L 13 AS 1295/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3802/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1295/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 2 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Mannheim (SG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 5 AS 3802/15 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) der Rechtsverfolgung abgelehnt hat.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO) neben der Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Senat sieht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Grund, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des SG zu beanstanden. Soweit der Kläger über die im Bescheid vom 16. Oktober 2015 erteilte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hinaus, mit der bescheinigt wurde, dass die Kosten der Wohnung angemessen sind, mit seiner Klage "über das erste Mietjahr hinaus die Zusicherung im zweiten Mietjahr gemäß Vermieterangebot" begehrt, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Es kann hierbei zunächst dahinstehen, ob sich der Kläger insoweit überhaupt auf die Niederschrift vom 30. September 2015 im Verfahren S 5 AS 1091/15 stützen kann, da darin lediglich ein "Vergleichsvorschlag" des Kammervorsitzenden protokolliert ist, ohne dass es aus dem Protokoll ersichtlich wäre, dass diesem Vorschlag auch zugestimmt wurde und die Niederschrift insofern von den Beteiligten genehmigt worden wäre. Unabhängig davon und unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger und der Beklagte vom Zustandekommen eines entsprechenden gerichtlichen "Vergleichs" ausgehen und sich daran orientieren, ergibt sich aus dem Wortlaut des protokollerten "Vergleichsvorschlages" auch nicht, dass dem Kläger die nun im zweiten Klageverfahren begehrte Zusicherung zu erteilen wäre. Insbesondere ist in der Niederschrift auch festgehalten, dass sich der Kläger hinsichtlich der Staffelmiete um einen günstigeren Vertrag bemühen werde und der Vertreter des Beklagten nur eine "Einschätzung" abgegeben hat, dass "aus gegenwärtiger Sicht die vorgeschlagene Staffelmiete für das zweite Jahr sich noch im angemessenen Rahmen bewegen dürfte". Die Zusage zur Erteilung einer weitergehenden Zusicherung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusicherung auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Vorschrift soll eine Unterstützung des Leistungsberechtigten bewirken, indem durch eine verbindliche Einzelfallentscheidung über die Angemessenheit Rechtssicherheit vor dem Umzug hergestellt wird. Dies kann jedoch nicht unbegrenzt gelten und für alle Zukunft. In dem für die Bestimmung vorausgesetzten Informationsaustausch zwischen Hilfebedürftigen und kommunalen Trägern sollen wohnraumbezogen Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser gegebenenfalls auch vor unüberlegten Schritten bewahrt werden. Die Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Über die zu übernehmenden Kosten ist später im Rahmen der Leistungsbewilligung zu entscheiden, wobei die Zusage bindende Wirkungen entfalten kann bzw. entfaltet. Damit besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf die Erteilung der hier begehrten weiteren Zusicherung. Ungeachtet dessen besteht auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 SGB II keine Verpflichtung eine Kostenzusicherung der übernahmefähigen Unterkunftskosten über den derzeitig maßgebenden Bewilligungszeitraum (bis Juni 2016) hinaus abzugeben. Ferner hat der Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass nach überschlägiger Berechnung unter Zugrundelegung des aktuellen Mietpreisspiegels auch die gemäß dem Mietvertrag im zweiten Jahr geschuldeten Kosten im Falle fortbestehender Hilfebedürftigkeit vollständig zu übernehmen sein dürften.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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