L 9 R 743/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 550/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 743/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1957 geborene Kläger ist iranischer Staatsbürger. Er lebt seit über 40 Jahren in Deutschland. In der Zeit vom 01.10.1988 bis 24.10.1988, vom 15.04.1989 bis 14.03.1990, vom 14. bis 18.05.1990, vom 27.03. bis 30.04.1991 und vom 24.06. bis 06.08.1991 war der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte hat im Versicherungskonto des Klägers entsprechende von den jeweiligen Arbeitgebern gemeldete Pflichtbeitragszeiten und das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Entgelt gespeichert. Im Übrigen enthält der Versicherungsverlauf des Klägers ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten. Hierzu wird auf den Versicherungsverlauf vom 20.02.2009 Bezug genommen.

Mit an die D. gerichtetem Schreiben vom 20.05.2008 stellte der Kläger über seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Erstattung eingezahlter Beiträge gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet, die ihn mit Bescheid vom 20.02.2009 ablehnte. Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vierundzwanzig Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Die Beklagte fügte dem Bescheid einen aktuellen Versicherungsverlauf bei.

Der Kläger legte über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24.03.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2009 ein. Eine Begründung folgte trotz Aufforderung hierzu nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Trotz Aufforderung sei der Widerspruch nicht begründet worden. Der Bescheid vom 20.02.2009 sei richtig und vollständig, dem Widerspruch habe damit nicht stattgegeben werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich dessen Eingangsstempel dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.01.2014 zugestellt.

Am 17.02.2014 hat der Bevollmächtigte für den Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und sodann das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, er wolle seine Rentenbeiträge zurückhaben und dann Europa für immer verlassen. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die ergangenen Bescheide entgegen getreten.

Nach vorheriger Ankündigung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist. Der Widerspruchsbescheid sei am 15.01.2014 dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen, die Klage erst am 17.02.2014 erhoben und damit die einmonatige Klagefrist bei Klageerhebung bereits verstrichen gewesen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Selbst gezahlte Beiträge würden nach § 210 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf Antrag Versicherten, die nicht versicherungspflichtig seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten (Nr. 1), Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten (Nr. 2) oder Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartner oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht bestehe (Nr. 3), erstattet. Nach § 210 Abs. 1a SGB VI würden auf Antrag Beiträge auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI lägen ersichtlich nicht vor, ebenfalls nicht die Voraussetzungen der § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 1a SGB VI, da der Kläger die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt und seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland habe, so dass er zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI berechtigt sei. Daran dass er tatsächlich seinen Wohnsitz im Inland beibehalte, ändere sich auch nichts durch die Absicht, ggf. zukünftig Deutschland zu verlassen.

Hiergegen richtet sich die am 22.02.2016 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, es sei für ihn in Deutschland zwischenzeitlich unerträglich, er wolle in seine Heimat zurückkehren, vorher aber eine Rückerstattung seiner Rentenbeiträge erhalten, auf die er bereits seit sieben Jahren warten müsse.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 zu verurteilen, die von ihm geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe des § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Sie ist aber nicht begründet und damit zurückzuweisen.

Die Klage war entgegen den Ausführungen des SG nicht bereits unzulässig. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Diese Frist hat der Kläger mit der am 17.02.2014 erhobenen Klage gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.01.2014, einem Mittwoch, bekanntgegeben. Die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG begann damit gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 16.01.2014 und hätte gemäß § 64 Abs. 2 SGG grundsätzlich am 15.02.2014 geendet. Da der 15.02.2014 aber ein Samstag war, verlängerte sich die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG bis zum Ablauf des Montags, den 17.02.2014. Denn wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, endet die Frist nach § 64 Abs. 3 SGG mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Die Klage war aber, wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Das SG hat unter Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend ausgeführt, dass und warum der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, schließt sich diesen nach eigener Prüfung vollumfänglich an, sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Berufungsvorbringen des Klägers zu keinem anderen Ergebnis führt. Denn der Kläger beschränkt sich auch mit seiner Berufungsbegründung, wie schon mit seiner Klagebegründung, darauf, seinen Unmut über seine Lebensverhältnisse in Deutschland, seinen Wunsch zur Rückkehr in seine Heimat und sein Unverständnis über die angefochtenen Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen. Damit wird aber gerade kein Sachverhalt vorgetragen, der eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnte. Vielmehr hält der Kläger weiterhin daran fest, dass er erst eine Erstattung von Beiträgen wünsche und er ggf. danach eine Ausreise in Angriff nehmen wolle.

Mithin ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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