L 5 KR 4361/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 6748/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4361/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Krankengeld vom 01.10.2013 bis 31.05.2014.

Der 1954 geborene Kläger, zuletzt als Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt, bezog ab 12.04.2013 Arbeitslosengeld I; er war deswegen bei der Beklagten als Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) krankenversichert. Unter dem 10.07.2013 stellte der Internist Dr. K. dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Zervikalneuralgie (Diagnoseschlüssel M54.2G) aus, zunächst bis 17.07.2013. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (bzw. Auszahlscheine für Krankengeld) wurden durch Dr. K. bzw. den Neurologen und Psychiater Dr. R. wie folgt ausgestellt:

Ausstelldatum: Arzt Arbeitsunfähigkeit bis: Diagnose: 15.07.2013 Dr. K. 19.07.2013 Zervikalneuralgie 18.07.2013 Dr. R. 20.08.2013 Sulcus ulnaris Reizsyndrom 20.08.2013 Dr. R. 30.08.2013 wie oben 29.08.2013 Dr. R. 30.09.2013 wie oben 30.09.2013 Dr. K. kein Eintrag Zervikalneuralgie, Läsion ner- vus ulnaris (G56.2, M54.2) 14.10.2013 Dr. K. kein Eintrag wie oben 28.10.2013 Dr. K. 31.12.2013 wie oben 23.12.2013 Dr. K. 31.01.2014 wie oben 31.01.2014 Dr. K. kein Eintrag wie oben 14.02.2014 Dr. K. kein Eintrag wie oben 28.02.2014 Dr. K. 31.03.2014 wie oben 26.03.2014 Dr. K. 30.04.2014 wie oben 24.04.2014 Dr. K. 31.05.2014 wie oben

Die Beklagte gewährte dem Kläger Krankengeld vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 i.H.v. kalendertäglich 37,33 EUR.

In einem Attest vom 30.08.2013 hatte Dr. R. ausgeführt, er behandele den Kläger seit 18.07.2013 wegen eines Sulcus ulnaris Reizsyndroms mit Parästhesien. Wegen der anhaltenden Schmerzen und wegen psychogener Überlagerung sei am 20.08.2013 eine somatisierte Depression angenommen worden, die derzeit medikamentös behandelt werde; für eine ausreichende Wirkung der Medikamente sei eine Behandlungszeit von mindestens 4 bis 6 Wochen erforderlich. Der Kläger sei derzeit noch nicht arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 16.09.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 30.09.2013 hinaus ab, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in einer Stellungnahme vom 05.09.2013 (Direktberatung) Arbeitsunfähigkeit (nur) noch bis 30.09.2013 angenommen hatte.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 25.09.2013 ist festgehalten, Dr. R. habe fernmündlich mitgeteilt, er bleibe bei seiner Beurteilung, wonach über den 30.09.2013 hinaus Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliege; einen weiteren Behandlungstermin halte er nicht für notwendig.

Am 30.09.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.09.2013. Er legte eine Bescheinigung des Dr. K. vom 26.09.2013 vor. Darin heißt es, es bestünden ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links sowie chronische Wirbelsäulenbeschwerden. Der Kläger, klage weiter über Schmerzen im Bereich des linken Unterarms und über Verspannungen und Schmerzen im Wirbelsäulenbereich; er werde aus diesem Grund aktuell für nicht arbeitsfähig erachtet.

Die Beklagte befragte erneut den MDK. Im MDK-Gutachten (nach Aktenlage) vom 02.10.2013 führte der Arzt S. aus, ein weiteres Andauern der arbeitsunfähigkeitsbegründenden Leistungseinschränkungen sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, sofern nicht zwischenzeitlich Komplikationen aufgetreten sein sollten; hierfür gebe es aber keine Hinweise. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen, seien möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 29.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er sei vom MDK nicht untersucht worden. Sein behandelnder Arzt (Dr. K.) habe Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2013 hinaus festgestellt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Arbeitsunfähigkeit sei während der Arbeitslosigkeit eingetreten, so dass es für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht ankomme. Dr. R. habe der Einschätzung des MDK nicht widersprochen.

Das SG befragte behandelnde Ärzte. Dr. R. führte im Bericht vom 11.03.2014 aus, er habe den Kläger vom 18.07.2013 bis 12.09.2013 behandelt. Die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit habe auf neurologischem Fachgebiet gelegen. Wegen der Beschwerden sei der Kläger seinerzeit nicht arbeitsfähig gewesen. Nach dem 12.09.2013 habe sich der Kläger bei ihm nicht mehr vorgestellt. Dr. K. gab im Bericht vom 04.04.2014 (unter Beifügung eines Ausdrucks der Patientendatei) an, er betreue den Kläger seit 1996 (als Hausarzt). Der größte Teil der Leistungseinschränkungen liege auf orthopädischem Fachgebiet. Zur Frage, ob der Kläger ab Juli 2013 leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts habe verrichten könnten, teilte Dr. K. mit, dem Kläger seien Überkopfarbeiten und statische Tätigkeiten (ohne regelmäßigen Wechsel von Gehen und Stehen) nicht möglich gewesen. Auf Grund der psychischen Probleme, die mit Schlafstörungen, Müdigkeit und Leistungsminderung einhergingen, sei der Kläger weiter stark in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Die Beklagte legte das MDK-Gutachten (nach Aktenlage) des Arztes S. vom 20.05.2014 vor. Darin ist ausgeführt, der Patientendatei des Dr. K. seien keine weiteren gravierenden Fähigkeitsstörungen zu entnehmen, die für das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2013 hinaus sprechen würden. Ab 01.10.2013 habe ein positives Leistungsbild für leichte Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeit, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Stress oder besondere Verantwortung und ohne Schicht- oder Akkordarbeit bestanden. Der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 30.09.2013.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.09.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Versicherte, die, wie der Kläger, Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen seien, seien arbeitslos i.S.d. § 44 SGB V, wenn sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen Arbeiten nicht mehr verrichten könnten, für die sie sich der Arbeitsverwaltung zur Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestellt hätten; dazu gehörten alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (hier als Kfz-Mechaniker) komme es nicht an. Der Kläger sei ab 01.10.2013 in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Daran ändere es nichts, dass Dr. K. dem Kläger (weiterhin) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Das sei für das Gericht nicht bindend. Aus den Stellungnahmen des MDK und den vorliegenden Befundberichten sei demgegenüber ersichtlich, dass Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2013 hinaus nicht vorgelegen habe. Dr. R. habe Arbeitsunfähigkeit nur bis zu diesem Tag festgestellt und die weitere Krankschreibung des Klägers abgelehnt; das gehe aus dem von der Beklagten über ein entsprechendes Telefongespräch mit Dr. R. gefertigten Aktenvermerk vom 25.09.2013 hervor. Das Attest des Dr. R. vom 30.08.2013 stehe dem nicht entgegen. Die Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten begründe keine Arbeitsunfähigkeit, sondern nur Behandlungsbedürftigkeit. Die in der Bescheinigung vom 26.09.2013 geäußerte Auffassung des Dr. K., der Kläger sei wegen eines Sulcus ulnaris Syndroms und wegen Wirbelsäulenbeschwerden nicht arbeitsfähig, könne angesichts der anderslautenden fachärztlichen Einschätzung des Dr. R. nicht überzeugen. Im Bericht vom 04.04.2013 habe Dr. K. außerdem mitgeteilt, der Kläger habe Überkopfarbeiten und statische Tätigkeiten (ohne Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen) nicht verrichten können. Das stimme mit der Einschätzung des MDK überein, der im Gutachten vom 20.05.2014 ein positives Leistungsbild für leichte Tätigkeiten angenommen habe. Soweit Dr. K. für seine Auffassung (Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2013 hinaus) auf psychische Probleme des Klägers abgestellt habe, sei dies durch die gegenteilige fachärztliche Einschätzung des Dr. R. widerlegt. Hinsichtlich orthopädischer Erkrankungen seien Befunde, die Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 01.10.2013 erlaubten, nicht dokumentiert. Insgesamt sei die Einschätzung des MDK im Gutachten vom 20.05.2014 schlüssig. Eine körperliche Untersuchung des Klägers sei nicht notwendig gewesen.

Gegen den ihm am 20.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.10.2015 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Dr. K. habe Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2013 hinaus angenommen; das sei maßgeblich. Beim MDK sei er nicht untersucht worden. Mit Gutachten nach Aktenlage könne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht widerlegt werden. Er sei nach dem 30.09.2013 auch wegen psychischer Probleme auf Grund von Schlafstörungen und Müdigkeit arbeitsunfähig gewesen. Ihm seien Antidepressiva verordnet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.09.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2013 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.05.2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Dr. K. habe in den für die Zeit nach dem 30.09.2013 ausgestellten Auszahlscheinen für Krankengeld eine psychische Erkrankung nicht als Diagnose angegeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von 37,33 EUR kalendertäglich für 8 Monate überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.05.2014 zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.

Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger Krankengeld über den 30.09.2013 hinaus (bis 31.05.2014) nicht beanspruchen kann. Der Senat teilt die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung des SG und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:

Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V vorliegt, richtet sich nach dem Umfang des Krankenversicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs, außerhalb von Krankenhausbehandlungen oder von Behandlungen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung in der hier noch maßgeblichen Fassung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V also der Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.5.2012, - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -, in juris). Der Kläger ist bei Entstehung des Krankengeldanspruchs am 11.07.2013, dem auf die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des Dr. K. vom 10.07.2013 folgenden Tag als Bezieher von Arbeitslosengeld I (seit 12.04.2013) Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen gewesen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit als Kfz-Mechaniker. Arbeitsunfähigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestellt hat (vgl. etwa KassKomm-Brandts, SGB V § 44 Rdnr. 45 m.w.N.). Das ist nur bis zum 30.09.2013 der Fall gewesen. Der Senat entnimmt dies den vorliegenden Arztberichten und den Gutachten des MDK (insbesondere vom 02.10.2013 und vom 20.05.2014); eine persönliche Untersuchung des Klägers durch den MDK ist bei gegebener Sachlage nicht notwendig gewesen. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist Arbeitsunfähigkeit nicht schon deshalb - zwingend - anzunehmen, weil Dr. K. dem Kläger über den 30.09.2013 hinaus weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat. Dr. R. hat Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankungen seines Fachgebiets (Neurologie und Psychiatrie) nur bis zum 30.09.2013 angenommen. Das geht unzweifelhaft aus seiner fernmündlichen Mitteilung an die Beklagte vom 25.09.2013 hervor; Dr. R. hat danach auch einen weiteren Behandlungstermin nicht für erforderlich gehalten. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.08.2013 hat Dr. R. folgerichtig als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 30.09.2013 vermerkt. Die Diagnose einer medikamentös zu behandelnden somatisierten Depression im Attest vom 30.08.2013 ändert daran nichts; wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Notwendigkeit von (hier medikamentöser) Krankenbehandlung mit Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen. Im Übrigen haben auch weder Dr. R. noch Dr. K. in ihren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheinen eine psychische Erkrankung als Diagnose aufgeführt. Dr. K. hat im Bericht vom 04.04.2014 qualitative Leistungseinschränkungen - den Ausschluss von Überkopfarbeit und von statischer Arbeit ohne Wechselrhythmus - postuliert und damit der Sache nach leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Übrigen für möglich erachtet, weshalb Arbeitsunfähigkeit nach dem hier einschlägigen Beurteilungsmaßstab (der Krankenversicherung der Arbeitslosen) nicht dargetan ist. Soweit Dr. K. außerdem eine starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - freilich nicht dezidiert Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne - wegen psychischer Probleme mit Schlafstörungen, Müdigkeit und Leistungsminderung begründen will, kann das angesichts der gegenteiligen Einschätzung des Neurologen und Psychiaters Dr. R. - in dessen Fachgebiet die genannten Erkrankungen fallen - und abgesehen von der Nichtaufführung in den Arbeitsaunfähigkeitsbescheinigungen nicht überzeugen. Das gilt entsprechend für das Attest des Dr. K. vom 26.09.2013, in dem außerdem lediglich Beschwerdeangaben des Klägers, jedoch keine Befunde mitgeteilt sind, die Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der Arzt S. hat im MDK-Gutachten vom 20.05.2014 insoweit die Patientendatei des Dr. K. ausgewertet und darauf gestützt dargelegt, dass gravierende Fähigkeitsstörungen, die für das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2013 hinaus sprechen würden, nicht dokumentiert sind. Der Gutachter hat damit schlüssig ab 01.10.2013 ein positives Leistungsbild für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen, etwa ohne Überkopfarbeit oder Arbeit in Wirbelsäulenzwangshaltung) angenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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