Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3328/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 413/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilf für das Klageverfahren, da die Rechtsverfolgung zum großen Teil mutwillig erscheint, im Übrigen jedenfalls ohne jegliche Erfolgsaussicht ist.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum einen die PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114). Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BVerfGE 81, 347 m.w.N.).
Ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Beteiligter hätte nicht -wie es die Antragstellerin tut- zur Mitteilung seines zugeflossenen (Netto-)Einkommens ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Die rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin hat erstmals im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Berücksichtigung von zu hohem (Netto-)Einkommen, insbesondere für August 2014, geltend und hierzu Ausführungen gemacht sowie eine Gehaltsmitteilung für Februar 2016 übersandt. Ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Beteiligter hätte hierfür zweckmäßigerweise spätestens das Widerspruchsverfahren genutzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2015 die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass er zwar den Ausbildungsvertrag erhalten habe, daraus aber nicht die Vergütung zu ersehen ist. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 hat die Antragstellerin dann nicht die Vergütung mitgeteilt, sondern den aus dem Ausbildungsvertrag ersichtlichen Beginn der Ausbildung (24. August 2015). Das Schreiben des Beklagten vom 22. Juni 2015, mit dem er auf die Relevanz des Zuflusses von Einkommen hinwies und die Vergütung erneut erfragte, blieb gänzlich unbeantwortet. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 13. Juli 2015 erfolgten keine Angaben zum Einkommen, so dass der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 erneut nach der Ausbildungsvergütung fragte, worauf die Klägerin dann lediglich die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 23. Juli 2015 vorlegte, die nur ein pauschales Monatsentgelt von 1379,07 EUR auswies, ohne Darlegung welchen Lohn die Antragstellerin im August 2015 erhält und wann dieser sowie die nachfolgenden Monatslöhne ausbezahlt werden. Demnach war es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) für August 700 EUR und anschließend den vollen monatlichen (Brutto-)Betrag in Ansatz brachte, da bis dahin nicht bekannt war, in welchem konkreten Monat genau welches (Netto-)Einkommen zufließen wird. Die Antragstellerin hätte dem Beklagten den (Netto-)Lohn für August und dessen Zufluss als auch den (Netto-)Lohn und Zufluss für die nachfolgenden Monate einfach der Behörde mitteilen und durch Lohnbescheinigungen nachweisen können, was je nach Sachlage in einen Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) der vorläufigen Bewilligung oder in einen Antrag auf eine endgültigen Festsetzung (§ 328 Abs. 2 SGB III) hätte gedeutet werden können. Eines Gerichtverfahrens bedarf es hierfür nicht. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihr sei Kindergeld für ihre ausgezogene Tochter als Einkommen angerechnet worden, ist dies nicht nachvollziehbar; das Kindergeld wird für ihren Sohn gewährt. Insoweit besteht keinerlei Erfolgsaussicht. Aber auch hier ist anzumerken, dass dies nicht erst im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe hätte vorgetragen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilf für das Klageverfahren, da die Rechtsverfolgung zum großen Teil mutwillig erscheint, im Übrigen jedenfalls ohne jegliche Erfolgsaussicht ist.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum einen die PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114). Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BVerfGE 81, 347 m.w.N.).
Ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Beteiligter hätte nicht -wie es die Antragstellerin tut- zur Mitteilung seines zugeflossenen (Netto-)Einkommens ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Die rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin hat erstmals im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Berücksichtigung von zu hohem (Netto-)Einkommen, insbesondere für August 2014, geltend und hierzu Ausführungen gemacht sowie eine Gehaltsmitteilung für Februar 2016 übersandt. Ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Beteiligter hätte hierfür zweckmäßigerweise spätestens das Widerspruchsverfahren genutzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2015 die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass er zwar den Ausbildungsvertrag erhalten habe, daraus aber nicht die Vergütung zu ersehen ist. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 hat die Antragstellerin dann nicht die Vergütung mitgeteilt, sondern den aus dem Ausbildungsvertrag ersichtlichen Beginn der Ausbildung (24. August 2015). Das Schreiben des Beklagten vom 22. Juni 2015, mit dem er auf die Relevanz des Zuflusses von Einkommen hinwies und die Vergütung erneut erfragte, blieb gänzlich unbeantwortet. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 13. Juli 2015 erfolgten keine Angaben zum Einkommen, so dass der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 erneut nach der Ausbildungsvergütung fragte, worauf die Klägerin dann lediglich die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 23. Juli 2015 vorlegte, die nur ein pauschales Monatsentgelt von 1379,07 EUR auswies, ohne Darlegung welchen Lohn die Antragstellerin im August 2015 erhält und wann dieser sowie die nachfolgenden Monatslöhne ausbezahlt werden. Demnach war es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) für August 700 EUR und anschließend den vollen monatlichen (Brutto-)Betrag in Ansatz brachte, da bis dahin nicht bekannt war, in welchem konkreten Monat genau welches (Netto-)Einkommen zufließen wird. Die Antragstellerin hätte dem Beklagten den (Netto-)Lohn für August und dessen Zufluss als auch den (Netto-)Lohn und Zufluss für die nachfolgenden Monate einfach der Behörde mitteilen und durch Lohnbescheinigungen nachweisen können, was je nach Sachlage in einen Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) der vorläufigen Bewilligung oder in einen Antrag auf eine endgültigen Festsetzung (§ 328 Abs. 2 SGB III) hätte gedeutet werden können. Eines Gerichtverfahrens bedarf es hierfür nicht. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihr sei Kindergeld für ihre ausgezogene Tochter als Einkommen angerechnet worden, ist dies nicht nachvollziehbar; das Kindergeld wird für ihren Sohn gewährt. Insoweit besteht keinerlei Erfolgsaussicht. Aber auch hier ist anzumerken, dass dies nicht erst im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe hätte vorgetragen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved