Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 142/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3578/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das berufliche Herausheben einer 17,1 kg schweren, auf Schulterhöhe angebrachten Last aus einem Fahrzeug führt zu keiner Belastung der an dieser Kraftentfaltung beteiligten Organsysteme, die die Intensität eines vergleichbaren alltäglich vorkommenden Ereignisses übersteigt. Eine hierauf zurückgeführte Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule - bei unterstellter äußerer Einwirkung im Rechtssinne - ist nicht wesentlich kausal durch die versicherte Verrichtung verursacht.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 20.03.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1969 geborene Klägerin ist seit 1990 als Verwaltungsangestellte beim Landratsamt E. tätig. Zuletzt war sie seit dem Frühjahr 2011 in der Straßenverkehrsbehörde tätig und mit Geschwindigkeitsmessungen drei- bis viermal wöchentlich betraut. Dazu musste die 160 cm große Klägerin regelmäßig aus dem Fahrzeug unter anderem die in einer Höhe von 130 cm im Fahrzeug befestigte Laserkamera mit einem Gewicht von 17,5 kg aus dem Fahrzeug herausheben, um diese anschließend aufzubauen.
Nach der bei der Beklagten am 24.04.2012 eingegangenen Unfallanzeige des Landratsamtes E. vom 20.04.2012 war die Klägerin am 20.03.2012 zur Geschwindigkeitsmessung im Bereich W. -B. unterwegs. Beim Aufbau der Gerätschaften bzw. beim Anheben der Kamera aus dem Fahrzeug habe sie einen akuten Schmerz im Halswirbelsäulenbereich gespürt. Obwohl sie nach dem Vorfall unter Schmerzen gelitten habe, habe sie die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt bzw. die Geräte weiter aufgebaut und sei in den folgenden Tagen ihrer Arbeit weiter nachgegangen. Die Klägerin schilderte ergänzend (Schreiben vom 13.08.2012), die Geräte seien im Inneren des Wagens befestigt. Die Kamera sei in einer Höhe von 130 cm auf dem Stativ befestigt. Sie habe seitliche Tragegriffe. Zunächst müsse die Verschraubung zwischen Stativ und Kamera gelöst werden. Die Schrauben seien manchmal etwas verkeilt und man müsse rütteln, um die Kamera vom eingebauten Stativ zu heben. Man müsse die Kamera nach hinten ziehen und anheben und über sich drüber heben. Durch das Reißen nach hinten und gleichzeitig nach oben habe sie den stechenden Schmerz im Genick bekommen. Sie habe den Arbeitseinsatz aber nicht unterbrechen können, da sie immer alleine vor Ort sei, um die Messungen durchzuführen. Sie sei erst zum Arzt gegangen, als sie schon Lähmungs- und Ausfallerscheinungen am linken Arm gehabt habe.
Im Rahmen einer MRT-Untersuchung am 30.03.2012 wurde ein subligamentärer median betonter Prolaps C4/5 und eine breitbasige Bandscheibenprotrusion C5/6 mit Verdacht auf linksseitigen foraminalen Prolaps festgestellt (Bericht des Dr. I. vom 02.04.2012, Bl. 73 VA). Computertomographisch zeigten sich zudem Foramenstenosen in Höhe HWK 4/5 sowie in Höhe des Bandscheibenvorfalls HWK 5/6 linksseitig (Bericht der Neurochirurgischen U. Klinik F. vom 05.04.2012, Bl. 69 VA).
Am 04.04.2012 erfolgte die operative ventrale Diskektomie in Höhe HWK 4/5 und Höhe HWK 5/6 mit Cageimplantation in beiden Höhen (Bericht der Neurochirurgischen U. Klinik F. vom 05.04.2012, Bl. 69 VA). Eine operative Revision mit Dekompression des Spinalkanals und Implantation zweier Bandscheibenprothesen bei C 4/5 und C 5/6 fand am 15.07.2013 (Operationsberichte der Klinik R. K. , F. , vom 15.07.2013 und Entlassungsbericht vom 22.07.2013, Bl. 165, 167 VA).
Im Bericht der R. Klinik Bad K. vom 01.06.2012 (Bl. 13 VA) über die durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 27.04.2012 bis 26.05.2012 werden als Vorerkrankungen eine mittelschwere Depression sowie ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei bekannten Bandscheibenvorfällen in den Jahren 2000 und 2009 Höhe L4/5 und L3/4 mitgeteilt.
Die Beklagte zog insbesondere die Berichte des U. Klinikums F. vom 21.05.2010 (Diagnose: Aktivierte Lumboischialgie rechts bei altem NPP-LWS, Bl. 81 VA), des Dr. Sche. vom 16.06.2010 (Bl. 74 VA) und des Dr. V. vom 29.06.2000 (Diagnose: Verdacht auf BSV L4/5 rechts, Bl. 80 VA) bei.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. E. vom 18.12.2012 ein (Bl. 89 VA). Bei dem von der Klägerin geschilderten Vorgang habe es sich um einen arbeitsüblichen Bewegungsablauf gehandelt. Eine äußere Gewalteinwirkung auf die HWS sei den Schilderungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Man könne davon ausgehen, dass der Vorgang des Lösens der Kamera von dem Stativ ein alltäglicher, betriebsübliche und gewohnter Arbeitsvorgang gewesen sei, der die Qualität eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfülle. Gegen einen unfallbedingten Zusammenhang zwischen Bandscheibenvorfall und Ereignis vom 20.03.2012 sprächen auch die degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der Bandscheibe.
Mit Bescheid vom 14.01.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20.03.2012 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 29.01.2013 Widerspruch ein. Die Tätigkeit als Messbeamtin sei keine gewöhnliche und alltägliche Arbeit. Man müsse mit sehr schweren Geräten hantieren. Die Griffe der Kamera befänden sich seitlich an der unteren Kante der Kamera. Daher müsse das gesamte Gewicht der Kamera (17,5 kg) erst nach hinten gezogen, dann nach oben seitlich weggehoben werden, damit die Kamera unbeschädigt aus dem Fahrzeug herausgehoben werden könne. Die Kamera werde nicht nur über Kopf, sondern seitlich weggehoben. Dies bedeute einen ganz anderen biomechanischen Bewegungsablauf als nur über den Kopf zu heben. Zu der mobilen Anlage gehörten außer der Kamera noch 2 Akku-Koffer mit jeweils 25 kg, ein Blitz mit 10,5 kg, dass Stativ und die Befestigungsplatte mit ca. 6 kg und noch Zubehör mit ca. 3 kg. Somit seien bei jedem Arbeitsvorgang (Aufbau/Abbau) insgesamt ca. 86 kg ohne Hilfsmittel zu tragen. Dieser Vorgang werde täglich mindestens zweimal wiederholt. Nach Rücksprache mit ihrer Ärztin, den behandelnden Ärzten in der U. Klinik, dem Neurologen, dem Orthopäden und der Neurochirurgin sei davon auszugehen, dass durch diese ausgeübte Tätigkeit und dem Tragen und Heben der Geräte die Verletzung hervorgerufen worden sei. Sie sei niemals wegen Bandscheibenschäden oder ähnlichen Verletzungen im Genick in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Abnutzung der Bandscheibe im HWS-Bereich möge aus Altersgründen möglich sein, sei jedoch nicht nachzuweisen. Ein Unfallereignis liege vor. Es habe eine enorme Gewichtseinwirkung bei einer abnormalen Bewegung im Schulter- und Halswirbelsäulenbereich bestanden. Beim Herausheben der Kamera habe sie sofort diesen stechenden Schmerz gespürt. Sie legte die Stellungnahmen der Allgemeinmedizinerin Dr. Kö. vom 18.02.2013 vor.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch Dr. W. neurochirurgisch begutachten. Im Gutachten vom 08.07.2013 (Bl. 149 VA) führte der Gutachter aus, bei dem angeschuldigten Vorgang habe zwar eine erhebliche eigene Kraftanstrengung vorgelegen, um die durch die Messapparatur entfaltete Schwerkraft zu überwinden. Ein darüber hinausgehendes eigentliches dynamisches Element, das geeignet sei, eine Verletzung an der HWS auszulösen, fehle jedoch völlig. Bei dem Vorgang am 20.03.2012 handele es sich um einen Auslöser einer klinischen Manifestation einer degenerativ verursachten Erkrankung im Sinne einer nicht richtungsweisenden Begleitursache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 09.01.2014 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Die Vorschäden seien austherapiert gewesen und für die Klägerin unerheblich. In Form des Messgerätes liege eine von außen auf den Körper der Klägerin einwirkende Kraft vor, was Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfallereignisses sei.
Das Gericht ließ die Klägerin durch Dr. K. neurologisch begutachten. In dem aufgrund der Untersuchung der Klägerin am 27.05.2014 erstatteten Gutachten vom 03.06.2014 (Bl. 34 SG-Akten) führte der Gutachter aus, bei der Tätigkeit des Ein- und Ausladens der Kamera mit einem Gesamtgewicht von 17,5 kg werde zwar über die Muskulatur auch die Halswirbelsäule belastet, von biomechanischer Warte aus gesehen betreffe die Belastung aber vorwiegend die Lendenwirbelsäule. Der Vorgang am 20.03.2012 stelle einen Routinevorgang im Arbeitsleben der Klägerin dar. Ein besonderes Ereignis wie z.B. ein Abrutschen der Kamera an dem besagten Tag werde verneint. Der angeschuldigte Vorgang sei auch in der ungünstigen Körperposition nicht geeignet, ohne bestehende Vorschäden einen Bandscheibenvorfall auszulösen. Unter dem 24.08.2014 nahm der Gutachter ergänzend Stellung (Bl. 50 VA).
Mit Urteil vom 14.07.2015 hob das SG den Bescheid vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 auf und stellte fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 20.03.2012 um einen Arbeitsunfall und bei den Bandscheibenvorfällen HWK 5/6 links und HWK 4/5 um Folgen eines Arbeitsunfalles handele. Bei den nachgewiesenen Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule handele es sich lediglich um solche allenfalls altersentsprechenden Ausmaßes. Der von der Klägerin glaubhaft beschriebene Unfallhergang sei auch nicht anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen gleichzustellen. Der durch die technischen Gegebenheiten zwingend vorgegebene Bewegungsablauf beim Ausladen der Kamera sei grundlegend von dem verschieden, der beim Transport einer Getränkekiste oder vergleichbarer Gütern des täglichen Bedarfs anfalle. Kein verständiger Mensch werde eine derartige Last mit in leicht über Kopfhöhe nach vorne gestreckten Armen horizontal aus einem Laderaum herausheben und dabei zusätzlich Seitwärts- und Diagonalbewegungen mit einer gewissen Verwindung des Schulter- und Nackenbereiches vollführen. Der konkrete Unfallhergang sei mehr als ein alltagsüblicher Entladevorgang nicht lediglich mit einer axialen Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule, sondern darüber hinaus mit Scher- bzw. Rotationswirkungen, Überstreckung und Zugbelastung, insbesondere der oberen Wirbelsäulenabschnitte verbunden gewesen. Deshalb seien die dabei auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte erheblich höher und von qualitativ wesentlich anderer Art als bei einem alltäglichen Hebe- oder Tragevorgang.
Gegen das der Beklagten am 10.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.08.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei der Bewertung des Erstgerichts des Heraushebens der Kamera aus dem Auto als wegen der Kraftanstrengung/Gegenkräfte zeitlich begrenzte äußere Einwirkung werde auf die Besonderheit der Einwirkung im "Steinmetzfall" des Bundessozialgerichts hingewiesen, die darin bestehe, dass durch die winterlichen Verhältnisse der Grabstein festgefroren gewesen sei und so ein weiteres plötzlich auftretendes äußeres Ereignis eine besondere unerwartete willentlich gesteuerte Kraftanstrengung erfordert habe. Zudem hätten sich im Fall der Klägerin gerade keine hinreichenden Hinweise auf akute traumatische Verletzungen ergeben. So seien keine Einblutungen oder weitere eindeutige traumatische Verletzungsfolgen festgestellt worden. Dagegen seien gutachterlich die zu erkennenden Veränderungen als knöchern und wegen des erforderlichen langjährigen Entstehungsprozesses als nicht auf das zeitlich kurz davorliegende Ereignis rückführbar bewertet worden. Auch die Feststellung des Gutachters, dass ein alltäglicher Bewegungsablauf dem Ablauf bei der beruflichen Tätigkeit gleichzustellen sei, sei zutreffend. Im vorliegenden Fall habe kein Hergang mit außergewöhnlich starken Einwirkungen, sondern ein Routine-Arbeitsvorgang vorgelegen, der erfolgreich durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass die Haupteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule und nicht auf die geschädigte HWK abgezielt habe. Die gesundheitlichen Beschwerden seien in ihrer medizinischen Ausprägung und Schwere von den Gutachtern nicht spezifisch als traumatische Folge, sondern als Ergebnis der Degeneration eingeordnet worden. Insofern präge der Vorschaden die Verletzungsfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Freiburg vom 14.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Dr. K. zu laden und ergänzend zur Frage der Gelegenheitsursache zu hören sowie ein biomechanisches Gutachten einzuholen zur Frage der Kräfte, die durch den angeschuldigten Arbeitsvorgang auf die Halswirbelsäule einwirkten und die Einwirkung geeignet ist, die Halswirbelsäule zu schädigen.
Der erfolgte Bewegungsablauf der Klägerin am besagten Unfalltag könne keinesfalls als alltäglich bezeichnet werden. Unzutreffend sei, dass es keine Hinweise auf akute traumatische Verletzungen gegeben hätte. Zwar habe es keine Einblutung gegeben, jedoch einen ganz erheblichen Schmerz, der regelrecht in den Rücken im Halswirbelsäulenbereich der Klägerin hineingeschossen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 151 SGG) und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 ist rechtmäßig. Das von ihr angefochtene Urteil des Sozialgerichts mit der darin getroffenen Feststellung eines Arbeitsunfalls war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall lag nicht vor.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 &8722; B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Nach dem von der Klägerin geschilderten Vorgang ist der Schmerz (als Hinweis auf den Eintritt der Bandscheibenvorfälle) bei dem von ihr schon häufig ausgeführten Herausheben der Kamera aus dem Fahrzeug aufgetreten. Der Senat lässt dahinstehen, ob bei diesem Vorgang noch von einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis auszugehen ist. Die regelrechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeit ohne Hinzutreten weiterer äußerer Einflüsse, insbesondere ohne einen erheblichen Kraftaufwand, erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2010 – L 8 U 5043/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 – L 1 U 3612/08). Ob vorliegend von den Voraussetzungen zur Annahme der Einwirkung durch ein äußeres Ereignis (vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R, juris, Sozialrecht 4-2700 § 8 Nr. 15 – Grabsteinurteil) auszugehen ist, mag offenbleiben.
Auch dann, wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, das Herausheben der Kamera habe als von außen wirkendes Ereignis einen Gesundheitsschaden hervorgerufen, liegt zur Überzeugung des Senats ein Arbeitsunfall nicht vor, denn das unterstellte Unfallereignis war nicht wesentlich kausal für die geltend gemachte Gesundheitsstörung.
Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 &8722; B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 &8722; B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils Rn. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs – der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität – genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen sind zur vollen Überzeugung des Senats bei der Klägerin degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule nachgewiesen. Der Gutachter Dr. K. hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass die in der Computertomographie der Halswirbelsäule vom 03.04.2012 erkennbaren Veränderungen nämlich Retrospondylosen und spangenartige Verkalkungen an der Deckplatte des 6. Halswirbelkörpers, auf degenerative Veränderungen schließen lassen, die nicht erst durch das unterstellte Unfallereignis vom 20.03.2012 eingetreten sein können, weil sie knöchern sind und derartige knöcherne Veränderungen mehrere Jahre zur Entstehung benötigen. Auch der von der Beklagten im Widerspruchsverfahren gehörte Gutachter Dr. W. hat ebenso ausgeführt, dass bei der Klägerin sich intraoperativ spondylophytäre Anbauten an den Wirbelkörpern als knöcherne Reaktionen gezeigt hätten, die auf die Abnutzung der Bandscheiben und somit ein degeneratives Geschehen hinweisen. Des Weiteren bestehen nach dem Bericht des Dr. Sche. degenerative Veränderungen im Bereich L5/S1, was der Gutachter Dr. K. hervorgehoben hat und was das Bestehen degenerativer Veränderungen im Sinne von Vorschäden an der gesamten Wirbelsäule bekräftigt.
Die Vorschädigung der Halswirbelsäule und die – unterstellte – Unfalleinwirkung waren (Mit-)Ursachen der Bandscheibenvorfälle im Sinne einer conditio sine qua non. Zwar folgt dies nicht bereits daraus, dass das Herausheben der Kamera allein nicht geeignet war, ohne bestehende Vorschäden einen Bandscheibenvorfall auszulösen, so Dr. K. (Seite 11 seines Gutachtens vom 20.05.2014). Dass der Hebevorgang einen Bandscheibenvorfall an einer gesunden Wirbelsäule nicht hätte hervorrufen können, ist nicht entscheidend.
Der Senat geht jedoch aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Dr. K. in wertender Betrachtung davon aus, dass die Vorschädigung der Wirbelsäule der Klägerin allein wesentliche Ursache für die Bandscheibenvorfälle war, weil diese auch jederzeit bei einer Alltagsbelastung zu annähernd dem gleichen Zeitpunkt hätte auftreten können.
Der Senat muss hierbei nicht entscheiden, ob die diagnostizierten Bandscheibenvorfälle bei C 4/5 und C 5/6 bereits klinisch stumm vorbestehend waren, wovon Dr. W. wohl ausgeht, oder bei dem geltend gemachten Ereignis entstanden sind. Die Entstehung der hieraus resultierenden Gesundheitsstörung ist in beiden Sachverhaltsvarianten nicht wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht.
Zwar ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Befunden kein konkreter Hinweis auf das konkrete Ausmaß der degenerativen Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule. Aber Art und Intensität der unfallbedingten Einwirkung lässt im Einzelfall nach dem medizinischen Erfahrungswissen eine hinreichende Umschreibung des Ausmaßes des zu beurteilenden Vorschadens zu. War die Unfalleinwirkung selbst ihrer Ausprägung und Art nach nicht besonders und unersetzlich, sondern erreichte nur die Intensität eines alltäglich vorkommenden Ereignisses, ist mit gutem Recht anzunehmen, dass die degenerative Vorschädigung in ihrer Ausprägung bereits so leicht ansprechbar war, dass eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Degeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache vorlag (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11 und vom 16.04.2010 – L 8 U 5043/09, beide veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Die konkrete Beanspruchung der Halswirbelsäule der Klägerin überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung, wie sie beim Anheben/Tragen mittelschwerer Gegenstände bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf an den unterschiedlichsten Orten auch auftreten kann. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11, NZS 2011, 712, juris, sozialgerichtsbarkeit.de; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 – L 1 U 2511/07, veröffentlicht in juris). Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 – L 8 U 884/11, juris, sozialgerichtsbarkeit.de). Der Gutachter Dr. W. hat ausgeführt, dass klinische Erstmanifestationen oder klinische Verschlechterungen vorbestehender degenerativer Erkrankungen des Achsenorgans Wirbelsäule häufig mit kurzfristigen, intensiven Kraftanstrengungen zusammenfallen, weshalb jede vergleichbare Alltagsbelastung den eingetretenen Bandscheibenschaden zur gleichen Zeit hätte verursachen können. Insbesondere der Gutachter Dr. K. hat überzeugend dargelegt, dass das Heben der Kamera eine Tätigkeit ist, die auch in anderer Form im Alltag auftreten kann, weshalb sie mit dem Heben einer gefüllten Getränkekiste vergleichbar ist, was einer Tätigkeit entspricht, die auch im Alltag verbreitet durchgeführt wird. Das Gewicht eines Sprudelkastens mit Glasflaschen entspricht nach den Ermittlungen des SG mit 17,1 kg fast vollständig dem der Kamera mit 17,5 kg, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Senat kann auch dies als Tatsache feststellen. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen das Heben und Tragen von Lastgewichten geringen bis mittleren Gewichts wie beispielsweise das Heben und Tragen von Getränkekisten oder von Einkäufen wie auch das Hantieren mit gut gefüllten Einkaufswagen als eine solche Alltagsbelastung beurteilt (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 a.a.O., siehe auch Urteile vom 23.10.2015 – L 8 U 1345/14, vom 21.08.2015 – L 8 U 5058/14 und Beschluss vom 28.07.2015 – L 8 U 2573/13, unveröffentlicht). Gegen die Annahme einer Alltagsbelastung spricht dabei – entgegen den Ausführungen des SG – nicht, dass der durch die technischen Gegebenheiten vorgegebene Bewegungsablauf beim Ausladen der Kamera von dem beim Transport beispielsweise einer Getränkekiste verschieden wäre. Zum einen sind auch im Alltag Bewegungsabläufe wie beim Ausladen der Kamera nicht unüblich, beispielsweise beim Herunterheben einer Getränkekiste von einem Stapel, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Ausweislich des dem SG vorgelegten Fotos (Bl. 12 der SG-Akte) ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die auf annähernd Schulterhöhe der Klägerin im Dienstwagen angebrachte Kamera von der Klägerin eine Handhabung abverlangte, die mit der Entnahme einer Getränkekiste von einem ebenso hohen Stapel, was nach wertender Einschätzung des Senats durchaus nicht unüblich ist, nicht vergleichbar wäre. Hinsichtlich der Körperhaltung hat Dr. K. in seiner ergänzenden Äußerung vom 24.08.2014 ausgeführt, dass die Halswirbelsäule bei vielerlei Hebevorgängen nicht in lotgerechter Haltung sei. Zum anderen hat Dr. K. nachvollziehbar dargestellt, dass die Hauptlast auch bei dem von der Klägerin vollführten Hebevorgang auf die unterhalb der Schultern gelegenen Wirbelsäulensegmente, d.h. auf Brust- und Lendenwirbelsäule einwirkt. Nur durch die Beteiligung von Muskeln, die an der Halswirbelsäule ihren Ursprung haben und an den Schultern ansetzen, welche beim Heben von Gegenständen an der Stabilisierung der Schultern beteiligt sind, wird ein Teil der Belastung auf die Halswirbelsäulensegmenten 4/5 und 5/6 übertragen. Dies entspricht der Erfahrung des Senats, die er aus vergleichbaren, das Unfallversicherungsrecht betreffenden Rechtsstreitigkeiten und aus darin eingeholten Gutachten gewonnenen hat, wonach die Kraftentfaltung der Armmuskulatur allein über die nur mittelbar beteiligte cervikale und cervikobrachiale Muskulatur einen Impuls auf die Halswirbelsäule vermittelt, weshalb die Drucklast des Tragegewichts von den Armen über das Achsenskelett an die unter der Schulter gelegenen Organstrukturen weitergeleitet wird und die darüberliegende HWS hiervon weniger betroffen ist (vgl. stellvertretend Beschluss des Senats vom 28.04.2011 – L 8 U 5319/10, unveröffentlicht). Dabei wirken nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters beim Heben der Kamera aus dem PKW die gleichen Kräfte auf die Halswirbelsäule wie beispielsweise beim Anheben einer Getränkekiste vom Boden oder dem Herausheben aus dem Kofferraum eines Pkw. Die Kräfte, die danach noch auf die bei der Klägerin betroffenen Halswirbelsäulensegmenten einwirken, sind demnach gering. Es war auch keine plötzliche, unerwartete zusätzliche Belastung der Halswirbelsäule bei dem Arbeitsvorgang aufgetreten. Vor diesem Hintergrund war das Herausheben der Kamera nicht mehr als eine Gelegenheitsursache für die Erstmanifestation der Bandscheibenvorfälle, denn diese hätte jederzeit auch bei anderer Gelegenheit auftreten können, was Dr. W. in Übereinstimmung mit Dr. K. ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat.
Der Senat sah sich zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist erschöpfend aufgeklärt, weshalb sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen musste der Senat nicht nachkommen.
Eine ergänzende Anhörung von Dr. K. war nicht geboten. Zwar steht einem Beteiligten nach § 116 SGG i.V.m. §§ 402, 397 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache als dienlich erachtet. Das Gericht kann den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin laden (§ 118 SGG, § 411 Abs. 3 ZPO) oder es kann die schriftliche Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen veranlassen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen vom Beteiligten nicht formuliert werden. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. Die Sachdienlichkeit einer angekündigten Frage ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Frage im Rahmen des Beweisthemas hält und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet ist; andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BSG, Beschluss vom 19.11.2009 &8722; B 13 R 247/09 B, juris; zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2012 &8722; B 13 R 355/11, vom 25.10.2012 &8722; B 9 SB 51/12, juris). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es dabei nicht an. Es gehört zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dazu, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BSG, Beschluss vom 24.07.2012 &8722; B 2 U 100/12 B, juris).
Nach diesen Maßstäben kann die ergänzende Anhörung von Dr. K. zu dem thematisierten Fragenkomplex nicht verlangt werden, denn wie oben dargelegt hat der Sachverständige sich zur Frage der Gelegenheitsursache in seinem schriftlichen Gutachten bereits eindeutig geäußert. Inwieweit noch aufklärungsbedürftige Punkte in seinem Gutachten offengeblieben sind, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Einholung eines biomechanischen Gutachtens war nicht erforderlich, weil die unter Beweis gestellte Einwirkung auf die Halswirbelsäule als wahr unterstellt werden kann. Der Senat hat den von der Klägerin geschilderten und durch Fotos belegten Vorgang, den sie als ursächlich für ihre HWS-Schädigung ansieht, zugrundegelegt und aus rechtlicher Sicht als vergleichbar mit einer Alltagsbelastung bewertet. Ob es bei diesem Vorgang tatsächlich zur Einwirkung auf die HWS gekommen ist und einwirkende Kräfte die HWS schädigen konnten, ist deshalb nicht entscheidungsrelevant. Eine solche Schädigung kann als wahr unterstellt werden. Im Übrigen ist durch die gutachterlich gehörten Ärzte Dr. W. und Dr. K. der insoweit unter Beweis gestellte Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt, zumal die biomechanische Einwirkung von mit den Armen bewegten Tragelasten auf die Halswirbelsäule eine gerichtsbekannte Tatsache ist.
Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls konnte danach nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 20.03.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1969 geborene Klägerin ist seit 1990 als Verwaltungsangestellte beim Landratsamt E. tätig. Zuletzt war sie seit dem Frühjahr 2011 in der Straßenverkehrsbehörde tätig und mit Geschwindigkeitsmessungen drei- bis viermal wöchentlich betraut. Dazu musste die 160 cm große Klägerin regelmäßig aus dem Fahrzeug unter anderem die in einer Höhe von 130 cm im Fahrzeug befestigte Laserkamera mit einem Gewicht von 17,5 kg aus dem Fahrzeug herausheben, um diese anschließend aufzubauen.
Nach der bei der Beklagten am 24.04.2012 eingegangenen Unfallanzeige des Landratsamtes E. vom 20.04.2012 war die Klägerin am 20.03.2012 zur Geschwindigkeitsmessung im Bereich W. -B. unterwegs. Beim Aufbau der Gerätschaften bzw. beim Anheben der Kamera aus dem Fahrzeug habe sie einen akuten Schmerz im Halswirbelsäulenbereich gespürt. Obwohl sie nach dem Vorfall unter Schmerzen gelitten habe, habe sie die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt bzw. die Geräte weiter aufgebaut und sei in den folgenden Tagen ihrer Arbeit weiter nachgegangen. Die Klägerin schilderte ergänzend (Schreiben vom 13.08.2012), die Geräte seien im Inneren des Wagens befestigt. Die Kamera sei in einer Höhe von 130 cm auf dem Stativ befestigt. Sie habe seitliche Tragegriffe. Zunächst müsse die Verschraubung zwischen Stativ und Kamera gelöst werden. Die Schrauben seien manchmal etwas verkeilt und man müsse rütteln, um die Kamera vom eingebauten Stativ zu heben. Man müsse die Kamera nach hinten ziehen und anheben und über sich drüber heben. Durch das Reißen nach hinten und gleichzeitig nach oben habe sie den stechenden Schmerz im Genick bekommen. Sie habe den Arbeitseinsatz aber nicht unterbrechen können, da sie immer alleine vor Ort sei, um die Messungen durchzuführen. Sie sei erst zum Arzt gegangen, als sie schon Lähmungs- und Ausfallerscheinungen am linken Arm gehabt habe.
Im Rahmen einer MRT-Untersuchung am 30.03.2012 wurde ein subligamentärer median betonter Prolaps C4/5 und eine breitbasige Bandscheibenprotrusion C5/6 mit Verdacht auf linksseitigen foraminalen Prolaps festgestellt (Bericht des Dr. I. vom 02.04.2012, Bl. 73 VA). Computertomographisch zeigten sich zudem Foramenstenosen in Höhe HWK 4/5 sowie in Höhe des Bandscheibenvorfalls HWK 5/6 linksseitig (Bericht der Neurochirurgischen U. Klinik F. vom 05.04.2012, Bl. 69 VA).
Am 04.04.2012 erfolgte die operative ventrale Diskektomie in Höhe HWK 4/5 und Höhe HWK 5/6 mit Cageimplantation in beiden Höhen (Bericht der Neurochirurgischen U. Klinik F. vom 05.04.2012, Bl. 69 VA). Eine operative Revision mit Dekompression des Spinalkanals und Implantation zweier Bandscheibenprothesen bei C 4/5 und C 5/6 fand am 15.07.2013 (Operationsberichte der Klinik R. K. , F. , vom 15.07.2013 und Entlassungsbericht vom 22.07.2013, Bl. 165, 167 VA).
Im Bericht der R. Klinik Bad K. vom 01.06.2012 (Bl. 13 VA) über die durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 27.04.2012 bis 26.05.2012 werden als Vorerkrankungen eine mittelschwere Depression sowie ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei bekannten Bandscheibenvorfällen in den Jahren 2000 und 2009 Höhe L4/5 und L3/4 mitgeteilt.
Die Beklagte zog insbesondere die Berichte des U. Klinikums F. vom 21.05.2010 (Diagnose: Aktivierte Lumboischialgie rechts bei altem NPP-LWS, Bl. 81 VA), des Dr. Sche. vom 16.06.2010 (Bl. 74 VA) und des Dr. V. vom 29.06.2000 (Diagnose: Verdacht auf BSV L4/5 rechts, Bl. 80 VA) bei.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. E. vom 18.12.2012 ein (Bl. 89 VA). Bei dem von der Klägerin geschilderten Vorgang habe es sich um einen arbeitsüblichen Bewegungsablauf gehandelt. Eine äußere Gewalteinwirkung auf die HWS sei den Schilderungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Man könne davon ausgehen, dass der Vorgang des Lösens der Kamera von dem Stativ ein alltäglicher, betriebsübliche und gewohnter Arbeitsvorgang gewesen sei, der die Qualität eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfülle. Gegen einen unfallbedingten Zusammenhang zwischen Bandscheibenvorfall und Ereignis vom 20.03.2012 sprächen auch die degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der Bandscheibe.
Mit Bescheid vom 14.01.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20.03.2012 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 29.01.2013 Widerspruch ein. Die Tätigkeit als Messbeamtin sei keine gewöhnliche und alltägliche Arbeit. Man müsse mit sehr schweren Geräten hantieren. Die Griffe der Kamera befänden sich seitlich an der unteren Kante der Kamera. Daher müsse das gesamte Gewicht der Kamera (17,5 kg) erst nach hinten gezogen, dann nach oben seitlich weggehoben werden, damit die Kamera unbeschädigt aus dem Fahrzeug herausgehoben werden könne. Die Kamera werde nicht nur über Kopf, sondern seitlich weggehoben. Dies bedeute einen ganz anderen biomechanischen Bewegungsablauf als nur über den Kopf zu heben. Zu der mobilen Anlage gehörten außer der Kamera noch 2 Akku-Koffer mit jeweils 25 kg, ein Blitz mit 10,5 kg, dass Stativ und die Befestigungsplatte mit ca. 6 kg und noch Zubehör mit ca. 3 kg. Somit seien bei jedem Arbeitsvorgang (Aufbau/Abbau) insgesamt ca. 86 kg ohne Hilfsmittel zu tragen. Dieser Vorgang werde täglich mindestens zweimal wiederholt. Nach Rücksprache mit ihrer Ärztin, den behandelnden Ärzten in der U. Klinik, dem Neurologen, dem Orthopäden und der Neurochirurgin sei davon auszugehen, dass durch diese ausgeübte Tätigkeit und dem Tragen und Heben der Geräte die Verletzung hervorgerufen worden sei. Sie sei niemals wegen Bandscheibenschäden oder ähnlichen Verletzungen im Genick in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Abnutzung der Bandscheibe im HWS-Bereich möge aus Altersgründen möglich sein, sei jedoch nicht nachzuweisen. Ein Unfallereignis liege vor. Es habe eine enorme Gewichtseinwirkung bei einer abnormalen Bewegung im Schulter- und Halswirbelsäulenbereich bestanden. Beim Herausheben der Kamera habe sie sofort diesen stechenden Schmerz gespürt. Sie legte die Stellungnahmen der Allgemeinmedizinerin Dr. Kö. vom 18.02.2013 vor.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch Dr. W. neurochirurgisch begutachten. Im Gutachten vom 08.07.2013 (Bl. 149 VA) führte der Gutachter aus, bei dem angeschuldigten Vorgang habe zwar eine erhebliche eigene Kraftanstrengung vorgelegen, um die durch die Messapparatur entfaltete Schwerkraft zu überwinden. Ein darüber hinausgehendes eigentliches dynamisches Element, das geeignet sei, eine Verletzung an der HWS auszulösen, fehle jedoch völlig. Bei dem Vorgang am 20.03.2012 handele es sich um einen Auslöser einer klinischen Manifestation einer degenerativ verursachten Erkrankung im Sinne einer nicht richtungsweisenden Begleitursache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 09.01.2014 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Die Vorschäden seien austherapiert gewesen und für die Klägerin unerheblich. In Form des Messgerätes liege eine von außen auf den Körper der Klägerin einwirkende Kraft vor, was Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfallereignisses sei.
Das Gericht ließ die Klägerin durch Dr. K. neurologisch begutachten. In dem aufgrund der Untersuchung der Klägerin am 27.05.2014 erstatteten Gutachten vom 03.06.2014 (Bl. 34 SG-Akten) führte der Gutachter aus, bei der Tätigkeit des Ein- und Ausladens der Kamera mit einem Gesamtgewicht von 17,5 kg werde zwar über die Muskulatur auch die Halswirbelsäule belastet, von biomechanischer Warte aus gesehen betreffe die Belastung aber vorwiegend die Lendenwirbelsäule. Der Vorgang am 20.03.2012 stelle einen Routinevorgang im Arbeitsleben der Klägerin dar. Ein besonderes Ereignis wie z.B. ein Abrutschen der Kamera an dem besagten Tag werde verneint. Der angeschuldigte Vorgang sei auch in der ungünstigen Körperposition nicht geeignet, ohne bestehende Vorschäden einen Bandscheibenvorfall auszulösen. Unter dem 24.08.2014 nahm der Gutachter ergänzend Stellung (Bl. 50 VA).
Mit Urteil vom 14.07.2015 hob das SG den Bescheid vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 auf und stellte fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 20.03.2012 um einen Arbeitsunfall und bei den Bandscheibenvorfällen HWK 5/6 links und HWK 4/5 um Folgen eines Arbeitsunfalles handele. Bei den nachgewiesenen Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule handele es sich lediglich um solche allenfalls altersentsprechenden Ausmaßes. Der von der Klägerin glaubhaft beschriebene Unfallhergang sei auch nicht anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen gleichzustellen. Der durch die technischen Gegebenheiten zwingend vorgegebene Bewegungsablauf beim Ausladen der Kamera sei grundlegend von dem verschieden, der beim Transport einer Getränkekiste oder vergleichbarer Gütern des täglichen Bedarfs anfalle. Kein verständiger Mensch werde eine derartige Last mit in leicht über Kopfhöhe nach vorne gestreckten Armen horizontal aus einem Laderaum herausheben und dabei zusätzlich Seitwärts- und Diagonalbewegungen mit einer gewissen Verwindung des Schulter- und Nackenbereiches vollführen. Der konkrete Unfallhergang sei mehr als ein alltagsüblicher Entladevorgang nicht lediglich mit einer axialen Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule, sondern darüber hinaus mit Scher- bzw. Rotationswirkungen, Überstreckung und Zugbelastung, insbesondere der oberen Wirbelsäulenabschnitte verbunden gewesen. Deshalb seien die dabei auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte erheblich höher und von qualitativ wesentlich anderer Art als bei einem alltäglichen Hebe- oder Tragevorgang.
Gegen das der Beklagten am 10.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.08.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei der Bewertung des Erstgerichts des Heraushebens der Kamera aus dem Auto als wegen der Kraftanstrengung/Gegenkräfte zeitlich begrenzte äußere Einwirkung werde auf die Besonderheit der Einwirkung im "Steinmetzfall" des Bundessozialgerichts hingewiesen, die darin bestehe, dass durch die winterlichen Verhältnisse der Grabstein festgefroren gewesen sei und so ein weiteres plötzlich auftretendes äußeres Ereignis eine besondere unerwartete willentlich gesteuerte Kraftanstrengung erfordert habe. Zudem hätten sich im Fall der Klägerin gerade keine hinreichenden Hinweise auf akute traumatische Verletzungen ergeben. So seien keine Einblutungen oder weitere eindeutige traumatische Verletzungsfolgen festgestellt worden. Dagegen seien gutachterlich die zu erkennenden Veränderungen als knöchern und wegen des erforderlichen langjährigen Entstehungsprozesses als nicht auf das zeitlich kurz davorliegende Ereignis rückführbar bewertet worden. Auch die Feststellung des Gutachters, dass ein alltäglicher Bewegungsablauf dem Ablauf bei der beruflichen Tätigkeit gleichzustellen sei, sei zutreffend. Im vorliegenden Fall habe kein Hergang mit außergewöhnlich starken Einwirkungen, sondern ein Routine-Arbeitsvorgang vorgelegen, der erfolgreich durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass die Haupteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule und nicht auf die geschädigte HWK abgezielt habe. Die gesundheitlichen Beschwerden seien in ihrer medizinischen Ausprägung und Schwere von den Gutachtern nicht spezifisch als traumatische Folge, sondern als Ergebnis der Degeneration eingeordnet worden. Insofern präge der Vorschaden die Verletzungsfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Freiburg vom 14.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Dr. K. zu laden und ergänzend zur Frage der Gelegenheitsursache zu hören sowie ein biomechanisches Gutachten einzuholen zur Frage der Kräfte, die durch den angeschuldigten Arbeitsvorgang auf die Halswirbelsäule einwirkten und die Einwirkung geeignet ist, die Halswirbelsäule zu schädigen.
Der erfolgte Bewegungsablauf der Klägerin am besagten Unfalltag könne keinesfalls als alltäglich bezeichnet werden. Unzutreffend sei, dass es keine Hinweise auf akute traumatische Verletzungen gegeben hätte. Zwar habe es keine Einblutung gegeben, jedoch einen ganz erheblichen Schmerz, der regelrecht in den Rücken im Halswirbelsäulenbereich der Klägerin hineingeschossen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 151 SGG) und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 ist rechtmäßig. Das von ihr angefochtene Urteil des Sozialgerichts mit der darin getroffenen Feststellung eines Arbeitsunfalls war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall lag nicht vor.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 &8722; B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Nach dem von der Klägerin geschilderten Vorgang ist der Schmerz (als Hinweis auf den Eintritt der Bandscheibenvorfälle) bei dem von ihr schon häufig ausgeführten Herausheben der Kamera aus dem Fahrzeug aufgetreten. Der Senat lässt dahinstehen, ob bei diesem Vorgang noch von einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis auszugehen ist. Die regelrechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeit ohne Hinzutreten weiterer äußerer Einflüsse, insbesondere ohne einen erheblichen Kraftaufwand, erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2010 – L 8 U 5043/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 – L 1 U 3612/08). Ob vorliegend von den Voraussetzungen zur Annahme der Einwirkung durch ein äußeres Ereignis (vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R, juris, Sozialrecht 4-2700 § 8 Nr. 15 – Grabsteinurteil) auszugehen ist, mag offenbleiben.
Auch dann, wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, das Herausheben der Kamera habe als von außen wirkendes Ereignis einen Gesundheitsschaden hervorgerufen, liegt zur Überzeugung des Senats ein Arbeitsunfall nicht vor, denn das unterstellte Unfallereignis war nicht wesentlich kausal für die geltend gemachte Gesundheitsstörung.
Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 &8722; B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 &8722; B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils Rn. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs – der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität – genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen sind zur vollen Überzeugung des Senats bei der Klägerin degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule nachgewiesen. Der Gutachter Dr. K. hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass die in der Computertomographie der Halswirbelsäule vom 03.04.2012 erkennbaren Veränderungen nämlich Retrospondylosen und spangenartige Verkalkungen an der Deckplatte des 6. Halswirbelkörpers, auf degenerative Veränderungen schließen lassen, die nicht erst durch das unterstellte Unfallereignis vom 20.03.2012 eingetreten sein können, weil sie knöchern sind und derartige knöcherne Veränderungen mehrere Jahre zur Entstehung benötigen. Auch der von der Beklagten im Widerspruchsverfahren gehörte Gutachter Dr. W. hat ebenso ausgeführt, dass bei der Klägerin sich intraoperativ spondylophytäre Anbauten an den Wirbelkörpern als knöcherne Reaktionen gezeigt hätten, die auf die Abnutzung der Bandscheiben und somit ein degeneratives Geschehen hinweisen. Des Weiteren bestehen nach dem Bericht des Dr. Sche. degenerative Veränderungen im Bereich L5/S1, was der Gutachter Dr. K. hervorgehoben hat und was das Bestehen degenerativer Veränderungen im Sinne von Vorschäden an der gesamten Wirbelsäule bekräftigt.
Die Vorschädigung der Halswirbelsäule und die – unterstellte – Unfalleinwirkung waren (Mit-)Ursachen der Bandscheibenvorfälle im Sinne einer conditio sine qua non. Zwar folgt dies nicht bereits daraus, dass das Herausheben der Kamera allein nicht geeignet war, ohne bestehende Vorschäden einen Bandscheibenvorfall auszulösen, so Dr. K. (Seite 11 seines Gutachtens vom 20.05.2014). Dass der Hebevorgang einen Bandscheibenvorfall an einer gesunden Wirbelsäule nicht hätte hervorrufen können, ist nicht entscheidend.
Der Senat geht jedoch aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Dr. K. in wertender Betrachtung davon aus, dass die Vorschädigung der Wirbelsäule der Klägerin allein wesentliche Ursache für die Bandscheibenvorfälle war, weil diese auch jederzeit bei einer Alltagsbelastung zu annähernd dem gleichen Zeitpunkt hätte auftreten können.
Der Senat muss hierbei nicht entscheiden, ob die diagnostizierten Bandscheibenvorfälle bei C 4/5 und C 5/6 bereits klinisch stumm vorbestehend waren, wovon Dr. W. wohl ausgeht, oder bei dem geltend gemachten Ereignis entstanden sind. Die Entstehung der hieraus resultierenden Gesundheitsstörung ist in beiden Sachverhaltsvarianten nicht wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht.
Zwar ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Befunden kein konkreter Hinweis auf das konkrete Ausmaß der degenerativen Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule. Aber Art und Intensität der unfallbedingten Einwirkung lässt im Einzelfall nach dem medizinischen Erfahrungswissen eine hinreichende Umschreibung des Ausmaßes des zu beurteilenden Vorschadens zu. War die Unfalleinwirkung selbst ihrer Ausprägung und Art nach nicht besonders und unersetzlich, sondern erreichte nur die Intensität eines alltäglich vorkommenden Ereignisses, ist mit gutem Recht anzunehmen, dass die degenerative Vorschädigung in ihrer Ausprägung bereits so leicht ansprechbar war, dass eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Degeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache vorlag (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11 und vom 16.04.2010 – L 8 U 5043/09, beide veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Die konkrete Beanspruchung der Halswirbelsäule der Klägerin überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung, wie sie beim Anheben/Tragen mittelschwerer Gegenstände bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf an den unterschiedlichsten Orten auch auftreten kann. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11, NZS 2011, 712, juris, sozialgerichtsbarkeit.de; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 – L 1 U 2511/07, veröffentlicht in juris). Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 – L 8 U 884/11, juris, sozialgerichtsbarkeit.de). Der Gutachter Dr. W. hat ausgeführt, dass klinische Erstmanifestationen oder klinische Verschlechterungen vorbestehender degenerativer Erkrankungen des Achsenorgans Wirbelsäule häufig mit kurzfristigen, intensiven Kraftanstrengungen zusammenfallen, weshalb jede vergleichbare Alltagsbelastung den eingetretenen Bandscheibenschaden zur gleichen Zeit hätte verursachen können. Insbesondere der Gutachter Dr. K. hat überzeugend dargelegt, dass das Heben der Kamera eine Tätigkeit ist, die auch in anderer Form im Alltag auftreten kann, weshalb sie mit dem Heben einer gefüllten Getränkekiste vergleichbar ist, was einer Tätigkeit entspricht, die auch im Alltag verbreitet durchgeführt wird. Das Gewicht eines Sprudelkastens mit Glasflaschen entspricht nach den Ermittlungen des SG mit 17,1 kg fast vollständig dem der Kamera mit 17,5 kg, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Senat kann auch dies als Tatsache feststellen. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen das Heben und Tragen von Lastgewichten geringen bis mittleren Gewichts wie beispielsweise das Heben und Tragen von Getränkekisten oder von Einkäufen wie auch das Hantieren mit gut gefüllten Einkaufswagen als eine solche Alltagsbelastung beurteilt (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 a.a.O., siehe auch Urteile vom 23.10.2015 – L 8 U 1345/14, vom 21.08.2015 – L 8 U 5058/14 und Beschluss vom 28.07.2015 – L 8 U 2573/13, unveröffentlicht). Gegen die Annahme einer Alltagsbelastung spricht dabei – entgegen den Ausführungen des SG – nicht, dass der durch die technischen Gegebenheiten vorgegebene Bewegungsablauf beim Ausladen der Kamera von dem beim Transport beispielsweise einer Getränkekiste verschieden wäre. Zum einen sind auch im Alltag Bewegungsabläufe wie beim Ausladen der Kamera nicht unüblich, beispielsweise beim Herunterheben einer Getränkekiste von einem Stapel, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Ausweislich des dem SG vorgelegten Fotos (Bl. 12 der SG-Akte) ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die auf annähernd Schulterhöhe der Klägerin im Dienstwagen angebrachte Kamera von der Klägerin eine Handhabung abverlangte, die mit der Entnahme einer Getränkekiste von einem ebenso hohen Stapel, was nach wertender Einschätzung des Senats durchaus nicht unüblich ist, nicht vergleichbar wäre. Hinsichtlich der Körperhaltung hat Dr. K. in seiner ergänzenden Äußerung vom 24.08.2014 ausgeführt, dass die Halswirbelsäule bei vielerlei Hebevorgängen nicht in lotgerechter Haltung sei. Zum anderen hat Dr. K. nachvollziehbar dargestellt, dass die Hauptlast auch bei dem von der Klägerin vollführten Hebevorgang auf die unterhalb der Schultern gelegenen Wirbelsäulensegmente, d.h. auf Brust- und Lendenwirbelsäule einwirkt. Nur durch die Beteiligung von Muskeln, die an der Halswirbelsäule ihren Ursprung haben und an den Schultern ansetzen, welche beim Heben von Gegenständen an der Stabilisierung der Schultern beteiligt sind, wird ein Teil der Belastung auf die Halswirbelsäulensegmenten 4/5 und 5/6 übertragen. Dies entspricht der Erfahrung des Senats, die er aus vergleichbaren, das Unfallversicherungsrecht betreffenden Rechtsstreitigkeiten und aus darin eingeholten Gutachten gewonnenen hat, wonach die Kraftentfaltung der Armmuskulatur allein über die nur mittelbar beteiligte cervikale und cervikobrachiale Muskulatur einen Impuls auf die Halswirbelsäule vermittelt, weshalb die Drucklast des Tragegewichts von den Armen über das Achsenskelett an die unter der Schulter gelegenen Organstrukturen weitergeleitet wird und die darüberliegende HWS hiervon weniger betroffen ist (vgl. stellvertretend Beschluss des Senats vom 28.04.2011 – L 8 U 5319/10, unveröffentlicht). Dabei wirken nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters beim Heben der Kamera aus dem PKW die gleichen Kräfte auf die Halswirbelsäule wie beispielsweise beim Anheben einer Getränkekiste vom Boden oder dem Herausheben aus dem Kofferraum eines Pkw. Die Kräfte, die danach noch auf die bei der Klägerin betroffenen Halswirbelsäulensegmenten einwirken, sind demnach gering. Es war auch keine plötzliche, unerwartete zusätzliche Belastung der Halswirbelsäule bei dem Arbeitsvorgang aufgetreten. Vor diesem Hintergrund war das Herausheben der Kamera nicht mehr als eine Gelegenheitsursache für die Erstmanifestation der Bandscheibenvorfälle, denn diese hätte jederzeit auch bei anderer Gelegenheit auftreten können, was Dr. W. in Übereinstimmung mit Dr. K. ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat.
Der Senat sah sich zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist erschöpfend aufgeklärt, weshalb sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen musste der Senat nicht nachkommen.
Eine ergänzende Anhörung von Dr. K. war nicht geboten. Zwar steht einem Beteiligten nach § 116 SGG i.V.m. §§ 402, 397 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache als dienlich erachtet. Das Gericht kann den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin laden (§ 118 SGG, § 411 Abs. 3 ZPO) oder es kann die schriftliche Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen veranlassen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen vom Beteiligten nicht formuliert werden. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. Die Sachdienlichkeit einer angekündigten Frage ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Frage im Rahmen des Beweisthemas hält und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet ist; andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BSG, Beschluss vom 19.11.2009 &8722; B 13 R 247/09 B, juris; zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2012 &8722; B 13 R 355/11, vom 25.10.2012 &8722; B 9 SB 51/12, juris). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es dabei nicht an. Es gehört zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dazu, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BSG, Beschluss vom 24.07.2012 &8722; B 2 U 100/12 B, juris).
Nach diesen Maßstäben kann die ergänzende Anhörung von Dr. K. zu dem thematisierten Fragenkomplex nicht verlangt werden, denn wie oben dargelegt hat der Sachverständige sich zur Frage der Gelegenheitsursache in seinem schriftlichen Gutachten bereits eindeutig geäußert. Inwieweit noch aufklärungsbedürftige Punkte in seinem Gutachten offengeblieben sind, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Einholung eines biomechanischen Gutachtens war nicht erforderlich, weil die unter Beweis gestellte Einwirkung auf die Halswirbelsäule als wahr unterstellt werden kann. Der Senat hat den von der Klägerin geschilderten und durch Fotos belegten Vorgang, den sie als ursächlich für ihre HWS-Schädigung ansieht, zugrundegelegt und aus rechtlicher Sicht als vergleichbar mit einer Alltagsbelastung bewertet. Ob es bei diesem Vorgang tatsächlich zur Einwirkung auf die HWS gekommen ist und einwirkende Kräfte die HWS schädigen konnten, ist deshalb nicht entscheidungsrelevant. Eine solche Schädigung kann als wahr unterstellt werden. Im Übrigen ist durch die gutachterlich gehörten Ärzte Dr. W. und Dr. K. der insoweit unter Beweis gestellte Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt, zumal die biomechanische Einwirkung von mit den Armen bewegten Tragelasten auf die Halswirbelsäule eine gerichtsbekannte Tatsache ist.
Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls konnte danach nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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