Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2830/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 357/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.12.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) war die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren streitig.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog aufgrund einer ab 12.08.2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Mit Bescheid vom 30.06.2014 stellte die Beklagte das Krankengeld mit Ablauf des 04.07.2014 ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) habe festgestellt, dass sich der Kläger der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könne.
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 04.07.2014 Widerspruch mit der Begründung, er leide an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor allem im psychischen Bereich, hinzu kämen Einschränkungen im orthopädischen Bereich. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Ebenfalls am 04.07.2014 stellte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 13 KR 2131/14 ER) und verwies auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben. Mit Schreiben vom 14.07.2014 anerkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch und erklärte sich bereit, Krankengeld über den 04.07.2014 hinaus zu zahlen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte Kostenfestsetzung iHv 737,80 EUR (Verfahrensgebühr 300 EUR, Erledigungsgebühr 300 EUR, Pauschale für Post und Telekommunikation 20 EUR zzgl 19% MWSt). Die Beklagte zahlte den geltend gemachten Betrag, das Kostenfestsetzungsverfahren wurde für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Widerspruchsverfahren ebenfalls Kosten iHv 737,80 EUR (Verfahrensgebühr 300 EUR, Erledigungsgebühr 300 EUR, Pauschale für Post und Telekommunikation 20 EUR zzgl 19% MWSt) geltend. Mit Bescheid vom 05.09.2014 übernahm die Beklagte Kosten iHv 434,35 EUR und lehnte die Übernahme weiterer Kosten ab. Gezahlt wurde die Geschäftsgebühr nach Nr 2302 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) iHv 345 EUR (Mittelgebühr), die Pauschale für Post und Telekommunikation VV RVG Nr 7002 iHv 20 EUR zuzüglich 69,35 EUR Mehrwertsteuer. Eine Erledigungsgebühr sei bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgerechnet worden. Eine doppelte Abrechnung sehe das RVG nicht vor.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 zurück. Die Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG setze eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Anwalts voraus, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten werde. Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren habe sich auf die Einlegung und kurze Begründung des Widerspruchs beschränkt und werde bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten.
Dagegen hat der Kläger am 14.09.2015 Klage zum SG erhoben. Eine besondere Mitwirkung werde nach dem Wortlaut der Nr 1005 VV RVG nicht gefordert. Im Übrigen liege eine solche vor, da auch gerichtliche Schritte (einstweiliger Rechtsschutz) eingeleitet worden seien. Auch der Vergleich zur Einigungsgebühr ergebe, dass die Erledigungsgebühr zugesprochen werden müsse. Vorliegend sei der Aufwand größer gewesen als in Fällen, in denen eine Einigungsgebühr problemlos gewährt werde.
Mit Urteil vom 04.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 63 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen im Vorverfahren erstattungsfähig. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemesse sich nach dem RVG. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG entstünden Betragsrahmengebühren. Rechtsgrundlage für die Geschäftsgebühr sei Nr 2302 VV RVG. Dabei habe die Beklagte über die vom Bevollmächtigten geltend gemachte Schwellengebühr von 300 EUR hinaus sogar 345 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG anerkannt. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sei nicht zusätzlich angefallen. Eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 Abs 1 VV RVG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst bei Annahme eines Vertrags dieser lediglich die bloße Annahme eines vollen Anerkenntnisses beinhaltete, was eine Einigungsgebühr nicht auslösen könne. Eine Erledigungsgebühr entstehe gemäß Nr 1002 Satz 1 VV RVG dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Gleiches gelte nach Satz 2, wenn sich die Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledige. Die Gebühren nach Nr 1000 und Nr 1002 entstünden bei Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) nach Nr 1005 VV RVG in Höhe der Geschäftsgebühr. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es auf eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das hinausgehe, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten abgegolten werde. Eine solche besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die Erledigung des Vorverfahrens durch Anerkenntnis geworden sei, liege nicht vor. Der Bevollmächtigte habe lediglich auf bestehende Einschränkungen seines Mandanten hingewiesen. Die bloße Annahme eines Anerkenntnisses begründe keine qualifizierte Mitwirkung, die Abgabe dieser Prozesserklärung sei schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Zudem habe die Beklagte bereits im ER-Verfahren die Erledigungsgebühr bezahlt. Diese könne im Widerspruchsverfahren nicht noch einmal entstehen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.12.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 25.01.2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Eine Erledigungsgebühr falle an, wenn sich ein Rechtsstreit durch Rücknahme eines angefochtenen oder Erlass eines begehrten Verwaltungsakts erledige und der Rechtsanwalt daran mitgewirkt habe. Von einer besonderen Mitwirkung stehe im Gesetz nichts; der Gesetzgeber habe die erfolgreiche streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts prämieren wollen (unter Verweis auf Hinne in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl, § 2 RdNr 208). Die Rechtsprechung wie auch das SG verstehe jedoch unter der Mitwirkung des Rechtsanwalts eine überobligatorische Mitwirkung, die zudem auch noch eine ursächliche Wirkung für die Erledigung haben muss. Dies finde in Nr 1002 VV RVG keine Stütze. Eine Ausweitung des Tatbestandes sei wegen der die Berufsausübungsfreiheit beschränkenden Wirkung des RVG verfassungsrechtlich unzulässig. Zudem verkenne die Rechtsprechung, dass bei Verfahren mit Amtsermittlung von zwingenden Mitwirkungen gar nicht die Rede sein könne. Unabhängig davon liege eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts vor, da er neben dem Widerspruchsverfahren auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes tätig geworden sei. Die schnelle Reaktion der Gegenseite liege an dem besonderen Bemühen des Bevollmächtigten, dem Kläger möglichst schnell sein Recht zu verschaffen. Die Erledigungsgebühr falle entgegen der Auffassung des SG auch zweimal an, da es sich bei dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz formal um zwei Verfahren handele. Die Angelegenheit habe somit grundsätzliche Bedeutung.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Zulassungsgründe lägen nicht vor. Die vorliegende Rechtsfrage sei im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr klärungsbedürftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), denn die Beschwer liegt bei 410,55 EUR. Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG dem Kläger versagt hat und weswegen er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 RdNr 14).
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit 20.12.1955, 10 RV 225/54, BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl BSG 16.11.1987, 5b BJ 118/87, SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG 16.12.1993, 7 BAr 126/93, SozR 3-1500 § 160a Nr 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNrn 28 f.; § 160 RdNrn 6 ff. jeweils mwN). Von einer Klärung ist im Regelfall auszugehen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist (BSG 21.11.1983, 9a BVi 7/83, SozR 1500 § 160 Nr 51). Dem steht gleich, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung der konkreten Frage geben (BSG 31.03.1993, 13 BJ 215/92, SozR 3-1500 § 146 Nr 2) oder wenn die Beantwortung so gut wie unbestritten ist (BSG 02.03.1976, 12/11 BA 116/75, SozR 1500 § 160 Nr 17) oder von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG 04.06.1975, 11 BA 4/75, BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 7). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG 26.06.1975, 12 BJ 12/75, SozR 1500 § 160a Nr 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu Nr 1005 bzw 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG 07.11.2006, B 1 KR 23/06 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 8; BSG 21.03.2007, B 11a AL 53/06 R, juris; BSG 02.10.2008, B 9/9a SB 3/07 R, juris; BSG 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R, juris; BSG 09.12.2010, B 13 R 63/09 R, juris; BSG 14.02.2013, B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 19; BSG 17.12.2013, B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239).
Bei Vorliegen einer gefestigten Rechtsprechung wie zu der hier streitigen Frage der Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr kann gleichwohl erneut Klärungsbedürftigkeit auftreten, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden (BSG 22.12.2010, B 1 KR 100/10 B, juris; BSG 17.09.2013, B 1 KR 63/13 B, juris). Dass dies der Fall ist, wird weder vom Bevollmächtigten des Klägers dargetan, noch ist es sonst ersichtlich (vgl zustimmende Entscheidungsbesprechungen von Hansens, RVGreport 2013, 394 und Dahm, rv 2015, 79). Aus der einzigen vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten kritischen Literaturstelle ergibt sich nichts anderes, zumal der dortige Autor seine kritischen Ausführungen abschließt mit der Bemerkung: "Dennoch wird diese Rechtsprechung zu beachten sein." (Hinne, aaO RdNr 210).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Einzelnen darlegt, warum die geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung entgegen der Auffassung des SG vorliegt, rügt er damit die Subsumtion des SG und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine behauptete Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist jedoch in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Nicht eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (BSG 29.11.1989, 7 BAr 130/98, SozR 1500 § 160a Nr 67; Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Das SG hat vielmehr die maßgebliche Rechtsprechung des BSG beachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) war die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren streitig.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog aufgrund einer ab 12.08.2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Mit Bescheid vom 30.06.2014 stellte die Beklagte das Krankengeld mit Ablauf des 04.07.2014 ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) habe festgestellt, dass sich der Kläger der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könne.
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 04.07.2014 Widerspruch mit der Begründung, er leide an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor allem im psychischen Bereich, hinzu kämen Einschränkungen im orthopädischen Bereich. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Ebenfalls am 04.07.2014 stellte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 13 KR 2131/14 ER) und verwies auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben. Mit Schreiben vom 14.07.2014 anerkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch und erklärte sich bereit, Krankengeld über den 04.07.2014 hinaus zu zahlen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte Kostenfestsetzung iHv 737,80 EUR (Verfahrensgebühr 300 EUR, Erledigungsgebühr 300 EUR, Pauschale für Post und Telekommunikation 20 EUR zzgl 19% MWSt). Die Beklagte zahlte den geltend gemachten Betrag, das Kostenfestsetzungsverfahren wurde für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Widerspruchsverfahren ebenfalls Kosten iHv 737,80 EUR (Verfahrensgebühr 300 EUR, Erledigungsgebühr 300 EUR, Pauschale für Post und Telekommunikation 20 EUR zzgl 19% MWSt) geltend. Mit Bescheid vom 05.09.2014 übernahm die Beklagte Kosten iHv 434,35 EUR und lehnte die Übernahme weiterer Kosten ab. Gezahlt wurde die Geschäftsgebühr nach Nr 2302 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) iHv 345 EUR (Mittelgebühr), die Pauschale für Post und Telekommunikation VV RVG Nr 7002 iHv 20 EUR zuzüglich 69,35 EUR Mehrwertsteuer. Eine Erledigungsgebühr sei bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgerechnet worden. Eine doppelte Abrechnung sehe das RVG nicht vor.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 zurück. Die Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG setze eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Anwalts voraus, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten werde. Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren habe sich auf die Einlegung und kurze Begründung des Widerspruchs beschränkt und werde bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten.
Dagegen hat der Kläger am 14.09.2015 Klage zum SG erhoben. Eine besondere Mitwirkung werde nach dem Wortlaut der Nr 1005 VV RVG nicht gefordert. Im Übrigen liege eine solche vor, da auch gerichtliche Schritte (einstweiliger Rechtsschutz) eingeleitet worden seien. Auch der Vergleich zur Einigungsgebühr ergebe, dass die Erledigungsgebühr zugesprochen werden müsse. Vorliegend sei der Aufwand größer gewesen als in Fällen, in denen eine Einigungsgebühr problemlos gewährt werde.
Mit Urteil vom 04.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 63 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen im Vorverfahren erstattungsfähig. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemesse sich nach dem RVG. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG entstünden Betragsrahmengebühren. Rechtsgrundlage für die Geschäftsgebühr sei Nr 2302 VV RVG. Dabei habe die Beklagte über die vom Bevollmächtigten geltend gemachte Schwellengebühr von 300 EUR hinaus sogar 345 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG anerkannt. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sei nicht zusätzlich angefallen. Eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 Abs 1 VV RVG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst bei Annahme eines Vertrags dieser lediglich die bloße Annahme eines vollen Anerkenntnisses beinhaltete, was eine Einigungsgebühr nicht auslösen könne. Eine Erledigungsgebühr entstehe gemäß Nr 1002 Satz 1 VV RVG dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Gleiches gelte nach Satz 2, wenn sich die Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledige. Die Gebühren nach Nr 1000 und Nr 1002 entstünden bei Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) nach Nr 1005 VV RVG in Höhe der Geschäftsgebühr. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es auf eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das hinausgehe, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten abgegolten werde. Eine solche besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die Erledigung des Vorverfahrens durch Anerkenntnis geworden sei, liege nicht vor. Der Bevollmächtigte habe lediglich auf bestehende Einschränkungen seines Mandanten hingewiesen. Die bloße Annahme eines Anerkenntnisses begründe keine qualifizierte Mitwirkung, die Abgabe dieser Prozesserklärung sei schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Zudem habe die Beklagte bereits im ER-Verfahren die Erledigungsgebühr bezahlt. Diese könne im Widerspruchsverfahren nicht noch einmal entstehen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.12.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 25.01.2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Eine Erledigungsgebühr falle an, wenn sich ein Rechtsstreit durch Rücknahme eines angefochtenen oder Erlass eines begehrten Verwaltungsakts erledige und der Rechtsanwalt daran mitgewirkt habe. Von einer besonderen Mitwirkung stehe im Gesetz nichts; der Gesetzgeber habe die erfolgreiche streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts prämieren wollen (unter Verweis auf Hinne in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl, § 2 RdNr 208). Die Rechtsprechung wie auch das SG verstehe jedoch unter der Mitwirkung des Rechtsanwalts eine überobligatorische Mitwirkung, die zudem auch noch eine ursächliche Wirkung für die Erledigung haben muss. Dies finde in Nr 1002 VV RVG keine Stütze. Eine Ausweitung des Tatbestandes sei wegen der die Berufsausübungsfreiheit beschränkenden Wirkung des RVG verfassungsrechtlich unzulässig. Zudem verkenne die Rechtsprechung, dass bei Verfahren mit Amtsermittlung von zwingenden Mitwirkungen gar nicht die Rede sein könne. Unabhängig davon liege eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts vor, da er neben dem Widerspruchsverfahren auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes tätig geworden sei. Die schnelle Reaktion der Gegenseite liege an dem besonderen Bemühen des Bevollmächtigten, dem Kläger möglichst schnell sein Recht zu verschaffen. Die Erledigungsgebühr falle entgegen der Auffassung des SG auch zweimal an, da es sich bei dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz formal um zwei Verfahren handele. Die Angelegenheit habe somit grundsätzliche Bedeutung.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Zulassungsgründe lägen nicht vor. Die vorliegende Rechtsfrage sei im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr klärungsbedürftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), denn die Beschwer liegt bei 410,55 EUR. Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG dem Kläger versagt hat und weswegen er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 RdNr 14).
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit 20.12.1955, 10 RV 225/54, BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl BSG 16.11.1987, 5b BJ 118/87, SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG 16.12.1993, 7 BAr 126/93, SozR 3-1500 § 160a Nr 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNrn 28 f.; § 160 RdNrn 6 ff. jeweils mwN). Von einer Klärung ist im Regelfall auszugehen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist (BSG 21.11.1983, 9a BVi 7/83, SozR 1500 § 160 Nr 51). Dem steht gleich, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung der konkreten Frage geben (BSG 31.03.1993, 13 BJ 215/92, SozR 3-1500 § 146 Nr 2) oder wenn die Beantwortung so gut wie unbestritten ist (BSG 02.03.1976, 12/11 BA 116/75, SozR 1500 § 160 Nr 17) oder von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG 04.06.1975, 11 BA 4/75, BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 7). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG 26.06.1975, 12 BJ 12/75, SozR 1500 § 160a Nr 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu Nr 1005 bzw 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG 07.11.2006, B 1 KR 23/06 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 8; BSG 21.03.2007, B 11a AL 53/06 R, juris; BSG 02.10.2008, B 9/9a SB 3/07 R, juris; BSG 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R, juris; BSG 09.12.2010, B 13 R 63/09 R, juris; BSG 14.02.2013, B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 19; BSG 17.12.2013, B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239).
Bei Vorliegen einer gefestigten Rechtsprechung wie zu der hier streitigen Frage der Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr kann gleichwohl erneut Klärungsbedürftigkeit auftreten, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden (BSG 22.12.2010, B 1 KR 100/10 B, juris; BSG 17.09.2013, B 1 KR 63/13 B, juris). Dass dies der Fall ist, wird weder vom Bevollmächtigten des Klägers dargetan, noch ist es sonst ersichtlich (vgl zustimmende Entscheidungsbesprechungen von Hansens, RVGreport 2013, 394 und Dahm, rv 2015, 79). Aus der einzigen vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten kritischen Literaturstelle ergibt sich nichts anderes, zumal der dortige Autor seine kritischen Ausführungen abschließt mit der Bemerkung: "Dennoch wird diese Rechtsprechung zu beachten sein." (Hinne, aaO RdNr 210).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Einzelnen darlegt, warum die geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung entgegen der Auffassung des SG vorliegt, rügt er damit die Subsumtion des SG und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine behauptete Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist jedoch in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Nicht eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (BSG 29.11.1989, 7 BAr 130/98, SozR 1500 § 160a Nr 67; Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Das SG hat vielmehr die maßgebliche Rechtsprechung des BSG beachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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