Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 557/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2986/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von 960 EUR als Nachzahlung für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Monate Juni 2010 bis Januar 2013.
Die Beklagte gewährte der 1962 geborenen Klägerin aufgrund eines Vergleichs im Berufungsverfahren L 7 R 1969/11 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgrund eines Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 18.05.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.06.2010. Mit Bescheid vom 18.12.2012 führte die Beklagte den Vergleich aus. Sie stellte im Bescheid fest, dass ab 01.02.2013 eine monatliche Rente von 89,33 EUR gewährt werde. Für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.01.2013 betrage die Nachzahlung 2.804,51 EUR. Diese Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst seien noch Ansprüche anderer Stellen zu klären. Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet.
Am 10.01.2013 teilte das Jobcenter M. der Beklagten mit, dass der Klägerin bis Januar 2013 Leistungen nach dem SGB II bezahlt worden seien. Das Jobcenter machte bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch sowie den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, insgesamt 15.323,30 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 11.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die einbehaltene Rentennachzahlung für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.01.2013 insgesamt 2.804,51 EUR betragen habe und davon zur Erfüllung des Erstattungsanspruches für denselben Zeitraum an das Jobcenter M. 2.709,08 EUR überwiesen worden seien. Der Rentennachzahlungsbetrag betrage daher 95,43 EUR. Dieser wurde auf das Konto der Klägerin überwiesen. Gegen das Schreiben vom 11.02.2013 machte die Klägerin keine Einwände geltend.
Am 24.02.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Zahlung von weiteren 960 EUR für die Monate Juni 2010 bis Januar 2013 aus der Rentennachzahlung gefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Jobcenter keinen Erstattungsanspruch in voller Höhe der Nachzahlung gehabt habe. Die Rente sei monatlich unter Abzug der Versicherungspauschale iHv 30 EUR monatlich auf die Leistungen nach SGB II anzurechnen. Diese Versicherungspauschale hätte für 32 Monate (960 EUR) abgesetzt und der Klägerin ausgezahlt werden müssen. Die Beklagte hätte den Erstattungsanspruch des Jobcenters prüfen und erkennen müssen, dass dieser iHv 960 EUR unberechtigt gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erhobene Leistungsklage zulässig aber unbegründet sei. Die Klägerin habe von der Beklagten alles erhalten, was ihr die Beklagte per Bescheid gewährt habe. Beim Schreiben vom 11.02.2013 handle es sich um einen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt, der den endgültigen Rentennachzahlungsbetrag festgesetzt hat. Dieser Bescheid sei von der Klägerin nicht angefochten worden und deshalb bestandskräftig. Mit dem Bescheid vom 11.02.2013 sei mithin bestandskräftig festgestellt, dass der Rentennachzahlungsbetrag aufgrund der Erfüllung der Erstattungsforderung des Jobcenters M. nur mehr 95,43 EUR betrage. Diese Summe habe die Beklagte ausgezahlt, so dass die Klägerin aus den Bescheiden keine weiteren Leistungen von der Beklagten fordern könne. Im Übrigen habe der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rentengewährung auch überhaupt kein Anspruch auf Leistungen am SGB II mehr zugestanden, weil solche Leistungen Erwerbsfähigkeit voraussetzen würden.
Gegen den der Klägerbevollmächtigten am 17.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 17.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Erstattungsanspruch des Jobcenters zu hoch bemessen gewesen sei. Die Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente sei monatlich rückwirkend anzurechnen und hierbei sei die Versicherungspauschale iHv 30 EUR monatlich von dem Einkommen abzuziehen. Sie habe eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann gebildet. Da dieser Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, sei sie in den Leistungsbescheid mit aufzunehmen. Dann müsse der Regelbedarf für den Lebensunterhalt als Sozialleistung gewährt werden. Im Rahmen der Bedarfsberechnung sei dann die Rente anzurechnen und die Versicherungspauschale (30 EUR) zu berücksichtigen. Diese Bereinigung habe die Beklagte unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 960 EUR für die Monate Juni 2010 bis Januar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 11.02.2013 nur um ein informatorisches Schreiben und nicht um einen Verwaltungsakt handle. Zudem sei mit Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II rückwirkend voll entfallen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogene Akte L 7 R 1969/11 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Leistungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die erhobene Leistungsklage ist die zulässige Klageart, da die Klägerin eine weitere Zahlung aus der mit Bescheid vom 18.12.2012 gewährten Rente fordert. Mit diesem Bescheid gewährte die Beklagte ab 01.06.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Als Zahlbetrag ergaben sich ab 01.02.2013 monatlich 89,33 EUR. Für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.01.2013 betrug der Nachzahlungsbetrag 2.804,51 EUR. Dies entnimmt der Senat der Verwaltungsakte und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem Schreiben vom 11.02.2013, mit dem der Klägerin die Abrechnung des Rentennachzahlungsbetrag es mitgeteilt worden ist, um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handelt. Denn der Anspruch auf die Rentennachzahlung ist jedenfalls vollständig erfüllt. Vom gesamten Rentennachzahlungsbetrag i.H.v. 2804,51 EUR wurden 95,43 EUR an die Klägerin überwiesen. Insoweit ist Erfüllung durch Zahlung eingetreten.
Der Restbetrag gilt gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Im vorliegenden Fall besteht ein Erstattungsanspruch des Jobcenters Mannheim gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs 1 SGB X. Das Jobcenter hat diesen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 10.01.2013 auch rechtzeitig bei der Beklagten geltend gemacht.
§ 104 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X lauten wie folgt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, stand der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rentengewährung überhaupt kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr zu. Denn nach § 7 SGB II kann Leistungen nur erhalten, wer erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Klägerin erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Damit steht auch fest, dass die volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen gewährt wurde und die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist. Die ergibt sich für den Senat auch aus den medizinischen Unterlagen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 R 1969/11, die letztlich Grundlage für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich und die Gewährung der Rente waren.
Es war deshalb auch nicht die Erwerbsminderungsrente rückwirkend auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II anzurechnen. Vielmehr entfiel der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II rückwirkend in vollem Umfang.
Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs findet keine Vergleichsberechnung statt, wie die Klägerin meint. Vielmehr führt die Regelung von § 107 Abs. 1 SGB X iVm mit den gesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen dazu, dass ein Leistungsberechtigter, wie hier die Klägerin, ihre zu Unrecht erhaltene Leistung komplett behalten darf, jedoch der Anspruch auf die vorrangige Leistung als erfüllt gilt. Insoweit wird eine Doppelleistung ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von 960 EUR als Nachzahlung für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Monate Juni 2010 bis Januar 2013.
Die Beklagte gewährte der 1962 geborenen Klägerin aufgrund eines Vergleichs im Berufungsverfahren L 7 R 1969/11 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgrund eines Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 18.05.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.06.2010. Mit Bescheid vom 18.12.2012 führte die Beklagte den Vergleich aus. Sie stellte im Bescheid fest, dass ab 01.02.2013 eine monatliche Rente von 89,33 EUR gewährt werde. Für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.01.2013 betrage die Nachzahlung 2.804,51 EUR. Diese Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst seien noch Ansprüche anderer Stellen zu klären. Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet.
Am 10.01.2013 teilte das Jobcenter M. der Beklagten mit, dass der Klägerin bis Januar 2013 Leistungen nach dem SGB II bezahlt worden seien. Das Jobcenter machte bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch sowie den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, insgesamt 15.323,30 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 11.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die einbehaltene Rentennachzahlung für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.01.2013 insgesamt 2.804,51 EUR betragen habe und davon zur Erfüllung des Erstattungsanspruches für denselben Zeitraum an das Jobcenter M. 2.709,08 EUR überwiesen worden seien. Der Rentennachzahlungsbetrag betrage daher 95,43 EUR. Dieser wurde auf das Konto der Klägerin überwiesen. Gegen das Schreiben vom 11.02.2013 machte die Klägerin keine Einwände geltend.
Am 24.02.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Zahlung von weiteren 960 EUR für die Monate Juni 2010 bis Januar 2013 aus der Rentennachzahlung gefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Jobcenter keinen Erstattungsanspruch in voller Höhe der Nachzahlung gehabt habe. Die Rente sei monatlich unter Abzug der Versicherungspauschale iHv 30 EUR monatlich auf die Leistungen nach SGB II anzurechnen. Diese Versicherungspauschale hätte für 32 Monate (960 EUR) abgesetzt und der Klägerin ausgezahlt werden müssen. Die Beklagte hätte den Erstattungsanspruch des Jobcenters prüfen und erkennen müssen, dass dieser iHv 960 EUR unberechtigt gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erhobene Leistungsklage zulässig aber unbegründet sei. Die Klägerin habe von der Beklagten alles erhalten, was ihr die Beklagte per Bescheid gewährt habe. Beim Schreiben vom 11.02.2013 handle es sich um einen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt, der den endgültigen Rentennachzahlungsbetrag festgesetzt hat. Dieser Bescheid sei von der Klägerin nicht angefochten worden und deshalb bestandskräftig. Mit dem Bescheid vom 11.02.2013 sei mithin bestandskräftig festgestellt, dass der Rentennachzahlungsbetrag aufgrund der Erfüllung der Erstattungsforderung des Jobcenters M. nur mehr 95,43 EUR betrage. Diese Summe habe die Beklagte ausgezahlt, so dass die Klägerin aus den Bescheiden keine weiteren Leistungen von der Beklagten fordern könne. Im Übrigen habe der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rentengewährung auch überhaupt kein Anspruch auf Leistungen am SGB II mehr zugestanden, weil solche Leistungen Erwerbsfähigkeit voraussetzen würden.
Gegen den der Klägerbevollmächtigten am 17.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 17.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Erstattungsanspruch des Jobcenters zu hoch bemessen gewesen sei. Die Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente sei monatlich rückwirkend anzurechnen und hierbei sei die Versicherungspauschale iHv 30 EUR monatlich von dem Einkommen abzuziehen. Sie habe eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann gebildet. Da dieser Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, sei sie in den Leistungsbescheid mit aufzunehmen. Dann müsse der Regelbedarf für den Lebensunterhalt als Sozialleistung gewährt werden. Im Rahmen der Bedarfsberechnung sei dann die Rente anzurechnen und die Versicherungspauschale (30 EUR) zu berücksichtigen. Diese Bereinigung habe die Beklagte unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 960 EUR für die Monate Juni 2010 bis Januar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 11.02.2013 nur um ein informatorisches Schreiben und nicht um einen Verwaltungsakt handle. Zudem sei mit Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II rückwirkend voll entfallen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogene Akte L 7 R 1969/11 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Leistungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die erhobene Leistungsklage ist die zulässige Klageart, da die Klägerin eine weitere Zahlung aus der mit Bescheid vom 18.12.2012 gewährten Rente fordert. Mit diesem Bescheid gewährte die Beklagte ab 01.06.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Als Zahlbetrag ergaben sich ab 01.02.2013 monatlich 89,33 EUR. Für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.01.2013 betrug der Nachzahlungsbetrag 2.804,51 EUR. Dies entnimmt der Senat der Verwaltungsakte und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem Schreiben vom 11.02.2013, mit dem der Klägerin die Abrechnung des Rentennachzahlungsbetrag es mitgeteilt worden ist, um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handelt. Denn der Anspruch auf die Rentennachzahlung ist jedenfalls vollständig erfüllt. Vom gesamten Rentennachzahlungsbetrag i.H.v. 2804,51 EUR wurden 95,43 EUR an die Klägerin überwiesen. Insoweit ist Erfüllung durch Zahlung eingetreten.
Der Restbetrag gilt gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Im vorliegenden Fall besteht ein Erstattungsanspruch des Jobcenters Mannheim gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs 1 SGB X. Das Jobcenter hat diesen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 10.01.2013 auch rechtzeitig bei der Beklagten geltend gemacht.
§ 104 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X lauten wie folgt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, stand der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rentengewährung überhaupt kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr zu. Denn nach § 7 SGB II kann Leistungen nur erhalten, wer erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Klägerin erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Damit steht auch fest, dass die volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen gewährt wurde und die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist. Die ergibt sich für den Senat auch aus den medizinischen Unterlagen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 R 1969/11, die letztlich Grundlage für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich und die Gewährung der Rente waren.
Es war deshalb auch nicht die Erwerbsminderungsrente rückwirkend auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II anzurechnen. Vielmehr entfiel der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II rückwirkend in vollem Umfang.
Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs findet keine Vergleichsberechnung statt, wie die Klägerin meint. Vielmehr führt die Regelung von § 107 Abs. 1 SGB X iVm mit den gesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen dazu, dass ein Leistungsberechtigter, wie hier die Klägerin, ihre zu Unrecht erhaltene Leistung komplett behalten darf, jedoch der Anspruch auf die vorrangige Leistung als erfüllt gilt. Insoweit wird eine Doppelleistung ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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