L 12 SF 3641/14 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SF 529/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 3641/14 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 01.08.2014 aufgehoben. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird in Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 06.02.2014 auf 1.059,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsführer nach seiner Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Erinnerungsgegner) zusteht. Streitig ist (allein) die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

Mit seiner beim Sozialgericht Konstanz (SG) am 03.09.2013 erhobenen Klage S 3 SO 2234/13 begehrte der Kläger des Hauptsacheverfahrens die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2012. Darüber hinaus wandte er sich gegen die vom Beklagten des Hauptsacheverfahrens verfügte Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 23.346,24 EUR (Bescheide vom 25.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2013). Mit Beschluss vom 10.10.2013 bewilligte das SG dem Kläger PKH und ordnete den Erinnerungsführer bei. Dieser hatte den Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vertreten (Vollmacht vom 08.03.2013). Das Klageverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.071,00 EUR. Die Gebühren berechnete er wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR Terminsgebühr (fiktiv), Nr. 3106 VV RVG: 280,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme: 900,00 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 171,00 EUR

zu zahlender Betrag: 1.071,00 EUR

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 06.02.2014 auf insgesamt 880,60 EUR fest. Dabei rechnete sie die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG an und reduzierte die (fiktive) Terminsgebühr auf 90 Prozent der Verfahrensgebühr (270,00 EUR).

Es ergab sich damit folgende Kostenberechnung nach dem RVG:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR abzüglich Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr: -150,00 EUR Terminsgebühr (fiktiv), Nr. 3106 VV RVG: 270,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme: 740,00 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 140,60 EUR

zu zahlender Betrag: 880,60 EUR

Mit der gegen diese Festsetzung der PKH-Vergütung am 12.02.2014 beim SG eingelegten Erinnerung hat sich der Erinnerungsführer allein gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gewandt. Es liege in seinem Ermessen, ob er die Geschäftsgebühr oder aber die Verfahrensgebühr hälftig mindere. Von diesem Wahlrecht habe er Gebrauch gemacht und die Anrechnung bereits bei der Abrechnung des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 150,00 EUR berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 01.08.2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr entspreche der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Die Anrechnung sei auch in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten zwingend vorzunehmen; auf die Realisierbarkeit der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten komme es dabei nicht an. § 15a RVG stehe der Anrechnung nicht entgegen, denn die Staatskasse sei im Verhältnis zum Bevollmächtigten nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift.

Gegen diesen ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 07.08.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.08.2014 beim SG eingegangene Beschwerde des Erinnerungsführers. Er trägt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/12717 vom 22.04.2009, S. 58) vor, durch § 15a Abs. 1 RVG werde klargestellt, dass Geschäfts- und Verfahrensgebühr zunächst unabhängig voneinander entstünden. Hieraus folge ein Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche der beiden Gebühren er ungemindert und welche er reduziert um den Anrechnungsbetrag fordere. Er sei lediglich gehindert, beide Gebühren ungemindert in Rechnung zu stellen. Dem Erinnerungsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Klage- und PKH-Akten des SG Bezug genommen.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Vorliegend hat indessen der Einzelrichter (Berichterstatter) das Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen, weshalb dieser als Gesamtspruchkörper entscheidet.

Erinnerungsführer ist, anders als im Rubrum der angegriffenen Entscheidung des SG aufgeführt, nicht der Kläger des Hauptsacheverfahrens, sondern der durch Beschluss des SG vom 10.10.2013 beigeordnete Rechtsanwalt. Dieser hat bereits die Erinnerung beim SG eingelegt und auch die Beschwerde erhoben. Ihm allein steht (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG auch das Recht zur Einlegung der Erinnerung zu, nicht hingegen dem Beteiligten des Hauptsacheverfahrens selbst (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 56 Rn. 7 m.w.N.). Das Rubrum war deshalb entsprechend zu berichtigen.

Die Beschwerde des Erinnerungsführers hat Erfolg.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung nach dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.). Nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG finden die bisherigen Vorschriften des RVG Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. (Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG). Nachdem der Erinnerungsführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. KostRMoG am 31.07.2013 in derselben Angelegenheit bereits tätig war, die Klageerhebung beim SG aber – ebenso wie die Beiordnung des Erinnerungsführers – erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, findet nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG neues Recht Anwendung.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da sie vom SG zugelassen wurde, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet; das SG hat die Erinnerung zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kostenansatz durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war zu niedrig. Der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers umfasst weitere 178,50 EUR (insgesamt 1.059,10 EUR).

Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zu erstatten sind. Dass in dem Klageverfahren S 3 SO 2234/13 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und eine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen sind, steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit, wie die Höhe der Gebühren, der Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Umstritten ist allein die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (einschließlich der sich aus einer höheren Geschäftsgebühr ergebenden höheren Mehrwertsteuer). Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Hinweis auf Satz 2 der Nr. 3106 VV RVG vorgenommene Kürzung der (fiktiven) Terminsgebühr auf 270,00 EUR hat der Erinnerungsführer demgegenüber nicht beanstandet.

Entgegen der Ansicht des SG ist vorliegend eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht vorzunehmen, denn der Erinnerungsführer hat den Anrechnungsbetrag bereits im Rahmen der Abrechnung des Widerspruchsverfahrens gegenüber seinem Mandanten in Abzug gebracht und von diesem auch keine darüber hinausgehenden Zahlungen erhalten.

Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts, der im Wege der PKH beigeordnet ist (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Beschluss vom 07.11.2013 – 2 W 235/13MDR 2014, 188 m.w.N.). Mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wurde nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. Müller-Rabe a.a.O., Vorbemerkung 3 VV RVG, Rn. 4). Nach dieser amtlichen Vorbemerkung wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d.h. eine Gebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR.

Die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet (Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 02.12.2015 – L 15 SF 133/15 – juris m.w.N.). Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 2 RVG). Das durch Abs. 1 der Norm gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche Gebühr er fordern will, gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der PKH beigeordnet worden ist. Die Staatskasse wird im Fall der Bewilligung von PKH gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG unmittelbarer Gebührenschuldner und tritt insoweit an die Stelle des Mandanten; sie ist daher nicht Dritter im Sinne des § 15 a Abs. 2 RVG (OLG Celle, a.a.O.).

Das durch § 15a Abs. 1 RVG im Fall einer Anrechnung gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts ist nach zwischenzeitlich ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (Bayerisches LSG a.a.O. m.w.N.; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B – juris; aus der Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten z.B. OLG Celle a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2013 – 13 OA 276/12 – juris), der der erkennende Senat sich anschließt, nur insoweit eingeschränkt, als eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist also nur dann gehindert, eine Gebühr ohne Abzug des Anrechnungsbetrages zu fordern, wenn er die andere Gebühr bereits in voller Höhe erhalten hat. Dieses Verständnis der Norm entspricht dem Wortlaut der Norm und insbesondere der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, die u. a. in den Ausführungen des Bundestags-Rechtsausschuss vom 22.04.2009 (BT-Drucks. 16/12717, S. 58) zum Ausdruck kommt. Dort heißt es: "Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird."

Von diesem Wahlrecht hat der Erinnerungsführer in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und bereits die seinem Mandanten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr um den Anrechnungsbetrag von 150,00 EUR reduziert. Nachdem er keine darüber hinausgehenden Zahlungen (in Höhe der ungekürzten Geschäftsgebühr) erhalten hat, bleibt es ihm unbenommen, im Rahmen der Festsetzung der PKH-Vergütung eine ungekürzte Verfahrensgebühr zu fordern.

Dementsprechend ist die für das Klageverfahren S 3 SO 2234/13 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt festzusetzen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG):

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR Terminsgebühr (fiktiv), Nr. 3106 VV RVG: 270,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme: 890,00 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 169,10 EUR

zu zahlender Betrag: 1.059,10 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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