Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1340/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3828/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1982 geborene Klägerin absolvierte von September 1998 bis Mai 2001 eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin. Danach war sie mit mehreren Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Unternehmen beschäftigt. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem Hersteller für Hydrauliksysteme (Oktober 2002 bis September 2003) nahm sie an einem vierwöchigen Seminar im Bereich Nail Design teil (12.04.2003 bis 10.05.2003). Zuletzt war die Klägerin ab 01.11.2009 in einem Bekleidungsgeschäft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 25.03.2010 war sie durchgehend arbeitsunfähig krank.
Am 30.11.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie halte sich seit Januar 2008 aufgrund einer Sklerodermie, eines Fibromyalgie-Syndrom, eines Raynaud-Syndroms, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer Depression für außerstande, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin fest. Den Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 18.01.2011 ab mit der Begründung, sie habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Sie sei seit dem 01.04.2010 befristet voll erwerbsgemindert. Allerdings enthalte ihr Versicherungskonto innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nur 24 Monate Pflichtbeiträge. Zwar sei gemäß § 43 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 53 SGB VI die Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträge nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten sei. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, Erwerbsminderung sei bereits deutlich vor dem 01.04.2010 eingetreten. Zeichen ihrer Erkrankung hätten bereits in den Jahren 2005 bis 2007 vorgelegen. Außerdem seien bislang Ersatz- und Ausfallzeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Von April bis Mai 2003 habe sie eine Ausbildung zur Nageldesignerin absolviert.
Den Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 zurück. Schwere Symptome der im Dezember 2007 erstmals diagnostizierten progressiven systemischen Sklerose hätten sich erst 2008 gezeigt. Der Leistungsfall lasse sich frühestens auf den 17.01.2008 zurückverfolgen. Allerdings habe die Klägerin in den letzten fünf Jahren davor nur 31 Monate Pflichtbeitragszeiten. Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 Abs. 2 SGB VI liege nicht vor, nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 17.01.2006 bis 16.01.2008 nicht mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Daher müsse auch nicht geprüft werden, ob es sich bei der geltend gemachten Ausbildung zur Nageldesignerin vom 12.04.2003 bis 10.05.2003 um eine Ausbildung im Sinne des § 53 SGB VI handle. Dies sei offen, nachdem die Klägerin von Dezember 2002 bis September 2003 anderweitig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie gehe davon aus, dass die den Leistungsfall auslösende Erkrankung schon in den Jahren 2005 bis 2007 so manifest gewesen sei, dass volle Erwerbsminderung vorgelegen habe. Die Schwere der Krankheit sei leider erst etwa nach ihrer Heirat im September 2006 erkannt worden.
Das SG hat zunächst Beweis erhoben durch Befragung der von der Klägerin als ihre Behandler angegebenen Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Facharzt für Innere Medizin (Rheumatologie) Dr. R. hat unter dem 23.10.2012 mitgeteilt, dass sich die Klägerin bei ihm erstmals im Februar 2008 vorgestellt habe, seither erfolgten regelmäßige Kontrolluntersuchungen. Die Klägerin leide an einer systemischen Sklerose mit Beteiligung der Gefäße, der Haut und der Lungen. Im Vordergrund stehe ein ausgeprägtes Raynaud-Syndrom mit Auftreten von Fingerkuppennekrosen und Lungenfibrose. Die Klägerin habe in den letzten vier Jahren häufig wegen der Fingerkuppennekrosen stationär behandelt werden müssen. Derzeit sei die Klägerin nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich auszuführen. Der zum Jahresende 2010 in den Ruhestand getretene Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. hat unter dem 02.11.2012 mitgeteilt, er habe die Klägerin vom 15.09.1996 bis 08.11.2007 behandelt, ausschließlich wegen vorübergehender Gesundheitsstörungen. Nach seiner Kenntnis des Gesundheitszustandes der Klägerin bis 08.11.2007 sei sie in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B.-M. hat unter dem 30.11.2012 mitgeteilt, die Klägerin seit 23.05.2007 zu behandeln. Erstmals am 10.01.2008 habe sie sich wegen der Symptome einer Sklerodermie vorgestellt. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen, insbesondere sei im Januar 2011 eine beginnende Lungenfibrose festgestellt worden. Die Klägerin sei praktisch seit Beginn der Krankheit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Sie habe in der Anfangszeit der Erkrankung auf eigenen Wunsch als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, habe jedoch wegen der Fingerkuppennekrose weder mit Textilien bedienen noch an der Kasse tätig sein können. Der ärztliche Direktor der A. Kliniken Prof. Dr. F. hat unter dem 17.12.2012 mitgeteilt, dass die Klägerin zwischen September 2008 und Oktober 2011 insgesamt sechs Mal stationär in der Klinik behandelt worden sei. Die Klägerin leide an einer progressiven systemischen Sklerose mit Erstmanifestation der Symptome im Dezember 2007. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, täglich wenigstens drei Stunden zu arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der sachverständigen Zeugenauskünfte sowie der von den Zeugen vorgelegten medizinischen Unterlagen wird auf Bl. 29-42, 43-50, 53-95 und 97 bis 116 der Klageakte des SG Bezug genommen.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein Gutachten bei dem Hautarzt Prof. Dr. C. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.12.2013 angegeben, die Klägerin leide an einer progredienten systemischen Sklerose mit Raynaud-Syndrom, Sklerodaktylie, Fingerkuppennekrosen in wechselhafter Ausprägung sowie einer beginnenden Lungenfibrose und Alveolitis. Sie erscheine arbeitsunfähig selbst im Hinblick auf eine Tätigkeit von unter drei Stunden täglich. Sie habe ihm als Beginn ihrer Erkrankung das Jahr 2007 mit Auftreten einer Raynaud-Symptomatik beschrieben. Sie habe sich in seiner Praxis zuletzt Ende 2009 vorgestellt und über eine deutliche Beeinträchtigung durch Kälte am damaligen Arbeitsplatz (Kassieren an einer Kasse in der Nähe der Eingangstür) berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich bereits abgezeichnet, dass die Klägerin praktisch arbeitsunfähig sei, dies werde auch durch die am 16.12.2009 von Dr. R. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt.
Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, volle Erwerbsminderung liege zumindest seit Dezember 2006 vor. Dies werde auch bestätigt durch einen Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011 über eine ambulante Vorstellung der Klägerin dort am 30.11.2011, in dem angegeben ist, seit 12/2006 sei die Diagnose einer systemischen Sklerose gestellt. Sie habe sich schon 2006 bei Dr. G. wegen Verfärbungen der Haut an beiden Oberschenkeln vorgestellt. Die Haut habe wie eine Landkarte ausgesehen. Dies sei mit Durchblutungsstörungen und dem Rauchen der Klägerin abgetan worden. Jedenfalls 2007 seien die Folgen der Erkrankung auch schon an den Fingern sichtbar gewesen. Dr. G. habe auch dies auf das Rauchen geschoben und ihr keine Therapie vorgeschlagen. Daraufhin habe sie im Dezember 2007 den Hausarzt gewechselt und sich zu Dres. B./S. in Behandlung begeben. Erst als sie sich im Dezember 2007 bei Dr. B.-M. vorgestellt habe, habe diese einen Verdacht gehegt und eine Überweisung an Prof. Dr. C. veranlasst, der dann auch die tatsächlich vorliegende Erkrankung diagnostiziert habe. Ausgehend von einem Leistungsfall im Dezember 2006 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei voll erwerbsgemindert, jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da bei ihr in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen. Diese Voraussetzungen wären zuletzt bei einem Leistungsfall im August 2007 erfüllt gewesen. Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich die im Vordergrund stehende systemische Sklerose erstmals im Dezember 2007 manifestiert, als Ulcera an den Fingerkuppen aufgetreten seien. Dies ergebe sich etwa aus den Angaben des Dr. R. vom 23.10.2012, des Professor Dr. F. vom 17.12.2012, dem Entlassbericht des S.-B.-K. vom 13.02.2010 wie auch dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011. Zwar werde in Letzterem als Diagnosezeitpunkt der systemischen Sklerose 12/2006 benannt, jedoch könne diese Angabe nicht nachvollzogen werden. Nach den Angaben der Klägerin selbst habe ihre Hausärztin Dr. B.-M. erstmals im Dezember 2007 eine entsprechende Vermutung geäußert und sie zu Professor Dr. C. überwiesen. Dieser habe dann auch die tatsächlich vorliegende Erkrankung diagnostiziert. Da nach den vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft sei, dass die Erstmanifestation, also das erstmalige Auftreten signifikanter Krankheitssymptome, im Dezember 2007 stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass sich mit der Benennung des Diagnosezeitpunkts Dezember 2006 lediglich ein Übertragungsfehler eingeschlichen habe. Anhaltspunkte für ein früheres Auftreten seien nicht ersichtlich. Dr. B.-M. benenne in ihrer Auskunft vom 30.11.2012 als Zeitpunkt, ab welchem die systemische Sklerose im Vordergrund gestanden habe und ab welchem die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, Januar 2008. Nach Aussage des früheren Hausarztes Dr. G. vom 02.11.2012 sei die Klägerin im November 2007 noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich auszuüben. Anhaltspunkte für ein Auftreten der Erkrankung, jedenfalls in einem Maße, das eine Erwerbsminderung bedingen würde, lägen vor Dezember 2007 nicht vor. Die bloße Diagnose einer Erkrankung sei auch nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer durch sie ausgelösten Erwerbsminderung. Erwerbsminderung sei erst dann festzustellen, wenn die Erkrankung zu solchen Beeinträchtigungen geführt habe, dass durch sie eine Erwerbstätigkeit nicht mehr in ausreichendem Maße möglich sei. Dabei sei auch zu beachten, dass die Klägerin noch im Zeitraum 2008/2009 versicherungspflichtig als Kassiererin beschäftigt gewesen sei. Auch Professor Dr. C. stelle in seinem Gutachten vom 20.12.2013 fest, dass sich erst Ende 2009 eine deutliche Beeinträchtigung durch Kälte am Arbeitsplatz und damit eine Arbeitsunfähigkeit abgezeichnet habe. Am 16.12.2009 sei eine entsprechende erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dr. R. erfolgt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung bereits in früheren dermatologisch behandelten Hauterscheinungen, in immer wieder auftretenden Kopfschmerzen und Depressionen manifestiert habe. Nach den vorliegenden Berichten habe die Klägerin sich Mitte 2007 in hautärztliche Behandlung begeben, da im Wasser kleine Bläschen an der Fußsohle entstanden seien. Dies sei als dyshidrotisches Ekzem im Bereich der Fußsohlen diagnostiziert worden. Weiter sei bei der Klägerin eine Allergie bezüglich eines Ekzems am Unterlid diagnostiziert worden. Dafür, dass es sich bei beiden Punkten um frühe Anzeichen der systemischen Sklerose gehandelt habe, fänden sich keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man dies unterstellen wollte, ergebe sich hieraus noch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies gelte auch im Hinblick auf die Kopfschmerzen und Depressionen. Anhaltspunkte dafür, dass diese anderweitigen Beeinträchtigungen zu einer Erwerbsminderung geführt hätten, sei nicht ersichtlich. Diesbezüglich werde auch auf die während dessen durchgeführte und vollzeitige Berufsausübung verwiesen. Als frühester Zeitpunkt für die Annahme einer Erwerbsminderung sei daher auf Dezember 2007 abzustellen. Zu dem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es liege auch kein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vor. Die allgemeine Wartezeit sei unter anderem dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert seien und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten (§ 53 Abs. 2 S. 1 1. Alt. SGB VI). Wie bereits von der Beklagten zutreffend im Widerspruchsbescheid festgestellt, könne offenbleiben, ob die Fortbildung der Klägerin zur Nageldesignerin als Ausbildung im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, da die Klägerin jedenfalls in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls nicht mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt habe.
Hiergegen richtet sich die am 08.09.2014 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, Erwerbsminderung liege mindestens seit Dezember 2006, spätestens aber seit August 2007 vor. Die Schwere ihrer Erkrankung sei zwar erst später erkannt worden, bedeutsame Symptome hätten aber schon früher vorgelegen. Bei der Angabe der Erstdiagnose 12/2006 im Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011 könne nicht von einem Übertragungsversehen ausgegangen werden. Neuere Berichte des Universitätsklinikums F. vom 25.09.2014 und der A. Kliniken B.-B. vom 12.06.2015, in denen ebenfalls eine Erstmanifestation der progressiven systemischen Sklerose im Dezember 2006 vermerkt ist, würden ihren Vortrag weiter untermauern. Auch die 2008/2009 ausgeübte Arbeitstätigkeit spreche nicht gegen eine bereits vorliegende Erwerbsminderung. Wie Prof. Dr. C. hierzu ausgeführt habe, habe sie auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet. Sie sei erstmalig mit entsprechenden Beschwerden im Dezember 2006 bei ihrem damaligen Hausarzt E. vorstellig geworden. Sie habe ganz blaue Fingerkuppen gehabt. Ihr sei lediglich geraten worden, weniger zu rauchen. In der Folge seien die Fingerkuppen aufgeplatzt. Eine Vorstellung bei der Hautärztin Dr. B. habe als Grund dafür "Frostbeulen" ergeben, eine typische Frauenkrankheit. Diese Befunde seien bereits Symptome der erst später diagnostizierten progressiven systemischen Sklerose gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Befragung des Facharztes für Innere Medizin E. und der Hautärztin Dr. B. als sachverständige Zeugen. Der Internist E. hat unter dem 13.07.2015 mitgeteilt, die Klägerin von 1999 bis 2014 behandelt zu haben. In den Jahren 2006 und 2007 habe es nur einen einzigen Kontakt gegeben, dies sei am 28.12.2007 wegen eines gastrointestinalen Infekts gewesen. Dr. B. hat unter dem 20.07.2015 über die Behandlung der Klägerin seit Februar 2006 berichtet. Im Jahr 2006 sei die Klägerin lediglich einmal im Februar vorstellig geworden wegen Haarausfall. Im Jahr 2007 habe sich die Klägerin einmal im Januar wegen Fußpilz vorgestellt, von Juni bis November 2007 an 10 Terminen wegen eines Fußekzems und am 19.12.2007 wegen kalter, blauer Fingerkuppen (Raynaud Symptomatik). Bis auf die Raynaud Symptomatik hätten sich unter entsprechender Therapie die Symptome deutlich gebessert. Wegen der Raynaud Symptomatik habe sie zur rheumatologischen Abklärung geraten, bei der dann die Sklerodermie diagnostiziert worden sei.
Im Rahmen eines von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins am 12.11.2015 hat die Klägerin auf Nachfrage angegeben, bei keiner der Kliniken, die teilweise in ihren Berichten als Datum der Erstdiagnose der Sklerose 12/2006 nennen, zu diesem Zeitpunkt bereits in Behandlung gestanden zu haben.
Die Klägerin hat angeregt, zum Beweis dafür, dass ihr Gesundheitszustand bereits im Dezember 2006 eine rentenrechtlich relevante Einschränkung bewirkt habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. August 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 30. November 2010 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 08.08.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin letztmals im August 2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt hat, der Leistungsfall der Erwerbsminderung aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Ebenfalls zutreffend hat das SG ausgeführt, dass keine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bereits im August 2007 auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken war. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass dies frühestens ab Dezember 2007 der Fall war. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin und der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren. Vielmehr stützen die im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte gerade die Annahme einer vollen Erwerbsminderung ab Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt trat erstmals im Rahmen der progressiven systemischen Sklerose eine Raynaud-Symptomatik der Finger auf, die ab Januar 2008 eine Vielzahl stationärer Behandlungen erforderlich machte, wie bereits Dr. R. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem SG angegeben hat.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung im Wesentlichen vorträgt, dass sie bereits in den Jahren 2006 und 2007 unter Symptomen der erst später diagnostizierten systemischen Sklerose gelitten habe, die spätestens seit August 2007 zur Erwerbsminderung geführt hätten, konnten die hierfür als sachverständige Zeugen benannten Ärzte E. und Dr. B. dies nicht bestätigen. Vielmehr hat der Internist E. in seiner Auskunft vom 13.07.2015 berichtet, dass die Klägerin sich bei ihm im Jahr 2006 überhaupt nicht und im Jahr 2007 lediglich einmalig im Dezember wegen eines vorübergehenden gastrointestinalen Infekts vorgestellt hat. Dr. B. hat für die Jahre 2006 und 2007 zwar über insgesamt 13 Vorstellungen der Klägerin bei ihr berichtet. Allerdings haben sich nach ihren Angaben bei den ersten zwölf Terminen (Februar 2006 wegen Haarausfall; Januar 2007 wegen Fußpilz, von Juni bis November 2007 zehnmal wegen eines Fußekzems) unter entsprechender Therapie die festgestellten Symptome jeweils deutlich gebessert. Wegen der erstmals im Dezember 2007 erfolgten Vorstellung aufgrund einer Rauynaud-Symptomatik der Hände habe sie zur rheumatologischen Abklärung geraten, bei der dann die Sklerodermie diagnostiziert worden sei. Diese Angaben bestätigen nach Auffassung des Senats aber, dass für die Erwerbsfähigkeit der Klägerin relevante Einschränkungen nicht vor Dezember 2007 eingetreten sind. Für den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die sachverständigen Zeugen unvollständige oder unzutreffende Auskünfte erteilt hätten. Ihre Angaben stimmen insoweit auch mit den Auskünften der vom SG befragten sachverständigen Zeugen, den vorliegenden medizinischen Berichten und dem Gutachten des Prof. Dr. C. überein, aus denen sich ebenfalls kein Anhalt dafür ergibt, dass eine Raynaud-Symptomatik oder anderweitige, die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigende Gesundheitsstörungen bereits vor Dezember 2007 aufgetreten wären. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG, denen er sich vollumfänglich anschließt. Auch die Klägerin selbst hat wiederholt angegeben, erstmals im Dezember 2007 eine Blau-Färbung der Hände festgestellt zu haben, so u.a. bei ihrer ersten stationären Behandlung im S.-B.-K. im Januar 2008 ausweislich des von Prof. Dr. C. unterzeichneten Entlassungsberichts vom 30.01.2008 und bei ihrer ersten Vorstellung bei Dr. R. im Februar 2008 ausweislich dessen Arztbrief vom 25.02.2008. Eine frühere Angabe solcher Symptome gegenüber ihren behandelnden Ärzten konnten auch weder Dr. G. noch Dr. B. noch Dr. B.-Metzger bestätigen.
Soweit die Klägerin einen früheren Leistungsfall als Dezember 2007 daraus ableiten möchte, dass in mehreren Berichten (Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011, Bericht des Universitätsklinikums F. vom 25.09.2014 und Bericht der A. Kliniken B.-B. vom 12.06.2015) als Zeitpunkt der Erstmanifestation/Erstdiagnose der systemischen Sklerose 12/2006 angegeben ist, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar und sieht der Senat entgegen der Anregung der Klägerin auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Insbesondere ist keine Klärung der Frage erforderlich, aus welchem Grund jeweils das Datum 12/2006 angegeben ist. Denn diese Berichte nennen zwar 12/2006 als Datum der Erstmanifestation oder Erstdiagnose der systemischen Sklerose, enthalten aber keinerlei Befunde, Feststellungen oder sonstige konkrete Erklärungen als Grundlage für dieses Datum. Denkbare Ursache wären u.a. entsprechende anamnestische Angaben der Klägerin selbst. So nennt der Bericht der A. K. vom 12.06.2015 das Datum 12/2006, demgegenüber war noch in den früheren Entlassungsberichten der A. Kliniken aus den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 als Datum der Erstmanifestation 12/2007 aufgeführt. Auch hat der ärztliche Direktor der A. Kliniken Prof. Dr. F. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 17.12.2012 gegenüber dem SG angegeben, dass sich die Symptome der Sklerose erstmals im Dezember 2007 manifestiert hätten. Die bloße Nennung eines Jahre zurückliegenden Datums für eine Erstmanifestation/Erstdiagnose in ärztlichen Berichten in Widerspruch zu alle Berichten aus dem damaligen Zeitraum bietet keinen Anhaltspunkt für den Eintritt einer Erwerbsminderung zu diesem Datum. Die Klägerin hat auf entsprechende Nachfrage im Erörterungstermin vom 12.11.2015 angegeben, bei keinem der Verfasser dieser Berichte im Dezember 2006 bereits in Behandlung gestanden zu haben. Damit lässt sich das in diesen Berichten angegeben Datum 12/2006 nicht auf eigene Feststellungen der Verfasser dieser Berichte zurückführen. Es lässt sich aber auch nicht auf Feststellungen der tatsächlichen Behandler der Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 zurückführen. Denn die von der Klägerin benannten und vom SG sowie dem Senat gehörten sachverständigen Zeugen haben allesamt mitgeteilt, dass sie bei der Klägerin in der Zeit vor Dezember 2007 weder eine entsprechende Diagnose gestellt haben, noch Symptome festgestellt haben, die man auch in Kenntnis der später gestellten Diagnose rückblickend als solche der systemischen Sklerose mit relevanter Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin einordnen könnte.
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1982 geborene Klägerin absolvierte von September 1998 bis Mai 2001 eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin. Danach war sie mit mehreren Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Unternehmen beschäftigt. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem Hersteller für Hydrauliksysteme (Oktober 2002 bis September 2003) nahm sie an einem vierwöchigen Seminar im Bereich Nail Design teil (12.04.2003 bis 10.05.2003). Zuletzt war die Klägerin ab 01.11.2009 in einem Bekleidungsgeschäft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 25.03.2010 war sie durchgehend arbeitsunfähig krank.
Am 30.11.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie halte sich seit Januar 2008 aufgrund einer Sklerodermie, eines Fibromyalgie-Syndrom, eines Raynaud-Syndroms, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer Depression für außerstande, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin fest. Den Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 18.01.2011 ab mit der Begründung, sie habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Sie sei seit dem 01.04.2010 befristet voll erwerbsgemindert. Allerdings enthalte ihr Versicherungskonto innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nur 24 Monate Pflichtbeiträge. Zwar sei gemäß § 43 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 53 SGB VI die Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträge nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten sei. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, Erwerbsminderung sei bereits deutlich vor dem 01.04.2010 eingetreten. Zeichen ihrer Erkrankung hätten bereits in den Jahren 2005 bis 2007 vorgelegen. Außerdem seien bislang Ersatz- und Ausfallzeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Von April bis Mai 2003 habe sie eine Ausbildung zur Nageldesignerin absolviert.
Den Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 zurück. Schwere Symptome der im Dezember 2007 erstmals diagnostizierten progressiven systemischen Sklerose hätten sich erst 2008 gezeigt. Der Leistungsfall lasse sich frühestens auf den 17.01.2008 zurückverfolgen. Allerdings habe die Klägerin in den letzten fünf Jahren davor nur 31 Monate Pflichtbeitragszeiten. Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 Abs. 2 SGB VI liege nicht vor, nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 17.01.2006 bis 16.01.2008 nicht mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Daher müsse auch nicht geprüft werden, ob es sich bei der geltend gemachten Ausbildung zur Nageldesignerin vom 12.04.2003 bis 10.05.2003 um eine Ausbildung im Sinne des § 53 SGB VI handle. Dies sei offen, nachdem die Klägerin von Dezember 2002 bis September 2003 anderweitig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie gehe davon aus, dass die den Leistungsfall auslösende Erkrankung schon in den Jahren 2005 bis 2007 so manifest gewesen sei, dass volle Erwerbsminderung vorgelegen habe. Die Schwere der Krankheit sei leider erst etwa nach ihrer Heirat im September 2006 erkannt worden.
Das SG hat zunächst Beweis erhoben durch Befragung der von der Klägerin als ihre Behandler angegebenen Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Facharzt für Innere Medizin (Rheumatologie) Dr. R. hat unter dem 23.10.2012 mitgeteilt, dass sich die Klägerin bei ihm erstmals im Februar 2008 vorgestellt habe, seither erfolgten regelmäßige Kontrolluntersuchungen. Die Klägerin leide an einer systemischen Sklerose mit Beteiligung der Gefäße, der Haut und der Lungen. Im Vordergrund stehe ein ausgeprägtes Raynaud-Syndrom mit Auftreten von Fingerkuppennekrosen und Lungenfibrose. Die Klägerin habe in den letzten vier Jahren häufig wegen der Fingerkuppennekrosen stationär behandelt werden müssen. Derzeit sei die Klägerin nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich auszuführen. Der zum Jahresende 2010 in den Ruhestand getretene Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. hat unter dem 02.11.2012 mitgeteilt, er habe die Klägerin vom 15.09.1996 bis 08.11.2007 behandelt, ausschließlich wegen vorübergehender Gesundheitsstörungen. Nach seiner Kenntnis des Gesundheitszustandes der Klägerin bis 08.11.2007 sei sie in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B.-M. hat unter dem 30.11.2012 mitgeteilt, die Klägerin seit 23.05.2007 zu behandeln. Erstmals am 10.01.2008 habe sie sich wegen der Symptome einer Sklerodermie vorgestellt. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen, insbesondere sei im Januar 2011 eine beginnende Lungenfibrose festgestellt worden. Die Klägerin sei praktisch seit Beginn der Krankheit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Sie habe in der Anfangszeit der Erkrankung auf eigenen Wunsch als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, habe jedoch wegen der Fingerkuppennekrose weder mit Textilien bedienen noch an der Kasse tätig sein können. Der ärztliche Direktor der A. Kliniken Prof. Dr. F. hat unter dem 17.12.2012 mitgeteilt, dass die Klägerin zwischen September 2008 und Oktober 2011 insgesamt sechs Mal stationär in der Klinik behandelt worden sei. Die Klägerin leide an einer progressiven systemischen Sklerose mit Erstmanifestation der Symptome im Dezember 2007. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, täglich wenigstens drei Stunden zu arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der sachverständigen Zeugenauskünfte sowie der von den Zeugen vorgelegten medizinischen Unterlagen wird auf Bl. 29-42, 43-50, 53-95 und 97 bis 116 der Klageakte des SG Bezug genommen.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein Gutachten bei dem Hautarzt Prof. Dr. C. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.12.2013 angegeben, die Klägerin leide an einer progredienten systemischen Sklerose mit Raynaud-Syndrom, Sklerodaktylie, Fingerkuppennekrosen in wechselhafter Ausprägung sowie einer beginnenden Lungenfibrose und Alveolitis. Sie erscheine arbeitsunfähig selbst im Hinblick auf eine Tätigkeit von unter drei Stunden täglich. Sie habe ihm als Beginn ihrer Erkrankung das Jahr 2007 mit Auftreten einer Raynaud-Symptomatik beschrieben. Sie habe sich in seiner Praxis zuletzt Ende 2009 vorgestellt und über eine deutliche Beeinträchtigung durch Kälte am damaligen Arbeitsplatz (Kassieren an einer Kasse in der Nähe der Eingangstür) berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich bereits abgezeichnet, dass die Klägerin praktisch arbeitsunfähig sei, dies werde auch durch die am 16.12.2009 von Dr. R. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt.
Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, volle Erwerbsminderung liege zumindest seit Dezember 2006 vor. Dies werde auch bestätigt durch einen Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011 über eine ambulante Vorstellung der Klägerin dort am 30.11.2011, in dem angegeben ist, seit 12/2006 sei die Diagnose einer systemischen Sklerose gestellt. Sie habe sich schon 2006 bei Dr. G. wegen Verfärbungen der Haut an beiden Oberschenkeln vorgestellt. Die Haut habe wie eine Landkarte ausgesehen. Dies sei mit Durchblutungsstörungen und dem Rauchen der Klägerin abgetan worden. Jedenfalls 2007 seien die Folgen der Erkrankung auch schon an den Fingern sichtbar gewesen. Dr. G. habe auch dies auf das Rauchen geschoben und ihr keine Therapie vorgeschlagen. Daraufhin habe sie im Dezember 2007 den Hausarzt gewechselt und sich zu Dres. B./S. in Behandlung begeben. Erst als sie sich im Dezember 2007 bei Dr. B.-M. vorgestellt habe, habe diese einen Verdacht gehegt und eine Überweisung an Prof. Dr. C. veranlasst, der dann auch die tatsächlich vorliegende Erkrankung diagnostiziert habe. Ausgehend von einem Leistungsfall im Dezember 2006 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei voll erwerbsgemindert, jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da bei ihr in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen. Diese Voraussetzungen wären zuletzt bei einem Leistungsfall im August 2007 erfüllt gewesen. Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich die im Vordergrund stehende systemische Sklerose erstmals im Dezember 2007 manifestiert, als Ulcera an den Fingerkuppen aufgetreten seien. Dies ergebe sich etwa aus den Angaben des Dr. R. vom 23.10.2012, des Professor Dr. F. vom 17.12.2012, dem Entlassbericht des S.-B.-K. vom 13.02.2010 wie auch dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011. Zwar werde in Letzterem als Diagnosezeitpunkt der systemischen Sklerose 12/2006 benannt, jedoch könne diese Angabe nicht nachvollzogen werden. Nach den Angaben der Klägerin selbst habe ihre Hausärztin Dr. B.-M. erstmals im Dezember 2007 eine entsprechende Vermutung geäußert und sie zu Professor Dr. C. überwiesen. Dieser habe dann auch die tatsächlich vorliegende Erkrankung diagnostiziert. Da nach den vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft sei, dass die Erstmanifestation, also das erstmalige Auftreten signifikanter Krankheitssymptome, im Dezember 2007 stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass sich mit der Benennung des Diagnosezeitpunkts Dezember 2006 lediglich ein Übertragungsfehler eingeschlichen habe. Anhaltspunkte für ein früheres Auftreten seien nicht ersichtlich. Dr. B.-M. benenne in ihrer Auskunft vom 30.11.2012 als Zeitpunkt, ab welchem die systemische Sklerose im Vordergrund gestanden habe und ab welchem die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, Januar 2008. Nach Aussage des früheren Hausarztes Dr. G. vom 02.11.2012 sei die Klägerin im November 2007 noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich auszuüben. Anhaltspunkte für ein Auftreten der Erkrankung, jedenfalls in einem Maße, das eine Erwerbsminderung bedingen würde, lägen vor Dezember 2007 nicht vor. Die bloße Diagnose einer Erkrankung sei auch nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer durch sie ausgelösten Erwerbsminderung. Erwerbsminderung sei erst dann festzustellen, wenn die Erkrankung zu solchen Beeinträchtigungen geführt habe, dass durch sie eine Erwerbstätigkeit nicht mehr in ausreichendem Maße möglich sei. Dabei sei auch zu beachten, dass die Klägerin noch im Zeitraum 2008/2009 versicherungspflichtig als Kassiererin beschäftigt gewesen sei. Auch Professor Dr. C. stelle in seinem Gutachten vom 20.12.2013 fest, dass sich erst Ende 2009 eine deutliche Beeinträchtigung durch Kälte am Arbeitsplatz und damit eine Arbeitsunfähigkeit abgezeichnet habe. Am 16.12.2009 sei eine entsprechende erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dr. R. erfolgt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung bereits in früheren dermatologisch behandelten Hauterscheinungen, in immer wieder auftretenden Kopfschmerzen und Depressionen manifestiert habe. Nach den vorliegenden Berichten habe die Klägerin sich Mitte 2007 in hautärztliche Behandlung begeben, da im Wasser kleine Bläschen an der Fußsohle entstanden seien. Dies sei als dyshidrotisches Ekzem im Bereich der Fußsohlen diagnostiziert worden. Weiter sei bei der Klägerin eine Allergie bezüglich eines Ekzems am Unterlid diagnostiziert worden. Dafür, dass es sich bei beiden Punkten um frühe Anzeichen der systemischen Sklerose gehandelt habe, fänden sich keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man dies unterstellen wollte, ergebe sich hieraus noch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies gelte auch im Hinblick auf die Kopfschmerzen und Depressionen. Anhaltspunkte dafür, dass diese anderweitigen Beeinträchtigungen zu einer Erwerbsminderung geführt hätten, sei nicht ersichtlich. Diesbezüglich werde auch auf die während dessen durchgeführte und vollzeitige Berufsausübung verwiesen. Als frühester Zeitpunkt für die Annahme einer Erwerbsminderung sei daher auf Dezember 2007 abzustellen. Zu dem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es liege auch kein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vor. Die allgemeine Wartezeit sei unter anderem dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert seien und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten (§ 53 Abs. 2 S. 1 1. Alt. SGB VI). Wie bereits von der Beklagten zutreffend im Widerspruchsbescheid festgestellt, könne offenbleiben, ob die Fortbildung der Klägerin zur Nageldesignerin als Ausbildung im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, da die Klägerin jedenfalls in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls nicht mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt habe.
Hiergegen richtet sich die am 08.09.2014 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, Erwerbsminderung liege mindestens seit Dezember 2006, spätestens aber seit August 2007 vor. Die Schwere ihrer Erkrankung sei zwar erst später erkannt worden, bedeutsame Symptome hätten aber schon früher vorgelegen. Bei der Angabe der Erstdiagnose 12/2006 im Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011 könne nicht von einem Übertragungsversehen ausgegangen werden. Neuere Berichte des Universitätsklinikums F. vom 25.09.2014 und der A. Kliniken B.-B. vom 12.06.2015, in denen ebenfalls eine Erstmanifestation der progressiven systemischen Sklerose im Dezember 2006 vermerkt ist, würden ihren Vortrag weiter untermauern. Auch die 2008/2009 ausgeübte Arbeitstätigkeit spreche nicht gegen eine bereits vorliegende Erwerbsminderung. Wie Prof. Dr. C. hierzu ausgeführt habe, habe sie auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet. Sie sei erstmalig mit entsprechenden Beschwerden im Dezember 2006 bei ihrem damaligen Hausarzt E. vorstellig geworden. Sie habe ganz blaue Fingerkuppen gehabt. Ihr sei lediglich geraten worden, weniger zu rauchen. In der Folge seien die Fingerkuppen aufgeplatzt. Eine Vorstellung bei der Hautärztin Dr. B. habe als Grund dafür "Frostbeulen" ergeben, eine typische Frauenkrankheit. Diese Befunde seien bereits Symptome der erst später diagnostizierten progressiven systemischen Sklerose gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Befragung des Facharztes für Innere Medizin E. und der Hautärztin Dr. B. als sachverständige Zeugen. Der Internist E. hat unter dem 13.07.2015 mitgeteilt, die Klägerin von 1999 bis 2014 behandelt zu haben. In den Jahren 2006 und 2007 habe es nur einen einzigen Kontakt gegeben, dies sei am 28.12.2007 wegen eines gastrointestinalen Infekts gewesen. Dr. B. hat unter dem 20.07.2015 über die Behandlung der Klägerin seit Februar 2006 berichtet. Im Jahr 2006 sei die Klägerin lediglich einmal im Februar vorstellig geworden wegen Haarausfall. Im Jahr 2007 habe sich die Klägerin einmal im Januar wegen Fußpilz vorgestellt, von Juni bis November 2007 an 10 Terminen wegen eines Fußekzems und am 19.12.2007 wegen kalter, blauer Fingerkuppen (Raynaud Symptomatik). Bis auf die Raynaud Symptomatik hätten sich unter entsprechender Therapie die Symptome deutlich gebessert. Wegen der Raynaud Symptomatik habe sie zur rheumatologischen Abklärung geraten, bei der dann die Sklerodermie diagnostiziert worden sei.
Im Rahmen eines von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins am 12.11.2015 hat die Klägerin auf Nachfrage angegeben, bei keiner der Kliniken, die teilweise in ihren Berichten als Datum der Erstdiagnose der Sklerose 12/2006 nennen, zu diesem Zeitpunkt bereits in Behandlung gestanden zu haben.
Die Klägerin hat angeregt, zum Beweis dafür, dass ihr Gesundheitszustand bereits im Dezember 2006 eine rentenrechtlich relevante Einschränkung bewirkt habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. August 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 30. November 2010 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 08.08.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin letztmals im August 2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt hat, der Leistungsfall der Erwerbsminderung aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Ebenfalls zutreffend hat das SG ausgeführt, dass keine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bereits im August 2007 auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken war. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass dies frühestens ab Dezember 2007 der Fall war. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin und der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren. Vielmehr stützen die im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte gerade die Annahme einer vollen Erwerbsminderung ab Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt trat erstmals im Rahmen der progressiven systemischen Sklerose eine Raynaud-Symptomatik der Finger auf, die ab Januar 2008 eine Vielzahl stationärer Behandlungen erforderlich machte, wie bereits Dr. R. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem SG angegeben hat.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung im Wesentlichen vorträgt, dass sie bereits in den Jahren 2006 und 2007 unter Symptomen der erst später diagnostizierten systemischen Sklerose gelitten habe, die spätestens seit August 2007 zur Erwerbsminderung geführt hätten, konnten die hierfür als sachverständige Zeugen benannten Ärzte E. und Dr. B. dies nicht bestätigen. Vielmehr hat der Internist E. in seiner Auskunft vom 13.07.2015 berichtet, dass die Klägerin sich bei ihm im Jahr 2006 überhaupt nicht und im Jahr 2007 lediglich einmalig im Dezember wegen eines vorübergehenden gastrointestinalen Infekts vorgestellt hat. Dr. B. hat für die Jahre 2006 und 2007 zwar über insgesamt 13 Vorstellungen der Klägerin bei ihr berichtet. Allerdings haben sich nach ihren Angaben bei den ersten zwölf Terminen (Februar 2006 wegen Haarausfall; Januar 2007 wegen Fußpilz, von Juni bis November 2007 zehnmal wegen eines Fußekzems) unter entsprechender Therapie die festgestellten Symptome jeweils deutlich gebessert. Wegen der erstmals im Dezember 2007 erfolgten Vorstellung aufgrund einer Rauynaud-Symptomatik der Hände habe sie zur rheumatologischen Abklärung geraten, bei der dann die Sklerodermie diagnostiziert worden sei. Diese Angaben bestätigen nach Auffassung des Senats aber, dass für die Erwerbsfähigkeit der Klägerin relevante Einschränkungen nicht vor Dezember 2007 eingetreten sind. Für den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die sachverständigen Zeugen unvollständige oder unzutreffende Auskünfte erteilt hätten. Ihre Angaben stimmen insoweit auch mit den Auskünften der vom SG befragten sachverständigen Zeugen, den vorliegenden medizinischen Berichten und dem Gutachten des Prof. Dr. C. überein, aus denen sich ebenfalls kein Anhalt dafür ergibt, dass eine Raynaud-Symptomatik oder anderweitige, die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigende Gesundheitsstörungen bereits vor Dezember 2007 aufgetreten wären. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG, denen er sich vollumfänglich anschließt. Auch die Klägerin selbst hat wiederholt angegeben, erstmals im Dezember 2007 eine Blau-Färbung der Hände festgestellt zu haben, so u.a. bei ihrer ersten stationären Behandlung im S.-B.-K. im Januar 2008 ausweislich des von Prof. Dr. C. unterzeichneten Entlassungsberichts vom 30.01.2008 und bei ihrer ersten Vorstellung bei Dr. R. im Februar 2008 ausweislich dessen Arztbrief vom 25.02.2008. Eine frühere Angabe solcher Symptome gegenüber ihren behandelnden Ärzten konnten auch weder Dr. G. noch Dr. B. noch Dr. B.-Metzger bestätigen.
Soweit die Klägerin einen früheren Leistungsfall als Dezember 2007 daraus ableiten möchte, dass in mehreren Berichten (Bericht des Universitätsklinikums H. vom 01.12.2011, Bericht des Universitätsklinikums F. vom 25.09.2014 und Bericht der A. Kliniken B.-B. vom 12.06.2015) als Zeitpunkt der Erstmanifestation/Erstdiagnose der systemischen Sklerose 12/2006 angegeben ist, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar und sieht der Senat entgegen der Anregung der Klägerin auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Insbesondere ist keine Klärung der Frage erforderlich, aus welchem Grund jeweils das Datum 12/2006 angegeben ist. Denn diese Berichte nennen zwar 12/2006 als Datum der Erstmanifestation oder Erstdiagnose der systemischen Sklerose, enthalten aber keinerlei Befunde, Feststellungen oder sonstige konkrete Erklärungen als Grundlage für dieses Datum. Denkbare Ursache wären u.a. entsprechende anamnestische Angaben der Klägerin selbst. So nennt der Bericht der A. K. vom 12.06.2015 das Datum 12/2006, demgegenüber war noch in den früheren Entlassungsberichten der A. Kliniken aus den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 als Datum der Erstmanifestation 12/2007 aufgeführt. Auch hat der ärztliche Direktor der A. Kliniken Prof. Dr. F. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 17.12.2012 gegenüber dem SG angegeben, dass sich die Symptome der Sklerose erstmals im Dezember 2007 manifestiert hätten. Die bloße Nennung eines Jahre zurückliegenden Datums für eine Erstmanifestation/Erstdiagnose in ärztlichen Berichten in Widerspruch zu alle Berichten aus dem damaligen Zeitraum bietet keinen Anhaltspunkt für den Eintritt einer Erwerbsminderung zu diesem Datum. Die Klägerin hat auf entsprechende Nachfrage im Erörterungstermin vom 12.11.2015 angegeben, bei keinem der Verfasser dieser Berichte im Dezember 2006 bereits in Behandlung gestanden zu haben. Damit lässt sich das in diesen Berichten angegeben Datum 12/2006 nicht auf eigene Feststellungen der Verfasser dieser Berichte zurückführen. Es lässt sich aber auch nicht auf Feststellungen der tatsächlichen Behandler der Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 zurückführen. Denn die von der Klägerin benannten und vom SG sowie dem Senat gehörten sachverständigen Zeugen haben allesamt mitgeteilt, dass sie bei der Klägerin in der Zeit vor Dezember 2007 weder eine entsprechende Diagnose gestellt haben, noch Symptome festgestellt haben, die man auch in Kenntnis der später gestellten Diagnose rückblickend als solche der systemischen Sklerose mit relevanter Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin einordnen könnte.
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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