, ein persönlicher Kontakt zur Klärung ihres Begehrens hat nicht hergestellt werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Wartezeitauskunft vom 16.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine korrekte Wartezeitauskunft mit der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat das zu Recht als Klage aufgefasste Begehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin sich gegen die erteilte Wartezeitauskunft wendet, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass eine insoweit ggf. erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist, weil es sich bei dieser Wartezeitauskunft um keinen Verwaltungsakt handelt, eine Anfechtungsklage aber nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden kann. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin - unabhängig von einer Anfechtungsklage - die Korrektur der Wartezeitauskunft als schlichtes Verwaltungshandeln begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig.
Zwar sieht das SGG in § 54 Abs. 5 die sog. echte Leistungsklage vor, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Indessen gelten auch hier die normalen Prozessvoraussetzungen, insbesondere bedarf es in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG der Klagebefugnis (s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 41a m.w.N.) und des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.
Hier fehlt die Klagebefugnis. Hierzu müsste die Klägerin - § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG - behaupten (können), durch die Wartezeitauskunft in Rechten verletzt zu sein. Rechtsgrundlage der erteilten Auskunft ist § 109 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach erhalten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Renteninformation und eine Rentenauskunft. Die Rentenauskunft hat insbesondere eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten zu enthalten (Abs. 3 Nr. 1). Mit der erteilten Wartezeitauskunft erfüllte die Beklagte diesen Anspruch gerade. Die Klägerin kann deshalb nicht behaupten, die Beklagte hätte ihren Auskunftsanspruch verletzt, eben weil dieser Anspruch erfüllt ist.
Soweit die Klägerin vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Korrektur der Wartezeitauskunft und die Aufnahme der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 in die Auskunft begehrt, vermittelt § 109 SGB VI keinen derartigen Anspruch. Die Auskunft erstreckt sich nur auf die "gespeicherten" Daten. Einen Anspruch auf Speicherung weiterer Daten, über die dann Auskunft erteilt werden könnte, enthält er nicht.
Rechtsgrundlage für eine "Anerkennung" rentenrechtlicher Zeiten außerhalb des eigentlichen Verfahrens zur Bewilligung einer Rente ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Diese Vorschrift ermöglicht die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, allerdings - so die Regelung ausdrücklich - durch Bescheid. Damit kann die Klägerin von vornherein eine Verletzung eines eventuellen Rechts auf Feststellung der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 nicht geltend machen, weil ein derartiger Bescheid nicht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin richtet sich - wohl - gegen eine von der Beklagten erteilte Wartezeitauskunft.
Die am 1952 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Sie entrichtete ausweislich des von der Beklagten geführten Kontos Pflichtbeiträge in der Zeit von August bis Dezember 1991 und Januar bis April 1992 (neun Monate) zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere rentenrechtliche Zeiten sind nicht dokumentiert.
In der Zeit vom 10.01.2012 bis zu dessen Tod am 18.06.2014 (Bl. 52 LSG-Akte) pflegte sie ihren in F. lebenden Onkel. Ihren Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen lehnte die A. - Die Gesundheitskasse S. - Pflegekasse - (künftig A.) mit Schreiben vom 27.02.2014 ab, (Bl. 15 LSG-Akte), weil die Klägerin im Antrag einen Rentenbezug angegeben hatte (vgl. Bl.16 f. LSG-Akte). Einwände hiergegen erhob die Klägerin nicht.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine am 07.01.2015 beim Sozialgericht Freiburg eingegangene Eingabe der Klägerin mit weitgehend unverständlichem Inhalt, dem auch die von der Beklagten der Klägerin erteilte Wartezeitauskunft vom 16.12.2014 beigefügt gewesen ist, in der die Zeit von August bis Dezember 1991 und Januar bis April 1992 als Pflichtbeitragszeit ausgewiesen ist. Aufgelistet als Gegner hat die Klägerin in ihrer Eingabe die Arbeitsagentur Freiburg, die A. und die Beklagte. Das Sozialgericht hat hierzu drei Klageakten angelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2015, S 3 AL 93/15 hat es die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit als unzulässig abgewiesen, weil das Begehren der Klägerin unklar sei. Das Verfahren gegen die A. (S 5 KR 94/15) ist noch beim Sozialgericht anhängig.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2015 hat das Sozialgericht auch die Klage gegen die Beklagte abgewiesen, weil es sich bei der Wartezeitauskunft um keine anfechtbare Maßnahme handle. Gegen den ihr am 27.02.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27.03.2015 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, in der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 gearbeitet zu haben. Ihre weiteren Ausführungen sind unverständlich, ein persönlicher Kontakt zur Klärung ihres Begehrens hat nicht hergestellt werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Wartezeitauskunft vom 16.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine korrekte Wartezeitauskunft mit der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat das zu Recht als Klage aufgefasste Begehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin sich gegen die erteilte Wartezeitauskunft wendet, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass eine insoweit ggf. erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist, weil es sich bei dieser Wartezeitauskunft um keinen Verwaltungsakt handelt, eine Anfechtungsklage aber nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden kann. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin - unabhängig von einer Anfechtungsklage - die Korrektur der Wartezeitauskunft als schlichtes Verwaltungshandeln begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig.
Zwar sieht das SGG in § 54 Abs. 5 die sog. echte Leistungsklage vor, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Indessen gelten auch hier die normalen Prozessvoraussetzungen, insbesondere bedarf es in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG der Klagebefugnis (s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 41a m.w.N.) und des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.
Hier fehlt die Klagebefugnis. Hierzu müsste die Klägerin - § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG - behaupten (können), durch die Wartezeitauskunft in Rechten verletzt zu sein. Rechtsgrundlage der erteilten Auskunft ist § 109 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach erhalten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Renteninformation und eine Rentenauskunft. Die Rentenauskunft hat insbesondere eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten zu enthalten (Abs. 3 Nr. 1). Mit der erteilten Wartezeitauskunft erfüllte die Beklagte diesen Anspruch gerade. Die Klägerin kann deshalb nicht behaupten, die Beklagte hätte ihren Auskunftsanspruch verletzt, eben weil dieser Anspruch erfüllt ist.
Soweit die Klägerin vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Korrektur der Wartezeitauskunft und die Aufnahme der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 in die Auskunft begehrt, vermittelt § 109 SGB VI keinen derartigen Anspruch. Die Auskunft erstreckt sich nur auf die "gespeicherten" Daten. Einen Anspruch auf Speicherung weiterer Daten, über die dann Auskunft erteilt werden könnte, enthält er nicht.
Rechtsgrundlage für eine "Anerkennung" rentenrechtlicher Zeiten außerhalb des eigentlichen Verfahrens zur Bewilligung einer Rente ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Diese Vorschrift ermöglicht die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, allerdings - so die Regelung ausdrücklich - durch Bescheid. Damit kann die Klägerin von vornherein eine Verletzung eines eventuellen Rechts auf Feststellung der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 nicht geltend machen, weil ein derartiger Bescheid nicht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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