Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1522/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3049/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).
Der 1956 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog von 2005 bis 2014 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Arbeitslosengeld II, von dem Beklagten. Er schloss mit dem Beklagten am 13.06.2007 eine bis 13.12.2007 geltende Eingliederungsvereinbarung ab. In der Folge kam der Kläger mehrfach Meldeaufforderungen durch den Beklagten nicht nach. Am 26.05.2008 erfolgte die letzte persönliche Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten. In der Folgezeit erschien der Kläger zu sämtlichen Meldeterminen des Beklagten nicht und kommunizierte ausschließlich schriftlich mit ihm. Außerdem erließ der Beklagte mehrfach Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber dem Kläger, unter anderem mit Bescheid vom 08.08.2013 (zuletzt gültiger Zeitraum: 08.08.2013 bis 07.02.2014). Die Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht Heilbronn (SG) mit Urteil vom 14.11.2013 (S 3 3245/13) abgewiesen. Die Berufung hiergegen wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.03.2014 (L 7 AS 5310/13) zurück.
Mit Schreiben vom 23.01.2014 forderte der Beklagte den Kläger unter der Betreffzeile "Einladung" zu einer persönlichen Vorsprache am 03.02.2014 um 9:30 Uhr in den Bürobereich des Beklagten auf, um mit ihm über seine aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger erschien zu diesem Termin ohne Angabe von Gründen nicht.
Daraufhin erließ der Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 04.03.2014 bis 31.08.2014. Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sein Bewerberprofil unter der eigenen Website aufzunehmen und Bewerbungskosten sowie Fahrtkosten entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu übernehmen. Der Kläger seinerseits wurde verpflichtet, Veränderungen unverzüglich mitzuteilen, Vermittlungsvorschlägen innerhalb von drei Tagen nachzukommen, sich je Kalendermonat auf mindestens fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote zu bewerben sowie zusätzlich mindestens eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen. Die Verpflichtung bestand dabei auch für den angefangenen Monat März 2014. Der Kläger wurde ferner verpflichtet, sich aus den Bewerbungen ergebende Vorstellungsgespräche wahrzunehmen und sich dabei so zu verhalten, wie dies üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne, sowie daraus folgende zumutbare Arbeitsangebote anzunehmen. Den Vereinbarungen schloss sich eine Rechtsfolgenbelehrung an.
Mit dem Vorwurf, die im Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.03.2014 festgelegte Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen verletzt zu haben, stellte der Beklagte mit Sanktionsbescheiden vom 22.05.2014 und 05.08.2014 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 bzw. vom 01.09.2014 bis 30.11.2014 fest. Der Kläger stellte einen Antrag auf Überprüfung dieser Bescheide, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2015 ablehnte. Hiergegen ist eine Klage vor dem SG anhängig (S 3 AS 3756/15).
Mit Schreiben vom 24.03.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 04.03.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Verträge nur rechtswirksam seien, wenn sie im Zuge der Freiwilligkeit geschlossen würden. Damit sei das Prinzip der Vertragsfreiheit gesetzlich garantiert. Sofern der Beklagte dies missachte, führe er durch die Hintertür Zwangsarbeit ein. Der Bescheid missachte überdies die Regelungen des Grundgesetzes (GG); im Einzelnen liege eine Verletzung der Artikel 1, 2, 11 und 12 GG vor. Auch verwies er auf das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Nichtbeachtung dessen verschleiere, dass weite Teile des SGB II, vor allem die in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen, grundsätzlich rechtsungültig seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er darin unter anderem aus, der Kläger sei bereits seit Jahren nicht mehr bei ihm erschienen, obwohl er ihn hierzu mehrfach aufgefordert habe, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen und Maßnahmen abzustimmen, damit eine Integration in den Arbeitsmarkt gelinge. Die Maßnahmen sollten in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. In der Vergangenheit sei dem Kläger auch einmal eine Eingliederungsvereinbarung auf dem Postweg zugeleitet worden. Ein Abschluss sei jedoch nicht zustande gekommen. Es sei daher zulässig, eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes für die Dauer von sechs Monaten zu erlassen. Die hierin getroffenen Regelungen seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger am 28.04.2014 vor dem SG Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es handele sich um einen Zwangsverwaltungsakt, der mit dem GG nicht vereinbar sei. Bereits die Eingliederungsvereinbarung sei rechtswidrig, so dass auch der diese ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Ungeachtet der Frage, ob vor der Ersetzung einer nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung eine Verpflichtung des Beklagten bestanden habe, eine konsensuale Lösung anzustreben, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beklagte es nicht versucht habe, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, vor der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung den Versuch zu unternehmen, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen, gelte jedenfalls dann nicht, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen ließen. Der Kläger verweigere seit längerem jeden persönlichen Kontakt mit dem Beklagten. Letztmalig habe er einen Beratungstermin am 26.05.2008 wahrgenommen. Seither angebotene Beratungs- und Meldetermine habe er ungenutzt verstreichen lassen. Wiederum habe er auf das Angebot zum Gesprächstermin am 03.02.2014 nicht reagiert. In Ansehung der hierdurch zum Ausdruck kommenden ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber den Eingliederungsbemühungen des Beklagten sei dieser nicht gehalten gewesen, von vornherein aussichtslose Bemühungen, eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, zu unternehmen und dem Kläger den Inhalt des Verwaltungsaktes als Eingliederungsvereinbarung vorzulegen. Arbeitsuchende könnten nicht dadurch, dass sie sich einem Kontakt mit dem Grundsicherungsträger entzögen, verhindern, dass von den gesetzlich vorgesehenen Steuerungsinstrumenten Gebrauch gemacht werde. Dem Kläger sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Beklagte keine konsensuale Lösung angestrebt habe. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei sowohl formell als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger nicht vor Erlass dieses Verwaltungsaktes angehört worden sei, sei dieser Verfahrensmangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Es sei für den Kläger nicht unzumutbar, sich auf fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote zu bewerben, monatlich eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen. Im Übrigen sei vom Kläger nicht vorgetragen worden, dass die enthaltenen Pflichten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des BGB oder des SGB II sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot liege nicht vor, da bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingegriffen werde und sich zudem das Zitiergebot nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beziehe.
Gegen den dem Kläger am 27.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.07.2014 bei dem LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, vor Erlass des ersetzenden Verwaltungsaktes sei von dem Beklagten keine Meldeaufforderung mit dem Zweck ergangen, eine Eingliederungsvereinbarung zu besprechen und zu vereinbaren. Vielmehr habe der Beklagte explizit bestimmt, mit ihm über seine aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Da er nicht zum Termin erschienen sei, hätte der Beklagte mit einem Sanktionsbescheid reagieren können, jedoch nicht mit dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes. Zudem bestreite er, dass er eine solche Meldeaufforderung zum Termin am 03.02.2014 erhalten habe. Sollte von dem Beklagten der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beabsichtigt gewesen sein, so dürfte dies im strafrechtlichen Sinne einer vorsätzlichen Täuschung gleichkommen. Schließlich sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten habe. Auch sei die Finanzierungsregelung zu unbestimmt. Im Übrigen wiederholt er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid.
Mit den Beteiligten ist am 25.01.2016 ein Erörterungstermin durchgeführt werden. Hierin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Termin, auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 25.06.2015 ist nicht zu beanstanden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft, denn der Verwaltungsakt vom 04.03.2014 entfaltet auch nach Ablauf des Geltungszeitraums zumindest im Hinblick auf die Sanktionsbescheide des Beklagten vom 22.05.2014 und 05.08.2014 wegen des Vorwurfs einer Verletzung von im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Verpflichtungen und das hierzu anhängige Klageverfahren auf Überprüfung dieses Bescheides vor dem SG nach wie vor Wirkungen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat über Leistungen und Verpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen jedoch die grundsätzlich in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt dabei in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger vorher den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R (juris)).
Das SG hat bereits ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von einem solchen atypischen Einzelfall und einer fehlenden Verhandlungsbereitschaft des Klägers auszugehen ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, schließt sich diesen nach eigener Prüfung vollumfänglich an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Fehlt die Verhandlungsbereitschaft, sind vom Leistungsträger keine weiteren Bemühungen zu verlangen, eine konsensuale Lösung zu erreichen. Zu demselben Ergebnis kam überdies das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.03.2014 (L 7 AS 5310/13) über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger ergangenen inhaltlich nahezu identischen Eingliederungsverwaltungsaktes. Der Beklagte hat seine Gründe für das Vorliegen dieser besonderen Gründe des Einzelfalles zwar nicht im Ausgangsbescheid, jedoch in seiner Widerspruchsentscheidung ausführlich dargelegt.
Ergänzend zum Berufungsvorbringen des Klägers ist anzumerken, dass unbeachtlich ist, ob dieser die Aufforderung zum Meldetermin am 04.02.2013 erhalten hat oder nicht. Denn die Atypik des vorliegenden Falles ergibt sich aus einer Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers in den letzten Jahren vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes und nicht aufgrund seines Verhaltens auf die in Rede stehende Meldeaufforderung. Zudem ist sein Vortrag, die Meldeaufforderung vom 23.01.2014 nicht erhalten zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger konnte hierzu persönlich nicht befragt werden, da er zum Erörterungstermin vom 25.01.2016 trotz angeordnetem persönlichen Erscheinen unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Kläger hat den Zugang dieses Schreibens jedoch erstmalig im Berufungsverfahren bestritten, obgleich der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 auf dieses Schreiben Bezug nahm. Zudem macht der Kläger erst breite Ausführungen über die Bestimmtheit des Schreibens, bevor er am Ende auf den Zugang dieses Schreibens Bezug nimmt. Ferner behauptet der Kläger - aufgrund seiner Wortwahl - auch nicht, das Schreiben nicht erhalten zu haben, sondern "bestreitet" dies lediglich. Darüber hinaus trägt der Kläger nicht einmal vor, dass er bei Zugang dieses Schreibens zu dem Meldetermin erschienen wäre und sich auf eine konsensuale Zusammenarbeit mit dem Beklagten eingelassen hätte. Entsprechendes gilt für den in der Meldeaufforderung genannten Meldezweck. Somit sind vom Kläger keine Gründe vorgetragen worden, welche die bereits vom SG angenommene Berechtigung des Beklagten, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen, widerlegen.
Der Verwaltungsakt ist auch ansonsten formell und materiell-rechtlich rechtmäßig. Insoweit verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Gerichtsbescheid und sieht insoweit ebenfalls gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch sein ergänzendes Vorbringen in der Berufungsinstanz führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Damit wird die Dauer von sechs Monaten mit Ausnahme von atypischen Sonderfällen, in denen eine abweichende Regelung möglich ist, gesetzlich vorgeschrieben (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 11/2015, § 15 Rn. 140). In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch auch eine Verkürzung der Laufzeit auf unter sechs Monate in Betracht kommen (Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn. 60). Im vorliegenden Fall weicht die tatsächliche Laufzeit von der gesetzlichen Grundregelung um nur wenige Tage ab. Dem Beklagten ging es offensichtlich darum, eine Beendigung der Laufzeit zum Ende eines Kalendermonats vorzunehmen, da sich auch die geregelten Verpflichtungen des Klägers auf einzelne Kalendermonate bezogen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger, der sich gegen die gesamte Regelung des Eingliederungsverwaltungsaktes wehrt, durch eine verkürzte Laufzeit in seinen Rechten verletzt sein kann.
Ebenso wenig sind die im Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen über die Finanzierung der vom Kläger verlangten Bemühungen unbestimmt oder unzureichend. Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt vom Leistungsempfänger Maßnahmen gefordert, die von diesem zusätzliche finanzielle Aufwendungen voraussetzen, wie dies bei Bewerbungen der Fall ist, so hat der Leistungsträger auch entsprechende Kostenerstattungsregelungen zu treffen (Sonnhoff, a.a.O., Rn. 94). Diesem Erfordernis ist der Beklagte jedoch gerecht geworden. Denn er hat sich seinerseits zu einer Kostenübernahme für diejenigen Bewerbungsaufwendungen verpflichtet, zu denen der Kläger aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet war, sowie für alle nachgewiesenen Kosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern der Kläger vor Fahrtantritt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dass der Beklagte die Verpflichtung zur Kostenübernahme nur auf angemessene Kosten beschränkte und die Höhe der zu erstattenden Kosten nicht konkret bezifferte, stellt keine unzulässige unbestimmte Regelung dar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013, L 11 AS 272/13 B ER (juris). Denn dem Beklagten muss es vorbehalten bleiben, die Höhe der Aufwendungen im Einzelfall zu prüfen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden. Bei Unsicherheiten wäre es dem Kläger freigestanden und möglich gewesen, vor Entstehung seiner Aufwendungen Rücksprache bei dem Beklagten über die Erstattungsfähigkeit konkreter Aufwendungen (Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Büroutensilien) zu halten.
Soweit der Eingliederungsverwaltungsakt den Kläger verpflichtete, Veränderungen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, stellt dies ebenfalls keinen unzulässigen Inhalt dar. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("insbesondere") ergibt sich, dass neben dem eigentlichen Zweck einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes, Bestimmungen zu Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit zu treffen, auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, sofern im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen ist (erkennender Senat, Urteil vom 14.07.2015, L 9 AS 609/15 (juris)). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da im angegriffenen Verwaltungsakt vorrangig die umfassenden Bewerbungsverpflichtungen des Klägers geregelt werden, die auch - in Einheit mit den geregelten Gegenleistungen des Beklagten - den inhaltlichen Schwerpunkt des Verwaltungsaktes ausmachen, und die vorliegende Verpflichtung als vorgeschaltete Regelung getroffen wurde, um die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen, beispielsweise um ihm Vermittlungsvorschläge zukommen zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ohne Weiteres zu einer Sanktion nach § 31a SGB II führen müsste.
Weder der angegriffene Verwaltungsakt noch die diesem zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften stellen einen Verstoß gegen Vorschriften des GG dar.
Insbesondere ist die in Art. 12 GG verankerte Berufsfreiheit nicht verletzt. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige gehalten sind, aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um Sanktionsnormen, sondern um Hilfenormen, deren Sinn und Zweck es ist, den Hilfeempfänger letzten Endes unabhängig von Grundsicherungsleistungen zu machen. Sofern dadurch mittelbar ein Zwang ausgeübt wird, entspricht dies dem Grundsatz des Nachrangs der Grundsicherungsleistungen. Die sich hieraus ergebende Pflicht kann dabei weder als Arbeitszwang noch als Zwangsarbeit qualifiziert werden. Aus der Obliegenheit, eine Arbeit aufzunehmen, und dem Umstand, dass sich darauf finanzielle Nachteile ergeben können, ergibt sich noch keine Zwangsarbeit. Die Inanspruchnahme der Freiheit ohne jede Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft wäre überdies ein Missbrauch, der wegen der Sozialbindung der Grundrechte keinen Grundrechtsschutz genösse (zum insoweit gleichgelagerten Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 23.02.1079, 5 B 114/78 (juris)).
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 11 GG, dem Recht auf Freizügigkeit, erkennbar. In dem streitigen Eingliederungsverwaltungsakt hat der Beklagte keine Regelungen über die Ortsabwesenheit getroffen. Weitere Darlegungen zu der behaupteten Grundrechtsverletzung hat der Kläger nicht unternommen; entsprechendes gilt für die vom Kläger angesprochene Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG).
Auch greift § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht in die nach Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Vertragsfreiheit des Klägers ein, da dieser gerade nicht gezwungen ist, eine einvernehmliche Regelung mit dem Grundsicherungsträger zu treffen. Darüber hinaus hat der Kläger im Falle eines Eingliederungsverwaltungsaktes die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen überprüfen zu lassen, wovon er vorliegend Gebrauch macht (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012, L 4 AS 73/12 (juris)).
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot vor. Hiernach hat ein förmliches Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt oder dazu ermächtigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das betreffende Grundrecht eingeschränkt wird. Das Zitiergebot, das als Formvorschrift eine enge Auslegung verlangt, greift allerdings nur im Hinblick auf unmittelbare und gezielte Einwirkungen (Jarass in: Jarass/Pieroth: GG, 11. Auflage, Art. 19 Rn. 4). § 15 SGB II ist jedoch nicht auf einen solchen gezielten und gewollten Eingriff in Grundrechte einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gerichtet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2014, a. a. O.).
Aus diesen Gründen ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die vom Kläger hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist bereits deshalb nicht statthaft, da der angegriffene Verwaltungsakt - wie zu Beginn ausgeführt - nach wie vor Wirkungen entfaltet und sich deshalb nicht erledigt hat. Zudem würde es auch an einem für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen, da weder eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung dargelegt worden ist noch - angesichts des Endes des Leistungsbezugs - Wiederholungsgefahr besteht.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).
Der 1956 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog von 2005 bis 2014 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Arbeitslosengeld II, von dem Beklagten. Er schloss mit dem Beklagten am 13.06.2007 eine bis 13.12.2007 geltende Eingliederungsvereinbarung ab. In der Folge kam der Kläger mehrfach Meldeaufforderungen durch den Beklagten nicht nach. Am 26.05.2008 erfolgte die letzte persönliche Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten. In der Folgezeit erschien der Kläger zu sämtlichen Meldeterminen des Beklagten nicht und kommunizierte ausschließlich schriftlich mit ihm. Außerdem erließ der Beklagte mehrfach Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber dem Kläger, unter anderem mit Bescheid vom 08.08.2013 (zuletzt gültiger Zeitraum: 08.08.2013 bis 07.02.2014). Die Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht Heilbronn (SG) mit Urteil vom 14.11.2013 (S 3 3245/13) abgewiesen. Die Berufung hiergegen wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.03.2014 (L 7 AS 5310/13) zurück.
Mit Schreiben vom 23.01.2014 forderte der Beklagte den Kläger unter der Betreffzeile "Einladung" zu einer persönlichen Vorsprache am 03.02.2014 um 9:30 Uhr in den Bürobereich des Beklagten auf, um mit ihm über seine aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger erschien zu diesem Termin ohne Angabe von Gründen nicht.
Daraufhin erließ der Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 04.03.2014 bis 31.08.2014. Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sein Bewerberprofil unter der eigenen Website aufzunehmen und Bewerbungskosten sowie Fahrtkosten entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu übernehmen. Der Kläger seinerseits wurde verpflichtet, Veränderungen unverzüglich mitzuteilen, Vermittlungsvorschlägen innerhalb von drei Tagen nachzukommen, sich je Kalendermonat auf mindestens fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote zu bewerben sowie zusätzlich mindestens eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen. Die Verpflichtung bestand dabei auch für den angefangenen Monat März 2014. Der Kläger wurde ferner verpflichtet, sich aus den Bewerbungen ergebende Vorstellungsgespräche wahrzunehmen und sich dabei so zu verhalten, wie dies üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne, sowie daraus folgende zumutbare Arbeitsangebote anzunehmen. Den Vereinbarungen schloss sich eine Rechtsfolgenbelehrung an.
Mit dem Vorwurf, die im Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.03.2014 festgelegte Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen verletzt zu haben, stellte der Beklagte mit Sanktionsbescheiden vom 22.05.2014 und 05.08.2014 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 bzw. vom 01.09.2014 bis 30.11.2014 fest. Der Kläger stellte einen Antrag auf Überprüfung dieser Bescheide, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2015 ablehnte. Hiergegen ist eine Klage vor dem SG anhängig (S 3 AS 3756/15).
Mit Schreiben vom 24.03.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 04.03.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Verträge nur rechtswirksam seien, wenn sie im Zuge der Freiwilligkeit geschlossen würden. Damit sei das Prinzip der Vertragsfreiheit gesetzlich garantiert. Sofern der Beklagte dies missachte, führe er durch die Hintertür Zwangsarbeit ein. Der Bescheid missachte überdies die Regelungen des Grundgesetzes (GG); im Einzelnen liege eine Verletzung der Artikel 1, 2, 11 und 12 GG vor. Auch verwies er auf das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Nichtbeachtung dessen verschleiere, dass weite Teile des SGB II, vor allem die in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen, grundsätzlich rechtsungültig seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er darin unter anderem aus, der Kläger sei bereits seit Jahren nicht mehr bei ihm erschienen, obwohl er ihn hierzu mehrfach aufgefordert habe, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen und Maßnahmen abzustimmen, damit eine Integration in den Arbeitsmarkt gelinge. Die Maßnahmen sollten in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. In der Vergangenheit sei dem Kläger auch einmal eine Eingliederungsvereinbarung auf dem Postweg zugeleitet worden. Ein Abschluss sei jedoch nicht zustande gekommen. Es sei daher zulässig, eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes für die Dauer von sechs Monaten zu erlassen. Die hierin getroffenen Regelungen seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger am 28.04.2014 vor dem SG Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es handele sich um einen Zwangsverwaltungsakt, der mit dem GG nicht vereinbar sei. Bereits die Eingliederungsvereinbarung sei rechtswidrig, so dass auch der diese ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Ungeachtet der Frage, ob vor der Ersetzung einer nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung eine Verpflichtung des Beklagten bestanden habe, eine konsensuale Lösung anzustreben, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beklagte es nicht versucht habe, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, vor der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung den Versuch zu unternehmen, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen, gelte jedenfalls dann nicht, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen ließen. Der Kläger verweigere seit längerem jeden persönlichen Kontakt mit dem Beklagten. Letztmalig habe er einen Beratungstermin am 26.05.2008 wahrgenommen. Seither angebotene Beratungs- und Meldetermine habe er ungenutzt verstreichen lassen. Wiederum habe er auf das Angebot zum Gesprächstermin am 03.02.2014 nicht reagiert. In Ansehung der hierdurch zum Ausdruck kommenden ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber den Eingliederungsbemühungen des Beklagten sei dieser nicht gehalten gewesen, von vornherein aussichtslose Bemühungen, eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, zu unternehmen und dem Kläger den Inhalt des Verwaltungsaktes als Eingliederungsvereinbarung vorzulegen. Arbeitsuchende könnten nicht dadurch, dass sie sich einem Kontakt mit dem Grundsicherungsträger entzögen, verhindern, dass von den gesetzlich vorgesehenen Steuerungsinstrumenten Gebrauch gemacht werde. Dem Kläger sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Beklagte keine konsensuale Lösung angestrebt habe. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei sowohl formell als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger nicht vor Erlass dieses Verwaltungsaktes angehört worden sei, sei dieser Verfahrensmangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Es sei für den Kläger nicht unzumutbar, sich auf fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote zu bewerben, monatlich eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen. Im Übrigen sei vom Kläger nicht vorgetragen worden, dass die enthaltenen Pflichten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des BGB oder des SGB II sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot liege nicht vor, da bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingegriffen werde und sich zudem das Zitiergebot nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beziehe.
Gegen den dem Kläger am 27.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.07.2014 bei dem LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, vor Erlass des ersetzenden Verwaltungsaktes sei von dem Beklagten keine Meldeaufforderung mit dem Zweck ergangen, eine Eingliederungsvereinbarung zu besprechen und zu vereinbaren. Vielmehr habe der Beklagte explizit bestimmt, mit ihm über seine aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Da er nicht zum Termin erschienen sei, hätte der Beklagte mit einem Sanktionsbescheid reagieren können, jedoch nicht mit dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes. Zudem bestreite er, dass er eine solche Meldeaufforderung zum Termin am 03.02.2014 erhalten habe. Sollte von dem Beklagten der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beabsichtigt gewesen sein, so dürfte dies im strafrechtlichen Sinne einer vorsätzlichen Täuschung gleichkommen. Schließlich sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten habe. Auch sei die Finanzierungsregelung zu unbestimmt. Im Übrigen wiederholt er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid.
Mit den Beteiligten ist am 25.01.2016 ein Erörterungstermin durchgeführt werden. Hierin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Termin, auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 25.06.2015 ist nicht zu beanstanden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft, denn der Verwaltungsakt vom 04.03.2014 entfaltet auch nach Ablauf des Geltungszeitraums zumindest im Hinblick auf die Sanktionsbescheide des Beklagten vom 22.05.2014 und 05.08.2014 wegen des Vorwurfs einer Verletzung von im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Verpflichtungen und das hierzu anhängige Klageverfahren auf Überprüfung dieses Bescheides vor dem SG nach wie vor Wirkungen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat über Leistungen und Verpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen jedoch die grundsätzlich in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt dabei in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger vorher den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R (juris)).
Das SG hat bereits ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von einem solchen atypischen Einzelfall und einer fehlenden Verhandlungsbereitschaft des Klägers auszugehen ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, schließt sich diesen nach eigener Prüfung vollumfänglich an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Fehlt die Verhandlungsbereitschaft, sind vom Leistungsträger keine weiteren Bemühungen zu verlangen, eine konsensuale Lösung zu erreichen. Zu demselben Ergebnis kam überdies das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.03.2014 (L 7 AS 5310/13) über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger ergangenen inhaltlich nahezu identischen Eingliederungsverwaltungsaktes. Der Beklagte hat seine Gründe für das Vorliegen dieser besonderen Gründe des Einzelfalles zwar nicht im Ausgangsbescheid, jedoch in seiner Widerspruchsentscheidung ausführlich dargelegt.
Ergänzend zum Berufungsvorbringen des Klägers ist anzumerken, dass unbeachtlich ist, ob dieser die Aufforderung zum Meldetermin am 04.02.2013 erhalten hat oder nicht. Denn die Atypik des vorliegenden Falles ergibt sich aus einer Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers in den letzten Jahren vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes und nicht aufgrund seines Verhaltens auf die in Rede stehende Meldeaufforderung. Zudem ist sein Vortrag, die Meldeaufforderung vom 23.01.2014 nicht erhalten zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger konnte hierzu persönlich nicht befragt werden, da er zum Erörterungstermin vom 25.01.2016 trotz angeordnetem persönlichen Erscheinen unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Kläger hat den Zugang dieses Schreibens jedoch erstmalig im Berufungsverfahren bestritten, obgleich der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 auf dieses Schreiben Bezug nahm. Zudem macht der Kläger erst breite Ausführungen über die Bestimmtheit des Schreibens, bevor er am Ende auf den Zugang dieses Schreibens Bezug nimmt. Ferner behauptet der Kläger - aufgrund seiner Wortwahl - auch nicht, das Schreiben nicht erhalten zu haben, sondern "bestreitet" dies lediglich. Darüber hinaus trägt der Kläger nicht einmal vor, dass er bei Zugang dieses Schreibens zu dem Meldetermin erschienen wäre und sich auf eine konsensuale Zusammenarbeit mit dem Beklagten eingelassen hätte. Entsprechendes gilt für den in der Meldeaufforderung genannten Meldezweck. Somit sind vom Kläger keine Gründe vorgetragen worden, welche die bereits vom SG angenommene Berechtigung des Beklagten, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen, widerlegen.
Der Verwaltungsakt ist auch ansonsten formell und materiell-rechtlich rechtmäßig. Insoweit verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Gerichtsbescheid und sieht insoweit ebenfalls gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch sein ergänzendes Vorbringen in der Berufungsinstanz führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Damit wird die Dauer von sechs Monaten mit Ausnahme von atypischen Sonderfällen, in denen eine abweichende Regelung möglich ist, gesetzlich vorgeschrieben (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 11/2015, § 15 Rn. 140). In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch auch eine Verkürzung der Laufzeit auf unter sechs Monate in Betracht kommen (Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn. 60). Im vorliegenden Fall weicht die tatsächliche Laufzeit von der gesetzlichen Grundregelung um nur wenige Tage ab. Dem Beklagten ging es offensichtlich darum, eine Beendigung der Laufzeit zum Ende eines Kalendermonats vorzunehmen, da sich auch die geregelten Verpflichtungen des Klägers auf einzelne Kalendermonate bezogen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger, der sich gegen die gesamte Regelung des Eingliederungsverwaltungsaktes wehrt, durch eine verkürzte Laufzeit in seinen Rechten verletzt sein kann.
Ebenso wenig sind die im Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen über die Finanzierung der vom Kläger verlangten Bemühungen unbestimmt oder unzureichend. Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt vom Leistungsempfänger Maßnahmen gefordert, die von diesem zusätzliche finanzielle Aufwendungen voraussetzen, wie dies bei Bewerbungen der Fall ist, so hat der Leistungsträger auch entsprechende Kostenerstattungsregelungen zu treffen (Sonnhoff, a.a.O., Rn. 94). Diesem Erfordernis ist der Beklagte jedoch gerecht geworden. Denn er hat sich seinerseits zu einer Kostenübernahme für diejenigen Bewerbungsaufwendungen verpflichtet, zu denen der Kläger aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet war, sowie für alle nachgewiesenen Kosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern der Kläger vor Fahrtantritt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dass der Beklagte die Verpflichtung zur Kostenübernahme nur auf angemessene Kosten beschränkte und die Höhe der zu erstattenden Kosten nicht konkret bezifferte, stellt keine unzulässige unbestimmte Regelung dar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013, L 11 AS 272/13 B ER (juris). Denn dem Beklagten muss es vorbehalten bleiben, die Höhe der Aufwendungen im Einzelfall zu prüfen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden. Bei Unsicherheiten wäre es dem Kläger freigestanden und möglich gewesen, vor Entstehung seiner Aufwendungen Rücksprache bei dem Beklagten über die Erstattungsfähigkeit konkreter Aufwendungen (Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Büroutensilien) zu halten.
Soweit der Eingliederungsverwaltungsakt den Kläger verpflichtete, Veränderungen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, stellt dies ebenfalls keinen unzulässigen Inhalt dar. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("insbesondere") ergibt sich, dass neben dem eigentlichen Zweck einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes, Bestimmungen zu Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit zu treffen, auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, sofern im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen ist (erkennender Senat, Urteil vom 14.07.2015, L 9 AS 609/15 (juris)). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da im angegriffenen Verwaltungsakt vorrangig die umfassenden Bewerbungsverpflichtungen des Klägers geregelt werden, die auch - in Einheit mit den geregelten Gegenleistungen des Beklagten - den inhaltlichen Schwerpunkt des Verwaltungsaktes ausmachen, und die vorliegende Verpflichtung als vorgeschaltete Regelung getroffen wurde, um die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen, beispielsweise um ihm Vermittlungsvorschläge zukommen zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ohne Weiteres zu einer Sanktion nach § 31a SGB II führen müsste.
Weder der angegriffene Verwaltungsakt noch die diesem zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften stellen einen Verstoß gegen Vorschriften des GG dar.
Insbesondere ist die in Art. 12 GG verankerte Berufsfreiheit nicht verletzt. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige gehalten sind, aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um Sanktionsnormen, sondern um Hilfenormen, deren Sinn und Zweck es ist, den Hilfeempfänger letzten Endes unabhängig von Grundsicherungsleistungen zu machen. Sofern dadurch mittelbar ein Zwang ausgeübt wird, entspricht dies dem Grundsatz des Nachrangs der Grundsicherungsleistungen. Die sich hieraus ergebende Pflicht kann dabei weder als Arbeitszwang noch als Zwangsarbeit qualifiziert werden. Aus der Obliegenheit, eine Arbeit aufzunehmen, und dem Umstand, dass sich darauf finanzielle Nachteile ergeben können, ergibt sich noch keine Zwangsarbeit. Die Inanspruchnahme der Freiheit ohne jede Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft wäre überdies ein Missbrauch, der wegen der Sozialbindung der Grundrechte keinen Grundrechtsschutz genösse (zum insoweit gleichgelagerten Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 23.02.1079, 5 B 114/78 (juris)).
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 11 GG, dem Recht auf Freizügigkeit, erkennbar. In dem streitigen Eingliederungsverwaltungsakt hat der Beklagte keine Regelungen über die Ortsabwesenheit getroffen. Weitere Darlegungen zu der behaupteten Grundrechtsverletzung hat der Kläger nicht unternommen; entsprechendes gilt für die vom Kläger angesprochene Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG).
Auch greift § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht in die nach Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Vertragsfreiheit des Klägers ein, da dieser gerade nicht gezwungen ist, eine einvernehmliche Regelung mit dem Grundsicherungsträger zu treffen. Darüber hinaus hat der Kläger im Falle eines Eingliederungsverwaltungsaktes die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen überprüfen zu lassen, wovon er vorliegend Gebrauch macht (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012, L 4 AS 73/12 (juris)).
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot vor. Hiernach hat ein förmliches Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt oder dazu ermächtigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das betreffende Grundrecht eingeschränkt wird. Das Zitiergebot, das als Formvorschrift eine enge Auslegung verlangt, greift allerdings nur im Hinblick auf unmittelbare und gezielte Einwirkungen (Jarass in: Jarass/Pieroth: GG, 11. Auflage, Art. 19 Rn. 4). § 15 SGB II ist jedoch nicht auf einen solchen gezielten und gewollten Eingriff in Grundrechte einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gerichtet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2014, a. a. O.).
Aus diesen Gründen ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die vom Kläger hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist bereits deshalb nicht statthaft, da der angegriffene Verwaltungsakt - wie zu Beginn ausgeführt - nach wie vor Wirkungen entfaltet und sich deshalb nicht erledigt hat. Zudem würde es auch an einem für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen, da weder eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung dargelegt worden ist noch - angesichts des Endes des Leistungsbezugs - Wiederholungsgefahr besteht.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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